Urteil
4 K 2516/12
VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2014:0213.4K2516.12.0A
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Leitsätze
1. Zulässigkeit einer (auf eine Geldzahlung gerichteten) allgemeinen Leistungsklage ohne vorherige außergerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs.(Rn.21)
2. Enthält das Achte Buch Sozialgesetzbuch keine einschlägige spezielle Kostenerstattungsregelung, so ist auf die allgemeinen Regelungen im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 102 ff., insbesondere § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X (juris: SGB 10)) über die Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander zurückzugreifen.(Rn.24)
(Rn.28)
3. Zum Beginn einer neuen Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII (juris: SGB 8). Hier:
- Übergang von sozialpädagogischer Familienhilfe (§ 31 SGB VIII (juris: SGB 8)) auf intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII (juris: SGB 8)) - keine neue Leistung;
- Übergang von intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII (juris: SGB 8)) auf Erziehung/Betreuung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII (juris: SGB 8)) - neue Leistung.(Rn.38)
(Rn.41)
4. Eine kurzfristige Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten hat nach den insoweit entsprechend anzuwendenden §§ 86 Abs. 7 S. 4, 86a Abs. 4 S. 2 und 86b Abs. 3 S. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) bei der Beurteilung, ob eine neue Leistung beginnt, außer Betracht zu bleiben.(Rn.40)
5. Der Verwaltungskostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) entsteht nicht bei einem Er-stattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X (juris: SGB 10). Er scheidet darüber hinaus aus bei schwierig gelagerten Zuständigkeitsfragen.(Rn.48)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.237,50 EUR zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zulässigkeit einer (auf eine Geldzahlung gerichteten) allgemeinen Leistungsklage ohne vorherige außergerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs.(Rn.21) 2. Enthält das Achte Buch Sozialgesetzbuch keine einschlägige spezielle Kostenerstattungsregelung, so ist auf die allgemeinen Regelungen im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 102 ff., insbesondere § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X (juris: SGB 10)) über die Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander zurückzugreifen.(Rn.24) (Rn.28) 3. Zum Beginn einer neuen Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII (juris: SGB 8). Hier: - Übergang von sozialpädagogischer Familienhilfe (§ 31 SGB VIII (juris: SGB 8)) auf intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII (juris: SGB 8)) - keine neue Leistung; - Übergang von intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII (juris: SGB 8)) auf Erziehung/Betreuung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII (juris: SGB 8)) - neue Leistung.(Rn.38) (Rn.41) 4. Eine kurzfristige Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten hat nach den insoweit entsprechend anzuwendenden §§ 86 Abs. 7 S. 4, 86a Abs. 4 S. 2 und 86b Abs. 3 S. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) bei der Beurteilung, ob eine neue Leistung beginnt, außer Betracht zu bleiben.(Rn.40) 5. Der Verwaltungskostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) entsteht nicht bei einem Er-stattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X (juris: SGB 10). Er scheidet darüber hinaus aus bei schwierig gelagerten Zuständigkeitsfragen.(Rn.48) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.237,50 EUR zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die auf Zahlung gerichtete Leistungsklage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin den Beklagten nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt vor Klageerhebung am 21.12.2012 explizit zur Zahlung des klageweise geltend gemachten Anspruchs aufgefordert und sie hat den Beklagten auch letztmals mit Schreiben vom 04.11.2008 um Anerkennung ihrer Kostenerstattungspflicht als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gebeten. Doch ist zum einen streitig, ob ein vorheriges außergerichtliches Geltendmachen einer Leistung unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses überhaupt Sachurteilsvoraussetzung einer allgemeinen Leistungsklage ist (vgl. hierzu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 8. Aufl. 2011, § 17 RdNr. 11, und Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Vorb. § 40 RdNr. 51, jew. m.w.N.), und kommt zum anderen in diesem Fall hinzu, dass der Beklagte seine örtliche Zuständigkeit und die daraus folgende Erstattungspflicht in Bezug auf die nach dem 20.06.2008 zu treffenden jugendhilferechtlichen Entscheidung auf mehrfache Bitten der Klägerin hin bestritten hat. Zuletzt hatte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 04.03.2009 mitgeteilt, dass seit dem 20.06.2008 nach seiner Auffassung allein die Klägerin für Entscheidungen über die Bewilligung von Jugendhilfeleistungen für J. S. zuständig sei. Angesichts dieser klaren Aussage des Beklagten durfte die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte sich in der Frage der örtlichen Zuständigkeit festgelegt hatte und eine daraus abgeleitete Kostenerstattungspflicht (zur Verknüpfung von Zuständigkeit und Kostenerstattung im Jugendhilferecht siehe u. a. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, NVwZ-RR 2011, 67) ebenso ablehnen würde. Das Bestehen auf einer vorgerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs wäre in diesem Fall pure Förmelei, zumal der Beklagte seiner Erstattungspflicht weiterhin auch im vorliegenden Klageverfahren in der Sache entgegentritt (vgl. zu ähnlichen Überlegungen bei der Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens u. a. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010, NVwZ 2011, 501, m.w.N.). 2. Die Klage ist aber nur in dem aus der Urteilformel ersichtlichen (geringen) Umfang von 2.237,50 EUR begründet, nämlich nur insoweit, als die Klägerin von dem Beklagten Kostenerstattung für die vom 15.08.2008 bis Ende Oktober 2008 bewilligte und tatsächlich durchgeführte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung fordert (2.1). Im Übrigen und damit ganz überwiegend ist die Klage nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Aufwendungen für die vom 03.11.2008 bis August 2011 gewährten Leistungen der Jugendhilfe in Form der Betreuung in einer Tagesgruppe, der Unterbringung in einer Wohngruppe, der Unterbringung in einer betreuten Wohnform und der Betreuung durch einen Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer hat (2.2). 2.1 Für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch findet sich im Achten Buch Sozialgesetzbuch keine Anspruchsgrundlage. 2.1.1 Insbesondere der von der Klägerin vorrangig in Betracht gezogene § 89c Abs. 1 Satz SGB VIII (in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung; alle folgenden §§-Angaben des Achten Buchs Sozialgesetzbuch betreffen diese Gesetzesfassung) scheidet als Rechtsgrundlage aus. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Nach § 86d SGB VIII ist dann, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder wenn der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird, der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Auf § 86d SGB VIII (und damit auch auf § 89 Abs. 1 Satz SGB VIII) könnte die Klägerin sich aber nur dann berufen, wenn zum einen entweder die örtliche Zuständigkeit nicht feststand oder der Beklagte als zuständiger örtlicher Träger nicht tätig geworden ist, und wenn zum anderen J. S. sich vor Beginn der Leistung tatsächlich im Zuständigkeitsbereich der Klägerin aufgehalten hat. Hier fehlt es bereits an letzterer Voraussetzung. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Erstattungsanspruchs gerade darauf, dass der Beklagte deshalb für die gesamten, zum größten Teil von ihr (der Klägerin) bewilligten Hilfeleistungen örtlich zuständig war, weil J. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts seiner Mutter in … und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. Damit wäre nur dann Raum für die Anwendung von § 86d SGB VIII, wenn der gewöhnliche Aufenthalt von J. vor dem von der Klägerin behaupteten Beginn der Leistung am 15.06.2007 in …, sein tatsächlicher Aufenthalt aber in … gewesen wäre. Das ist aber nicht der Fall, vielmehr hielt sich J. damals unstreitig auch tatsächlich im Haushalt seiner Mutter in … auf. Damit scheidet ein Anspruch der Klägerin aus den §§ 89c Abs. 1 Satz 2 und 86d SGB VIII aus (vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009, NDV-RD 2009, 150, und juris, m.w.N.). Entgegen der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ist der Beginn der Leistung in § 86d SGB VIII nicht anders zu beurteilen als in den §§ 86 bis 86b SGB VIII (siehe hierzu unten unter 2.1.2.2). Ebenso wenig ergibt sich aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Nach § 86c Abs. 1 SGB VIII bleibt der bisher zuständige örtliche Träger, wenn die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung wechselt, so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden. Diese Vorschriften kämen hier nur dann zur Anwendung, wenn die Klägerin zunächst örtlich zuständig gewesen wäre, die örtliche Zuständigkeit später aber auf den Beklagten übergegangen wäre. Der vorliegende Fall liegt jedoch gerade umgekehrt. Die Klägerin hat nie als bisher zuständiger Leistungsträger geleistet, sondern begehrt Kostenerstattung von dem nach ihrer Auffassung von Anfang an durchgehend örtlich zuständigen Beklagten. Die §§ 89c Abs. 3 und 89 SGB VIII, die eine Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger regeln, scheiden ebenfalls aus, da sowohl der Beklagte als auch die Klägerin örtliche Träger der Jugendhilfe sind. 2.1.2 Als Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin kommt hiernach allein die (allgemeine) Regelung in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 2.1.2.1 Enthält das Achte Buch Sozialgesetzbuch keine einschlägige spezielle Kostenerstattungsregelung, so ist auf die allgemeinen Regelungen im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch über die Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander zurückzugreifen. Denn es ergäbe sich im Sinne von § 37 Satz 1 SGB I nur dann Abweichendes von den §§ 102 ff. SGB X, wenn diese Vorschriften jeden weiteren Erstattungsanspruch auf der Grundlage anderer Sachverhalte ausschlössen. Das ist aber nicht der Fall. Es war die erklärte Absicht des Gesetzgebers, mit den §§ 89 ff. SGB VIII die Lücken des Erstattungsrechts im Jugendhilferecht zu schließen, nicht war aber beabsichtigt, die allgemeinen Erstattungsregelungen zu verdrängen. Demzufolge bleibt insbesondere § 105 SGB X zum Schutz des unzuständigen Leistungsträgers auch zwischen Jugendhilfeträgern anwendbar (Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O., m.w.N.; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, vor § 89 RdNr. 13, m.w.N.; Schindler, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Vorbem. zu den §§ 89 bis 89h, RdNr. 3, m.w.N.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 25.03.2010, NVwZ-RR 2010, 686, und vom 29.01.2004, NVwZ-RR 2004, 584; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 - 24 K 1012/09 -, juris, m.w.N.). Der Anspruch auf Kostenerstattung aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X scheitert nicht an § 102 Abs. 1 SGB X. Denn die Klägerin hat die Jugendhilfeleistungen nicht „aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig erbracht“. Das hätte vorausgesetzt, dass der Charakter der Erbringung einer vorläufigen Leistung (z. B. nach § 43 SGB I) von Anfang an festgestanden hatte (Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O., m.w.N.; BSG, Urteil vom 22.05.1985 - 1 RA 33/84 -, juris; Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 102 RdNr. 6, m.w.N.), was hier nicht der Fall war (siehe hierzu auch unten unter 2.3). Die Voraussetzungen von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen hier jedoch nur für den oben genannten Zeitraum vom 15.08.2008 bis Ende Oktober 2008 vor, das heißt nur für den Zeitraum der Leistungsbewilligung durch die Klägerin in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung gemäß den §§ 27, 35 SGB VIII. Denn nur in diesem Zeitraum war noch der Beklagte für die geleistete Jugendhilfe zuständig und die Klägerin unzuständig. 2.1.2.2 Die Frage nach der Zuständigkeit des Leistungsträgers im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt sich nach dem jeweiligen Fachgesetz, hier nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. Im vorliegenden Fall beantwortet sich diese Frage nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Danach richtet sich die Zuständigkeit, wenn die Personensorge im Fall von § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, das heißt bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile, den Eltern gemeinsam zusteht, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII war zunächst der Beklagte örtlich zuständiger Jugendhilfeträger. Denn bei Beginn der Bewilligung jugendhilferechtlicher Maßnahmen für J. am 15.06.2007 lebte dieser bei seiner (ebenso wie der in … lebende Vater) sorgeberechtigten Mutter in …, also im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die damals von dem Beklagten bis Mitte Dezember 2007 bewilligte sozialpädagogische Familienhilfe nach den §§ 27, 31 SGB VIII wurde noch im November 2007 von drei auf sechs Stunden pro Woche erhöht und ab dem 17.12.2007 - ebenfalls noch von dem Beklagten - unter Beibehaltung von Art und Umfang der Leistung bis zum 16.06.2008 verlängert. Der Umzug von J. Ende Dezember 2007 zu seinem im Zuständigkeitsbereich der Klägerin lebenden Vater führte nicht zu einer Beendigung dieser Leistung. Vielmehr wurde diese Leistung am neuen Aufenthaltsort von J. sowohl nach ihrer rechtlichen Bewilligungsgrundlage als auch in tatsächlicher Hinsicht unverändert (in demselben Umfang und durch dieselbe Fachkraft, Herrn R.) wie vor dem Umzug weitergeführt. Allein der Wechsel des (gewöhnlichen) Aufenthaltsorts von J. hat deshalb, ohne dass das einer weitergehenden Begründung bedürfte, keinen neuen Leistungsbeginn bewirkt. Das wird zumindest bis zum Ende der von dem Beklagten bewilligten sozialpädagogischen Familienhilfe am 20.06.2008 auch von keinem der Prozessbeteiligten behauptet. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist aber auch in der Bewilligung einer weiteren Jugendhilfeleistung in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung ab dem 15.08.2008 durch die Klägerin noch keine neue Leistung im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu sehen. Nach der zu verschiedenen Regelungen innerhalb des § 86 SGB VIII ergangenen Rechtsprechung (vgl. zum Folgenden u. a. BVerwG, Urteile vom 19.10.2011, NVwZ-RR 2012, 111, vom 19.08.2010, a.a.O., und vom 29.01.2004, a.a.O.; ebenso Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.2012 - 4 LV 143/09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1263/11 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O.; siehe hierzu auch Urteil der Kammer vom 28.11.2013 - 4 K 657/13 -) sind unter dem Begriff der „Leistung“, an deren Beginn auch § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform, alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen anzusehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Es kommt insofern auch nicht darauf an, ob die gegenwärtig benötigte Jugendhilfeleistung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfällt oder innerhalb des Achten Buchs Sozialgesetzbuch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist als die bisherige Leistung, sondern allein darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder ob sie der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient. Die Frage, ob unterschiedliche jugendhilferechtliche Maßnahmen als eine einzige „Leistung“ im Sinne von § 86 SGB VIII anzusehen sind oder nicht, lässt sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht durch einen Vergleich der Inhalte der verschiedenen Hilfen miteinander beantworten. Entscheidend ist nicht, ob diese verschiedenen Jugendhilfemaßnahmen qualitativ vergleichbar sind, etwa demselben Leistungsempfänger zustehen und eine ähnliche Eingriffsintensität haben, insbesondere in vergleichbarem Maß in den Alltag des Kindes bzw. Jugendlichen hineinreichen und diesen beeinflussen. Wäre vorliegend ein Vergleich der jugendhilferechtlichen Maßnahmen vorzunehmen, wäre es unter Umständen begründbar, dass die ab dem 15.08.2008 von der Klägerin bewilligte Betreuung von J. S. durch eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung für ihn eine andere Qualität gehabt und stärker in seine Lebensbereiche eingegriffen habe als die zuvor vom Beklagten bewilligte sozialpädagogische Familienhilfe. Dies aber ist nicht der Maßstab. Sind der jugendhilferechtliche Bedarf des Betroffenen wie auch seine Lebenssituation qualitativ unverändert, können selbst so unterschiedliche Maßnahmen wie sozialpädagogische Familienhilfe und die später bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung oder - wie hier zunächst - intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung eine einheitliche „Leistung“ im Sinne von § 86 SGB VIII darstellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.10.2011, a.a.O.), ebenso wie umgekehrt auch Hilfen, die auf der gleichen Rechtsgrundlage erfolgen, im Einzelfall einem qualitativ andersartigen jugendhilferechtlichen Bedarf dienen können (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2012, a.a.O.). Danach kommt es allein darauf an, ob sich der spezifische jugendhilferechtliche Bedarf von J. S. nach Auslaufen der sozialpädagogischen Familienhilfe qualitativ geändert hat und ob die (knapp zwei Monate dauernde) Unterbrechung zwischen der Beendigung der sozialpädagogischen Familienhilfe am 20.06.2008 und der Neubewilligung der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung am 15.08.2008 zum Beginn einer neuen Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII geführt hat. Das ist nicht der Fall. Denn allein der Umstand, dass J. S. seit Weihnachten 2007 im Haushalt seines Vaters lebte, führte im konkreten Fall noch nicht zu einer Änderung der gewährten Hilfe in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe (siehe zu einem vergleichbaren Fall auch Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O.). Auch der Umfang dieser Hilfe von sechs Stunden pro Woche und die Person des Familienhelfers blieben nach dem Umzug von J. dieselben. Nach dem Auslaufen der sozialpädagogischen Familienhilfe befürworteten die Sozialen Dienste sowohl des Beklagten als auch der Klägerin ausdrücklich eine Fortsetzung der Hilfegewährung für J. Nach einem Schreiben des Sozialen Dienstes des Beklagten an die entsprechende Organisationseinheit der Klägerin vom 10.06.2008 wurde das Auslaufen der sozialpädagogischen Familienhilfe als sehr ungünstig beurteilt und es wurde sehr begrüßt, „wenn eine Fortsetzung der Hilfe auch nach dem Wechsel der Zuständigkeiten möglich wäre“; daneben wurde eine bereits eingeleitete Begleitung von J. durch einen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten zusätzlich als sinnvoll erachtet. Dem entspricht die von der Klägerin eingeholte fachpsychotherapeutische Stellungnahme des Herrn S. vom 02.07.2008, derzufolge eine weitere engmaschige sozialpädagogische Betreuung von J. als sehr dringlich erachtet wurde. Auch der bis zum 20.06.2008 im vorliegenden Fall tätige Familienhelfer R. kommt in seinem schriftlichen Bericht vom 02.04.2008 zu dem Ergebnis, dass J. weiterhin Unterstützung in seiner Tagesstruktur brauche und dass auch sein Vater bei Krisen- und Konfliktsituationen Unterstützung brauche. Alles das spricht dafür, dass der jugendhilferechtliche Bedarf von J. nach dem Ende der sozialpädagogischen Familienhilfe qualitativ derselbe war wie zuvor. Dass dieser Bedarf fortan, ab dem 15.08.2008, durch eine andere Maßnahme, nämlich durch eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach den §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 35 SGB VIII anstelle einer sozialpädagogischen Familienhilfe nach den §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 31 SGB VIII (zu den unterschiedlichen Inhalten, Zielen und Schwerpunkten beider Maßnahmen siehe u. a. Wiesner, a.a.O., § 31 RdNrn. 3 bis 18 und § 35 RdNrn. 11 bis 21), gedeckt wurde, ändert nichts am Fortbestand des im Wesentlichen gleichen jugendhilferechtlichen Bedarfs und damit an der Qualifizierung dieser Maßnahme als „eine“ Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII. Bezeichnenderweise hat auch der Vater von J. die neue von Herrn H. von der Vereinigung … ab dem 15.08.2008 erbrachte Hilfeleistung in ihrer Andersartigkeit gar nicht wahrgenommen, was darin zum Ausdruck kommt, dass er in seinem Schreiben an die Klägerin vom 21.01.2008 die Betreuung durch Herrn H. weiterhin als „SPFH“, das heißt als sozialpädagogische Familienhilfe, bezeichnet. Dieser sich aus den Akten der Beteiligten ergebende Befund hat sich durch die Angaben der sozialpädagogischen Fachkräfte des Sozialen Dienstes der Klägerin und des Beklagten in der mündlichen Gerichtsverhandlung bestätigt. Zwischen ihnen bestand im Kern Einigkeit darin, dass die vom 15.06.2007 bis Ende Oktober 2008 gewährten Hilfen, das heißt sowohl die von dem Beklagten bewilligte sozialpädagogische Familienhilfe als auch die von der Klägerin später bewilligte sozialpädagogische Einzelbetreuung, den Zwecken dienten, zum einen die Probleme von J. aufgrund seiner nachlässigen Einstellung zu seinen Pflichten gegenüber der Schule als auch gegenüber seinem familiären Umfeld zu bearbeiten und zum anderen auch den jeweiligen familiären Bezugspersonen, in … vor allem der Mutter und nach dem Umzug nach … dem Vater, Hilfestellung zu geben. Aufgrund des Umzugs von J. zum Vater hat sich nach den Darstellungen der beiden Fachkräfte lediglich eine andere Akzentuierung dieser Hilfen in der Weise ergeben, dass der Fokus nunmehr (noch) stärker auf J. selbst gerichtet war. Aber gleichzeitig bestätigten beide Fachkräfte, dass der jeweilige Hilfeleistende, zunächst Herr R., danach Herr H., wie früher der Mutter nun auch dem Vater mit Rat und Tat zur Seite stehen sollte und stand. Die zuvor beschriebene geänderte Akzentuierung ergab sich bereits während des Laufs der bis zum 20.06.2008 bewilligten sozialpädagogischen Familienhilfe und nicht erst mit Aufnahme der sozialpädagogischen Einzelbetreuung am 15.08.2008. Dass die Person des Hilfeleistenden überhaupt wechselte, hat nach den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nichts mit einer geänderten Bedarfslage zu tun, sondern vielmehr damit, dass die Klägerin aufgrund arbeitsvertraglicher Bindungen einem anderen (sozialpädagogischen) Dienstleister verpflichtet war; in der Sache und von der persönlichen Qualifikation her hätte es auch für die Durchführung der sozialpädagogischen Einzelbetreuung bei Herrn R. als dem bisherigen Hilfeleistenden bleiben können (aus diesen Gründen ist der vorliegende Fall nicht mit dem Fall vergleichbar, der dem Beschluss des OVG NRW vom 28.02.2012, a.a.O., zugrunde lag, in welchem in dem Umzug eines Kindes von einem Elternteil zum anderen eine grundlegend neue Lebenssituation gesehen und deshalb ein Neubeginn der Leistung angenommen wurde). Der Umstand, dass die von dem Beklagten bewilligte sozialpädagogische Familienhilfe bereits am 20.06.2008 endete und die von der Klägerin bewilligte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung erst wieder am 15.08.2008, also knapp zwei Monate später, einsetzte, bedeutet keine zur Beendigung der Hilfeleistung führende Unterbrechung. Denn, wie zuvor ausgeführt, wurde die ab dem 15.08.2008 wieder einsetzende Hilfeleistung von allen Beteiligten als notwendige Fortsetzung der früheren Hilfeleistung angesehen. Allen Beteiligten war bereits im Juni 2008 klar, dass die Hilfe im August 2008, spätestens mit Beginn des neuen Schuljahrs, fortgesetzt werden musste. Die Unterbrechung hatte ihren Grund allein in dem Ende des zunächst bestimmten Bewilligungszeitraums sowie in den Tatsachen des von J. absolvierten Schulabschlusses und der bevorstehenden Sommerferien. Im Übrigen hätte in diesem Zusammenhang eine kurzfristige Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten nach den insoweit entsprechend anzuwendenden §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2 und 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ohnehin außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.2012, a.a.O.). 2.2 Demgegenüber liegen die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X für einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ab der (vorzeitigen und abrupten) Beendigung der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung Ende Oktober 2008 und der Änderung der Hilfeleistung durch Bewilligung der Erziehung von J. in einer Tagesgruppe ab dem 03.11.2008 nicht mehr vor. Denn mit dieser Hilfeänderung reagierte die Klägerin auf eine von ihr in dieser Zeit festgestellte qualitative Änderung des bei J. bestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs, da es sich nun herausstellte, dass J. an den Werk- und damit auch an den Schultagen wegen der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters von den frühen Morgenstunden bis zum Abend allein auf sich gestellt und nicht in der Lage war, diese Freiheiten gemäß den Vorgaben seines Vaters und des Einzelbetreuers ohne Schaden für seine weitere Entwicklung zu gestalten. Manifest rückte diese Problemlage in den Vordergrund, als J. den Besuch der Berufsfachschule zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 von sich aus nach drei Tagen abbrach, ohne seinem Vater oder dem Betreuer etwas davon zu sagen, und während der Schulzeit einfach allein zu Hause blieb. Es stellte sich ferner heraus, dass J. nicht in der Lage war, sich während der Abwesenheit seines Vaters in dessen Haushalt selbst zu versorgen, seinem Tagesablauf eine sinnvolle Struktur zu geben und den selbstgefährdenden Umgang mit Computerspielen zu begrenzen (siehe Fortschreibung des Hilfeplans vom 10.11.2008 sowie Stellungnahme von Herrn H. vom 17.10.2008 und Schreiben des Vaters von J., Dr. N., vom 21.10.2008). Um J. diese Tagesstruktur und damit auch den Rahmen für eine erfolgversprechende schulische Entwicklung zu geben, bewilligte die Klägerin ab dem 03.11.2008 die Aufnahme von J. in der Tagesgruppe der Einrichtung „W.“. Damit reagierte die Klägerin auf einen neuen, von ihr selbst, aber auch von dem Beklagten zuvor nicht so eingeschätzten Bedarf. Hierbei handelte es sich qualitativ um einen andersartigen Bedarf und nicht etwa (nur) um einen gesteigerten, in der Sache aber gleichbleibenden Hilfebedarf. Fortan ging es nicht mehr wie bisher vorrangig um die Bewältigung von Krisensituationen innerhalb der jeweiligen Familie - bis Ende 2007 im Haushalt der Mutter, danach im Haushalt des Vaters - und die soziale Unterstützung aller Akteure innerhalb des jeweiligen Beziehungsgeflechts, vielmehr ging es von da an vor allem darum, für J. einen Ort außerhalb der Wohnung von Vater oder Mutter zu finden, an dem er sich tagsüber aufhalten kann, ohne weiteren Schaden in seiner Entwicklung zu nehmen, und an dem ihm umfassende, zeitlich lückenlose Unterstützung bei der Strukturierung seines Tagesablaufs und der dabei zu bewältigenden schulischen und sonstigen Aufgaben gegeben wird. Danach begann mit der Bewilligung der Erziehung von J. in einer Tagesgruppe ab dem 03.11.2008 eine neue, auf einen anderen jugendhilferechtlichen Bedarf gerichtete Leistung. Dem steht nicht entgegen, dass die Unterbringung außerhalb der Familie schon seit langem im Raum stand und dass auch die Mutter schon während des Aufenthalts von J. bei ihr den Wunsch hatte, ihn außerhalb der Familie unterzubringen. Denn dieser Wunsch entsprang ersichtlich ihrer Überforderung im Umgang mit J. und in ihren Schwierigkeiten, ihm Grenzen zu setzen und ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Ihr lag dementsprechend auch nicht an einem anderen sozialpädagogischen Erziehungskonzept, sondern vor allen Dingen daran, sich selbst und ihre Tochter von den täglichen aufreibenden Auseinandersetzungen mit J. zu entlasten. Deshalb war es auch im Sinne der Mutter und entsprach ihren Bedürfnissen, dass J. im Dezember 2007 zum Vater nach … zog. Dass dort beim Vater zunächst der Bedarf von J. nach auswärtiger teilstationärer Unterbringung und Betreuung tatsächlich nicht erkannt worden und dementsprechend auch nicht Inhalt der bewilligten Hilfeleistung war, zeigt sich daran, dass die bisherigen Hilfen (mit geringfügig veränderter Akzentuierung [siehe oben unter 2.1.2.1]) über zehn Monate hinweg fortgesetzt wurden, ohne dass ernsthaft in Betracht gezogen wurde, dass er während der langen Abwesenheiten seines Vaters fremder Aufsicht und Betreuung bedürfte. Erst durch die eigenmächtige Aufgabe der Berufsfachschule von J. im Herbst 2008 rückte dieser Bedarf, wie dargestellt, unweigerlich in den Fokus aller Beteiligten. Dadurch offenbarte sich ein qualitativ anderer jugendhilferechtlicher Bedarf, dem die Klägerin auch mit einem abrupten Abbruch der bisherigen Hilfeleistung und dem Beginn einer völlig andersartigen Leistung mit dem Schwerpunkt auf eine zumindest teilweise auswärtige Unterbringung und Betreuung ab dem 03.11.2008 begegnete. Vor Beginn dieser neuen Leistung (am 03.11.2008) hatte J. seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater in …, so dass nach Maßgabe von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII von da an die Klägerin der zuständige örtliche Jugendhilfeträger war. Das gilt auch für die später bewilligten weiteren jugendhilferechtlichen Leistungen für J. als Jugendlichen und als jungem Volljährigen in Form der Unterbringung in einer Wohngruppe (ab dem 27.06.2009), der Unterbringung in einer betreuten Wohnform (ab dem 01.09.2010) und der Betreuung durch einen Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer (ab dem 27.04.2011). Aus diesem Grund scheidet für die nach dem 03.11.2008 gewährten jugendhilferechtlichen Leistungen eine Kostenerstattung durch den Beklagten auf der Grundlage von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X aus. 2.3 Zu dem gleichen Ergebnis gelangte man im Übrigen auch, wenn man in Abweichung von der hier (siehe oben unter 2.1.2) vertretenen Auffassung § 102 Abs. 1 SGB X anstelle von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X für anwendbar hielte, weil die Klägerin die von ihr bewilligten Leistungen auf Grund gesetzlicher Leistungen (nur) vorläufig erbracht habe. Denn die Frage, ob der Beklagte ein zur Leistung verpflichteter Leistungsträger war, beurteilt sich nach dieser Vorschrift genauso, das heißt nach denselben Zuständigkeitsregelungen, wie im Fall der Anwendung des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X. 3. Soweit der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin begründet ist (siehe oben unter 2.1), steht dem nicht die Vorschrift des § 111 SGB X entgegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift - Satz 2 ist in Fällen der vorliegenden Art nicht anzuwenden (siehe VG Regenburg, Urteil vom 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 -, juris, m.w.N.) - ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. An eine solche Erklärung sind keine besonderen formalen oder inhaltlichen Anforderungen zu stellen (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010, a.a.O.). Es reicht, wenn der Erstattungspflichtige anhand der Erklärung erkennen kann, ob er mit einer Erstattungspflicht zu rechnen hat (vgl. hierzu Roller, in: von Wulffen, a.a.O., § 111 RdNr. 13, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügten die beiden zeitlich unmittelbar nach Ablauf der kostenerstattungspflichtigen Leistungen an den Beklagten versandten Schreiben der Klägerin vom 04.11.2008 und 14.11.2008, in denen der Beklagte jeweils um Anerkennung seiner Kostenerstattungspflicht gebeten wurde. 4. Die Höhe der der Klägerin zustehenden Kostenerstattung beläuft sich danach auf lediglich 2.237,50 EUR, das heißt auf die Kosten in Höhe der an die sozialpädagogische Fachkraft gezahlten Vergütung für die bewilligte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung von jeweils 895 EUR für die vollen Monate September und Oktober 2008 sowie von 447,50 EUR für den halben Monat August 2008. 5. Soweit die Klage auch darauf gerichtet ist, den Beklagten zur Zahlung eines Verwaltungskostenzuschlags in Höhe eines Drittels der von der Klägerin aufgewendeten Kosten zu verurteilen, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Ein solcher Anspruch könnte allein auf § 89c Abs. 2 SGB VIII gestützt werden und setzt die vorherige Bejahung eines Anspruchs nach § 89c Abs. 1 SGB VIII voraus. Schon deshalb, das heißt, weil sich ein Anspruch der Klägerin (in geringem Umfang) allein aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergibt, scheidet ein solcher Anspruch der Klägerin hier bereits aus Rechtsgründen aus (siehe oben unter 2.1.1). Außerdem handelt es sich hier um schwierig gelagerte, von Wertungen im konkreten Fall abhängige Zuständigkeitsfragen, bei denen ein solcher Verwaltungskostenzuschlag nicht in Betracht kommt (vgl. Wiesner, a.a.O., § 89c RdNr. 8, m.w.N.); die Schwierigkeiten der Bestimmung des zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers beim Wechsel von der bis zum 20.06.2008 bewilligten sozialpädagogischen Familienhilfe zur sozialpädagogischen Einzelbetreuung am 15.08.2008 werden u. a. auch belegt durch einen in den Akten der Klägerin befindlichen Vermerk einer Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters des Sachgebiets „Wirtschaftliche Erziehungshilfe“ der Klägerin vom 11.07.2008, wonach die Klägerin nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig für vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten, die sie in der Zeit von August 2008 bis August 2011 für Maßnahmen der Jugendhilfe für den Jugendlichen J. S. aufgewendet hat. Mit Bescheid vom 15.06.2007 bewilligte der Beklagte für den am 17.05.1992 geborenen J. S. für die Dauer von sechs Monaten Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß den §§ 27, 31 SGB VIII, beginnend ab dem 18.06.2007. J. lebte damals zusammen mit seiner zwei Jahre jüngeren Schwester F. bei der Mutter P. S. in … . Das Sorgerecht für J. ist seit jeher bis zu seiner Volljährigkeit gemeinsam von der Mutter und dem in … lebenden Vater Dr. D. N. ausgeübt worden. Die sozialpädagogische Familienhilfe hatte zunächst einen Umfang von drei Stunden pro Woche und wurde von dem Dipl.-Soz.-Päd. U. R. erbracht. Nach einer Notiz einer Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes des Beklagten vom 11.06.2007 sei es bei der Bewilligung der Hilfe zur Erziehung darum gegangen, den Strukturierungsproblemen der Familie zu begegnen und professionelle Unterstützung bei der Bewältigung der Konflikte zwischen der Mutter, J. und der Schwester zu leisten. Nach einer späteren Notiz der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes des Beklagten vom 19.11.2007 hätten sich die Konflikte zwischen J. und seiner Mutter zugespitzt, dafür habe sich der Kontakt zum Vater verbessert. Deshalb werde ein Umzug von J. zum Vater erwogen. Der Einsatz des sozialpädagogischen Familienhelfers sei aber bereits ab sofort zu verstärken. Mit Bescheid vom 21.11.2007 bewilligte der Beklagte daraufhin die Gewährung der sozialpädagogischen Familienhilfe um weitere sechs Monate, beginnend ab dem 17.12.2007 (bis 16.06.2008). Die sozialpädagogische Familienhilfe wurde bereits ab dem 12.11.2007 im Umfang von sechs Stunden pro Woche gewährt und von dem bisher beauftragten Familienhelfer erbracht. In den Weihnachtsferien 2007 eskalierten die Konflikte zwischen der Mutter und J. und J. zog in den Haushalt seines Vaters nach … um. Die von dem Beklagten bis zum 16.06.2008 bewilligte sozialpädagogische Familienhilfe wurde bis zum Ende des Bewilligungszeitraums tatsächlich nach Art und Umfang wie vor dem Umzug von J. weiter gewährt. Ab dem 15.08.2008 bewilligte die Klägerin auf Antrag der Eltern von J. für die Dauer eines Jahres intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung für J. gemäß den §§ 27, 35 SGB VIII. Diese Hilfe wurde durch die Vereinigung … und dort von der sozialpädagogischen Fachkraft Herrn H. im Umfang von (ebenfalls) sechs Stunden pro Woche erbracht. Diese Leistungsbewilligung teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 27.08.2008 mit. Sie äußerte darin die Auffassung, dass der Beklagte weiterhin für die Jugendhilfe für J. zuständig sei, und bat um weitere Bearbeitung des Antrags der Eltern von J. durch den Beklagten. Mit Schreiben vom 30.09.2008 widersprach der Beklagte dieser Auffassung, weil aufgrund der Bewilligung der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung durch die Klägerin und des Umzugs von J. zum Vater nach … eine neue Leistung begonnen habe. Wenn die Klägerin von einer Zuständigkeit des Beklagten ausgehe, hätte sie den Hilfeumfang nicht kraft eigener Entscheidung erhöhen dürfen. Mit Schreiben vom 04.11.2008 bekräftigte die Klägerin ihre Auffassung zum Fortbestand des Hilfebedarfs bei J. und damit zur Zuständigkeit des Beklagten und erklärte, dass sie bis zur Anerkennung der Zuständigkeit des Beklagten Jugendhilfe für J. auf der Grundlage von § 86d SGB VIII bewillige und dass demnächst teilstationäre Hilfe für J. erforderlich werde. Der Beklagte werde um Anerkennung seiner örtlichen Zuständigkeit und seiner Kostenerstattungsverpflichtung gebeten. Ab dem 03.11.2008 bewilligte die Klägerin Hilfe zur Erziehung für J. in einer Tagesgruppe gemäß den §§ 27, 32 SGB VIII. Die Klägerin teilte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 14.11.2008 mit und bat gleichzeitig erneut um Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit und um Übernahme des Falls durch den Beklagten sowie um Anerkennung seiner Kostenerstattungsverpflichtung. In der vorausgehenden Fortschreibung des Hilfeplans der Klägerin vom 10.11.2008 ist ausgeführt, dass sich eine problematische Entwicklung ergeben habe, nachdem J. die Berufsfachschule abgebrochen habe, ohne dies dem Vater zu sagen, der auswärtig berufstätig sei und deshalb während der Arbeitszeit keine Kontrolle über seinen Sohn habe. Die bisher bewilligte intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung sei nicht mehr ausreichend. J. benötige eine klare Tagesstruktur in Form der ganztägigen Unterbringung in einer Tagesgruppe, um seine Fähigkeiten zu entwickeln. Mit Schreiben vom 04.03.2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach seiner Auffassung die Klägerin für die Entscheidung über die Bewilligung von Jugendhilfeleistungen für J. S. zuständig sei. Denn die im vorliegenden Fall bewilligte Leistung sei durch den Wohnsitzwechsel des Jugendlichen in den Haushalt des Vaters in … unterbrochen worden. Der Beklagte habe über die ursprünglich bis zum 20.06.2008 bewilligte Leistung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe keine Leistungen mehr bewilligt. In Folgezeit hätten die Berechtigten solche Leistungen bei der Klägerin beantragt und sie seien auch von dieser bewilligt worden. Aus der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 32 SGB VIII ergebe sich, dass die Klägerin einen anderen erzieherischen Bedarf gesehen habe. Das sei auch naheliegend, weil aufgrund des neuen sozialen Umfelds und wegen des Wechsels der Hauptbezugsperson neue Bedingungen gegeben seien. Damit habe sich auch der Lebensmittelpunkt des Kindes und damit sein gewöhnlicher Aufenthalt beim Vater geändert. In der Fortschreibung des Hilfeplans vom 19.06.2009 kamen die Beteiligten, u. a. die Eltern von J. und eine Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der Klägerin, zu dem Ergebnis, dass auch die Unterbringung in einer Tagesgruppe nicht ausreichend sei, um J. zu stabilisieren und zu fördern, und dass deshalb eine (vollstationäre) Unterbringung in einer Wohngruppe erforderlich sei. Dementsprechend bewilligte die Klägerin ab dem 17.06.2009 bis zum 16.05.2010 für J. Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß den §§ 27, 34 SGB VIII. In der Fortschreibung des Hilfeplans vom 05.05.2010 kamen die Beteiligten überein, dass J. auch nach Erreichen der Volljährigkeit (am 17.05.2010) erzieherischen Bedarf haben werde. Die derzeitige Hilfeform der Unterbringung in einer Wohngruppe werde weiterhin als geeignet und erforderlich angesehen. Demgemäß bewilligte die Klägerin auf Antrag von J. eine Fortsetzung der Hilfe, jetzt als Hilfe für junge Volljährige, in Form der Heimerziehung gemäß den §§ 41, 34 SGB VIII vom 17.05.2010 bis zum 31.08.2010. Nach einem erneuten Hilfeplangespräch am 27.08.2010 bewilligte die Klägerin für J. für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 31.08.2011 Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung in einer betreuten Wohnform zur Vorbereitung auf ein selbständiges Leben gemäß den §§ 41, 34 SGB VIII. Am 26.04.2011 verließ J. diese Einrichtung des betreuten Wohnens und kehrte in den Haushalt des Vaters zurück. Ab dem 27.04.2011 bewilligte die Klägerin für J. Hilfe für junge Volljährige durch einen Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer bis Ende August 2011. Am 21.12.2012 hat die Klägerin Klage gegen den Beklagten auf Erstattung der aufgewendeten Kosten für die bewilligten Jugendhilfemaßnahmen für J. S. erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Ab dem 15.08.2008 habe sie für J. S. Hilfe zur Erziehung im Rahmen einer vorläufigen Leistungsverpflichtung nach § 86d SGB VIII erbracht. Zuvor habe der Beklagte in eigener Zuständigkeit solche Leitungen gewährt. Dass die Weiterbewilligung von Hilfeleistungen notwendig gewesen sei, habe der Beklagte selbst nicht in Abrede gestellt. Aus einer Stellungnahme des Sozialen Dienstes des Beklagten vom 10.06.2008 gehe hervor, dass ein Auslaufen der sozialpädagogischen Familienhilfe für J. in der Übergangszeit sehr ungünstig sei. Dennoch habe der Beklagte seine weitere Zuständigkeit in Abrede gestellt. Wegen der fortbestehenden Zuständigkeit des Beklagten habe sie (die Klägerin) danach gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 89c SGB VIII. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe eine Unterbrechung der Hilfe nicht stattgefunden. Die hierfür erforderliche Unterbrechung von drei Monaten sei schon nicht erreicht. Der Leistungsbegriff habe alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs zu berücksichtigen. Der Wohnortwechsel des Hilfebedürftigen habe hier keine zuständigkeitsverändernde Wirkung gehabt. Die für eine solche Zuständigkeitsveränderung erforderlichen Voraussetzungen des § 86 Abs. 5 SGB VIII seien nicht gegeben. Sie (die Klägerin) habe ihre Leistungen nur nach Maßgabe von § 86d SGB VIII erbracht. Demnach sei der Beklagte gemäß § 89c SGB VIII verpflichtet, die Jugendhilfeaufwendungen in der geltend gemachten Höhe zu erstatten. Hilfsweise ergebe sich der Anspruch aus § 105 SGB X. In einem vergleichbaren Fall habe der Beklagte seine Zuständigkeit aus den von ihr (der Klägerin) im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Gründen abgelehnt. Der Beklagte habe hiernach auch im Sinne von § 89a Abs. 2 SGB VIII pflichtwidrig gehandelt und sei deshalb zur Zahlung auch des so gen. Verwaltungskostendrittels verpflichtet. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 130.128,77 EUR zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus: Die Weitergewährung von Hilfeleistungen über den 20.06.2008 hinaus sei nicht erfolgt, weil J. S. bereits am 28.12.2007 in den Haushalt des Vaters nach … verzogen sei. Die späteren Leistungen seien dementsprechend auch allein von der Klägerin bewilligt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Neubeginn der Leistung anzunehmen, wenn eine Gesamtmaßnahme beendet oder die Leistungsgewährung eingestellt worden sei und sich später ein neuer Hilfebedarf ergebe. Hier sei eine solche Leistungsunterbrechung eingetreten, weil die gewährte sozialpädagogische Familienhilfe am 20.06.2008 geendet habe und die Klägerin erst ab dem 15.08.2008 Leistungen nach den §§ 27, 35, 39 SGB VIII erbracht habe. Diese Auffassung habe er (der Beklagte) der Klägerin mit Schreiben vom 30.09.2008 und 04.03.2009 mitgeteilt. Hierauf habe die Klägerin erst mit der Klageerhebung und nach Ergehen einer neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 09.12.2010) reagiert. Allein das mache es unverständlich, dass die Klägerin zusätzlich den Verwaltungskostenzuschlag geltend mache. Der Beklagte habe sich an der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 29.01.2004) orientiert. Dass die Klägerin nicht früher geklagt habe, lasse darauf schließen, dass auch sie sich ursprünglich an dieser früheren Rechtsprechung orientiert habe. Der Kammer liegen die Akten der Klägerin (2 Hefte) und des Beklagten (1 Heft) über die jugendhilferechtlichen Angelegenheiten des J. S. vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.