Urteil
4 K 11343/17
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für eine Jugendhilfemaßnahme nach dem SGB VIII. 2 Die Klägerin leistete im Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 21.07.2013 Hilfe in Form einer gemeinsamen Wohnform für Väter/Mütter und Kinder zugunsten Frau Angela M., geb. Sch. (*... 1990), und deren Sohn E. (*... 2012). Diese hatte sich zuvor ohne festen Wohnsitz in Freiburg aufgehalten. Der Vater lebte seit März 2011 als Asylantragsteller durchgängig ebenfalls in Freiburg. Die Eltern üben das gemeinsame Sorgerecht aus. 3 Am 24.06.2013 wurde Frau M. in das Zentrum für Psychiatrie (ZfP) in E. eingewiesen, wobei das weitere Vorgehen abgeklärt werden sollte und sie ihren Platz im Mutter-Kind-Haus zunächst behielt. Sie wurde am 15.07.2013 entlassen und fand im Anschluss Aufnahme im Haushalt ihrer Mutter in M., Landkreis Emmendingen. Sie stimmte zu, ihren Sohn – der übergangsweise (wohl im Wege einer Inobhutnahme) in einer Einrichtung des Trägers der Maßnahme „gemeinsame Wohnform“ verblieben war – jedenfalls vorübergehend in einer Pflegefamilie unterzubringen, da sie außerstande war, weiterhin alleine für ihn Sorge zu tragen. Mit Schreiben vom 27.08.2013 informierte die Klägerin den Beklagten über die geänderte Hilfegewährung und bat diesen, den Jugendhilfefall in eigener Zuständigkeit zu übernehmen, was dieser mit Schreiben vom 28.08.2013 ablehnte. Mit Bescheid vom 12.09.2013 bewilligte die Klägerin der Mutter Hilfe zur Erziehung durch Vollzeitpflege des Kindes bei einer Familie in Freiburg für die Zeit vom 17.07. bis 05.09.2013. 4 Anschließend nahm die Klägerin das Kind bis zum 14.12.2013 erneut in Obhut. Sie informierte den Beklagten mit Schreiben vom 12.09.2013 über den Sachverhalt und forderte diesen zur Anerkennung der Kostenerstattungspflicht auf. Mit Schreiben vom 21.09.2013 lehnte dieser mit der Begründung ab, dass die Klägerin seit dem 01.07.2012 ohne Unterbrechung Jugendhilfe leiste. Sie sei der weiterhin zuständige Jugendhilfeträger. 5 Zum 14.12.2013 brachte die Klägerin das Kind im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung wieder bei einer Pflegefamilie unter (nachträgliche Bewilligung durch Bescheid vom 17.01.2014). Auch darüber informierte sie den Beklagten mit Schreiben vom 17.01.2014 und bat ihn, den Fall in eigener Zuständigkeit zu übernehmen sowie die Kostenerstattungspflicht anzuerkennen. 6 Das Kind wurde ab dem 26.05.2014 in den Haushalt seines Vaters zurückgeführt, wobei die Klägerin jugendhilferechtliche Unterstützungsleistungen veranlasste (sozialpädagogische Familienhilfe, begleitete Umgangskontakte mit der Mutter, Eingliederungshilfe in Form einer heilpädagogischen Förderung). 7 Die Klägerin hat am 28.12.2017 Klage erhoben und vorgetragen: Sie sei bis zur Entlassung der Mutter aus dem Zentrum für Psychiatrie der örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen, da diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung wohl in Freiburg gehabt habe. Mit Aufnahme des Kindes in die Pflegefamilie am 22.07.2017 sei diese Hilfe beendet gewesen, sodass ab diesem Zeitpunkt der Beklagte, in dessen Gebiet die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen habe, der zuständige Jugendhilfeträger sei. Die Vollzeitpflege sei eine neue Hilfeleistung, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs gedient habe. Sie könne daher nicht als Fortsetzung der zuvor gewährten Hilfe der Wohnform angesehen werden. Auch unterschieden sich die Ziele der Maßnahmen. Da die Hilfe insgesamt habe neu ausgerichtet werden müssen, sei auch die Zuständigkeit neu zu bestimmen gewesen. Es sei bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur auf die Kontinuität der Zuständigkeit zu achten, sondern es gelte im gleichen Umfang, den Schutz der Kinder und Jugendlichen zu wahren. Fälle, in denen der Aufenthalt des Kindes außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe liege, seien möglichst zu vermeiden. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin 6.646,60 EUR zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt vor, dass er für die Jugendhilfemaßnahmen nicht zuständig sei, da es sich um die Fortsetzung einer einheitlichen Leistung handele. Sowohl eine gemeinsame Unterbringung als auch eine Vollzeitpflege dienten der Pflege und Erziehung des Kindes. 13 Dem Gericht haben zwei Bände Verwaltungsakten der Klägerin vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe I. 14 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren ursprünglich gestellten Feststellungsantrag nicht weiter verfolgt hat, hat sie in der Sache die Klage zurückgenommen; insoweit wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.II. 15 Die im Übrigen als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die von ihr getätigten Aufwendungen aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gegen den Beklagten. Denn sie – und nicht der Beklagte – war in dem für die Jugendhilfeleistungen maßgeblichen Zeitraum 2013 selbst örtlich zuständiger Jugendhilfeträger. Die Klägerin handelte daher nicht auf Grundlage ihrer Verpflichtung zum (nur) vorläufigen Tätigwerden (§ 86d SGB VIII). 17 Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin für die von ihr getroffenen Maßnahmen ergibt sich aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt jedoch nach Satz 2 die bisherige Zuständigkeit bestehen. 18 Der Beginn der Leistung im Sinne der Vorschrift war der 01.07.2012 (Beginn der gemeinsamen Wohnform nach § 19 SGB VIII), sodass durch die Begründung der unterschiedlichen Aufenthaltsorte der beiden personensorgeberechtigten Eltern – die Mutter im Landkreis Emmendingen und der Vater in der Stadt Freiburg – ab dem 15.07.2013 keine Veränderung in der Zuständigkeit eingetreten ist. Daran ändert sich auch deshalb nichts, weil nach zwischenzeitlicher Inobhutnahme die Eltern des Kindes (ab dem 17.07.2013) Hilfe zur Erziehung durch Vollzeitpflege erhielten; denn damit begann die „Leistung“ der Klägerin nicht neu. 19 Im Falle eines Übergangs der gewährten Hilfeleistung von einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII zu einer Vollzeitpflege nach § 27 SGB VIII i.V.m. §§ 33, 39 SGB VIII ist zwar die Zuständigkeit, die sich für die Maßnahme gemäß § 19 SGB VIII nach § 86 b SGB VIII richtete, neu – nunmehr nach § 86 SGB VIII – zu bestimmen, es beginnt in der Regel (allein) deswegen jedoch keine neue Leistung im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs (OVG Rh.-Pfalz, Urt. v. 12.12.2017 - 7 A 11296/17 -, juris; DIJuF-Gutachten v. 05.12.2018, JAmt 2019, 29). Dies ergibt sich aus Folgendem: 20 Die Auffassung der Klägerin, es handele sich nicht um eine einheitliche Leistung, vielmehr liege eine „Zuständigkeitszäsur“ der Leistung vor, ist mit dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff, wie das Bundesverwaltungsgericht ihn entwickelt hat, nicht zu vereinbaren. Danach sind sämtliche zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung gewährt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, juris Rn. 17; Urt. v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 19; vgl. VG Freiburg, Urt. v. 13.02.2014 - 4 K 2516/12 -, juris). Es kommt insofern auch nicht darauf an, ob die gegenwärtig benötigte Jugendhilfeleistung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfällt oder innerhalb des Achten Buchs Sozialgesetzbuch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist als die bisherige Leistung, sondern allein darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder ob sie der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient. In diesem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff kommt der Grundsatz der Hilfekontinuität zum Ausdruck. Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.10.2011 (- 12 A 1493/11 -, juris) stützt, kann diesem nicht gefolgt werden. Zwar hat es ausgeführt, dass Anschlussleistungen an eine Unterbringung in einer Einrichtung nach § 19 SGB VIII zuständigkeitsrechtlich neu zu bestimmen seien, wobei regelmäßiger Anknüpfungspunkt § 86 SGB VII sei. Allerdings setzt sich die bereits aus dem Jahr 2011 stammende Entscheidung in Widerspruch zum dargelegten bereichsspezifischen Leistungsbegriff des Bundesverwaltungsgerichts. 21 Eine beachtliche zeitliche Unterbrechung und damit eine zuständigkeitsrechtliche Zäsur ist vorliegend nicht ersichtlich (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris; Seltmann, JAmt 2017, 222; OVG Rh.-Pfalz., Urt. v. 12.12.2017 - 7 A 11296/17 -, juris). Es ergibt sich aus der Aktenlage nicht, dass die Klägerin die Leistungen im Rechtssinne beendet und sie gegenüber den Betroffenen etwa mit einem Verwaltungsakt eingestellt hätte (BVerwG, BVerwG, Urt. v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 38). Es ist auch nicht dokumentiert oder erkennbar, dass die Klägerin von einem qualitativ veränderten Bedarf ausgegangen wäre. Vielmehr bestand ein jugendhilferechtlicher Bedarf fort, sodass sie auch tatsächlich und ohne nennenswerte zeitliche Unterbrechung Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege gewährt hat. Dementsprechend hat sie auch erst am 27.08.2013 mit dem Beklagten bezüglich eines möglichen Zuständigkeitsübergangs Kontakt aufgenommen. 22 Soweit sich die Klägerin darauf stützt, dass die Schaffung besonderer Zuständigkeitsvorschriften wie des § 86b SGB VIII jedenfalls ein starkes Indiz für das Vorliegen unterschiedlicher Leistungen im zuständigkeitsrechtlichen Sinne darstelle, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn die besonderen Zuständigkeitsvorschriften erfüllen andere Zwecke, sodass Zuständigkeits- und Leistungsbegriff bei der Bestimmung des zuständigen Jugendhilfeträgers nach den §§ 86 ff. SGB VIII auseinanderfallen können. Hier etwa war die Betroffene zu Beginn der Leistung noch schwanger und damit nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII leistungsberechtigt. Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 86b SGB VIII in das Gesetz aufgenommen, um eine Zuständigkeitslücke zu schließen (vgl. BT-Drs. 12/2866, S. 22). Dies zeigt, dass § 86b SGB VIII von den in § 86 SGB VIII niedergelegten zuständigkeitsrechtlichen Grundsätzen abweicht und sie erweitert, unter anderem weil in diesen Fällen häufig an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (noch) nicht angeknüpft werden kann. Diese Sondervorschrift ist daher vor allem deshalb notwendig, um zur Bestimmung der Zuständigkeit im Kern an den (zukünftigen) Personensorgeberechtigten und nicht maßgeblich an das Kind anzuknüpfen. 23 Wenn die Klägerin weiter vorträgt, der Gesetzgeber habe auf eine zeitlich umgekehrte Regelung zu § 86b Abs. 3 SGB VIII bewusst verzichtet, um deutlich zu machen, dass nach einer Maßnahme nach § 19 SGB VIII immer eine leistungsbegriffliche Zuständigkeitszäsur notwendig sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar könnte man annehmen, dass der Gesetzgeber mit § 86b SGB VIII die Unterschiedlichkeit der einzelnen Leistungen ausdrücken wollte, da andernfalls die Regelung nicht notwendig wäre. Jedoch kann ein so weitgehender Schluss – auch aus den bereits dargelegten Gründen – nicht gezogen werden. § 86 SGB VIII bildet die allgemeine Zuständigkeitsordnung ab, welche von den sich daran anschließenden Sonderregeln nicht verdrängt wird. Innerhalb des § 86 SGB VIII ist der „Beginn der Leistung“ unabhängig zu bestimmen. Vielmehr dient § 86b Abs. 3 SGB VIII gerade auch dem Schutz der Einrichtungsstandorte, da die ursprüngliche Zuständigkeit bestehen bleiben soll. Mit der Konzeption des § 86b SGB VIII soll insgesamt eine Mehrbelastung der Einrichtungsstandorte von Mutter-und-Kind-Einrichtungen vermieden werden, da § 86b Abs. 1 SGB VIII regelhaft auf den vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort von Mutter oder Vater abstellt. 24 Eine qualitative Betrachtung der unterschiedlichen Hilfeformen im konkreten Fall rechtfertigt keine andere Bewertung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2015 - 12 S 1274/14 -, juris Rn. 59 ff.). Primärer Zweck des § 19 SGB VIII ist die Vermeidung von Fremdunterbringung des Kindes und damit einer Trennung des Säuglings oder Kleinkindes von seiner leiblichen Mutter oder seinem Vater, womit dem Elternrecht der Mutter (oder des Vaters) aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie dem Grundrecht des Kindes auf Betreuung und Erziehung durch seine leiblichen Eltern bzw. von wenigstens einem Elternteil Rechnung getragen wird. Im Vergleich hierzu bildet die ebenfalls bezweckte Förderung der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter (des Vaters), die Entwicklung einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung und die Stärkung der Elternautonomie, was schließlich die selbständige Lebensführung mit dem Kind ermöglichen soll, einen Nebenzweck (vgl. Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 19 Rn. 21 ff.); das eigentliche Ziel der Hilfemaßnahme bleibt die Pflege und Erziehung des Kindes (OVG Rh.-Pfl., Urt. v. 12.12.2017 - 7 A 11296/17 -, juris Rn. 28). Das gilt in der Regel für alle kinder- und jugendhilferechtlichen Maßnahmen, da Schwerpunkt die Förderung des Kindes bzw. Jugendlichen bleibt. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass die Förderung ausnahmsweise aufgrund des Vorliegens besonderer Anhaltspunkte schwerpunktmäßig der Befähigung des Personensorgeberechtigten gelten sollte. Vieles spricht dafür, dass zuvörderst die Sicherstellung der Pflege und Erziehung des Kindes bezweckt war. Zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung am 01.07.2012 war die damals zweiundzwanzigjährige Mutter wohnungslos und eine Unterbringung des Kindes beim Vater, der in einer Asylbewerberunterkunft lebte, kam wohl ebenfalls nicht in Betracht. Damit ging es bei der Maßnahme darum, überhaupt eine angemessene Unterbringung für das Kind zu sichern. Die von der Klägerin betonte Absicht, die Mutter befähigen zu wollen, mit ihrem Kind selbstständig und eigenverantwortlich zu leben, ist demgegenüber nachrangig. 25 Damit unterscheidet sich die mit diesem Zuschnitt von der Klägerin ergriffene Maßnahme in qualitativer Hinsicht nicht wesentlich von der sich daran anschließenden Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, die ebenfalls der Pflege und Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen, deren Erziehung und Entwicklung in der eigenen Familie nicht gewährleistet ist, dienen soll (vgl. Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 33 Rn. 17). III. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.Die Berufung (§ 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Sprungrevision (§ 134 und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind hinsichtlich der Frage zuzulassen, ob im Falle eines Übergangs von einer speziellen Zuständigkeitsvorschrift wie § 86b SGB VIII zur allgemeinen Vorschrift des § 86 SGB VIII auch innerhalb dieser eine neue Leistung im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs beginnt. 27 Beschluss vom 21.05.2019 28 Der Streitwert wird gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und 3 GKG auf insgesamt 11.646,60 EUR festgesetzt, da sich der Streitwert für den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine genaue Bestimmung auf 5.000,- EUR beläuft (vgl. Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). 29 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit betreffend den Streitwert wird auf § 68 GKG verwiesen. Gründe I. 14 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren ursprünglich gestellten Feststellungsantrag nicht weiter verfolgt hat, hat sie in der Sache die Klage zurückgenommen; insoweit wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.II. 15 Die im Übrigen als Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die von ihr getätigten Aufwendungen aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gegen den Beklagten. Denn sie – und nicht der Beklagte – war in dem für die Jugendhilfeleistungen maßgeblichen Zeitraum 2013 selbst örtlich zuständiger Jugendhilfeträger. Die Klägerin handelte daher nicht auf Grundlage ihrer Verpflichtung zum (nur) vorläufigen Tätigwerden (§ 86d SGB VIII). 17 Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin für die von ihr getroffenen Maßnahmen ergibt sich aus § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt jedoch nach Satz 2 die bisherige Zuständigkeit bestehen. 18 Der Beginn der Leistung im Sinne der Vorschrift war der 01.07.2012 (Beginn der gemeinsamen Wohnform nach § 19 SGB VIII), sodass durch die Begründung der unterschiedlichen Aufenthaltsorte der beiden personensorgeberechtigten Eltern – die Mutter im Landkreis Emmendingen und der Vater in der Stadt Freiburg – ab dem 15.07.2013 keine Veränderung in der Zuständigkeit eingetreten ist. Daran ändert sich auch deshalb nichts, weil nach zwischenzeitlicher Inobhutnahme die Eltern des Kindes (ab dem 17.07.2013) Hilfe zur Erziehung durch Vollzeitpflege erhielten; denn damit begann die „Leistung“ der Klägerin nicht neu. 19 Im Falle eines Übergangs der gewährten Hilfeleistung von einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII zu einer Vollzeitpflege nach § 27 SGB VIII i.V.m. §§ 33, 39 SGB VIII ist zwar die Zuständigkeit, die sich für die Maßnahme gemäß § 19 SGB VIII nach § 86 b SGB VIII richtete, neu – nunmehr nach § 86 SGB VIII – zu bestimmen, es beginnt in der Regel (allein) deswegen jedoch keine neue Leistung im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs (OVG Rh.-Pfalz, Urt. v. 12.12.2017 - 7 A 11296/17 -, juris; DIJuF-Gutachten v. 05.12.2018, JAmt 2019, 29). Dies ergibt sich aus Folgendem: 20 Die Auffassung der Klägerin, es handele sich nicht um eine einheitliche Leistung, vielmehr liege eine „Zuständigkeitszäsur“ der Leistung vor, ist mit dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff, wie das Bundesverwaltungsgericht ihn entwickelt hat, nicht zu vereinbaren. Danach sind sämtliche zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung gewährt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, juris Rn. 17; Urt. v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 19; vgl. VG Freiburg, Urt. v. 13.02.2014 - 4 K 2516/12 -, juris). Es kommt insofern auch nicht darauf an, ob die gegenwärtig benötigte Jugendhilfeleistung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfällt oder innerhalb des Achten Buchs Sozialgesetzbuch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist als die bisherige Leistung, sondern allein darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder ob sie der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient. In diesem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff kommt der Grundsatz der Hilfekontinuität zum Ausdruck. Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.10.2011 (- 12 A 1493/11 -, juris) stützt, kann diesem nicht gefolgt werden. Zwar hat es ausgeführt, dass Anschlussleistungen an eine Unterbringung in einer Einrichtung nach § 19 SGB VIII zuständigkeitsrechtlich neu zu bestimmen seien, wobei regelmäßiger Anknüpfungspunkt § 86 SGB VII sei. Allerdings setzt sich die bereits aus dem Jahr 2011 stammende Entscheidung in Widerspruch zum dargelegten bereichsspezifischen Leistungsbegriff des Bundesverwaltungsgerichts. 21 Eine beachtliche zeitliche Unterbrechung und damit eine zuständigkeitsrechtliche Zäsur ist vorliegend nicht ersichtlich (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris; Seltmann, JAmt 2017, 222; OVG Rh.-Pfalz., Urt. v. 12.12.2017 - 7 A 11296/17 -, juris). Es ergibt sich aus der Aktenlage nicht, dass die Klägerin die Leistungen im Rechtssinne beendet und sie gegenüber den Betroffenen etwa mit einem Verwaltungsakt eingestellt hätte (BVerwG, BVerwG, Urt. v. 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 38). Es ist auch nicht dokumentiert oder erkennbar, dass die Klägerin von einem qualitativ veränderten Bedarf ausgegangen wäre. Vielmehr bestand ein jugendhilferechtlicher Bedarf fort, sodass sie auch tatsächlich und ohne nennenswerte zeitliche Unterbrechung Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege gewährt hat. Dementsprechend hat sie auch erst am 27.08.2013 mit dem Beklagten bezüglich eines möglichen Zuständigkeitsübergangs Kontakt aufgenommen. 22 Soweit sich die Klägerin darauf stützt, dass die Schaffung besonderer Zuständigkeitsvorschriften wie des § 86b SGB VIII jedenfalls ein starkes Indiz für das Vorliegen unterschiedlicher Leistungen im zuständigkeitsrechtlichen Sinne darstelle, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn die besonderen Zuständigkeitsvorschriften erfüllen andere Zwecke, sodass Zuständigkeits- und Leistungsbegriff bei der Bestimmung des zuständigen Jugendhilfeträgers nach den §§ 86 ff. SGB VIII auseinanderfallen können. Hier etwa war die Betroffene zu Beginn der Leistung noch schwanger und damit nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII leistungsberechtigt. Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 86b SGB VIII in das Gesetz aufgenommen, um eine Zuständigkeitslücke zu schließen (vgl. BT-Drs. 12/2866, S. 22). Dies zeigt, dass § 86b SGB VIII von den in § 86 SGB VIII niedergelegten zuständigkeitsrechtlichen Grundsätzen abweicht und sie erweitert, unter anderem weil in diesen Fällen häufig an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (noch) nicht angeknüpft werden kann. Diese Sondervorschrift ist daher vor allem deshalb notwendig, um zur Bestimmung der Zuständigkeit im Kern an den (zukünftigen) Personensorgeberechtigten und nicht maßgeblich an das Kind anzuknüpfen. 23 Wenn die Klägerin weiter vorträgt, der Gesetzgeber habe auf eine zeitlich umgekehrte Regelung zu § 86b Abs. 3 SGB VIII bewusst verzichtet, um deutlich zu machen, dass nach einer Maßnahme nach § 19 SGB VIII immer eine leistungsbegriffliche Zuständigkeitszäsur notwendig sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar könnte man annehmen, dass der Gesetzgeber mit § 86b SGB VIII die Unterschiedlichkeit der einzelnen Leistungen ausdrücken wollte, da andernfalls die Regelung nicht notwendig wäre. Jedoch kann ein so weitgehender Schluss – auch aus den bereits dargelegten Gründen – nicht gezogen werden. § 86 SGB VIII bildet die allgemeine Zuständigkeitsordnung ab, welche von den sich daran anschließenden Sonderregeln nicht verdrängt wird. Innerhalb des § 86 SGB VIII ist der „Beginn der Leistung“ unabhängig zu bestimmen. Vielmehr dient § 86b Abs. 3 SGB VIII gerade auch dem Schutz der Einrichtungsstandorte, da die ursprüngliche Zuständigkeit bestehen bleiben soll. Mit der Konzeption des § 86b SGB VIII soll insgesamt eine Mehrbelastung der Einrichtungsstandorte von Mutter-und-Kind-Einrichtungen vermieden werden, da § 86b Abs. 1 SGB VIII regelhaft auf den vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort von Mutter oder Vater abstellt. 24 Eine qualitative Betrachtung der unterschiedlichen Hilfeformen im konkreten Fall rechtfertigt keine andere Bewertung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2015 - 12 S 1274/14 -, juris Rn. 59 ff.). Primärer Zweck des § 19 SGB VIII ist die Vermeidung von Fremdunterbringung des Kindes und damit einer Trennung des Säuglings oder Kleinkindes von seiner leiblichen Mutter oder seinem Vater, womit dem Elternrecht der Mutter (oder des Vaters) aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie dem Grundrecht des Kindes auf Betreuung und Erziehung durch seine leiblichen Eltern bzw. von wenigstens einem Elternteil Rechnung getragen wird. Im Vergleich hierzu bildet die ebenfalls bezweckte Förderung der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter (des Vaters), die Entwicklung einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung und die Stärkung der Elternautonomie, was schließlich die selbständige Lebensführung mit dem Kind ermöglichen soll, einen Nebenzweck (vgl. Telscher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 19 Rn. 21 ff.); das eigentliche Ziel der Hilfemaßnahme bleibt die Pflege und Erziehung des Kindes (OVG Rh.-Pfl., Urt. v. 12.12.2017 - 7 A 11296/17 -, juris Rn. 28). Das gilt in der Regel für alle kinder- und jugendhilferechtlichen Maßnahmen, da Schwerpunkt die Förderung des Kindes bzw. Jugendlichen bleibt. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass die Förderung ausnahmsweise aufgrund des Vorliegens besonderer Anhaltspunkte schwerpunktmäßig der Befähigung des Personensorgeberechtigten gelten sollte. Vieles spricht dafür, dass zuvörderst die Sicherstellung der Pflege und Erziehung des Kindes bezweckt war. Zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung am 01.07.2012 war die damals zweiundzwanzigjährige Mutter wohnungslos und eine Unterbringung des Kindes beim Vater, der in einer Asylbewerberunterkunft lebte, kam wohl ebenfalls nicht in Betracht. Damit ging es bei der Maßnahme darum, überhaupt eine angemessene Unterbringung für das Kind zu sichern. Die von der Klägerin betonte Absicht, die Mutter befähigen zu wollen, mit ihrem Kind selbstständig und eigenverantwortlich zu leben, ist demgegenüber nachrangig. 25 Damit unterscheidet sich die mit diesem Zuschnitt von der Klägerin ergriffene Maßnahme in qualitativer Hinsicht nicht wesentlich von der sich daran anschließenden Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, die ebenfalls der Pflege und Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen, deren Erziehung und Entwicklung in der eigenen Familie nicht gewährleistet ist, dienen soll (vgl. Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 33 Rn. 17). III. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.Die Berufung (§ 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Sprungrevision (§ 134 und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind hinsichtlich der Frage zuzulassen, ob im Falle eines Übergangs von einer speziellen Zuständigkeitsvorschrift wie § 86b SGB VIII zur allgemeinen Vorschrift des § 86 SGB VIII auch innerhalb dieser eine neue Leistung im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs beginnt. 27 Beschluss vom 21.05.2019 28 Der Streitwert wird gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und 3 GKG auf insgesamt 11.646,60 EUR festgesetzt, da sich der Streitwert für den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine genaue Bestimmung auf 5.000,- EUR beläuft (vgl. Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). 29 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit betreffend den Streitwert wird auf § 68 GKG verwiesen.