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Urteil

1 K 704/13

VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2015:0729.1K704.13.0A
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Leitsätze
1. Eines Widerspruchsverfahrens gegen die beamtenrechtliche Ernennung eines Mitbewerbers bedarf es ausnahmsweise nicht, sofern sich der Dienstherr bereits in einem vorausgegangenen Widerspruchsverfahren gegen die Mitteilung der Auswahlentscheidung endgültig darauf festgelegt hat, das Rechtsschutzbegehren abzulehnen. 2. Der Dienstherr verhindert effektiven Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers, wenn er diesem zunächst zusagt, vor einer Ernennung des Konkurrenten über seinen Widerspruch gegen die Mitteilung der Auswahlentscheidung zu entscheiden, und sodann wenige Tage nach Erlass des Widerspruchsbescheids die Ernennung vornimmt, ohne dem unterlegenen Bewerber zuvor die von diesem beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht in diesem Fall der Zulässigkeit einer Klage gegen die Ernennung des Konkurrenten nicht entgegen. 3. Sofern der Dienstherr mehrere Bewerber um eine Professur im Hinblick auf ihre Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 LHG) als im Wesentlichen gleich geeignet ansieht, bestehen keine Bedenken dagegen, die Auswahl zwischen diesen Bewerbern maßgeblich nach dem Eindruck einer Probevorlesung bzw. eines Auswahlgesprächs vorzunehmen.
Tenor
Die mit Bescheid der Hochschule Konstanz vom 25.03.2013 erfolgte Ernennung des Beigeladenen zum Professor an einer Fachhochschule unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie die mit Bescheid der Hochschule Konstanz vom 25.02.2013 mitgeteilte Nichtberücksichtigung des Klägers im Berufungsvorschlag der Hochschule samt deren hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 20.03.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers für die an den Beigeladenen vergebene Stelle erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eines Widerspruchsverfahrens gegen die beamtenrechtliche Ernennung eines Mitbewerbers bedarf es ausnahmsweise nicht, sofern sich der Dienstherr bereits in einem vorausgegangenen Widerspruchsverfahren gegen die Mitteilung der Auswahlentscheidung endgültig darauf festgelegt hat, das Rechtsschutzbegehren abzulehnen. 2. Der Dienstherr verhindert effektiven Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers, wenn er diesem zunächst zusagt, vor einer Ernennung des Konkurrenten über seinen Widerspruch gegen die Mitteilung der Auswahlentscheidung zu entscheiden, und sodann wenige Tage nach Erlass des Widerspruchsbescheids die Ernennung vornimmt, ohne dem unterlegenen Bewerber zuvor die von diesem beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht in diesem Fall der Zulässigkeit einer Klage gegen die Ernennung des Konkurrenten nicht entgegen. 3. Sofern der Dienstherr mehrere Bewerber um eine Professur im Hinblick auf ihre Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 LHG) als im Wesentlichen gleich geeignet ansieht, bestehen keine Bedenken dagegen, die Auswahl zwischen diesen Bewerbern maßgeblich nach dem Eindruck einer Probevorlesung bzw. eines Auswahlgesprächs vorzunehmen. Die mit Bescheid der Hochschule Konstanz vom 25.03.2013 erfolgte Ernennung des Beigeladenen zum Professor an einer Fachhochschule unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie die mit Bescheid der Hochschule Konstanz vom 25.02.2013 mitgeteilte Nichtberücksichtigung des Klägers im Berufungsvorschlag der Hochschule samt deren hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 20.03.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers für die an den Beigeladenen vergebene Stelle erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war, denn auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Terminsladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung steht der Zulässigkeit der Klage gegen die Ernennung des Beigeladenen nicht entgegen, dass der Kläger vor der Klageerhebung das gesetzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren nicht eingeleitet hat. Allerdings stellt die Ernennung des ausgewählten Bewerbers für ein Amt einen Verwaltungsakt dar, der darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102). Statthafte Klageart gegen die Ernennung ist daher die Anfechtungsklage, so dass sich das grundsätzliche Erfordernis eines Vorverfahrens bereits aus § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt. Unabhängig davon ist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der geforderten oder beanstandeten Maßnahme - ein Vorverfahren durchzuführen. Eine gesetzlich bestimmte Ausnahme hiervon liegt nicht vor. Gleichwohl bedarf es eines Widerspruchsverfahrens hier ausnahmsweise nicht, da es sich nach den Umständen des Einzelfalls als sinnlos erweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 15.09.2010 - 8 C 21/09 -, juris, m.w.N.) ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Seine Durchführung würde in diesem Fall einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögert. Diese Voraussetzungen waren hier schon im Zeitpunkt der Klageerhebung im Hinblick darauf gegeben, dass der Kläger bereits gegen die ihm mit Bescheid der Hochschule Konstanz vom 25.02.2013 mitgeteilte Ablehnung seiner Bewerbung Widerspruch erhoben hatte, der von der Hochschule mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2013 zurückgewiesen worden war. Das Widerspruchsverfahren hat anerkanntermaßen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.09.2010, a.a.O., m.w.N.) eine dreifache normative Zwecksetzung. Zum einen soll es im öffentlichen Interesse eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen. Außerdem soll es zu einem möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen; für den Rechtssuchenden soll eine gegenüber der gerichtlichen Kontrolle zeitlich vorgelagerte und gegebenenfalls - bei Ermessensentscheidungen oder wie hier bei Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum - erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet werden. Schließlich soll das Vorverfahren im öffentlichen Interesse die Gerichte entlasten. Diese Zwecke kann das Widerspruchsverfahren nicht mehr erreichen, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Behörde endgültig darauf festgelegt hat, das Rechtsschutzbegehren abzulehnen. Eine derartige Festlegung setzt voraus, dass die Behörde zu erkennen gegeben hat, sie habe sich ihre Auffassung gebildet und gedenke daran auf jeden Fall festzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, juris). Hiervon ist im vorliegenden Fall nach dem gebotenen objektivierten Beurteilungsmaßstab auszugehen. Dabei ist das Verhältnis zwischen der von der Hochschule Konstanz vorgenommenen Auswahlentscheidung, gegen deren Mitteilung der Kläger Widerspruch erhoben hat, und der nachfolgenden Ernennung des Mitbewerbers von Bedeutung. Der Regelungsgehalt der Ernennung stimmt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung überein. Die Ernennung folgt der Auswahlentscheidung, setzt diese rechtsverbindlich um, und beendet das Auswahlverfahren. Sie ist an keine weiteren Voraussetzungen als an die Auswahlentscheidung gebunden, sondern bestätigt diese nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG getroffene Entscheidung auch im Hinblick auf die Bewerbungsverfahrensansprüche (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010, a.a.O.). Nachdem die Hochschule den Widerspruch gegen die Mitteilung der Auswahlentscheidung zurückgewiesen hatte, hatte sie sich damit auch hinsichtlich der inhaltlich mit ihr übereinstimmenden und sie nochmals bestätigenden Ernennung des Beigeladenen festgelegt. Von daher wäre von einem erneuten Widerspruchsverfahren gegen die Ernennung, in dem ebenfalls die Hochschule Konstanz zur Entscheidung über den Widerspruch berufen gewesen wäre, weder eine Selbstkontrolle der Verwaltung noch ein effektiver Rechtsschutz für den Kläger zu erreichen gewesen. Eine Entlastung des Verwaltungsgerichts schied ohnehin aus, da der Kläger gehalten war, innerhalb der Klagefrist von 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 Abs. 1 und 2 VwGO) Klage zu erheben, um zu verhindern, dass die Mitteilung der Hochschule vom 25.02.2013, nicht er, sondern ein anderer sei ausgewählt worden, bei der es sich ebenfalls um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1988 - 2 C 62/85 -, BVerwGE 80, 127), in Bestandskraft erwachsen würde. So gesehen entspricht es gerade der Prozessökonomie, auch die Ernennung des Beigeladenen bereits in das anstehende verwaltungsgerichtliche Verfahren einzubeziehen. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ein Widerspruchsverfahren gegen die Ernennung hätte der Hochschule - insoweit über das vorangegangene Widerspruchsverfahren hinaus - Gelegenheit gegeben, zum Grundsatz der Ämterstabilität im vorliegenden Fall Stellung zu nehmen, trifft dies zu, führt aber nicht zu einer abweichenden Beurteilung. So spricht schon vieles dafür, dass sich die Hochschule auch hinsichtlich ihrer Einschätzung, der Grundsatz der Ämterstabilität stehe einem Rechtsbehelfsverfahren in der Hauptsache entgegen, bereits festgelegt hatte, denn nur so ist es zu erklären, dass sie die Ernennung bereits wenige Tage nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2013 vornahm. Hätte sie demgegenüber auch nur für möglich gehalten, dass der Grundsatz der Ämterstabilität einer Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen nicht entgegenstehe, weil der Kläger daran gehindert worden sei, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung auszuschöpfen, hätte sie die Ernennung nicht vorgenommen. Vor allem aber wird mit der Frage der Ämterstabilität lediglich ein weiteres Problem aufgeworfen, das an der Festlegung der Hochschule hinsichtlich der Korrektheit der Auswahlentscheidung nichts ändert. Selbst wenn die Hochschule wider Erwarten in diesem Punkt zu dem für den Kläger günstigen Ergebnis gelangt wäre, wonach der Grundsatz der Ämterstabilität der Zulässigkeit des Widerspruchs nicht entgegenstehe, wäre dieser aufgrund der erfolgten Festlegung in der Sache letztlich jedenfalls erfolglos geblieben. Von daher bleibt es dabei, dass die genannten Zwecke des Vorverfahrens nicht mehr erreicht werden konnten, weshalb dieses hier entbehrlich war. Der Kläger ist auch im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem im vorliegenden Fall nicht entgegen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber grundsätzlich durch die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untergehen, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Diese Rechtsbeständigkeit der Ernennung ist jedoch nur dann mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn die unterlegenen Bewerber ihre Bewerbungsverfahrensansprüche vor der Ernennung gerichtlich geltend machen konnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris; BVerwG, Urt. v. 04.11.2010, a.a.O.). Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs danach grundsätzlich darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, um dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers vorläufig zu untersagen. Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. In diesem Fall findet ein Hauptsacheverfahren wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Dienstherr eine solche gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung im Eilverfahren ermöglicht. Er muss daher die Auswahlentscheidung den unterlegenen Bewerbern vor der Ernennung zunächst mitteilen. Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, um ihnen Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht zu stellen. Dabei hat sich in der Praxis der Verwaltungsgerichte eine Wartezeit von 2 Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010, a.a.O.). Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch des Klägers auf angemessenen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG durch die vorzeitige Ernennung des Beigeladenen vereitelt. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, nach Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers länger als 2 Wochen gewartet zu haben, ehe die Ernennung des Beigeladenen vorgenommen worden ist. Insofern ist zu beachten, dass es sich bei der Frist von 2 Wochen lediglich um eine allgemeine Richtschnur handelt, da davon auszugehen ist, dass es innerhalb dieses Zeitraums möglich ist, beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz zu ersuchen. Maßgeblich sind jedoch immer die Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei ist hier zu berücksichtigten, dass die Kanzlerin der Hochschule Konstanz dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf seine Bitte mit Schreiben vom 12.03.2013 bestätigte, dass er vor Ernennung des Mitbewerbers einen begründeten Widerspruchsbescheid erhalten werde. Von daher hatte der Kläger jedenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids keinen Anlass, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Auch nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids am 20.03.2013 musste der Kläger aber nicht damit rechnen, dass der Beigeladene bereits 5 Tage (darunter Samstag und Sonntag) später, am 25.03.2013, ernannt werden würde. Dies folgt daraus, dass die von seinem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12.03.2013 beantragte Akteneinsicht bis zu diesem Zeitpunkt weder gewährt, noch auch nur über das Akteneinsichtsgesuch entschieden worden war. Die Akteneinsicht ist in Fällen der vorliegenden Art von besonderer Bedeutung, damit der unterlegene Bewerber anhand der dokumentierten Auswahlentscheidung der Behörde prüfen kann, ob ein gerichtliches Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Aussicht auf Erfolg bietet und er hierfür Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.2007, a.a.O.). Nachdem dem Kläger im Widerspruchsbescheid lediglich Auszüge aus dem Protokoll mitgeteilt wurden und er vollständige Akteneinsicht erst nach der Ernennung des Beigeladenen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erhielt, wurde effektiver Rechtsschutz hier durch die Hochschule verhindert, weshalb der Grundsatz der Ämterstabilität nicht eingreift. Dies gilt unabhängig davon, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers - wie von der Kanzlerin der Hochschule Konstanz erstmals in der mündlichen Verhandlung bestritten worden ist - nach Erlass des Widerspruchsbescheids mit Schreiben vom 21.03.2013 wiederholt hat. II. Die Klage ist auch begründet. Die mit Bescheid der Hochschule Konstanz vom 25.03.2013 erfolgte Ernennung des Beigeladenen zum Professor an einer Fachhochschule unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie die mit Bescheid der Hochschule Konstanz vom 25.02.2013 mitgeteilte Nichtberücksichtigung des Klägers im Berufungsvorschlag der Hochschule samt deren hierzu ergangener Widerspruchsbescheid vom 20.03.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte über die Bewerbung des Klägers für die an den Beigeladenen vergebene Stelle erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die diesbezüglich für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten Grundsätze gelten für die Auswahl zwischen Bewerbern für ein Professorenamt in gleicher Weise. Auch ein Bewerber um eine Professur kann daher verlangen, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Dabei kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der dem Dienstherrn zukommende Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zusteht. Im vorliegenden Fall ist der Kläger durch die Auswahlentscheidung der Hochschule Konstanz und die Ernennung des Beigeladenen in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 3 GG verletzt. Allerdings dringt der Kläger mit seinen das Verfahren betreffenden Rügen nicht durch. Soweit er angebliche Mängel der Stellenausschreibung (Viertelausschreibung in Printmedien; vorzeitiges Abschalten der Online-Version der Stellenausschreibung) geltend macht, haben diese sich ersichtlich nicht zulasten des Klägers ausgewirkt. Denn weder ist der Kläger an einer rechtzeitigen Bewerbung auf die Stelle gehindert worden, noch hat die Hochschule seine Bewerbung etwa aus formellen Gründen zurückgewiesen. Das gleiche gilt für die unzutreffende Annahme des Klägers, außer ihm sei nur ein Mitbewerber in die engere Wahl gekommen, die durch Äußerungen von Angehörigen der Hochschule hervorgerufen worden sein soll. Da die Hochschule den Beigeladenen als den aus ihrer Sicht besten Bewerber ausgewählt hat, ist es unerheblich, ob daneben noch weitere Mitbewerber in die engere Wahl gekommen sind. Der Beigeladene hat jedenfalls seine Bewerbungsunterlagen innerhalb der Bewerbungsfrist vollständig vorgelegt. Im Übrigen handelt es sich bei der Bewerbungsfrist nicht um eine Ausschlussfrist. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers insoweit gezogene Vergleich mit dem Vergaberecht bei öffentlichen Aufträgen geht fehl. Soweit die Berufungskommission der Hochschule dem Kläger eine Entscheidung über seine Bewerbung bis Ende Januar 2013 in Aussicht gestellt haben soll, hat es sich erkennbar nur um eine zum Ausdruck gebrachte Erwartung ohne jeden Bindungswillen gehandelt. Selbst die Nichteinhaltung einer verbindlichen zeitlichen Zusage würde im Übrigen nicht auf die Sachentscheidung durchschlagen, die allein nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien zu erfolgen hat. Der Umstand schließlich, dass der Bescheid der Hochschule vom 25.02.2013 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, führt nicht zu dessen Rechtswidrigkeit, sondern nach § 58 VwGO nur zu einer verlängerten Rechtsbehelfsfrist, auf die es im vorliegenden Fall jedoch nicht ankommt. Das Gericht hat auch keine Bedenken dagegen, dass die von der Hochschule Konstanz getroffene Auswahlentscheidung sich wesentlich an dem Eindruck orientiert hat, den die in die engere Wahl gekommenen Bewerber bei den Probevorlesungen am 27.11.2012 auf die Berufungskommission gemacht haben. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 07.06.2005 (4 S 838/05) beanstandet, dass die pädagogische Eignung ausschließlich anhand einer Probevorlesung nachgewiesen werden sollte, da diese nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 LHG in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist. In eine ähnliche Richtung geht die Argumentation des Klägers, wonach sein fachlicher Werdegang, wie er in seinen Bewerbungsunterlagen ausführlich dokumentiert worden sei, im Verhältnis zu dem angeblich erfolgreichen Kandidaten überhaupt nicht gewichtet worden sei. Das Gericht geht demgegenüber davon aus, dass die Berufungskommission bei der in ihrer 3. Sitzung am 16.10.2012 getroffenen Vorauswahl zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die 3 in die engere Wahl gezogenen Bewerber im Hinblick auf die Einstellungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 LGH - und mithin auch hinsichtlich der Erfahrung in Lehre oder Ausbildung sowie der sonstigen beruflichen Erfahrung - als im Wesentlichen gleich geeignet für die ausgeschriebene Stelle angesehen hat. Von daher konnte die Auswahl zwischen diesen verbleibenden Bewerbern ausschlaggebend nach dem Eindruck der Probevorlesungen erfolgen. Jedoch kann das Gericht den für die Entscheidung angegebenen Gründen, den Kläger nicht zu berücksichtigen, nicht hinreichend entnehmen, dass die Beurteilungsermächtigung fehlerfrei ausgeübt worden ist. Dabei sieht das Gericht allerdings die formellen Anforderungen an die Dokumentation der maßgeblichen Gründe für die Auswahlentscheidung als gewahrt an. Die wesentlichen Auswahlerwägungen müssen von der Behörde schriftlich fixiert werden, um den Mitbewerber in die Lage zu versetzen, sachgerecht entscheiden zu können, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.2007, a.a.O.). Hier sind die wesentlichen Auswahlerwägungen im Protokoll der 4. Sitzung der Berufungskommission vom 27.11.2012 in diesem Sinne hinreichend dokumentiert. Das Gericht vermag aber in materieller Hinsicht nicht nachzuvollziehen, ob die Berufungskommission bei der Beurteilung der Probevorlesung des Klägers in jeder Hinsicht von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Der Kläger hat insoweit konkrete Einwendungen erhoben, denen der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist. Dies gilt allerdings nicht schon für die Einlassung des Klägers, ihm sei nach seiner Probevorlesung von einem Mitglied der Berufungskommission eine sehr mitnehmende Vortragsweise bescheinigt worden. Der Kläger hat diesen Vortrag mit der Einschränkung versehen, dies sei „nach seiner Erinnerung“ so gewesen. Von daher war es hier ausreichend, dass der Beklagte in der Klageerwiderung mitteilte, eine Rückfrage beim Vorsitzenden der Berufungskommission habe ergeben, dass dieser sich an die zitierte Wortwahl nicht erinnern könne. Dem Kläger werden aber im Protokoll der 4. Sitzung der Berufungskommission vom 27.11.2012 konkrete Vorhaltungen gemacht, die von ihm bestritten werden. So heißt es dort, er habe Fragen zur Bernoulli-Gleichung ungenügend bzw. falsch beantwortet. Nach dem Vortrag des Klägers hat er dagegen lediglich eine oder zwei Fragen nicht sicher beantworten können. Bei dieser Sachlage hätte es der Beklagtenseite oblegen darzulegen, welche konkrete Fragen gestellt worden sind, was der Kläger darauf geantwortet hat und warum seine Antworten ungenügend bzw. falsch waren. Eine solche Substantiierung ist aber von der Beklagtenseite auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgenommen worden. Ebenso hat der Kläger die im Protokoll der Berufungskommission enthaltene Feststellung bestritten, es sei bei seinem Pflichtvortrag über die Bernoulli-Gleichung zu einer wesentlichen Überschreitung des vorgegebenen Zeitrahmens gekommen. Nach seiner Darstellung hat er in seinem ersten Vortrag zur Bernoulli-Gleichung nicht überzogen, sondern nur minimal in dem von ihm gewählten Fachvortrag. Auch hier hätte von der Gegenseite eine Präzisierung erfolgen müssen, um wie viele Minuten der für den Pflichtvortrag vorgegebene Zeitraum von 40 Minuten überschritten worden sein soll. Sie hat sich hierzu aber ebenso wenig geäußert wie zu der Erklärung des Klägers, der Umstand, dass er den Studierenden während des Vortrages zeitweise den Rücken zugekehrt habe, sei darauf zurückzuführen gewesen, dass er gewisse Dinge auf der Powerpoint-Präsentation illustriert habe. Schließlich hat sich der Kläger gegen die Feststellung im Protokoll verwahrt, er habe im Gespräch mit der Berufungskommission kein überzeugendes Konzept für Forschung und Lehre vorstellen können. Der Kläger hat dem Gericht insoweit bereits mit der Klageerhebung ein Ideenpapier vorgelegt, welches er bei dem Gespräch als Stichwortzettel dabeigehabt habe. Es wäre daher Sache des Dienstherrn gewesen zu erläutern, welche Erwartungshaltung im Hinblick auf das Konzept für Forschung und Lehre bei der Berufungskommission bestanden hat und warum die diesbezüglichen Vorstellungen des Klägers dem nicht entsprachen. Auch hierzu ist aber vom Beklagten keinerlei Vortrag erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben der Hochschule gegenüber dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst anlässlich der Einholung des Einvernehmens zur Berufung des Beigeladenen. Denn in den dortigen Ausführungen wird ersichtlich nicht zwischen den beiden abgelehnten Mitbewerbern des Beigeladenen differenziert, sodass schon nicht ersichtlich ist, auf welchen der beiden sich einzelne Kritikpunkte beziehen sollen. Soweit die Kanzlerin der Hochschule in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sämtliche Beanstandungen würden sich jeweils auf beide Mitbewerber des Beigeladenen beziehen, hält das Gericht dies nicht für überzeugend. So sind dort etwa als ein Kritikpunkt viele Rechtschreibfehler genannt, wovon aber bei den vom Kläger vorgelegten Unterlagen keine Rede sein kann. Das Gericht muss daher annehmen, dass sich diese Vorhaltung lediglich gegen den 3. - ebenfalls unterlegenen - Bewerber in der engeren Wahl gerichtet hat. Da es schon an einem substantiierten Sachvortrag der Beklagtenseite im Hinblick auf die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Feststellungen im Protokoll der 4. Sitzung der Berufungskommission vom 27.11.2012 fehlt, hat die Kammer auch keinen Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen etwa durch Vernehmung der einzelnen Mitglieder der Berufungskommission. Gegenstand der Überprüfung einer Ermessens- oder Beurteilungsentscheidung sind allein die Erwägungen, welche die Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Sachverhalts tatsächlich angestellt hat, und nicht theoretische denkbare Erwägungen, die sie auf der Grundlage weiterer Ermittlungen hätte anstellen können. Der Kläger hat daher einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung für die an den Beigeladenen vergebene Stelle erneut entschieden wird. Da die Ablehnung der Bewerbung des 3. Kandidaten bestandskräftig geworden ist, muss die erneute Auswahl nur noch zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger getroffen werden. Dabei dürfte eine Entscheidung auf der Grundlage der Probevorlesungen vom 27.11.2012 angesichts der seither verstrichenen Zeit kaum noch in Betracht kommen. Die Hochschule wird daher wohl den Probevortrag mit dem Kläger und dem Beigeladenen zu wiederholen und unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit seinerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Beklagten aufzuerlegen. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.229,42 EUR festgesetzt. Gründe Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG werden die Kosten nach dem im Zeitpunkt des Anhängigwerdens der Rechtsstreitigkeit (Klageerhebung) geltenden Recht erhoben. Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG a.F. beläuft sich der Streitwert danach auf die Hälfte des 13fachen Betrags des Endgrundgehalts der hier streitbefangenen Professur. Die Kammer hat daher den im Zeitpunkt der Klageerhebung gültigen Betrag des Endgrundgehalts einer W2-Professur von monatlich 4.650,68 EUR mit dem Faktor 6,5 multipliziert. Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen. Der Kläger wendet sich gegen die Ernennung des Beigeladenen zum Professor der Besoldungsgruppe W 2 und begehrt eine erneute Auswahlentscheidung. An der Hochschule Konstanz, Fakultät für Bauingenieurwesen, war eine Professur für Umwelttechnik der Besoldungsgruppe W 2 zu besetzen. Die Stelle wurde mehrfach ausgeschrieben, da ein von der Hochschule zunächst ausgewählter Bewerber den Ruf ablehnte und die Hochschule an einem möglichst breiten Bewerberfeld interessiert war. Bei der letzten Ausschreibung bewarben sich 7 Kandidaten, darunter der Kläger und der Beigeladene. Der Kläger war auf die Stellenausschreibung in der Wochenzeitung „Die Zeit“ aufmerksam geworden. Seine Bewerbungsunterlagen gingen am 04.10.2012 bei der Beklagten ein. Die Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen sind mit dem Eingangsstempel vom 31.08.2012 versehen. Die von der Hochschule eingesetzte Berufungskommission nahm in ihrer 3. Sitzung am 16.10.2012 eine Vorauswahl der Bewerber vor. Dabei wurde im Protokoll festgehalten, es bestehe grundsätzlich Einigkeit darüber, dass der geeignete Kandidat breit aufgestellt und weit ausgebildet sein sollte und möglichst alle 4 in der Ausschreibung genannten Bereiche (Umweltanalytik und -monitoring, Technologien der Abfallwirtschaft, Umweltverfahrens- und Prozesstechnik, Technische Aspekte der Geowissenschaften) abdecken sollte. Grundsätzlich sollte der Nachweis über eine mehrjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet „Umwelttechnik“ erbracht werden. Weiterhin sollten die Grundlagen im Studiengang URB abgedeckt werden und alle formellen Voraussetzungen müssten erfüllt sein. Vor diesem Hintergrund wurden 4 Bewerber als nicht geeignet angesehen. Die Berufungskommission beschloss, die 3 verbleibenden Bewerber, darunter den Kläger und den Beigeladenen, zu Probevorträgen einzuladen. Zum Beigeladenen wurde im Protokoll vermerkt, dass er über ein breites Spektrum sowie über eine lange und passende Berufstätigkeit verfüge. Zum Kläger wurde festgehalten, dass er über ein breites Spektrum und genügend Praxiserfahrung verfüge. Die Kommission beschloss, für die Probevorlesung von 40 Minuten inklusive Fragen das Pflichtthema „Die Bernoulli-Gleichung und ihre praktische Anwendung“ vorzugeben. Für einen darüber hinaus zu haltenden Fachvortrag von 30 Minuten mit 10 Minuten anschließender Diskussion sollten die Bewerber ein Thema frei wählen können, um der Berufungskommission Eindrücke über ihre bisherige Tätigkeit in Forschung und Praxis zu verschaffen. Die Probevorlesungen fanden am 27.11.2012 statt. Dabei hielt der Kläger neben dem Pflichtvortrag den von ihm gewählten Fachvortrag mit dem Thema „Umwelttechnische Erkundung und Bewertung von Bodenaushub- und Abbruchmaterial beim Bauen im Bestand“. Im Anschluss an die Vorträge führte die Berufungskommission mit jedem der eingeladenen Bewerber ein Auswahlgespräch durch. Im Protokoll der 4. Sitzung der Berufungskommission vom 27.11.2012 ist als Bewertung des Klägers vermerkt: „... begann mit Hilfe eines historischen Rückblicks die Bernoulli-Gleichung herzuleiten. Sein Vortrag, der die Zuhörer nicht mit einbezog, war akustisch schwer verständlich und die Erklärung der Gleichung war nur bedingt nachvollziehbar. Während des Vortrages drehte er über große Zeiträume den Studierenden den Rücken zu. Fragen zur Bernoulli-Gleichung beantwortete er ungenügend bzw. falsch. Aufgrund einer wesentlichen Überschreitung des vorgegebenen Zeitrahmens wurde die mangelhafte Didaktik unter anderem deutlich. Im Fachvortrag mit dem Thema: „Umwelttechnische Erkundung und Bewertung von Bodenaushub- und Abbruchmaterial beim Bauen im Bestand“ stellte Herr ... den Zuhörenden das Thema allgemein dar. Es gelang ihm nicht, die Zuhörenden von seinem Thema zu begeistern und fachlich in die Tiefe zu gehen. Im Gespräch mit der Berufungskommission konnte ... kein überzeugendes Konzept für die Forschung und Lehre vorstellen.“ Der Kläger wurde daraufhin von der Berufungskommission einstimmig und ohne Enthaltung als fachlich und didaktisch nicht listenfähig bewertet. Angefügt ist eine Tabelle, der zu entnehmen ist, dass die zuhörenden Studierenden den Kläger zu 27 % für geeignet und zu 73 % für nicht geeignet gehalten haben. In Bezug auf den Beigeladenen ist im Protokoll festgehalten: „... konnte die Probevorlesung mit einfachen Demonstrationsobjekten und gutem Tafelbild sehr anschaulich und äußerst interessant gestalten. Ihm gelang es, die Zuhörenden miteinzubinden. Den fachlichen Inhalt vermittelte er sehr ansprechend, klar und didaktisch gut aufbereitet und thematisch überzeugend. Die gestellten Fragen der Zuhörenden wurden von ihm mit großem und tiefem Fachwissen erschöpfend beantwortet. In seinem Fachvortrag „Biological treatment of biowaste and municipal solid waste - spotlights on a developing field of waste recycling technology“ begeisterte er die Zuhörenden mit diesem Umwelttechnik-Thema. Er konnte dieses Thema in fließendem Englisch verständlich und sehr fundiert vermitteln und begeisterte die Zuhörer. Herr ... besitzt eine herausragende und sehr breite Fachkenntnis in den geforderten Gebieten der Umwelttechnik, die zusätzlich durch seine lange Berufserfahrung gefestigt wurde. Sein didaktisches Konzept lehnt sich dem seiner Probevorlesung an und überzeugte alle Zuhörende.“ Die Berufungskommission bewertete den Beigeladenen einstimmig und ohne Enthaltung als fachlich und didaktisch äußerst geeignet. Der angefügten Tabelle ist zu entnehmen, dass die zuhörenden Studierenden den Beigeladenen zu 100 % als sehr gut geeignet und damit listenfähig ansahen. Der dritte Bewerber wurde von der Berufungskommission einstimmig und ohne Enthaltung für nicht listenfähig gehalten. Nach kurzer Diskussion beschloss die Berufungskommission einstimmig und ohne Enthaltung, den weiteren Gremien in diesem Berufungsverfahren eine Einerliste mit dem Beigeladenen vorzulegen. Nachdem der Fakultätsrat der Fakultät für Bauingenieurwesen dieser Liste zugestimmt und der Senat positiv Stellung genommen hatte, ersuchte die Hochschule mit Schreiben vom 11.01.2013 das Einvernehmen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 LHG. Zur Begründung wiederholte und ergänzte sie die Angaben zum Beigeladenen im Protokoll der Sitzung der Berufungskommission vom 27.11.2012. Zur Begründung der Einerliste wurde Folgendes ausgeführt: „Von den 3 eingeladenen Bewerbern war es den beiden anderen in der Probevorlesung nicht gelungen, das gestellte Thema inhaltlich korrekt aufzubereiten. So wurden z. B. Formeln falsch wiedergegeben und der technische Nutzen der Bernoulli-Gleichung konnte nicht erläutert werden. Die Vorträge waren bei den beiden anderen Vortragenden didaktisch unzureichend: unstrukturierter Aufbau der Folien, viele Rechtsschreibfehler, unzureichende Qualität der Powerpoint-Folien, teilweise abgelesen, den Studierenden wurde beim Vortragen über lange Zeiträume der Rücken zugedreht. Es fand keine Interaktion mit den Zuhörenden statt. Bei den anschließenden Fragen war keine ausreichende Fachkenntnis erkennbar. Dies wurde selbst von den Studierenden des ersten Semesters bemerkt.“ Mit Schreiben vom 18.01.2013 erteilte das Ministerium sein Einvernehmen zur Berufung des Beigeladenen. Der Kläger erkundigte sich ab Ende Januar 2013 mehrfach per E-Mail bei der Hochschule nach dem Stand des Verfahrens. Mit E-Mail vom 05.02.2013 teilte ihm der Vorsitzende der Berufungskommission mit, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Nachdem der Beigeladene den an ihn ergangenen Ruf angenommen hatte, teilte die Hochschule dem Kläger unter dem 25.02.2013 mit, dass er im Berufungsvorschlag der Hochschule nicht habe berücksichtigt werden können und dass das Präsidium den Ruf einer anderen Person erteilt habe. Mit E-Mail vom 01.03.2013 erkundigte sich der Kläger nach den Gründen für die Absage und erbat hierzu detaillierte Informationen, erhielt jedoch keine Antwort. Am 08.03.2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Bewerbung. Zur Begründung führte er aus, der Vorsitzende der Berufungskommission habe ihm in einem Telefongespräch anlässlich der Einladung zur Probevorlesung erklärt, seines Wissens gebe es nur einen Mitbewerber, der seine Unterlagen aber noch nicht beisammen hätte. Ebenso habe ihm am Tag der Probevorlesung eine Mitarbeiterin der Hochschule auf seine Frage nach Mitbewerbern geantwortet, vor ihm habe ein Mitbewerber vorgetragen und sie wisse nicht, ob es noch weitere Vorstellungen gebe. Insgesamt habe er trotz kleinerer Mängel - eine oder zwei Fragen habe er nicht sicher beantworten - ein gutes Gefühl gehabt. Die Berufungskommission habe ihm seinerzeit zugesagt, mit einer Entscheidung über die Besetzung sei bis Ende Januar 2013 zu rechnen. Am 12.03.2013 wiederholte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers den Widerspruch und bat um schriftliche Bestätigung, dass dem Mitbewerber seine Ernennungsurkunde nicht ausgehändigt werde, bis über den Widerspruch entschieden sei. Sollte die Hochschule der Meinung sein, dass sofort ein gerichtliches Verfahren nach § 80 VwGO einzuleiten sei, werde ebenfalls um kurzfristige Mitteilung gebeten. Zugleich beantragte der Vertreter des Klägers Akteneinsicht. Mit Schreiben vom gleichen Tag antwortete ihm die Kanzlerin der Hochschule, dass die Ruferteilung bereits ergangen sei, die Ernennung jedoch noch ausstehe. In angemessener Frist und - zur Wahrung der Rechte seines Mandanten - vor Ernennung werde er einen begründeten Widerspruchsbescheid erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2013 wies die Hochschule den Widerspruch zurück. Die Hochschule habe im vorliegenden Berufungsverfahren die Vorgaben des § 48 LHG eingehalten und alle Schritte des Berufungsverfahrens schriftlich dokumentiert. Gemäß dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG sei der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beste Bewerber für eine Professur auszuwählen. Hier sei eine vergleichende Bewertung der Präsentationen von 3 Kandidaten erforderlich gewesen, welche die Berufungskommission nach den Kriterien der nachgewiesenen Fachkompetenz im Pflicht- und Fachvortrag sowie Konzeptgespräch unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung, der didaktischen Eignung für die praxisorientierte Lehre an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (Strukturierung und Veranschaulichung des Vortrags, Praxisbeispiele, Einbeziehung der Studierenden und ihrer Fragen, Begeisterungsfähigkeit, Einhaltung des vorgegebenen Zeitrahmens) unter Berücksichtigung einschlägiger Lehrerfahrung sowie der Schlüssigkeit des vorgetragenen/vorgelegten Lehr- und Forschungskonzepts vorgenommen habe. Die Anwendungskriterien hätten zu einem eindeutigen Ergebnis geführt. Aufgrund seiner exzellenten Qualitäten und Qualifikationen sei nur ein Kandidat auf der Berufungsliste platziert worden. Der Kläger sei im Rahmen der vergleichenden Bewertung unter anderem aufgrund seiner deutlichen fachlichen Schwächen (falsche Antworten) sowie seiner mangelhaften Präsentationsweise (mit dem Rücken zum Publikum) und der Nichteinbindung der Studierenden als „nicht listenfähig“ qualifiziert worden. Die Hochschule verwies auf die Bewertung im Protokoll der Berufungskommission vom 27.11.2012, die im Widerspruchsbescheid im Wortlaut wiedergegeben wurde. Im Vergleich zu dieser negativen Bewertung des Klägers werde nochmals auf die qualitativ herausragende Bewertung des zur Berufung Vorgeschlagenen verwiesen. Die vom Kläger vorgetragenen Vorwürfe zur angeblich fehlerhaften Auskunft hinsichtlich der Anzahl der Mitbewerber und der Vollständigkeit von deren Unterlagen hätten keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der Bestenauslese. Gleiches gelte für die Nichteinhaltung der zeitlichen Prognose der Berufungskommission. Dass erst nach erfolgter Rufannahme die schriftlichen Absagen an die unterlegenen Bewerber versandt worden seien, sei rechtlich einwandfrei, solange die Versendung mindestens zwei Wochen vor Ernennung erfolge. Im konkreten Berufungsverfahren stehe die Ernennung weiterhin aus. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.03.2013 vorab per Fax übermittelt und am 22.03.2013 zugestellt. Am darauffolgenden Montag, dem 25.03.2013, wurde der Beigeladene durch Aushändigung der Urkunde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Professor an einer Fachhochschule ernannt. Am 28.03.2013 beantragte der Kläger beim erkennenden Gericht den Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der drohenden Ernennung eines Konkurrenten. In diesem Verfahren erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals Akteneinsicht. Der Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 26.04.2013 (1 K 523/13) abgelehnt, da nach Ernennung des Beigeladenen der auf Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gerichtete Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr in Betracht komme. Selbst wenn die Stellenbesetzung vorliegend unter Vereitelung des dem Kläger zustehenden Rechts auf effektiven vorläufigen Rechtsschutz erfolgt sein sollte, weil die Ernennung des Beigeladenen vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist vorgenommen worden sein sollte, könnte dies allenfalls bedeuten, dass sich der Dienstherr in einem vom Kläger anzustrengenden Hauptsacheverfahren gegen die Anfechtung der Ernennung des ausgewählten Bewerbers möglicherweise nicht auf den Grundsatz der Ämterstabilität berufen könne. Am 22.04.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er die Ernennung anfechten könne, weil diese rechtswidrig in seine Rechte eingreife. Bei der Ernennung handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Sein Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG sei rechtswidrig beschnitten worden. Die Ernennung des Beigeladenen sei nur 5 Tage nach Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgt. Das erfülle nicht die angemessene Wartefrist zur Geltendmachung einstweiligen Rechtsschutzes, die nach der Rechtsprechung zwei Wochen betrage. Maßgeblich für den Beginn der Frist sei nicht der Ausgangsbescheid, sondern erst die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, da bis dahin das Verfahren schwebend sei. Im Übrigen rüge er, dass es sich bei der Ausschreibung in der Wochenzeitung „Die Zeit“ nur um eine Viertelausschreibung (verkürzte Ausschreibung unter Verweis auf die Langversion im Internet) gehandelt habe, was der Transparenz des Gesamtverfahrens widerstrebe. Die Stellenausschreibung auf der Internetseite der Hochschule, auf die darin verwiesen werde, sei bereits etwa 8 Tage vor Ende der Bewerbungsfrist abgeschaltet worden und für ihn nur mit großer Mühe anderweitig aufzufinden gewesen. Im Anschluss an den Vortrag vom 27.11.2012 habe ihm ein Mitglied der Berufungskommission seiner Erinnerung nach eine sehr mitnehmende Vortragsweise bescheinigt. Dies stehe im Widerspruch zur negativen Bewertung im Widerspruchsbescheid. Außerdem sei offenbar ein Mitbewerber berücksichtigt worden, der seine Unterlagen bei Bewerbungsschluss noch nicht zusammengehabt habe. Die Bewerbungsfrist sei aber als Ausschlussfrist zu werten. Dies gebiete der Grundsatz eines fairen Verfahrens und der Bewerbungsverfahrensanspruch. Insoweit könne auch auf die für öffentliche Ausschreibungen entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Das Ablehnungsschreiben vom 25.02.2013 sei nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen, was den Grundsatz auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 2 EMRK verletze. Zu rügen sei außerdem, dass sich die Hochschule nicht an die dem Kläger gegebene Zusicherung gehalten habe, bis Ende Januar 2013 einen Bescheid über seine Bewerbung zu erteilen. Das Protokoll der Berufungskommission vom 27.11.2012 genüge nicht den hohen Anforderungen an die Protokollierung von Bewerbungsentscheidungen. Es sei nicht ersichtlich, dass ein ausreichender Vergleich angestellt worden wäre. Der fachliche Werdegang des Klägers, wie er in seinen Bewerbungsunterlagen ausführlich dokumentiert worden sei, sei überhaupt nicht im Verhältnis zu dem erfolgreichen Kandidaten gewichtet worden. Ein Verstoß gegen ein faires Verfahren liege auch darin, dass dem Kläger Akteneinsicht nicht gewährt worden sei. Mit Schreiben vom 21.03.2013 habe sein Prozessbevollmächtigter nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids die noch immer ausstehende Akteneinsicht nochmals gerügt. Die gerügten Rechtsverstöße hätten sehr wohl Auswirkungen auf den Grundsatz der Bestenauslese. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, der Kläger habe mehrmals mit dem Rücken zu den Hörern gestanden, sei dies geschehen, um gewisse Dinge auf der Powerpoint-Präsentation zu illustrieren. Zudem habe er im ersten Vortrag zur Bernoulli-Gleichung nicht überzogen, sondern nur minimal im Fachvortrag. Nach seinen Vorträgen habe er jeweils in die Runde gefragt, ob seine Zuhörer alles verstanden hätten. Er habe explizit von den Studenten Fragen verlangt. Allerdings hätten diese keine Fragen gehabt und so habe er davon ausgehen dürfen, dass er alles klar erläutert habe. Dass er den zweiten Vortrag eher allgemein gehalten habe, sei dem Umstand geschuldet, dass er von einer praxisorientierten Hörerschaft ausgegangen sei, die den Stand der Technik erläutert und in einem bestimmten Arbeitsgebiet erklärt haben wolle. Im Übrigen sei auf die auch bei Probevorlesungen geltende Wissenschaftsfreiheit zu verweisen. Er habe zudem interessante und den Hörern so noch nicht bekannte Zahlen zum Abfallaufkommen genannt. Er weise den Vorwurf zurück, im anschließenden Gespräch kein überzeugendes Konzept für Forschung und Lehre aufgestellt zu haben. Aus dem von ihm als Stichwortzettel mitgeführten Ideenpapier ergebe sich ein stringentes und wohldurchdachtes Konzept. Im Übrigen seien ihm diesbezüglich auch keine kritischen Fragen gestellt worden. Die Berufungskommission habe weder seine Vortragspräsentation noch sein Ideenpapier behalten oder angefordert. Sie habe so gar nicht die Möglichkeit gehabt, Vergleiche anzustellen. Der Kläger beantragt, die mit Bescheid der Hochschule Konstanz vom 25.03.2013 erfolgte Ernennung des Beigeladenen zum Professor an einer Fachhochschule unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie die mit Bescheid der Hochschule Konstanz vom 25.02.2013 mitgeteilte Nichtberücksichtigung des Klägers im Berufungsvorschlag der Hochschule samt deren hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20.03.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers für die an den Beigeladenen vergebene Stelle erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Auswahlentscheidung sei zwischen den 3 Bewerbern getroffen worden, die einen Vortrag vor der Berufungskommission gehalten hätten. Unzutreffend sei, dass der Beigeladene innerhalb der Bewerbungsfrist keine vollständige Bewerbung vorgelegt habe. Nach der Zustellung des Ablehnungsbescheids habe die Hochschule wie üblich mit der Ernennung gewartet. Der Kläger habe jedoch zunächst nur Widerspruch eingelegt, aber keinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht gestellt. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens sei es zu einem telefonischen Kontakt zwischen der Kanzlerin der Hochschule und dem Prozessvertreter des Klägers gekommen, wobei die Kanzlerin die Auffassung geäußert habe, dass dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukomme. Dennoch habe man sich an die Zusage gehalten, dass der Widerspruchsbescheid noch vor der Ernennung des Beigeladenen zugehen werde. In der Zeit zwischen Zugang des Widerspruchsbescheids und der Ernennung des Beigeladenen hätte der Kläger ausreichend Zeit gehabt, vor dem Verwaltungsgericht nach vorläufigem Rechtsschutz nachzusuchen oder einen vorläufigen Rechtsschutzantrag wenigstens anzukündigen. Das gegen die Ernennung gerichtete Klagebegehren sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Einziges Recht, dessen Verletzung der Kläger geltend machen könne, sei der Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser gehe aber in der Regel durch Ernennung des ausgewählten Bewerbers unter und könne dann nicht mehr geltend gemacht werden. Dies sei nur dann ausnahmsweise nicht der Fall, wenn der Mitbewerber unter Vereitelung der Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Bewerbers ernannt worden sei. Da unterlegene Bewerber gehalten seien, binnen 14 Tagen, nachdem ihnen die Mitteilung über die Auswahlentscheidung zugegangen sei, nach vorläufigem Rechtsschutz nachzusuchen, müsse die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt worden sein, damit eine beamtenrechtliche Ernennung anfechtbar sein könne. Eine solche Vereitelung liege vor, wenn der unterlegene Bewerber vor Ernennung des Ausgewählten gar keine Mitteilung über die Auswahlentscheidung erhalte, wenn der Dienstherr zwischen Zugang der Mitteilung über die Auswahlentscheidung und der Ernennung weniger als 14 Tage zuwarte oder wenn er trotz Rechtshängigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzantrags noch vor rechtskräftiger Beendigung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens den Ausgewählten ernenne. Keiner dieser Fälle liege hier vor. Zwischen dem Zugang der Mitteilung der Auswahlentscheidung und der Ernennung lägen 26 Tage. Die Auffassung des Klägers, maßgeblich sei die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, sei offensichtlich falsch. In beamtenrechtlichen Konkurrentenrechtsstreitigkeiten werde der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz im Wesentlichen über das vorläufige Rechtsschutzverfahren und nicht durch das Hauptsacheverfahren gewährt. Rechtsmittel in der Hauptsache lösten auch deshalb keine Wartefristen aus. Auch im Hinblick auf das auf Neubescheidung der Bewerbung gerichtete Verpflichtungsbegehren verhalte es sich so, dass der Kläger nicht in hinreichender Weise die Verletzung eigener Rechte geltend mache, da sein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Voraussetzung für einen Anspruch auf Neubescheidung der Bewerbung sei, offensichtlich durch die Ernennung untergegangen sei. Wegen der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung werde Bezug auf die Ausführungen gegenüber dem Ministerium vom 11.01.2013 sowie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid genommen. Der Kläger mache im Übrigen noch nicht einmal geltend, besser als der Beigeladene für die streitgegenständliche Stelle geeignet zu sein. Auch die von ihm gerügten Verfahrensfehler griffen nicht durch. Er könne nicht geltend machen, die Bewerbung des ausgewählten Bewerbers hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist vollständig eingegangen sei. Zu einen sei dies nicht der Fall. Zum anderen sei die Bewerbungsfrist keine Ausschlussfrist. Der Vorwurf, die Stellenausschreibung auf der Internetseite der Hochschule sei verfrüht abgeschaltet worden, sei nicht nachvollziehbar. Möglicherweise beziehe sich der Kläger auf eine frühere Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle. Selbst wenn der Vortrag zutreffend wäre, sei er unbeachtlich. Da die Bewerbung des Klägers berücksichtigt worden sei, seien ihm aus etwaigen Fehlern in der Stellenausschreibung jedenfalls keine Nachteile entstanden, die sich in der Auswahlentscheidung niederschlagen würden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass dem Kläger von einem Mitglied der Berufungskommission eine mitnehmende Vortragsweise bescheinigt worden sei. Der Vorsitzende der Berufungskommission habe auf Rückfrage angegeben, sich gegenüber dem Kläger wie allen Bewerbern gegenüber während der Probevorlesung höflich verhalten und keine offene Kritik geübt zu haben. Möglicherweise habe der Kläger dies mit echtem Lob verwechselt. Die Frage der Akteneinsichtsgewährung habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, die ja bereits vor Beantragung der Akteneinsicht gefällt und bekannt gemacht worden sei. Schließlich lägen auch keine Dokumentationsmängel vor. Spätestens durch den Widerspruchsbescheid sei die Auswahlentscheidung ausführlich begründet und dokumentiert. Bereits zuvor sei dieses durch das Schreiben an das Ministerium vom 11.01.2013 geschehen. Mit Schriftsatz vom 28.07.2015 hat die Vertreterin des Beklagten darauf hingewiesen, dass der Kläger gegen die von ihm angefochtene Ernennung keinen Widerspruch erhoben, sondern sogleich den Klageweg beschritten habe. Es fehle somit an einer zwingenden Prozessvoraussetzung. In der mündlichen Verhandlung am 29.07.2015 hat die Kanzlerin der Hochschule angegeben, das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 21.03.2013, mit welchem dieser nochmals auf die bisher nicht gewährte Akteneinsicht hingewiesen habe, sei der Hochschule nach ihrer Kenntnis nicht zugegangen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er betont, seine Bewerbungsunterlagen pünktlich vor Bewerbungsschluss und bereits vor dem Kläger vollständig eingereicht zu haben. Er habe keine Zweifel an einem objektiven Auswahlverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten der Hochschule Konstanz (2 Hefte) sowie auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz (1 K 523/13) ergänzend Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.