OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 5352/18

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2021:0217.2K5352.18.00
38Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Ernennung der Beigeladenen zur Oberlehrerin wird mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung seiner Auswahlentscheidung aus November 2018 verpflichtet, über die Besetzung der Stelle einer Oberlehrerin bzw. eines Oberlehrers im pädagogischen Dienst in der Justizvollzugsanstalt J.        unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Viertel und das beklagte Land zu drei Vierteln. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Ernennung der Beigeladenen zur Oberlehrerin wird mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben. Das beklagte Land wird unter Aufhebung seiner Auswahlentscheidung aus November 2018 verpflichtet, über die Besetzung der Stelle einer Oberlehrerin bzw. eines Oberlehrers im pädagogischen Dienst in der Justizvollzugsanstalt J. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Viertel und das beklagte Land zu drei Vierteln. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Ernennung der Beigeladenen zur Oberlehrerin und beansprucht eine erneute Entscheidung über die Stellenbesetzung. Der am 00.00.000 geborene, schwerbehinderte (Grad der Behinderung: 100) Kläger steht als Lehrer (Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung – LBesO) im Schuldienst des beklagten Landes. Er besitzt die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe sowie für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung. Nach seiner Einstellung im Jahr 1993 war er zunächst an verschiedenen Grundschulen tätig. Im Jahr 2013 wurde er an die F. B. – eine Gemeinschaftshauptschule der Stadt E. – versetzt, an die er zuvor schon seit dem Jahr 2012 abgeordnet war. Seit dem 1. August 2019 ist er an der X. -S. -Schule – einer Realschule – in E. tätig. Die am 00. 00. 0000 geborene Beigeladene besitzt die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Sie stand von 2017 bis 2018 als Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des beklagten Landes. Im Juni 2018 veröffentlichte das beklagte Land auf seinem Internet-Justizportal und in seinem Justizintranet eine Ausschreibung für eine mit Besoldungsgruppe A 13 LBesO bewertete Stelle als Oberlehrerin bzw. Oberlehrer – im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer Sprachformen verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter – im pädagogischen Dienst in der Justizvollzugsanstalt (JVA) J. aus. Weil aus Sicht des beklagten Landes die Anzahl der Bewerbungen zu gering war, wurde die Stelle im August 2018 erneut – nunmehr nicht nur im Internet-Justizportal und im Justizintranet, sondern auch im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Bildung des beklagten Landes („Schule NRW“) – ausgeschrieben. Auf die Stelle bewarben sich unter anderem der Kläger (im Juni 2018) und die Beigeladene (im Oktober 2018). Beide wurden für den 12. November 2018 zu Auswahlgesprächen eingeladen, die an besagtem Tag auch – mit insgesamt sieben Bewerbern einschließlich des Klägers und der Beigeladenen – durchgeführt wurden. Jeweils mit Schreiben vom 13. November 2018 teilte der Leiter der JVA J. – Regierungsdirektor (RD) H. – dem Vorsitzenden des dortigen Personalrats und der dortigen Gleichstellungsbeauftragten mit, dass in dem am 12. November 2018 durchgeführten Auswahlverfahren die Beigeladene als geeignete Bewerberin für die zu besetzende Stelle ausgewählt worden und daher beabsichtigt sei, die Beigeladene zum 2. Januar 2019 als Lehrkraft in ein Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Der Personalratsvorsitzende wurde um Zustimmung gebeten, der Gleichstellungsbeauftragten wurde anheimgestellt, eine Stellungnahme abzugeben. Ebenfalls mit Schreiben vom 13. November 2018 wurde der Beigeladenen von RD H. mitgeteilt, dass vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrates und des Ergebnisses der – am selben Tag von RD H. in Auftrag gegebenen – amtsärztlichen Untersuchung beabsichtigt sei, sie mit Wirkung vom 2. Januar 2019 als Lehrkraft in ein Beamtenverhältnis auf Probe im pädagogischen Dienst einzustellen. Unter dem 15. November 2018 fertigte die stellvertretende Leiterin der JVA J. – Oberregierungsrätin (ORR’in) C. – auf einem Formblatt einen Vermerk über das Stellenbesetzungsverfahren. Dem Vermerk hängt eine tabellarische Bewerberübersicht an. Unter Ziffer 2. des Vermerks werden als Mitglieder der Auswahlkommission RD H. und ORR’in C. als Behördenleiter, Oberlehrer N1. und Oberlehrerin N2. als Fachdienstleiter, Justizvollzugsamtsinspektor (JVAI) H1. als Vertreter des Personalrats sowie Regierungshauptsekretärin U. als Gleichstellungsbeauftragte benannt; hinsichtlich der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung heißt es, diese sei „vom Eingang der Bewerbung eines Schwerbehinderten unterrichtet“ worden, habe jedoch die „Teilnahme am Verfahren […] aus terminlichen Gründen abgesagt“. Unter Ziffer 3. des Vermerks („Beteiligung des Fachbereichs bei der Justizvollzugsschule bzw. der Fachreferentinnen und Fachreferenten bei dem Justizministerium“ wird Schulrat X1. genannt. Zum „Gang des Besetzungsverfahrens“ wird unter Ziffer 4. des Vermerks ausgeführt, es habe insgesamt 13 Bewerbungen gegeben, von denen sieben für die Vorstellungsgespräche vorausgewählt und eingeladen worden seien; diese sieben Bewerber seien am 12. November 2018 allesamt auch erschienen. Zur „Begründung der Auswahlentscheidung“ heißt es unter Ziffer 6. des Vermerks: „Das Auswahlverfahren hat wie gewohnt im Rahmen eines teilstrukturierten Interviews, federführend durchgeführt von Schulrat X2. , stattgefunden. Die einzelnen Bewerber/Bewerberinnen und deren Qualifikationen gehen aus der anlg. Tabelle hervor. Folgende Rangfolge ist einvernehmlich durch die Mitglieder der Auswahlkommission festgelegt worden: 1. L. H2. [verh. Q. = die Beigeladene) 2. […] [= eine Mitbewerberin] 3. […] [= eine weitere Mitbewerberin] Der schwerbehinderte Bewerber D. N3. [der Kläger] sowie die weiteren Bewerberinnen sind für das angestrebte Amt zwar fachlich geeignet, kommen aber nicht vorrangig für eine Besetzung der Stelle in Betracht. Im Einzelnen ergeben sich folgende Feststellungen: Zu 1. Frau H2. hat durch ihre junge, erfrischende Art überzeugt. Sie konnte ihre konkrete Motivation für die Stelle deutlich machen. Dabei wurde erkennbar, dass sie in der Lage ist, Schülerinnen und Schüler aktiv zur Erreichung von Zielen anzuleiten, Lernimpulse zu setzen und zu fördern, um auf diese Weise ein motivierendes Lernumfeld zu schaffen. Ihre praktischen Erfahrungen […] passen genau in die hiesigen Anforderungen. Die darüber hinaus vorliegende Qualifikation als Sek-2-Lehrerin, insbesondere mit dem Schwerpunkt Pädagogik und ihre Sprachkenntnisse […], hebt sie aus dem Bewerberkreis deutlich hervor. Im Rahmen sozialer Kompetenzen fällt bei der Bewerberin besonders positiv ihre Kritik- und Konfliktfähigkeit auf […]. Hierbei kommt [ihr] ihre herausragende Kommunikationsfähigkeit […] zu Gute. Die Bewerberin konnte Mehrdeutigkeiten, die sich aus den Rollenerwartungen anderer an die eigene Person ergeben, gut aushalten, widerstehen und konstruktiven Lösungen zuführen. Zu 2. […] [Die Mitbewerberin] konnte ebenfalls durch ihre Persönlichkeit überzeugen. Zudem hat sie bereits Erfahrungen im Vollzug […] sammeln können. Eindeutig erkennbar ist ihre Fähigkeit, auch mit belastenden Situationen umzugehen. Ihre im Vollzug erworbene Frustrationstoleranz kommt ihr dabei zu Gute, ohne dass sie Motivation und engagierte Arbeitsleistung vermissen lässt. Zu 3. […] [Die Mitbewerberin] konnte ihre langjährige Erfahrung als Sonderpädagogin im Schuldienst gut darstellen. Von der Persönlichkeit war sie ebenfalls sympathisch und klar in der Darstellung ihrer Motivation […]. Letztendlich steht sie jedoch hinter den beiden vorgenannten Bewerberinnen zurück. Die übrigen 4 Kandidaten kommen im Vergleich zu den drei o.a. Personen nicht in die engere Wahl. Zum Bewerber D. N3. , der eine Schwerbehinderung (100 %) angezeigt hat, ist ergänzend anzuführen, dass die örtliche Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung informiert wurde. Am Tage des Auswahlverfahrens war aus terminlichen Gründen eine Teilnahme von ihr und auch ihrer Vertreterin nicht möglich. Herr N3. ist zu Beginn des Verfahrens hierüber in Kenntnis gesetzt worden. Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation erfüllt Herr N3. die Anforderungen. Mit seinen persönlichen Kompetenzen vermochte er nicht zu überzeugen. Trotz seiner ausgeprägten Kommunikationsfähigkeit konnte er Zweifel an seiner Konflikt- und Kritikfähigkeit nicht eindeutig ausräumen. Auch die konkrete Motivation zu einem Wechsel in den Vollzug konnte er nicht deutlich machen. Seine Fähigkeit zur Empathie mit jungen weiblichen und männlichen Kriminellen war nicht eindeutig erkennbar.“ Wegen des Inhalts des Vermerk im Übrigen wird auf den beigezogenen Besetzungsvorgang Bezug genommen. Mit Schreiben der JVA J. vom 21. November 2018 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass man dessen Bewerbung „nicht weiter berücksichtigen“ könne, weil man sich „für einen anderen Bewerber entschieden“ habe. Unter dem 22. November 2018 teilte der Vorsitzende des Personalrats der JVA J. der Anstaltsleitung mit, dass der Personalrat der beabsichtigten Einstellung der Beigeladenen zustimme. Am 29. November 2018 unterschrieb RD H. die Urkunde über die Ernennung der Beigeladenen zur Oberlehrerin unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe mit Wirkung vom 1. Januar 2019. Mit Fax an die Anstaltsleitung vom 30. November 2018, dass in der JVA J. am selben Tag – einem Freitag – um 15:26 Uhr einging, teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit: Man halte die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weshalb beabsichtigt sei, gegen diese im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Um den einstweiligen Rechtsschutzantrag begründen zu können, sei erforderlich, „sehr kurzfristig“ Einsicht in die die Auswahlentscheidung betreffenden Akten zu nehmen. Dazu könne er – der Prozessbevollmächtigte – am Montag, den 3. Dezember 2018, oder am Dienstag, den 4. Dezember 2018, in die Räume der JVA J. kommen. Der Prozessbevollmächtigte bat in dem Fax ferner darum, schnellstmöglich mitzuteilen, „wer ernannt werden soll und wann die Ernennung beabsichtigt ist“; er gehe davon aus, dass die Ernennung solange nicht erfolge, bis Akteneinsicht gewährt und ausreichend Zeit zur Überprüfung der Erfolgsaussichten eines einstweiligen Rechtsschutzantrags gegeben worden sei. Am Morgen des 3. Dezember 2018 telefonierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit ORR’in C1. . In dem Telefonat ging es unter anderem um die zeitlichen Abläufe der beabsichtigten Einstellung bzw. Arbeitsaufnahme der Beigeladenen. Der genaue Inhalt des Telefonats ist zwischen den Beteiligten streitig. Ebenfalls unter dem 3. Dezember 2018 vermerkte die örtliche Gleichstellungsbeauftragte auf dem oben genannten, an sie gerichteten Schreiben vom 13. November 2018, dass sie dieses zur Kenntnis genommen habe. Mit Fax vom selben Tag wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers von ORR’in C1. mitgeteilt, dass die Gewährung von Akteneinsicht „aus terminlichen und organisatorischen Gründen“ erst ab dem 5. Dezember 2018 möglich sei. Am 4. Dezember 2018 übergab RD H. die oben genannte Ernennungsurkunde an die Beigeladene. Nachdem sein Prozessbevollmächtigter am 5. Dezember 2018 in den Räumlichkeiten der JVA J. Akteneinsicht genommen hatte, beantragte der Kläger am 13. Dezember 2018 beim Verwaltungsgerichts Arnsberg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Auswahlentscheidung. Mit Beschluss vom 5. Februar 2019 - 2 L 1955/18 - wurde der einstweilige Rechtsschutzantrag mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei unzulässig, da die Beigeladene bereits vor der Stellung des Eilantrages ernannt worden sei und deshalb dem Kläger als unterlegenem Bewerber gerichtlicher Rechtsschutz nicht mehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern nur noch im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden könne. Am 28. Dezember 2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er könne trotz des Grundsatzes der Ämterstabilität die Ernennung der Beigeladenen anfechten, weil er vom beklagten Land daran gehindert worden sei, seine Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen. So habe das beklagte Land die Beigeladene vor Ablauf der Wartepflicht und in Kenntnis des Umstandes ernannt, dass die Stellung eines Eilantrages beabsichtigt gewesen sei. Zudem seien die Akten, in die sein Prozessbevollmächtigter am 5. Dezember 2018 Einsicht genommen habe, nicht vollständig gewesen. Insbesondere hätten die Unterlagen der Beigeladenen gefehlt und sei kein Hinweis auf deren bereits am Vortag erfolgte Ernennung enthalten gewesen. Die Gewährung vollständiger Akteneinsicht sei jedoch zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines einstweiligen Rechtsschutzantrags unerlässlich. Bei der Auswahlentscheidung habe das beklagte Land ferner seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Im Hinblick auf das Auswahlgespräch lägen Verfahrensfehler vor. So gehe aus den schriftlichen Aufzeichnungen nicht hervor, wie das beklagte Land aus den gewonnenen Erkenntnissen zu der im Auswahlvermerk dokumentierten Rangfolge der Bewerber gekommen sei. Insbesondere sei unklar, wie die Antworten der Bewerber auf die von Schulrat X2. gestellten Fragen bewertet und verglichen worden seien. Der zur Gerichtsakte gereichte Fragenkatalog beziehe sich zudem nicht auf das für das vorliegende Verfahren relevante, sondern ein am 24. April 2018 geführtes Bewerbungsgespräch. Zu den unterlegenen Bewerbern enthalte der Vermerk gar keine inhaltlichen Ausführungen. Insgesamt seien die Ausführungen viel zu knapp angesichts des mehrstündigen zeitlichen Umfangs der Auswahlgespräche. In der Sache entspreche er – der Kläger – im Vergleich zur Beigeladenen dem Anforderungsprofil für die streitbefangene Stelle besser. Der Kläger beantragt, die Ernennung der Beigeladenen zur Oberlehrerin mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sowie das beklagte Land unter Aufhebung von dessen Auswahlentscheidung aus November 2018 zu verpflichten, ihm die Stelle als Oberlehrer im pädagogischen Dienst in der Justizvollzugsanstalt J. zu übertragen, hilfsweise über die Besetzung der Stelle als Oberlehrer im pädagogischen Dienst in der Justizvollzugsanstalt J. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen, und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Der Kläger sei nicht an der rechtzeitigen Stellung eines gerichtlichen Eilantrages gehindert worden. Dem Prozessbevollmächtigten sei am 5. Dezember 2018 Einsicht in alle verfügbaren Unterlagen gewährt worden. Die Personalakten der Beigeladenen seien jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zur Einsicht überlassen worden. Die Dokumentation des Auswahlgesprächs sei ausreichend. Der zur Gerichtsakte gereichte Fragebogen sei im streitgegenständlichen Auswahlverfahren verwendet worden. Dass der Fragebogen ein falsches Datum trage, beruhe auf einem Büroversehen; es sei offensichtlich versäumt worden, das Datum entsprechend anzupassen. Eine schriftliche Zusammenfassung der Antworten erfolge in Verfahren der vorliegenden Art nicht. Vielmehr würden die Antworten im Nachgang zu jedem Gespräch von der Auswahlkommission mündlich diskutiert und bewertet. Am Ende des gesamten Verfahrens werde dann eine Rangfolge der Bewerber festgelegt und diese – einschließlich der Begründung – in einem Auswahlvermerk festgehalten. In der Sache habe der Kläger im Vergleich zur Beigeladenen, aber auch zu zwei weiteren Mitbewerberinnen die Auswahlkommission nicht überzeugen können. Man habe dem Kläger angemerkt, dass sich dieser durch die von Schulrat X2. gestellten Fragen provoziert gefühlt habe. Diese charakterliche Schwäche habe der Kläger auch nicht mit seiner unbestritten vorhandenen Berufserfahrung wettmachen können. Die Beigeladene habe ihre im Vergleich zu den Mitbewerbern geringe Berufserfahrung durch andere Kompetenzen ausgleichen können. Alle Qualifikationen und Erfahrungen des Klägers seien in die Auswahlentscheidung miteinbezogen worden. Die besonderen Eigenschaften und Fähigkeiten, die eine Lehrkraft im Justizvollzug zwingend benötige, seien jedoch nur bedingt, bei der Beigeladenen dagegen in jeder Hinsicht festgestellt worden. Die Auswahlentscheidung entspreche daher dem Grundsatz der Bestenauslese. Es gebe keinen Grund, von diesem Grundsatz nur aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers abzuweichen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit – nach Anhörung der Beteiligten – mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verfahrensakte 2 L 1955/18 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Besetzungsvorgang, Personalakte des Klägers, Personalakten der Beigeladenen) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Kammer entscheidet nach entsprechender Übertragung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Dieser ist trotz des Nichterscheinens eines Vertreters des beklagten Landes und der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2021 nicht an einer Entscheidung gehindert, denn diese sind mit der – form- und fristgerecht erfolgten – Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass für den Fall ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist zunächst mit dem Antrag, die Ernennung der Beigeladenen zur Oberlehrerin mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Antrag ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO zulässig. a) Die Anfechtungsklage ist statthaft. Der Kläger kann die Ernennung der Beigeladenen anfechten, weil die Ernennung eines nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundsetz – GG) ausgewählten Bewerbers für ein Amt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) darstellt, der darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für den durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensanspruch der unterlegenen Bewerber zu entfalten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. November 2010- 2 C 16.09 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 138, 102 = juris (Rn. 17); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, Öffentliches Dienstrecht (IÖD) 2019, 218 = juris (Rn. 82). b) Wegen der unmittelbaren Rechtswirkungen der Ernennung der Beigeladenen auf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist dieser auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. c) Der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es insoweit nicht. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben worden. Fristauslösendes Ereignis ist mithin die Bekanntgabe; an dieser fehlt es in Bezug auf den Kläger. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Als unterlegener Bewerber ist auch der Kläger von der Ernennung der Beigeladenen betroffen (s.o.). Unter Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsakts, das heißt der Tatsache des Ergehens und des Inhalts des Verwaltungsakts, mit Wissen und Wollen der Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, zu verstehen, vgl. Ramsauer , in: Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 21. Auflage 2020, Rn. 6, m.w.N. Eine derart verstandene Bekanntgabe hat gegenüber dem Kläger nicht stattgefunden. d) Der Kläger hat sein Recht, gegen die Ernennung der Beigeladenen gerichtlich vorzugehen, auch nicht verwirkt. Da der Kläger die vorliegende Klage bereits weniger als drei Wochen nach der Ernennung der Beigeladenen erhoben hat, fehlt es erkennbar bereits an dem diesbezüglich erforderlichen Zeitmoment. Vgl. zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Rechts eines Beamten, die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die Anfechtung der Ernennung des Auswählten geltend zu machen: BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 -, BVerwGE 163, 36 = juris (Rn. 16 ff.), sowie Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 B 38.19 -, IÖD 2020, 103 = juris (Rn. 12 ff.), jeweils m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, a.a.O. (Rn. 103 ff.). e) Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Ernennung der Beigeladenen zur Oberlehrerin steht nicht der Grundsatz der Ämterstabilität (aa) entgegen, weil dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Rechtsschutz vor der Ernennung nicht gewährt worden ist (bb). Aus diesem Grund ist eine inhaltliche Nachprüfung der Ernennung verfassungsrechtlich geboten. aa) Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist nach dem Grundsatz der Ämterstabilität in aller Regel rechtsbeständig und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das (Status-)Amt ist mit der Ernennung daher unwiderruflich vergeben, und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang steht. Dementsprechend gehen auch die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber durch die Ernennung unter. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 -, BVerwGE 164, 84 = juris (Rn. 24), und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, a.a.O. (Rn. 27, 30), m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019- 6 A 1133/17 -, a.a.O. (Rn. 85). Eine Aufhebung der Ernennung des ernannten Beamten kommt in einem gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahren ebenso wenig in Betracht wie gegen die bereits erfolgte Ernennung gerichteter Eilrechtsschutz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 -, a.a.O. (Rn. 24); OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, a.a.O. (Rn. 87). Die Rechtsbeständigkeit einer Ernennung aus Gründen der Ämterstabilität ist mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG jedoch nur vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt. Hierfür hat sich eine Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet, die den gerichtlichen Rechtsschutz in den Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Ernennung verlagert. Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen. Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 -, a.a.O. (Rn. 26), und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, a. a. O. (Rn. 31); OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, a.a.O. (Rn. 89). Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, so sind seine Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfüllt. Eine Anfechtung der Ernennung ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Ernennung hängt aber davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Daher ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, mit denen Ansprüche der unterlegenen Bewerber korrespondieren. Zunächst muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen. Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, a.a.O. (Rn. 33 ff.); OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, a.a.O. (Rn. 91). bb) Im Streitfall ist der Grundsatz der Ämterstabilität aber durchbrochen, weil das beklagte Land die Gewährung wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes für den Kläger verhindert hat. Verstößt der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, so muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich auf die Ämterstabilität nicht berufen, um Verletzungen des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu decken. Ansonsten hätte er es in der Hand, die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten. Gefährdungen der Funktionsfähigkeit von Justiz oder Verwaltung kann der Dienstherr vermeiden, indem er die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie beachtet. Im Übrigen liegen sie wegen der überschaubaren Zahl der Fälle der Rechtsschutzverhinderung fern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, a.a.O. (Rn. 37); OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, a.a.O. (Rn. 98). Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann unterlegenen Bewerbern gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, a.a.O. (Rn. 39); OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, a.a.O. (Rn. 100). Nach diesen Grundsätzen kann sich das beklagte Land vorliegend nicht auf den Grundsatz der Ämterstabilität berufen. (1) Bedenken bestehen diesbezüglich bereits insoweit, als das beklagte Land eingeräumt hat, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, als dieser am 5. Dezember 2018 zur Akteneinsichtnahme die Räumlichkeiten der JVA J. aufsuchte, nicht die Personalakten der Beigeladenen überlassen zu haben. Entsprechendes gilt mit Blick darauf, dass die dem Prozessbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Unterlagen offenbar keinen Hinweis auf die bereits am Vortag der Akteneinsicht erfolgte Ernennung der Beigeladenen enthielten. Denn nur durch die Einsichtnahme in die für die Auswahlentscheidung wesentlichen Unterlagen – hierzu dürften im vorliegenden Fall jedenfalls die Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen als der ausgewählten Bewerberin gehören – wird der unterlegene Bewerber in die Lage versetzt, sachgerecht zu entscheiden, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012- OVG 6 S 50.11 -, Landes- und Kommunalverwaltung 2012, 275 = juris (Rn. 4); Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 1996 - 4 S 1929/96 -, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 2525 = juris (Rn. 10); vgl. ferner Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) = juris (Rn. 21). Das beklagte Land beruft sich insoweit zu Unrecht auf datenschutzrechtliche Erwägungen. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, vor Gewährung der Akteneinsicht beispielsweise sensible Daten der Beigeladenen zu schwärzen oder eine Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers einzuholen, eventuell angefertigte Fotokopien aus der Personalakte vertraulich zu behandeln, also insbesondere nicht an den Kläger weiter zu geben und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. (2) Ebenso bedenklich erscheint es dem Gericht, dass das beklagte Land der Beigeladenen die Ernennungsurkunde am 4. Dezember 2018 zu einem Zeitpunkt aushändigte – und damit die (äußere) Wirksamkeit der Ernennung herbeiführte, vgl. hierzu die Ausführungen in dem im zum vorliegenden Verfahren korrespondierenden Eilverfahren 2 L 1955/18 am 5. Februar 2019 ergangenen Beschluss (S. 4 des amtlichen Beschlussabdrucks) m.w.N. – , zu dem erstens der Prozessbevollmächtigte des Klägers – aus Gründen, die allein in der Sphäre des beklagten Landes lagen – noch keine Akteneinsicht hatte nehmen können und zweitens dem beklagten Land aus dem am 30. November 2018 verfassten und am selben Tag beim beklagten Land eingegangenem Fax des Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt war oder jedenfalls bekannt sein musste, dass der Kläger beabsichtigte, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Auswahlentscheidung vorzugehen. Bei dieser Sachlage spricht einiges dafür, dass der Kläger davon ausgehen durfte, dass eine Ernennung der Beigeladenen nicht vor Gewährung der Akteneinsicht erfolgen würde, vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: Verwaltungsgericht (VG) Freiburg, Urteil vom 29. Juli 2015 - 1 K 704/13 -, juris (Rn. 37). (3) Unabhängig von Vorstehendem hat das beklagte Land aber jedenfalls deshalb die Gewährung wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes für den Kläger verhindert, weil es die Beigeladene zur Oberlehrerin ernannt hat, obwohl die gebotene Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der sogenannten Konkurrentenmitteilung beim Kläger noch nicht abgelaufen war. Das Schreiben des beklagten Landes, mit dem der Kläger über die Ablehnung seiner Bewerbung informiert wurde, datiert vom 21. November 2018. Selbst wenn der Kläger – was wegen der üblichen Postlaufzeit freilich unwahrscheinlich ist – das Schreiben noch am selben Tag erhalten hätte, wäre die zweiwöchige Wartezeit erst mit Ablauf des 5. Dezember 2018 verstrichen gewesen. Mithin hätte das beklagte Land die Beigeladene frühestens am 6. Dezember 2018 ernennen dürfen. Der Beigeladenen wurde die Ernennungsurkunde aber bereits am 4. Dezember 2018 ausgehändigt. Ob die Wartezeit am 13. Dezember 2018 – als der einstweilige Rechtsschutzantrag (Aktenzeichen 2 L 1955/18) bei Gericht einging – abgelaufen war, ist diesbezüglich ohne Belang. Denn selbst wenn der Kläger bereits am 5. Dezember 2018 – also am letzten Tag der Wartezeit, ausgehend von einem Zugang am 21. November 2018 – um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht hätte, wäre der Antrag wegen der bereits am 4. Dezember 2018 erfolgten Ernennung der Beigeladenen als unzulässig abzulehnen gewesen. 2. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die Ernennung der Beigeladenen ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ernennung der Beigeladenen zur Oberlehrerin ist daher mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, vgl. dazu, dass die Aufhebung einer Ernennung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme ausscheidet: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, a.a.O. (Rn. 39); OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, a.a.O. (Rn. 184). a) Das beklagte Land hat den von Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers in mehrfacher Hinsicht verletzt. aa) Das beklagte Land hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers zunächst dadurch verletzt, dass sie es in rechtswidriger Weise unterlassen hat, in Vorbereitung der Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen bzw. vergleichbare schriftliche Leistungseinschätzungen für den Kläger, die Beigeladene und die weiteren Bewerber einzuholen. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Qualifikationsvergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 141, 56 = juris (Rn. 58), m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris (Rn. 23), m.w.N., die aussagekräftig, das heißt aktuell und hinreichend differenziert sein und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen müssen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, NVwZ 2013, 1603 = juris (Rn. 21); BVerwG, Urteil vom 4. November 2010- 2 C 16.09 -, a.a.O. (Rn. 46). Zwar ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt; das Bestenausleseprinzip gibt also nicht vor, auf welche Weise die Qualifikationsfeststellung zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere anerkannte Auswahlinstrumente wie strukturierte Auswahlgespräche, Assessment-Center-Verfahren und Intelligenz- sowie Persönlichkeitsstrukturtests ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm vielmehr ein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 - 6 B 828/17 -, juris (Rn. 26 f.), m.w.N., sowie Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 5 Bs 111/17 -, juris (Rn. 69 f.). Eine gewisse Beschränkung dieses Beurteilungsspielraums ergibt sich jedoch aus § 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO NRW), wonach Grundlagen einer Auswahlentscheidung neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergänzend auch Personalgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden sein können (Satz 2) und ergänzende Auswahlmethoden insbesondere dann in Betracht kommen, wenn gemessen an den künftigen Aufgaben eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist (Satz 3). Aus den Formulierungen "neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen" sowie "ergänzend" ergibt sich dabei, dass eine Auswahlentscheidung allein aufgrund der in Satz 2 aufgezählten zusätzlichen Instrumente und unter Außerachtlassung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen jedenfalls nicht in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2017 - 6 B 828/17 -, a.a.O. (Rn. 24), vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris (Rn. 20 ff.), sowie vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, IÖD 2010, 53 = juris (Rn. 14). Alternative Auswahlinstrumente wie strukturierte Auswahlgespräche können mithin nur ergänzend herangezogen werden; die sich aus ihnen ergebenden Erkenntnisse müssen zu denen aus dem Vergleich dienstlicher Beurteilungen in Beziehung gesetzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 6 B 1461/19 -, juris (Rn. 30). Der Versuch, die Auswahlentscheidung auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen zu ermöglichen, ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn Tarifbeschäftigte oder außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigte zum Bewerberfeld gehören. Verfügen ein oder mehrere Bewerber nicht über dienstliche Beurteilungen, so sind für diese aussagekräftige Leistungseinschätzungen einzuholen, die dienstlichen Beurteilungen vergleichbar sind. Bei einem inhomogenen Bewerberfeld muss der Dienstherr ernsthaft prüfen, ob und inwieweit auf der Grundlage von (schriftlichen) Leistungseinschätzungen ein tauglicher Qualifikationsvergleich angestellt werden kann. Ist dies nicht möglich und besteht damit keine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich, so kommen auch andere geeignete Erkenntnismittel wie insbesondere strukturierte Auswahlgespräche in Betracht. Vgl. BVerwG; Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39.09 -, BVerwGE 136, 388 = juris (Rn. 37 ff.); OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2020- 6 B 101/20 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2020, 462 = juris (Rn. 15), vom 29. N. 2018 - 6 B 229/18 -, juris (Rn. 8), und vom 13. N. 2004 - 1 B 300/04 -, NVwZ-Rechtsprechungsreport (RR) 2004, 771 = juris (Rn. 9). Der Vermerk vom 15. November 2018 lässt nicht erkennen, dass das beklagte Land für seine Auswahlentscheidung diese Grundsätze berücksichtigt hat. Der Vermerk stellt wesentlich auf die in den Auswahlgesprächen am 12. November 2018 über die Bewerber gewonnen Erkenntnisse und darüber hinaus teilweise auf die beruflichen Erfahrungen und sonstige Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber ab. Dienstliche Beurteilungen oder andere aussagekräftige (schriftliche) Leistungseinschätzungen sind – soweit ersichtlich – für keinen der Bewerber eingeholt worden. Mit Ausnahme der Beigeladenen und einer weiteren Bewerberin standen alle in der dem Vermerk vom 15. November 2018 beigefügten tabellarischen Übersicht aufgeführten Bewerber zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Dienst des beklagten Landes, sodass insoweit aktuelle dienstliche Beurteilungen hätten berücksichtigt bzw. ggf. neue (Anlass-)Beurteilungen hätten eingeholt werden können. Die genannte weitere Bewerberin war noch bis kurz vor der Auswahlentscheidung (Juli 2018) als tarifbeschäftigte Lehrerin für das beklagte Land tätig und die Beigeladene absolvierte bis einschließlich Oktober 2018 als Beamtin auf Widerruf ihren Vorbereitungsdienst beim beklagten Land; auch hinsichtlich dieser Bewerberinnen hätte das Land mithin jedenfalls versuchen müssen, aktuelle Beurteilungen oder ähnliche schriftliche Leistungseinschätzungen einzuholen. bb) Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist zudem insoweit verletzt, als die Auswahlkommission durch die Teilnahme des Vorsitzenden des Personalrats der JVA J. nicht ordnungsgemäß besetzt war. Dem Dienstherrn ist zwar bei der im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung zu treffenden Entscheidung über die Zusammensetzung der Auswahlkommission ein aus seinem Organisationsrecht abgeleitetes weites Ermessen eingeräumt, in das auch organisatorische, personalwirtschaftlich und personalpolitischen Entscheidungen einfließen dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 6 B 1125/12 -, IÖD 2013, 50 = juris (Rn. 2), m.w.N. Dieses Ermessen überschreitet der Dienstherr jedoch, wenn der Auswahlkommission (auch) solche Vertreter (stimmberechtigt) angehören, bei denen die Gefahr von Interessen- bzw. Pflichtenkollisionen besteht. Eine derartige Gefahr ist insbesondere anzunehmen, wenn über dieselbe Angelegenheit von der derselben Person in verschiedenen Gremien entschieden wird, die nach ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung unterschiedliche oder gar gegensätzliche Ziele verfolgt. Für den objektiven Betrachter ist dann nicht erkennbar, wessen Interessen diese Person tatsächlich vertritt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - 6 C 14.92 -, BVerwGE 94, 53 = juris (Rn. 21); OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1994- 12 B 1084/94 -, NWVBl 1995, 12; vgl. ferner VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. Juni 2018 - 12 L 3601/17 -, juris, sowie VG Arnsberg, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 2 L 540/08 -, nicht veröffentlicht (n.v.). Aufgrunddessen ist es einem Vertreter des Personalrats verwehrt, im Rahmen einer Beteiligung an Auswahlgesprächen Einfluss auf die abschließende Entscheidungsfindung zu nehmen. Denn er ist einer Interessen- bzw. Pflichtenkollision ausgesetzt, weil er von seiner Funktion her die Interessen der von ihm Vertretenen, nicht aber die des Dienstherrn an der bestmöglichen Stellenbesetzung zu vertreten hat. Hinzu tritt, dass er gegebenenfalls auch als Mitglied des Personalrats im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens bei der Entscheidung mitzuwirken hat (vgl. § 72 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen –Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1994 - 12 B 1084/94 -, a.a.O.; vgl. ferner VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. Juni 2018 - 12 L 3601/17 -, a.a.O. (Rn. 17 ff.), sowie VG Arnsberg, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 2 L 540/08 -, n.v. Aus § 65 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LPVG, wonach an Auswahlgesprächen ein Mitglied des Personalrats teilnehmen kann, ergibt sich nichts anderes. Denn dieses Teilnahmerecht erschöpft sich darin, dass dem betreffenden Personalratsmitglied die Anwesenheit gestattet wird, um sich informieren zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1994 - 12 B 1084/94 -, a.a.O.; vgl. ferner VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. Juni 2018 - 12 L 3601/17 -, a.a.O., sowie VG Arnsberg, Beschluss vom 14. Oktober 2008- 2 L 540/08 -, n.v. Dies zugrunde gelegt war die Beteiligung des Personalratsvorsitzenden (JVAI H1. ) an den Auswahlgesprächen rechtswidrig. Dass sich dessen Teilnahme an den Auswahlgesprächen nicht als bloße Anwesenheit zu informatorischen Zwecken darstellt, wird aus dem Vermerk vom 15. November 2018 deutlich. Unter Ziffer 2. des Vermerks wird JVAI H1. als Mitglied der Auswahlkommission benannt. Unter Ziffer 6. des Vermerks wird sodann ausgeführt, die dort dokumentierte Rangfolge der Bewerber sei „einvernehmlich durch die Mitglieder der Auswahlkommission festgelegt worden“. Dies impliziert eine über eine bloße passive Rolle hinausgehende aktive, mitwirkende und zur Entscheidung berufene Beteiligung des Personalratsvorsitzenden. cc) Darüber hinaus hat das beklagte Land den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers auch dadurch verletzt, dass es seine Auswahlentscheidung nur unzureichend dokumentiert hat. Dies betrifft namentlich die Protokollierung der am 12. November 2018 durchgeführten Auswahlgespräche. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich auf diese Weise als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 6 B 11/20 -, juris (Rn. 7 f.), m.w.N. Davon zu unterscheiden sind die Dokumentationspflichten in Bezug auf Auswahlgespräche, die Grundlage einer Auswahlentscheidung waren. Insoweit müssen Gegenstand der Auswahlgespräche sowie die Bewertungen in Grundzügen nachvollziehbar dokumentiert sein. Dies kann mit Protokollen oder Bewertungsbögen, aber auch in einer Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums – etwa im Auswahlvermerk – erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 - 6 B 101/20 -, NWVBl 2020, 462 = juris (Rn. 48 f.), m.w.N. Ebenso wie dies im Prüfungsrecht für den vergleichbaren Gegenstand mündlicher Prüfungen anerkannt ist, bedarf es keiner Protokollierung des Inhalts der Gespräche, sondern lediglich hinreichender verfahrensmäßiger Vorkehrungen, um das Geschehen auch nachträglich noch aufklären zu können. Erst auf etwaige Rügen hin hat eine nähere Konkretisierung der Bewertungen zu erfolgen. Diese muss dann aber – insbesondere, soweit es um die Abfrage von Fachwissen geht – auch in Grundzügen erkennen lassen, welche Antworten die Kandidaten gegeben haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 6 B 344/19 -, NWVBl 2019, 455 = juris (Rn. 11 ff.), m.w.N. Bei Zugrundelegung dieser Anforderungen hat das beklagte Land die Auswahlgespräche nicht in nachvollziehbarer Weise dokumentiert Zwar hat das beklagte Land – nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht und nachdem der Kläger schriftsätzlich die Bewertung der aus den mit ihm und der Beigeladenen geführten Auswahlgespräche gewonnenen Erkenntnisse gerügt hat – einen Fragenkatalog zur Gerichtsakte gereicht. Es kann offenbleiben, ob – was der Kläger bestreitet – die in diesem Katalog enthaltenen Fragen in den Auswahlgesprächen tatsächlich gestellt worden sind und weshalb der Fragenkatalog – das beklagte Land hat dies mit einem „Büroversehen erklärt“ – nicht mit dem Datum der streitgegenständlichen Auswahlgespräche, sondern mit einem anderem Datum versehen ist. Auch ist nach den obigen Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antworten der Bewerber – auch nicht in den Grundzügen – niedergeschrieben oder im Auswahlvermerk wiedergegeben worden sind. Denn jedenfalls lässt die Dokumentation der Auswahlgespräche im Vermerk vom 15. November 2018 weder einen Bezug zu konkreten gestellten Fragen noch eine Bewertung konkreter gegebener Antworten erkennen. Das beklagte Land begründet zwar – im Sinne der Niederschrift tragender Auswahlerwägungen –, warum es die Beigeladene und nicht den Kläger als für die streitgegenständliche Stelle am besten geeignet hält. Es lässt sich dem Vermerk allerdings nicht ansatzweise entnehmen, dass und wie das beklagte Land anhand der vorab festgelegten Fragen einen Leistungsvergleich vorgenommen und warum es insofern einen Vorsprung der Beigeladenen angenommen hat. Zu der Beigeladenen wird in dem Vermerk in Bezug auf die Eindrücke aus dem Auswahlgespräch nur allgemein – das heißt ohne Bezug zu gestellten Fragen – festgehalten, diese habe deutlich gemacht, „dass sie eigene Standpunkte deutlich vertritt, aber dennoch aufgeschlossen ist für Hinweise und Erfahrungen anderer“, und „Mehrdeutigkeiten und Widersprüchlichkeiten, die sich aus den Rollenerwartungen anderer an die eigene Person ergeben, gut aushalten, widerstehen und konstruktiven Lösungen zuführen“ könne. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zum über den Kläger gewonnenen Eindruck. Diesbezüglich heißt es lediglich, der Kläger habe „Zweifel an seiner Konflikt- und Kritikfähigkeit nicht eindeutig ausräumen“, „die konkrete Motivation zu einem Wechsel in den Vollzug […] nicht deutlich machen“ können; zudem sei die „Fähigkeit zur Empathie mit jungen weiblichen und männlichen Kriminellen […] nicht eindeutig erkennbar“ gewesen. Auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ist eine hinreichende Plausibilisierung der Bewertungen der Auswahlgespräche nicht erfolgt. Das beklagte Land hat im Wesentlichen auf die – wie ausgeführt nicht ausreichenden – Ausführungen im Vermerk vom 15. November 2018 verwiesen und zusätzlich lediglich – wiederum ohne Bezug zu konkreten Fragen oder Antworten – ausgeführt, man habe dem Kläger angemerkt, dass er sich von Schulrat X2. provoziert gefühlt habe, und dass er mit dieser Situation nicht angemessen umgegangen sei. Insgesamt wird damit weder aus den im Besetzungsvorgang enthaltenen bzw. im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens nachgereichten schriftlichen Aufzeichnungen noch aus den ergänzenden schriftsätzlichen Ausführungen des beklagten Landes hinreichend erkennbar, zu welchen Bewertungen die Auswahlkommission im Vergleich der beiden Bewerber jeweils gekommen ist und wie sich die Bewertung des Auftritts des Klägers bzw. der Beigeladenen in den Auswahlgesprächen neben anderen Qualifikationen auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hat. b) Es erscheint ernsthaft möglich, dass der Kläger bei rechtsfehlerfreiem Verlauf des Auswahlverfahrens anstelle der Beigeladenen ausgewählt und ernannt worden wäre. Wird das subjektive Recht eines Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, so kann der unterlegene Bewerber im (primären) Konkurrentenstreit eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung bereits dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Dies ist auch dann der Fall, wenn zwar mehr Gründe gegen seine Auswahl sprechen, diese aber nicht vollkommen ausgeschlossen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 ‑ 2 BvR 1461/15 -, NVwZ-RR 2016, 187 = juris (Rn. 19); OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019- 6 A 1133/17 -, a.a.O. (Rn. 178). Gemessen daran ist im Streitfall offen, zu welchem Ergebnis eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung geführt hätte. Dass das beklagte Land auf der Grundlage eines in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Verfahrens (s.o.) weiterhin der Ansicht ist, der Kläger sei für die zu besetzende Stelle ungeeignet, ist rechtlich ohne Relevanz. III. Soweit die Klage auf die Besetzung der streitgegenständliche Stelle mit dem Kläger gerichtet ist, ist sie zulässig (1.) und teilweise begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Klage ist als Verpflichtungs- bzw. allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Kläger hat neben der Anfechtungsklage gegen die Ernennung der Beigeladenen auch eine Klage gerichtet auf die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit seiner Person bzw. hilfsweise auf erneute (Auswahl-)Entscheidung über die Stellenbesetzung erhoben. Bei der vom Kläger mit dem Hauptantrag begehrten Ernennung zum Oberlehrer handelt es sich um einen Verwaltungsakt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. N. 2011 - 1 A 1757/09 -, juris (Rn. 47); vgl. ferner Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, a.a.O. (Rn. 188), sodass insoweit die Verpflichtungsklage in Form der Vornahmeklage gemäß §42 Abs. 1 Fall 2 VwGO statthaft ist. Bezüglich der hilfsweise begehrten erneuten Entscheidung über die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle kann offen bleiben, ob statthafte Klageart insoweit die Verpflichtungsklage in Form der Neubescheidungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) oder die allgemeine Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) ist. Dies hängt davon ab, ob es sich bei der Auswahlentscheidung um einen Verwaltungsakt handelt oder lediglich um eine die Ernennung (als den das Auswahlverfahren abschließenden Verwaltungsakt) vorbereitende Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO, vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, a.a.O. (Rn. 190), und vom 30. N. 2011 - 1 A 1757/09 -, a.a.O. (Rn. 45 ff.), jeweils m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 20109 - 4 S 177/19 -, juris (Rn. 2); Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. August 2011 - 2 B 34/11 -, Der Öffentliche Dienst 2011, 267 = juris (Rn. 9), m.w.N. auch zu Gegenansicht. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Auswahlentscheidung und damit der Bestimmung der statthaften Klageart ist aus den vorgenannten Gründen neben der Anfechtungsklage jedenfalls auch eine auf erneute Entscheidung über die Stellenbesetzung gerichtete Klage geboten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. N. 2011 - 1 A 1757/09 -, a.a.O. (Rn. 47). Denn nicht nur die Ernennung des ausgewählten Bewerbers selbst, sondern auch die der Ernennung vorangehende, das Auswahlverfahren abschließende Auswahlentscheidung greift in die Rechte aller unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG ein. Deren Ansprüche auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl gehen mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers regelmäßig unter. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, a.a.O. (Rn. 27 f.), m.w.N. b) Soweit es sich um eine Verpflichtungsklage handelt bzw. handeln sollte, ist diese fristgerecht erhoben worden. Die sogenannte Konkurrentenmitteilung an den Kläger vom 21. November 2018 war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, sodass für die Erhebung einer hiergegen gerichteten Klage nicht Monatsfrist des § 74 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt; letztere war am Tag der Klageerhebung (28. Dezember 2018) noch nicht abgelaufen. Soweit es sich um eine allgemeine Leistungsklage handeln sollte, ist eine solche nicht fristgebunden. Für eine Verwirkung des Klagerechts fehlt es – wie bereits oben für die gegen die Ernennung der Beigeladenen gerichtete Anfechtungsklage ausgeführt – erkennbar am diesbezüglich erforderlichen Zeitmoment. 2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ernennung zum Oberlehrer (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies gilt schon deshalb, weil ein Bewerber grundsätzlich keinen (gebundenen) Anspruch auf Ernennung hat. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Hieraus folgt ein Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, jedoch kein Anspruch auf Ernennung. Ein (gebundener) Anspruch auf Ernennung kann lediglich in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Stelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewerbung auch tatsächlich besetzen will, und sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers am Maßstab des Leistungsprinzips dahingehend auf Null reduziert, dass sich nur die Ernennung des betreffenden Beamten als ermessens- und beurteilungsfehlerfrei erweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 ‑, BVerwGE 156, 272 = juris (Rn. 26 f.), m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2014- 6 A 815/11 -, NWVBl 2015, 30 = juris (Rn. 35); OVG des Saarlandes, Urteil vom 26. November 2019 - 1 A 3/18 -, juris (Rn. 74), m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2013- 3 ZB 09.3245 -, juris (Rn. 5 f.). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben. Eine Reduzierung des Auswahlermessens des beklagten Landes auf Null dergestalt, dass einzig die Auswahl des Klägers den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht würde, lässt sich vorliegend nicht feststellen. Vielmehr haben die oben dargestellten Defizite des Auswahlverfahrens zur Folge, dass das beklagte Land ein neues Auswahlverfahren durchführen muss (s.u. unter 3.) Die Entscheidung, welcher Bewerber für die streitgegenständliche Stelle am besten geeignet ist, obliegt nicht dem Gericht, sondern dem beklagten Land auf Grundlage dieses neuen (rechtsfehlerfreien) Auswahlverfahrens. 3. Mit dem Hilfsantrag ist die Klage begründet. Der Kläger hat nach dem oben Ausgeführten einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über die Besetzung der streitbefangenen Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, insbesondere also nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, das die vorstehend aufgeführten Rechtsfehler vermeidet, neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die vom Gericht ausgesprochene verhältnismäßige Kostenteilung ergibt sich daraus, dass die Klage zwar überwiegend erfolgreich war, der Kläger jedoch mit dem auf seine Ernennung gerichteten Hauptantrag keinen Erfolg hatte. Hinsichtlich der Beigeladenen ist berücksichtigt worden, dass diese keinen Antrag gestellt und sich mithin auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.