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Urteil

7 K 4895/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0920.7K4895.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die 0000 in Syrjanowsk/Kasachstan geborene Klägerin stellte im Jahr 2002 einen Aufnahmeantrag. Sie gab dabei an, nur wenig Deutsch zu verstehen und lediglich einzelne Wörter auf Deutsch sprechen zu können. Einer Einladung zum Sprachtest im Jahr 2005 kam sie nicht nach. Mit Bescheid vom 07.02.2006 lehnte das Bundesverwaltungsamt ihren Aufnahmeantrag ab. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie in der Lage sei, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zur führen. 3 2007 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Mit Schreiben vom 20.08.2007 teilte das Bundesverwaltungsamt ihr mit, eine nochmalige Antragstellung sei nicht zulässig. Der Antrag werde daher nicht bearbeitet. 4 Mit Schreiben vom 13.02.2008 stellte die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt X. -E. , einen Antrag auf „Wiederaufnahme des Antragsverfahrens“. Er bezog sich dabei auf ein der Klägerin zwischenzeitlich ausgestelltes Sprachzertifikat A1. Den Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 02.04.2008 ab, da kein Wiederaufgreifensgrund vorliege und die Klägerin nicht ohne grobes Verschulden gehindert gewesen sei, die jetzt vorgetragenen Umstände bereits im ursprünglichen Verfahren geltend zu machen. Ein Wiederaufgreifen nach § 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz scheide ebenfalls aus, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. Das Sprachzertifikat A1 reiche lediglich für eine Einbeziehung aus. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2008 zurück. 5 Im Januar 2013 reiste die Klägerin mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls. Sie und ihr Ehemann erklärten, sie seien am 25.08.2011 von ihrem Herkunftsland nach Polen gereist, wo sie im September 2011 einen Asylantrag gestellt hätten. In Polen hätten sie sich bis zum 08.01.2013 aufgehalten. Die Großmutter der Klägerin hatte in einem auf die Einbeziehung der Klägerin in ihren Aufnahmebescheid gerichteten Verfahren ebenfalls mitgeteilt, die Klägerin habe seit August 2011 bis zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Januar 2013 mit ihrer Familie in Polen gewohnt. Sie hatte eine Bescheinigung des Ausländeramtes Warschau vom 24.09.2012 vorgelegt, wonach die Klägerin, ihr Ehemann und drei Kinder seit November 2011 in einem Heim für Ausländer in Horbow untergebracht seien. 6 Am 05.06.2013 beantragte die Klägerin, das Aufnahmeverfahren wieder aufzunehmen. Sie vertrat den Standpunkt, das Schreiben von Rechtsanwalt X. -E. vom 13.02.2008, in dem er um Wiederaufgreifen des Verfahrens gebeten habe, müsse als Widerspruch gegen die im Schreiben vom 20.08.2007 zu sehende Ablehnung des Aufnahmeantrags von Juni 2007 gewertet werden. Die Umdeutung sei zwingend, da dem Schreiben vom 20.08.2007 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei. Diesen Widerspruch müsse das Bundesverwaltungsamt noch bescheiden. An dem Sprachtest in Karaganda habe sie seinerzeit aufgrund der großen Entfernung zu ihrem damaligen Wohnort und der Geburt ihres zweiten Kindes im April 2005 nicht teilnehmen können. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache könne sie durch Zeugenaussagen zwischenzeitlich im Bundesgebiet wohnhafter Angehöriger oder durch Nachholen des Sprachtests beweisen. Darüber hinaus berief die Klägerin sich auf die bevorstehende Änderung des § 6 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. Ihre Familie sei wegen der tschetschenischen Abstammung ihres Ehemannes verfolgt worden, weshalb eine besondere Härte vorliege. 7 Mit Bescheid vom 18.03.2014 lehnte das Bundesverwaltungsamt es ab, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Es liege kein Wiederaufnahmegrund vor. Insbesondere habe die Klägerin kein neues Beweismittel vorgelegt. Die angekündigten Zeugenerklärungen seien nicht geeignet, Beweis für die Tatsache zu erbringen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch aufgrund familiärer Vermittlung zu führen. Das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz finde keine Anwendung auf die bereits zuvor in das Bundesgebiet übergesiedelte Klägerin. Unabhängig davon könne nicht festgestellt werden, dass die ohne Aufnahmebescheid nach Deutschland eingereiste Klägerin sich auf eine besondere Härte stützen könne und spätestens bei ihrer Einreise über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt habe. Auch ein Wiederaufgreifen nach §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - komme nicht in Betracht. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtssicherheit und dem Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung überwiege das Interesse an der Aufrechterhaltung des Ablehnungsbescheids. Das Festhalten an dem Bescheid, gegen den die Klägerin keine Klage erhoben habe, sei nicht schlechthin unerträglich und verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, zumal nach wie vor kein Aufnahmeanspruch bestehe. 8 Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen vertiefte, wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2014 zurück. 9 Die Klägerin hat am 04.09.2014 Klage erhoben. 10 Zur Klagebegründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie meint, die Nichtbearbeitung ihres im Juni 2007 gestellten Aufnahmeantrags stelle einen Verwaltungsakt dar. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung handle es sich bei dem Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 13.02.2008 um einen Widerspruch. Das Zertifikat A1 müsse als neues Beweismittel gewertet werden. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 13.02.2008 ordnungsgemäß zu entscheiden und 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014 zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie meint ergänzend, das Schreiben des Bundesverwaltungsamts vom 20.08.2007 sei als bloßer wiederholender Hinweis auf die bestandskräftige Ablehnung zu werten. Das bereits in einem früheren Verfahren vorgelegte A1-Zertifikat sei weder ein neues Beweismittel, noch belege es ein ausreichendes Niveau an Deutschkenntnissen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in dem von der Großmutter der Klägerin betriebenen Klageverfahren 7 K 843/14 , die in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die beigezogenen Ausländer- sowie Asylakten der Klägerin, ihres Ehemannes und ihrer Kinder Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage hat keinen Erfolg. 20 Ein Anspruch, den „Widerspruch vom 13.02.2008“ zu bescheiden, steht der Klägerin nicht zu. Ihr damaliger Bevollmächtigter, Rechtsanwalt X. -E. , hat mit Schreiben vom 13.02.2008 keinen Widerspruch eingelegt, sondern einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens gestellt. Dies ergibt sich bereits aus der eindeutigen Formulierung der Bitte um „Wiederaufnahme“ des Verfahrens in dem anwaltlichen Schreiben. Einer Auslegung oder „Umdeutung“ dieses Schreibens in der Weise, dass es als Widerspruch gegen das Schreiben des Bundesverwaltungsamts vom 20.08.2007 zu verstehen wäre, steht auch entgegen, dass es das Schreiben des Bundesverwaltungsamts vom 20.08.2007 noch nicht einmal erwähnt. Nach seinem erkennbaren Sinn war das Schreiben vom 13.02.2008 nicht darauf ausgerichtet, einen Rechtsbehelf gegen eine bereits ergangene Entscheidung einzulegen; die Zielsetzung bestand vielmehr darin, durch eine Antragstellung ein Verwaltungsverfahren einzuleiten. Über den Wiederaufgreifensantrag vom 13.02.2008 hat das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 02.04.2008 entschieden. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. 21 Die Klägerin wird auch durch die Weigerung der Beklagten, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 17.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 22 Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - sind nicht erfüllt. 23 Es liegt kein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG vor. 24 § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG greift nicht ein. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde über die Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere hat sich die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 - 10. BVFG-ÄndG - geändert. 25 Für die Beurteilung eines Begehrens ist nach einer Rechtsänderung die neue Rechtslage nur zugrundezulegen, soweit nicht Gründe des materiellen Rechts eine andere Betrachtung gebieten. Solche Gründe ergeben sich hier aus dem materiellen Recht. Nach § 27 BVFG ist die Erteilung eines Aufnahmebescheids Personen vorbehalten, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 26 - vgl. Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - und - 1 C 30.14 -, 27 der die Kammer folgt, aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. Denn Spätaussiedler ist nach §§ 4, 6 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der innerhalb von sechs Monaten nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Die Norm bestimmt mithin nicht nur die Voraussetzungen für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft, sondern legt auch den Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet als den Zeitpunkt fest, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen auch. 28 Die Klägerin ist bereits im Januar 2013 und damit vor Inkrafttreten des 10. BVFG-ÄndG in das Bundesgebiet übergesiedelt. Für die Beurteilung ihrer Spätaussiedlereigenschaft kommt es daher auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des BVFG - BVFG a.F. - an. 29 Der Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist gleichfalls nicht erfüllt. Danach muss das Verfahren wiederaufgegriffen werden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Beweismittel hat die Klägerin zum Nachweis von Deutschkenntnissen benannt um darzutun, dass sie die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige erfüllt. Diese Beweismittel sind jedoch nicht geeignet, eine für die Klägerin günstige Entscheidung herbeizuführen. 30 Das A1- Zertifikat ist schon vom Anforderungsniveau her nicht geeignet, den Nachweis zu führen, dass der Betreffende in der Lage ist, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG a.F. zu führen, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.01.2011 - 12 A 2925/09 -. 32 Hinsichtlich ihrer Ankündigung, einen Sprachtest nachholen zu wollen und Zeugenerklärungen vorzulegen, lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin ohne grobes Verschulden im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG daran gehindert gewesen ist, dies in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den ursprünglichen Ablehnungsbescheid geltend zu machen. 33 Unabhängig hiervon sind die angeführten Beweismittel aus einem weiteren Grund nicht geeignet, eine für die Klägerin günstige Entscheidung herbeizuführen. Ungeachtet der Frage der Volkszugehörigkeit kann die Klägerin keinen Aufnahmebescheid beanspruchen, weil sie nach Verlassen des Aussiedlungsgebiets nicht innerhalb von sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland genommen hat und daher den Spätaussiedlerstatus nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht mehr erwerben kann. 34 Der Erwerb des Spätaussiedlerstatus setzt nach § 4 Abs. 1 BVFG für Aufnahmebewerber, die wie die Klägerin aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion kommen, neben der deutschen Volkszugehörigkeit voraus, dass der Betreffende innerhalb von sechs Monaten nach Verlassen der Republiken der ehemaligen Sowjetunion ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat. Diese Anforderung erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat die Republiken der ehemaligen Sowjetunion spätestens im September 2011 verlassen und ist nach Polen verzogen, wo sie mit ihrer Familie im September 2011 einen Asylantrag gestellt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie sich für eine nicht begrenzte Zeit dort aufhalten wolle. Ihre ständige Aufenthaltnahme im Bundesgebiet erfolgte erst im Januar 2013, als sie in das Bundesgebiet einreiste und hier ebenfalls Asyl beantragte. 35 Für den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets ist es unerheblich, dass Polen seinerseits ein Aussiedlungsgebiet im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG ist. Denn ein Wohnsitzwechsel von den Gebieten des § 4 Abs. 1 BVFG zu denen des Abs. 2 und umgekehrt ist schädlich für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus, 36 vgl. v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblattsammlung, 112. Ergänzungslieferung, Stand März 2016, § 4 BVFG n.F. Anm. 2. 37 Mit der Unterteilung der Aussiedlungsgebiete in zwei Gruppen hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass zumindest insoweit eine Einheit der Aussiedlungsgebiete nicht gewollt ist; die unterschiedlichen Anforderungen, die der Gesetzgeber an den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft der Deutschen aus den beiden Staatengruppen knüpft, könnten sonst durch Umzug in die jeweils andere Staatengruppe umgangen werden, 38 vgl. v. Schenckendorff a.a.O. 39 Die Klägerin hat danach das für sie maßgebliche Aussiedlungsgebiet in 2011 verlassen, so dass der Zeitraum zwischen dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets und ihrer Aufenthaltnahme im Bundesgebiet in 2013 deutlich mehr als sechs Monate beträgt. 40 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des die Aufnahme ablehnenden Bescheids nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange der Rechtssicherheit auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 -. 42 Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt. Die Ablehnung erfolgte, weil das Bundesverwaltungsamt nicht feststellen konnte, dass die Klägerin, die selbst angegeben hatte, nur wenig Deutsch zu verstehen und lediglich einzelne Wörter auf Deutsch sprechen zu können, und die ohne Angabe von Gründen der Einladung zum Sprachtest nicht nachgekommen war, hinreichende Deutschkenntnisse besaß. Dies entsprach der seinerzeitigen Rechtslage. Angesichts dessen liegen auch keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Zu Recht hat das Bundesverwaltungsamt schließlich bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin auch bei einer Aufhebung des ablehnenden Bescheids keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids hätte. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 Zivilprozessordnung.