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Beschluss

3 K 2065/17

VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2017:0531.3K2065.17.0A
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Leitsätze
Wird ein Bürgermeister entlassen, so kann eine Neuwahl nicht schon dann stattfinden, wenn die Entlassungsverfügung sofort vollziehbar ist, sondern erst dann, wenn sie unanfechtbar geworden ist. Lässt sich der Ausgang der Hauptsache nicht verlässlich klären, so können fiskalische Interessen allein nicht den Sofortvollzug der Entlassung des Bürgermeisters rechtfertigen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1704/17 gegen die Entlassungsverfügung des Landratsamts ... vom 13.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des ... vom 21.02.2017 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Der Streitwert wird auf 18.823,65 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1704/17 gegen die Entlassungsverfügung des Landratsamts ... vom 13.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des ... vom 21.02.2017 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Der Streitwert wird auf 18.823,65 € festgesetzt. Der Antragsteller ist Bürgermeister der Beigeladenen. Er wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 17.03.2017 erhobenen Klage (3 K 1704/17) gegen die Entlassungsverfügung des Landratsamts ... (fortan: Landratsamt) vom 13.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts vom 21.02.2017, hilfsweise die Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs. Dieser Antrag ist nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist auch begründet, da die Anordnung des Sofortvollzugs zwar formell ausreichend begründet wurde, jedoch das nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse an der angefochtenen Verfügung fehlt. Das formale Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung verlangt eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL Juni 2016, § 80 Rn. 247). Dies ist hier der Fall. Das Landratsamt hat nicht bloß formelhaft den Gesetzestext wiedergegeben, sondern vielmehr im Einzelnen dargelegt, weshalb aus seiner Sicht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht (Störung der Betriebsabläufe einer kleinen Gemeinde, fiskalisches Interesse). Ob diese Argumente inhaltlich tragfähig sind, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2014 - 6 B 247/14 - juris Rn. 3). Es liegt jedoch kein besonderes Vollzugsinteresse vor. Für den Regelfall sieht § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage vor. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, NvwZ 1985, 409). Vom Gesetz wird ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts verlangt (vgl. Schoch a.a.O. Rn. 205 m.w.N.). Anders als in anderen beamtenrechtlichen Konstellationen, in denen der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO normiert hat (vgl. etwa § 54 Abs. 4 BeamtStG), hat der Gesetzgeber bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht gesetzlich vorgesehen. Es verbleibt mithin beim Regelfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, sofern nicht ein besonderes Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigt. Ein solches besonderes Vollzugsinteresse fehlt hier. Der Antragsgegner hat sich dafür zum einen auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, zum anderen auf fiskalische Interessen gestützt. Im Antragsverfahren ist zusätzlich ein Vertrauensverlust zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen angeführt worden. Diese Gesichtspunkte tragen die Anordnung des Sofortvollzugs nicht. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung ist grundsätzlich geeignet, ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Entlassungsverfügung zu rechtfertigen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 13.01.2004 - 3 CS 03.2700 - juris -, Rn. 26; zur Zurruhesetzung: BVerwG, Beschl. v. 22.12.1989 - 2 C 15.89 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschl. v. 27.01.2017 - 3 CS 16.2156 -, juris Rn. 7; VG Köln, Beschl. v. 04.09.2015 - 19 L 1597/15 -, juris Rn. 21; VG Ansbach, Beschl. v. 25.07.2008 - AN 11 S 08.00963 -, juris Rn. 18). Die Kammer verkennt auch nicht, dass ein gewichtiges Interesse der Beigeladenen besteht, die Stelle des Bürgermeisters neu zu besetzen. Dem steht auch - anders als der Antragsteller meint - nicht entgegen, dass die Beigeladene bislang die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung trotz der seit dem ... 2015 andauernden Erkrankung des Antragstellers sicherstellen konnte. Allerdings ist die Anordnung des Sofortvollzugs vorliegend nicht geeignet, eine alsbaldige Neubesetzung der Stelle des Bürgermeisters der Beigeladenen zu ermöglichen. Wird ein Bürgermeister entlassen, so kann eine Neuwahl nicht schon dann stattfinden, wenn die Entlassungsverfügung sofort vollziehbar ist, sondern erst dann, wenn sie unanfechtbar geworden ist. Davon geht auch der Antragsgegner aus. Maßgebliche Norm für die Frage, wann die Wahl des Bürgermeister zu erfolgen hat, ist § 47 Abs. 1 S. 1 2. HS GemO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Bürgermeister durch Entlassung aus dem Amt scheidet, spätestens 3 Monate nach Freiwerden der Stelle die Wahl des Bürgermeisters durchzuführen. Zwar ließe der Wortlaut auch eine Auslegung zu, wonach die Stelle schon dann „frei“ ist, wenn der Bürgermeister unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entlassen wurde. Eine solche Auslegung wäre jedoch mit der Gesamtsystematik des Kommunal- und Beamtenrechts nicht in Einklang zu bringen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Sollte der Antragsteller in der Hauptsache obsiegen, so wäre er Bürgermeister der Beigeladenen geblieben. Daran würde die Wahl und der Amtsantritt eines „neuen“ Bürgermeisters nichts ändern. Das Anfechtungsbegehren des Antragstellers würde sich insoweit nicht erledigen. Dem Antragsteller könnte nicht entgegengehalten werden, dass die Stelle nunmehr neu besetzt sei (vgl. für die Versetzung eines Regierungspräsidenten in den einstweiligen Ruhestand: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.08.2016 - 4 S 1472/16 -, VBlBW 2017, 73; für die Versetzung eines Direktors bei der Bürgerschaft in den einstweiligen Ruhestand BVerwG, Urt. v. 13.09.2001 - 2 C 39.00 -, BVerwGE 115, 89; sowie für die Abwahl eines Bürgermeisters nach Brandenburgischem Recht: VG Cottbus, Beschl. v. 10.06.2016 - 4 L 248/16 -, juris). Denn es geht insoweit nicht um die Einräumung einer Rechtsposition, die der Antragsteller vorher nicht innehatte, sondern um die Entziehung einer Rechtsposition, die dem Antragsteller zuvor rechtmäßig eingeräumt worden war (vgl. BVerwG, Urt.. v. 13.09.2001 - 2 C 39.00 -, a.a.O. Rn. 15). Insoweit greift nicht zu Gunsten des „neuen“ Bürgermeisters der Grundsatz der Ämterstabilität. Darüber hinaus fehlt es für die Entfernung des „neuen“ Bürgermeisters aus dem Amt an einer Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen der §§ 22, 23 BeamtStG lägen bezüglich des „neuen“ Bürgermeisters nicht vor. Da der Bürgermeister nach § 92 Nr. 2 LBG (kompetenzrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bei Plog/Wiedow, BBG, 369. EL Juli 2016, § 92 LBG BW Rn. 9) nicht ernannt wird, scheiden die §§ 48, 49 LVwVfG als Ermächtigungsgrundlage für eine Entfernung aus dem Amt von vornherein aus. Eine Wahl des neuen Bürgermeisters „auf Abruf“ oder unter einer Befristung sieht die Gemeindeordnung nicht vor; vielmehr regelt § 43 Abs. 3 S. 1 GemO, dass die Amtszeit des Bürgermeisters 8 Jahre beträgt. Würde man § 47 Abs. 1 S. 1 2. HS GemO daher dahingehend auslegen, dass eine Neuwahl schon dann stattfinden darf - und muss - wenn der bisherige Amtsinhaber sofort vollziehbar entlassen wird, nähme man sehenden Auges in Kauf, dass ggf. nach Abschluss des Rechtsstreits zwei Bürgermeister vorhanden sind. Ein solcher Zustand wäre jedoch mit der Gemeindeordnung evident unvereinbar. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass eine Neuwahl - obwohl nicht endgültig feststeht, dass die Stelle frei wird - auch der bisherigen Verwaltungspraxis widerspräche, wie sie sich aus der - mittlerweile außer Kraft getretenen - Verwaltungsvorschrift zur Gemeindeordnung (GABl 1985, 113) ergibt. Dieses Ergebnis ist für die Beigeladene zwar misslich, das Problem einer - möglicherweise auch längerfristig - unbesetzten Bürgermeisterposition ist dem baden-württembergischen Kommunalrecht jedoch nicht fremd. Die Gemeindeordnung hält vielmehr für den Fall, dass die Stelle des Bürgermeisters voraussichtlich längere Zeit unbesetzt oder der Bürgermeister voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung seines Amts verhindert ist, mit der Möglichkeit der Bestellung eines Amtsverwesers (vgl. § 48 Abs. 2 S. 1 GemO) ein taugliches Instrument bereit, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sicherzustellen. Auch § 32 Abs. 4 KomWG etwa sieht vor, dass die Gewählten im Falle einer Anfechtung der Wahl erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl ihr Amt antreten können. Auch wenn insoweit andere Interessen maßgeblich sind, zeigt dies doch, dass das Kommunalrecht in bestimmten Situationen eine unbesetzte Bürgermeisterposition hinnimmt. Soweit der Antragsgegner eine Störung der Verwaltung durch eine möglicherweise nur kurzzeitige Rückkehr des Antragstellers befürchtet, vermag die Kammer diese Bedenken nicht zu teilen. Der Antragsteller ist seit nunmehr annähernd 2 Jahren ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Störungen durch lediglich kurzfristige Dienstaufnahmen sind - ungeachtet der Frage, ob sie den Sofortvollzug rechtfertigen können - weder aufgetreten noch konkret zu erwarten. Der vom Antragsgegner - erst im gerichtlichen Verfahren - angeführte Vertrauensverlust ist nicht geeignet, die Anordnung des Sofortvollzuges zu rechtfertigen. Gravierende konkrete Vorfälle, die die Annahme eines Vertrauensverlusts rechtfertigten würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Antragsteller infolge Erkrankung keinen Dienst getan hat und sich auch nicht um die Belange der Beigeladenen gekümmert hat, ist diesem nicht vorzuwerfen. Der wohl geführte Streit um die Herausgabe eines dienstlichen Tablet PC sowie die Verpflichtung zur Zahlung eines Telefonvertrages sind - ebenso wie das Ausräumen des Dienstzimmers - nicht geeignet, ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zu belegen. Vergleichbare Vorfälle wären auch für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ohne jeden Belang. Vielmehr wären sie auch bei Dienstfähigkeit und Dienstverrichtung durch den Antragsteller schlicht hinzunehmen; sie vermögen daher kein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen. Die vom Antragsgegner genannten fiskalischen Gründe sind vorliegend ebenfalls nicht geeignet, die Anordnung des Sofortvollzugs zu rechtfertigen. Grundsätzlich sind auch fiskalische Interessen geeignet, ein Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu rechtfertigen (vgl. Schoch a.a.O. Rn. 217). Dabei dürfen jedoch gegenläufige Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt bleiben. Bei der Nichtweiterzahlung von Dienstbezügen ist insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89 -, NVwZ 1990, 853; Schoch a.a.O., Rn. 215). Ist die erhobene Klage offensichtlich unbegründet, so kann das fiskalische Interesse eine Anordnung des Sofortvollzugs allerdings tragen (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 07.04.2004 - 2 BS 91/04 -, juris Rn. 6). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Kammer hält es zwar durchaus für möglich, dass sich die angegriffene Entlassungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Ohne eine Anhörung des Amtsarztes vermag die Kammer dies jedoch nicht verlässlich zu beurteilen. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers sind die §§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 26 Abs. 1 S. 1 und 2, 32, 1, 6 BeamtStG, 92, 31, 43 Abs. 1 LBG, 18 LBeamtVG. Auf den Antragsteller findet als Bürgermeister nach § 92 LBG das Landesbeamtengesetz und das Beamtenstatusgesetz Anwendung. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtStG sind Beamte zu entlassen, wenn sie nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG ist ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist. Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Dabei kann nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG ein Beamter als dienstunfähig angesehen werden, wenn er infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass binnen 6 Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der Erlass des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, BVerwGE 105, 267; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.2016 - 4 S 1163/14 -, juris Rn. 38, Heinz in Müller/Beck/Danner/Gehlhaar/Heinz, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, 97. EL September 2015, § 43 LBG Rn. 2; jeweils zur Zurruhesetzung; vgl. ferner v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 18. Update 07/15, § 26 Dienstunfähigkeit, Rn. 115). Der Antragsteller ist unstreitig seit dem … 2015 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt und hat damit - im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 21.02.2017 - seit mehr als anderthalb Jahren keinen Dienst mehr geleistet. Ob der Antragsgegner auch zu Recht die Prognose getroffen hat, dass binnen 6 Monaten keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit bestand, kann die Kammer ohne Anhörung des Amtsarztes nicht verlässlich feststellen. Auch bei einer längerfristig bescheinigten Dienstunfähigkeit kann regelmäßig die 6-Monats-Prognose nicht ohne ein neutrales (amts-)ärztliches Gutachten gestellt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.06.2016 - 4 S 1163/14 -, a.a.O. Rn. 56 m.w.N.). Da der Arzt lediglich als sachverständiger Helfer tätig wird, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist, darf sich ein entsprechendes Gutachten nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen; es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.06.2016 - 4 S 1163/14 -, a.a.O. Rn. 56). Darüber hinaus muss das Gutachten dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme sein muss, entzieht sich daher einer verallgemeinerungsfähigen Aussage, es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.2014 - 2 B 49.12 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend hat das Landratsamt den Amtsarzt Dr. E mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser kommt in seinem Gutachten vom 19.10.2016 zum Ergebnis, dass nicht damit gerechnet werden könne, dass der Antragsteller binnen 6 Monaten wieder in der Lage sein wird, sein Amt als Bürgermeister auszuüben. Das Gutachten könnte den Mindestanforderungen der Rechtsprechung noch gerecht werden. Unter dem Formularfeld „Ärztliche Gesamtbeurteilung“ findet sich im Gutachten ein Text, der zumindest in knapper Form die fehlende Verbesserung der Situation an der Dienststelle, das Fehlen einer Verbesserung der Belastbarkeit und die Gefahr der Eskalation der Konflikte als tatsächliche Grundlagen mitteilt. Darüber hinaus wird auch der medizinische Befund, nämlich das Vorliegen des Rezidivs einer vorbestehenden seelischen Erkrankung, mitgeteilt, wenngleich dieser Befund nicht näher spezifiziert wird. Jedenfalls ohne Anhörung des Amtsarztes wird die Kammer anhand dieses sehr knappen Gutachtens jedoch nicht abschließend beurteilen können, ob die Prognose zutreffend gestellt wurde. Alleine der Umstand, dass der weitere Verlauf der Dinge nicht gegen, sondern für die Prognose des Amtsarztes spricht, genügt insoweit nicht. Dass die Prognose sich ex post als zutreffend herausgestellt hat bedeutet nicht, dass sie ex ante zutreffend gestellt wurde. Auch die Stellungnahme des Amtsarztes zum Verlaufsbericht des Psychotherapeuten des Antragstellers vom 21.10.2016 vermag die Kammer ohne Anhörung des Amtsarztes nicht verlässlich zu würdigen. Der Verlaufsbericht vom 21.10.2016 wurde der Kammer vom Antragsteller bislang nicht vorgelegt. Er wurde, wie sich aus der Entlassungsverfügung und der Stellungnahme des Dr. E vom 02.11.2016 ergibt, offenbar Dr. E vorgelegt. Dr. E hat insoweit in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.11.2016 ausgeführt, dass offenbar erneut eine positive Prognose gestellt wurde, ohne dass aber eine schlüssige Begründung zum Scheitern der in der Vergangenheit gestellten Prognose und ohne dass eine Erläuterung zur Gestaltung einer eventuellen Wiederaufnahme der Tätigkeit vorlägen. Ob diese Einschätzung tragfähig war, lässt sich ohne Anhörung des Dr. E nicht verlässlich klären. Dasselbe gilt für die Stellungnahme des Amtsarztes zu der Einschätzung des Dr. N vom 23.11.2016. Die Kammer weist bereits an dieser Stelle darauf hin, dass eine mögliche Unaufklärbarkeit des Sachverhalts in der Hauptsache, die darauf beruht, dass der Antragsteller Unterlagen nicht vorlegt, zu dessen Lasten geht (vgl. VG Köln, Beschl. v. 04.09.2015 - 19 L 1597/15 - a.a.O.). Voraussichtlich zu Recht ist der Antragsgegner allerdings vom Vorliegen der weiteren Voraussetzung der Entlassung ausgegangen, dass der Antragsteller die erforderliche versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt hat. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBeamtVG setzt die Gewährung eines Ruhegehalts voraus, dass der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Nach § 18 Abs. 2 S. 2 LBeamtVG wird die Dienstzeit vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis gerechnet; dabei sind Zeiten, die nach § 22 LBeamtVG ruhegehaltsfähig sind, einzubeziehen (§ 18 Abs. 1 S. 3 LBeamtVG). Das Beamtenverhältnis beginnt mit dem Amtsantritt (§ 92 Nr. 2 LBG). Der Antragsteller hat - unstreitig - sein Amt am … 2014 angetreten. Hierbei handelte es sich - unstreitig - um die erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis. Nach § 18 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 LBeamtVG anzurechnenden Wehr- oder Zivildienst hat der Kläger - unstreitig - nicht geleistet. Somit ist die Wartezeit des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung wohl nicht erfüllt gewesen. Anders als der Antragsteller meint, ist das Rechtsreferendariat nicht anzurechnen. Insoweit geht der Verweis auf § 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVG fehl. Zwar steht nach dieser Vorschrift die Zeit eines Vorbereitungsdiensts in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis der zurückgelegten Dienstzeit gleich, wenn hierfür nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird. Dies ist beim Rechtsreferendariat - jedenfalls in Baden-Württemberg - der Fall (vgl. Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, 121. EL Mai 2016, § 21 BeamtVG BW Rn. 119). Allerdings regelt § 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVG nur die Frage, welche Zeiten angerechnet werden, wenn die Wartezeit erfüllt ist, nicht jedoch, welche Zeiten in die Wartezeit einzurechnen sind. Dies folgt aus § 18 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG, der ausdrücklich bestimmt, dass nach § 22 LBeamtVG ruhegehaltfähige Zeiten anzurechnen sind. Dies heißt aber im Umkehrschluss, dass andere - prinzipiell ruhegehaltfähige Zeiten - nicht anzurechnen sind. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 S. 3 LBeamtVG unnötig. Dies bestätigt auch der Verweis in § 22 Abs. 4 LBeamtVG, der gerade nur § 21 Abs. 1 S. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3, S. 3 und Abs. 2, nicht aber Abs. 3 Nr. 3 für entsprechend anwendbar erklärt. Im Übrigen wäre auch dann, wenn man das Referendariat des Klägers, das wohl zwei Jahre gedauert haben dürfte (vgl. § 41 Abs. 1 S. 1 JAPrO), anrechnen würde, im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Wartezeit nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Antragsteller sein Referendariat in Baden-Württemberg abgeleistet hat. Wohl auch zu Recht geht der Antragsgegner davon aus, dass die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBeamtVG nicht greift, weil keine Dienstbeschädigung beim Antragsteller vorliegt. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBeamtVG wird - unabhängig von der Dauer der Dienstzeit - ein Ruhegehalt gewährt, wenn der Beamte infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Der Begriff der Dienstbeschädigung ist weiter als der des Dienstunfalls. Diese kann in einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung körperlicher, geistiger oder seelischer Art bestehen (vgl. Plog/Wiedow, BBG, 370. EL August 2016, § 4 BeamtVG Rn. 60 ff.). Anders als der Dienstunfall setzt die Dienstbeschädigung kein plötzliches Ereignis voraus, sie kann auch auf einer länger andauernden schädlichen Einwirkung beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1981 - 2 C 71.81 -, NJW 1982, 1893). Keine Dienstbeschädigung ist jedoch die bei einer Dienstausübung zutage tretende, bereits vorhandene Veranlagung, die einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.06.1991 - 2 B 63.91 -, juris; Plog/Wiedow, BBG, 370. EL August 2016, § 4 BeamtVG Rn. 65; ff.). Demnach liegt eine Dienstbeschädigung nicht vor. Allgemeine Konflikte zwischen Bürgermeister und Gemeinderat oder zwischen Bürgermeister und Bürger gehören zur typischen Tätigkeit eines Bürgermeisters und sind daher grundsätzlich nicht als schädigendes Ereignis i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBeamtVG anzusehen. Dass vorliegend schädigend auf den Antragsteller eingewirkt worden wäre - etwa durch eine Mobbingkampagne, die das erwartbare Ausmaß politischer Auseinandersetzung übersteigt - ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist eine negative Presseberichterstattung bzw. das Veröffentlichen negativer Leserbriefe etwas, das ein Bürgermeister nach seinem Berufsbild ertragen können muss, um seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Angesichts der Unsicherheiten bei der Frage der Dienstunfähigkeit lässt sich der Ausgang der Hauptsache aber nicht verlässlich klären. Daher können fiskalische Interessen allein hier nicht den Sofortvollzug rechtfertigen. Insoweit darf auch nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber etwa bei der ähnlich gelagerten Problematik der Zurruhesetzung gerade gesetzlich den Einbehalt der die Versorgungsbezüge übersteigenden Bezüge vorgesehen hat (§ 44 Abs. 2 S. 1 LBG). Eine vergleichbare Regelung für die Entlassung wurde dagegen nicht getroffen. Diese gesetzgeberische Entscheidung kann - jedenfalls wenn wie hier die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung noch nicht geklärt ist - nicht durch die Anordnung des Sofortvollzugs, gestützt auf - regelmäßig bestehende - fiskalische Interessen überspielt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Hiernach waren 18.823,65 € festzusetzen. Der Antragsteller ist in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft. Nach § 6 Abs. 1 LKomBesG bemisst sich das Grundgehalt bei Zuordnung zur Besoldungsgruppe A nach der höchsten Stufe. Dies sind nach der Anlage 6 zum Landesbesoldungsgesetz 6.274,55 €/Monat. Nach § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GKG beträgt der Hauptsachestreitwert 6 x 6.274,55 € = 37.647,30 €. Da es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, war der Betrag zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage 2013, 57). Ist bereits aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu Gunsten des Antragstellers zu entscheiden, besteht kein Anlass, die beantragte Fristverlängerung zur Vorlage weiterer Unterlagen zu gewähren, die zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, entsprechende Unterlagen im Hauptsacheverfahren vorzulegen.