Urteil
4 S 862/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0128.4S862.23.00
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Leitsätze
Ein Unterhaltsbeitrag dient nicht der amtsangemessenen Unterhaltssicherung im Sinne der Alimentierung, sondern soll lediglich einen Beitrag zum Lebensunterhalt des Beamten darstellen. Dies lässt es zu, die Höhe des Unterhaltsbeitrags nach der Dienstzeit zu staffeln und anderweitiges Einkommen des früheren Beamten zu berücksichtigen. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass ein Beamter unter dem Aspekt der Altersvorsorge dreieinhalb Jahre lang „umsonst“ gearbeitet hat.(Rn.39)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Januar 2022 - 13 K 3633/19 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Unterhaltsbeitrag dient nicht der amtsangemessenen Unterhaltssicherung im Sinne der Alimentierung, sondern soll lediglich einen Beitrag zum Lebensunterhalt des Beamten darstellen. Dies lässt es zu, die Höhe des Unterhaltsbeitrags nach der Dienstzeit zu staffeln und anderweitiges Einkommen des früheren Beamten zu berücksichtigen. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass ein Beamter unter dem Aspekt der Altersvorsorge dreieinhalb Jahre lang „umsonst“ gearbeitet hat.(Rn.39) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Januar 2022 - 13 K 3633/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1. a) Die Klageerweiterungen sind - abgesehen von der durch Hauptantrag f) - unzulässig. Voraussetzung für eine zulässige Klageerweiterung ist nach § 125 Satz 1, § 91 Abs. 1 VwGO die Einwilligung der übrigen Beteiligten oder die Sachdienlichkeit. Die Beklagte hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung den Klageerweiterungen widersprochen. Sie sind auch nicht sachdienlich. Über die Sachdienlichkeit hat der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff bei Würdigung des Einzelfalls im Wesentlichen derselbe bleibt. Die Sachdienlichkeit ist regelmäßig erst dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt wird, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31.15 -, Juris Rn. 29). Danach ist Hauptantrag a) nicht sachdienlich, weil es um eine statusrechtliche Frage geht, die bereits Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht durch Vergleich beendeten Verfahrens 3 K 1704/17 war. Die Hauptanträge c) und d) sowie die Hilfsanträge b) und c) betreffen Schadensersatzbegehren und werfen daher weitergehende Fragen, etwa zum Verschulden auf (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 15.06.2018 - 2 C 19.17 -, Juris Rn. 9 ff.). Es kann daher offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage gegeben sind, wie der Kläger unter Verweis darauf geltend macht, dass er die Anträge mit der Klagebegründung an den Beklagtenvertreter gerichtet habe. Für Hauptantrag e) ist neben dem Hauptantrag b) weder Raum noch Bedarf. Statthaft ist ein Verpflichtungsantrag, soweit die Festsetzung von Ruhegehalt begehrt wird, und kein auf dessen einzelne Berechnungselemente gerichteter Feststellungsantrag. Im Übrigen steht Hauptantrag e) ebenso wie Hauptantrag b) entgegen, dass mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags durch die angefochtenen Bescheide zugleich das dazu in einem Alternativverhältnis stehende Ruhegehalt abgelehnt wurde. Indem der Kläger sich dagegen mit seiner Klage lediglich insoweit gewehrt hat, als er die Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt hat, ist die Ablehnung des Ruhegehalts bestandskräftig geworden. Das Verwaltungsgericht hat den fehlenden Anspruch auf Ruhegehalt dementsprechend nur als Vorfrage behandelt. Ginge man demgegenüber von einem eigenständigen Anspruch aus, wäre das Urteil insoweit rechtskräftig geworden (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), indem der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des Ruhegehalts abgelehnt hat. Unter beiden Betrachtungen führt die Erweiterung auf eine unzulässige Klage und ist daher nicht sachdienlich. b) Der Senat weist angesichts des umfangreichen Vortrags des Klägers zu einem Anspruch auf Ruhegehalt darauf hin, dass einem solchen Anspruch bereits entgegensteht, dass er sich nicht im Ruhestand befindet (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG sowie BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 2 C 71.08 -, Juris Rn. 27, vom 20.05.2015 - 6 C 6.14 -, Juris Rn. 14 und vom 07.10.1964 - VI C 59.63, VI C 64.63 -, Juris Rn. 53: „Es gehört zum Wesen der Einrichtung des Ruhestandsbeamten, daß er eine beamtenrechtliche Versorgung in Gestalt eines Ruhegehalts erhält“; Senatsbeschluss vom 31.03.2021 - 4 S 3460/20 -, Juris Rn. 4; Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: April 2023, § 4 BeamtVG Rn. 36). Die Frage, ob er in den Ruhestand zu versetzen oder - als „Ersatzmaßnahme“ (BVerwG, Urteil vom 09.12.1999 - 2 C 4.99 -, Juris Rn. 17) - zu entlassen war, war Gegenstand des gegen die Entlassungsverfügung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 3 K 1704/17. In jenem Verfahren haben die damaligen Beteiligten (u.a. der Kläger und die jetzige Beklagte) einen Vergleich geschlossen und geregelt, dass die Entlassung des Klägers aus dem Dienst wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 31.12.2017 erfolgte. Angesichts der eindeutigen Wortwahl und der vorherigen rechtlichen Erwägungen zur abgeleisteten Dienstzeit ist kein Raum für die Annahme einer versehentlichen Falschbezeichnung. Die Auffassung des Klägers, man habe bei Vergleichsschluss einen falschen Begriff gewählt wegen der fehlerhaften Versorgungsauskunft, ändert nichts daran, dass die damaligen Beteiligten in Kenntnis der Voraussetzungen und Konsequenzen einer Entlassung anstelle einer Versetzung in den Ruhestand diesen Vergleich geschlossen haben (vgl. zur umgekehrten Konstellation der Nicht-Nichtigkeit einer Versetzung in den Ruhestand ohne Erfüllung der Wartefrist Bay. VGH, Urteil vom 07.02.2000 - 3 B 99.615 -, Juris Rn. 22 m.w.N. sowie BVerwG, Urteil vom 07.10.1964 - VI C 59.63, VI C 64.63 -, Juris Rn. 46). Die der Entlassungsverfügung zugrundeliegende Auffassung, dass bei der versorgungsrechtlichen Wartezeit des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG - deren Nichterfüllung die Entlassung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG anstelle einer Versetzung in den Ruhestand zur Folge hat - das Rechtsreferendariat nicht zu berücksichtigen sei, entsprach der (nachfolgenden) Rechtsauffassung des Senats (Urteil vom 11.10.2017 - 4 S 1663/17 -, Juris Rn. 17 ff.). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob an dieser Auffassung für die frühere, für die Entlassung des Klägers maßgebliche Rechtslage festzuhalten ist. Eine Notwendigkeit zu einer Änderung der Rechtsprechung ergibt sich jedenfalls nicht daraus, dass § 18 Abs. 1 LBeamtVG durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze vom 19.11.2019 (GBl. S. 481) geändert wurde und Satz 4 nunmehr ausdrücklich die Einrechnung ruhegehaltfähiger Zeiten nach § 21 Abs. 3 LBeamtVG vorgibt. Die Änderung erfolgte nicht rückwirkend, sondern als „Stichtagsregelung“ (vgl. LT-Drs. 16/7011, S. 25). Dass der Gesetzgeber die Änderung als Klarstellung ansah (LT-Drs. 16/7011, S. 15), begründet nicht die Fehlerhaftigkeit der anderslautenden Senatsrechtsprechung, denn der Gesetzgeber ist zu einer authentischen Interpretation gesetzlicher Vorschriften nicht befugt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 -, Juris Rn. 48). Erst recht ist es fernliegend, wenn der Kläger aus dieser vermeintlichen „Klarstellung“ nicht nur ableitet, dass die damalige Rechtsauffassung des Kommunalen Versorgungsverbands zur Wartezeit unzutreffend gewesen sei, sondern auch noch ein Verschulden annimmt (vgl. zur sog. Kollegialgerichtsregel BVerwG, Beschluss vom 16.12.2021 - 2 B 73.20 -, Juris Rn. 15). 2. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere fristgemäß begründet worden. Zu entscheiden ist daher über den mit Hilfsantrag a) geltend gemachten Anspruch des Klägers auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 73 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 LBeamtVG (a.F.) in Höhe des Mindestruhegehalts, (höchst)hilfsweise den (darin enthaltenen) Antrag auf Neubescheidung. Die Berufung ist nicht begründet. Im Versorgungsrecht ist die Rechtslage maßgeblich, die bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 02.05.2024 - 2 C 13.23 -, Juris Rn. 11). Nach der damals (und bis 30.11.2018) geltenden Fassung von § 29 Abs. 1 LBeamtVG ist einem Beamten auf Zeit/Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 36 LBG entlassen oder in den Ruhestand getreten ist, ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen (Satz 1). Die Höhe des Unterhaltsbeitrags steht im Ermessen der festsetzenden Dienstbehörde und soll das erdiente Ruhegehalt nicht überschreiten (Satz 2). Der Unterhaltsbeitrag darf die Höhe des Mindestruhegehalts nach § 27 Abs. 4 LBeamtVG nicht überschreiten (Satz 3). a) Hinsichtlich des erdienten Ruhegehalts und der teilweisen Berücksichtigung von Rechtsreferendariat, Studium und Anwaltstätigkeit des Klägers verweist der Senat zunächst auf das Urteil des Verwaltungsgerichts (Juris Rn. 35 - 40), da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, sich insoweit dessen - für den Kläger im Vergleich zur Berechnung im Widerspruchsbescheid günstigeren - Auffassung anzuschließen. Eine Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 11.10.2017 - 4 S 1663/17 -, wonach nach damaliger Rechtslage die Zeit des Rechtsreferendariats nicht bei der Bestimmung der Dienstzeit von mindestens fünf Jahren im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG zu berücksichtigen war -, kann hier unterbleiben, da es nicht um die versorgungsrechtliche Wartezeit geht. Auch wenn der Kläger keinen Anspruch auf Ruhegehalt hat, steht die Zeit des Referendariats gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVG der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Dienstzeit im Beamtenverhältnis gleich. Wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, liegen damit beim Kläger Zeiten vor dem 01.01.2011 vor, sodass die Voraussetzungen von der Berücksichtigung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG nicht erfüllt sind. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass die Anwaltstätigkeit des Klägers nur im Umfang von drei Jahren zu berücksichtigen ist. Nach § 73 Abs. 1 LBeamtVG gelten für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung findet sich hinsichtlich der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit in § 73 Abs. 6 LBeamtVG. Danach sind Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amts förderlich sind, bis zu einer Gesamtzeit von drei Jahren als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Auch wenn in der vom Kläger für seine Auffassung bemühten Gesetzesbegründung von einer Gleichstellung mit Beamten auf Lebenszeit die Rede ist (LT-Drs. 14/6694, S. 530), geht § 73 Abs. 6 LBeamtVG der allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG vor, der eine Berücksichtigung solcher Zeiten im Umfang von bis zu fünf Jahren ermöglicht. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Zurechnungszeit nach § 26 Satz 1 LBeamtVG zugutekommt. Soweit er einwendet, es gehe nur um die Ermittlung des erdienten Ruhegehalts als Referenzwert, sodass es nicht darauf ankomme, ob eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt sei, überzeugt dies nicht. Anders als die Regelungen in §§ 21, 22 LBeamtVG setzt § 26 Satz 1 LBeamtVG bereits tatbestandlich eine beim Kläger nicht erfolgte Versetzung in den Ruhestand voraus. Die Vorschrift erklärt auch nicht bestimmte Zeiten als ruhegehaltfähig, sondern bestimmt lediglich, dass eine bestimmte Zeit für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet wird (Zurechnungszeit). Diese Zurechnungszeit wird damit der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ausdrücklich gegenübergestellt, aber nicht selbst zu ihr erklärt, sodass sie bei der Ermittlung des erdienten Ruhegehaltes nicht zu berücksichtigen ist. Schließlich enthält § 73 Abs. 5 Satz 2 LBeamtVG eine Sonderregelung, mit welcher Maßgabe § 26 LBeamtVG Anwendung findet, knüpft dabei aber an Satz 1 an, der (nur) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Wahlbeamte auf Zeit betrifft. Mit dem Verwaltungsgericht ist daher von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 10,94 Jahren auszugehen, sodass sich bei 1,79375 Prozent pro Jahr (§ 27 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) und Anwendung des Faktors von 0,984 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ein erdientes Ruhegehalt von 1.233,17 EUR ergibt, während das Mindestruhegehalt 2.199,85 EUR beträgt. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (Juris Rn. 47 f.). b) Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbeitrags räumt § 29 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG der festsetzenden Dienstbehörde (vgl. insoweit § 9 Satz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg) Ermessen ein mit der Maßgabe, dass das erdiente Ruhegehalt nicht überschritten werden soll. Gründe für ein Abweichen von dieser Sollvorschrift sind nicht ersichtlich. Auch der Kläger hat dergleichen nicht dargelegt, wenn auch in der Annahme, sein erdientes Ruhegehalt liege aufgrund der Zurechnungszeit höher als das Mindestruhegehalt, sodass die absolute Obergrenze des § 29 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG zur Anwendung komme. Die Behörde hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben (§ 40 LVwVfG; § 114 Satz 1 VwGO). Anhaltspunkte für die Ermessensausübung ergeben sich aus Sinn und Zweck des Unterhaltsbeitrags. Zwar weicht § 29 Abs. 1 LBeamtVG im Wortlaut vom älteren § 15 Abs. 1 BeamtVG ab, wonach Beamten, die (u.a.) vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren entlassen wurden, auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden kann. Auch weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass mit dem Dienstrechtsreformgesetz im Bereich des Versorgungsrechts eine Trennung der Alterssicherungssysteme eingeführt werden sollte; beim Wechsel aus dem Beamtenverhältnis heraus soll seitdem anstelle der Nachversicherung ein Anspruch auf Altersgeld begründet werden können und als Folge der Trennung die Ruhegehaltfähigkeit von berücksichtigungsfähigen Zeiten neu geregelt werden (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 3). Dieser „Ansatz der Trennung der Alterssicherungssysteme geht von der Überlegung aus, dass Beschäftigungszeiten, die in einem bestimmten Alterssicherungssystem abgeleistet werden, ausschließlich in diesem Alterssicherungssystem zu berücksichtigen sind und im Versorgungsfall konsequenterweise ausschließlich aus diesem System bedient werden“, sodass „im Versorgungs-, Renten- oder sonstigem Fall, in dem die Alterssicherung in Anspruch genommen wird, die Beschäftigungszeiten konsequenterweise ausschließlich in diesem System berücksichtigt werden“ (a.a.O. S. 383 f.). Diese Trennung ist allerdings unvollständig erfolgt, wie sich beim Kläger an der Berücksichtigung zahlreicher Vordienstzeiten bei der Ermittlung des erdienten Ruhegehalts zeigt, sodass seine ruhegehaltfähige Dienstzeit ungefähr dreimal so lang ist wie die Zeit, die er im Beamtenverhältnis verbracht hat. Aus der Trennungsabsicht lässt sich daher nur wenig für den Charakter des Unterhaltsbeitrags nach § 29 LBeamtVG ableiten. Die Beibehaltung des Begriffs „Unterhaltsbeitrag“, der einen bloß unterstützenden Charakter zum Ausdruck bringt, und der Umstand, dass sich die Gesetzesbegründung hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt (LT-Drs. 14/6694, S. 517), bringen für den Senat zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber insoweit keinen grundlegenden Wandel beabsichtigt hat, sodass es grundsätzlich zulässig ist, sich an Erwägungen zu § 15 BeamtVG zu orientieren. Der nach § 15 BeamtVG im Ermessenswege zu bewilligende Unterhaltsbeitrag dient nicht der amtsangemessenen Unterhaltssicherung im Sinne der Alimentierung, sondern soll lediglich einen Beitrag zum Lebensunterhalt des Beamten darstellen, diesen nur sichern helfen und Härten ausgleichen. In erster Linie ist der betroffene Beamte selbst verpflichtet, für die Sicherung seines Lebensunterhalts zu sorgen. Bis zur gesetzlich vorgegebenen Obergrenze kann die Behörde unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Beachtung der ermessensbindenden Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zu § 15 BeamtVG darüber entscheiden, ob und inwieweit der (frühere) Beamte eines Unterhaltsbeitrags bedürftig ist (vgl. Senatsurteil vom 02.05.1994 - 4 S 1333/92 -, Juris Rn. 44 zu einem Unterhaltsbeitrag für Beamte auf Probe; OVG Bln.-Bbg., Urteil vom 22.11.2010 - OVG 6 B 16.09 -, Juris Rn. 13 ff.). Die Bewilligung erfolgt - im Unterschied wohl zur (beabsichtigen) Praxis des Beklagtenvertreters - regelmäßig auf Zeit (BVerwG, Beschluss vom 16.06.2008 - 1 DB 2.08 -, Juris Rn. 23). Ein Unterhaltsbeitrag ist nicht Ausdruck beamtenrechtlicher Alimentation, die ohne Bezug zu bestimmten Bedürfnissen des Beamten gewährt wird, sondern Ausdruck der das Dienstverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn (BVerwG, a.a.O. Rn. 17, 25 zu § 77 BDO). Dies lässt es grundsätzlich zu, die Höhe des Unterhaltsbeitrags nach der Dienstzeit zu staffeln, wie es die Beklagte getan hat. Dass die entsprechende Verwaltungsvorschrift nie in Kraft getreten ist, hindert die zuständige Behörde nicht, eigenständig eine Verwaltungspraxis zu begründen. Im Grundsatz ist es ausgehend von den obigen Ausführungen auch zulässig, anderweitiges Einkommen des früheren Beamten zu berücksichtigen, wie es der Kläger aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bezieht, auch wenn derartige auf eigenen Mitteln beruhende Leistungen von den Ruhensregeln, die gemäß § 17 Satz 2 LBeamtVG auch auf einen Unterhaltsbeitrag Anwendung finden, nicht erfasst werden (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 17.12.2013 - 2 A 271/11 -, Juris Rn. 11 sowie zu § 77 BDO BVerwG, Urteil vom 12.01.1977 - 1 D 55.76 -, BVerwGE 53, 237 [239]: „Zwar kann ein Unterhaltsbeitrag nur soweit bewilligt werden, als dem Verurteilten andere Einkommensquellen nicht zur Verfügung stehen …“). Die ermessensgerecht bestimmte geringe Höhe des Unterhaltsbeitrags führt daher angesichts der Höhe der Leistungen aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung dazu, dass dem Kläger derzeit kein Unterhaltsbeitrag zusteht. Nicht zulässig wäre es allerdings, wenn der Kläger unter dem Aspekt der Altersvorsorge dreieinhalb Jahre lang als Bürgermeister „umsonst“ gearbeitet hätte. Dies erscheint angesichts der in der mündlichen Verhandlung skizzierten Verwaltungspraxis des Beklagtenvertreters nicht ausgeschlossen. Denn ein Wegfall der Leistungen des Klägers aus der Berufsunfähigkeitsversicherung soll nach seinem Vortrag grundsätzlich erst erfolgen, wenn er 60 Jahre alt ist; wobei zu erwarten und zu erhoffen ist, dass er bis dahin wieder zur anderweitigen Sicherung seines Lebensunterhalts in der Lage sein wird. Obendrein sieht die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 SGB VI von einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab, da „Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung“ vorliegt (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Beschluss vom 27.08.1984 - 1 DB 25.84 -, Juris Rn. 9 ff. zu einem früher auf Lebenszeit bewilligten Unterhaltsbeitrag nach § 77 BDO, der „oft niedriger bemessen war als die Rente, die der Beamte erhalten hätte, wenn er nachversichert worden wäre“). Wenngleich § 29 Abs. 1 LBeamtVG nur Obergrenzen, aber keine Mindesthöhe normiert, wäre dies mit dem Umstand, dass ein als Versorgungsbezug zählender Unterhaltsbeitrag (vgl. § 17 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG) nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG irgendwann zu bewilligen ist, nicht vereinbar. Dies wird die Beklagte bei einer späteren Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen haben. Nur mit dieser Maßgabe ist die derzeitige Nichtleistung eines Unterhaltsbeitrags zulässig (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 - 2 C 25.09 -, Juris Rn. 27, wonach eine Ruhensregelung nicht dazu führen dürfe, dass ein Teilbetrag der erdienten Versorgung einbehalten werde, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen werde). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2 VwGO. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, welche Umstände bei der Bemessung eines nicht nur auf Zeit gewährten Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; § 127 Nr. 2 BRRG). Der Senat sieht davon ab, dass Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Beschluss vom 28. Januar 2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 3, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 89.194,60 EUR festgesetzt. Gründe Der Kläger begehrt das Mindestruhegehalt bzw. einen Unterhaltsbeitrag in entsprechender Höhe, wobei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG insoweit der dreifache Jahresbetrag anzusetzen ist. Den Hauptantrag a) und das Schadensersatzbegehren bewertet der Senat jeweils mit 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG. Die weiteren Anträge bleiben wertmäßig außen vor. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt (nach Klageerweiterung) insbesondere Ruhegehalt, hilfsweise Unterhaltsbeitrag. Er war ab dem 07.06.2014 Bürgermeister der beklagten Gemeinde im Beamtenverhältnis auf Zeit. Mit Bescheid vom 13.12.2016 wurde er wegen Dienstunfähigkeit unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (gegen die sich das für den Kläger erfolgreiche Eilverfahren 3 K 2065/17 richtete) aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg schlossen die Beteiligten - der Kläger, das Land Baden-Württemberg als damaliger Beklagter und die jetzige Beklagte, die damals beigeladen war - einen Vergleich, wonach u.a. das Beamtenverhältnis des Klägers durch Entlassung wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.12.2017 endete (3 K 1704/17). Weitere Regelungen im Vergleich betreffen u.a. Amtsbezeichnung, Urlaubstage usw. Der Kläger hatte vor seiner Ernennung zum Beamten auf Zeit studiert (01.10.1994 - 07.07.2000), das Rechtsreferendariat abgeleistet und als Rechtsanwalt gearbeitet (16.09.2003 - 06.06.2014). Mit Bescheid des die Beklagte nach § 9 Satz 2 GKV vertretenden Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (KVBW) vom 20.04.2018 wurde für den Kläger ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in Höhe von 976,93 EUR festgesetzt. Da er im Zeitpunkt der Entlassung die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG erforderliche Dienstzeit von fünf Jahren nicht erreicht gehabt habe, stehe ihm grundsätzlich ab dem 01.01.2018 ein Unterhaltsbeitrag nach § 73 Abs. 1 i.V.m. § 29 LBeamtVG zu. Für die Monate Januar bis März 2018 habe er von der Beklagten ein - gegenüber dem Unterhaltsbeitrag betragsmäßig höheres - Übergangsgeld nach § 64 LBeamtVG erhalten. Übergangsgeld und Unterhaltsbeitrag dienten beide der vorübergehenden finanziellen Absicherung und könnten nicht zeitgleich gewährt werden. Dem dagegen eingelegten Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Kommunalen Versorgungsverbands vom 29.07.2019 teilweise „abgeholfen“. Der Bescheid vom 20.04.2018 wurde insoweit aufgehoben, als die Anrechnung von Einkommen nicht nur bis zum erdienten Ruhegehalt erfolgte und bei der Festsetzung der Höhe des Unterhaltsbeitrages das amtsunabhängige Mindestruhegehalt zugrunde gelegt wurde. Da bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers zu berücksichtigen seien, ergebe sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 0,00 EUR. Die am 29.08.2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25.01.2022 - 13 K 3633/19 - (Juris) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei wie von § 29 LBeamtVG gefordert vor Erreichung einer Dienstzeit von fünf Jahren aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Zu berücksichtigen sei nur die Zeit im Beamtenverhältnis auf Zeit, also drei Jahre und 208 Tage, nicht hingegen die Zeit des Rechtsreferendariats. Die Neufassung des § 18 Abs. 1 Satz 4 LBeamtVG zum 01.12.2019 ändere daran nichts, denn zum Zeitpunkt der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit am 31.12.2017 seien die Zeiten eines Rechtsreferendariats noch nicht berücksichtigungsfähig gewesen. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags stehe im Ermessen der festsetzenden Dienstbehörde. Diese Ermessensentscheidung der Behörde, für die die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung maßgeblich seien, sei durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. Das Gesetz sehe Grenzen für die Höhe des Unterhaltsbeitrags vor. Er solle das erdiente Ruhegehalt nicht überschreiten und dürfe die Höhe des Mindestruhegehalts nicht überschreiten. Das erdiente Ruhegehalt richte sich nach § 21 LBeamtVG. Zu berücksichtigen seien die Tätigkeit als Beamter auf Zeit und nach § 24 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG die Zeit des Rechtsreferendariats des Klägers, da dieses vor dem 01.01.2011 gelegen habe. Weiterhin sei die Hochschulzeit - begrenzt auf 855 Tage - als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, da das rechtswissenschaftliche Studium für die Ausübung des Amtes als Bürgermeister förderlich im Sinne des § 73 Abs. 6 LBeamtVG gewesen sei. Die Zeiten des Klägers als Rechtsanwalt seien gemäß § 73 Abs. 6 LBeamtVG ebenfalls bei der Berechnung des erdienten Ruhegehalts im Umfang von drei Jahren zu berücksichtigen. Die Ausschlussregelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG greife hier nicht. Zeiten nach § 26 LBeamtVG seien nicht zuzurechnen. Die Kommentarliteratur zu § 15 BeamtVG führe zu keinem anderen Ergebnis, da der Bezugspunkt dort die Höhe des fiktiven Ruhegehalts sei. Insgesamt sei somit von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 10,94 Jahren auszugehen, die mit dem Ruhegehaltssatz von 1,79375 zu multiplizieren sei, woraus sich ein Bemessungssatz von 19,62 Prozent ergebe. Der Kläger habe die Besoldungsgruppe A 15, Stufe 12, innegehabt. Zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Dienst am 31.12.2017 habe dies einem Betrag in Höhe von 6.387,49 EUR entsprochen. Mit dem Faktor Versorgung von 0,984 nach § 19 Abs. 1 LBeamtVG multipliziert ergäben sich ruhegehaltfähige Dienstbezüge in Höhe von 6.285.29 EUR und ein erdientes Ruhegehalt in Höhe von 1.233,17 EUR. Das Mindestruhegehalt richte sich nach § 27 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG und betrage 35 Prozent von 6.285,29 EUR, also 2.199,85 EUR. Von diesem Betrag sei die Beklagte sodann ausgegangen und habe ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass - ausgehend von der tatsächlich zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit - der maximale Höchstbetrag bei einer Dienstzeit von bis zu 2 Jahren 20 v.H., ab 2 Jahren 40 v.H., ab 3 Jahren 60 v.H., ab 4 Jahren 80 v.H. und ab 4 Jahren und 182 Tagen 100 v.H. betrage. Für den Kläger habe die Beklagte daher - zu Recht ohne Berücksichtigung des Referendariats - 60 v.H. des Mindestruhegehalts zugrundegelegt. Bei der Anwendung der genannten Werte berufe sich die Beklagte auf die allgemeine Verwaltungspraxis. Zwar habe sie im Verfahren nicht aufzeigen können, diese Berechnungsmethode in der Vergangenheit bereits angewandt zu haben. Die Beklagte habe aber einen Entwurf einer Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW-VwV) vorgelegt, in dessen Ziff. 29.1.4.1 sich die dargestellte Abstufung des maximalen Höchstbetrags entsprechend der tatsächlichen Dienstzeit finde. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Beklagte nicht an diesen Bemessungssätzen orientieren können sollte, die sich auch in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV) fänden, aus welchen sie offensichtlich übernommen worden seien. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in einem zweiten Schritt im Rahmen der Ermessensausübung die Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 3.383,60 EUR berücksichtigt habe, welche der Kläger aktuell erhalte, und den Unterhaltsbeitrag auf Null festgesetzt habe. Dieser diene nicht der amtsangemessenen Unterhaltssicherung im Sinne der Alimentierung. Er solle lediglich einen Beitrag zum Lebensunterhalt des Beamten darstellen, diesen nur sichern helfen und Härten ausgleichen. In erster Linie sei der betroffene Beamte selbst verpflichtet, für die Sicherung seines Lebensunterhalts zu sorgen. Dafür spreche auch, dass Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten zu einer anderen Entscheidung für die Zukunft führen könnten. Die Bewilligung setze also Bedürftigkeit voraus. Soweit sich der Kläger darauf berufe, ihm seien aufgrund der § 17 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG mindestens 20 % des Versorgungsbezugs zu belassen, greife dies nicht durch. Bei der Reduzierung des Unterhaltsbeitrags um die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung handele es sich nicht um eine Anrechnung im Sinne des § 68 LBeamtVG. Vielmehr finde die Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung bei der Ermittlung desjenigen Betrags statt, den die Beklagte bereit sei, dem Kläger zu gewähren. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der landesrechtlichen Regelung des § 29 LBeamtVG vorgesehen habe, dass dem Betroffenen in jedem Fall ein Unterhaltsbeitrag größer Null gewährt werden müsste. So finde sich in § 29 LBeamtVG weder ein Mindestbetrag noch ein Verweis auf beispielsweise § 68 Abs. 3 LBeamtVG. Im Falle der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hätte dieser dies der Beklagten mitzuteilen und diese hätte - worauf er selbst wiederholt hingewiesen habe - eine erneute Ermessenentscheidung zu treffen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 09.05.2023 - 4 S 596/22 - die Berufung hinsichtlich des begehrten Unterhaltsbeitrags zugelassen. Hinsichtlich des Ruhegehalts hat der Senat den Antrag abgelehnt. Der Kläger hat die Berufung am 03.06.2023 begründet und (zunächst nur) die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 35 Prozent seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beantragt. Nach Eingang der Berufungserwiderung hat der Kläger die Klage umfangreich um Haupt- und Hilfsanträge erweitert, u.a. auf Gewährung von Ruhegehalt, während ein Unterhaltsbeitrag nur noch hilfsweise beantragt wird. Die Hauptanträge b), c) und d) sowie den Antrag, ihn statusrechtlich als Ruhestandsbeamten zu behandeln, hatte der Kläger zuvor mit der Berufungsbegründung an den Beklagtenvertreter gerichtet. Zur Begründung führt der Kläger umfangreich aus, insbesondere zu § 29 LBeamtVG und seinen Vordienstzeiten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Januar 2022 - 13 K 3633/19 - zu ändern und a) festzustellen, dass das Beamtenverhältnis des Klägers durch Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.12.2017 endete; b) die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Ruhegehalt in gesetzlicher Höhe ab dem 01.01.2018 zu gewähren; c) die Beklagte zu verpflichten, den Kläger ab dem 01.01.2018 so zu stellen, als wäre das unter b) genannte Ruhegehalt für den Kläger spätestens am 01.01.2018 festgesetzt und seitdem gemäß § 3 Abs. 4 LBeamtVG an ihn ausbezahlt worden, insbesondere die an den Kläger nachzuzahlenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auszuzahlen gewesen wären; d) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle über c) hinausgehenden Aufwendungen, Schäden und Folgeschäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass die vom Beklagtenvertreter für den Kläger ab dem Jahr 2016 erteilten Versorgungs- und Wartezeitauskünfte, die das Rechtsreferendariat des Klägers nicht als nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVG gleichgestellte Dienstzeit berücksichtigen, unrichtig waren; e) festzustellen, dass bei der Berechnung des unter b) genannten Ruhegehalts/der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers außer seiner Dienstzeit als hauptamtlicher Bürgermeister (§ 21 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) mindestens folgende ruhegehaltfähigen Zeiten heranzuziehen sind: die vor dem 01.01.2011 liegende Dienstzeit des Klägers im Rechtsreferendariat (§ 21 Abs. 3 Nr. 3 LBeamtVG); die abgeschlossene, förderliche Hochschulzeit, begrenzt auf 855 Tage (§§ 23 Abs. 6, 73 Abs. 6, 73 Abs. 1 LBeamtVG); die für die Wahrnehmung des späteren Amtes förderliche Vorzeit der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, begrenzt auf fünf Jahre (§§ 23 Abs. 4 Nr. 1, 73 Abs. 6, 73 Abs. 1 LBeamtVG – Stichwort: „soweit“); die Zurechnungszeit (§ 26 LBeamtVG); f) festzustellen, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren notwendig war, hilfsweise a) die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 01.04.2018 einen Unterhaltsbeitrag nach § 29 Abs. 1 LBeamtVG zu bewilligen in Höhe von 35 Prozent seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (erdientes Ruhegehalt des Klägers, § 27 Abs. 1 LBeamtVG, gedeckelt auf das Mindestruhegehalt des Klägers, § 27 Abs. 4 LBeamtVG), wobei weiteres Einkommen des Klägers so zu berücksichtigen ist, wie es die Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften des LBeamtVG bei Ruhegehältern vorsehen (§ 17 Satz 2 LBeamtVG); b) die Beklagte zu verpflichten, den Kläger ab dem 01.04.2018 so zu stellen, als wären die unter a) genannten Versorgungsbezüge für den Kläger spätestens am 01.04.2018 festgesetzt und seitdem gemäß § 3 Abs. 4 LBeamtVG an ihn ausbezahlt worden, insbesondere die an den Kläger nachzuzahlenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auszuzahlen gewesen wären; c) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle über b) hinausgehenden Aufwendungen, Schäden und Folgeschäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge nicht bereits im April 2018 betragsmäßig korrekt festgesetzt waren und seitdem monatlich an ihn ausbezahlt worden sind. Der Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 20.04.2018 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 29.07.2019 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat der Klageerweiterung nicht zugestimmt und verteidigt das angefochtene Urteil. Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass bestimmte Vordienstzeiten des Klägers ruhegehaltfähig seien (wenn auch im Ergebnis zu keinem Unterhaltsbeitrag führen), hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeschlossen. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts, auch zu Hauptsache- und Eilverfahren hinsichtlich der Entlassung des Klägers vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.