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Urteil

1 K 1793/15

VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eines Vollstreckungsauftrags i.S.v. § 5 LVwVG (juris: VwVG BW) bedarf es nicht, wenn die Vollstreckung durch einen weisungs- und entscheidungsbefugten Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörde geleitet und überwacht wird.(Rn.35) 2. Zur Abgrenzung zwischen Durchsuchung und Betreten.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eines Vollstreckungsauftrags i.S.v. § 5 LVwVG (juris: VwVG BW) bedarf es nicht, wenn die Vollstreckung durch einen weisungs- und entscheidungsbefugten Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörde geleitet und überwacht wird.(Rn.35) 2. Zur Abgrenzung zwischen Durchsuchung und Betreten.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die Durchführung der Zwangsvollstreckung am 09.04.2014 rechtswidrig gewesen ist (§ 43 Abs. 1 VwGO). Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung im Wege des unmittelbaren Zwangs und somit auch der Wegnahme, handelt es sich um einen Realakt (App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Auflage 2011, § 41 Rn. 32; VG Karlsruhe, Beschl. v. 05.05.2008 - 11 K 645/08 - juris Rn. 36). Eines Vorverfahrens und der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es daher nicht. Insoweit läuft die Nr. 4 des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2015 ins Leere. Das notwendige Feststellungsinteresse besteht, da zumindest die Möglichkeit gegeben ist, dass der Kläger durch die Durchführung der Zwangsvollstreckung in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG beeinträchtigt worden sein könnte. Soweit die Klage auf Aufhebung des Kostenbescheids vom 23.10.2014 und Erstattung der Kosten der Verwaltungsvollstreckung gerichtet ist, ist sie als Anfechtungsklage zulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Durchführung der Vollstreckung am 09.04.2014 ist rechtmäßig erfolgt (1.). Desgleichen sind der darauf basierende Kostenbescheid vom 23.10.2014 und Nr. 3 des Widerspruchsbescheids rechtmäßig, soweit die hier überprüfbaren Kosten der Verwaltungsvollstreckung betroffen sind (2.), und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. 1. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung am 09.04.2014 war rechtmäßig. Es lagen vollstreckbare Grundverwaltungsakte i.S.v. § 2 Nr. 2 LVwVG vor. In Nr. 2 der Verfügung vom 26.02.2014 wurde die Auflösung des gesamten Nutztierbestandes des Klägers angeordnet. Nr. 1, 2 und 3 der Verfügung vom 05.03.2014 treffen Anordnungen über die Beschlagnahme, Einziehung und Veräußerung des Nutztierbestandes auf Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 TierSchG, wobei die Beschlagnahme in dieser Vorschrift als „Fortnahme“ bezeichnet wird. Die Einziehungsanordnung ist durch die Generalklausel des § 16 Abs. 1 Satz 1 TierSchG gedeckt. Diese Anordnungen sind nach Landesrecht zu vollstrecken, sodass insoweit kein Rückgriff auf die Regelungen des PolG notwendig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 - 7 C 5.11 -, juris Rn. 18 und 31; VG Freiburg, Beschl. v. 08.05.2017 - 6 K 1428/17, juris Rn. 21). Der Sofortvollzug wurde jeweils angeordnet. Für die Rechtmäßigkeit der Durchführung der Zwangsvollstreckung kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverwaltungsakte an. Unabhängig davon wurde diese jedoch im Verfahren 1 K 2464/15 mit Urteil vom 25.10.2017 bestätigt. Der Durchführung der Zwangsvollstreckung stand auch nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg noch nicht über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg im Antragsverfahren (1 K 726/14) entschieden hatte. Denn gem. § 149 S. 1 VwGO hat die Beschwerde nur aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluss über die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln richtet (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2016 § 149 Rn. 3). Die schriftliche Androhung der gewählten Zwangsmaßnahme nach § 20 Abs. 1, 2 und 3 LVwVG ist in der Grundverfügung erfolgt (Ziff. 5): „zwangsweise Wegnahme der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs“, allerdings ohne Fristsetzung (§ 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS. 2 TierSchG). Die Fristsetzung ist indes entbehrlich, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu erwarten ist, dass der verantwortliche Tierhalter in der Lage sein wird, eine § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung zeitnah sicherzustellen. Dies ist dann der Fall wenn gegen den Tierhalter - wie hier - zugleich ein Tierhaltungsverbot ergeht, weil von ihm eine tierschutzrechtlich unbedenkliche Tierhaltung nicht zu erwarten ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 31.01.2017 - 9 CS 16.2021 - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2005, - 1 S 381/05 - juris, Rn. 14; VG Freiburg, Beschl. v. 08.05.2017 - 6 K 1428/17 - juris Rn. 25). Eine Durchsuchungsanordnung durch das Verwaltungsgericht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG war nicht erforderlich, da die Befugnis zum Betreten der Weiden und der Stallgebäude des Klägers durch § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierschG umfasst war. Im Gegensatz dazu unterfällt dem Begriff der Durchsuchung allein das ziel- und zweckgerichteten Suchen nach verborgenen Gegenständen oder Personen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1974 - I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31). Die Behörde wusste hingegen, dass sich die Tiere auf den Weiden bzw. im Stall aufhielten und konnte so ohne zielgerichtetes Suchen auf sie zugreifen. Eine Durchsuchung war daher nicht notwendig (vgl. hierzu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 16a Rn. 17). Dabei führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis, dass die Türen des Stallgebäudes gegen den Willen des Klägers geöffnet worden sind. Denn die Abgrenzung zwischen einer Durchsuchung und dem Betreten erfolgt allein nach dem Kriterium, ob Dinge - oder Tiere - offen wahrnehmbar sind, oder ob etwas gesucht wird, was der Betroffene vor der Behörde geheim halten möchte (BVerwG, Beschl. v. 07.06.2006 - 4 B 36/06, juris Rn. 4). Vom grundsätzlichen Erfordernis des Vorliegens eines Vollstreckungsauftrags i.S.v. § 5 LVwVG konnte hier ausnahmsweise abgesehen werden. Nach dieser Vorschrift wird der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete (Vollstreckungsbeamter) dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt, wobei dieser Vollstreckungsauftrag auf Verlangen vorzuzeigen ist. Nach dem Wortlaut der Norm wird dabei hinsichtlich des eingesetzten Beamten nicht zwischen einem eigenen, von der Behörde eingesetzten Mitarbeiter, oder einem Dritten unterschieden. Vollstreckungsbeamter i.S.d. Vorschrift ist vielmehr jeder Bedienstete, der mit der Vollstreckung im Einzelfall betraut wird (Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage1983, § 5 Rn. 1). Zudem spricht die systematische Stellung der Norm im allgemeinen Teil der Vollstreckungsvoraussetzungen für ein breites Anwendungsgebiet dieser Vorschrift. Allerdings muss hinsichtlich des Sinns und Zwecks der Regelung differenziert werden. Denn dieser liegt vornehmlich darin, den zuvor nicht mit der Sache befassten Vollstreckungsbeamten in die Lage zu versetzen, die Vollstreckung dem Auftrag entsprechend durchzuführen und sich gegenüber demjenigen auszuweisen, bei dem vollstreckt wird. Der Vollstreckungsauftrag muss daher die Entscheidungen, die der Vollstreckungsbeamte nicht bereits in eigener Verantwortung treffen kann, enthalten (App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Auflage 2011, § 31 Rn. 4). Zudem soll, indem der Vollstreckungsauftrag durch den Behördenleiter oder einen anderen, zur inhaltlichen Entscheidung befugten Mitarbeiter, geprüft wird, die größtmögliche Sicherheit gegen unzulässige und unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.1960 - VII C 184.57 - juris Rn. 7). Im Wege der teleologischen Reduktion ist daher der Anwendungsbereich des § 5 LVwVG nicht eröffnet, wenn die Ausführung der Vollstreckung maßgeblich durch einen weisungs- und entscheidungsbefugten Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörde angeleitet und überwacht wird. Denn in diesem Fall liefe der Zweck der Vorschrift, dem Vollstreckungsbeamten aufzuzeigen, wie weit seine Befugnisse reichen und was konkret Inhalt der Vollstreckung sein soll, ins Leere. Auch kann so davon ausgegangen werden, dass dieser Mitarbeiter das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen der Vollstreckung geprüft hat. Vorliegend hat der federführende Leiter des Veterinäramts des Beklagten, Herrn Dr. H., die Vollstreckung geleitet und überwacht. Er war zuvor in den Erlass der zur Vollstreckung gelangenden Grundverfügungen maßgeblich involviert gewesen und hatte die Ausführung der Vollstreckung selbst mit initiiert. Als Leiter des Veterinäramtes handelte es sich bei ihm somit nicht um einen Vollstreckungsbeamten i.S.v. § 5 LVwVG, der mit der Vollzugstätigkeit beauftragt worden ist, sondern um eine selbst mit Entscheidungsbefugnis ausgestattete Person. Durch die Leitung der Vollstreckung durch Herrn Dr. H war somit sichergestellt, dass die getätigten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auf das Erforderliche begrenzt blieben (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 02.06.2008 - 1 K 590/08 -, juris Rn. 9). Daneben war auch dem Kläger durch die zuvor ergangenen Grundverfügungen hinreichend konkret bewusst, was Inhalt der Vollstreckung sein würde. Eine Konkretisierung des Auftrags etwa in Bezug auf die genaue Bezeichnung einzelner fortzunehmender Tiere war angesichts des Umfangs der Vollstreckung - unabhängig von der tatsächlichen Möglichkeit einer solchen Differenzierung - im Vorfeld der Maßnahme nicht notwendig. Auch die Ermessensbetätigung des Beklagten bei der Anordnung dieser Maßnahmen ist nicht zu beanstanden. Er hat das richtige Zwangsmittel i.S.v. § 19 Abs. 2 LVwVG ausgewählt und die Vorgaben des § 26 Abs. 2 LVwVG beachtet. Angesichts des vorherigen Verhaltens des Klägers und der dabei gezeigten mangelnden Kooperationsbereitschaft und der fehlenden Einhaltung von Zusagen wäre der Einsatz eines anderen Zwangsmittels nicht gleich effektiv gewesen. Aus denselben Erwägungen kam auch das Vorgehen im Rahmen eines Stufenplans nicht in Betracht. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass die beim Kläger mit hoher Sicherheit gegebene Unzuverlässigkeit zu einer konkreten Gefahr für die bei ihm belassenen Tiere geführt hätte. Auch liegt kein Verstoß gegen § 19 Abs. 3 LVwVG vor. Aufgrund der - auch unmittelbar vor Durchführung der Vollstreckung - festgestellten gravierenden Mängel ist der Zeitpunkt der Vollstreckung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar deutlich gemacht, dass trotz des abklingenden Winters und der damit einhergehenden teilweisen Trocknung der Weiden und besseren natürlichen Futterversorgung der Tiere ein Einschreiten auch zum Zeitpunkt, in dem die Zwangsmaßnahmen durchgeführt worden sind, notwendig gewesen ist. Denn insbesondere unter den Rindern befanden sich einige hochträchtige Tiere, die kurz vor der Abkalbung standen. Wegen der Verwilderung der Herde habe jedoch keine Einwirkungsmöglichkeit durch den Kläger bestanden, sodass auch etwaige Maßnahmen der Geburtshilfe und zur Versorgung und dem Schutz der neugeborenen Kälber aller Voraussicht nach nicht hätten durchgeführt werden können. Dies hätte indes zu einer Gefährdung des Lebens sowohl der Kälber als auch der Mutterkühe führen können. Auch habe aufgrund des hohen Fluchtverhaltens und der fehlenden Fangeinrichtungen für die Robustrinder auf der Weide im Z.-Tal eine Gefährdung der jungen Kälber nicht ausgeschlossen werden können. Daher kann dahinstehen, ob das zusätzlich vom Beklagten vorgebrachte wirtschaftliche Argument, es habe dringend eine Blutuntersuchung (BHV1) bei den Rindern durchgeführt werden müssen, um sie weiterhin zu besseren Preisen auf dem freien Markt verkaufen zu dürfen, berücksichtigungsfähig ist. Es bestehen daneben keine rechtlichen Bedenken gegen die zwangsweise Öffnung der Türe des Schafstalles gegen den Willen des Klägers. Denn diese Maßnahme ist durch von dem Betretensrecht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TierSchG umfasst (vgl. App/Wettlaufer, a.a.O., § 23 Rn. 10). Es handelt sich um einen gesetzlich vorgesehenen Eingriff im Sinne des Artikel 13 Abs. 7 GG bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Grundverfügungen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 08.08.2017 - 4 K 6603/17 -; Beschl. v. 13.05.2015 -1 K 1023/15 -). Eine andere Zugriffsmöglichkeit auf die Tiere bot sich dem Beklagten offensichtlich nicht. Angesichts der Vielzahl der fortzunehmenden Tiere, der fehlenden Gewöhnung der Robustrinder an Menschen und dem damit verbundenen Mehraufwand beim Zusammentreiben und Verladen dieser Tiere sowie der vom Kläger im Vorfeld deutlich gemachten mangelnden Kooperationsbereitschaft erscheint die Anzahl der eingesetzten Personen und des eingesetzten Materials als angemessen. Weder hat der Kläger Gegenteiliges vorgetragen, noch lässt sich aus den sonstigen Umständen entnehmen, dass der Aufwand unverhältnismäßig gewesen sein könnte. 2. Auch der Kostenbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit er sich auf die hier zur Überprüfung stehenden Kosten der Vollstreckungsmaßnahmen bezieht. Gem. § 31 Abs. 1 LVwVG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten erhoben, wobei nach Abs. 2 der Pflichtige Kostenschuldner ist. In der auf Grundlage des § 31 Abs. 4 LVwVG erlassenen Landesvollstreckungskostenordnung werden insoweit weitere Einzelheiten geregelt. Das Veterinäramt des Beklagten war als Vollstreckungsbehörde i.S.v. § 4 Abs. 1 LVwVG für den Erlass des Kostenfestsetzungsbescheids zuständig. Der Kostenbescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Wie unter II.1. geprüft, lagen sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der Vollstreckung vor. Das Vollstreckungsverfahren wurde ordnungsgemäß ausgeführt, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Rechtmäßigkeit der beiden Grundverfügungen vom 26.02.2014 und 05.03.2014 wurde in dem den Beteiligten bekannten Urteil im Verfahren 1 K 2465/15 bestätigt. Dieses Verfahren wurde gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren am 25.10.2017 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf die Ausführungen in diesem Urteil Bezug genommen. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, wie die sich auf 9.254,57 EUR belaufenden Kosten zusammengesetzt sind. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Rechnungsposten unrichtig seien, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers bemängelt, es seien im Vorfeld der Maßnahme Ersatzrindermarken bestellt worden, ohne sich beim Kläger zu erkundigen, ob er bereit sei, die Rindermarken herauszugeben, kann auch dieses Argument nicht durchdringen. Denn angesichts der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Klägers durfte der Beklagte davon ausgehen, dass eine solche Nachfrage nicht zum Erfolg geführt hätte. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Kosten mit dem aus der Veräußerung des Nutztierbestands erzielten Erlös aufgerechnet hat. Die Aufrechnung der Verwaltung mit einer in einem Verwaltungsakt festgesetzten Forderung ist zulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 40 Rn. 45f.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Vollstreckungsmaßnahme sowie den darauf basierenden Kostenbescheid. Der Kläger betrieb mindestens 19 Jahre Nutztierhaltung, bevor ihm diese im Februar 2014 untersagt wurde. Er hielt Robustrinder und Schafe, die er ganzjährig auf verschiedenen Weideflächen auf dem Gebiet der Stadt D. beließ. In der Zeit zwischen 1995 und 2014 wurde die Tierhaltung des Klägers bei insgesamt 81 Kontrollen überprüft. 46 mal wurde der Kläger aufgefordert, die Zustände seiner Nutztierhaltung zu verbessern, in 12 Fällen ergingen förmliche Anordnungen. Praktisch dauerhaft wurde dabei insbesondere der Zustand der Weide und der darauf gehaltenen Galloway-Rinder im Z.-Tal (im Folgenden: Z.-Tal) bemängelt. Diese Weide versumpft bei feuchtem Wetter stark und wies keinen ausreichenden Witterungsschutz für die Tiere auf. Des Weiteren wurde immer wieder der teils sehr schlechte Pflege- und Ernährungszustand der Tiere allgemein beanstandet, welcher mehrfach zu Todesfällen führte, daneben die fehlende Bereitstellung von artgerechten Witterungsschutzeinrichtungen - auch auf den anderen Weideflächen -, ausreichender Nahrung sowie ausreichender Mengen und Qualität von Trinkwasser. Der Kläger wurde dabei wiederholt - letztmalig im Sommer 2013 - dazu aufgefordert, seinen Tierbestand so zu reduzieren, dass tierschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden könnten. Bereits im Jahr 2004 verfügte der Beklagte die Fortnahme, Einziehung und Veräußerung eines Teils des Rinderbestands des Klägers mit der Begründung, der Kläger habe für diese Tiere keine ausreichende Unterkunft geschaffen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg blieb größtenteils ohne Erfolg (s. VG Freiburg, Urt. v. 28.03.2007 - 1 K 2142/05 -). Am 10.02.2014 wurde der Kläger hinsichtlich der geplanten Untersagung der Nutztierhaltung und der Auflösung des Bestandes angehört. Er wurde darauf hingewiesen, dass er seinen Tierbestand auch freiwillig auflösen könne, um einem Bescheid zuvorzukommen. Mit Bescheid vom 26.02.2014 wurde dem Kläger dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 5) das Halten und Betreuen von Nutztieren untersagt (Nr. 1.), aufgegeben, seinen gesamten Nutztierbestand am Standort D., Gewann L., Z.-Tal und T. Tal, bis zum 04.03.2014 aufzulösen (Nr. 2.), den Beklagten über den Verbleib der Tiere vorab in Kenntnis zu setzen (Nr. 3.) und bis zur Abgabe der Tiere für diese eine ihrem artgemäßen Bedürfnis entsprechende Ernährung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung sicherzustellen (Nr. 4.). Für die gesamte Verfügung wurde eine Gebühr i.H.v. 260,00 EUR festgesetzt (Nr. 6.). Auf acht Seiten wurden die seit 1995 durch den Beklagten dokumentierten Verstöße des Klägers gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen aufgeführt. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf diesen Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Nachdem der Antragsteller bis zum 04.03.2014 seinen Tierbestand nicht freiwillig aufgelöst hatte, hat der Beklagte in einem weiteren Bescheid vom 05.03.2014 die sofortige Beschlagnahme (Nr. 1.), die Einziehung (Nr. 2.) und die Veräußerung (Nr. 3.) des vorhandenen Nutztierbestands angeordnet, hierfür jeweils den Sofortvollzug angeordnet (Nr. 4.) sowie für den Fall, dass der Antragsteller die Herausgabe seiner Nutztiere verweigert, in die zwangsweise Wegnahme der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 5.). Für diese Verfügung setzte er eine Gebühr i.H.v. 78,00 EUR fest (Nr. 6). Der Antragsteller legte am 10.03.2014 Widerspruch gegen die beiden Bescheide ein. Einen zugleich mit dem Widerspruch gestellten Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs lehnte der Beklagte am 13.03.2014 ab. Mit Beschluss der Kammer vom 31.03.2014 wurde der daraufhin gestellte Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die streitgegenständlichen Verfügungen abgelehnt (1 K 726/14). Das entsprechende Hauptsacheverfahren (1 K 2464/15) wurde ebenfalls am 25.10.2017 verhandelt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Kammer mit Beschluss vom 29.07.2014 zurück (1 S 834/14). Bereits am 09.04.2014 wurden dem Kläger der Großteil seiner Rinder und Schafe weggenommen. Beteiligt waren dabei vier Mitarbeiter/innen des Veterinäramts des Beklagten, darunter sein Leiter, Herr Dr. H., ein Mitarbeiter der Straßenmeisterei des Beklagten, mehrere Mitarbeiter des Bauhofs der Stadt D. sowie mehrere Mitarbeiter des Veterinärzugs Freiburg. Laut Aktenvermerk des Herrn Dr. H. vom 06.05.2014 (Aktenband IV S. 147, 148) sei gegen 8:30 Uhr mit den Vorbereitungen zum Einfangen der im Z.-Tal gehaltenen Rinder begonnen worden. Diese seien gegen 11:30 Uhr in einer Fangeinrichtung festgehalten worden. Der Kläger habe sich im Schafstall befunden. Als die Tür dorthin geöffnet werden sollte, habe er von innen Benzin gegen die Stalltür geschüttet und den Anwesenden gedroht. Daraufhin sei die Aktion für einige Stunden unterbrochen worden, da die Vollzugspolizei ein Sondereinsatzkommando hinzugezogen habe. Die Maßnahmen seien erst fortgesetzt worden, nachdem der Kläger aufgegeben und im Streifenwagen fortgebracht worden sei. Sodann seien die verbliebenden Rinder in den Stall getrieben und verladen sowie der Schafstall geräumt worden. Die Hofstelle sei gegen 19:00 Uhr verlassen worden. Zwei Rinder, die nach Angaben der Ehefrau des Klägers bereits anderweitig verkauft werden sollten, sowie sechs Schafe und deren Lämmer, deren Haltung die Tochter des Klägers übernehmen wollte, wurden vor Ort belassen, daneben eine kleinere Herde Schafe auf einer anderen Weide, von dessen Bestehen der Beklagte keine Kenntnis hatte. Der beschlagnahmte Nutztierbestand von 40 Rindern sowie 171 Schafen und deren Lämmer wurde am selben Tag veräußert. Am 23.10.2014 erließ der Beklagte einen Kostenbescheid gegen den Kläger. Darin wurde unter Nr. 1 angeordnet, dass bezüglich des Erlöses aus der Veräußerung der Rinder und Schafe abzüglich der angefallenen Kosten aus der Verwaltungsvollstreckung an den Kläger ein Betrag i.H.v. 9.254,57 EUR zu erstatten sei. Unter Nr. 2 wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 39,00 EUR festgesetzt. Als Begründung der Nr. 1 des Bescheids wurde ausgeführt, mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 26.02.2014 sei gegenüber dem Kläger ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Nutztieren angeordnet und ihm aufgegeben worden, seinen Nutztierbestand bis zum 04.03.2014 aufzulösen. Da dieser nach Ablauf dieser Frist weiterhin Nutztiere in seinem Bestand gehalten habe, sei mit Verfügung vom 05.03.2014 in sofort vollziehbarer Weise die sofortige Beschlagnahme sowie die anschließende Einziehung und Veräußerung der Tiere angeordnet worden. Für den Fall, dass der Kläger die Herausgabe der Nutztiere verweigern sollte, werde die zwangsweise Wegnahme der Tiere angedroht. Die Wegnahme sei am 09.04.2014 durchgeführt worden. Der gesamte Verkaufserlös habe 18.620,00 EUR betragen. Nach Abzug der angefallenen Kosten von 9.365,43 EUR werde dem Kläger ein Betrag i.H.v. 9.254,57 EUR erstattet. Hiergegen erhob der Kläger am 21.11.2014 Widerspruch. Am 23.02.2015 erhob der Kläger ferner „Widerspruch gegen die Anwendungsmaßnahme“ vom 09.04.2014. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.07.2015 Klage erhoben. Ursprünglich war die Klage neben der Aufhebung des Bescheids vom 23.10.2014 und Rückzahlung der Vollstreckungskosten auf Schadensersatz sowie Erstattung der Anwaltskosten gerichtet. Die Kammer hat das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger vom Beklagten Schadensersatz i.H.v. 13.380,00 EUR begehrt. Diese Summe ergibt sich als Differenz zwischen dem vom Beklagten vereinnahmten Verkaufserlös für die Schaf- und Rinderherde des Klägers i.H.v. 18.620,00 EUR und dem nach Angaben des Klägers mindestens erzielbaren Verkaufspreis i.H.v. 32.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus sowie den sich auf diesen Betrag beziehende Anwaltskosten. Dieses Verfahren wurde unter dem Az. 1 K 3097/16 geführt und mit Verweisungsbeschluss vom 13.09.2016 an das Landgericht Rottweil verwiesen. Unter dem 13.10.2015 erließ das Regierungspräsidium Freiburg einen Widerspruchsbescheid, in dem es unter Nr. 3 und 4 die Widersprüche des Klägers gegen die Vollstreckungsmaßnahme vom 09.04.2014 und den Kostenbescheid vom 23.10.2014 zurückwies. Es führte aus, Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid vom 23.10.2014 seien die verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Regelungen der §§ 26, 28, 31 Abs. 1, 2 und 4 LVwVG in Verbindung mit der Vollstreckungskostenordnung. Die Durchführung der Vollstreckung am 09.04.2014 sei rechtmäßig gewesen. Eine erneute Androhung der Wegnahme mit Fristsetzung sei nicht (mehr) erforderlich gewesen. Eine Ersatzvornahme sei nicht in Betracht gekommen, weil keine in der Anordnung der Auflösung des Tierbestand enthaltene Handlungspflicht auf eine vertretbare Handlung im Sinne von § 25 LVwVG gerichtet gewesen sei. Deshalb sei eine Vornahme durch einen Dritten nicht möglich. Die Maßnahmen seien ferner verhältnismäßig gewesen. Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid vom 13.10.2015 in seine Klage einbezogen, soweit er den Kostenbescheid vom 23.10.2014 und die Ausführung der Vollstreckungsmaßnahme vom 09.04.2014 zum Gegenstand hat. Vor der Durchführung der Vollstreckung sei eine Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts nach § 6 Abs. 2 LVwVG einzuholen gewesen. Dies sei nicht erfolgt. Die Schafe hätten sich in einer abgeschlossenen Schafhalle befunden, die Rinder in eingezäunten Weiden. Die Tür zur Schafhalle sei gewaltsam aufgebrochen worden. Ein schriftlicher Vollstreckungsauftrag nach § 5 LVwVG habe nicht vorgelegen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3 LVwVG) sei bei dieser Anwendung von Zwangsmitteln verletzt worden. Dies zeige sich bereits daran, dass schon am 28.02.2014 Ersatzrindermarken bestellt worden seien, ohne vorher überhaupt den Kläger aufgefordert zu haben, die Rindermarken herauszugeben. Auch sei kein Zwangsgeld angedroht und auch nicht die Möglichkeit einer Ersatzvornahme geprüft worden. Da die durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme somit rechtswidrig gewesen sei, habe der Beklagte daneben keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten der Vollstreckungsmaßnahmen nach § 31 LVwVG. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass die Durchführung der Vollstreckung am 09.04.2014 rechtswidrig gewesen ist, den Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 23.10.2014 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.10.2015 aufzuheben, soweit er sich auf diesen Bescheid bezieht, und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.365,43 EUR nebst Zinsen seit dem 09.04.2014 zu zahlen. Die Beklagten-Vertreterin beantragt, die Klage abzuweisen. Die Wegnahme der Tiere sei auf Grundlage der §§ 2 Nr. 2, 18, 19, 26 und 28 LVwVG erfolgt. Die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften seien eingehalten worden. Da der Kläger die Nutztiere nicht freiwillig herausgegeben habe, seien am 09.04.2014 auf Grundlage der Androhung der zwangsweisen Wegnahme der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs die Nr. 2 der Verfügung vom 26.02.2014 sowie die Nrn. 1, 2 und 3 der Verfügung vom 05.03.2014 vollständig vollzogen worden. Die Wegnahme der Tiere sei auf Grundlage der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften in mündlicher Form angeordnet worden. Da der Kläger seinen Bestand nicht freiwillig aufgelöst habe, sei die zwangsweise Auflösung des Bestandes unumgänglich gewesen. In Hinblick auf die gesamte Historie und insbesondere die regelmäßigen Versprechungen des Klägers in Form von angekündigten Bestandsreduzierungen oder gar -auflösungen habe nicht damit gerechnet werden können, dass eine andere Lösung nachhaltig wirken würde. Die Ersatzrinderpässe seien vorsorglich bestellt worden, da man zu dem Zeitpunkt davon ausgehen habe müssen, dass die Originaldokumente nicht herausgegeben werden würden. Eine Durchsuchung habe nicht stattgefunden. Ein Vollstreckungsauftrag nach § 5 LVwVG habe nicht erteilt werden müssen. Da somit die Wegnahme im Ergebnis rechtmäßig gewesen sei, sei die Beklagte berechtigt gewesen, die im Rahmen der Anwendung des unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme der Tiere angefallenen Kosten zu erheben. Maßgeblich zu einer Erhöhung der Kosten habe das eigene Verhalten des Klägers beigetragen. Dieser habe durch das Auffüllen von offenen Behältern mit Benzin im mit Stroh gefüllten Stall und Drohrufe eine Gefährdung seiner Tiere herbeigeführt. Infolgedessen sei es zu einem SEK-Einsatz mit anschließender vorübergehender Verwahrung des Klägers in einer psychiatrischen Einrichtung gekommen.