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Beschluss

1 O 635/19.MZ

VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2019:0925.1O635.19.00
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Leitsätze
1. Eine richterliche Erlaubnis zur Durchsuchung kann nur dann zum Zwecke einer Ersatzvornahme (oder ihrer Vorbereitung) erfolgen, wenn der Vollstreckungsgläubiger diese wirksam gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG (juris: VwVG RP) angedroht hat.(Rn.12) 2. Es ist nicht zulässig, ein Zwangsmittel ohne erneute Androhung i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG (juris: VwVG RP) auszutauschen und zu diesem Zwecke eine Durchsuchung vorzunehmen.(Rn.21)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer richterlichen Betretungs- und Durchsuchungserlaubnis wird abgelehnt. 2. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine richterliche Erlaubnis zur Durchsuchung kann nur dann zum Zwecke einer Ersatzvornahme (oder ihrer Vorbereitung) erfolgen, wenn der Vollstreckungsgläubiger diese wirksam gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG (juris: VwVG RP) angedroht hat.(Rn.12) 2. Es ist nicht zulässig, ein Zwangsmittel ohne erneute Androhung i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG (juris: VwVG RP) auszutauschen und zu diesem Zwecke eine Durchsuchung vorzunehmen.(Rn.21) 1. Der Antrag auf Erlass einer richterlichen Betretungs- und Durchsuchungserlaubnis wird abgelehnt. 2. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers vom 26. Juli 2019 – eingegangen bei Gericht am 29. Juli 2019 –, die nach § 16a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes – TierSchG – i.V.m. § 9 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes – LVwVG – erforderliche richterliche Erlaubnis zur Durchsuchung der Stallungen des Vollstreckungsschuldners zu erteilen, wird abgelehnt. 1. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. So kann das Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Geschäftsräumen, Wirtschaftsgebäuden oder auch Wohnräumen erforderlich sein, um die Gewährleistung des Tierwohls gemäß § 2 TierSchG beim Tierhalter zu kontrollieren und gegebenenfalls behördliche Anordnungen nach § 16a TierSchG zu treffen oder durchzusetzen. Während es bei der behördlichen Nachschau gemäß § 16 Abs. 3 TierSchG darum geht, offen wahrnehmbare Sachen zu erfassen, handelt es sich bei einer Durchsuchung um ein ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts. Zweck der Durchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2006 – 4 B 36/06 –, juris, Rn. 4). Dies ist wegen des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG nur auf Grund einer richterlichen Anordnung zulässig. Die hier gegenständlichen, zugrundeliegenden Anordnungen aus dem Bescheid vom 13. Juni 2019, wonach der Vollstreckungsschuldner unter anderem eine Auflistung aller bei ihm verbleibenden Tiere zu erstellen hat (Ziffer 5 des Bescheids), seinen Schweine-, Ziegen- und Kaninchenbestand aufzulösen hat (Ziffer 3 des Bescheids) und ihm verboten wird, diese abzugebenden Tiere zu schlachten (Ziffer 4 des Bescheids), beruhen auf der Ermächtigungsnorm § 16a TierSchG. Kommt der Tierhalter dieser Grundverfügung nicht freiwillig nach, gelten ergänzend für die dann erforderliche Vollstreckung die allgemeinen Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes. Rechtsgrundlage für Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen sowie Behältnissen des Vollstreckungsschuldners sind die §§ 9 Abs. 1, Abs. 2, 61 ff. LVwVG. Danach können Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen sowie Behältnissen des Vollstreckungsschuldners erfolgen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert und wenn die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 9 Abs. 2 LVwVG darf die Wohnung des Vollstreckungsschuldners ohne dessen Einwilligung nur auf richterliche Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsucht werden. Die auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ergehende Durchsuchungsanordnung hat einer rechtmäßigen Vollstreckung zu dienen; nur wenn und soweit die Verwirklichung des Vollstreckungszwecks es gebietet, muss es der Vollstreckungsbehörde möglich sein, in den geschützten räumlich-gegenständlichen Bereich des Vollstreckungsschuldners einzudringen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. Juni 2005 – 1 S 499/05 –, juris, Rn. 6). Das Gericht kann eine Durchsuchung zulassen, wenn nach § 2 Nr. 2 oder Nr. 3 LVwVG ein sofort vollziehbarer oder ein unanfechtbarer Bescheid gemäß § 2 Nr. 1 LVwVG vorliegt, dem der Vollstreckungsschuldner nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckung und der beantragten Durchsuchungsanordnung. Der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz – GG – bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 LVwVG ist jedoch keine bloße Formsache, sondern soll mittels eigenverantwortlicher Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen dem Schutz des Betroffenen dienen, der vor der Anordnung regelmäßig nicht angehört wird (vgl. VG Trier, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 5 N 728/13.TR –, juris Rn. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 2. Juni 2008, – 1 K 590/08 –, juris, Rn. 4; VG Ansbach, Beschluss vom 10. August 2005 – AN 15 X 05.02416 –, juris, Rn. 2). 2. Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Anordnung der Durchsuchung des Grundstücks, der Stallungen und der Nebengebäude des Vollstreckungsschuldners ist unter Beachtung des dargestellten Rechtsmaßstabs jedenfalls unbegründet. a) Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung i.S.d. § 9 Abs. 1, Abs. 2 LVwVG in Bezug auf die mit Ziffer 5 des Bescheids vom 13. Juni 2019 angeordnete Pflicht zur Auflistung aller verbleibenden Tiere liegen nicht vor. Zwar ist die zu Grunde liegende Verfügung nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig (aa)) und wirksam (bb)) sowie grundsätzlich vollstreckbar (cc)). Jedoch hat der Vollstreckungsgläubiger als Zwangsmittel für diese Anordnung das Zwangsgeld ausgewählt; insoweit rechtfertigt der Zweck der Vollstreckung jedoch keine Durchsuchung (dd)). aa) Unabhängig davon, dass es allein auf die Wirksamkeit (dazu bb)), nicht aber auf die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Verfügung ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, NVwZ 2009, 122 = juris, Rn. 12), ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in Ziffer 5 des Bescheids vom 13. Juni 2019 eine rechtmäßige Grundverfügung gemäß § 16a TierSchG zu erkennen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 11. September 2019 (– 1 L 636/19.MZ –) nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des Antrags des Vollstreckungsschuldners auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. Juni 2019 festgestellt, dass der Bescheid rechtmäßig ist. Insbesondere hat die Kammer Ziffer 5 dieses Bescheids in Bezug auf die Verpflichtung des Antragstellers, eine Liste aller bei ihm verbleibenden Tiere zu erstellen, gemäß § 16a Abs. 1 TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 TierSchG als offensichtlich rechtmäßig erachtet. bb) Der Bescheid vom 13. Juni 2019 ist gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wirksam geworden. Er wurde der Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners am 15. Juni 2019 zugestellt (§ 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwZG – i.V.m. § 5 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG –) und damit zugleich gemäß § 1 LVwZG i.V.m. § 2 Abs. 1 VwZG bekannt gegeben. Die mit dem Bescheid vom 13. Juni 2019 erfolgte Androhung eines Zwangsgelds für den Fall, dass der Anordnung unter Ziffer 5 des Bescheids nicht nachgekommen wird, ist gemäß § 20 AGVwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. cc) Die mit Ziffer 5 des Bescheids vom 13. Juni 2019 angeordnete Maßnahme (Auflistung aller verbleibenden Tiere) ist gemäß § 2 Nr. 3 LVwVG vollstreckbar, da ihre sofortige Vollziehung angeordnet wurde und damit die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (konkret: des Widerspruchs des Vollstreckungsschuldners vom 15. Juli 2019) entfällt. dd) Es liegen jedoch vorliegend nicht die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der Vollstreckungsgläubiger hat als Zwangsmittel für Ziffer 5 des Bescheids vom 13. Juni 2019 (Auflistung aller verbleibenden Tiere) das Zwangsgeld (§ 64 LVwVG) angedroht. Für den Fall, dass der Vollstreckungsschuldner – wie es hier der Fall ist – der Aufforderung, eine Auflistung aller verbleibenden Tiere anzufertigen, nicht nachkommt, kann der Vollstreckungsgläubiger danach für die zwangsweise Durchsetzung grundsätzlich ein Zwangsgeld verhängen. Für die Verhängung eines Zwangsgeldes ist – anders als etwa bei einer zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsakts im Wege des unmittelbaren Zwangs – eine Durchsuchung jedoch nicht erforderlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Missachtung von Anordnungen das Zwangsgeld nicht nur angedroht, sondern auch festgesetzt werden kann bzw. muss, um die Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durchzusetzen. b) Auch in Bezug auf die mit Ziffer 3 angeordnete Pflicht zur Auflösung des Schweine-, Ziegen- und Kaninchenbestands sowie auf die mit Ziffer 4 verbotenen Hausschlachtungen dieser Tierarten im Bescheid vom 13. Juni 2019 liegen die Voraussetzungen für eine Durchsuchung i.S.d. § 9 Abs. 1, Abs. 2 LVwVG nicht vor. Auch hier sind zwar die zu Grunde liegenden Anordnungen (Ziffern 3 und 4) nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig (aa)) und wirksam (bb)). Allerdings fehlt es insofern teilweise (Abgabegebot hinsichtlich Schweinen und Kaninchen) – derzeit – an der Vollstreckbarkeit (cc)). Im Übrigen hat der Vollstreckungsgläubiger auch in Bezug auf diese Anordnungen als Zwangsmittel jeweils das Zwangsgeld angedroht, sodass eine Durchsuchung nicht gerechtfertigt ist (dd)). aa) Die Kammer hat mit Beschluss vom 11. September 2019 (– 1 L 636/19.MZ –) nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des Antrags des Vollstreckungsschuldners auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. Juni 2019 festgestellt, dass der Bescheid auch in Bezug auf seine Ziffern 3 und 4 rechtmäßig ist. bb) Der Bescheid vom 13. Juni 2019 ist gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wirksam geworden (vgl. oben). cc) Die unter den Ziffern 3 und 4 im Bescheid vom 13. Juni 2019 angeordneten Maßnahmen sind nur teilweise vollstreckbar i.S.d. § 2 LVwVG. Eine Vollstreckbarkeit besteht hinsichtlich der Abgabepflicht für Ziegen (Ziffer 3) und in Bezug auf das Hausschlachtungsverbot (Ziffer 4), da der Vollstreckungsgläubiger insofern die sofortige Vollziehung angeordnet hat und diese nicht vom Verwaltungsgericht wiederhergestellt wurde. In Bezug auf die Verpflichtung zur Auflösung des Schweine- und Kaninchenbestands (Ziffer 3) ist der Bescheid jedoch – derzeit – nicht vollstreckbar i.S.d. § 2 LVwVG. Zwar hat der Vollstreckungsgläubiger auch für die Ziffern 3 und 4 die sofortige Vollziehung angeordnet. Das Verwaltungsgericht Mainz hat aber mit Beschluss vom 11. September 2019 für das Haltungs- und Betreuungsverbot und die damit verbundene Abgabepflicht für Schweine und Kaninchen (Ziffer 3) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Vollstreckungsgläubigers auflösend bedingt wiederhergestellt. Die Wiederherstellung steht in Bezug auf das Haltungs- und Betreuungsverbot bzw. das Abgabegebot für Schweine unter der auflösenden Bedingung, dass der Vollstreckungsgläubiger bis zum 31. Dezember 2019 einen Abnehmer für die Schweine findet, sodass die Tiere im Falle der Vollstreckung nicht unmittelbar getötet werden müssen. Hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots für Kaninchen und der damit verbundenen Abgabepflicht hat das Verwaltungsgericht Mainz dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit eingeräumt, einen tierschutzgemäßen Zustand für seine Kaninchen herzustellen, indem er ihnen bis zum 31. Dezember 2019 ausreichend große Ställe zur Verfügung stellt. Damit ist das Haltungs- und Betreuungsverbot sowie Abgabegebot in Bezug auf Schweine und Kaninchen (Ziffer 3 des Bescheids vom 13. Juni 2019) – jedenfalls derzeit – nicht vollstreckbar. dd) Darüber hinaus sind die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Vollstreckungsgläubiger hat auch für die Ziffern 3 und 4 des Bescheids vom 13. Juni 2019 das Zwangsgeld (§ 64 LVwVG) angedroht. Für die Durchsetzung dieses Zwangsmittels ist eine Durchsuchung jedoch nicht erforderlich. c) Auch für eine Durchsuchung zum Zwecke der Vorbereitung einer Ersatzvornahme durch eine Untersuchung aller Tiere und eine Kontrolle ihres Impfstatus liegen die Voraussetzungen des § 9 LVwVG nicht vor. Eine Durchsuchung kann vorliegend schon nicht zum Zwecke einer Ersatzvornahme (oder ihrer Vorbereitung) erfolgen, weil der Vollstreckungsgläubiger bisher keine Ersatzvornahme gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG angedroht hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. August 2009 – 7 E 10166/09 –, juris, Rn. 10). Abgesehen davon, dass unklar ist, welche der Anordnungen des Bescheids vom 13. Juni 2019 durch die hier zum Zwecke der Vorbereitung einer Ersatzvornahme erfolgende Durchsuchung konkret durchgesetzt werden soll, hat der Vollstreckungsgläubiger als Zwangsmittel bisher allein das Zwangsgeld (§ 64 LVwVG) in Bezug auf die Ziffern 3 bis 6 und hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 unmittelbaren Zwang (§ 65 LVwVG) schriftlich angedroht. Eine Ersatzvornahme wurde nicht angedroht, sondern – jedenfalls in Abgrenzung zu dem für die Ziffern 1 und 2 angedrohten unmittelbaren Zwang – explizit vom Vollstreckungsgläubiger in der Begründung des Bescheids vom 13. Juni 2019 (S. 2) abgelehnt. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 LVwVG muss sich die Androhung aber auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 16. November 2018 – 3 L 1099/18.MZ –, juris, Rn. 18). Es ist daher nicht zulässig, ein Zwangsmittel ohne erneute Androhung i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG auszutauschen und zu diesem Zwecke eine Durchsuchung vorzunehmen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. Juni 2005 – 1 S 499/05 –, juris, Rn. 10). Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Vollstreckungsgläubiger einem Erklärungsirrtum in seinem Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung unterlag, da er in der Begründung des Durchsuchungsantrags wiederholt darauf verweist, dass aufgrund der tatsächlichen Umstände eine „Ersatzvornahme“ drohe und nunmehr von der Behörde vorbereitet werden müsse. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass vorliegend eine Zwangsmittelanwendung ohne vorherige Androhung gemäß § 61 Abs. 2 LVwVG notwendig war, um etwa eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn der Erfolg einer notwendigen Maßnahme ohne sofortiges Eingreifen beeinträchtigt oder vereitelt würde, die Maßnahme also unaufschiebbar wäre (vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. Juni 2005 – 1 S 499/05 –, juris, Rn. 12). Trotz der teilweise prekären, aber nach Aktenlage noch nicht lebensbedrohlichen Versorgungslage für einige der Tiere des Vollstreckungsschuldners hat der Vollstreckungsgläubiger nicht dargelegt, dass die (schriftliche) Androhung einer Ersatzvornahme nicht (mehr) möglich gewesen ist. Es kann damit dahinstehen, ob ein gerichtlich angeordneter Durchsuchungsbeschluss vorliegend überhaupt erforderlich ist, obwohl der Vollstreckungsgläubiger ausdrücklich nur eine Durchsuchung des Grundstücks, der Stallungen und der Nebengebäude, nicht aber der Wohnung des Vollstreckungsschuldners beantragt hat. Überwiegend wird der Begriff der „Wohnung“ weit verstanden, sodass darunter alle Räumlichkeiten gefasst werden, die den häuslichen und beruflichen Zwecken des jeweiligen Inhabers dienen. Neben den reinen Wohnräumen sind dies bei einem weiten Verständnis des Wohnungsbegriffs dann auch die Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Nebenräume sowie der angrenzende befriedete Bereich (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 25. Juni 2014 – Au 5 V 14.937 –, juris, Rn. 10; VG Würzburg, Beschluss vom 3. Mai 2012 – W 5 X 12.362 – juris, Rn. 12). Offenbleiben kann damit auch, ob der Vollstreckungsgläubiger überhaupt eine Durchsuchung i.S.d. § 9 LVwVG, die ggf. eine richterliche Durchsuchungsanordnung erfordert, oder eine bloße behördliche Kontrolle i.S.d. § 16 Abs. 3 TierSchG durchführen wollte (zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2006 – 4 B 36/06 –, juris, Rn. 3 ff.; Urteil vom 6. September 1974 – I C 17.73 –, juris, Rn. 14 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 K 1793/15 –, juris, Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 19. August 2014 – 24 K 406.12 –, beckonline; VG Würzburg, Beschluss vom 22. Dezember 2005 – W 5 X 05.1620 –, juris, Rn. 8). Die in § 16 Abs. 3 TierSchG geregelte Kontrollmöglichkeit der Tierschutzbehörde umfasst neben dem Betretungsrecht (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG), das sich zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch auf Wohnungen beziehen kann (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TierSchG), auch die Einsichtnahme von geschäftlichen Unterlagen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG), die Untersuchung und Probenentnahme von Tieren (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 TierSchG) und Verhaltensbeobachtungen an Tieren (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 TierSchG). Der daraus resultierenden Duldungs- und Mitwirkungspflicht unterliegen auch private Tierhalter wie der Vollstreckungsschuldner (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 17. März 2017 – W 5 S 17.232 –, juris, Rn. 21). Angesichts der bereits sehr weitreichenden Kontrollbefugnisse der Tierschutzbehörden, die im Tierschutzgesetz im Einzelnen geregelt sind, bedarf es in der Regel nur ausnahmsweise einer richterlichen Durchsuchungserlaubnis. Der Antrag musste nach alledem zur Überzeugung der Kammer (derzeit) ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.