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Urteil

9 K 6550/17

VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein ca.140 m² großer überdachter, wetterunabhängiges Arbeiten ermöglichender Bienenunterstand für eine gewerblich betriebene Imkerei eines Berufsimkers mit ca. 80 Bienenvölkern und Königinnenzucht ist auch unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Außenbereichsschonung durch einen vernünftigen Landwirt nicht überdimensioniert, „dient“ daher einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 210 BauGB) und ist mithin im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig. Der im Einmannbetrieb tätige Berufsimker, der außerdem noch als Obstbauer einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibt, muss sich nicht auf eine Freiaufstellung seiner Bienenkästen (anstelle ihrer Unterbringung in einem überdachten Unterstand) verweisen lassen, da er ein berechtigtes Interesse an jederzeitiger und damit wetterunabhängiger Arbeitsmöglichkeit hat und es nicht Aufgabe des Baurechts ist, einem Imker vorzuschreiben, im Regen arbeiten zu müssen. Die Anlage eines 277 m³ großen Teichs im Außenbereich dient selbst bei Unterstellung eines Wasserbedarfs von 1 Liter pro Tag und Bienenvolk nicht als „Bienentränke“ für einen Imkereibetrieb mit 80 Bienenvölkern, ist damit überdimensioniert und mithin im Außenbereich nicht privilegiert zulässig. Ein solcher Teich dient auch nicht als Feuerlöschteich (Löschwasserteich) dem landwirtschaftlichen Betrieb der Bienenzucht (Imkerei), wenn er nicht das (gem. DIN 14210) nötige Volumen (1000 m³), die nötige Tiefe (2m) und die nötige Ausstattung (Schacht, Saugrohr, Zufahrt, Einfriedigung zum Unfallschutz) aufweist. Eine den solchermaßen baurechtlich illegalen Teich betreffende Abbruchanordnung ist als ermessensfehlerhaft aufzuheben, wenn sie außer Acht lässt, dass sich der ohne Genehmigung bereits errichtete Teich mittlerweile zum Biotop artengeschützter Kammmolche entwickelt hat.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Bauantrag vom 11.03.2016 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Bienenunterstandes im vollen Umfang zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 16.06.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.06.2017 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Die Abbruchsverfügung vom 16.06.2016 bezüglich des Bienenunterstands und Teichs und der Widerspruchsbescheid, soweit er dem entgegensteht, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 1/5, die Beklagte 4/5 der Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein ca.140 m² großer überdachter, wetterunabhängiges Arbeiten ermöglichender Bienenunterstand für eine gewerblich betriebene Imkerei eines Berufsimkers mit ca. 80 Bienenvölkern und Königinnenzucht ist auch unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Außenbereichsschonung durch einen vernünftigen Landwirt nicht überdimensioniert, „dient“ daher einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 210 BauGB) und ist mithin im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig. Der im Einmannbetrieb tätige Berufsimker, der außerdem noch als Obstbauer einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibt, muss sich nicht auf eine Freiaufstellung seiner Bienenkästen (anstelle ihrer Unterbringung in einem überdachten Unterstand) verweisen lassen, da er ein berechtigtes Interesse an jederzeitiger und damit wetterunabhängiger Arbeitsmöglichkeit hat und es nicht Aufgabe des Baurechts ist, einem Imker vorzuschreiben, im Regen arbeiten zu müssen. Die Anlage eines 277 m³ großen Teichs im Außenbereich dient selbst bei Unterstellung eines Wasserbedarfs von 1 Liter pro Tag und Bienenvolk nicht als „Bienentränke“ für einen Imkereibetrieb mit 80 Bienenvölkern, ist damit überdimensioniert und mithin im Außenbereich nicht privilegiert zulässig. Ein solcher Teich dient auch nicht als Feuerlöschteich (Löschwasserteich) dem landwirtschaftlichen Betrieb der Bienenzucht (Imkerei), wenn er nicht das (gem. DIN 14210) nötige Volumen (1000 m³), die nötige Tiefe (2m) und die nötige Ausstattung (Schacht, Saugrohr, Zufahrt, Einfriedigung zum Unfallschutz) aufweist. Eine den solchermaßen baurechtlich illegalen Teich betreffende Abbruchanordnung ist als ermessensfehlerhaft aufzuheben, wenn sie außer Acht lässt, dass sich der ohne Genehmigung bereits errichtete Teich mittlerweile zum Biotop artengeschützter Kammmolche entwickelt hat. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Bauantrag vom 11.03.2016 die Baugenehmigung für die Errichtung eines Bienenunterstandes im vollen Umfang zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 16.06.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.06.2017 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Die Abbruchsverfügung vom 16.06.2016 bezüglich des Bienenunterstands und Teichs und der Widerspruchsbescheid, soweit er dem entgegensteht, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 1/5, die Beklagte 4/5 der Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat hinsichtlich des Bienenunterstandes einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO); hinsichtlich des Teiches besteht hingegen kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Allerdings ist die Abbruchsanordnung sowohl hinsichtlich des ursprünglich ungenehmigten Teiles des Bienenhauses als auch hinsichtlich des Teiches rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1.) Nach § 58 Abs. 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Bei dem Bienenunterstand handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 LBO. Das Vorhaben ist gem. § 49 Abs. 1 LBO genehmigungspflichtig. Es ist auch genehmigungsfähig. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Bienenunterstandes mit einer Gesamtfläche von insgesamt 140 m2 für gegenwärtig 39 bzw. geplante 80 Bienenvölker liegen vor. Wenngleich sich das Vorhaben im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB befindet, stehen vorliegend planungsrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Denn es handelt sich hier bei dem Bienenunterstand um ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Der Kläger betreibt Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB. Nach der genannten Bestimmung unterfällt nur die berufsmäßige Imkerei dem Begriff der Landwirtschaft. Eine berufsmäßige Imkerei liegt dann vor, wenn die Absicht ständiger Gewinnerzielung erkennbar im Vordergrund steht und die Betätigung in gesicherter Weise auf Dauer angelegt ist. Berufsmäßig ist dabei sowohl die haupt- als auch die nebenberufliche Tätigkeit. Keine (neben)berufliche Imkerei ist die bloße Hobby- oder Freizeitimkerei. Gerade bei der Imkerei, die im Verhältnis zu anderen landwirtschaftlichen Betrieben in der Regel wenig Kapitaleinsatz und Arbeitsaufwand erfordert, muss die Ausübung im Nebenerwerb mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. So setzt die berufsmäßige Imkerei im Nebenerwerb voraus, dass sie Erträge abwirft, die neben den Einkünften aus dem Hauptberuf noch ein gewisses Eigengewicht haben (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.03.2014 - 9 K 4545/10 -, juris; VG München, Urteil vom 28.03.2012 - M 9 K 11.3453 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 07.09.2012 - 3 K 1669/10 -, juris; zum Ganzen VG Schwerin, Urteil vom 08.05.2015 - 2 A 766/13 -, juris, Rdnr. 29). Der Kläger ist vorliegend im Haupterwerb Obstbauer und betreibt auf einer Fläche von 16 ha Obstanbau. Er betreibt die Imkerei seinen Protokollangaben zufolge auch zum Bestäuben seiner Obstplantage. Daher ist die Imkerei als „zweites Standbein", also als mitgezogener Betrieb des Hauptbetriebs anzusehen. Die Imkerei selbst ist aufgrund ihrer Größe ohnehin schon mehr als als bloßes Hobby, sondern als privilegierte Nebenerwerbslandwirtschaft anzusehen. Die für landwirtschaftlichen Erwerbsbetrieb insoweit zu fordernde „Nachhaltigkeit" der wirtschaftlichen Betätigung wird schon ab 30 Bienenvölkern angenommen (vgl. VG München, Urteil vom 18.07.2012 - M 9 K 12.1185 -, juris Rdnr. 17; siehe auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.03.2014 - 9 K 3557/11 -, juris Rdnr. 22-33). Nach den vom Kläger im Termin angegebenen Ertragsmengen ist hinsichtlich der Imkerei zweifellos jedenfalls von Nebenerwerbslandwirtschaft auszugehen (er hat bei 50 Völkern 2017 insgesamt 2 Tonnen Honig, d.h. 40 kg pro Volk im Schnitt erzielt und verkauft das Kilo im Großhandel zu 10 Euro, im Privatverkauf auch für bis zu 16 Euro). Auch nach der von Beklagten selbst im Termin geäußerten Auffassung (siehe Protokoll) soll - nach den Richtlinien des Finanzamtes - eine Nebenerwerbsimkerei bereits ab 30 Völkern beginnen. Weiterhin hat der Kläger mittlerweile die Zahl der Bienenvölker von 39 über 60 auf aktuell 70 Völker gesteigert, sein Ausbauziel liegt bei 80 Völkern. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob nach der zu Protokoll geäußerten Auffassung der Beklagten erst ab 70 oder 80 Völkern die „Berufsimkerei“ beginnen soll, da auch diese Zahlengröße nunmehr erreicht ist. Der Bienenunterstand in seiner tatsächlichen Ausführung dient vorliegend - auch im Hinblick auf die geplante Unterbringung von insgesamt bis zu 80 Bienenvölkern - dem Betrieb. Das Tatbestandsmerkmal "dienen" stellt die funktionale Beziehung des Vorhabens zur landwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 201 BauGB) sicher und bezweckt daher, außenbereichsfremde bauliche Nutzungen zu verhindern und Missbräuche zu vermeiden. Es genügt nicht, wenn ein Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist. Andererseits muss es auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und ob das Vorhaben durch die Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 [141] und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, NVwZ-RR 1992, 400). Für die maßgebende Sichtweise des vernünftigen Landwirts kann zwar auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; Senatsurteil vom 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - DVBl. 2011, 294 m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal “dienen“ fordert aber keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert nur die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein - innovatives - Vorhaben mit betrieblichen (Kosten-)Risiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme durch den Landwirt also aus der Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts “unvernünftig“ erscheint (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ, Urteil vom 30.09.2011 - 8 S 1947/11 -, juris, Rdnr. 28). Ob sich ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude in seiner äußeren Gestaltung, etwa in Bezug auf Bauform oder verwendete Baustoffe, im Außenbereich in einen durch die dortige Umgebung vorgegebenen Rahmen, etwa eine bestimmte “traditionelle“ landwirtschaftliche Bauweise einfügt, ist für die funktionale Beziehung zwischen dem Vorhaben und der landwirtschaftlichen Bodennutzung und damit auch für das “dienen“ hingegen unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob ein vernünftiger Landwirt ein Gebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 und 16.05.1991, a.a.O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 -, NVwZ-RR 1999, 106). Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs folgt nichts Anderes. Dieses Gebot ist kein gleichsam selbständiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 35 BauGB, sondern ein über dieser Vorschrift stehender Leitgedanke, der bei Anwendung ihrer Einzelregelungen wirksam wird. So kann dieses Gebot bereits bei der Würdigung, ob ein Vorhaben in einer funktionalen Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung steht, bedeutsam sein, etwa wenn eine bestimmte Gestaltung und Ausstattung eines Bauwerks ohne Rücksichtnahme auf seine Umgebung den Schluss zulässt, dass es in Wirklichkeit an einer funktionalen Beziehung zum Betrieb fehlt. Seine eigentliche Bedeutung entfaltet es jedoch in der Abwägung, ob öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen. Schließlich können sich aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs Anforderungen an die Einzelausführung des Vorhabens ergeben, da auch im Außenbereich zulässige Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB flächensparend und den Außenbereich schonend auszuführen sind (BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 -, NVwZ-RR 1992, 401; vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ, Urteil vom 30.09.2011 - 8 S 1947/11 -, juris, Rdnr. 29). Gemessen daran “dient“ der Bienenunterstand dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Ein vernünftiger Landwirt würde dieses Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb wohl auch errichten. Dies ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus den folgenden Erwägungen: Fraglich ist zunächst, ob für die Imkerei des Klägers überhaupt ein Bienenhaus ernsthaft in Betracht kommt oder etwaig eine Freiaufstellung oder ein Freistand genügen könnte (zur Definition und zu den Vor- und Nachteilen dieser drei Varianten: Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG), Aufstellungsarten https://www.lwg.bayern.de/mam/cms06/bienen/dateien/wie_stelle_ich_meine_bie-nen_auf.pdf ). Der grundsätzliche Vorteil des Bienenhauses gegenüber den anderen beiden - „luftigeren" - Aufstellungsarten liegt, wie auch vom Kläger vorgetragen, nachvollziehbar darin, dass man wind- und wettergeschützt arbeiten kann (vgl. https://www.beeminds.de/grundlagender-optimale-bienenstandort/). Grundsätzlich lohnt sich der Aufwand aber auch nur, wenn man die Imkerei nicht nur als Hobby betreibt und schon seit ein paar Jahren imkert. Dies ist im Falle des Klägers ersichtlich der Fall. Ersichtlich wird ab 8 - 10 Völkern eine hinreichende Nachhaltigkeit angenommen, die das Aufstellen eines Bienenhauses rechtfertigt (so Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau: Bau von imkerlichen Gebäuden - https://www.lwg.bay- ern.de/mam/cms06/bienen/dateien/bau_von_imkerlichen_geb%C3%A4uden.pdf), ähnlich, aber etwas strenger wird der Bau eines Bienenhauses für gerechtfertigt gehalten, wenn mehr als 10-15 Bienenvölker gehalten werden (so Landwirtschaftskammer NRW, Dr. Mühlen, Bauen von Bienenhäusern im Außenbereich - https://www.apis-ev.de/dr-werner-muehlen.html; unter Bezugnahme darauf so auch VG Aachen, Urteil vom 07.09.2012 - 3 K 16697/10-, juris, Rdnr. 82). Ein derartiger Bestand ist vom Kläger schon von Beginn an bei weitem erreicht. Zu fragen ist weiterhin, ob das für die (vorgesehenen) 80 Bienenvölker errichtete Bienenhaus mit einer Fläche von 140 m2 als überdimensioniert anzusehen ist, also für diese beabsichtigte Nutzung auch die genehmigten 65 m2 ausreichen könnten. Hinsichtlich der Gebäudegröße ist insoweit allerdings grundsätzlich zunächst zu berücksichtigen, dass zur künftigen Realisierung von Erweiterungsabsichten auch größer als aktuell gerade benötigt gebaut werden darf. Einschränkende Voraussetzung ist insoweit nur, dass zwischen dem Aufwand bzw. den Kosten und den Gewinnerzielungsmöglichkeit kein krasses Missverhältnis bestehen darf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2011 - 8 S 1947/11 - und so auch schon BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 - IV C 22.73 -, juris, Rdnr. 20 ff.). Eine Erweiterungsabsicht von ursprünglich 39 über aktuell 70 auf 80 Völker ist als moderat anzusehen und durch die erzielten Umsätze und Gewinne je Kilogramm Honig problemlos gedeckt. Das Bienenhaus für 80 Völker ist - auch nach dem Maßstabe eines „vernünftigen" Landwirts/Imkers - mit seiner konkreten Fläche von 140 m2 nicht überdimensioniert. Ein derartiges Bauwerk darf zunächst nicht auch für Zusatzeinrichtungen bestimmt sein, die nicht direkt der Haltung der Bienenvölker dienen, also dem Lagern des Honigs, dem Schleudern des Honigs bzw. dem Lagern von sonstigen Zusatzeinrichtungen, die nur der Verarbeitung, dem Verkauf, der Lagerung der Produkte dienen (vgl. Bay-VGH, Beschluss vom 04.10.2016 - 9 ZB 14.2172 -, juris und VG Aachen, Urteil vom 07.09.2012 - 3 K 16697/10 -, juris, Rn. 86). Nach den Protokollangaben und Augenschein dient das Bauwerk vorliegend allein der Unterbringung der Bienenkästen (Beuten). Hierfür ist es aber nicht überdimensioniert. Dies ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus den folgenden Erwägungen: Der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) zufolge wird für den Aufstellungsraum (Beutenplatz zuzüglich Bearbeitungsraum) je Volk eine Fläche von ca. 0,8 m (Beutenbreite) x 1,5 m (Tiefe) je Bienenvolk benötigt (also insgesamt ca. 1.2 m2, vgl. Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau: Bau von imkerlichen Gebäuden - Größe des Gebäudes, https://www.lwg.bayern.de/mam/cms06/bie- nen/dateien/bau_von_imkerlichen_geb%C3%A4uden.pdf; vgl. unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme auch VG München, Urteil vom 18.07.2012 - M 9 K 12.1185 -, juris, Rdnr. 18: 1 m2 je Volk als Platzbedarf für Aufstellfläche). Nach der Landwirtschaftskammer NRW, Dr. Mühlen, Bauen von Bienenhäusern im Außenbereich sollte der Beutenraum bei einreihiger Aufstellung der Beuten und Flugrichtung nach zwei Seiten nicht mehr als 1 m2 je Volk und bei Flugrichtung nach nur einer Seite, nicht mehr als 1,5 m2 betragen (https://www.apis-ev.de/dr-werner-muehlen.html; unter Bezugnahme darauf auch VG Aachen, Urteil vom 07.09.2012 - 3 K 16697/10 -, juris, Rdnr. 82, im konkreten Fall 1,5 m2 je Volk Beutenaufstellungsraum). Somit ist pro Volk von einer Beutenaufstellungs- und Arbeitsfläche zwischen 1,0 m2, 1.2 m2 bzw. 1,5 m2 auszugehen, woraus sich bei 80 Völkern dann eine Gesamtfläche von 80 m2, 96 m2 bzw. 120 m2 ergibt. Zu berücksichtigen ist aber weiterhin auch ein zusätzlicher Platzbedarf für Geräte. Hier hält die Landwirtschaftskammer NRW 10 m2 für die ersten 10 Völker zuzüglich jeweils 2 m2 für jede weiteren 10 Völker für erforderlich (LWK NRW a.a.O., unter Bezugnahme darauf so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.03.2014 - 9 K 3557/11 -, juris, Rdnr. 39 - 42). Hieraus ergibt sich bei 80 Völkern ein Platzbedarf von 24 m2 (10 m2 + [7 x 2 m2 =14 m2] = 24 m2). Zu berücksichtigen ist schließlich weiterhin auch noch ein zusätzlicher Platzbedarf für die Königinnenzucht: Der Leiter der Fachberatungsstelle für Imkerei der Regierung und des Bezirks Oberbayern, Herr X. hat in der mündlichen Verhandlung hier als Faustformel einen Bedarf von 10 m2 für 10 Königinnenzuchtvölker genannt. Der Kläger hat seinerseits erklärt, 0,5 m2 oder auch mehr je Königinnenvolk zu brauchen, ein Königinnenvolkkistchen habe ca. 0,50 m x 0,50 m plus vorgelagerte Arbeitsfläche gleicher Größe, er habe aktuell 40 - 60 Kästchen. Hieraus ergibt sich rechnerisch ein Flächenbedarf von nochmal ca. 20-30 m2, was sich mit den Expertenangaben, für 30 Völker seien ca. 30 m2 erforderlich, in etwa deckt. Selbst wenn man bei 80 Völkern somit mit nur jeweils 1 m2 Beutenfläche zuzüglich 24 m2 Gerätefläche rechnet, sind das schon 104 m2, hinzu kommt die Königinnenfläche von mindestens 30 m2, was 134 m2 ergibt, welche Fläche von den beantragten und gebauten 140 m2 nicht mehr weit entfernt ist. Sobald man allerdings eine Beutenfläche von 1,2 m2 oder gar 1,5 m2 pro Volk zu Grunde legt, wird dieser Wert mit 150 m2 bzw. 174 m2 sogar - deutlich - überschritten. Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob für Beuten- und Gerätefläche je Volk insgesamt - wie der Sachverständige X in der mündlichen Verhandlung ausführte - sogar 4 m2 je Volk erforderlich sein könnten. Der Stellungnahme des Fachberaters für Imkerei beim Regierungspräsidium X vom 29.08.2016 (VAS 291) ist hinsichtlich der Frage der Größe des Bienenhauses nicht zu folgen. Diese geht schon grundsätzlich davon aus, dass es schon keines Bienenhauses“ bedarf, sondern eine Freiaufstellung bzw. ein Freistand (s.o.) genügt, und ein Haus nur nötig ist für die Königinnenzucht, für die er hier bei 4 bis 6 Völkern 25 m2 Fläche (Bienenhaus) für gerechtfertigt hält und dazu außerdem noch für die Geräteunterstellung, für die er hier 0,5 m2 Bienen“haus“fläche pro Volk für berechtigt hält, woraus sich bei 80 Völkern 40 m2 zuzüglich 25 m2 für die Königinnenaufzucht die genehmigten 65 m2 ergeben. Diese Berechnung übersieht aber, dass auch eine Fläche für die wetterunabhängige Unterstellung der Beuten selbst und für das wetterunabhängige Arbeiten daran berechtigt und erforderlich sind, weil man ab einer gewissen Größe nach den oben dargestellten Imkereistandards diese Erleichterung einem Imker nicht verwehren kann, dem man insbesondere auch nicht über das Baurecht vorschreiben kann, dass er beispielsweise im Regen arbeiten müsste. Die Anlage ist nach allem nicht überdimensioniert. Dass sie nur in den Wintermonaten insgesamt für alle Völker benötigt wird, weil im Sommer mit Teilen der Völker Wanderimkerei bis in den Schwarzwald hinauf betrieben wird, steht dem nicht entgegen, denn im Winter ist eben der gesamte Platz erforderlich. Behörde und Gericht können dem Kläger auch nicht vorschreiben, dass er statt eines Bienenhauses einen bloßen (die Beuten überdachenden) Freistand bräuchte, was etwas weniger Platz bräuchte, denn er hat jedenfalls plausibel und nachvollziehbar auf die Verhältnisse seines Einmannbetriebs bezogen dargelegt, dass er die Zeit effektiv nutzen muss, daher auch bei schlechter Witterung arbeiten können muss und ihm ohne ausreichenden Beutenraum durch Hin und Her jeweils bis zu einem Geräteraum andernorts zuviel Zeit verlorengingen. Der Vorteil eines Bienenhauses wird von den Fachleuten auch und gerade in der Möglichkeit des wetterunabhängigen Arbeitens gesehen (vgl. https://www.beeminds.de/grundlagender-optimale-bienenstandort/). Von daher geht auch die im Termin (allerdings ohne jegliche Substanz und Konkretisierung des Gemeinten) von Beklagtenseite geäußerte Auffassung ins Leere, der genehmigte Raum (mit 65 m2) sei ausreichend, wenn der Kläger sich nur entsprechend besser organisiere und den Raum effizienter nutze. Dem demnach privilegierten Vorhaben, das der Landwirtschaft dient, § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB stehen auch keine öffentlichen Belange entgegen. Im Tatbestandsmerkmal des „entgegenstehens" liegt insoweit eine deutlich höhere Hürde für die Annahme einer bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit als das bloße „beeinträchtigen", das bei „sonstigen", also nicht privilegierten Vorhaben schon ausreicht, um deren Unzulässigkeit zu begründen (§ 35 Abs. 2 BauGB). Zu den öffentlichen Belangen zählen (siehe § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) auch der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes bzw. der Schutz des Landschaftsbildes vor Verunstaltung. Diesen Belangen steht aber, wie der Augenschein gezeigt hat, das Vorhaben des Bienenhauses ersichtlich nicht entgegen. Es fügt sich ein, ist luftig, hat nur einen Erdboden, ist nur zu einer Seite durchgängig und dort auch nur mit luftdurchlässigen Lattenrosten geschlossen und ansonsten offen. Es liegt auch nicht exponiert, sondern am Fuß eines Hanges und fällt neben den sonstigen genehmigten Landwirtschaftsgebäuden des klägerischen Betriebs nicht negativ auf. 2.) Bezüglich des Biotopteiches liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung hingegen nicht vor. Im Wesentlichen handelt es sich bei dem Biotopteich um ein Wasserbecken. Ein solches liegt dann vor, wenn es sich um eine künstlich angelegte, ausgemauerte Vertiefung für Wasser handelt. Es besteht eine Genehmigungspflicht gem. § 49 Abs. 1 LBO , denn das Errichten des Teiches ist nicht gem. § 50 Abs. 1 i.V.m. Anhang Nr. 6e) LBO verfahrensfrei. Denn mit einer Fläche von 165 m2 und einer Tiefe von 1,68 m beträgt dessen Volumen 277 m3 und liegt damit schon über den mit einer Kubatur von bis zu 100 m3 verfahrensfreien Vorhaben. Des Weiteren dient der Teich aber auch nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Es ist keine funktionale Beziehung bzw. sachlicher Zusammenhang zum Betrieb ersichtlich, wie hier vorliegend zum Obstanbau oder zur Imkerei. Der Teich müsste jedoch mehr als nur förderlich für den Betrieb, wenngleich auch nicht unentbehrlich sein (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 2018, § 35 Rdnr. 34 b). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe für ersichtlich, wodurch der Teich mehr als nur förderlich für den Betrieb ist. Dies in zweifacher Hinsicht: Der Kläger räumt schon selber - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - ein, dass der Teich für den Imkereibetrieb in dieser Größe keinesfalls zwingend notwendig ist (GAS 143 Mitte). Ein fehlendes Dienen ergibt sich auch aus den im Laufe des Verfahrens angefallenen fachlichen Stellungnahmen. Nach den Angaben des Fachberaters für Imkerei beim Regierungspräsidium Freiburg vom 12.04.2017 (VAS 359 [361]) sei es zwar durchaus üblich, den Bienen zur Wasserversorgung eine Tränke anzubieten. Eine solche Tränke sei üblicherweise ein größerer Wasserbehälter (50 bis 100 Liter), in dem stets Wasser vorhanden sein sollte oder ein kleines Wasserbecken mit einer Fläche von 1 -2 m2. Eine große Teichanlage sei jedenfalls für die Bienenhaltung weder üblich noch fachlich begründbar. Diese Einschätzung bestätigen die Angaben der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Demnach brauchen Bienen pro Volk (das etwa 40.000 Bienen umfasst) lediglich ca. 40 g Wasser pro Tag und zusätzlich weitere 140 g für die Brutzellen, d.h. 180 g pro Tag und Volk, was bei 80 Völkern 14,4 kg und mithin rund 14 Litern Wasser je Tag entspricht. Selbst wenn man die weitere im Termin angegebene Menge von max. 1 Liter Wasser je Volk und Tag annehmen wollte, wären das auch nur 80 Liter, für welchen Bedarf der Teich mit seinem Volumen von 277 m3, also 277.000 Litern hier bei weitem überdimensioniert ist. Der Teich dient auch nicht als Feuerlöschteich dem landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. RP vom 24.02.2017, VAS RP 42 [34]). Für die Errichtung des Bienenunterstandes bestehen schon keine Auflagen zum Brandschutz. Für die vorhandenen landwirtschaftlichen Hallen sei der (vorbeugende) Brandschutz im hierzu durchgeführten Genehmigungsverfahren bearbeitet und berücksichtigt worden. Der Teich erfüllt aber auch nach seinen Abmessungen und der konkreten Ausgestaltung nicht die Mindestanforderungen an einen Feuerlöschteich. Das Becken hat nicht die erforderliche Tiefe (mindestens 2,0 m), nicht das nötige Volumen (mindestens 1.000 m3), ihm fehlt die geforderte Ausstattung (Schacht, Zufahrt, Saugrohr) und auch die dem Unfallschutz dienende Einfriedung (vgl. DIN 14210, Ziffern 5.1.1., 5.1.2, 5.2.2, 5.3 und 5.4). Auf die Rechtsnatur der einschlägigen DIN kommt es dabei nicht an. Kein vernünftiger Bauherr würde einen Feuerlöschteich ausheben, den die Behörde nicht gefordert hat und der von ihr auch (wegen Nichterfüllung der Mindestanforderungen) nicht abgenommen werden würde (vgl. zum Ganzen VG Koblenz, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 L 792/08.KO -, juris, Rdnr. 19; VG München, Urteil vom 05.07.2011 - M 1 K 11.1880 -, juris, Rdnr. 24). Nach allem dient der Teich nicht der angegebenen Funktion (weder als Bienentränke noch als Feuerlöschteich) und ist deshalb nicht genehmigungsfähig. Aufgrund dieser entgegenstehenden bauplanungsrechtlichen Belange kann eine Baugenehmigung somit nicht erteilt werden. 3.) Rechtsgrundlage der Abbruchsanordnung bezüglich der Reduzierung des Bienenunterstandes mittels Grüneintrag und des Wegfalls des Biotopteiches ist § 65 S. 1 LBO. Nach dieser Bestimmung kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums sind Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1860/02 - NVwZ 2005, 203). Die Rechtsprechung hat - gefolgt von der baurechtlichen Literatur - hieraus bislang geschlossen, § 65 Satz 1 LBO setze „mit Rücksicht auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt" (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 C 54.85 - BauR 1988, 576 zum vergleichbaren Landesrecht in Rheinland-Pfalz; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263, vom 13.06.2007 - 3 S 39/07 - BauR 2007, 1861 und vom 16.04.2014 - 3 S 1962/13 - juris, Rdnr. 26). Ob hieran weiterhin festgehalten werden kann, erscheint angesichts der mindestens zweifelhaften Annahme, Art. 14 Abs. 1 GG gewährleiste Bestandsschutz (vgl. hierzu ausführlich etwa Decker, BayVBl. 2011, 517 [518 f.]; Lindner, DÖV 2014, 313 [315 ff.]), nicht frei von Bedenken (vgl. auch die abweichende Formulierung bei VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31). Ein Teil des Bienenunterstandes und der Biotopteich sind zwar im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Weder der mittels Grüneintrag gestrichene Teil des Bienenunterstandes, noch der Biotopteich sind durch eine Baugenehmigung gedeckt und sind somit aktuell formell baurechtswidrig. Hinsichtlich des Bienenhauses ist die Abbruchsverfügung aber rechtswidrig, weil das gesamte Bienenhaus genehmigungsfähig ist (s.o. unter 1.). Der Teich ist hingegen auch in materieller Hinsicht baurechtswidrig (s.o. unter 2). Die Abbruchsverfügung erweist sich dennoch auch hinsichtlich des Teiches derzeit als rechtswidrig. Denn ausweislich der Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung befinden sich mittlerweile zahlreiche Kammmolche im Teich. Der Kläger hat in der Verhandlung insoweit spontan ein einen Kammmolch zeigendes Foto auf seinem Handy gezeigt, was von der Beklagten nicht streitig gestellt wurde. Die Präsenz von Kammmolchen erscheint auch plausibel, da die Umgebung eines Teiches mit Waldrand in Nähe und Wiese ein typisches Habitat und ein Biotop darstellten dürfte. Der Kammmolch ist artengeschützt (Anhang II und V der FFH-Richtlinie), die Beseitigung eines Biotops ist gesetzwidrig (§ 30 Abs. BNatSchG). Ein Bescheid einer Behörde darf aber nicht etwas Gesetzwidriges verlangen, dieser ist sonst möglicherweise sogar nichtig (§ 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG). Jedenfalls erweist sich die Rückbauverfügung hier mangels Berücksichtigung des Umstandes der Siedlung des Kammmolches derzeit als ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat im Rahmen des § 65 Satz 1 LBO nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.11.1990 - 8 S 1013/90 -, BauR 1991, 185 m.w.N., und vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31). Zweck der Ermächtigung des § 65 Satz 1 LBO sind die Bewahrung und Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung im öffentlichen Interesse; die Prüfungskompetenz des Gerichts ist nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO begrenzt. Zwar hat der Vertreter der Beklagten im Termin Erwägungen über eine eventuelle Umsiedlung der Molche angestellt. Das stellt aber keinen Ersatz für eine auf ausreichender Faktenkenntnis getroffene Ermessenerwägung oder gar eine Ergänzung einer bereits dazu getroffenen Ermessenserwägung dar. Vielmehr wäre vor einer rechtmäßigen, nämlich ausreichend faktenbasierten Ermessensausübung erst überhaupt noch eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts und der sich gegebenenfalls ergebenden Alternativen, so insbesondere der Frage, ob eine Umsiedlung überhaupt möglich ist, erforderlich. Daran fehlt es indes derzeit. Daher ist die Abbruchverfügung insgesamt - also für den bisher ungenehmigten Teil für Bienenhaus und für den Teich - aufheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Der Kläger begehrt die Erteilung einer - uneingeschränkten - Baugenehmigung für einen Bienenunterstand und einen Teich und wendet sich hilfsweise gegen die Anordnung des Teilabbruchs des Bienenunterstandes und der Entfernung des Teiches. Der Kläger ist Eigentümer eines Areals im Außenbereich zwischen den Dörfern X. und Y.. Das gesamte Areal besteht aus den Grundstücken FlSt. Nrn. 1097, 1099, 1100/1, 1100/2 und 1129/1 der Gemarkung X., von denen die FlSt. Nrn. 1097, 1099 und 1100/1 durch Baulast miteinander verbunden sind. Die bezeichneten Flächen liegen am Fuß eines mit Reben und Obstsonderkulturen bestockten Südhanges und sind nach Norden, Westen und teilweise nach Süden sowie in einem kleinen Bereich nach Osten offen. Des Weiteren grenzt die Fläche nach Süden und Osten an den Wald an. Des Weiteren befindet sich in auf dem Grundstück FlSt. Nr. 1099 eine befestigte Fläche mit zwei darauf befindenden landwirtschaftlichen Betriebshallen. Daran schließt sich nördlich eine Wiesenfläche an, durch welche von Ost nach West der X. Bach fließt. Dieser ist östlich, in Richtung des Waldes, sowie westlich offen, im zentralen mittleren Teil im Bereich der Grundstücke des Klägers verdolt. Der Kläger ist Inhaber eines geerbten landwirtschaftlichen Betriebes und bewirtschaftet seit vielen Jahren 15 ha Obstsonderkulturen, deren Erträge er vor allem an den örtlichen Erzeugergroßmarkt abliefert. Neben dem Obstanbau hat er vor einigen Jahren weiterhin mit dem Aufbau einer Imkerei als zweites Standbein begonnen. Zu Beginn des Verfahrens verfügte der Kläger über ca. 39 Ertragsvölker. Darüber hinaus betreibt der Kläger systematisch eine Königinnennachzucht, um die Imkerei weiter auszubauen und einen Bestand von ca. 80 Bienenvölkern zu erreichen. Nördlich des - verdolten - X Baches hat der Kläger auf den Grundstücken FlSt. Nrn. 1099 und 1100/2 - ungenehmigt - einen Teich von 165 m2 Grundfläche und 98 m3 Fassungsvermögen errichtet. Nördlich des Teiches hat er - gleichfalls ungenehmigt - in einem Halbrund parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze einen Bienenunterstand von insgesamt 44 m Länge und 3,2 m Breite mit einer Grundfläche von ca. 140 m2 errichtet. Dabei handelt es sich um einen einfachen, nach allen Seiten offenen Unterstand mit flach geneigtem Satteldach und einer Dachpappeneindeckung in Holzständerbauweise mit einer Traufhöhe von ca. 2,0 bis 2,10 m und einer Firsthöhe von ca. 2,35 m über Gelände bei einer Dachneigung von 10 bis 12°. Ausflugrichtung der Bienen ist dabei Richtung Süden ins Freie, während nach Norden die jeweiligen Gerätschaften gelagert werden. Zwischen Bienenständen und Gerätschaften verläuft durchgehend ein zentraler Laufgang. Am 22.09.2015 erfolgte eine Besichtigung der Grundstücke des Klägers durch die untere Baurechtsbehörde (VAS 39 ff.), bei welcher die Errichtung des Bienenunterstandes und des Teiches festgestellt wurde. In der Folgezeit wurde der Kläger unter dem 01.10.2015 zur Stellung eines entsprechenden Bauantrags aufgefordert (VAS 59), welchen er am 11.03.2016, eingegangen am 14.03.2016 (VAS 103) bzw. 01.04.2016 (VAS 1) stellte. Mit Schreiben vom 11.11.2015 (VAS 67) teilte das Landratsamt X, Amt für Landwirtschaft zunächst mit, dass das Vorhaben eine Planung der Haltung von 65-80 Bienenvölkern beinhalte und dieses dem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Am 07.04.2016 (VAS 135) erging eine fachliche Stellungnahme des Landratsamtes Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz mit dem Inhalt, dass der vom Kläger errichtete Teich in dem verdolten Bereich des X Bachs den Gewässerrandstreifen des X Bachs berühre. Dies verstoße gegen § 38 Abs. 4 WHG i.V.m. § 29 Abs. 2 und 3 WG. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen hingegen nicht vor, da keine unbillige Härte ersichtlich sei. Das Amt für Umweltschutz - Untere Naturschutzbehörde - des Landratsamtes Ortenaukreis äußerte unter dem 19.04.2016 (VAS 145) keine Bedenken. Mit Schreiben vom 17.05.2016 (VAS 167) teilte das Landratsamt X, Amt für Landwirtschaft - nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Y. - mit, dass kein fachliches Erfordernis für einen Unterstand der Völker erkennbar sei, die Bienenkästen könnten auch frei aufgestellt werden. Derzeit genüge für die Lagerung der Gerätschaften eine Fläche von 0,5 m2 pro Bienenvolk, also 19,5 m2 bei einem vorhandenen Bestand von 39 Bienenvölkern. Lediglich für 4 bis 6 Zucht- und Pflegevölker könne ein Bienenunterstand toleriert werden. Ein dienender Zusammenhang zwischen dem Teich in einer möglichen Funktion als Löschteich zum landwirtschaftlichen Vorhaben sei nicht ersichtlich. Mit Bescheid vom 16.06.2016 (VAS 181) genehmigte die Beklagte auf der Grundlage der Stellungnahmen den westlichen Teil des Bienenunterstandes auf einer Länge von ca. 20 m und somit einer Grundfläche von ca. 65 m2. Durch Grüneintrag wurde indes der komplette östliche Teil mit einer Länge von ca. 25 m abgelehnt und zugleich die Beseitigung des durch Grüneintrag herausgestrichenen Teils angeordnet. Zudem wurde dem Kläger die Entfernung des Biotopteichs aufgegeben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben befinde sich im Außenbereich. Zwar liege ein landwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB vor, der Teich diene diesem jedoch nicht. Eine Dienlichkeit des errichteten Bienenunterstandes werde nur für 4 bis 6 Bienenvölker gesehen. Zur Unterbringung erforderlicher Gerätschaften würden 0,5 m2 pro Bienenvolk angesetzt. Ein Erfordernis für einen überdachten Unterstand sei nicht ersichtlich. Der Bienenunterstand werde daher als zu groß eingestuft und müsse entsprechend des Grüneintrages zurückgebaut werden. Des Weiteren liege der Teich im geschützten Bereich des Gewässerrandstreifens. Eine Befreiung werde nicht geltend gemacht und sei nicht ersichtlich. Der Teich sei für die Unterbringung der Bienen am geplanten Standort nicht notwendig und müsse ebenfalls zurückgebaut werden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 04.07.2016 Widerspruch ein (VAS 237), welcher im Wesentlichen wie folgt begründet wurde (VAS 251): Die Rückbauverfügung sei schon deshalb rechtswidrig, da er nicht angehört worden und sie daher ermessensfehlerhaft sei. Streitig sei im Weiteren allein die Größe des Unterstandes. Das Vorhaben müsse insoweit aber nur förderlich, nicht aber unentbehrlich sein. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums benötigten die Kästen aller Völker den Unterstand, dies als Schutz vor Hitze im Sommer sowie als Schutz vor Witterung. Auch der Imker bedürfe bei seiner Arbeit des Schutzes vor Hitze und Witterung. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Unterstand bezüglich der Zahl der Völker auf Zuwachs ausgelegt sei. Hinsichtlich des Teiches sei dieser vom WG bzw. WHG aufgrund seiner Größe ausgenommen, er stelle vielmehr ein Wasserbecken i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBO dar. Er sei auch privilegiert i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da er dem landwirtschaftlichen Betrieb als Löschteich für die Hallen und den Unterstand diene. Der X Bach sei vor Jahrzehnten verdolt worden, dies nicht vom Kläger. Mangels Vorhandensein eines Ufers sei ein Gewässerrandstreifen gar nicht ermittelbar. In einer Stellungnahme des Fachberaters für Imkerei beim Regierungspräsidium Freiburg vom 29.08.2016 (VAS 293) hielt dieser an der von ihm vorgegebenen Größe des Unterstandes fest. Das errichtete Bauwerk übersteige bei weitem das erforderliche Maß. Auch gelte es zu bedenken, dass bei mehr als 30 bis max. 40 Völkern zur Überwinterung, auch an einem sehr günstigen Standort, eine kritische Menge erreicht sei, da eine ausreichende Pollenversorgung im zeitigen Frühjahr und im Spätsommer aufgrund der gegenseitigen Nahrungskonkurrenz der Völker nicht mehr gewährleistet sei. Ergänzend hat der Kläger vorgetragen (VAS 331), dass die Zahl der zu versorgenden Völker von dem konkreten Nahrungsangebot abhänge, welches hier sehr gut sei. Von einem Großimker aus Norddeutschland seien bis zu 200 Bienenvölker an einem Standort installiert worden. Weiterhin werde auf Stellungnahmen von - auch ehemaligen - Präsidenten des Badischen Imkerbundes verwiesen (VAS 329), welche die Art des Unterstandes als nicht alltäglich, aber sehr innovativ und fachlich absolut gut eingeschätzt hätten. Die derzeit 60 Völker seien sehr gut versorgt. Auch sei zu fragen, was im Hinblick auf die nähere Umgebung dem Außenbereich mehr widerspreche, Lagerhallen aus Beton, Solarzellen, Strohballen in Plastikplanen oder ein Bienenunterstand aus Holz. In einer weiteren Stellungnahme des Fachberaters für Imkerei beim Regierungspräsidium Freiburg vom 12.04.2017 (VAS 359) hielt dieser seine fachlichen Bedenken hinsichtlich der Zahl der Völker aufrecht. Es sei dem Imker aber unbenommen, mehr als 40 Völker an einem Standort aufzustellen, hierdurch könne allenfalls die erforderliche Fachkompetenz in Frage gestellt werden. Lediglich bei der Frage des Lagerbedarfs sei die Zahl der Völker entscheidend. Es werde empfohlen, den Bienen eine Wasserversorgung anzubieten, üblicherweise als 50 - 100 l Wasserbehälter oder als ein kleines Wasserbecken von 1 - 2 m2; die große Teichanlage sei jedenfalls für die Bienenhaltung weder üblich noch fachlich begründbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2017 (VAS 365) wies das Regierungspräsidium X. den Widerspruch im Wesentlichen unter Verweis auf die Fachstellungnahmen zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 04.07.2017 zugestellt (VAS RP 88). Am 03.08.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass der Bienenunterstand in seiner konkreten Größe seinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Eine Beschränkung der Zahl der Völker sei unzulässig. Bei der Annahme einer Überdimensionierung werde verkannt, dass der Bienenunterstand dem Betrieb des Klägers auch im Hinblick auf eine Expansion bei plausibler Wachstumsperspektive diene. Der Unterstand diene dem Schutz der Bienen und des Imkers vor Hitze und Witterung. Eine maximale Auslastung erfolge nur im Winter, ansonsten würden die Völker auf verschiedene Standorte verteilt. Im Vergleich zu anderen im Außenbereich genehmigten Betrieben, beispielsweise Gewächshäusern auf der Reichenau, Folien für Spargel, Gewächshäusern und sonstigen Bauten in der Nähe des klägerischen Vorhabens gehe von ihm ein derart geringer Eingriff aus, dass dies bei der Privilegierung Berücksichtigung finden müsse. Der Wasserteich diene als Trinkquelle für die Bienen und als Feuerlöschteich, denn in der näheren Umgebung und in einem mit Schlauchsystemen und Pumpen betreibbaren Abstand gebe es keinen Wasseranschluss (Hydranten) für die Feuerwehr. Der Schutzzweck eines Gewässerrandstreifens für ein verdoltes Gewässer sei nicht nachvollziehbar, zumal der Teich aus dem Grundwasser gespeist werde. Die Verdolung des X Bachs bestehe im Übrigen seit Jahrzehnten ohne Zutun des Klägers. Die Abrissverfügung sei schließlich aber auch unverhältnismäßig. Die betroffenen Anlagen stellten lediglich eine marginale Beeinträchtigung dar. Im Übrigen liege der Teich nur zur Hälfte im Gewässerrandstreifen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die am 11.03.2016 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Bienenunterstandes und einer Teichanlage auf dem Grundstück Flst. Nr. 1097, 1099 und 1100/2 auf der Gemarkung Y. zu erteilen, und den Bescheid der Beklagten vom 16.06.2016, sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums X vom 29.06.2017 aufzuheben, soweit dieser eine Teilablehnung des Antrags und eine entsprechende Abbruchverfügung bezüglich der ungenehmigt errichteten Anlagen enthält. Hilfsweise: Den Bescheid der Beklagten vom 16.06.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.06.2017 insoweit aufzuheben, als damit der Abbruch der errichteten Anlagen verfügt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zunächst auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide (GAS 173). Für den Bienenunterstand bestünden keine Anforderungen zum Brandschutz, der Brandschutz für die landwirtschaftlichen Hallen sei in deren Genehmigungsverfahren behandelt worden. Das Erfordernis des Löschteiches sei daher zu verneinen, er diene dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht. Für den Bienenunterstand bestehe ein Erfordernis lediglich im genehmigten Umfang. Selbst Berufsimkereien nutzten im Übrigen aus Gründen des Aufwandes und der Wirtschaftlichkeit sowie der Bienengesundheit die Frei-Aufstellung der Bienenkästen auf mobilen Lagern. Der Wunsch des Bauherrn, seinen gesamten Völkerbestand entgegen der sonst üblichen Freiaufstellung im vollen Umfang unter der festen Überdachung aufstellen und bearbeiten zu können sei nicht geeignet, einen zulässigen Einzelfall gem. § 35 Abs. 2 BauGB zu begründen. Eine wasserrechtliche Genehmigung für die Verdolung des X Baches sei bisher nicht vorgelegt worden, es sei daher davon auszugehen, dass diese nicht rechtskonform sei. Auch bei einer Verdolung eines Fließgewässers seien die Gewässerrandstreifen einzuhalten. Befreiungsgründe seien nicht ersichtlich, da der angelegte Teich weder dem Wohle der Allgemeinheit diene, noch die Entfernung eine unbillige Härte für den Bauherrn darstelle. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung zwei Bienensachverständige gehört und die Grundstücke des Klägers und deren Umgebung in Augenschein genommen, hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Freiburg (jeweils 1 Heft) vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.