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2 K 10256/17

VG Freiburg (Breisgau) 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige (§§ 8, 18 Abs. 1 WaffG; juris: WaffG 2002) ist nur dann anzuerkennen, wenn der Sachverständigentätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit nachgegangen wird.(Rn.35) 2. Welche Anforderungen an das Erfordernis der Regelmäßigkeit konkret zu stellen sind, ist stets anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu beurteilen.(Rn.39) 3. Ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne der §§ 8, 18 WaffG (juris: WaffG 2002) ist jedenfalls nicht nachgewiesen, wenn der Erlaubnisinhaber über einen Zeitraum von 25 Jahren hinweg lediglich 10 schriftliche Gutachten vorlegt, die allesamt einen außergewöhnlich umfangreichen Bearbeitungsaufwand nicht erkennen lassen.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige (§§ 8, 18 Abs. 1 WaffG; juris: WaffG 2002) ist nur dann anzuerkennen, wenn der Sachverständigentätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit nachgegangen wird.(Rn.35) 2. Welche Anforderungen an das Erfordernis der Regelmäßigkeit konkret zu stellen sind, ist stets anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu beurteilen.(Rn.39) 3. Ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne der §§ 8, 18 WaffG (juris: WaffG 2002) ist jedenfalls nicht nachgewiesen, wenn der Erlaubnisinhaber über einen Zeitraum von 25 Jahren hinweg lediglich 10 schriftliche Gutachten vorlegt, die allesamt einen außergewöhnlich umfangreichen Bearbeitungsaufwand nicht erkennen lassen.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Verfügung des Landratsamtes X vom 23.05.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Z vom 20.10.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - hier die Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und der Munitionserwerbsschein (§ 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG) - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind. Die Erteilung der sog. roten Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige setzt - wie jede andere Erlaubnis für den Umgang mit Waffen- und Munition auch - nach § 4 Abs. 1 WaffG neben der - hier unproblematischen - Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Klägers vor allem den Nachweis der erforderlichen Sachkunde sowie das waffenrechtliche Bedürfnis für die Inhaberschaft dieser Erlaubnis voraus. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24/06 - juris). 1. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass der Kläger die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG, § 7 WaffG notwendige Sachkunde besitzt. Nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 WaffG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) gilt die Sachkunde als nachgewiesen, wenn der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse auf Grund einer behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat, sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Der Kläger war Berufssoldat und dort - ausweislich seines Dienstzeugnis und seinen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - insbesondere mit Aufgaben im Bereich munitionstechnische Sicherheit und Schießsicherheit betraut. Er legte an der Hochschule der Bundeswehr Hamburg die Diplomhauptprüfung für Maschinenbau mit waffentechnischem Schwerpunkt ab, ist ein bei der Bundeswehr anerkannter Fachkundiger für Munition und nahm dort erfolgreich an verschiedenen Lehrgängen, u.a. in den Bereichen Munition und Kampfmittelbeseitigung, teil. Entsprechende Bescheinigungen hat der Kläger zu den Verwaltungsakten gegeben. Daneben ist er seit vielen Jahren Sportschütze. Schließlich stellt auch der Beklagte die Sachkunde nicht in Abrede. 2. Der Kläger hat indes nicht das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis zu dem - durch die rote Waffenbesitzkarte bzw. den Munitionserwerbschein ermöglichten - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition nachgewiesen. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist gemäß § 8 WaffG grundsätzlich erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung - 1. - besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und - 2. - die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch „Waffen- und Munitionssachverständige“ Sinne des § 8 WaffG ist in § 18 WaffG näher geregelt. Danach wird das Bedürfnis bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck benötigen. Die Kammer kann offen lassen, ob das waffenrechtliche Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 WaffG grundsätzlich nur bei solchen Personen anzuerkennen ist, die - zusätzlich zu ihrem Beschäftigungsinteresse als Sachverständiger - nach § 36 GewO von der zuständigen Stelle zum öffentlichen „Waffen- und Munitionssachverständigen“ bestellt worden sind (so wohl Bayerischer VGH, Urteil vom 23.06.2008 - 21 BV 07.585 - und VG Ansbach, Urteil vom 7.12.2009 - 14 K 3254/08 - jeweils juris; anders Nr. 18.2 WaffVwV: „Eine öffentlich-rechtliche Bestellung und Vereidigung durch eine Handwerkskammer ist zur Anerkennung eines Bedürfnisses als Waffen- oder Munitionssachverständiger nicht erforderlich.“). Zwar sind an das Vorliegen eines Bedürfnisses im Sinne des § 18 WaffG nach dem Willen des Gesetzgebers hohe Anforderungen zu stellen (siehe dazu sogleich). Allerdings hält es die Kammer zumindest für zweifelhaft, dass der Gesetzgeber die rote Waffenbesitzkarte ausschließlich öffentlich bestellten Sachverständigen vorbehalten wollte, zumal weder dem Wortlaut des § 18 WaffG noch den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte für ein solches Verständnis entnommen werden können. Dabei fällt auf, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle - so in § 13 Abs. 1 WaffG - das Erfordernis einer besonderen Qualifikation - dort die Inhaberschaft eines gültigen Jagdscheins im Sinne des § 15 BJagdG - ausdrücklich in den Wortlaut mit aufgenommen hat. Keiner Entscheidung bedarf es außerdem über die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob sich das Bedürfnis bei Waffen- und Munitionssachverständigen stets aus einer wissenschaftlichen oder technischen Zweckverfolgung herleiten muss, d.h. die in § 18 WaffG enthaltenen Varianten der „Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck“ keine weiteren Zweckalternativen darstellen, sondern als Beispielsvarianten stets einer wissenschaftlichen oder technischen Zielsetzung zu dienen haben (so Bayerischer VGH, Urteil vom 23.06.2008, a.a.O. und VG Ansbach, Urteil vom 7.12.2009, a.a.O.; Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 6; für ein abweichendes Verständnis streitet hingegen die in § 18 WaffG verwendete Zeichensetzung - grammatische Auslegung -). Schließlich kann offen bleiben, ob - dieses Verständnis zugrunde gelegt - die Gutachten des Klägers, die jeweils auf die Bestimmung des Verkehrswerts einer Waffe gerichtet sind, einer wissenschaftlichen oder technischen Zielrichtung in diesem Sinne dienen. Denn nach dem zur Überzeugung der Kammer gelangten Verständnis von § 18 WaffG ist ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne der Vorschrift von vornherein nur dann anzuerkennen, wenn der Sachverständigentätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit nachgegangen wird. Zwar enthält der Wortlaut des § 18 WaffG ein solches Erfordernis nicht ausdrücklich. Gleichwohl ergibt sich dieses im Wege der Auslegung, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik des WaffG sowie dem durch das WaffG verfolgten Zweck. Im Einzelnen: a) Das Erfordernis der Regelmäßigkeit folgt zunächst aus dem Regelungsumfeld des § 18 WaffG (systematische Auslegung). So gilt auch für andere in § 8 Nr. 1 WaffG genannte Nutzergruppen - namentlich für Sportschützen und Jäger -, dass die das Bedürfnis begründende Tätigkeit tatsächlich und regelmäßig ausgeübt werden muss. Ausdrücklich findet sich eine entsprechende Normierung für den Sportschützen in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG, wonach dieser glaubhaft zu machen hat, dass er „seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt“. Eine regelmäßige Sportausübung in diesem Sinne ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (vgl.BT-Drs. 14/7758, S. 63). Auch § 13 WaffG, der die Voraussetzungen des waffenrechtlichen Bedürfnisses für Jäger konkretisiert, setzt voraus, dass der Waffeninhaber der Jagd auch tatsächlich nachgeht („[...] wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen [...]). Zwar muss die die waffenrechtliche Erlaubnis aussprechende Behörde nicht prüfen, ob und wie oft der Jäger zur Jagd geht (vgl.BT-Drs. 14/7758, S. 62); dies ist jedoch allein darauf zurückzuführen, dass ein Bedürfnis nach § 13 Abs. 1 WaffG von vornherein nur dann anzuerkennen ist, wenn der Betroffene Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist (vgl.BT-Drs. 14/7758, S. 62). Im Sinne einer wertungsmäßigen Kohärenz des Waffengesetzes dürfen für Waffen- oder Munitionssachverständige keine geringeren Anforderungen gelten, zumal deren Berechtigung zum Waffenumgang die des Sportschützen bzw. die des Jägers für gewöhnlich erheblich überschreitet. So wird dem Sportschützen eine Erlaubnis grundsätzlich nur für eine Waffe bzw. für eine geringe Anzahl konkret bezeichneter Waffen (vgl. dazu § 14 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 WaffG) und für einen beschränkten Zeitraum (vgl. §§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG) erteilt. Ebenso beschränkt sich der Bedarf an Schusswaffen bei Jägern grundsätzlich auf die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG sowie BT-Drs. 14/7758, S. 62). Zeitlich ist die Erlaubnis zudem an der Gültigkeitsdauer des Jagdscheins, der spätestens alle drei Jahre verlängert werden muss (§ 15 Abs. 2 WaffG), gebunden. Im Unterschied dazu wird die waffenrechtliche Erlaubnis des Waffen- oder Munitionssachverständigen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 WaffG „in der Regel für Schusswaffen oder Munition jeder Art und unbefristet“ erteilt. Ein entsprechender gesetzgeberischer Wille lässt sich ferner § 18 Abs. 2 Satz 3 WaffG entnehmen. Die Vorschrift befreit den Inhaber einer Sachverständigen-Waffenbesitzkarte für Waffen jeder Art von der nach § 10 Abs 1a WaffG an sich vorgeschriebenen fristgebundenen Eintragung der erworbenen und in seinem Besitz befindlichen Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte in den Fällen, in denen der Besitz nicht länger als drei Monate ausgeübt wird. Hierdurch sollen bürokratische Hemmnisse bei der Erstellung von Gutachten und Expertisen vermieden werden (vgl. Bushart, in: Apel/Bushart, Waffenrecht Band 2: WaffG, 3. Aufl. 2004, § 18 Rn. 4; N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, § 18 WaffG Rn. 6). Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass der Waffensachverständige die Waffen in der Regel nicht länger als drei Monate in Besitz hat, weil diese Zeitspanne im Allgemeinen für eine Begutachtung ausreicht (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23.06.2008, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 7.12.2009, a.a.O.). Gleichzeitig verdeutlicht die Regelung die gesetzgeberische Vorstellung, dass es beim Sachverständigen typischerweise zu einem relativ hohen Waffenumlauf und - damit einhergehend - zu einer gewissen Regelmäßigkeit bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit kommt. Andernfalls wäre ein hoher bürokratischer Aufwand für den Sachverständigen bereits nicht zu befürchten, mithin eine entsprechende Regelung nicht erforderlich. Schließlich folgt das Erfordernis aus der effektiven Gewährleistung des dem deutschen Waffenrecht als zentrales Element zugrundeliegenden und in § 8 WaffG verankerten Bedürfnisprinzips (teleologische Auslegung). Danach ist eine Erlaubnis zum Umgang mit Waffen und Munition nur bei Vorliegen eines besonders anzuerkennenden triftigen Grundes zu erteilen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 56). Mit dem Bedürfnisprinzip soll die Zahl der (Schuss-)Waffen möglichst klein gehalten werden, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen entwendet und zu Straftaten benutzt werden (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 57; ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 9/02 - juris Rn. 12 m.w.N.). Insoweit richtet sich das Bedürfnisprinzip nicht gegen die im Allgemeinen rechtstreuen Waffenbesitzer, sondern es dient primär dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 57). Dementsprechend ist Grundvoraussetzung eines jeden waffenrechtlichen Bedürfnisses, dass dieses ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliche Interesse begründet (vgl. § 8 WaffG). Als ein solches unterscheidet es sich vom rein privaten Interesse ("Hobby"). Das anzuerkennende Interesse muss zumindest einen Bezug zu objektiven Interessen der Allgemeinheit aufweisen; nur dann ist eine waffenrechtliche Privilegierung gerechtfertigt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, a.a.O.). Daraus folgt, dass ein Interesse zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition zu den in § 18 WaffG genannten Zwecken nur dann gegeben ist, wenn der Sachverständige die Zwecke auch tatsächlich fördert, und zwar indem er seiner Tätigkeit regelmäßig nachgeht. Denn nur dann ist das Interesse des Sachverständigen hinreichend gewichtig und damit gegenüber dem öffentlichen Sicherheitsinteresse besonders anzuerkennen bzw. nur dann kann davon gesprochen werden, dass er die Waffen in seiner Eigenschaft als Sachverständiger „benötigt“ (vgl. § 18 Abs. 1 WaffG a.E.). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des für gewöhnlich sehr weitreichenden Erlaubnisumfangs (dazu bereits oben). Welche Anforderungen an das Erfordernis der Regelmäßigkeit konkret zu stellen sind, ist dabei stets anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu beurteilen. Nicht gefordert werden kann, dass der Sachverständige mit dem Erstellen von Gutachten seinen Lebensunterhalt bestreitet, mithin die Tätigkeit gewerblich betreibt. Ebenso wenig kann von dem Sachverständigen eine feststehende Mindestzahl jährlich anzufertigender Gutachten verlangt werden. Vielmehr muss die Schwierigkeit und der Umfang der gutachterlichen Aufträge bzw. der damit für den Sachverständigen verbundene Arbeitsaufwand berücksichtigt werden. Dementsprechend kann das Erfordernis der Regelmäßigkeit auf unterschiedliche Art und Weise erfüllt sein - so kann es beispielsweise aus einer hohen Zahl weniger umfangreicher Aufträge oder aber aus einer geringeren Zahl umfangreicher Aufträge folgen. Im Gesamtzusammenhang betrachtet muss der Tätigkeit jedoch ein erhebliches Gewicht zukommen. b) Diese Maßgaben zugrunde gelegt, ist nach Auffassung der Kammer ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 18 WaffG nicht nachgewiesen, wenn der Erlaubnisinhaber - wie hier - über einem Zeitraum von 25 Jahren (1992 - 2017) hinweg lediglich 10 schriftliche Gutachten vorlegt, die allesamt einen außergewöhnlich umfangreichen Bearbeitungsaufwand nicht erkennen lassen. Auch wenn man den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zugrunde legt, wonach er in dem genannten Zeitraum ca. 10 weitere (mündliche) Expertisen erstellt habe, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er erstelle Gutachten überwiegend für Personen aus seinem Bekanntenkreis, insbesondere für seine Schützenfreunde. Hierfür erhalte er in der Regel eine Aufwandsentschädigung. Auch zukünftig plane er, der Tätigkeit in einem vergleichbaren Umfang nachzugehen. Jedenfalls habe er nicht vor, gewerblich tätig zu werden. Ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 8 Nr. 1 WaffG vermag die Kammer hierin nicht auszumachen. Ein wirtschaftliches Interesse hat der Kläger selbst verneint. Auch ein besonders gewichtiges persönliches Interesse ist bei einem derart punktuellen Tätigwerden nicht zu erkennen. Schließlich bleibt zu erwähnen, dass der Gesetzgeber für das Bedürfnis von Waffen- und Munitionssachverständigen eine eigenständige Regelung geschaffen und damit eine klare Trennung von den Waffensammlern (§ 17 WaffG) vorgenommen hat. Damit wird deutlich, dass es sich bei den Waffen- und Munitionssachverständigen nicht um Waffen- und Munitionssammler im eigentlichen Sinne handelt (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 65; Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 18 Rn. 3). Der Kläger verwahrt bei sich 14 Waffen, die er nach eigenen Angaben als Referenzobjekte für seine gutachterliche Tätigkeit vorhält. Da die Waffen zu diesem Zweck - der gutachterlichen Tätigkeit - jedoch tatsächlich nur sehr selten verwendet werden, gleicht der bei ihm vorherrschende Zustand eher dem einer Waffensammlung im Sinne des § 17 WaffG. 3. Auch das Vorliegen eines sonstigen waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 8 Abs. 1 WaffG nicht erkennbar. 4. Wurden die Waffenbesitzkarten zu Recht widerrufen, so unterliegen auch die von dem Beklagten auf der Grundlage §§ 46 Abs. 1, 46 Abs. 2, 46 Abs. 5 WaffG sowie §§ 1, 3, 4, 5, 6 und 49 PolG i.V.m. §§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 20, 23 LVwVG getroffenen Anordnungen (Ziffer 2 bis 5 der angefochtenen Verfügung) keinen Bedenken. Die gesetzten Fristen sind angemessen. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die bislang höchstrichterlich nicht geklärte und entscheidungserhebliche Frage, ob ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 18 WaffG nur bei Waffen- und Munitionssachverständigen anzuerkennen ist, die der Sachverständigentätigkeit regelmäßig nachgehen, ist von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Der im Jahr 1953 geborene Kläger ist diplomierter Maschinenbauingenieur und ehemaliger Berufssoldat der Bundeswehr. Während seines Studiums an der Hochschule der Bundeswehr Hamburg belegte er die Vertiefungsfächer Waffentechnik, Schallortung, Munitionstechnik und Ballistik, seine Diplomarbeit schrieb er zum Thema „Berechnung der Splitterballistik eines Geschosses oder Gefechtskopfes“. Ab dem Jahr 1978 bis zu seinem Dienstende bekleidete er bei der Bundeswehr die Stabsverwendung „Fachkundiger für Munition“ mit der Befähigung „Munitionstechnische Sicherheit und Schießsicherheit“ sowie ab 1980 mit der Befähigung „Kampfmittelbeseitigung“. Am 23.01.1992 wurde dem Kläger vom Landratsamt U, in dessen Zuständigkeitsbereich er zum damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz hatte, eine Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige (Waffenbesitzkarte Nr. -/92) erteilt, die es ihm erlaubte, Revolver mit fest arretierter und ausschwenkbarer Trommel, Pistolen mit starrer und halbstarr verriegeltem Verschlusssystem sowie Langwaffen mit und ohne Repetiersystem zu erwerben und die tatsächliche Gewalt über diese auszuüben. Seinen entsprechenden Antrag hatte er zuvor damit begründet, dass er beabsichtige, technische Gutachten über Konstruktion, Handhabung und Wirkungsweise der beantragten Waffenarten zu erstellen, wobei er die Waffen - je nach Auftrag - im Hinblick auf innen- und endballistische Leistungsdaten, zwischen- und außenballistische Verluste, qualitätsbeeinflussende Werkstoffdaten, ergonomische Konstruktionsprinzipien und spezielle mechanische Einflussfaktoren auf die Leistungsdaten bewerten wolle. Am 20.04.1994 wurde seine Waffenbesitzkarte unbefristet verlängert. Am 18.11.2003 wurde dem Kläger, der zwischenzeitlich einen Wohnortwechsel vorgenommen hatte, vom Polizeipräsidium V ein Munitionserwerbschein erteilt, der ihn zum Erwerb von Munition jeder Art berechtigte. Daneben ist Kläger seit dem Jahr 1980 Inhaber einer Waffenbesitzkarte als Sportschütze (WBK-Nr. -/80, eine eingetragene Waffe) sowie seit 2006 zweier weiterer Waffenbesitzkarten als Erbe (WBK-Nrn. -/06-A- und -/06-B-, jeweils 8 eingetragene Waffen). Mit Schreiben vom 18.06.2010 wurde der Kläger vom Polizeipräsidium V dazu angehalten, das Fortbestehen seines Bedürfnisses zum Erwerb von Schusswaffen und Munition zu belegen. Dem Polizeipräsidium lägen als Nachweis für seine gutachterliche Tätigkeit lediglich zwei Gutachten vor, nämlich eine Begutachtung einer gebrauchten Faustwaffe vom 17.05.1992 und eine Expertise vom 20.10.1992 zur Auswahl von für den Selbstschutz geeigneten Gaswaffen. Daneben stellte das Polizeipräsidium fest, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Sachverständiger 16 erlaubnispflichtige Schusswaffen erworben und lediglich eine der Waffen wieder abgegeben habe, d.h. über 15 der auf die Waffenbesitzkarte Nr. -/92 erworbenen Waffen nach wie vor die tatsächliche Gewalt ausübe. In diesem Zusammenhang forderte ihn das Polizeipräsidium dazu auf, darzulegen, warum er als Sachverständiger teilweise seit 18 Jahren die tatsächliche Gewalt über diese Waffen ausübe. Am 28.06.2010 wurde der Kläger beim Polizeipräsidium V vorstellig und erklärte, er begutachte Waffen gelegentlich für Freunde und Familienangehörige, habe dies jedoch nie schriftlich fixiert, da er sich nicht darüber bewusst gewesen sei, sein Bedürfnis für die waffenrechtlichen Erlaubnisse auch nach deren Erteilung nachweisen zu müssen. Auch dienstlich habe er immer wieder Waffen und Waffenteile sowie Munition und Sprengstoff zu begutachten. Darüber hinaus habe er nur einige wenige schriftliche Gutachten erstellt. Das Polizeipräsidium setzte daraufhin das Widerrufsverfahren zunächst für ein Jahr aus, um dem Kläger Gelegenheit zu gegeben, seine Tätigkeit als Sachverständiger innerhalb dieser Zeitspanne nachzuweisen. In der Folge reichte der Kläger insgesamt drei schriftliche Gutachten mit Datum vom 30.01.1995, vom 02.05.1996 und vom 11.01.2008 zu den Akten. Im Rahmen einer beim Polizeipräsidium V stattfindenden Anhörung gab der Kläger am 16.08.2011 an, dass es ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bei der Bundeswehr zeitlich momentan nicht möglich sei, weitere Begutachtungen vorzunehmen. Im Jahr 2013 werde er jedoch in den Ruhestand eintreten und sich dann verstärkt der Begutachtung und Untersuchung von Waffen widmen. Vor diesem Hintergrund verständigte sich der Kläger mit dem Polizeipräsidium darauf, diesem zumindest ein umfassendes Gutachten pro Jahr vorzulegen. Im Jahr 2011 gab der Kläger zwei Gutachten (mit Datum vom 14.08.2011 und vom 12.10.2011) zu den Akten. Mit Schreiben vom 07.09.2012 wurde der Kläger vom Polizeipräsidium V erneut dazu aufgefordert, sein Bedürfnis an den waffenrechtlichen Erlaubnissen nachzuweisen. Darüber hinaus führte das Polizeipräsidium in dem Schreiben aus, dass Schusswaffen, die im Rahmen einer Tätigkeit als Sachverständiger erworben bzw. in Besitz genommen würden, üblicherweise nach deren Begutachtung wieder an den Auftraggeber bzw. den Berechtigten überlassen würden. Dementsprechend komme es bei Waffensachverständigen normalerweise zu einer Fluktuation des Waffenbestandes und damit nicht - wie im Falle des Klägers - zu einer Anhäufung von Waffen. Vor diesen Hintergrund hielt das Polizeipräsidium der Kläger abermals dazu an, darzulegen, inwiefern es erforderlich sei, für seine Tätigkeit als Waffensachverständiger die tatsächliche Gewalt über 15 Schusswaffen auszuüben, zumal sich die Waffen zum Teil aus waffentechnischer Sicht sehr ähnelten. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 06.10.2012, in dem ausführte, er sei bei seiner gutachterlichen Tätigkeit darauf angewiesen, die zu begutachtenden Waffen im Hinblick auf verschiedene Unterscheidungsmerkmale mit den Waffen aus seinem festen Waffenbestand vergleichen zu können. Nur in Korrelation mit anderen Waffen sei es ihm möglich, Rückschlüsse auf den Ausgangszustand der zu begutachtenden Waffe sowie eine Bewertung des tatsächlichen Ist-Zustands vorzunehmen. Daraufhin teilte das Polizeipräsidium V dem Kläger mit Schreiben vom 07.11.2012 mit, es sehe das Bedürfnis des Klägers an seinen waffenrechtlichen Erlaubnissen als gegeben an. Nachdem der Kläger im August 2013 nach W verzogen war, wurde er vom Landratsamt X (im Folgenden „Landratsamt“) am 30.10.2014 ein weiteres Mal zum Fortbestehen seines Bedürfnisses angehört. Dabei erklärte der Kläger, er habe seit 2011 keine Gutachten mehr erstellt, da er sich nach seinem Umzug erst wieder einen Kundenstamm aufbauen müsse. Er verständigte sich mit dem Landratsamt darauf, bis Ende 2015 seine gutachterliche Tätigkeit unaufgefordert nachzuweisen. Am 03.11.2015 legte der Kläger dem Landratsamt ein Gutachten über die Begutachtung einer Sportpistole, datiert auf den 08.09.2015, vor. Mit Schreiben vom 10.03.2016 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, es beabsichtige aufgrund des Wegfalls des waffenrechtlichen Bedürfnisses die streitgegenständlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 02.04.2016, dem er ein Gutachten vom 03.02.2016 beifügte. Mit Verfügung vom 23.05.2016 widerrief das Landratsamt die vom Ordnungsamt des Landratsamtes U erteilte Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige Nr. -/92 sowie den vom Polizeipräsidium V erteilten Munitionserwerbsschein Nr. -/03 (Ziffer 1) und forderte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes (Ziffer 5) dazu auf, die bezeichneten Erlaubnisse unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 10.06.2016, zusammen mit eventuell vorhandenen Zweitfertigung, Mehrfertigungen oder beglaubigten Fotokopien an das Landratsamt zurückzugeben (Ziffer 2) und die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen sowie sämtliche sich im Besitz des Klägers befindliche Munition bis spätestens 24.06.2016 an berechtigte Personen zu überlassen oder sie dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen (Ziffer 3) und dies dem Landratsamt nachzuweisen; andernfalls würden die Waffen und die Munition sichergestellt, eingezogen und verwertet oder vernichtet (Ziffer 4). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz, zu der auch die Waffenbesitzkarte und der Munitionserwerbsschein zähle, sei nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG unter anderem der Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses. Nach § 8 WaffG i.V.m. § 18 Abs. 1 WaffG sei ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition bei Waffen- oder Munitionssachverständigen anerkannt, d.h. bei Personen, die glaubhaft machten, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck benötigten. Eine wissenschaftliche Tätigkeit könne sich dabei auf innerballistische Untersuchungen - d.h. Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Einfluss der Eigenarten von Waffen auf das Verhalten und die Wirkung von Geschossen - und/oder auf außerballistische Untersuchungen einschließlich der Endballistik (Vorgänge beim Auftreffen der Geschosse) sowie Arbeiten über die Sicherung von Waffen und die Entwicklung konstruktiver Neuerungen beziehen. Als Nachweise für eine Tätigkeit zu wissenschaftlichen Zwecken kämen hauptsächlich Veröffentlichung oder sonstige abgeschlossene Arbeiten in Betracht. Technische Zwecke hingegen würden dann verfolgt, wenn der Schwerpunkt der Sachverständigentätigkeit darin liege, die mechanischen Abläufe bei Waffen, insbesondere deren Änderungen und Weiterentwicklungen, voranzutreiben. Dies sei der Fall bei Personen, die dies aus praktischer Sicht interessiere, weil sie Schusswaffen herstellten oder bearbeiteten, oder sich mit der Untersuchung von Waffenunfällen beschäftigten und zu diesem Zweck Gutachten bzw. Expertisen erstellten. Beispielsweise sei das Bedürfnis dann gegeben, wenn dem Waffensachverständigen von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Strafgericht Tatwaffen zur Untersuchung und Begutachtung übergeben würden oder wenn ein Schießsachverständiger damit beauftragt werde, festzustellen, ob eine im Betrieb hergestellte Schusswaffe voraussichtlich den gesetzlichen Anforderungen genüge. Gleiches gelte bei Untersuchungen und Begutachtungen durch Inhaber von entsprechenden Waffenlaboratorien. Der Kläger habe indes nicht glaubhaft gemacht, dass er die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen bzw. die Munition für wissenschaftliche oder für technische Zwecke benötige. Vielmehr habe er bei der Erstellung der Gutachten ausschließlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Es sei es ihm ausschließlich darum gegangen, den Wert einer Waffe zu ermitteln oder Kaufempfehlungen abzugeben. Derartige Gutachten könne er auch in Zukunft erstellen, und zwar ohne hierfür Inhaber der streitgegenständlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse zu sein zu müssen. Jedenfalls sei das Vorhalten von Waffen als Referenzsammlung für die - von dem Kläger ausschließlich praktizierte - Erstellung von Wertgutachten nicht erforderlich. Seit der Ausstellung der Waffenbesitzkarte seien von den 17 auf die Waffenbesitzkarte erworben Waffen lediglich drei Waffen wieder an andere Personen überlassen worden. Die übrigen 14 Waffen befänden sich nach wie vor - zum Teil seit Jahrzehnten - im Besitz des Klägers. Üblicherweise würden Schusswaffen, die im Rahmen einer Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung oder als Vergleichsstück erworben würden, nach der Begutachtung wieder an den Auftraggeber bzw. den Berechtigten überlassen, was normalerweise eine Fluktuation des Waffenbestandes und nicht - wie im Falle des Klägers - zu einer Anhäufung von Waffen führe. Von den in der Waffenbesitzkarte aufgeführten Waffen habe der Kläger lediglich die unter der Nr. 17 eingetragene Waffe begutachtet. Soweit er angegeben habe, die Waffen aus seinem Bestand als Referenzobjekte zu benötigen, könne dieser Vortrag nicht nachvollzogen werden, denn aus den Gutachten des Klägers gehe nicht hervor, dass er die Waffen aus seinem festen Bestand tatsächlich zum Vergleich mit den zu begutachtenden Waffen herangezogen habe. Insoweit sei der Zweck des langen Besitzzeitraumes sei nicht erkennbar. Nach alledem habe der Kläger das Bedürfnis nach § 8 WaffG i.V.m. § 18 Abs. 1 WaffG nicht glaubhaft gemacht. Die Androhung nach Ziffer 2 der streitgegenständlichen Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 46 Absatz 1 Satz 1 WaffG, die eingeräumte Vorlagepflicht von zwei Wochen sei angemessen. Die Anordnung nach Ziffer 3 sei gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG rechtmäßig, die Androhung in Ziffer 4 auf Grundlage der §§ 46 Abs. 2 Satz 2, 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG ergangen. Die Zwangsgeldandrohung der Ziffer 5 beruhe hingegen auf den §§ 18, 19, 20 und 23 des LVwVG. Sie sei im konkreten Fall das unter Berücksichtigung der genannten Umstände geeignete, erforderliche und am wenigsten beeinträchtigende Mittel, um der Anordnung in Ziffer 2, die in verhältnismäßiger Weise Ausfluss der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 1 WaffG sei, den nötigen Nachdruck zu verleihen. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei angesichts des öffentlichen Interesses an der Abgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse angemessen. Gegen die Verfügung des Landratsamtes vom 23.05.2016 legte der Kläger am 10.06.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, soweit das Landratsamt der Auffassung sei, dass grundsätzlich nur solche Personen als Sachverständige anzuerkennen seien, die glaubhaft machten, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung und Untersuchung benötigten, übersehe es, dass Gutachten gemäß § 18 Abs. 1 WaffG auch zu einem sog. „ähnlichen Zweck“ erstellt werden könnten. Die Tätigkeit von Schusswaffensachverständigen lasse sich nicht katalogisieren und damit auch nicht ausschließlich auf wissenschaftliche oder technische Zwecke beschränken. Der Kläger habe sein Bedürfnis an den waffenrechtlichen Erlaubnissen durch das Vorlegen der Gutachten aus den Jahren 2015 und 2016 hinreichend glaubhaft gemacht. Fehl gingen die Ausführungen des Landratsamts, der Kläger könne auch ohne die waffenrechtlichen Erlaubnisse seiner gutachterlichen Tätigkeit wie bisher nachkommen, denn er benötige die waffenrechtlichen Erlaubnisse ebenso zum Besitz der zum Zwecke der Begutachtung übernommenen Waffen. Abgesehen davon seien Gutachter und Sachverständige nach den gesetzlichen Regelungen dazu legitimiert, Referenzsammlungen für ihre Tätigkeit vorzuhalten. Nur in Abgleich mit Referenzstücken könne der Kläger Waffen aus verschiedenen Blickwinkeln begutachten. Schließlich sei das Vorhalten einer Referenzsammlung für den Sachverständigen auch für Vorträge, Seminare oder ähnliche Tätigkeiten unverzichtbar. Im Übrigen entspreche es gerade dem Sinn und Zweck einer Referenzsammlung, dass diese dem Gutachter stets und auf Dauer zur Verfügung stehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2017 wies das Regierungspräsidium Z den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte es die Ausführungen der Ausgangsverfügung und führte ergänzend aus, selbst wenn man - wie teilweise vertreten - die in § 18 Abs. 1 WaffG genannten Kriterien der Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder den ähnlichen Zweck unabhängig von einer wissenschaftlich oder technischen Zielsetzung betrachtete, so seien hierunter allenfalls Fälle zu verstehen, in denen dem Sachverständigen etwa von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Strafgericht eine Tatwaffe zur Untersuchung und Begutachtung übergeben würde oder etwa, wenn von einem Sachverständigen festgestellt werden solle, ob eine in einem Betrieb hergestellte Schusswaffe den gesetzlichen Anforderungen voraussichtlich genüge. Nur dann könne unter Umständen auch das Vorhalten von einer Referenzsammlung zulässig sein. Beim Kläger sei dies indes nicht der Fall. Der Kläger hat am 23.11.2017 Klage erhoben. Mit seiner Begründung legt er ein weiteres Gutachten vom 25.11.2017 vor und bezieht sich im Übrigen auf seine Widerspruchsbegründung vom 27.07.2017. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamtes X vom 23.05.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Z vom 20.10.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und führte ergänzend aus, auch das mit der Klagebegründung vorgelegte Gutachten sei zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses im Sinne von § 8 WaffG i.V.m. § 18 WaffG nicht geeignet. Dem der Klagebegründung zugrunde liegende Verständnis des § 18 Abs. 1 WaffG sei nicht zuzustimmen, insbesondere gehe der Kläger bei der Auslegung des „ähnlichen Zwecks“ zu weit und verkenne den wesentlichen Bezugspunkt. § 18 Abs. 1 WaffG stelle klar, dass die Erteilung einer entsprechenden Waffenbesitzkarte nur für „wissenschaftliche oder technische Zwecke“ erfolgen könne. Der „ähnliche Zweck“ sei gerade nicht als Alternative zu besagter Zweckrichtung zu verstehen. Dies ergebe sich auch aus den Ziffern 18.1.1, 18.1.2 sowie 8.2 letzter Satz der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV). Hiernach habe der Betroffene glaubhaft zu machen, dass er die Schusswaffen und Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke benötige. Die vom Kläger vorgelegten Gutachten stünden allesamt nicht unter der gesetzlichen Zielsetzung „wissenschaftlicher oder technischer Zweck“. Zwar beschreibe der Kläger in seinen Gutachten unter anderem die mechanische Funktionsweise und den technischen Zustand der ihm vorgelegten Waffen. Die Leistung des Klägers erschöpfe sich dabei jedoch in einer schlichten Darstellung bzw. Bewertung der Waffe. Das allein sei für die Anerkennung eines Bedürfnisses nach § 8 WaffG i.V.m. § 18 WaffG nicht ausreichend, solche Gutachten hätten vielmehr die Qualität eines rein informativen Inspektionsberichts. Nicht zuletzt sei auch die in jedem Gutachten abschließend vorgenommene Bemessung des “Ist-Wertes“ ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Gutachten rein wirtschaftlichen Charakter aufwiesen und ausschließlich zu diesem Zweck angefertigt würden. Auch die übrigen Ausführungen in den Gutachten dienten im Wesentlichen der Wertermittlung der Waffen. Das mit der Klagebegründung vorgelegte Gutachten sei von dem Prozessvertreter des Klägers sogar als „Wertgutachten“ bezeichnet worden. Soweit der Kläger zur Begründung seines Bedürfnisses an einer Referenzsammlung vorgetragen habe, ein Sachverständiger benötige eine solche auch für Vorträge oder Seminare, komme es hierauf bereits nicht an, denn der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er solchen Tätigkeiten nachgehe. Die Erforderlichkeit einer Referenzsammlung sei jeweils in Abhängigkeit zu der Art der Tätigkeit zu bewerten. Für das Erstellen von Wertgutachten sei ein Vergleich mit anderen Waffen nicht erforderlich. Eine ausreichende Wertermittlung könne der Gutachter - auch ohne einen Abgleich mit Referenzobjekten vorzunehmen - allein auf der Grundlage seiner Sachkunde vornehmen. Am 27.11.2018 legte der Kläger dem Gericht ein weiteres vom ihm erstelltes Gutachten vom 21.11.2018 zu einer Großkaliberpistole „AERONAUTICA ARGENTINA Sistema Colt 1911 A1 Modell 1927“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Akten des Landratsamtes X zu den waffenrechtlichen Erlaubnissen des Klägers (ein Band) sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Z verwiesen.