Beschluss
6 S 420/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2018 - 2 K 10256/17 - wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Anfechtungsklage des vom Beschwerdeführer vertretenen Klägers richtet sich gegen den Widerruf seiner ihm als Waffen- und Munitionssachverständiger auf Grundlage von § 18 WaffG erteilten Waffenbesitzkarte, auf die 14 Waffen eingetragen sind, sowie den ihm erteilten Munitionserwerbsschein. 2 Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage mit Urteil vom 12.12.2018 ab und setzte den Streitwert mit Beschluss vom selben Tag – jeweils zugestellt am 28.01.2019 – unter Berufung auf § 52 Abs. 1 GKG sowie Nr. 50.2 und Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 16.250,-- EUR fest. Hierbei brachte es den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,-- EUR in Ansatz, wobei in diesem Betrag bereits die erste eingetragene Waffe enthalten sei. Jede weitere Waffe (hier: 13) sei mit 750,-- EUR zu berücksichtigen. Für die eigenständige Munitionserwerbsberechtigung werde ein gesonderter Betrag von 1.500,-- EUR addiert. 3 Der Kläger legte gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein, die der Senat mit Urteil vom heutigen Tag überwiegend zurückgewiesen hat (6 S 520/19). 4 Gegen den erstinstanzlichen Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 07.02.2019 Beschwerde erhoben. Er macht geltend, die Heranziehung des Regelstreitwerts von 5.000,-- EUR sei im Falle einer Waffenbesitzkarte für Sachverständige zu niedrig. Aufgrund einer solchen Waffenbesitzkarte könnten zahlreiche Waffen erworben werden. Dem werde der Auffangstreitwert, der auch für einen Rechtsstreit um die Eintragung einer Waffe oder um eine einfache waffenrechtliche Erlaubnis gelte, nicht gerecht. Hierfür seien 10.000,-- EUR zzgl. 750,-- EUR je weiterer Waffe in Ansatz zu bringen. Auch die Bewertung des Munitionserwerbsscheins mit 1.500,-- EUR sei zu niedrig und müsse mindestens bei 5.000,-- EUR liegen. Der dem Kläger erteilte Munitionserwerbsschein gelte unbefristet für Munition jeder Art und gehe über die normale Munitionserwerbsberechtigung hinaus. Sie entspreche vom Umfang her einer Munitionssammelgenehmigung. Insgesamt sei daher ein Streitwert von 24.750,-- EUR festzusetzen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung anderer Gerichte. 5 Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Er trägt vor, es bestehe kein nachvollziehbarer Grund, die Waffenbesitzkarte eines Sachverständigen mit einem höheren Betrag in Ansatz zu bringen, zumal die darin eingetragenen Waffen zahlenmäßig einzeln erfasst und bewertet würden. Auch für den Munitionserwerbsschein sei kein höherer Wert anzusetzen. II. 6 Der Senat entscheidet in der Besetzung als Kollegium und nicht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, da die angefochtene Streitwertfestsetzung durch die Kammer des Verwaltungsgerichts und nicht durch den Einzelrichter erfolgt ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG). 7 Die Beschwerdeschrift vom 07.02.2019 legt der Senat dahingehend aus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 16.250,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 24.750,-- EUR begehrt; denn der Kläger selbst ist als unterlegener und damit kostentragungspflichtiger Beteiligter des Rechtsstreits durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert. Die so verstandene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerdesumme von 200,-- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). 8 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 16.250,-- EUR festgesetzt. 9 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 50.2 und Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Nrn. 50.2 und 50.3 des Streitwertkatalogs herangezogen. 10 Danach ist für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,-- EUR (vgl. § 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen, wobei darin die erste eingetragene Waffe enthalten ist. Für jede weitere Waffe ist eine Erhöhung um 750,-- EUR vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 S 315/19 -, juris Rn. 5). Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist hier nicht im Ausgangspunkt der doppelte Auffangwert in Ansatz zu bringen (so auch, aber ohne nähere Begründung BayVGH, Beschluss vom 02.07.2013 - 21 ZB 12.2489 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 23.06.2008 - 21 BV 07.585 -, BayVBl 2009, 372 ). Ihm ist einzuräumen, dass die obergerichtliche Rechtsprechung teilweise in Fällen, in denen um die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler nach § 17 WaffG gestritten wird, mit Blick auf die ideelle Berechtigung zum Erwerb einer noch unbestimmten Anzahl an Waffen, einen höheren Streitwert ansetzt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 08.07.2003 - 1 S 229/03 -, juris Rn. 2; OVG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 27.05.2020 - 4 LA 26/19 -, NVwZ-RR 2020, 760 ). Nach dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen soll dies auch im Fall des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte für Sammler gelten, wenn die bereits erworbenen Waffen das Sammelthema noch nicht abdecken (OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2010 - 20 B 45/10 -, juris Rn. 29; aA: OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 08.01.2002 - 2 E 10023/02 -, juris Rn. 3). Die vorliegende Fallgestaltung weicht hiervon jedoch entscheidend ab. 11 Die Klage richtet sich hier gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige, in die 14 Waffen eingetragen sind, die der Kläger jeweils schon seit Jahren, teilweise Jahrzehnten in Besitz hat. Die Bedeutung der Sache für den Kläger hat sich damit bereits in der Anzahl der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen manifestiert. Sie bilden daher auch ein hinreichendes Indiz für die Streitwertfestsetzung, zumal keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass der dauerhafte Waffenbestand des Klägers in absehbarer Zeit erweitert werden sollte. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die waffenrechtliche Erlaubnis nach § 18 WaffG in der Regel unbefristet sowie für Waffen jeder Art gilt und damit vergleichsweise weit reicht. Damit soll jedoch gerade ein eher kurzfristig angelegter Waffenbesitz zum Zwecke der Erprobung, Begutachtung oder Untersuchung ermöglicht werden (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F. bzw. § 37e Abs. 4 Nr. 2 WaffG n.F.). Ein solch kurzfristiger Besitz wird durch den anzusetzenden Auffangstreitwert sachgerecht abgebildet. 12 Den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln vom 28.08.2014 (20 K 5475/12) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.06.2012 (20 A 108/10) folgt der Senat nicht, zumal diese zum Streitwert wenig aussagekräftig sind. Soweit sich der Prozessbevollmächtigte zudem auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.05.2009 (14 K 894/08) beruft, kann daraus für den vorliegenden Fall ebenso nicht der Rückschluss gezogen werden, es müssten für die Waffenbesitzkarte mindestens 15.000,-- EUR festgesetzt werden. Das Verwaltungsgericht Arnsberg nahm im dortigen Beschluss Bezug auf Nr. 50.4 i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs, allerdings unter der Prämisse, dass ein gewerblicher bzw. freiberuflicher Zweck bestanden hat. Dies ist beim Kläger des vorliegenden Verfahrens jedoch nach dessen eigenen Angaben nicht der Fall. 13 Nach alledem verbleibt es hier bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung des Auffangstreitwerts und Hinzurechnung von 750,-- EUR je weiterer eingetragener Waffe. Auch im Hinblick auf die selbstständige Munitionserwerbsberechtigung (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG) sieht der Senat keinen Grund, von dem im Streitwertkatalog vorgesehenen Betrag von 1.500,-- EUR abzuweichen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 07.01.2010 - OVG 11 N 60.07 -, juris Rn. 24). 14 Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind entbehrlich, weil das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). 15 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 152 Abs. 1 VwGO).