Beschluss
10 K 536/19
VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die nach § 9 Abs 2 UVPG (i.d.F. v. 24.02.2010) i.V.m. § 74 Abs 5 S 2 VwVfG vorgesehene Bekanntgabe der Entscheidung über die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens in der Form der öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde (hier: Regierungspräsidium Freiburg) und in den örtlichen Tageszeitungen wird nicht durch eine ortsübliche Bekanntmachung in den Amtsblättern der betroffenen Gemeinden ersetzt.(Rn.11)
2. Die Gestattung der mit der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen verbundenen Bodennutzung auf (bisherigen) Waldflächen nach § 9 Abs 1 S 1 LWaldG (juris: WaldG BW) (Waldumwandlungsgenehmigung) stellt eine behördliche Entscheidung dar, die die Genehmigungsfähigkeit der Windkraftanlagen so unmittelbar betrifft, dass diese von der in § 13 Abs 1 BImSchG angeordneten Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dieser Anlagen erfasst wird. Eine außerhalb des immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens von der Forstbehörde erteilte Waldumwandlungsgenehmigung ist aufgrund der fehlenden sachlichen Zuständigkeit dieser Behörde rechtswidrig und auf die Klage einer anerkannten Vereinigung nach § 2 Abs 4 S 1 Nr 1 UmwRG aufzuheben.(Rn.17)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (10 K 362/19) gegen die der Beigeladenen erteilte Waldumwandlungsgenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2018 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach § 9 Abs 2 UVPG (i.d.F. v. 24.02.2010) i.V.m. § 74 Abs 5 S 2 VwVfG vorgesehene Bekanntgabe der Entscheidung über die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens in der Form der öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde (hier: Regierungspräsidium Freiburg) und in den örtlichen Tageszeitungen wird nicht durch eine ortsübliche Bekanntmachung in den Amtsblättern der betroffenen Gemeinden ersetzt.(Rn.11) 2. Die Gestattung der mit der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen verbundenen Bodennutzung auf (bisherigen) Waldflächen nach § 9 Abs 1 S 1 LWaldG (juris: WaldG BW) (Waldumwandlungsgenehmigung) stellt eine behördliche Entscheidung dar, die die Genehmigungsfähigkeit der Windkraftanlagen so unmittelbar betrifft, dass diese von der in § 13 Abs 1 BImSchG angeordneten Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dieser Anlagen erfasst wird. Eine außerhalb des immissionschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens von der Forstbehörde erteilte Waldumwandlungsgenehmigung ist aufgrund der fehlenden sachlichen Zuständigkeit dieser Behörde rechtswidrig und auf die Klage einer anerkannten Vereinigung nach § 2 Abs 4 S 1 Nr 1 UmwRG aufzuheben.(Rn.17) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (10 K 362/19) gegen die der Beigeladenen erteilte Waldumwandlungsgenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2018 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen zum Zwecke der Realisierung des Windparks „...“ erteilte Genehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2018 zur dauerhaften und befristeten Umwandlung von Wald auf Teilflächen verschiedener Grundstücke der Gemarkung ... hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. 1.1. Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, nachdem das Regierungspräsidium Freiburg auf Antrag der Beigeladenen vom 01.02.2019 mit Bescheid vom 11.02.2019 gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Waldumwandlungsgenehmigung vom 09.02.2018 angeordnet hatte. 1.2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Mit der angefochtenen Waldumwandlungsgenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2018 liegt eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor. Denn die Waldumwandlungsgenehmigung ist - gemeinsam mit der für die Realisierung des unmittelbar an den geplanten Windpark der Beigeladenen „...“ anschließenden Fläche für den Windpark „...“ - auf eine dauerhaft umzuwandelnde Waldfläche von mehr als 10 ha bezogen. Damit liegt eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens vor, für welches nach § 3b Abs. 1 und 2 UVPG a.F., der nach § 74 Abs. 1 UVPG hier im Hinblick auf den Antragszeitpunkt vor dem 16.05.2017 weiterhin anzuwenden ist, nach Maßgabe der Nr. 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG als Vereinigung anerkannte Antragsteller kann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG (in der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anwendbaren Fassung vom 04.09.2017, BGBl. I S. 3290) gegen diese Genehmigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen. Denn er erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen der Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, wie sie in den dortigen Nrn. 1, 2 und 3a bestimmt sind. So kann der Antragsteller mit seinem Hinweis auf die über die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG begründete sachliche Zuständigkeit des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis als (untere) Immissionsschutzbehörde für die Genehmigung (auch) der Waldumwandlung ohne weiteres geltend machen, dass die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG von der höheren Forstbehörde selbständig erteilte Waldumwandlungsgenehmigung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung über die Waldumwandlung von Bedeutung sein können. Die ursprünglich in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG bestimmte Notwendigkeit der Geltendmachung der Verletzung einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift ist mit dem Gesetz zur Anpassung des UmwRG und anderer Vorschriften an europa- und andere völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (UmwRGuaAnpG; BGBl. I S. 1298) mit Blick auf entsprechende Empfehlungen des Aarhus-Convention-Compliance-Commitee gestrichen worden. Weiter hat der Antragsteller unter Hinweis auf § 2 Satz 2 seiner Vereinssatzung vom 30.08.2015 i.d.F. v. 18.11.2017, nach welcher er als Verein vornehmlich „den Schutz der Wälder und der in diesem Lebensraum lebenden Tiere, Vögel und Fledermäuse ...“ bezweckt, hinreichend geltend gemacht, dass er durch die angefochtene Entscheidung zur Waldumwandlung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt sein kann. Schließlich erfüllt er auch die weitere Voraussetzung der Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a UmwRG, dass er im Rahmen des Verfahrens zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zur Beteiligung berechtigt war. Zwar datiert die Anerkennung des Antragstellers als Vereinigung nach § 3 Abs. 1 UmwRG vom 14.11.2017 und lag damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 LWaldG i.V.m. § 9 Abs. 1 UVPG a.F. erforderlichen Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren in der Zeit vom 16.12.2016 bis zum 20.01.2017 und - mit Blick auf Überarbeitungen - vom 06.09.2017 bis zum 06.10.2017 noch nicht vor. Dies ist jedoch unschädlich, da der Antragsteller bereits im August 2015 als Naturschutzverein gegründet worden war und damit aufgrund des satzungsmäßig bereits damals festgeschriebenen Aufgabenbereichs nach § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG a.F. als Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ gemäß § 9 Abs. 1 UVPG a.F. ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) UmwRG hinreichendes Recht auf Beteiligung hatte. 1.3. Entgegen der Einlassung des Antragsgegners und der Beigeladenen ist der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage auch nicht deshalb unzulässig, weil die in der Hauptsache angefochtene Waldumwandlungsgenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2018 infolge der Verfristung der Klage bestandskräftig geworden wäre (zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in diesem Fall vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2011 – 14 B 391/11 –, juris Rn. 4; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 129). Denn die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage des Antragstellers vom 29.01.2019 ist nicht erst nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht erhoben worden. Zwar ist die Klage gegen die Umwandlungsgenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg, gegen die nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich ist, nach dieser Regelung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe derselben zu erheben. Allerdings wurde diese Genehmigung gegenüber dem Antragsteller nicht wirksam bekannt gegeben, sodass für diesen die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu laufen begonnen hat. Die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 UmwRG für die Verfristung einer Klage gegen nicht hinreichend bekannt gemachte Entscheidungen über die Zulassung von UVP-pflichtige Vorhaben liegen offensichtlich nicht vor. Soweit die Waldumwandlungsgenehmigung aufgrund ihres Charakters als Zulässigkeitsentscheidung zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben nach der insoweit anwendbaren Regelung des § 9 Abs. 2 UVPG (i.d.F. v. 24.02.2010) von der zuständigen Behörde in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen ist, liegen die entsprechenden Voraussetzungen für eine solche Bekanntmachung nicht vor. Denn nach der hier entsprechend anzuwendenden Regelung des § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG wird die öffentliche Bekanntmachung (allein) dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Zulässigkeitsentscheidung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 sowohl im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde als auch in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Diesen Anforderungen entspricht die Form der Bekanntmachung der Waldumwandlungsgenehmigung hier nicht. Denn die Genehmigung ist mit ihrem verfügenden Teil, einer für sich ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung und dem Hinweis auf die öffentliche Auslegung der Genehmigung nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG weder - wie es aufgrund der Genehmigungserteilung durch das Regierungspräsidium Freiburg erforderlich gewesen wäre - in dem „Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration, des Ministeriums für Finanzen, des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau, des Ministeriums für Soziales und Integration, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums der Justiz und für Europa, des Ministeriums für Verkehr sowie der Regierungspräsidien des Landes Baden-Württemberg“ noch in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht worden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Waldumwandlung auswirkt. Die Veröffentlichung der Genehmigung mit ihrem verfügenden Teil und den weiteren notwendigen Inhalten einer Bekanntmachung in den Amtsblättern der Gemeinden ..., ..., ... und ... und auf der eigenen Webseite des Regierungspräsidiums Freiburg im Internet können die in § 9 Abs. 2 UVPG a.F.; § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG vorgesehene öffentliche Bekanntmachung ebenso wenig ersetzen wie die Übermittlung einer Pressemitteilung des Regierungspräsidiums zu der Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung an die Presse und die auf diese Pressemitteilung aufbauende Berichterstattung vom 09.03.2018 im Südkurier über den Stand der Waldumwandlung und die Möglichkeit einer Klageerhebung gegen diese Genehmigung. Zwar wird in § 9 Abs. 2 UVPG a.F. nur die „entsprechende Anwendung“ des § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG angeordnet, dies hat jedoch - entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Beigeladenen - nicht zur Folge, dass die in § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG festgelegten Formen der öffentlichen Bekanntgabe in dem Amtsblatt gerade der zuständigen Genehmigungsbehörde sowie in den örtlichen Tageszeitungen des betroffenen Gebiets durch andere Bekanntmachungsformen ersetzt werden können. Vielmehr bezieht sich die in § 9 Abs. 2 UVPG a.F. angeordnete „entsprechende“ Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG allein darauf, dass die in § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG geregelte „öffentliche Bekanntmachung“ auf einen Planfeststellungsbeschluss bezogen ist, während die Regelung des § 9 Abs. 2 UVPG allgemein eine Zulässigkeitsentscheidung zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben in den Blick nimmt. Abweichungen von der Regelung des § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG sind damit unter dem Gesichtspunkt der nur „entsprechenden Anwendung“ zwar insoweit gerechtfertigt und veranlasst, als die dortige Regelung mit dem Planfeststellungsbeschluss auf ein regelmäßig anderes Bekanntmachungsobjekt bezogen ist, nicht jedoch soweit über die Anwendung der speziellen Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung eines Planfeststellungsbeschlusses eine dieser Verfahrensform entsprechende Bekanntmachung der Zulässigkeitsentscheidung erreicht werden soll. Der damit einhergehenden Beschränkung der Form der öffentlichen Bekanntmachung einer Zulässigkeitsentscheidung nach § 9 Abs. 2 UVPG a.F. auf die Form der öffentlichen Bekanntmachung eines Planfeststellungsbeschlusses kann nicht entgegen gehalten werden, dass über andere Bekanntmachungsformen wie etwa die - vorgenommene und in § 41 Abs. 3 VwVfG auch vorgesehene – „ortsübliche“ Bekanntmachung durch Veröffentlichung des verfügenden Teils der Genehmigung, der Rechtsbehelfsbelehrung und des Hinweises auf die öffentliche Auslegung der Genehmigung in den Amtsblättern der betroffenen Gemeinden oder gar die ebenfalls vorgenommene und in § 27a VwVfG vorgesehene Veröffentlichung der Genehmigung auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg nicht nur die gleiche, sondern sogar noch eine zuverlässigere „Anstoßfunktion“ erreicht worden sei, aufgrund derer die möglichen Betroffenen sowie andere Vereinigungen ein klageweises Vorgehen gegen die Genehmigung hätten prüfen können. Denn zum einen hat der Gesetzgeber mit der speziellen Regelung zur Form der öffentlichen Bekanntmachung eines Planfeststellungsbeschlusses bzw. einer Zulässigkeitsentscheidung über ein UVP-pflichtiges Vorhaben in § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG bzw. in dem Verweis auf diese Regelung in § 9 Abs. 2 UVPG einerseits und der allein kumulativ möglichen Veröffentlichungsform nach § 27a VwVfG andererseits selbst zum Ausdruck gebracht, dass andere Formen der öffentlichen Bekanntmachung nicht ausreichend sein sollen (so etwa zu § 41 Abs. 3 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 18. Aufl. 2018, § 41 Rn. 49; zur Entbehrlichkeit einer ordnungsgemäßen Auslegung bei ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung und der damit gegebenen „Anstoßfunktion“ BVerwG, Urt. v. 31.07.2012 - 4 A 5000.10 u.a. -, BVerwGE 144, 1 juris Rn. 32). Zum anderen gewährleistet die vorgesehene Bekanntmachung über den Abdruck des verfügenden Teils der Genehmigung in dem Gemeinsamen Amtsblatt der Ministerien und Regierungspräsidien des Landes Baden-Württemberg eine effiziente und zuverlässige Form der Kenntnisnahme insbesondere für Umweltvereinigungen, die nicht über Ortsverbände unmittelbar in dem Vorhabengebiet präsent sind und sich deshalb auch nicht über die nur örtlich verfügbaren Amtsblätter und die dortige Tagepresse informieren können. Schließlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die über den Verweis in § 9 Abs. 2 UVPG a.F. auf § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG (ausschließlich) festgeschriebene Form der öffentlichen Bekanntmachung für möglicherweise klageberechtigte Dritten einen „Vertrauenstatbestand“ über die Form der Bekanntgabe solcher Entscheidungen schaffen soll, der nicht durch andere Formen der öffentlichen Bekanntgabe in Frage gestellt werden darf. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Waldumwandlungsgenehmigung vom 09.02.2018 ist auch begründet. 2.1. Zwar ist die Anordnung des Sofortvollzugs in dem Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.02.2019 in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt. Sie ist besonders angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz Nr. 4 VwGO) und in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Denn die Anordnung des Regierungspräsidiums Freiburg lässt in hinreichendem Maße erkennen, dass sich die Genehmigungsbehörde des notwendigen Einzelfallbezugs und der Begründungsbedürftigkeit der Abweichung von dem in § 80a Abs. 1 VwGO bestätigten Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO bewusst gewesen ist, nach welchem auch der Rechtsbehelf eines Dritten gegen die Begünstigung des Adressaten eines Verwaltungsakts aufschiebende Wirkung hat und damit den Begünstigten an der Ausnutzung der ihm erteilten Genehmigung vorläufig hindert. Auch hat das Regierungspräsidium Freiburg ausführlich dargelegt, warum der Sofortvollzug im überwiegenden öffentlichen, durch die Zielsetzungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Klimaschutzgesetzes gerechtfertigten sowie im überwiegenden Interesse der Beigeladenen angeordnet wurde. Ob diese Erwägungen der Behörde tatsächlich genügen, um die Anordnung des Sofortvollzugs zu rechtfertigen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung, da das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vornimmt, ohne auf die von der Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 VwGO vorgebrachten Gründe beschränkt zu sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, juris Rn. 1). 2.2. Allerdings ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Nach der insoweit von der Kammer nach §§ 80a Abs. 3 i.V.m. 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellenden Abwägung gebührt dem vom Antragsteller als nach § 3 UmwRG anerkannter Vereinigung geltend gemachten (öffentlichen) Interesse an der Verhinderung der Vollziehung der Waldumwandlungsgenehmigung bereits vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über deren Rechtmäßigkeit in der Hauptsache der Vorrang gegenüber dem Interesse der Beigeladenen sowie der Allgemeinheit an einer sofortigen Vollziehung dieser Genehmigung. Denn es bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, sodass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass die - wie dargelegt - zulässige Klage des Antragstellers gegen diese Waldumwandlungsgenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2018 auch in der Sache Erfolg haben wird. Die Begründetheit der Klage des Antragstellers gegen die Waldumwandlungsgenehmigung vom 09.02.2018 richtet sich nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Nach dieser Norm ist ein - hier gegebener - Rechtsbehelf der nach § 3 anerkannten Vereinigung nach Abs. 1 begründet, soweit die - hier ebenfalls vorliegende - Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert, und bei der angefochtenen Entscheidung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Betrifft der Verstoß die Einhaltung von Verfahrensvorschriften, sind die Sonderregelungen der nach § 4 Abs. 3 UmwRG anwendbaren Regelungen des § 4 Abs. 1 bis 2 UmwRG zu beachten. Weiter darf der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG die Möglichkeit der Behebung des Rechtsverstoßes im Wege der Entscheidungsergänzung oder im Wege des ergänzenden Verfahrens entgegenstehen. 2.2.1. Der hiernach erforderliche Verstoß der angefochtenen Genehmigung einer UVP-pflichtigen Waldumwandlung gegen eine Rechtsvorschrift, die für diese Genehmigung von Bedeutung ist, liegt vor. Die nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1; 62 Nr. 2 LWaldG von dem Regierungspräsidium Freiburg als der höheren Forstbehörde der Beigeladenen erteilte Waldumwandlungsgenehmigung vom 09.02.2018 verstößt gegen die Regelung der sachlichen Behördenzuständigkeit in § 13 BImSchG. Denn mit der in dieser Regelung – bundesrechtlich – bestimmten Einbeziehung aller „andere(n) die Anlage betreffende(n) behördliche(n) Entscheidungen“ in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist eine ausschließliche sachliche und verfahrensrechtliche Zuständigkeit des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis als der für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen im Bereich des Windparks Blumberg zuständigen unteren Immissionsschutzbehörde (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3; Abs. 3 ImSchZuVO) begründet, die auch die Erteilung der von der Beigeladenen zum Zwecke der Verwirklichung dieses Windparks beantragten Waldumwandlungsgenehmigung umfasst und die Entscheidungszuständigkeit der Forstbehörde nach dem Landeswaldgesetz verdrängt (zu den Folgen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG für eine anderweitig erteilte Genehmigung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2007 - 1 S 1041/05 -, juris Rn. 56; OVG Nds., Beschl. v. 29.08.2013 - 4 ME 76/13 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 25.02.1994 - 11 B 3128/93 -, NVwZ-RR 1995, 61; Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL Juli 2018, BImSchG § 13 Rn. 50 m.w.N.). Die nach § 13 BImSchG bestimmte Einbeziehung anderer die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und das entsprechende Verfahren (siehe hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.12.2002 - 7 B 119.02 -, NVwZ 2003, 750) erfasst alle Regelungen, die ohne das Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens wären und hierbei dergestalt auf eine Überprüfung bestimmter Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage gerichtet sind, dass mit einer positiven Entscheidung ein Recht oder ein rechtlich erheblicher Vorteil begründet oder bestätigt und damit eine (Teil-)Freigabewirkung des Vorhabens bewirkt würde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2007 - 1 S 1041/05 -, juris Rn. 56; Seibert in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 13 BImSchG Rn. 68 ff., 72). Zu diesen Regelungen gehört die der Beigeladenen erteilte Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG. Denn diese Genehmigung ist als rechtliche Voraussetzung der Errichtung der nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Windkraftanlagen der Beigeladenen unmittelbar erforderlich. Die der Beigeladenen unter dem 09.02.2018 erteilte Waldumwandlungsgenehmigung bezieht sich unmittelbar auf die Grundstücksteile, die aufgrund ihrer Einbeziehung in den Wald gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG der mit der Errichtung und dem Betrieb der Windkraftanlagen verbundenen anderen Art der Bodennutzung aus Rechtsgründen nicht zugänglich wären und für die es deshalb – über die Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung – erforderlich ist, die mit dem Betrieb der Windkraftanlagen verbundene – waldfremde – Nutzungsart erst verbindlich zu gestatten (vgl. Seibert, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 13 BImSchG Rn. 75 m.w.N.). 2.2.2. Der mit der Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung durch die höhere Forstbehörde außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens zur Genehmigung der auf den umgewandelten Waldflächen zu errichtenden Windkraftanlagen der Beigeladenen verbundene Verstoß gegen Rechtsvorschriften stellt keinen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften dar, der nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG auch im vorliegenden Rechtsschutzverfahren gegen die Waldumwandlungsgenehmigung als unbeachtlich anzusehen ist. Zwar stellt der Verstoß gegen die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG und der damit verbundenen Regelung der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörde in der Sache einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften dar, der nicht zu den in § 4 Abs. 1 UmwRG aufgezählten „absoluten Verfahrensfehlern“ gezählt werden kann. Allerdings ist auch die Regelung des § 46 VwVfG zur Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern nicht anwendbar, da dort zwar die Möglichkeit der Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen die Regelungen zur „örtlichen Zuständigkeit“ einer Behörde geregelt wird, nicht jedoch die Möglichkeit der Unbeachtlichkeit des Verstoßes auch gegen Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit (zur fehlenden Erstreckung der Regelung des § 46 VwVfG auf Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 3.04 -, juris Rn. 14; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 23 m.w.N.). 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1; 159 Satz 1 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostentragungspflicht der Beigeladenen, die einen eigenen Antrag gestellt hat, ergibt sich aus § 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer beziffert das Interesse des Antragstellers in der Hauptsache mit dem Auffangstreitwert, der mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung entsprechend Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (veröffentlicht etwa unter https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) auf die Hälfte dieses Wertes reduziert wird.