Beschluss
1 K 3798/18
VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Kenntnis örtlicher - rechtlich selbstständiger - Bürgerinitiativen von einer Genehmigung kann einem Umweltverband selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn sich die örtlichen Naturschützer an ihn gewandt hatten.(Rn.6)
(Rn.14)
2. Die Verfahrenskonzentration nach § 13 BImSchG erfasst bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windenergieanlagen auch die nach §§ 9 ff WaldG erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung.(Rn.29)
3. Das gesamte Vorhaben unterliegt einer unbedingten UVP-Pflicht, wenn gemäß Nr. 17.2.1 Anlage 1 i.V.m. § 6 UVPG für die Waldumwandlung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.(Rn.42)
4. Das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung stellt einen gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG beachtlichen Verfahrensfehler dar.(Rn.52)
5. Zur Berührung von Belangen, die eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.(Rn.24)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen zu 1 unter dem 21.12.2016 erteilte und am 15.02.2018 geänderte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sowie gegen die der Beigeladenen zu 2 unter dem 29.12.2016 erteilte und am 27.06.2018 geänderte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu ½ und die Beigeladenen zu 1 und 2 zu je ¼.
Der Streitwert wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kenntnis örtlicher - rechtlich selbstständiger - Bürgerinitiativen von einer Genehmigung kann einem Umweltverband selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn sich die örtlichen Naturschützer an ihn gewandt hatten.(Rn.6) (Rn.14) 2. Die Verfahrenskonzentration nach § 13 BImSchG erfasst bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windenergieanlagen auch die nach §§ 9 ff WaldG erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung.(Rn.29) 3. Das gesamte Vorhaben unterliegt einer unbedingten UVP-Pflicht, wenn gemäß Nr. 17.2.1 Anlage 1 i.V.m. § 6 UVPG für die Waldumwandlung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.(Rn.42) 4. Das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung stellt einen gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG beachtlichen Verfahrensfehler dar.(Rn.52) 5. Zur Berührung von Belangen, die eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.(Rn.24) Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen zu 1 unter dem 21.12.2016 erteilte und am 15.02.2018 geänderte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sowie gegen die der Beigeladenen zu 2 unter dem 29.12.2016 erteilte und am 27.06.2018 geänderte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu ½ und die Beigeladenen zu 1 und 2 zu je ¼. Der Streitwert wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO jeweils die sofortige Vollziehung der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen angeordnet hat. (1) Diese immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind auch nicht in Bestandskraft erwachsen. Die Widerspruchsfrist war noch nicht abgelaufen, als die Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen jeweils Widerspruch eingelegt hat (1.1). Die Widersprüche sind auch nicht wegen Verwirkung des Widerspruchsrechts unzulässig (1.2). (1.1) Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs bestimmt sich hier nach § 2 Abs. 3 S. 1 UmwRG. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG anwendbar. Die angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind Zulassungsentscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob für die genehmigten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Diese Bestimmung erfasst auch Fälle, in denen eine UVP-Vorprüfung vorgesehen ist, ohne dass es notwendig ist, dass diese ergeben hat, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - Juris Rn. 73; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer § 1 UmwRG Rn. 39). Ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen nach dieser Bestimmung Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Die angefochtenen Genehmigungen wurden der Antragstellerin nicht individuell bekannt gemacht. Eine öffentliche Bekanntmachung ist ebenfalls nicht erfolgt. Eine solche Bekanntmachung ist insbesondere nicht dadurch bewirkt worden, dass das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis über die Erteilung der Genehmigungen auf seiner Homepage im Internet informiert sowie eine Presseerklärung abgegeben hat, die Gegenstand der Berichterstattung in der örtlichen Presse war. Eine öffentliche Zustellung hätte demgegenüber gemäß § 10 Abs. 8 S. 2, Abs. 3 BImSchG neben einer Bekanntgabe des verfügenden Teils und der Rechtsbehelfsbelehrung der Genehmigungen im Internet auch eine entsprechende Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt vorausgesetzt. Gemäß § 1 der Satzung des Schwarzwald-Baar-Kreises über öffentliche Bekanntmachungen erfolgen diese durch einmaliges Einrücken in die Rubrik „amtliche Bekanntmachungen“ in den Tageszeitungen „X“, „Y“ und „Z“ jeweils in der Ausgabe für den Schwarzwald-Baar-Kreis. Des Weiteren hätte gemäß § 10 Abs. 8 S. 4 BImSchG in der Bekanntmachung angegeben werden müssen, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und schriftlich oder elektronisch angefordert werden kann. All das ist nicht erfolgt; insbesondere wurde nicht der verfügende Teil (Tenor) und die Rechtsbehelfsbelehrung der Genehmigungen bekannt gegeben. Dementsprechend hat auch das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis im vorliegenden Verfahren vorgetragen, von einer öffentlichen Zustellung sei abgesehen worden. Unter diesen Umständen begann ab der Kenntnis oder der - erstmaligen - Möglichkeit der Kenntnisnahme der Antragstellerin eine Jahresfrist zu laufen. Bezugspunkt der Kenntnis bzw. der schuldhaften Nichtkenntnis ist allein die Entscheidung (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UmwRG Rn. 47). Die Darlegungslast für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung obliegt der Behörde (Fellenberg/Schiller, a.a.O, Rn. 48; Kment , Rechtsbehelfe von Umweltvereinigungen, NVwZ 2018, 921, 926). Hat die Vereinigung keine Kenntnis, hätte sie diese aber bei der gebotenen Sorgfalt haben können, spricht man von einem „Kennenkönnen“. Auch diese schuldhafte Unkenntnis setzt die Frist des § 2 Abs. 3 S. 1 UmwRG in Gang. Von einem solchen „Kennenkönnen“ im Sinne der Vorschrift ist grundsätzlich auszugehen, wenn sich das Vorliegen der anzugreifen Entscheidung der klageberechtigten Vereinigung aufgrund objektiver Kriterien aufdrängen muss (Kment, a.a.O.; Bunge, UmwRG, 2013, § 2 Rn. 130). Hierbei ist es jedoch nicht ausreichend, dass diese Anhaltspunkte einem beliebigen Verbandsmitglied bekannt werden. Vielmehr muss der Verein sich allein die Kenntnis des Vorstands oder derjenigen Mitglieder oder hauptamtlichen Angestellten, die entsprechend beauftragt worden sind, zurechnen lassen (Bunge, a.a.O.). Auch insoweit obliegt die Darlegungslast grundsätzlich dem Klage- bzw. Antragsgegner, nicht der Vereinigung (Kment, a.a.O.). Gemessen hieran kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Jahresfrist bereits abgelaufen war und die Widersprüche somit verfristet waren. Die Antragstellerin hat gegen die der Beigeladenen 1 erteilten Genehmigung am 06.04.2018 und gegen die der Beigeladenen zu 2 erteilte Genehmigung am 30.05.2018 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Genehmigung wäre somit unzulässig, wenn die Antragstellerin vor dem 06.04.2017 von der Genehmigung Kenntnis erlangt bzw. diese hätte kennen müssen. Der Widerspruch gegen die der Beigeladenen zu 2 erteilte Genehmigung wäre unzulässig, wenn diese Genehmigung der Antragstellerin vor dem 30.05.2017 bekannt gewesen wäre bzw. sie hiervon hätte Kenntnis erlangen können. Das ist hier nicht der Fall. Auf eine positive Kenntnis der Antragstellerin vor dem 06.04.2017 bzw. dem 30.05.2017 kann insbesondere nicht aus den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 03.08.2018 (Seite 10) geschlossen werden, „hinzu kommt, dass über lange Zeit ungewiss gewesen ist, ob die Realisierung des Projekts überhaupt erfolgen kann, zumal ja auch das Landratsamt in den Genehmigungsbescheiden ausdrücklich aufschiebende Bedingungen formuliert hat. Es bestand daher zunächst die begründete Hoffnung, dass die Windenergieanlagen nicht realisiert werden können. ... Es gab also keinen Zwang, möglichst bald nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder Widerspruch einzulegen, da mangels öffentlicher Bekanntmachung keine Frist zu laufen begann...“ Auf entsprechende Vorhalte ergänzte die Antragstellerin, zunächst hätten sich Naturschützer vor Ort, beispielsweise durch eine Petition, gegen die Windkraftanlagen eingesetzt. Erst im Frühjahr 2018, als deutlich geworden sei, dass eine Errichtung der Anlagen bevorstand, hätten sich die Naturschützer an die Antragstellerin sowie deren Prozessbevollmächtigten gewandt. Soweit die Beigeladenen Zweifel an dieser Darstellung der Antragstellerin äußern, wird jedenfalls durch die oben zitierten Ausführungen nicht dargelegt, dass die Antragstellerin vor dem 06.04.2017 bzw. vor dem 30.05.2017 Kenntnis von den Genehmigungen hatte. Aus der Tatsache, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitraum Rechtsmittel gegen andere Genehmigungen für Windkraftanlagen in der Region eingelegt hat, kann nicht gefolgert werden, dass sie auch von den hier streitigen Genehmigungen Kenntnis erlangt haben muss. Selbst wenn man davon ausginge, es gebe eine „Szene“ von Windkraftgegnern, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin - unterstellt sie sei Teil einer solchen „Szene“ - von jeder Genehmigung einer Windkraftanlage oder eines Windparks in der Region zeitnah Kenntnis erhält. Bloße Vermutungen, dass sich Genehmigungen für zwei räumlich zusammenhängende Windparks unter den Kritikern der Windkraft herumsprechen, mögen zwar naheliegen, genügen jedoch nicht als Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin positiv Kenntnis von den Genehmigungen hatte bzw. diese schuldhaft nicht zur Kenntnis nahm. Die von den Beigeladenen geforderte Zurechnung der Kenntnis örtlicher Bürgerinitiativen ist rechtlich nicht möglich. Die örtlichen Bürgerinitiativen sind rechtlich selbstständig. Sie können nicht Ortsgruppen größerer Naturschutzverbände gleichgestellt werden, bei denen eine Pflicht zur Organisation eines Informationsaustausches mit dem Zentralverein besteht (vgl. dazu: Fellenberg/Schiller, a.a.O. § 2 UmwRG Rn. 48). Anderes folgt nicht daraus, dass sich die örtlichen Naturschützer wohl - wie von der Antragstellerin selbst vorgetragen - an diese gewandt haben. Durch die Einführung eines von subjektiven Rechten unabhängigen Verbandsklagerechts wurde eine solche Konstellation in Kauf genommen. Es ist mit der Rechtslage vereinbar und nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn außenstehende Dritte gegenüber einem Umweltverband anregen, dass dieser die ihm eröffneten Rechtsmittel gegen ein Vorhaben einlegt. Die Zurechnung der Kenntnis der Dritten mit entsprechenden Folgen für die Rechtsmittelfristen würde den mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz verfolgten gesetzgeberischen Zielen zuwiderlaufen. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Aarhus-Konvention sowie der Richtlinie 2003/35/EG, die die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Entscheidung über die Zulassung umweltrelevanter Vorhaben stärken und den Rechtsschutz auch durch „Nichtregierungsorganisationen“ ermöglichen wollen. Durch diese Verbandsklage sollen letztlich der Umweltschutz verbessert und im Umweltrecht bestehende Vollzugsdefizite beseitigt werden (Felling/Schiller, a.a.O. Vorbemerkung zum UmwRG Rn. 7). Offen bleiben kann, ob im Falle eines vertraglichen Auftragsverhältnisses zwischen den örtlichen Bürgerinitiativen und der Antragstellerin anderes gelten würde, da nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine solche vertragliche Bindung bestehen. Soweit die Beigeladenen geltend machen, ein Mitglied einer örtlichen Bürgerinitiative habe gegenüber der Presse geäußert, man habe im Hinblick auf eine Klage „vielversprechende Kontakte geknüpft“, so ist darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Artikel im Südkurier vom 08.06.2018 stammt. Mit diesem Artikel kann somit nicht dargelegt werden, dass die örtliche Bürgerinitiative die Antragstellerin bereits vor dem 06.04.2017 bzw. vor dem 30.05.2017 über die streitigen Genehmigungen informiert hat. Der Wortwahl des Mitglieds der örtlichen Bürgerinitiative kann auch nicht entnommen werden, dass diese die Antragstellerin im zivilrechtlichen Sinne beauftragt hat. Auch die von den Beigeladenen vorgelegten zahlreichen Pressepublikationen, in denen über die geplanten Vorhaben und die Genehmigungen berichtet wird, belegen weder, dass die Antragstellerin Kenntnis von den Genehmigungen hatte, noch, dass sie aufgrund hinreichender Anhaltspunkte Anlass hatte, sich an das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis zu wenden und bezüglich der Genehmigungen nachzufragen. Dabei kann hier offenbleiben, ob man für die „Kenntnis“ verlangt, dass die Vereinigung Kenntnis von der gesamten Entscheidung (einschließlich der Begründung) erlangt hat (so: Bunge, UmwRG, 2013, § 2 Rn. 129; Happ in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 2 Rn. 15), oder ob man die Kenntnis, dass eine einschlägige Entscheidung ergangen ist, ausreichen lässt (Fellenberg/Schiller, a.a.O. Rn. 48). Es spricht zwar erhebliches dafür, dass die Kenntnis gegenständlich den konkreten Inhalt der maßgeblichen Entscheidung umfassen muss, und dass es nicht genügt, allein zu wissen, dass eine Entscheidung ergangen ist (Kment, Rechtsbehelfe von Umweltvereinigungen, NVwZ 2018, 921, 926). Vieles spricht dafür, Kenntnis i.S.d. § 2 Abs. 3 S. 1 UmwRG so auszulegen, dass bekannt sein muss, was genau Gegenstand der Genehmigung ist. Eine solche Kenntnis dürfte angesichts der Komplexität der unter das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz fallenden Vorhaben regelmäßig jedenfalls die Kenntnis des Tenors der genehmigenden Entscheidung erfordern. Auch bei dieser von der Kammer favorisierten Auslegung wäre bei einer Lektüre der vorgelegten Presseartikel durch den Vorstand oder sonstige handlungsberechtigte Mitglieder der Antragstellerin jedenfalls ein „Kennenkönnen“ anzunehmen. Es hätte sich dann aufgedrängt, beim zuständigen Landratsamt den genauen Inhalt der Genehmigungen zu erfragen. Von einer solchen Sachlage kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Sitz der Antragstellerin ist in Q./Westerwald (§ 1 Abs. 3 der Satzung der Antragstellerin) und liegt somit nicht in Baden-Württemberg. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass ein Mitglied des Vorstands der Antragstellerin die Presseartikel zur Kenntnis genommen hat. Zu keiner anderen Entscheidung führt der Hinweis der Beigeladenen darauf, dass Dr. E., ein Mitglied des Länder- und Fachbeirats Baden-Württemberg der Antragstellerin, zum maßgeblichen Zeitpunkt in Sch. und somit im Verbreitungsgebiet des Schwarzwälder Boten gewohnt habe. Zum einen ist der Länder- und Fachbeirat ausweislich der Satzung der Antragstellerin kein zur Vertretung berufenes Organ der Antragstellerin (vgl. §§ 5, 6 der Satzung). Zum zweiten hat die Antragstellerin vorgetragen, Dr. E. sei im maßgeblichen Zeitraum weder Mitglied der Antragstellerin noch deren Fachbeirat gewesen. Des Weiteren habe Dr. E. den Schwarzwälder Boten als in Naturschutzfragen wenig kompetent recherchierende Lokalzeitung betrachtet und diese daher nicht regelmäßig gelesen. Auch sonstige Hinweise darauf, dass der Vorsitzende der Antragstellerin bereits vor dem 06.04.2017 bzw. dem 30.05.2017 positive Kenntnis von den Genehmigungen erhalten bzw. Anlass gehabt hat, konkrete Anfragen an das Landratsamt zu richten, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Anderes folgt insbesondere nicht aus der von der Beigeladenen zu 2 vorgelegten E-Mail von Dr. E., die die hier streitigen Windparks zum Gegenstand hat, und die dieser zur Kenntnis an den Vorsitzenden der Antragstellerin weiter geleitet hat. Denn diese E-Mail stammt vom November 2017 und lässt daher keine Schlüsse für den hier maßgeblichen Zeitraum zu. Unter diesen Umständen kann jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht davon ausgegangen werden, dass die Widersprüche verfristet erhoben worden sind. Angesichts der Schwierigkeiten der Anwendung des § 2 Abs. 3 UmwRG ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine abschließende Entscheidung über die Wahrung der Widerspruchsfrist möglich und geboten. Jedenfalls ist es auch angesichts des umfangreichen Vortrags des Antragsgegners und der Beigeladenen nach Aktenlage nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass die Widersprüche gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 UmwRG unzulässig sind. (1.2) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Antragstellerin ihr Widerspruchsrecht verwirkt hat. Auch wenn der Rechtsbehelf einer Umweltvereinigung nach Treu und Glauben verwirkt und daher schon vor Ablauf der Jahresfrist unzulässig sein kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 03.11.2014 - 1 B 10905/14; 1 B 11015/14.OVG - Juris Rn. 7 und vom 14.11.2014 - 1 B 11015/14.OVG - Juris Rn. 4; Fellenberg/Schiller, a.a.O. § 2 UmwRG Rn. 50; Kment, a.a.O., S. 926), so setzt dies doch neben einem bloßen Zeitmoment auch einen darüber hinausgehenden Vertrauenstatbestand seitens des Verfahrensgegners voraus, aufgrund dessen dieser nicht mehr mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb der Rechtsmittelfrist rechnen muss (Kment, a.a.O., S. 926). Grundlage für die Annahme der Klageverwirkung sind in der Regel besondere Rechtsbeziehungen unter den Verfahrensbeteiligten, die von den Geboten gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt sind (Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 74 Rn. 45). Dabei ist, ebenso wie bei der Frage der Wahrung der Rechtsbehelfsfrist, jeweils auf den individuellen Rechtsmittelführer abzustellen. Dieser muss beim Verfahrensgegner den Eindruck erweckt haben, auf ein Rechtsmittel verzichten zu wollen. Das allgemeine Vertrauen des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen, die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen würden nicht angefochten werden, kann nicht zu einer Verwirkung des Widerspruchsrechts führen. Anders als die Umweltorganisation in dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall (Beschlüsse vom 03.11.2014 und vom 14.11.2014, a.a.O.) war die Antragstellerin bis zur Einlegung der Widersprüche nicht in das Verfahren involviert gewesen und auch sonst für die übrigen Beteiligten zuvor nicht in Erscheinung getreten. Zwar kann auch eine bloße Untätigkeit einen Vertrauenstatbestand begründen, das setzt jedoch deren Zurechenbarkeit voraus. Diese wird im Baurecht durch ein besonderes nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis begründet (vgl. Meissner/Schenk, a.a.O. Rn. 46). Eine vergleichbare besondere Rechtsbeziehung der Antragstellerin zu den Beigeladenen besteht demgegenüber nicht. Anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschlüsse vom 03.11.2014 und vom 14.11.2014, a.a.O.) entschiedenen Fall hatte die Antragstellerin vor Einlegung der Widersprüche kein Verhalten an den Tag gelegt, das die Beigeladenen wahrgenommen haben und als Verzicht auf die Einlegung eines Widerspruchs auslegen durften. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin bis zur Erteilung des Anerkennungsbescheids nach § 3 UmwRG im November 2017 bereits aus rechtlichen Gründen gehindert war, Widerspruch einzulegen. (2) Die Antragstellerin ist gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Sie ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (Fellenberg/Schiller, a.a.O. § 2 Rn. 33). Die Antragstellerin macht auch geltend, durch die den Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. Nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung ist der Zweck der Antragstellerin „der überparteiliche und wirtschaftlich unabhängige Naturschutz sowie die Landschaftspflege, insbesondere der Schutz bedrohter Tierarten, die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für Menschen und Tiere samt einem tragfähigen Lebensraumverbund, die Förderung von Eigendynamik in der Natur und von sich neu entwickelnder Wildnis sowie der Schutz unserer Landschaften, des Landschaftsbildes sowie deren Ästhetik und Kulturgüter. ... Vornehmlich bezweckt der Verein den Schutz der Wälder und der in diesem Lebensraum lebenden Tiere, Vögel und Fledermäuse....“. Dieser Aufgabenbereich wird durch die dem Beigeladenen erteilten Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb je eines Windparks berührt, da diese Vorhaben das Landschaftsbild beeinflussen und Auswirkungen auf Tiere (insbesondere Vögel) haben können. Auch die weitere Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a UmwRG liegt vor, wonach ein Recht auf Beteiligung im Verfahren objektiv gegeben sein muss. Zwar sieht das hier durchgeführte vereinfachte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 2 BImSchG keine Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Ein Recht auf Beteiligung besteht jedoch auch dann, wenn eine objektiv gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und die dann bestehenden Beteiligungsrechte umgangen wurden. Die Antragstellerin war - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Anerkennung gemäß § 3 UmwRG - als Vereinigung, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich berührt war, jedenfalls Teil der betroffenen Öffentlichkeit und somit bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen. Eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung war hier durchzuführen, wie sich aus den Ausführungen zur Begründetheit des Antrags ergibt (siehe unten: II.2). (3) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Insbesondere bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass sie in Wirklichkeit nicht die Aufhebung der von ihr angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen begehrt, noch dafür, dass sie kein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche hat. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass sie dieses Ziel auf einfacherem Wege ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erreichen könnte. Anderes gilt insbesondere nicht im Hinblick auf den Beschluss des Gerichts vom 15.02.2019 (10 K 536/19), mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen zu 2 erteilte Waldumwandlungsgenehmigung wiederhergestellt wurde. Zum einen betrifft dieser Beschluss nur das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen zu 2. Zum zweiten ist dieser Beschluss derzeit noch nicht rechtskräftig, so dass offenbleiben kann, ob der Antragstellerin dann entgegengehalten werden könnte, das Vorhaben der Beigeladenen zu 2 könne derzeit ohnehin nicht verwirklicht werden. II. Der somit zulässige Antrag ist auch begründet. Die in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt hier, dass das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse daran, dass von den streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vorerst kein Gebrauch gemacht wird, das gegenläufige private Interesse der Beigeladenen überwiegt. Denn es bestehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtenen Genehmigungsbescheide rechtswidrig sind und die Widersprüche aller Voraussicht nach in der Sache Erfolg haben werden. Auch die vom Antragsgegner und den Beigeladenen geltend gemachten öffentlichen Interessen am Klimaschutz führen hier nicht zu einer anderen Beurteilung, da im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sein wird. Angesichts der Tatsache, dass derzeit somit nicht abgesehen werden kann, ob nicht gewichtige andere Gründe des Umweltschutzes (insbesondere der Artenschutz) der Verwirklichung der genehmigten Vorhaben entgegenstehen, rechtfertigt das grundsätzlich gewichtige Interesse des Klimaschutzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 335 Juris Rn. 9) die Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges nicht. Voraussetzung für die Begründetheit der Widersprüche nach § 2 Abs. 4 UmwRG ist bei Vorhaben, die UVP-pflichtig sein können, ein Verstoß gegen (nicht nur umweltbezogene) Rechtsvorschriften (1), die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG) (2). Des Weiteren muss bei Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, wie sie hier vorliegen, eine UVP-Pflicht bestehen (3). Ferner muss der Verstoß gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 aE UmwRG Belange berühren, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (4). Hinzu kommen muss, dass der Fehler nicht gemäß § 4 UmwRG unbeachtlich ist (5). Diese Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 UmwRG sind bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt, wie im Folgenden dargelegt wird. Unter diesen Umständen überwiegt - auch im Hinblick auf eine hier nicht zu prüfende Heilungsmöglichkeit gemäß § 4 Abs. 1b, § 7 Abs. 5 UmwRG - das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (6). (1) Die den Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen wurden aller Voraussicht nach unter Verletzung der in § 13 BImSchG vorgeschriebenen Verfahrenskonzentration erteilt. Unmaßgeblich für den Gesetzesverstoß ist, dass das Landratsamt-Schwarzwald-Baar Kreis und das Regierungspräsidium Freiburg mit der Aufspaltung des Verfahrens den Windenergieerlass vom 09.05.2012 (Az: 64-4583/404) befolgt haben. In diesem wird unter 5.1 ausgeführt, von der Konzentrationswirkung nicht erfasst seien Genehmigungen nach §§ 9 ff. Landeswaldgesetz (Waldumwandlungsgenehmigung). Die bundesgesetzlich vorgezeichnete Rechtslage kann nicht durch eine Verwaltungsvorschrift abbedungen werden. Anders als die weisungsgebundenen Verwaltungsbehörden sind Gerichte bei der Anwendung des Rechts nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden. Nach § 13 BImSchG schließt die (immissionsschutzrechtliche) Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlicher Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 i.V.m. § 10 WHG. Einer der enumerativ aufgezählten Ausnahmen liegt im Falle einer Waldumwandlungsgenehmigung nach §§ 9 ff. WaldG nicht vor. Die hier streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen entfalten als Vollgenehmigungen grundsätzlich Konzentrationswirkung, auch wenn sie im vereinfachten Verfahren erteilt worden sind (Landmann-Rohmer, BImSchG § 13 Rn. 17). Der Regelungsgehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erstreckt sich auf Rechtsfragen, die ohne das Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens wären, das seinerseits - bezogen auf bestimmte Gesichtspunkte - auf eine Überprüfung des Vorhabens ausgerichtet, insoweit Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage ist und mit einer positiven Entscheidung ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt und damit eine Freigabewirkung entfaltet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2007 - 1 S 1041/05 - VBlBW 2008, 19). Gemessen daran geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage davon aus, dass es sich bei der Waldumwandlungsgenehmigung um eine die Anlage betreffende behördliche Entscheidung handelt, die von der Konzentrationswirkung erfasst ist (Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht § 13 BImSchG Rn. 75; Lietz, Windenergieanlagen im Wald, UPR 2010, 54 ff; a.A. Storost in Ule/Laubinger, BImSchG § 13 Rn. D 2). Die als Verwaltungsakt ergehende Waldumwandlungsgenehmigung ist eine in einem eigenständigen Verfahren ergehende behördliche Entscheidung im Sinne des § 13 BImSchG. Sie ist eine reine Sachgenehmigung und umfasst somit keine Personalerlaubnisse bzw. gemischt sachlich-persönliche Genehmigung. Die Waldumwandlungsgenehmigungen betreffen dieselben Anlagen, die auch Gegenstand der hier angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind, nämlich die Windenergieanlagen der beiden Windparks. Das ist zum einen bei den Flächen der Fall, auf denen der Wald gerodet wurde bzw. werden soll, weil dort die Windkraftanlagen errichtet werden sollen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 29.08.2013 - 4 ME 76/13 - Juris Rn. 21; VG Freiburg, Beschluss vom 23.09.2016 - 6 K 2683/16 - Juris). Das gilt jedoch auch für Flächen, die als Teil der Zuwegung sowohl für die Errichtung als auch für den späteren Betrieb (Wartung etc.) der Windkraftanlagen gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden müssen. Auch insoweit ist die Waldumwandlung unerlässlich, um die genehmigte Nutzung verwirklichen zu können. Jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - die Windkraftanlagen und die dafür erforderliche Zuwegung gemeinsam zur Genehmigung gestellt werden, ist eine Aufteilung in von der Konzentrationswirkung erfasste Flächen und weiterhin durch eine Waldumwandlungsgenehmigung zu erfassende Flächen nicht möglich. Die vorliegende Fallkonstellation ist demzufolge nicht mit der vom OVG Niedersachsen (Beschluss vom 29.08.2013, a.a.O.) entschiedenen vergleichbar. Dort wurde die Umwandlung von Wald in Ackerland auf Flächen beantragt, die lediglich in der Nähe des immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Betriebs lagen. Die Waldumwandlung war dort nicht aus betrieblichen Gründen unvermeidbar, sondern wurde lediglich beantragt, um die Genehmigungsfähigkeit des geplanten immissionsschutzrechtlichen Vorhabens (Stallerweiterung) im Hinblick auf Ammoniakimmissionen sicherzustellen. Die den Beigeladenen erteilten Waldumwandlungsgenehmigungen entfalten demgegenüber eine Freigabefunktion für die beiden Windparks. Sie gestatten, die erfassten Flächen für deren Errichtung und Betrieb und nicht wie bisher als Wald zu nutzen. Ohne diese Freigabewirkung könnte das Vorhaben nicht verwirklicht werden. Die Waldumwandlungsgenehmigung umfasst auch nicht lediglich vorbereitende Maßnahmen, die nicht von der Konzentrationswirkung erfasst werden (Seibert in Landmann/Rohmer § 13 Rn. 74; Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, Rn. 15). Sie kann insoweit nicht mit einer Abbruchgenehmigung verglichen werden. Anders als diese wird bei der Waldumwandlungsgenehmigung die Nutzung in den Blick genommen, die an die Stelle der bisherigen Nutzung der Flächen als Wald treten soll. Bei der gemäß §§ 9 ff WaldG gebotenen Abwägung ist - anders als bei der Erteilung einer Abbruchgenehmigung - auch maßgeblich, zu welchem neuen Zweck die Flächen genutzt werden sollen. Dementsprechend wird auch in der Abwägung der hier erteilten Waldumwandlungsgenehmigungen des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2018 auf die Nutzung der Flächen für die öffentliche Stromversorgung mit erneuerbaren Energien aus Windkraft abgestellt, die im öffentlichen Interesse liege. Anders als eine Abbruchgenehmigung, die unabhängig davon erteilt wird, was an der Stelle des zu beseitigenden Gebäudes errichtet werden soll, wird die Waldumwandlung nur für eine bestimmte nachfolgende Nutzung, hier die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen, die Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind, sowie deren Zuwegung erteilt. Die Kammer setzt sich durch die hier vertretene Auslegung, die auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.02.2019 (10 K 536/19) zugrunde liegt, nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat sich bislang mit der Konzentrationswirkung bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windkraftanlage nicht befasst. In dem von den Beigeladenen zitierten Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 – (Juris Rn. 15) setzt sich der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Frage auseinander, ob die Waldumwandlungsgenehmigung grundsätzlich von der Konzentrationswirkung umfasst ist. Seine Ausführungen stehen in einem anderen rechtlichen Zusammenhang, nämlich dem der Wirksamkeit der Bekanntgabe der Genehmigung an die in diesem Verfahren Beigeladene. Es hat ersichtlich keine Auseinandersetzung mit der Frage der Erforderlichkeit einer Waldumwandlungsgenehmigung im Hinblick auf § 13 BImSchG stattgefunden. (2) Der oben dargelegte Verstoß gegen den Konzentrationsgrundsatz ist entscheidungserheblich, weil eine unbedingte UVP-Pflicht für das gesamte Vorhaben bestand. Offenbleiben kann, ob die forstrechtlichen Bestimmungen der §§ 9 ff. WaldG als andere öffentlich-rechtliche Vorschriften gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen entgegenstanden. Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis diese Bestimmungen (konsequenterweise) bei der Erteilung der Genehmigungen nicht geprüft hat. Das würde jedoch nur dann zur Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen führen, wenn die materiell-rechtlichen Vorschriften des Waldgesetzes verletzt wären. Hierzu hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Anders als von der Beigeladenen zu 2 vorgetragen, stünde die Wirksamkeit der Waldumwandlungsgenehmigungen der Überprüfung nicht entgegen, ob die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen die materiellen forstrechtlichen Bestimmungen einhalten. Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts hat bereits ausgeführt, dass die der Beigeladenen zu 2 erteilte Waldumwandlungsgenehmigung nicht bestandskräftig geworden ist (Beschluss vom 15.02.2019 - 10 K 536/19 -). Unabhängig davon steht die Wirksamkeit der Waldumwandlungsgenehmigungen nicht der Prüfung entgegen, ob die hier streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen rechtmäßig sind. Selbst wenn man eine Tatbestandswirkung der Waldumwandlungsgenehmigungen annehmen würde, würde sich diese nur darauf erstrecken, dass die Genehmigungen erteilt worden sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage, § 43 Rn. 18, 26). Eine Feststellungswirkung dahin, dass ihre materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, entfalten die Waldumwandlungsgenehmigungen mangels entsprechender ausdrücklicher Bestimmung durch besondere Rechtsvorschriften jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 - 1 C 18.87 -, Juris, Rn. 18 und Urteil vom 27.06.1984 - 6 C 78.82 -, Juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 43 Rn. 161; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage, § 43 Rn. 26 f.; Leisner-Egensperger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Auflage 2014, § 43 Rn. 43). Die Frage der Beachtung der forstrechtlichen Bestimmungen kann jedoch offenbleiben. Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil die gesetzlich vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist. Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis ist wegen der - unzulässigen - Aufspaltung der Verfahren davon ausgegangen, das Vorhaben unterliege lediglich gemäß Nr. 1.6.2 Anl. 1 i.V.m. §§ 3c UVPG a.F., 74 Abs. 1 UVPG i.d.F.v. 16.05.2017 einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Angesichts der Tatsache, dass Gegenstand des Verfahrens - wie oben dargelegt - auch die Waldumwandlung von mehr als 10 ha Wald war, unterliegt das Vorhaben gemäß Nr. 17.2.1 Anl. 1 i.V.m. § 6 UVPG einer unbedingten UVP-Pflicht (vgl. die inhaltsgleiche Regelung in § 3b Abs. 1 i.V.m. Nr. 17.2.1 Anl. 1 UVPG a.F.). Diese Pflicht wurde auch nicht durch die im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigungen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen erfüllt. Diese waren konsequenterweise auf die Waldumwandlungen und deren Umweltauswirkungen beschränkt und nahmen nicht das Vorhaben insgesamt, insbesondere den Betrieb der Windkraftanlagen und die dadurch verursachten Umweltauswirkungen, in den Blick. Nach Auffassung der Kammer führt die durch § 13 BImSchG vorgeschriebene Verfahrenskonzentration (vgl. Seibert in Landmann / Rohmer, Umweltrecht, 87. EL 2018 § 13 Rn. 35) nicht dazu, dass die für die Waldumwandlungen hier vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfungen als Teil des Verfahrens wegfallen und lediglich eine im Hinblick auf die Errichtung einer Windfarm von 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen vorgeschriebene allgemeine Vorprüfung gemäß §§ 3c UVPG a.F., 74 Abs. 1 UVPG durchzuführen ist. Zwar ist die Umweltverträglichkeitsprüfung ein reines Verfahrensinstrument (Kment in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, Einleitung Rn 7). Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist jedoch unabhängig davon, in welchem Verfahren das in der Anlage 1 UVPG genannte Vorhaben genehmigt wird. Es handelt sich somit nicht um eine Bestimmung, die als Verfahrensvorschrift nur für die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz gilt, sondern die UVP-Pflicht erfasst Zulassungsentscheidungen unabhängig davon, in welchem Verwaltungsverfahren (Trägerverfahren) sie getroffen werden (§ 2 Abs. 6 Nr. 1, § 4 UVPG). Für diese Auslegung spricht auch, dass die Mitgliedsstaaten nach Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) gehalten sind, für bestimmte in Art. 4 UVP-Richtlinie und den Anlagen I und II genannte Vorhaben eine Genehmigungspflicht einzuführen. Des Weiteren bestimmt Art. 2 Abs. 2 UVP-Richtlinie, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, durchgeführt werden kann, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen. Es würde daher dem Zweck des die UVP-Richtlinie umsetzenden Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung widersprechen, wenn durch die in § 13 BImSchG vorgeschriebene Verfahrenskonzentration für ein unter Spalte 1 der Anlage 1 UVPG fallendes Vorhaben die unbedingte UVP-Pflicht entfallen würde. Fällt ein Vorhaben unter mehrere Nummern der Anlage 1, ist die UVP-Pflichtigkeit nach Maßgabe der Nummer festzustellen, welche die spezielleren Merkmale enthält; ist das Projekt der Spalte 1 zuzuordnen, muss stets eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (Gassner, UVPG, 1. Aufl. 2006, § 3b Rn. 5). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Rahmen eines einheitlich durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen Verfahrens, das auch die Zulassung der Waldumwandlung umfasst, zwei Umweltverträglichkeitsprüfungen bzw. gegebenenfalls parallel eine unbedingte Umweltverträglichkeitsprüfung und eine (allgemeine) Vorprüfung durchzuführen sind. Das würde dem integrativen, medienübergreifenden Ansatz der Umweltverträglichkeitsprüfung zuwiderlaufen, nach dem das Vorhaben insgesamt sowie dessen Umweltauswirkungen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind (vgl. Kment, in Hoppe / Beckmann, UVPG, Einleitung Rn. 15). Die Umweltverträglichkeitsprüfung beschränkt sich nicht auf eine Einzelbetrachtung der tangierten Umweltbereiche und der dort zu erwartenden Auswirkungen. Soweit die Gesamtheit der betroffenen Umweltsektoren und möglichen Umweltfolgen infrage steht, geht es ferner nicht um eine bloß summarische Zusammenschau aller Einzelelemente. Wesentlich für die Umweltprüfung, zu der auch die Umweltverträglichkeitsprüfungen gehören, ist vielmehr der Anspruch, die Umweltauswirkungen zusätzlich auch gesamthaft, insbesondere unter Einbeziehung der zwischen den Schutzgütern bestehenden Wechselwirkungen, in den Blick zu nehmen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. EL 2018, § 1 UVPG Rn. 51). Aus dem Gebot, Umweltprüfungen umfassend durchzuführen, folgt, dass die Umweltprüfung alle relevanten Umweltfolgen vollständig erfassen muss. Sie muss alle von dem konkreten Vorhaben betroffenen Umweltgüter sowie alle entscheidungserheblichen Auswirkungen, die das Vorhaben haben kann, einbeziehen (Sangenstedt, a.a.O. Rn. 52). Das schließt es aus, in einem Verfahren parallel für einen Teil des Vorhabens und dessen Auswirkungen (Waldumwandlung auf den betroffenen Flächen) eine volle Umweltverträglichkeitsprüfung, für einen anderen Teil (Errichtung und Betrieb der Windkraftanlagen) jedoch nur eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. In diesem Zusammenhang kann auch die Wertung des § 31 UVPG (§ 14 UVPG a.F.) herangezogen werden, wonach eine federführende Behörde zu bestimmen ist, wenn ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden bedarf. Diese muss dann einige Aufgaben im Rahmen der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (unter anderem die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24 UVPG) übernehmen. Auch dies spricht gegen die parallele Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich bestimmter Aspekte eines Vorhabens und einer (allgemeinen) Vorprüfung für dasselbe Vorhaben. Dieser Gesichtspunkt würde bei einem Vorhaben wie dem vorliegenden sogar ohne die Annahme einer Konzentrationswirkung für die Durchführung einer (einheitlichen) Umweltverträglichkeitsprüfung sprechen. (3) Da somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das gesamte Vorhaben durchzuführen war, ist auch die Voraussetzung des § 2 Abs. 4 S. 2 UmwRG erfüllt. (4) Unter diesen Umständen ist die Antragstellerin durch den Verstoß in den Belangen berührt, die sie nach ihrer Satzung fördert. § 2 Abs. 4 S. 1 aE UmwRG erfordert einen Beziehungszusammenhang nicht nur zwischen der angegriffenen Entscheidung an sich und dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, sondern zwischen dem Rechtsverstoß und dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich. Abzustellen ist jedoch nicht auf den konkreten Verstoß und seine Auswirkungen, sondern auf den Sinn und Zweck der Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wurde. Es muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen den gemäß der Satzung verfolgten Zielen und dem Verstoß gegen die Rechtsvorschrift bestehen. Dabei ist es ausreichend, wenn die als verletzt gerügte Rechtsvorschrift einen Bezug zum Aufgabenbereich der Umweltvereinigung hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2017 - 8 B 10987/17.OVG - NuR 2018, 45 Juris Rn. 10; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht § 2 UmwRG Rn. 65). Satzungsgemäße Ziele der Antragstellerin sind gemäß § 2 Abs. 1 ihrer Satzung unter anderem Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere auch der Schutz bedrohter Tierarten sowie der Schutz des Landschaftsbildes. Sinn und Zweck der (unbedingten) UVP-Pflicht ist es letztlich, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen (Erwägungsgründe 2 und 4 der Richtlinie 2011/92/EU). Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient damit der wirksamen Umweltvorsorge (Sangenstedt, a.a.O. § 1 Rn. 10). Ihr Zweck ist es, optimale Beurteilungsgrundlagen für behördliche Zulassungs- und Planungsentscheidungen bereitzustellen, um die zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, ihre Entscheidung in einer die Umwelt möglichst wenig beeinträchtigenden Weise zu treffen (Sangenstedt, a.a.O. § 1 Rn. 11). Somit dient die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (auch) den naturschutzrechtlichen Belangen, die den satzungsmäßigen Zweck der Antragstellerin bilden. Dasselbe gilt für die mit der Umweltverträglichkeitsprüfung verbundene Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 18 UVPG; §§ 9 ff. UVPG a.F.). Diese erfolgte hier wegen der - unzulässigen - Aufspaltung des Verfahrens nur für einen Teil des Vorhabens und der Umweltauswirkungen. Sowohl aus Sicht des nationalen als auch des europäischen Gesetzgebers - auch aufgrund entsprechender völkerrechtlicher Verpflichtungen in der Aarhus-Konvention - ist die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit in den Genehmigungsverfahren ein wichtiges Mittel zur Stärkung und Verbesserung des Umweltschutzes (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2017 - 8 B 10987/17.OVG - NUR 2018, 45). (5) Das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung stellt einen Verfahrensfehler dar, der gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG beachtlich ist. Nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage liegt ein absoluter Verfahrensfehler nach dieser Bestimmung vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass nicht vom - vollständigen - Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen werden kann (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG), weil für einen Teil des Vorhabens (Waldumwandlung) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so stellt die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung lediglich für einen eingeschränkten Teilaspekt des gesamten Vorhabens (Errichtung und Betrieb zweier Windparks anstelle der bisherigen Nutzung als Wald) einen seiner Art und Schwere nach vergleichbaren, bislang nicht geheilten Verfahrensfehler dar (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a und b UmwRG). Durch diesen Fehler wurde der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 c UmwRG). Ihrer Art nach den Fehlern gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG vergleichbar sind Verfahrensfehler, die für die vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit von Relevanz sind (Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 UmwRG Rn. 35). Das ist hier der Fall, da die Öffentlichkeitsbeteiligung nur zur Waldumwandlung und damit nur zu einem Teil der Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgte. Auch die Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Schwere des Verfahrensfehlers dürfte hier angenommen werden. Anders als in Fällen des Fehlens einzelner Unterlagen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit (vgl. Fellenberg / Schiller, a.a.O., Rn. 42) war die Öffentlichkeit hier vom Regierungspräsidium Freiburg - konsequenterweise - nur über einen Teilaspekt des Vorhabens (Waldumwandlung), nicht jedoch über die mit der Errichtung sowie dem Betrieb der Windkraftanlagen verbundenen Auswirkungen informiert worden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung war somit zu - gewichtigen - Teilen des Vorhabens nicht erfolgt. So fehlte insbesondere zum Aspekt des Artenschutzes durch den Betrieb der Anlagen jegliche Information und Beteiligung der Öffentlichkeit. Dieser Aspekt ist jedoch objektiv für die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der beiden geplanten Windparks von erheblicher Bedeutung. Auch angesichts der Tatsache, dass die im Verfahren der Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigungen vom Regierungspräsidium Freiburg durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen wegen ihrer Beschränkung auf die Auswirkungen der Waldumwandlung dem integrativen, medienübergreifenden Ansatz der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gerecht werden konnte, ist der hier vorliegende Verfahrensfehler in Art und Schwere dem des völligen Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung gleichzustellen. (6) Unter diesen Umständen überwiegt das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse daran, dass die genehmigten Windenergieanlagen vorerst nicht errichtet werden. Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Frage der Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensfehlers. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist zwar grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1b UmwRG in einem ergänzenden Verfahren nachholbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 - 4 C 4.17 - NVwZ 2018, 1647 Juris Rn. 33 ff; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - Juris Rn. 107 m.w.N.). Diese Möglichkeit der Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hat im Widerspruchsverfahren zur Folge, dass anstelle der Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen die Feststellung in Betracht kommen könnte, dass diese rechtswidrig sind und nicht vollzogen werden dürfen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 1 Bs 14/17 - NuR 2018, 118 Juris Rn. 64). Das führt jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung nicht oder nur (zeitlich) eingeschränkt anzuordnen ist (OVG Nds., Beschluss vom 15.06.2018 - 12 ME 85/18 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2017, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 08.02.2018 - 8 B 1621/17 - Juris Rn. 7; Seibert, Die Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren nach dem UmwRG, NVwZ 2018, 97, 103). Eine Ablehnung des Antrags im Hinblick auf die Möglichkeit der Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung würde deren Ergebnis in unzulässiger Weise vorwegnehmen. Die vom Antragsgegner im Verfahren der Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vorgenommene Vorprüfung lässt jedenfalls erhebliche Umweltauswirkungen nicht als offensichtlich ausgeschlossen erscheinen. Die beiden Windparks liegen nahe dem Vogelschutzgebiet Wutach und Baaralb, bei dessen Beschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union (L198/41) zu Güte und Bedeutung ausgeführt wird: „Zusammen mit der Baar wichtigstes Dichtezentrum von Rot- und Schwarzmilan. Eines der wichtigsten Brutgebiete für Baumfalke, Neuntöter, Schwarzspecht, Wachtel, Wachtelkönig, Wanderfalke und Wespenbussard in Baden-Württemberg.“ Die Windkraftanlagen des Windparks der Beigeladenen zu 1 liegen teilweise auf der Grenze zu diesem Gebiet. Die übrigen Windkraftanlagen dieses Windparks sowie jedenfalls eine Windkraftanlage des Windparks der Beigeladenen zu 2 liegen weniger als 700 m von diesem Vogelschutzgebiet entfernt und damit in einem Bereich, der nach dem Windenergieerlass Baden-Württemberg (5.6.4.1.2 und 4.2.2) als besonders sensibel anzusehen ist. Insbesondere Rotmilane sind ausweislich der „Hinweise zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) (dort S. 67) einer hohen Gefährdung durch Windkraftanlagen ausgesetzt. Dass das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis die mit den Antragsunterlagen vorgelegten avifaunistischen Untersuchungen selbst für nicht ausreichend erachtet hat, ist daran ersichtlich, dass auch nach Erstellung der Vermerke über die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles am 06.07.2016 (betr. das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) bzw. am 27.09.2016 (betr. das Vorhaben der Beigeladenen zu 2) die beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für einige der Windkraftanlagen (WKA 1 der Beigeladenen zu 1; WKA 3, 4 und 5 der Beigeladenen zu 2) jeweils nur unter der Bedingung erteilt wurden, dass eine weitere Raumnutzungsanalyse (zum Flugverhalten des Rotmilans) vorgelegt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 19.2 i.V.m. 2.2 Streitwertkatalog 2013.