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Beschluss

6 B 24/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0917.6B24.23.00
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Leitsätze
1. Das Umweltrechtsbehelfsgesetzes ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. (Rn.60) 2. Widerspruch oder Klage müssen  binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, sofern eine Entscheidung nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden ist. (Rn.66) 3. Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. (Rn.77) 4. Eine Verbandsklage hat nur dann Erfolg, wenn die Genehmigung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt. (Rn.80)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Umweltrechtsbehelfsgesetzes ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. (Rn.60) 2. Widerspruch oder Klage müssen binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, sofern eine Entscheidung nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden ist. (Rn.66) 3. Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. (Rn.77) 4. Eine Verbandsklage hat nur dann Erfolg, wenn die Genehmigung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt. (Rn.80) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen zwei Änderungsgenehmigungen, die dem Beigeladenen für den von diesem betriebenen Schießstand erteilt wurden. Der Antragsteller ist eine anerkannte Umweltvereinigung. Der Beigeladene erhielt am 06.03.1979 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Schießstandes (4 Kugelstände à 100 m, 2 Anschussstände à 100 m, 1 Schießstand mit einer laufenden Scheibe (Keiler) sowie Skeet- und Trapstand, Bl. 35 d. e-Beiakte 6 B 11/23) in XXX im Kreis Pinneberg. Mit Änderungsgenehmigung vom 10.09.1980 wurden die Schießzeiten eingeschränkt. Hiernach sind folgende Betriebszeiten zulässig: Mittwochs: 08:00 – 12:30 und 14:00 – 18:30 Uhr Freitags: 14:00 – 18:30 Uhr Sonnabends: 08:00 – 12:30 Uhr und 14:00 – 18:30 Uhr An fünf Sonntagen im Jahr: 08:00 – 12:30 Uhr Mit Genehmigungsbescheid vom 23.08.1985 wurde zusätzlich ein Schießstand für Faustfeuerwaffen genehmigt (Bl. 61 d. e-Beiakte 6 B 11/23). Ein von dem Beigeladenen in Auftrag gegebenes schalltechnisches Gutachten von XXX gelangte am 20.08.2008 zu dem Ergebnis, dass bei Abgabe von 1.000 Schuss auf dem Trap- und Skeetstand sowie weiterer 550 Schuss auf den übrigen Schießständen die Immissionsschutzwerte von 60 dB(A) eingehalten würden (Bl. 488 ff. d. e-Akte). Der Beigeladene plant seit 2016 zur Modernisierung und Erweiterung seiner Schießanlage mehrere Bauvorhaben (Neubau 300 m Langwaffenschießstand, Neubau Indoorschießanlage 4 x 100 m, Neubau eines Vereinsheims, Neubau eines Kurzwaffenstands, Neubau eines Schießkinos). In diesem Zusammenhang wurde für den von den Vorhaben betroffenen Bereich am 27.06.2017 der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan (B-Plan 6 „Schießstand XXX“) gefasst. Am 01.10.2019 wurde eine Veränderungssperre seitens der Gemeinde für den Plangeltungsbereich erlassen. Die Veränderungssperre wurde am 19.10.2021 um ein Jahr verlängert. Am 17.05.2019 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erhöhung der Schusszahlen. Ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten vom 03.07.2018 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 03.04.2019 der XXX gelangten zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Immissionswerte eingehalten werden würden (Anlage 13 zur nachfolgenden Änderungsgenehmigung, hier insb. Bl. 30 des Gutachtens, und Anlage 14). Am 15.05.2020 wurde vom Beigeladenen die Errichtung und Inbetriebnahme eines Jungjägerstandes im Bereich des genehmigten Trap- und Skeetstandes gemäß § 15 BImSchG angezeigt (Bl. 65 d. e-Beiakte 6 B 11/23). Am 27.10.2021 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die hier unter anderem angegriffene Genehmigung für eine wesentliche Änderung des Schießstandes. Gegenstand der wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG war die Erhöhung der täglichen Schusszahl von 1.000 auf 6.000 Schuss sowie die Einrichtung einer 8.000 qm großen Schrotauffangfläche. Nach Ablauf der Veränderungssperre nahm der Beigeladene die geplanten Bauvorhaben wieder auf (Neubau Kurzwaffenstand, Neubau Raumschießanlage, Neubau Vereinshaus, Unterstände für Trap- Skeet- und Rollhasenstand). Der Antragsgegner wurde zu diesen Vorhaben im Juli 2024 vom Bauamt beteiligt. Mit Genehmigungsbescheid vom 26.01.2023 genehmigte der Antragsgegner dem Beigeladenden eine weitere wesentliche Änderung des Schießstandes. Genehmigungsgegenstand war die Umstellung der Munition von Bleischrot auf ausschließlich Weicheisenschrot bei gleichbleibender Schusszahl auf dem Tontaubenstand (Trap, Skeet, Jungjägerstand, Rollhasenstand) und gleichbleibender Betriebszeit unter Aufhebung der in der Genehmigung vom 27.10.2021 geforderten Einrichtung einer 8.000 qm großen Schrotauffangfläche. Wegen der jeweiligen Einzelheiten wird auf die Genehmigungsbescheide verwiesen. Am 01.03.2023 legten drei Nachbarn, Kläger in den Verfahren 6 A 146/22, 6 A 176/22 und 6 A 177/22, Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigungen ein. Mit Bescheid vom 04.05.2023 ordnete der Antragsgegner auf Antrag des Beigeladenen die sofortige Vollziehung der angefochtenen Genehmigungen an. Das von dem Kläger im Hauptsacheverfahren 6 A 177/22 angestrengte vorläufige Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (11 B 11/23; 5 MB 16/23). Am 26.09.2023 erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antragsteller hat am 28.12.2023 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Während des laufenden Antragsverfahrens hat der Antragsgegner die Widersprüche des Antragstellers mit Bescheid vom 06.03.2024 zurückgewiesen. Dabei wurde der Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung vom 27.10.2021 als unzulässig zurückgewiesen, der Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung vom 26.01.2023 als unbegründet (Bl. 199 d. A.). Zur Begründung hieß es, der Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung vom 27.10.2021 sei verfristet. Der Antragsteller hätte spätestens seit Mai 2022 Kenntnis von der Änderungsgenehmigung vom 27.10.2021 erlangen können, sodass der am 26.09.2023 erhobene Widerspruch nicht fristgerecht gewesen sei. Die Kreisgruppe Pinneberg des Antragstellers habe in einem Leserbrief in der Barmstedter Zeitung vom 30.04.2022 die Auswirkungen der beabsichtigten Schusszahlerhöhung auf das 6-fache der bisherigen Genehmigung sowie der damit verbundenen Schrotauffangfläche thematisiert. In einem Schreiben des Beigeladenen vom Mai 2022, welches sich nachrichtlich auch an den Antragsteller richtete, habe der Beigeladene Bezug auf den Leserbrief genommen und sich mit den darin getroffenen Aussagen auseinandergesetzt. Mithin hätten dem Antragsteller ausreichend Informationen vorgelegen, die auf eine bereits erteilte Genehmigung hindeuteten oder jedenfalls eine solche möglich erscheinen ließen. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet. Ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für die Genehmigungsentscheidung von Bedeutung seien, liege nicht vor. Die Voraussetzungen von § 16 BImSchG seien vorliegend erfüllt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Änderungsgenehmigung vom 26.01.2023 nur die Umstellung von Blei- auf Weicheisenschrot und den Wegfall der Schrotauffangfläche zum Gegenstand habe und sich die Prüfung hierauf beschränke. Die Bewertung der künftigen Verwendung von Weicheisen als Munition sei bodenschutzrechtlich nicht relevant und auch hinsichtlich des Grundwasserschutzes bestehe kein Gefährdungspotential. Die im Promillebereich liegenden bekannten Begleitstoffe im Eisenschrot (Kupfer, Nickel und Chrom) seien hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Boden und das Grundwasser zu vernachlässigen. Nach der konservativen Berechnung würde nach einer Betriebszeit von 40 Jahren die Geringfügigkeitsschwelle für Nickel und Kupfer sicher unterschritten und für Chrom leicht überschritten. Bei dieser Berechnung sei zugrunde gelegt worden, dass der maximal zulässige Anteil an Legierungsbestandteilen im Weicheisenschrot nicht stets zu 100 %, sondern nur im Mittel zu 50 %, ausgeschöpft werde. Diese Annahme sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es würden weder immissionsschutzrechtliche, noch wasser- und bodenrechtliche Vorschriften durch die Umstellung von Blei- auf Weicheisenschrot verletzt. Soweit der Antragsteller eine eigene Berechnung der Schadstoffeinträge durch Begleitkomponenten des Weicheisenschrots vorgenommen habe, seien die hierin zugrunde gelegten 966.000 Schüsse im Jahr nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei zu betonen, dass die der Berechnung zugrunde gelegten 600.000 Schüsse im Jahr nur durch maximale Ausnutzung der Öffnungszeiten und Schusszahlen zu erreichen seien und diese konservativ berechneten Schusszahlen nicht zugunsten des Beigeladenen minimiert worden seien. Weiterhin sei die vorhandene Bleikontamination des Bodens nur im Hinblick darauf zu betrachten, ob sich diese durch den künftigen Eintrag von Weicheisen nachteilig auf den Boden und das Grundwasser auswirke. Inwiefern die bereits vorhandenen Bleiablagerungen sich unabhängig von einer Wechselwirkung mit Weicheisen nachteilig auswirken könnten, sei im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens aufgrund der Beschränkung auf den geänderten Antragsgegenstand und dessen Auswirkungen auf vorhandene Anlagenteile nicht zu bewerten gewesen. Soweit zu prüfen gewesen sei, ob es aufgrund künftiger Eiseneinträge zu einem möglichen Rücklösevermögen und einer Mobilisierung des im Boden befindlichen Bleis, insbesondere in tiefere Bodenschichten, kommen könne, werde auf die Ergebnisse einer Untersuchung des Landesamtes (Dezernat 63 – Altlasten) vom 12.11.2012 verwiesen. Danach sei die Mobilisierung von im Boden vorhandenem Blei nicht ausgeschlossen und insbesondere abhängig vom pH-Wert des Bodens, weshalb in die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung entsprechende Monitoringmaßnahmen aufgenommen worden seien. Am 21.03.2024 hat der Antragsteller Klage erhoben (6 A 13/24). Ein weiteres Gutachten vom 23.08.2024 der XXX, in Auftrag gegeben von dem Beigeladenen, hat zu dem Ergebnis geführt, dass, bezogen auf den Immissionsort 1, auch bei uneingeschränktem Schießbetrieb mit den lautesten vor Ort verwendeten Waffen (Flinten) eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 60 dB(A) ausgeschlossen werden könne. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen vor, dass weder die Privilegierungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB noch die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 BauGB vorliegen würden. In der Schusszahlerhöhung um 600 % sowie der parallel erfolgten, zum erheblichen Teil ungenehmigten Umgestaltung der Wurfscheibenschießanlage zu einer Sportstätte dürfte eine qualitative Modifikation der Anlage liegen, die eine Neugenehmigung erfordert hätte und keine Änderungsgenehmigung i. S. d. § 16 BImSchG. Wesentlichen Anlagenteilen bzw. maßgeblichen Veränderungen an der Wurfscheibenschießanlage mangele es zudem an einer Genehmigung. Für den Rollhasenstand sei niemals eine Genehmigung beantragt bzw. erteilt worden. Es liege nicht nur eine Erweiterung vorhandener Anlagenteile vor, sondern eine völlige Neuerrichtung. Über die Jahre sei durch zum erheblichen Teil ungenehmigte Veränderungen ein aliud entstanden, das nicht mehr als taugliches Substrat für Änderungsgenehmigungen herhalten könne. Gehe man von einer Änderungsgenehmigung aus, dürfe sich bei einer quantitativen Ausweitung um 600 % (und der Einrichtung einer Schrotauffangfläche) die behördliche Prüfung nicht strikt auf den Gegenstand des Genehmigungsantrags beschränken. Es müssten auch die etwaigen Auswirkungen der Anlagenänderung auf die Gesamtanlage und auf die Umgebung (z. B. zusätzlicher Lärm, zusätzlicher Schadstoffeintrag in Wasser und Boden) untersucht werden. Es bestehe zudem kein öffentliches Interesse an dem Ausbau einer jagdlichen Wurfscheibenschießanlage zu einer Sportstätte für das Training und die Durchführung von Sportwettkämpfen. Die Schusszahlerhöhung diene nicht mehr der Jägerausbildung, sondern vielmehr einer beabsichtigten Entwicklung der Schießanlage in Richtung Sporteinrichtung. Es fehle bereits an einer Betriebsbeschreibung, die auch nur ansatzweise geeignet sei, den Bedarf einer Schusszahlerhöhung von 1.000 auf 6.000 Schuss pro Tag im Zusammenhang mit der Jägerausbildung zu rechtfertigen. Selbst wenn man eine Privilegierung annehmen wollte, sei zu beanstanden, dass mögliche entgegenstehende öffentliche Belange ausgeblendet worden seien. Das Vorhaben liege in Schutzgebieten unterschiedlicher Art (Landschaftsschutz-, Naherholungs- und Wasserschutzgebiet). In Bezug auf das Naherholungsgebiet liege es nahe, „die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert“ (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) als entgegenstehenden Belang anzusehen. Die angefochtenen Genehmigungen beruhten auf einer unzutreffenden Lärmprognose. So blieben beispielsweise Schüsse von dem Jungjägerstand und dem Rollhasenstand, die nach den Angaben des Beigeladenen jeweils 25 % der beantragten Schusszahlkapazität von 6.000 Schuss / Tag ausmachen würden, unberücksichtigt. Weiterhin bleibe das Schießen von den integrierten Parcoursständen auf allen vier Ständen in dem Schallgutachten unberücksichtigt. Das Gutachten weise zudem erhebliche methodische Fehler auf. So werde unter anderem die angebliche Dämpfung durch einen keinesfalls mehr vollständig vorhandenen Wald überschätzt. Der Annahme, dass der Immissionsort 1 der am stärksten lärmbetroffene Immissionsort sei, widerspreche dem Gutachten von Taubert und Ruhe, welches den Immissionsort XXX mit der deutlich größten Entfernung zum Schießstand als den Immissionsort mit der deutlich niedrigsten Immissionsbelastung identifiziert hätte. Heute den Immissionsort XXX als angeblich am stärksten belastet anzusehen, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei fehlerhaft eine Nachmessung nur an dem als am stärksten bela festgestellten Immissionsort angeordnet worden, obgleich in der Anordnung zur sofortigen Vollziehung, wie auch vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Verfahren 6 B 11/23 angenommen, davon ausgegangen worden sei, dass die Einhaltung des Immissionsrichtwertes an allen Immissionsorten nachgewiesen werden müsse. Zudem sei die technisch fehlerhafte Abnahmemessung entgegen des Genehmigungsbescheides offenbar noch vor der Inbetriebnahme erfolgt. Durch die Schusszahlerhöhung ohne vorherige Sanierung der Bleibefrachtung verletze der Antragsgegner eklatant den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz. Bei den Vorgaben des WHG und der WRRL zum Verschlechterungsverbot und zum Verbesserungsgebot handele es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht lediglich um Zielvorgaben, sondern um eigenständige Ge- und Verbote. Der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz verlange hier, „sämtliche nachteiligen Folgen" für das Wasser (Grundwasser) kategorisch zu verhindern. Das bedeute hier vor allem, dass zunächst eine umfassende Sanierung zu erfolgen habe. Soweit § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG fordere, dass Abfälle zu vermeiden seien, und unter Berücksichtigung, dass Munitionsabfälle als gefährliche Abfälle eingestuft würden (16 04 01 AVV), dürfe unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch Abfälle zu besorgen sein. Durch die Ablagerung von Eisenschrot auf den vorhandenen Bleischrotablagerungen komme es überdies zu einer Versauerung des Bodens und damit zu einer beschleunigten Korrosion des Bleis. Deshalb sei davon auszugehen, dass es aufgrund der angefochtenen Genehmigung vom 26.01.2023 zu einer Gefahrenerhöhung und damit zu einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG komme. Bei der Berechnung der möglichen Schadstoffeinträge durch Begleitstoffe des Weicheisenschrots gehe der Antragsgegner von zahlreichen Annahmen aus, die zugunsten des Beigeladenen zu einer Verminderung der errechneten Einträge führen würden, unter anderem durch die Reduktion der Begleitstoffkonzentrationen auf 50 % des zulässigen Maximalwerts. Diese Annahme sei nicht faktenbasiert. Zudem hätten offensichtlich keine Beprobungen von Weicheisenschroten im Hinblick auf ihre tatsächlichen Begleitstoffkonzentrate stattgefunden. Nach dem betrachteten Zeitraum von 40 Jahren liege eine signifikante Prüfwertüberschreitung bei Nickel, Kupfer und Chrom vor. Insbesondere die Prüfwertüberschreitung für Chrom werde auf dem Rollhasenstand schon nach einem Jahr eintreten. Die Zulassung der Schusszahlerhöhung verstoße im Übrigen auch gegen ein striktes Verbot der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass die baulichen Anlagen über eine Genehmigung nach der LSG-VO verfügten. Ob eine entsprechende Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 BarmWasSchGebV vorliege, sei ebenfalls nicht bekannt. Das Aussetzungsinteresse überwiege eindeutig das Vollzugsinteresse. Es gebe keinerlei nachvollziehbare erhöhte Anforderung an die Schießfertigkeit in der Jägerausbildung, die eine Steigerung der Schusszahlen um 600 % rechtfertigen könnten. Seit 1978 komme der Schießstand mit einer Schusszahl von 1.000 pro Tag aus. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass ihm dies nicht für die Dauer des Widerspruchsverfahrens und des Klageverfahrens weiter zumutbar sein sollte. Ergänzend zum Widerspruchsbescheid trägt der Antragsteller vor, dass der Widerspruch fristgerecht erhoben worden sei. Er habe von den Änderungsgenehmigungen erst im September 2023 erfahren. Die Autorin des Leserbriefs vom 22.04.2022, XXX, die sich für die Kreisgruppe Pinneberg geäußert habe, habe keinerlei Kenntnis von dem Vorliegen einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG gehabt. Von der Genehmigung habe sie erst kurz vor Erhebung des Widerspruchs durch XXX, der Klägerin in dem Verfahren 6 A 146/22, erfahren. Die Verantwortlichen des Landesverbands seien von XXX erst zu diesem Zeitpunkt von dem Vorliegen der Genehmigung informiert worden. Auch dem an die Kreisgruppe adressierten Schreiben des Beigeladenen ließen sich keine Hinweise auf eine im Oktober erteilte Änderungsgenehmigung entnehmen. Der Autor des Briefs erkenne selbst bereits im zweiten Satz, dass sich der Leserbrief auf das B-Plan-Verfahren bezogen habe. Entgegen des Vortrags des Antragsgegners sei die angestrebte Schusszahlerhöhung auch schon im Rahmen des B-Planaufstellungsverfahrens bekannt geworden, denn der Schallgutachter habe insoweit sein Gutachten bereits am 03.04.2019 entsprechend ergänzt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26.09.2023, gegen den Genehmigungsbescheid nach § 16 BImSchG vom 27.10.2021 (LLUR 7711/7719-G10/2019/076) zur wesentlichen Änderung eines offenen Schießstandes für Handfeuerwaffen des XXX e. V. sowie die weitere mit Genehmigungsbescheid vom 26.01.2023 zugelassene wesentliche Änderung gem. § 16 BImSchG wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag vom 28.12.2023 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO iVm § 80a Abs.3 VwGO abzulehnen. Der Antragsgegner trägt im Wesentlichen die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid vor und führt ergänzend aus, dass die Bewertung der künftigen Verwendung von Weicheisen als Munition zu dem Ergebnis führe, dass die Eisenkonzentration bodenschutzrechtlich nicht relevant sei. Auch hinsichtlich des Grundwasserschutzes bestehe kein Gefährdungspotential. Die im Promillebereich liegenden sonstigen bekannten Begleitstoffe im Eisen seien hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Boden und das Grundwasser zu vernachlässigen. Mithin entstünden durch die Verwendung von Weicheisenschrot keine sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Eine konkrete Gefährdung der Schutzgüter des § 1 BImSchG durch die Nutzung von Weicheisenschrot liege nicht vor. Inwiefern es aufgrund künftiger Eiseneinträge zu einem möglichen Rücklösevermögen und einer Mobilisierung des im Boden befindlichen Bleis, insbesondere in tiefere Bodenschichten, kommen könne, sei geprüft worden. Eine hinreichend konkrete Gefährdung durch das Hinzutreten von Weicheisenschrot zu der vorhandenen Bleideposition hätten jedoch weder die zuständigen Bodenschutzbehörden noch die Wasserbehörde konstatiert. Eine konkrete Gefährdung des Grundwassers oder die Entstehung einer schädlichen Bodenveränderung zeichne sich durch den Betrieb des Schießstands mit Weicheisen daher nicht ab. Zwar lasse sich gegenwärtig keine potentielle Gefährdung ausschließen. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verlange jedoch auch nicht, dass jedes denkbare Risiko ausgeschlossen werde. Liege lediglich ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential vor, greife nicht der Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern das Vorsorgegebot. Vor diesem Hintergrund sei zur Erfüllung der Vorsorgepflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die Änderungsgenehmigung vom 26.01.2023 unter A III 2.3 der Genehmigung mit Auflagen zum Wasser- und Bodenschutzrecht verbunden worden. Durch Monitoring-Maßnahmen werde sichergestellt, dass es zu keiner unerkannten Mobilisierung der im Boden befindlichen Stoffe komme. Zudem bedürfe es vor der Umstellung der Munition auf Weicheisenschrot der Entnahme von Oberbodenmischproben unter Bestimmung des pH-Wertes. Da im Hinblick auf Chrom die Geringfügigkeitsschwelle auf 40 Jahre gerechnet bei konservativer Berechnung (600.000 Schuss) nur leicht überschritten werde und der Angaben des Beigeladenen, dass aufgrund der begrenzten Öffnungszeiten und der im Winter vorherrschenden Witterungsbedingungen die Schussanzahl auf lediglich 300.000 geschätzt werde, sei es unverhältnismäßig, auch Chrom in das Monitoring aufzunehmen. Durch nunmehr jährliche Trinkwasseruntersuchungen der Wasserversorgungsanlage des Schießstands werde auch einer etwaigen Grund- und Trinkwasserbelastung verstärkt Rechnung getragen. Aufgrund der bislang fehlenden hinreichenden Gefährdungsprognose durch die Auswirkungen des Eisenschrots auf die vorhandene Bleideposition handele es sich vorliegend nur um einen Gefahrenverdacht, dem mit entsprechenden Vorsorgemaßnahmen begegnet worden sei. Eine Bergung des bereits vorhandenen Bleis aus Vorsorgegründen könne nicht gefordert werden. Inwiefern die bereits vorhandenen Bleiablagerungen sich unabhängig von einer Wechselwirkung mit Weicheisen nachteilig auswirkten, sei im Rahmen des zweiten Änderungsgenehmigungsverfahrens aufgrund der Beschränkung auf den geänderten Antragsgegenstand und dessen Auswirkungen auf vorhandene Anlagenteile nicht zu bewerten gewesen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten (6 A 146/22 und 6 B 11/23) einschließlich der dazugehörigen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. a) Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung der Änderungsgenehmigungen entfällt. Der zunächst am 28.12.2023 gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist dabei gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auszulegen, da dies aufgrund des mittlerweile am 06.03.2024 erlassenen Widerspruchsbescheides, gegen welchen am 21.03.2024 Klage eingereicht wurde (zur Auslegung auch: VG München, Beschluss vom 08.04.1998 – M 6 S 98.424 –, juris, Rn. 25), dem Rechtsschutzziel des Antragstellers entspricht. b) Der Antragsteller ist gemäß § 2 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG), soweit er sich auf bauplanungsrechtliche Belange, die Schusszahlerhöhung und die Umstellung von Blei- auf Weicheisenschrot bezieht, antragsbefugt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen unter anderem dann einlegen, wenn sie geltend macht, dass eine Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und im Fall einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 oder deren Unterlassen die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend macht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Diese Voraussetzungen liegen vor. aa) Die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Danach ist das Gesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Im Unterschied zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG bedarf es danach keines Vorhabens, mit dem die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer entsprechenden Vorprüfung einhergeht. Bei den vorliegenden Änderungsgenehmigungen gemäß § 16 BImSchG i. V. m. § 6 BImSchG handelt es sich um eine solche Zulassungsentscheidung (vgl. Jarass BImSchG, 14. Aufl. 2022, BImSchG § 16, Rn. 71, beck-online), da damit eine umfassende Zulassung des Vorhabens einhergeht (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 12.12.2018 – RN 7 S 18.1984 –, juris, Rn. 40). Der Antragsteller macht auch eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend, vgl. § 1 Abs. 4 UmwRG, § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz (UIG; BT-Drs. 18/9526, S. 38). Umweltbezogene innerstaatliche Rechtsvorschriften beschränken sich dabei gerade nicht auf Rechtsvorschriften, in denen der Begriff „Umwelt“ im Titel oder der Überschrift vorkommt. Entscheidender Faktor ist allein, ob sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht (BT-Drs. 18/9526, S. 32). Dabei hat der Gesetzgeber – neben der Einbeziehung der hier geltend gemachten Rechtsverstöße unter anderem nach dem BImSchG – die Einbeziehung gerade auch bauplanungsrechtlicher Vorschriften („Bestimmungen im Planungsrecht“), die sich in irgendeiner Weise auf die Umwelt beziehen, beabsichtigt (BT-Drs. 18/9526, S. 32). Die bauplanungsrechtliche Frage der Privilegierung und die damit einhergehende Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB sind derartige umweltbezogene Rechtsvorschriften (vgl. VGH München, Beschluss vom 27.11.2017 – 22 CS 17.1574 –, juris, Rn. 72), die der Rüge eines Umweltverbands zugänglich sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 06.08.2018 – 22 CS 18.1097 –, juris, Rn. 28; s. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2018 – 12 LB 118/16 –, juris, Rn. 149). Zugleich macht er geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich durch die Änderungsgenehmigung berührt zu werden, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Ausweislich der Satzung des Antragstellers ist ein satzungsgemäßes Ziel des Antragstellers einen wirkungsvollen Schutz des Lebens und der natürlichen Umwelt durchzusetzen (§ 2 Abs. 1 Punkt 3 der Satzung des Antragstellers, abzurufen unter: https://www.bund.net/fileadmin/user_upload_bund/publikationen/bund/satzung-bund-umwelt-naturschutz-deutschland.pdf, zuletzt abgerufen am 16.09.2024). Dabei setzt er sich ein für die Schaffung und Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt in einer das Leben fördernden gesunden Landschaft, eine sachgemäße und wirkungsvolle Erweiterung und Durchsetzung von Umwelt- und Naturschutzgesetzen sowie Naturschutz und Landschaftspflege (§ 2 Abs. 2 Punkte 1, 3 und 5 der o. g. Satzung). bb) Soweit der Antragsteller im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG darüber hinaus geltend macht, dass der Änderungsbescheid vom 27.10.2021 aufgrund der Waldrodungsgenehmigung einer UVP-Vorprüfungspflicht gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG unterliegen würde, und er sich insoweit auf den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG stützt, ist dies für die Antragsbefugnis unerheblich, da diese ohnehin nicht in einzelne Klage- bzw. Antragsgründe aufgespalten werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2018 – 12 LB 118/16 –, juris, Rn. 149). c) Dem Antragsteller fehlt es im Hinblick auf die Änderungsgenehmigung vom 27.10.2021 zudem nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen, in der die in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig ist (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 25.03.2020 – AN 9 S 19.00941 –, juris, Rn. 38 m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn die Klage wegen eines fehlenden ordnungsgemäßen Vorverfahrens i. S. d. §§ 68 ff. VwGO, insbesondere bei Einlegung eines verfristeten Widerspruchs, der von der Behörde als nicht zulässig zurückgewiesen wird, unzulässig ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29.11.2021 – 3 LZ 58/19 OVG –, juris, Rn. 8). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners geht die Kammer aber nicht von einer Verfristung des eingelegten Widerspruchs aus. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs bestimmt sich vorliegend nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG. Danach müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, sofern eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 UmwRG müssen Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Mangels individueller oder öffentlicher Bekanntmachung der angefochtenen Änderungsgenehmigungen begann folglich erst ab der Kenntnis oder der – erstmaligen – Möglichkeit der Kenntnisnahme des Antragstellers der Lauf der Jahresfrist. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Kenntnis oder eine schuldhafte Nichtkenntnis auf Seiten des Antragstellers vor, die eine Verfristung des eingelegten Widerspruchs belegen könnten. Soweit der Antragsgegner sich auf einen von der Kreisgruppe Pinneberg verfassten Leserbrief und ein Antwortschreiben des Beigeladenen bezieht, ist dies für einen Nachweis einer schuldhaften Nichtkenntnis nicht ausreichend. Von einem solchen Kennenkönnen ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich das Vorliegen einer Zulassung oder Entscheidung für die Umweltvereinigung aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen muss – sei es, weil Baumaßnahmen erkennbar sind, sei es, weil sie in anderer Weise darüber informiert ist – und wenn es ihr zudem möglich und zumutbar ist, sich etwa durch Anfrage beim Antragsteller (Vorhabenträger) oder bei der zuständigen Behörde Gewissheit zu verschaffen (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schille, 103. EL März 2024, UmwRG § 2 Rn. 49 u. V. a. OVG Münster, Beschlüsse vom 25.09.2015 – 8 A 970/15 –, juris, Rn. 14 und vom 24.09.2009 – 8 B 1342/09.AK –, juris, Rn. 44). Die Darlegungslast obliegt insoweit, wie bei der Kenntniserlangung, grundsätzlich dem Klage- bzw. Antragsgegner, nicht der Vereinigung (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 12.03.2019 – 1 K 3798/18 –, juris, Rn. 8 u. V. a. Kment, Rechtsbehelfe von Umweltvereinigungen, NVwZ 2018, 921, 926; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schille, 103. EL März 2024, UmwRG § 2 Rn. 48). Auch wenn bei großen Vereinen die Pflicht zur Organisation eines Informationsaustauschs zwischen den jeweiligen Ortsgruppen und dem Zentralverein (Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schille, 103. EL März 2024, UmwRG § 2 Rn. 48 u. V. a. OVG Münster, Beschluss vom 24.09.2009 – 8 B 1342/09.AK –, juris, Rn. 42) besteht, so dass eine mögliche Kenntnisnahme der Kreisgruppe Pinneberg als ausreichend angesehen werden könnte, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, dass die Verfasserin des Leserbriefes von der am 27.10.2021 erlassenen Änderungsgenehmigung Kenntnis hätte erlangen können. Zwar spricht für ein Kennenkönnen, dass sich dem Leserbrief entnehmen lässt, dass die Verfasserin Kenntnis von einer Erhöhung der Schusszahlen auf das 6-fache der Ursprungsgenehmigung hatte. Insoweit räumt der Antragsteller auch selbst ein, dass die Schusszahl von 6.000 irgendwann „durchgesickert“ sei. Gegen ein Kennenkönnen spricht hingegen, dass der vom Antragsgegner in Bezug genommene Zeitungsartikel vom 20.04.2022 nur das Bauleitplanverfahren und die Veränderungssperre betraf, sich dem Artikel allerdings nicht entnehmen lässt, dass es bereits eine Änderungsgenehmigung im Jahr 2021 gab. Und auch der Leserbrief der Kreisgruppe Pinneberg thematisiert nur eine geplante Schießstandserweiterung. Unter anderem werden die Fragen aufgeworfen, wie es sein kann, dass „eine Schusszahlenerweiterung auf das 6-fache der bisherigen Genehmigung geplant ist“ und dass im Außenbereich einer Gemeinde die Erweiterung der bestehenden Schießanlage „genehmigt werden soll“ (Bl. 229 d. A.). Eine eindeutige Bezugnahme auf die Änderungsgenehmigung oder die Kenntnis der bereits genehmigten Schusszahlerweiterung lässt sich dem Leserbrief gerade nicht entnehmen. Aus dem Antwortschreiben des Beigeladenen vom Mai 2022 auf den vorgenannten Leserbrief wird ebenfalls lediglich auf die „Ausführungen im Rahmen der Bauleitplanung“ Bezug genommen (Bl. 230 d. A.). Zwar wird ausgeführt, dass es keine schädlichen Auswirkungen auf Flora und Fauna geben werde und dies auch „gutachterlich belegt“ werde. Dies kann aber ebenso das laufende Genehmigungsverfahren betreffen und deutet nicht ohne Weiteres auf eine bereits vorliegende Genehmigung hin, zumal das Bauleitverfahren neben dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren betrieben wurde. Den vom Antragsgegner angeführten Unterlagen lassen sich insoweit keine ausreichenden belastbaren Nachweise für eine schuldhafte Nichtkenntnis von der ersten Änderungsgenehmigung entnehmen. Dementsprechend begann die Jahresfrist erst ab der vom Antragsteller vorgetragenen Kenntnisnahme im September 2023 zu laufen. Die Zweijahresfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 UmwRG war zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung noch nicht abgelaufen. 2. Der Antrag ist unbegründet. Im Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Bei der Abwägung ist das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen abzuwägen gegen das Interesse des Antragstellers daran, dass der Beigeladene zunächst – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage – die Vorhaben nicht verwirklicht. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.07.2023 – 5 MR 2/23 –, juris, Rn. 19). Bei einer behördlichen Sofortvollzugsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO prüft das Gericht vor der dargestellten Interessenabwägung zunächst, ob die formellen Voraussetzungen für die Sofortvollzugsanordnung gegeben sind. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 04.05.2023, die sich auf die Änderungsgenehmigung vom 27.10.2021 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 26.01.2023 bezieht, ist formell-rechtlich ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere wird aufgrund der individuellen und auf den Sachverhalt bezogenen Ausführungen dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO entsprochen. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegen nicht vor. Die Klage des Antragstellers – 6 A 13/24 – wird bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung gegen die Änderungsgenehmigung vom 27.10.2021 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 26.01.2023 voraussichtlich keinen Erfolg haben. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, der hier einschlägig ist, ist ein Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG oder deren Unterlassen begründet, soweit die Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind. Für die Begründetheit der Klage ist daher maßgebend, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch im Rahmen einer Verbandsklage nicht in vollem Umfang auf ihre objektive Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist. Vielmehr hat eine Verbandsklage nur dann Erfolg, wenn die Genehmigung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt. Die Änderungsgenehmigung vom 27.10.2021 lässt einen Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften nach summarischer Prüfung nicht erkennen. Weder liegen Verfahrensfehler vor (hierzu unter a)) noch liegen Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BImSchG (hierzu unter b)) vor. a) Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in formeller Hinsicht die Erhöhung der Schusszahlen und die Errichtung der Schrotauffangeinrichtung im Rahmen einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erteilt hat. Danach bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Die Voraussetzungen für eine solche Änderungsgenehmigung sind, unter Außerachtlassung der Fragestellung, ob der Antragsteller, der zur Form lediglich Zweifel äußert, insoweit überhaupt rügebefugt ist, vorliegend gegeben. Zwar ist § 16 BImSchG nur anwendbar, wenn die zu ändernde genehmigungsbedürftige Anlage bereits immissionsschutzrechtlich genehmigt und die Genehmigung nicht erloschen ist (Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 103. EL März 2024, BImSchG § 16 Rn. 33, beck-online). Allerdings liegen nach dem beigezogenen Verwaltungsvorgang keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es an den erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen fehlt. Insbesondere wurde durch die Genehmigung vom 06.03.1979 der Trap- und Skeetstand genehmigt, auf welchen sich die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung vorliegend, einschließlich des später angezeigten Jungjägerstandes, bezieht. Es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst erkennbar, dass durch spätere Änderungen (s. hierzu unter anderem die Genehmigung für die Erweiterung um einen Schießstand für Faustfeuerwaffen vom 23.08.1985 bzw. die Anzeige gemäß § 15 BImSchG für einen Jungjägerstand) eine Neuerrichtungsgenehmigung i. S. d. § 4 Abs. 1 BImSchG erforderlich gewesen wäre. Nur wenn durch die Änderung (Erweiterung/quantitative Änderung, Änderung der Beschaffenheit der Bestandsanlage/qualitative Änderung) der Kernbestand der Anlage vollständig oder überwiegend verändert und sich damit zugleich der Charakter der Gesamtanlage ändert, wenn also die Änderungen derart prägend sind, dass die gesamte Anlage als eine neue Anlage qualifiziert werden muss, bedarf es einer Neugenehmigung (Jarass BImSchG, 14. Aufl. 2022, BImSchG § 16, Rn. 9, beck-online; Reidt: Die Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG, NVwZ 2017, 356, beck-online u. V. a. BVerwG, Urteil vom 12.12.1975 – IV C 71.73 – zur massiven Erhöhung der Anlagenkapazität durch Austausch eines Ziegeleiofens). Nach dieser Maßgabe ist lediglich von einer Änderung der bestehenden Gesamtanlage auszugehen. Zwar wird hier die zulässige Schusszahl massiv erhöht. Allerdings betrifft diese Erhöhung ausschließlich einen Teil der Anlage, namentlich den Trap- und Skeetstand, und nicht die Gesamtanlage, wobei die maximale Schusszahl von 6.000 nach den Angaben des Beigeladenen ohnehin nur zu Spitzenzeiten und insbesondere nicht in den Wintermonaten ausnutzbar sein wird. Dass sich durch die Schusszahlerhöhung und die Umstellung der Munitionsart der Gesamtcharakter der Anlage insgesamt ändert, ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich (s. hierzu auch unter 2 bb)). Weitere Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere liegen für die Änderungsgenehmigung die erforderlichen Genehmigungen anderer Behörden vor. So geht aus der Stellungnahme des Kreises Pinneberg, Fachdienst Umwelt, hervor, dass bezüglich der Oberflächengewässer und des Wasserschutzgebietes dem Antrag ohne Einschränkungen zugestimmt wurde (Bl. 45 VV Änd. 2023; s. auch die gleichlautende Zustimmung bezüglich des Wasserschutzgebietes vom 11.08.2020, Bl. 110 VV Änd. 2021). Eine Ausnahmegenehmigung aus naturschutzrechtlicher Sicht für den Ausgangsantrag wurde bereits am 24.11.2020 in Bezug auf die Waldumwandlung erteilt (Bl. 134 VV Änd. 2021 zu § 2 Abs. 1 d), § 3 Abs. 1 a), d) und f) LSG-VO alt, § 51 LNatSchG). Vor dem Hintergrund, dass keine Waldrodung mehr in Aussicht steht und lediglich die Munitionsart bei gleichbleibenden Immissionswerten umgestellt werden soll, ist nicht ersichtlich, dass eine darüber hinausgehende Ausnahmegenehmigung erforderlich hätte sein können. Im Übrigen würde eine unterlassene Behördenbeteiligung ohnehin nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen können, da nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 führt, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. b) Auch in materieller Hinsicht ist ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften nicht zu erkennen. Grundsätzlich unterliegt eine Änderungsgenehmigung den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie eine Erstgenehmigung, insbesondere muss die geänderte Anlage den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BImSchG entsprechen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 11.12.2014 – 10 S 473/14 –, juris, Rn. 12). Dabei darf sich die behördliche Prüfung allerdings nicht strikt auf den Gegenstand des Genehmigungsantrags beschränken; vielmehr müssen auch die etwaigen Auswirkungen der Anlagenänderung auf die Gesamtanlage und auf die Umgebung untersucht werden (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 103. EL März 2024, BImSchG § 16 Rn. 169, beck-online m. w. N.). Allerdings beschränkt sich im Änderungsverfahren die rechtliche Überprüfung auf die geänderten Teile. Das Übergreifen der Prüfung auf die Gesamtanlage reicht nur so weit, wie sich die Anlagenänderung auswirken kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 09.12.2009 – 8 D 12/08 –, juris, Rn. 158). Welche Anlagenteile und Verfahrensschritte im Änderungsverfahren in den Blick zu nehmen sind, lässt sich abstrakt nicht näher umschreiben, sondern richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (OVG Münster, Urteil vom 09.12.2009 – 8 D 12/08 –, juris, Rn. 158 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist für die Kammer nicht hinreichend ersichtlich, dass hier Verstöße gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 (hierzu unter aa)) oder Abs. 1 Nr. 2 (hierzu unter bb)) BImSchG vorliegen. aa) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen wiederum so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, 2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, 3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; 4. Energie sparsam und effizient verwendet wird. Dabei sind schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG unter anderem Immissionen durch Lärmeinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1, 2 und 4 BImSchG). Nach summarischer Prüfung führt die Änderungsgenehmigung weder zu einer unzumutbaren Lärmbelastung (hierzu unter (1)) oder einer Grundwassergefährdung (hierzu unter (2)) noch verhelfen die gerügten Verstöße gegen die Vorsorgepflicht i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (hierzu unter (3)) oder die abfallrechtliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG (hierzu unter (4)) dem Antrag zum Erfolg. (1) Wie bereits in dem vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren eines Nachbarn gegen den Antragsgegner (6 B 11/23) ist nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass der Betrieb der Schießanlage zu erheblichen und damit unzumutbaren Lärmbelastungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft führt. Zu den von Antragstellerseite vorgetragenen Mängeln im Schallgutachten hat die Kammer bereits im vorausgegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schallgutachten vom 03.07.2018 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 03.04.2019 keinen Anlass zu substanziellen Bedenken gegen die ihm zu Grunde liegenden Annahmen und Folgerungen gibt (vgl. den Beschluss vom 19.12.2023 im Verfahren 6 B 11/23, dort S. 4 ff.). Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht ist in dem hierzu geführten Beschwerdeverfahren in seinem Beschluss vom 19.07.2024 zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Anlass zu Zweifeln bestehe, dass die Prognoseberechnung sachgerecht durchgeführt wurde (Beschluss zum Az. 5 MB 16/23, S. 4 ff) und führt hierzu aus: „Der Antragsteller meint, das Schallgutachten sei nicht tragfähig, weil ihm die DIN 9613 (Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien) zugrunde liege, die nicht für die Berechnung der Ausbreitung von Schießlärm geeignet sei. Der Einwand ist vom Antragsteller nicht näher dargelegt. Der von ihm zitierte Aufsatz (Hirsch, Zur Vorausberechnung von Schießgeräuschen mit der Norm DIN ISO 9613, Lärmbekämpfung Bd. 8 (2013), Nr. 3, S. 108-117, abrufbar unter https://www.kwhirsch.de/Publikation/HiZfL201303.pdf) übt zwar eine systematische Methodenkritik an der Verwendung der Norm DIN ISO 9613 für Vorausberechnungen der Zusatzbelastung einer geplanten Schießanlage. Diese Kritik wurde auch von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) im Hinblick auf militärische Schießstände aufgegriffen (vgl. LAI, Leitfaden für die Genehmigung von Standortschießanlagen – LeitGeStand – vom 03.09.2009, S. 23). Sie betrifft in erster Linie den unzureichend berücksichtigten Beugungsschall bzw. die Beugungsdämpfung bei komplexen Sicherheitsbauten auf Schießständen, was dazu führe, dass die Ausbreitungsrechnung der DIN ISO 9613-2 in seitlicher Richtung zur Schussrichtung nicht nur falsche, sondern keine Immissionspegel prognostiziere (vgl. Trimpop/Waßen, Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 auf Schießlärm, DAGA Tagungsband 2022, S. 544-546, abrufbar unter: https://pub.dega-akustik.de/DAGA_2022/data/articles/000124.pdf). Einen Mangel des hier vorliegenden Schallgutachtens der XXX vermag der Senat daraus jedoch nicht abzuleiten. Der Gutachter hat seinem Gutachten die Norm DIN ISO 9613 unter anderem neben der VDI 3745, Blatt 1 (Beurteilung von Schießgeräuschimmissionen vom Mai 1993) zugrunde gelegt (vgl. Schallgutachten, S. 4). In seiner ergänzenden Stellungnahme hat er ausgeführt, er habe bei der Messwertaufnahme der Waffen – die in der späteren Ausbreitungsberechnung mit einer Richtwirkung Einzug gehalten habe – den gesamten Schießstand mit seinen abschirmenden Eigenschaften berücksichtigt. Hier sei demnach auch die Ausbreitung seitlich zur Schussrichtung in Ansatz gebracht worden (vgl. Gerichtsakte, S. 73). Entsprechend hatte auch der Antragsgegner bereits in der Anordnung des Sofortvollzugs vom 04.05.2023 ausgeführt: Sowohl das Gutachten der XXX als auch die XXX stützen ihre Berechnung nicht ausschließlich auf die Dämpfungsterme der DIN ISO 9613. Vielmehr wurden diese zusätzlich durch Messungen verifiziert. Diese Messungen wurden richtigerweise gemäß der VDI 3745, Blatt 1 „Beurteilung von Schießgeräuschimmissionen“, Ausgabe 05-1993 durchgeführt, auf welche auch die TA Lärm verweist. Der Antragsteller bemängelt weiter, die maßgebliche DIN 3745 fordere, alle Emissionssituationen zu berücksichtigen. Damit dringt er nicht durch. Das Verwaltungsgericht verweist diesbezüglich in seiner Begründung auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheids, wonach eine Berechnung selbst bei der Annahme, dass alle 6.000 Schuss von dem Schießstand abgefeuert würden, der dem Grundstück des Antragstellers am nächsten liegt, nicht zu einer Immissionsrichtwertüberschreitung führen würde (Beschluss VG, S. 5). Damit setzt sich weder der Antragsteller noch der von ihm ins Feld geführte Sachverständige Bee auseinander.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Und auch soweit sich der Antragsteller weiterhin auf eine fehlende Berücksichtigung unterschiedlicher Immissionswerte von Bleischrot und Weicheisenschrot in dem Schallgutachten bezieht, so vermag dies die Plausibilität des Gutachtens nicht zu erschüttern. Wie aus der gegenüber dem Beigeladenen abgegebenen ergänzenden Stellungnahme des Schießsachverständigen Voss, welche die Kammer für plausibel und nachvollziehbar erachtet, hervorgeht, kommt es zu keinen nennenswerten Unterschieden im Knallgeräusch der beiden Munitionsarten (vgl. das Anschreiben vom 06.06.2022 unter Bezugnahme auf die E-Mail vom 21.05.2022, Bl. 109 VV Änd. 2023; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 19.07.2024 – 5 MB 16/23 –, S. 4 ff). Vielmehr geht diese davon aus, dass die Schrotvorlage bei beiden Munitionsarten jeweils 24 g beträgt. Da für die Geräuschentwicklung die Masse der Treibladung entscheidend sei, die die Schrotladung beschleunigen müsse, und diese sich nicht von der Masse der Bleischrote unterscheidet, verändere sich auch der Mündungsknall nicht. Hinsichtlich der bemängelten Software Soundplan bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Kammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts an, dass die Software insbesondere aufgrund der Angaben des Sachverständigen der XXX, nach denen in diversen Testungen des Programms die Konformität zu vorschriftsmäßigen Berechnungen in den verschiedensten Anwendungsfällen nachgewiesen worden sei, keinen Zweifeln begegnet. Soweit der Antragsteller erneut die Dämpfungswirkung des Waldes in Abrede stellt, hat das Oberverwaltungsgericht in dem vorgenannten Beschluss ebenfalls nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für einen flächendeckenden, zeitnah drohenden Substanzverlust des Waldes vorliegen, der es rechtfertigen würde, die durch Messungen des Gutachters der XXX belegte (und nicht lediglich berechnete) Dämpfungswirkung des Waldes zu Lasten des Anlagenbetreibers gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Sollte, worauf die Kammer bereits in dem Verfahren 6 B 11/23 hingewiesen hat, eine Veränderung eintreten, so wäre dies im Rahmen des Vollzugs der Genehmigung durch den Antragsgegner zu berücksichtigen (s. Beschluss, S. 5). Auch die vorgetragenen Mängel in Bezug auf die unterschiedliche Bewertung der Immissionsorte in den Schallgutachten von XXX aus dem Jahr 2008 und des aktuellen Schallgutachtens vermag das Schallgutachten jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Zweifel zu ziehen. Bereits das Oberverwaltungsgericht hat – noch vor der erfolgten Abnahmemessung am Immissionsort 1, der nach den Darstellungen des Sachverständigen der XXX am stärksten von den Lärmeinwirkungen betroffen ist, ausgeführt, dass das der Änderungsgenehmigung zugrundeliegende Ergebnis des Schallgutachtens der XXX nicht in Frage stehe. Das Gutachten der XXX berücksichtige für das Wohnhaus des dortigen Antragstellers (direkt am Wald gelegen – Immissionsort 2) eine Dämpfung der Schallimmissionen durch den den Schießplatz umgebenden Wald, während für den XXX aufgrund des Abstands zum Wald keine Dämpfung berücksichtigt werde. In der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 04.05.2023 setze sich der Antragsgegner ausführlich mit dieser Thematik auseinander. Neuere Erkenntnisse diesbezüglich liegen nicht vor, zumal die mittlerweile erfolgte Abnahmemessung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sämtliche Lärmschutzgrenzwerte eingehalten werden. Sofern der Antragsteller hierzu vorträgt, dass die Abnahmemessung verfrüht erfolgt sei, weil die Änderungsgenehmigung vom 27.10.2021 in den Nebenbestimmungen (Ziffer 3.2.1 und 3.2.2) vorsehe, dass die Messung innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der geänderten Anlage zu erfolgen habe und eine Änderung erst für Ende Oktober 2024 angekündigt sei, so handelt es sich insoweit ebenfalls um eine Frage des Vollzugs. Gegebenenfalls hat der Beigeladene die verfrühte Messung nach Umstellung auf die geänderte Munition zu wiederholen. (2) Die Genehmigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Grundwassergefährdung rechtswidrig. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist nicht hinreichend dargelegt. Hierzu hat das OVG Schleswig in seiner Entscheidung vom 19.07.2024 ausgeführt (Beschluss S. 8 ff): „Der Antragsteller macht für die Gefahr der Grundwasserverunreinigung die Bodenbelastung aus 45 Jahren Schießbetrieb auf dem Gelände verantwortlich. Es lagerten mehrere hundert Tonnen Bleischrot mit einem Bleigehalt von ca. 95 Prozent und einem Antimongehalt von ca. 1,5 Prozent ungeschützt auf einer Fläche von geschätzt 3 bis 4 ha. An diesem Umstand ändert die hier streitgegenständliche Änderungsgenehmigung zunächst nichts. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich aus dieser möglicherweise schon seit vielen Jahren bestehenden abstrakten Gefährdungslage durch die Ausübung der Änderungsgenehmigung vom 27.10.2021 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr für das Grundwasser ergeben wird. Die Änderungsgenehmigung vom 27.10.2021 sah ursprünglich vor, neben der Erhöhung der Schusszahl auch eine 8.000 m² große Schrotauffangfläche einzurichten. Mit Änderungsgenehmigung vom 26.01.2023 wurde die Umstellung der Munition von Bleischrot auf ausschließlich Weicheisenschrot auf dem Tontaubenstand genehmigt unter Aufhebung der Errichtung der Schrotauffangfläche. Soweit der Antragsteller ausführt, es bestünde begründeter Anlass zur Sorge, dass die Deposition mit Weicheisenschrot zu einer Reaktion und damit zu einer beschleunigten Mobilisierung des Bleis führen könne, ergibt sich daraus möglicherweise eine abstrakte, aber keine konkrete Gefahr für das Grundwasser. Alle vorliegenden fachlichen Einschätzungen gehen bezüglich des Grundwassers von Vorsorgemaßnahmen aus. Gegenteiliges wird vom Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Eine konkrete Gefahr ergibt sich insbesondere nicht aus den Stellungnahmen der Unteren Bodenschutzbehörde und des Geologischen Dienstes des Antragsgegners, auf die sich der Antragsteller pauschal bezieht. Die Stellungnahme des Geologischen Dienstes des Antragsgegners vom 16.05.2022 (Beiakte E, S. 30 ff.) spricht sich unter Vorsorgegesichtspunkten für eine Befristung der Genehmigung aus und betont, dass das aktuelle Gefährdungspotential trotz Zumischung eines bezüglich Bleis unedleren Elements nicht verringert werde und es durch sich ändernde Umweltbedingungen unter bestimmten Randbedingungen zu erhöhter Mobilisierung von diesen Schadstoffen und damit zu einer möglichen Gefährdung des Grundwassers kommen könne. Auch die Stellungnahme des Kreises Pinneberg als Untere Bodenschutzbehörde und Untere Wasserbehörde vom 17.06.2022 (Beiakte E, S. 52) bezieht sich auf die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung auch mit Bezug auf das Grundwasser. Eine konkrete Gefahr wird im Hinblick auf das Grundwasser an keiner Stelle gesehen.“ Diesen Ausführungen folgt die Kammer. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Ausgestaltung der Schrotauffangfläche und die fehlende Sanierungsanordnung in der Änderungsgenehmigung vom 27.10.2021 rügt, kommt es hierauf nicht mehr an, da die beiden Änderungsgenehmigungen einen einheitlichen Streitgegenstand bilden. Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung verschmilzt mit der Ursprungsgenehmigung, wenn der Betreiber sie umgesetzt oder wenn dieser während eines noch gegen die Ursprungsgenehmigung anhängigen Klageverfahrens unmissverständlich erklärt hat, von der Genehmigung in der ursprünglichen Form keinen Gebrauch mehr zu machen (OVG Münster, Beschluss vom 03.11.2023 – 8 B 1049/23.AK –, juris, Rn. 28 m. w. N.). Nichts anderes kann vorliegend gelten, wenn der zweite Änderungsbescheid den ersten ergänzt und modifiziert und Nebenbestimmungen i. S. d. § 12 BImSchG aus der ersten Änderungsgenehmigung (Waldrodungsgenehmigung und Auflage zur Errichtung einer Schrotauffangfläche) auf Antrag des Beigeladenen wieder aufgehoben werden (vgl. zur Aufhebung von Nebenbestimmungen auch Jarass BImSchG, 14. Aufl. 2022, BImSchG § 12, Rn. 49, beck-online). Mit der zweiten Antragstellung hat der Beigeladene dabei hinreichend zum Ausdruck gebracht, an der ersten Änderungsgenehmigung insoweit nicht mehr festhalten zu wollen. (3) Auch ein möglicher Verstoß gegen den Vorsorgegrundsatz gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG führt vorliegend nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen wäre. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Die Vorsorgepflicht setzt „potentiell schädliche Umwelteinwirkungen“ voraus. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mithin mögliche Schäden, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, weshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es Aufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 – 7 C 19.02 –, juris, Rn. 12; Jarass BImSchG, 14. Aufl. 2022, BImSchG § 5 Rn. 51, beck-online). Zu den Schutzgütern des BImSchG gehört auch das Grundwasser (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein, 104. EL Juni 2024, BImSchG § 5 Rn. 78, beck-online). Dementsprechend gehört zur Vorsorge, dass Stoffe nach § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG nur so gelagert oder abgelagert werden dürfen, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist (zur Vorsorge im Rahmen des § 7 BBodSchG: OVG Münster, Urteil vom 05.12.2018 – 20 A 499/16 –, juris, Rn. 53). Der Besorgnisgrundsatz in § 48 Abs. 1 und 2 WHG gebietet umfassend, jeder auch noch so wenig nahe liegenden Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit vorzubeugen (BVerwG, Beschluss vom 28.06.2019 – 7 B 26.18 –, juris, Rn. 17 m. w. N.). Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften ist dabei schon dann zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2019 – 7 B 26.18 –, juris, Rn. 17). Nachteilige Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahmen müssen demnach unwahrscheinlich sein (OVG Münster, Urteil vom 05.12.2018 – 20 A 499/16 –, juris, Rn. 59). Unter Zugrundlegung der vorgenannten Maßstäbe erscheint es vorliegend zweifelhaft, ob trotz angenommener Überschreitung der Prüfwerte bei Chrom auf eine Monitoringmaßnahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten verzichtet werden konnte. Insbesondere der Parameter Chrom erscheint geeignet, die chemischen Eigenschaften von Grundwasser nachteilig zu beeinflussen. Das folgt daraus, dass in Anlage 2 Tabelle 2 BBodSchV (Nr. 3.1 des Anhangs 2 BBodSchV a. F.) für diesen Stoff auf der Grundlage der Ermächtigung von § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG eluatbezogene Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden-Grundwasser vorgegeben sind. Werden die Prüfwerte überschritten, ist der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründet (§ 10 Abs. 4 BBodSchV; § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV a. F.) und unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG). Ist Letzteres der Fall, besteht eine nach Maßgabe von § 4 BBodSchG abzuwehrende Gefahr. Die Anforderungen an die grundwasserbezogene Vorsorge bleiben jedenfalls nicht hinter denjenigen zurück, die in Gestalt der Prüfwerte in der Tabelle 2 der Anlage 2 BBodSchV normativ festgelegte Anhaltspunkte dafür bieten, dass eine Gefahr nicht ausgeschlossen ist, sondern im Gegenteil gegeben sein kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 05.12.2018 – 20 A 499/16 –, juris, Rn. 81). Dabei ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass der Beurteilung die höchstmöglichen Werte – und nicht eine mögliche Reduktion aufgrund nicht ausnutzbarer Öffnungszeiten – zugrunde zu legen ist. Denn bei der Beurteilung müssen grundsätzlich die ungünstigsten Betriebsbedingungen zugrunde gelegt werden, auf die tatsächlichen Emissionen kommt es nicht an (vgl. BeckOK UmweltR/Schmidt-Kötters, 71. Ed. 01.01.2024, BImSchG § 5 Rn. 94, beck-online m. w. N.). Letztlich nimmt auch der Antragsgegner bei der von ihm zugrunde gelegten Schusszahl von 600.000 eine Überschreitung der Höchstgrenze von 50 mg um mehr als 10 % an, so dass auch nach dessen Berechnung eine Überschreitung von Chrom bereits vor Ablauf von 40 Jahren zu erwarten ist. Und auch der Geologische Dienst beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hielt eine Beprobung von Chrom für erforderlich. So schrieb dieser in seiner Stellungnahme vom 16.05.2022, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass bezogen auf die beantragten Schusszahlen die Vorsorgewerte nicht bereits innerhalb von 10 Jahren überschritten werden könnten. Es werde daher vorgeschlagen, ein Monitoring der Bodenbelastungen und des oberflächennah anstehenden Grundwassers zur Messung von Chrom, Kupfer und Nickel einzurichten (Bl. 30 VV Änd. 2023). In einer weiteren Stellungnahme vom 22.06.2022 wurde die Erforderlichkeit der genannten Parameter für zu entnehmende Bodenproben (Bl. 40 VV Änd. 2023) und für Grundwasseruntersuchungen näher dargelegt (Bl. 41 VV Änd. 2023). Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass der zu messende pH-Wert insoweit ausreichend aussagekräftig ist. Die Vorsorge wird zwar durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Allerdings sind im Einzelnen Maßnahmen der Vorsorge umso eher geboten, je geringer der Aufwand für sie ist (vgl. Jarass BImSchG, 14. Aufl. 2022, BImSchG § 5 Rn. 61, beck-online). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist nicht ersichtlich, dass ein zusätzliches Monitoring des Chromwertes im Boden unverhältnismäßig wäre. Vielmehr erscheint es ohne Weiteres möglich, in das ohnehin zu beprobende Eluat und die Bodenproben zusätzlich noch den Messwert Chrom mit aufzunehmen. Der aus einem hier möglicherweise vorliegenden Verstoß gegen die Vorsorgepflicht resultierende und vom Antragsteller gerügte Fehler im Genehmigungsbescheid rechtfertigt vorliegend jedoch nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil nach der im Eilverfahren ausreichenden summarischen Prüfung eine Heilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 UmwRG in Betracht kommt. Danach führt eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Demnach könnte der Genehmigungsbescheid durch den Antragsgegner um die fehlende, notwendige Nebenbestimmung ergänzt werden. Bei der im streitgegenständlichen Bescheid nicht verfügten Nebenbestimmung handelt es sich um einen Einzelmangel, der sich auf einen relativ eng abgrenzbaren Themen-/Prüfkreis beschränkt und durch Ergänzung der entsprechenden, schon vorhandenen Nebenbestimmungen zu beheben ist (vgl. ausführlich zur Anwendbarkeit von § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG bei isolierten Einzelmängeln und der Vergleichbarkeit mit der Rechtsprechung des BVerwG zur Behebbarkeit von Mängeln im Planfeststellungsverfahren: VGH München, Beschluss vom 07.02.2023 – 22 CS 22.1908 –, juris, Rn. 54 ff.). Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine Reaktion durch die Ablagerung von Eisenschrot auf den vorhandenen Bleischrotablagerungen befürchtet und zwischen den Beteiligten streitig ist, inwieweit es durch die Ablagerung von Weicheisenschrot zu einer erhöhten Mobilisierung des Bleischrotes kommt, bestehen derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Antragsgegner in den Nebenbestimmungen unter A III 2.3 festgeschriebenen Monitoringmaßnahmen in Bezug auf Blei, Antimon und Arsen nicht ausreichend sind, einer nachteiligen Grundwassergefährdung vorzubeugen. Sollten hier im Rahmen der (ersten) Bodenprobenentnahme (A III 2.3.2 der Genehmigung) wie vom Geologischen Dienst vermutet (Bl. 31 VV Änd. 2023) erhöhte Werte festgestellt werden, dürfte eine Sanierung der Altanlage, die über eine nachträgliche Anordnung gemäß § 17 BImSchG erfolgen müsste, angezeigt sein. (4) Es ist nicht ersichtlich, dass die Änderungsgenehmigungen gegen abfallrechtliche Pflichten verstoßen, § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Munitionsabfälle vermieden werden könnten oder gegen die Verwertungs- bzw. Beseitigungspflicht verstoßen werden könnte. Sofern der Antragsteller diesbezüglich auf den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz (§ 48 WHG) Bezug nimmt, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. bb) Die Änderungsgenehmigungen verstoßen auch nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich durch die Erhöhung der Schusszahlen und der Umstellung von Blei- auf Weicheisenschrot die Qualität der Anlage von einem privilegierten Schießstand hin zu einer in erster Linie sportlichen Wettkampfstätte ändert mit der Folge, dass sich das Vorhaben nunmehr nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilen lassen müsste und der Antragsgegner seiner Prüfung einen fehlerhaften Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt hätte. Ungeachtet der Frage, ob nach Aufhebung der Errichtung der Schrotauffangfläche durch den zweiten Änderungsbescheid noch eine bauplanungsrechtliche Relevanz anzunehmen ist, ist für die Kammer nicht erkennbar, dass sich durch die Erhöhung der Schusszahlen ein Wegfall der Privilegierung des Schießstandes gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aufdrängt. Wie bereits mit Beschluss vom 19.12.2023 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Az. 6 B 11/23 dargelegt, fehlt es für die Annahme, dass die genehmigten Schusszahlen nicht dem Bedarf eines privilegierten Schießstandes entsprechen und die Ausschöpfung der Schusszahlen nur mit ungenehmigten Anlagenkomponenten möglich sei, an hinreichenden Anhaltspunkten. Ob bei der Errichtung bzw. Erweiterung eines Schießplatzes im Außenbereich die Befriedigung individueller Interessen im Vordergrund stehen oder die Anlage einem Personenkreis offensteht, der die Annahme eines (überwiegenden) allgemeinen Interesses rechtfertigt, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.02.2009 – 7 B 46.08 –, juris, Rn. 9). Im Rahmen der Privilegierungsfähigkeit ist auf die Gesamtanlage abzustellen; auf einzelne Anlagen – seien es solche (nur oder überwiegend) für jagdliches oder andere (nur oder überwiegend) für sportliches bzw. Wettkampfschießen – kommt es nicht an. Ein Schießstand kann folglich nicht in „privilegierungsfähige“ und nicht „privilegierungsfähige“ Einzelanlagen aufgespalten werden; er ist vielmehr – insgesamt – danach zu beurteilen, ob er überwiegend dem im Allgemeininteresse liegenden jagdlichen Ausbildungs- und Übungsschießen dient oder nicht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2016 – 1 LA 87/13 –, juris, Rn. 16). Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Schießstand nicht überwiegend der jagdlichen Schießausbildung und damit öffentlichen Zwecken, sondern gleichermaßen auch auf ein rein sportliches und Wettkampfzwecken dienendes Schießen ausgerichtet ist, worunter auch das jagdliche Wettkampfschießen fällt (OVG Schleswig, aaO, Rn. 10). Der Beigeladene hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die XXX als gemeinnütziger Verein und Unterorganisation des Landesjagdverbandes Schleswig-Holstein Aufgaben im öffentlichen Interesse durchführt. So sei die Jägerschaft gesetzlich verpflichtet, Schießfähigkeiten zu fördern und zu erhalten. Durch den Entwurf der Änderungen im Bundesjagdgesetz sei zu erwarten, dass die XXX verpflichtet sei, regelmäßige Schießnachweise zu erbringen, wodurch allein 6.000 Schuss in der Woche erforderlich seien. Hinzu kämen die vorgeschriebenen Schießprüfungen zur Erlangung eines Jagdscheins mit der notwendigen Schießausbildung (s. Bl. 13 der Beiakte A zu 6 A 146/22 (Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung)). Schon jetzt sei es gängige Praxis, dass die Landesforsten die Teilnahme an Gesellschaftsjagden nur mit aktuellem Schießnachweis einer Übungsstätte für jagdliches Schießen zulassen würden (Bl. 17R der o. g. Beiakte, E-Mail vom 30.12.2021). Zunehmend werde auch bei Gesellschaftsjagden außerhalb der Landesforsten der Schießnachweis gefordert. Es gebe heute in Schleswig-Holstein keine zehn jagdlichen Schießstände mehr, die diese Kriterien erfüllen würden. Vor rund 30 Jahren habe es noch 40 bis 50 dieser Schießstände gegeben. Im Kreis Pinneberg gebe es keine weiteren jagdlichen Schießstände außer XXX, so dass ein Ausweichen auf andere Schießstände nicht möglich sei. Auch aus dem Betriebskonzept/Nutzerkonzept vom 04.10.2020 (Anhang Nr. 11 zur Genehmigung (Bl. 231 ff Beiakte D zu 6 A 146/22) ergibt sich, dass der Schießstand fast ausschließlich für privilegierte Zwecke genutzt wird und es ggf. zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr geben werde, an denen auch Nichtjäger teilnehmen würden. Bestätigt wird dies im Ergebnis durch das Sachverständigengutachten vom 14.06.2018 (S. 6; Anlage 13 zur Änderungsgenehmigung vom 27.10.2021), wonach gelegentliche Wettkämpfe ausgetragen werden, die weniger als 10 Mal im Jahr stattfinden würden und somit als „Seltenes Ereignis“ im Sinne der TA Lärm gelten würden. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass eine Änderung der Anlage mit einem Schießkino und weiteren Anlagen geplant sei, so sind diese hier nicht mit zu beurteilen, da sich die streitgegenständliche Änderung nur auf eine Schusszahlerhöhung und Munitionsumstellung auf dem bereits genehmigten und errichteten Trap- und Skeetstand (Tontaubenstand) und den in diese Anlage integrierten Bestandteilen erstreckt. Mit dem Vorbringen, es fehle das Interesse an dem sofortigen Vollzug des Bescheids und es überwiege das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse, hat der Antragsteller keinen Erfolg. In Drittbetroffenenfällen wie hier ist aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der divergierenden privaten Interessen ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses des durch den angefochtenen Verwaltungsakt Begünstigten schon dann anzunehmen, wenn das von dem Dritten – hier dem Antragsteller – eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf es neben einer an den Erfolgsaussichten der Klage orientierten Betrachtung grundsätzlich keiner weitergehenden Abwägung der widerstreitenden Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10.11.2022 – 10 S 1312/22 –, juris, Rn. 19). Dass sich die sofortige Vollziehung für den Beigeladenen aufgrund seiner subjektiven Interessenlage als vorteilhaft darstellt, liegt auf der Hand (OVG Schleswig, Beschluss vom 19.07.2024 – 5 MB 16/23 –, S. 10). Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt hat und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (½ von 15.000 €).