Beschluss
3 K 2803/19
VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom
4mal zitiert
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 3 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) entfaltet keine generelle Sperrwirkung hinsichtlich einer gefahrenabwehrrechtlichen Beschlagnahmeverfügung bezogen auf Stoffe, mit denen der Umgang danach (noch) nicht verboten ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 3 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) entfaltet keine generelle Sperrwirkung hinsichtlich einer gefahrenabwehrrechtlichen Beschlagnahmeverfügung bezogen auf Stoffe, mit denen der Umgang danach (noch) nicht verboten ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt. Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines am 02.07.2019 erhobenen Widerspruchs gegen die Beschlagnahmeverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 02.07.2019 sowie die Anordnung, dass die Vollziehung der Beschlagnahme durch den Antragsgegner gestoppt und die Ware an den Antragsteller herausgegeben wird. Mit dem angegriffenen Bescheid wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das ursprünglich in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hechingen mit dem Az. 13 Js 5581/17 beschlagnahmte ETH-LSD (mindestens 15.368 Einheiten und weiteres in Pulverform) sowie AL-LAD (mindestens 19.832 Einheiten und weiteres in Pulverform) beschlagnahmt. l. Die Begründung der unter Ziff. 2 des Bescheids des Polizeipräsidiums ... vom 02.07.2019 erfolgten Anordnung des Sofortvollzugs genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat auf die Gefahren abgestellt, die sich aus der Herausgabe der beschlagnahmten Substanzen an den Antragsteller ergeben würden. Es sei zu befürchten, dass durch den Konsum dieser Stoffe die damit verbundenen, näher ausgeführten Gesundheitsstörungen und Langzeitschäden eintreten würden. Im Hinblick auf den hohen Wert der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) seien diese Konsequenzen unter Berücksichtigung der staatlichen Schutzpflicht zwingend zu verhindern. Die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers seien demgegenüber als nachrangig zu bewerten. Damit genügt der Antragsgegner den formellen Anforderungen des Begründungserfordernisses. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass gerade im Bereich des Gefahrenabwehrrechts die Interessen, die Voraussetzung für den Erlass des Verwaltungsakts sind, zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen können (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.01.2012 - 10 S 3175/11 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 30.09.2008 - 11 Cs 08.2501 -, juris, jew. m. w.N.). Der Antragsgegner hat die Gründe angegeben, die nach seiner Ansicht im konkreten Fall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einräumen. Ob die von der Behörde angestellten Erwägungen tatsächlich genügen, um die Anordnung des Sofortvollzugs zu rechtfertigen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht von Bedeutung. 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Polizeipräsidiums ... vom 02.07.2019 überwiegt das private Interesse des Antragstellers daran, vorläufig bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die beschlagnahmten Substanzen zu verfügen und diese ins Ausland veräußern zu können. a. Im Rahmen der vom Gericht bei seiner Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Ist der Widerspruch bzw. die Klage in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung offensichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtwidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Bürger regelmäßig kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten, aber auch ausreichend. Im vorliegenden Fall ist die Beschlagnahme der Substanzen (ETH-LSD und AL-LAD) aller Voraussicht nach gem. § 33 PolG rechtmäßig. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG kann die Polizei eine Sache unter anderem dann beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung erforderlich ist. Eine solche Störung steht unmittelbar bevor, wenn der Eintritt des Schadens nach allgemeiner Erfahrung sofort oder in allernächster Zeit als gewiss anzusehen ist, falls nicht eingeschritten wird (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 10.07.2000 - 1 S 1862/99 -, VBlBW 2001, 100 [103]). aa. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG sind voraussichtlich erfüllt. Vorliegend dürfte sich eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit aus der psychoaktiven Wirkung der beschlagnahmten Substanzen und den damit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben ergeben. So hat das LKA Baden-Württemberg in seinem diesbezüglichen Gutachten im Zuge des (letztlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten) strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller vom 08.11.2017 festgestellt, dass sowohl ETH-LSD als auch AL-LAD eine chemische Struktur aufweisen, die der des LSD stark ähneln. Beide besitzen danach im menschlichen Körper eine halluzinogene Wirkung, wobei die des ETH-LSD sogar etwas stärker ist als die des LSD, während die des AL-LAD demgegenüber etwas weniger potent und mit einer kürzeren Wirkungsdauer verbunden ist. Auch der Verordnungsgeber der Anlage zum Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG), in der der Begriff der neuen psychoaktiven Stoffe definiert wird, geht davon aus, dass der Konsum von ETH-LSD und AL-LAD mit entsprechenden Gefahren einhergeht und die Verbreitung und der Missbrauch dieser gesundheitsgefährdenden synthetischen Stoffe zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung eingedämmt werden sollen. So führt die Bundesregierung in ihrer Begründung zur Änderung der Anlage zum NpSG, mit der diese Substanzen in die Legaldefinition nach dem NpSG aufgenommen werden, welcher der Bundesrat am 26.08.2019 zugestimmt hat und die voraussichtlich am 05.07.2019 in Kraft tritt (BR-Drs. 238/18 vom 16.05.2019, S. 37), aus: „Indol-3-alkylamine umfassen in erster Linie synthetische und in der Natur vorkommende Tryptamine, während A9,10-Ergolene primär LSD-Abkömmlinge (Derivate von Lysergsäureamid) sind. Die von dieser Stoffgruppe erfassten Stoffe wirken primär psychedelisch beziehungsweise halluzinogen. Einzelne Tryptamin-Derivate und LSD unterliegen bereits den Bestimmungen des BtMG. Viele dieser Wirkstoffe verursachen psychedelische Effekte bereits bei äußerst niedrigen Dosierungen, die im Regelfall keine organtoxischen Folgen nach sich ziehen. Es wurde jedoch auch von diversen Intoxikationen und Todesfällen im Zusammenhang mit der Aufnahme derartiger Wirkstoffe berichtet. Neben einer Selbstgefährdung an Gesundheit oder Leben kann der Konsum von Psychedelika auch zu einer Fremdgefährdung führen, wenn im Rauschverlauf aufgrund halluzinogener Zustände nicht kontrollierbare Folgehandlungen auftreten (u. a. Unfälle, Aggressionen). Tryptamin- und LSD-Derivate werden von einschlägigen Internet-Handelsplattformen schon länger angeboten. Sie gewinnen in Szenekreisen zunehmend an Bedeutung als Alternative zu den vom NpSG bereits erfassten von 2-Phenethylamin abgeleiteten Verbindungen. Mit Blick auf drohende schwerwiegende Schäden an bedeutenden Rechtsgütern ist es erforderlich, den Umgang mit derartigen Stoffen gesetzlich zu regulieren. Die hier beschriebene Stoffgruppe der von Tryptamin abgeleiteten Verbindungen wurde anhand der definierten Reste auf diejenigen Stoffe beschränkt, bei denen nach bisherigen Erkenntnissen von einem Missbrauchspotenzial zu Rauschzwecken ausgegangen werden kann und die sich zum einen mit verhältnismäßig geringem Aufwand aus zugänglichen Ausgangschemikalien synthetisieren lassen und zum anderen zu bereits beschriebenen und getesteten Strukturvarianten führen. Umfangreiche wissenschaftliche Arbeiten zur pharmakologischen Wirksamkeit und Synthese dieser Wirkstoffe, deren Ergebnisse bei der Definition der Stoffgruppe berücksichtigt wurden, fanden u. a. von A. Shulgin und D.E. Nichols statt [unter Angabe von Fundstellen]." Anhaltspunkte für die mit dem Konsum von LSD und dessen Derivaten verbundenen erheblichen Gefahren ergeben sich im konkreten Fall auch aus dem Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums ... vom 10.07.2017 (dort S. 10), welcher im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller und seinen Onlinehandel erstellt wurde. Dort wird festgestellt, dass bei den Ermittlungen zu einem Verkehrsunfall vom ... in ..., der mutmaßlich unter Einwirkung von LSD in Suizidabsicht erfolgt war, bei dem Betroffenen 20 von dem Antragsteller veräußerte LSD-Trips aufgefunden worden waren. Hierbei handelte es sich zwar um spurenhaft mit LSD kontaminierte 1P-LSD-Trips und mithin um ein anderes LSD-Derivat als die nun beschlagnahmten. Es ist jedoch nach derzeitiger Erkenntnis wie dargelegt davon auszugehen, dass Letztere eine vergleichbare halluzinogene Wirkung entfalten. Vor diesem Hintergrund dürfte es rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner im Falle einer Herausgabe der Substanzen an den Antragsteller, der einen Onlinehandel betreibt, der gerade auch auf den Vertrieb der synthetischen Stoffe zu Konsumzwecken zugeschnitten ist, von entsprechenden Gesundheitsgefahren ausgeht. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben keine weitere Veräußerung dieser Substanzen an Dritte zum Konsum im Bundesgebiet beabsichtigt. Soweit er zusichert, er werde die Substanzen unverzüglich zurück an seinen Lieferanten in den Niederlanden veräußern, erscheint damit eine Gefahr für Leib und Leben nicht ausgeschlossen. Wie sich schon an der ursprünglichen Veräußerung der Substanzen an den Antragsteller zeigt, liegt nahe, dass diese über den Lieferanten wieder an konsumbereite Dritte veräußert werden dürften. Daher erscheint es unbeachtlich, inwieweit sich derartige Gefahren auch im Bundesgebiet selbst realisieren würden. Der Polizeibehörde ist es nicht verwehrt, Beschlagnahmen vorzunehmen, um Gefahren für Leib und Leben, die vom Bundesgebiet ausgehen, zu unterbinden. Eine entsprechende Wertung liegt im Übrigen auch § 3 Abs. 1 NpSG zugrunde, wonach es auch verboten ist, neue psychoaktive Stoffe aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen. Auch entfaltet das NpSG voraussichtlich keine Sperrwirkung hinsichtlich der gefahrenabwehrrechtlichen Beschlagnahmeverfügung. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass § 3 Abs. 1 NpSG gegenwärtig kein Verbot des Umgangs mit den beschlagnahmten Substanzen ETH-LSD und AL-LAD enthält, da diese zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht von der Legaldefinition in der Anlage zum NpSG und damit vom Anwendungsbereich des NpSG umfasst sind (vgl. § 2 Nr. 1 NpSG). Zudem entfaltet das Gesetz angesichts der unmittelbar bevorstehenden Veröffentlichung der Änderung der Anlage und damit der Aufnahme dieser Substanzen in die Anlage (siehe den zustimmenden Bundesratsbeschluss vom 28.06.2019, BR-Drs. 238/19 ) insoweit keine Vorwirkung dahingehend, dass der Umgang mit diesen Stoffen nach § 3 Abs. 1 NpSG verboten oder gar nach § 4 NpSG strafbewehrt wäre. Umgekehrt ist aber auch nicht davon auszugehen, dass das NpSG den Polizeibehörden ein Vorgehen gegen mit dem Konsum dieser Substanzen verbundenen Gefahren verwehren würde. Dies ergibt sich insbesondere nicht wie vom Antragsteller geltend gemacht aus § 3 Abs. 4 S. 1 NpSG, der eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung neuer psychoaktiver Stoffe durch die Zollbehörden enthält. Diese Bestimmung lässt eine Sicherstellung, Verwahrung oder Vernichtung solcher Stoffe nach den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder gemäß § 3 Abs. 3 NpSG im Gegenteil ausdrücklich unberührt. Auch § 3 Abs. 3 NpSG, der auf die landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen verweist, dürfte schon dem Wortlaut nach nicht dahingehend auszulegen sein, dass ein Einschreiten auf der Grundlage der landesrechtlichen Polizeigesetze zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit psychoaktiven Stoffen nach diesen Vorschriften nur zulässig ist, wenn diese von der Legaldefinition neuer psychoaktiver Stoffe erfasst sind und damit dem Anwendungsbereich des NpSG unterfallen. § 3 Abs. 3 NpSG dürfte vielmehr einen lediglich deklaratorischen Verweis auf die Polizeigesetze der Länder enthalten, der klarstellt, dass bei Zuwiderhandeln gegen das Verbot des Absatzes 1 eine Störung der öffentlichen Sicherheit besteht, so dass entsprechende polizeiliche Maßnahmen in Betracht kommen. Im Übrigen erscheint aus Gründen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Art. 70 ff. GG die Annahme einer weitergehenden Sperrwirkung für Maßnahmen der Gefahrenabwehr in diesem Bereich fragwürdig. Vielmehr dürften Polizeibehörden der Länder sich im Rahmen der ihnen zustehenden Gefahrenprognose bei der Anwendung der polizeirechtlichen Befugnisnormen jenseits der in der Anlage genannten neuen psychoaktiven Stoffe lediglich an den Wertungen des NpSG zu orientieren haben. Sie dürften daher insbesondere solche Stoffe, bei denen davon auszugehen ist, dass sie vom Verordnungsgeber bewusst nicht in die Anlage aufgenommen worden sind, nicht ohne weiteres aufgrund einer befürchteten psychoaktiven Wirkung als gefährlich einstufen. Im vorliegenden Fall steht ein solcher Widerspruch zu den Wertungen des NpSG aber gerade nicht zu befürchten. Im Gegenteil hat der Bundesrat der Aufnahme der beschlagnahmten Stoffe in die Anlage zum NpSG am 28.06.2019 zugestimmt (vgl. § 7 NpSG, BR-Drs. 238/19 ). Lediglich das absehbare Inkrafttreten der geänderten Anlage in wenigen Tagen steht noch aus. Hinzu kommt, dass die Polizeibehörden aufgrund des vorangegangenen Strafverfahrens bereits im Besitz der Substanzen sind. Jedenfalls in dieser besonderen Konstellation geht die Kammer nicht von einer Sperrwirkung durch das NpSG aus. Dabei ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass das NpSG von vornherein darauf ausgelegt ist, neuartige psychoaktive Stoffe, dem aktuellen Stand der Erkenntnisse entsprechend, laufend neu zu erfassen, um den damit verbundenen Gefahren effektiv zu begegnen (vgl. auch BR-Drs. 238/19, S. 17 f.). Mit diesem Gesetzeszweck wäre es schwerlich vereinbar, im vorliegenden Fall eine Sperrwirkung gegenüber Gefahrenabwehrmaßnahmen anzunehmen, die dazu führen würde, dass Substanzen, die der Verordnungsgeber bereits als gefährlich erkannt hat, bis zum Inkrafttreten der Änderung wieder zurück in den Verkehr gebracht würden. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung, ob der Antragsteller dazu in der Lage wäre, die beschlagnahmten Substanzen im Falle der Herausgabe bis zum Inkrafttreten der geänderten Anlage zum NpSG zu entsorgen und insofern eine weitere Störung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten wäre, wie vom Antragsgegner geltend gemacht wird. Eine solche Entsorgung ist vom Antragsteller zudem nach seinen eigenen Angaben nicht beabsichtigt. Wie dargelegt ist die geplante Versendung ins Ausland nicht ausreichend, um die mit dem Konsum der Substanzen verbundenen Gefahren zu unterbinden. Soweit das Polizeipräsidium ... seinen Bescheid zusätzlich darauf stützt, dass eine Gesundheitsgefahr auch deshalb anzunehmen sei, weil der Antragsteller bislang nicht durch die Vorlage eines labortechnischen Gutachtens nachgewiesen habe, dass gegen die Herausgabe der Asservate keine gesetzlichen Bedenken bestehen, dürfte eine entsprechende Pflicht zur Vorlage von Kontrollanalysen vorliegend nicht bestehen und insbesondere nicht aus der im Bescheid zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.09.2017 - 1 StR64/17 -, juris Rn. 34) zu entnehmen sein. Das LKA hat in seinem Gutachten vom 08.11.2017 gerade festgestellt, dass die streitgegenständlichen Substanzen nicht mit LSD verunreinigt sind. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller - ungeachtet seiner nach dem Ergebnis des strafgerichtlichen Verfahrens wohl anzunehmenden Berechtigung an den Substanzen - derartige Kontrollen der beschlagnahmten Substanzen hätte vornehmen können. bb. Die Behörde hat im Rahmen ihrer Beschlagnahmeentscheidung wohl auch das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§§ 40 LVwVfG, 114 VwGO). Sie hat ihr Ermessen gesehen und - wenngleich nur mit knappen Ausführungen - unter Hinweis auf die von ihr angenommenen Gesundheitsgefahren ausgeübt. Eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers hat sie ebenfalls vorgenommen, wie sich im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Anordnung des Sofortvollzuges ergibt. Dies dürfte im Ergebnis nicht zu beanstanden sein. Insbesondere dürfte die Maßnahme verhältnismäßig sein. Zwar ist anzuerkennen, dass der Umgang mit den beschlagnahmten Substanzen gegenwärtig noch nicht verboten ist. Auch stellt die Maßnahme einen erheblichen Eingriff in die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers dar, der die beschlagnahmten Substanzen nach eigenen Angaben aufgrund ihrer Seltenheit aktuell wohl noch für einen sechsstelligen Betrag veräußern könnte. Da sich aber gerade bei einer Weiterveräußerung an Dritte die befürchteten erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Konsumenten und Dritter (etwa infolge von durch den Konsum verursachten Verkehrsunfällen) realisieren könnten, erscheint eine Unterbindung der geplanten Veräußerung erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verhinderung der mit dem Konsum der Substanzen verbundenen Gefahren ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat insbesondere kein gleich geeignetes milderes Austauschmittel angeboten, indem er eine Herausgabe an seinen Rechtsanwalt vorgeschlagen hat, der eine unmittelbare Versendung der Substanzen ins Ausland gewährleisten würde. Als ein solches Austauschmittel ist zwar grundsätzlich auch eine Herausgabe an einen zuverlässigen und mit der notwendigen Erlaubnis versehenen Dritten denkbar. Vorliegend würden durch die geplante Veräußerung ins Ausland wie bereits dargelegt die mit dem Konsum verbundenen Gesundheitsgefahren aber gerade nicht ausgeschlossen. Angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren erscheint die Beschlagnahme auch in Anbetracht der betroffenen Interessen des Antragstellers insgesamt angemessen. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers die Beschlagnahme für sich genommen keine Enteignung oder damit vergleichbare Maßnahme darstellt. Eine enteignende Wirkung kommt der Beschlagnahme erst im Zusammenspiel mit dem unmittelbar bevorstehenden Verbot der beschlagnahmten Stoffe zu (dazu auch unter b.). b. Auch das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist zu bejahen. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung wird durch die bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehende hohe Wahrscheinlichkeit begründet, dass der Konsum der beschlagnahmten Substanzen mit erheblichen Gesundheitsgefahren einhergeht. Zudem ist ernsthaft zu befürchten, dass diese Gefahren sich bei einer Herausgabe der Substanzen an den Antragsteller und ihrer geplanten anschließenden Veräußerung an Dritte realisieren würden. Das gegenläufige private Interesse des Antragstellers muss gegenüber diesem im öffentlichen Interesse liegenden Schutz der Gesundheit und des Lebens zurücktreten. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller infolge des unmittelbar bevorstehenden Verbots der beschlagnahmten Stoffe im Ergebnis einen dauerhaften Verlust der Substanzen und einen erheblichen Verdienstausfall erleiden dürfte. Ob insofern wie von ihm geltend gemacht Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner bestehen, weil die Herausgabe der zunächst im nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahren beschlagnahmten Stoffe von den Behörden über längere Zeit verweigert worden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Derartige Ansprüche würden jedenfalls nicht dazu führen, dass die Rückführung von derart gefährlichen Stoffen in den Verkehr rechtlich geboten wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh § 164) auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers zum aktuellen Verkaufswert der beschlagnahmten Substanzen. Da die Entscheidung vorliegend einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt, erscheint eine Halbierung des Werts auch im Hinblick auf die Besonderheiten des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens nicht angemessen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).