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Beschluss

1 S 1772/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2019 - 3 K 2803/19 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. 2 Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 02.07.2019 das im gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hechingen mit dem Az. 13 Js 5581/17 beschlagnahmte ETH-LSD (mindestens 15.368 Einheiten und weiteres in Pulverform) sowie AL-LAD (mindestens 19.832 Einheiten und weiteres in Pulverform) nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG beschlagnahmt und hierfür die sofortige Vollziehung angeordnet. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Verfügung sowie auf Erlass einer Anordnung, dass die Vollziehung der Beschlagnahme durch den Antragsgegner gestoppt und die Ware an ihn herausgegeben wird, abgelehnt. Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. 3 Unbegründet ist das Vorbringen, dass die Erwartung des Verwaltungsgerichts, die herausverlangte Ware werde in Zukunft an Konsumenten verkauft werden, nicht mit konkreten Tatsachen begründet sei, dass die Substanzen einen erheblichen Wert als Forschungschemikalien besäßen, dass der Lieferant des Antragstellers, an den er die Waren zurückverkaufen wolle, die Chemikalien insbesondere auch zu Forschungszwecken verkaufe und dass dieser in der vom Antragsteller vorgelegten Rückkaufsbestätigung ausdrücklich erklärt habe, sie keinesfalls an Konsumenten in Deutschland zu vertreiben. Damit ist eine polizeiliche Gefahr, die die Beschlagnahme nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG erlaubt, nicht infrage gestellt. Auch nach dem Beschwerdevorbringen verkauft der Lieferant des Antragstellers Chemikalien der streitgegenständlichen Art nicht ausschließlich zu Forschungszwecken. Daher und aufgrund der vorgelegten Rückkaufsbestätigung, die - sofern sie ernst gemeint und so auch umgesetzt wird - nur einen Verkauf an Konsumenten in Deutschland ausschließt, ist die Erwartung des Verwaltungsgerichts, dass die Chemikalien an Konsumenten verkauft werden, gerade aufgrund des Vorbringens des Antragstellers berechtigt und somit hinreichend auf Tatsachen gestützt. 4 Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass die Chemikalien von seinem Lieferanten zukünftig nicht an Konsumenten in Deutschland verkauft werden, mangelt es nicht an einer polizeilichen Gefahr nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Ohne Erfolg macht der Antragsteller insoweit geltend, durch Maßnahmen nach dem Polizeigesetz Baden-Württemberg könnten Rechtsgüter in anderen Staaten nicht geschützt werden. Zutreffend hat das Verwaltungsrecht insoweit ausgeführt, dass es der Polizeibehörde nicht verwehrt sei, Beschlagnahmen vorzunehmen, um Gefahren für Leib und Leben, die vom Bundesgebiet ausgingen, zu unterbinden und dass eine entsprechende Wertung auch § 3 Abs. 1 zugrunde liege, wonach es verboten sei, neue psychoaktive Wirkstoff aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen. Das ist nicht zu beanstanden. Deutsche Polizeibehörden sind für die Abwehr von Gefahren im Ausland jedenfalls auch dann zuständig, wenn es um den Schutz der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum als universelle Grundrechte geht und die Gefahren, die sich im Ausland realisieren, vom Bundesgebiet ausgehen (Senat, Beschl. v. 14.06.2000 - 1 S 1271/00 - ESVGH 50, 283, juris Rn. 19; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 21.03.2006 - 1 B 7.04 - juris Rn. 19; Breucker, NJW 2004, 1631, 1632, m.w.N.). 5 Zudem ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben, dass selbst in dem Fall, dass der Lieferant des Antragstellers die von diesem zurückgekauften Substanzen nicht an Konsumenten in Deutschland verkauft, ihrerseits die Käufer des Lieferanten des Antragstellers die Substanzen an Konsumenten in Deutschland verkaufen. 6 Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht eine unzulässige Vorwirkung des Änderungsgesetzes zum NpSG, welches voraussichtlich am 05.07.2019 in Kraft treten und sodann die streitigen Substanzen erfassen wird, nicht angenommen. Es hat eine solche Vorwirkung ausdrücklich verneint (UA, S. 6). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass von den beschlagnahmten Substanzen Gefahren für Leib und Leben ausgehen, hat es auch für den Zeitpunkt vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung ausführlich und rechtsfehlerfrei begründet (UA, S. 4, 5), ohne dass es insoweit auf die gesetzliche Neuregelung in rechtlicher Hinsicht ankommt. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, dass es sich bei den Substanzen nicht um „hochgefährliche Drogen auf einer Stufe wie z.B. Heroin“ handele, dass LSD ausweislich einer bekannten Studie in einem Ranking zur individuellen und gesellschaftlichen Gefährlichkeit psychoaktiver Substanzen nur Platz 17 von 20 Plätzen einnehme, dass die europäische Drogenbeobachtungsstelle annehme, dass „schwere Nebenwirkungen...extrem selten“ seien und dass LSD und seinen Derivaten somit keine „besondere Gefährlichkeit“ zukomme, ist die grundsätzliche Gefährlichkeit der streitgegenständlichen Stoffe bereits nicht infrage gestellt, allenfalls das Ausmaß der Gefahr. Mit der vom Verwaltungsgericht ausführlich wiedergegebenen Einschätzung des Gesetzgebers zur Gefährlichkeit der Substanzen setzt sich der Antragsteller in der Beschwerde bereits nicht in der gebotenen Weise (§ 146 Abs. 4 VwGO) auseinander. 7 Unbegründet ist auch das Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht jede Auseinandersetzung mit dem Aspekt der Zurechnung und Abgrenzung der Verantwortungs- und Gefahrenbereiche vermissen lasse, dass es zur grundgesetzlich geschützten Freiheit eines jeden einzelnen Bürgers gehöre, sich selbst zu gefährden und sogar zu schädigen, und dass daher die Ermöglichung eines für sich legalen Verhaltens eine drohende Gefahr im Sinne von § 33 PolG nicht begründen könne. Zwar schützt Art. 2 Abs. 1 GG jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt, und daher auch ein Verhalten, das Risiken für die eigene Gesundheit oder gar deren Beschädigung in Kauf nimmt (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.12.2011 - 1 BvR 2007/10 - NJW 2012, 1062, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG). Jedoch ist die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken von Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen. Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund solcher Vorschriften verletzen Art. 2 Abs. 1 GG nicht. Ein „Recht auf Rausch“, das diesen Beschränkungen entzogen wäre, besteht daher nicht (BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 171 f.). Dass das Polizeigesetz Baden-Württemberg und das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG gehören, zeigt die Beschwerde bereits nicht auf. Dafür ist auch nichts ersichtlich. 8 Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass er in seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit verletzt sei, da legal sei, was noch nicht durch ein eigens zu diesem Zweck erlassenes Gesetz verboten sei, und Polizeibehörden nicht die Befugnis hätten, derzeit legale Ware zu beschlagnahmen, und dass die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für ihn enteignend wirke. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass die Polizeibehörden Stoffe, bei denen davon auszugehen sei, dass sie vom Verordnungsgeber bewusst nicht in die Anlage zum NpSG aufgenommen worden seien, nicht ohne weiteres aufgrund einer befürchteten psychoaktiven Wirkung als gefährlich einstufen dürften, dass hier jedoch der Bundesrat der Aufnahme der beschlagnahmten Stoffe in die Anlage zum NpSG am 28.06.2019 zugestimmt habe, dass lediglich das absehbare Inkrafttreten der geänderten Anlage in wenigen Tagen noch ausstehe, dass hier die Polizeibehörden aufgrund des vorangegangenen Strafverfahrens bereits im Besitz der Substanzen seien, dass in dieser besonderen Konstellation keine Sperrwirkung durch das NpSG bestehe und dass insoweit auch zu berücksichtigen sei, dass das NpSG von vornherein darauf ausgelegt sei, neuartige psychoaktive Stoffe, dem aktuellen Stand der Erkenntnisse entsprechend, laufend neu zu erfassen, um den damit verbundenen Gefahren effektiv zu begegnen. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere dem letztgenannten Aspekt – mit dem sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt – kommt hier besondere Bedeutung zu. Zwar erfasst das Verbot des § 3 Abs. 1 NpSG nur diejenigen neuen psychoaktiven Stoffe, die in der Anlage zum Gesetz genannt sind (vgl. § 2 Nr. 1 NpSG). Jedoch muss derjenige, der mit neuen psychoaktiven Stoffen Handel treibt, sie in den Verkehr bringt oder herstellt, aufgrund der - z.B. in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 NpSG erkennbaren - Intention des Gesetzgebers, neuartige psychoaktive Stoffe, dem aktuellen Stand der Erkenntnisse entsprechend, laufend neu zu erfassen, von vornherein damit rechnen, dass derzeit legale neue psychoaktive Stoffe, die er besitzt, in naher Zukunft verboten werden. Seine Rechtspositionen sind daher von vornherein erkennbar mit der Möglichkeit eines alsbald bevorstehenden Verbots „belastet“. 9 Der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme steht auch nicht § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG entgegen. Der Umstand, dass eine Beschlagnahme nach dieser Vorschrift nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden darf, führt hier nicht dazu, dass die Beschlagnahme zweckwidrig für eine dauerhafte Enteignung des Antragstellers eingesetzt wäre. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass - etwa weil eine sich anschließende Einziehung nach § 34 PolG ausgeschlossen wäre - die Beschlagnahme hier nicht vor Ablauf der Frist von sechs Monaten beendet werden könnte. 10 Schließlich macht der Antragsteller ohne Erfolg geltend, die Beschlagnahme nach 33 PolG sei eine rechtswidrige Umgehung der Vorschriften des Strafverfahrens. Das Strafverfahren dient repressiven Zwecken, die Beschlagnahme nach 33 PolG präventiven Zwecken. § 33 PolG ermöglicht daher nach ständiger Rechtsprechung des Senats die sich anschließende präventive Beschlagnahme von im Strafverfahren sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).