Urteil
10 K 7962/17
VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
In dem Bestreben eines Umweltverbandes, ein im Wege des Umweltinformationsanspruchs erlangtes Gutachten zur ökologischen Verbesserung einer Wasserkraftanlage auf seine Sachgerechtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls beim Netzbetreiber eine Rückforderung und Reduzierung von erhöhten Stromeinspeisevergütungen nach § 23 EEG (juris: EEG 2014) anzuregen, ist nicht im Sinne des § 28 II UVwG (juris: UmwVwG BW) rechtsmissbräuchlich.(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In dem Bestreben eines Umweltverbandes, ein im Wege des Umweltinformationsanspruchs erlangtes Gutachten zur ökologischen Verbesserung einer Wasserkraftanlage auf seine Sachgerechtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls beim Netzbetreiber eine Rückforderung und Reduzierung von erhöhten Stromeinspeisevergütungen nach § 23 EEG (juris: EEG 2014) anzuregen, ist nicht im Sinne des § 28 II UVwG (juris: UmwVwG BW) rechtsmissbräuchlich.(Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 3 und 2; 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 16.03.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.08.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des von dem Beigeladenen geltend gemachten Umweltinformationsanspruchs liegen vor, ohne dass zu Gunsten der Klägerin Ablehnungsgründe für dieses Begehren eingreifen. Maßgebend für die Beurteilung des von dem Beigeladenen geltend gemachten Informationsanspruchs ist das zur Zeit der letzten Behördenentscheidung anwendbare Recht. Dies folgt aus der Struktur der Klage als (Dritt-)Anfechtung eines den Beigeladenen begünstigenden Verwaltungsakts (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2017 – 10 S 413/15 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Damit ist für den Anspruch des Beigeladenen auf Zugang zu Umweltinformationen auf § 24 Abs. 1 Satz 1 des Umweltverwaltungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg (UVwG) vom 25.11.2014 (GBl. S. 592) in der Fassung vor der Neufassung durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.11.2018 (GBl. S. 439) abzustellen, nach dessen Regelung jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes und ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 23 Abs. 1 UVwG verfügt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 1. Der beigeladene ... e.V. ist als Verein rechtsfähig und damit als juristische Person des Privatrechts tauglicher Anspruchsteller im Rahmen von § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG (BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 26; Guckelberger, NuR [2018] 40, 378, 381). Dabei ist unbeachtlich, aus welchen Gründen und zu welchem Zweck der Beigeladene die beantragten Informationen begehrt. Dies ergibt sich – über den Wortlaut des auf den Verzicht eines „rechtlichen“ Interesses beschränkten § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG hinaus – aus der dem Umweltinformationsrecht zugrundeliegenden Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26), die in ihrem Art. 3 Abs. 1 die Verpflichtung der Behörden bestimmt, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, „ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2017, a.a.O., juris Rn. 37 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 24 Abs. 1 UVwG in LT-Drs. 15/5487 S. 85). 2. Das Regierungspräsidium ... ist eine informationspflichtige Stelle im Sinne der §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Nr. 1 UVwG, bei der die von dem Beigeladenen begehrten Gutachten des Gutachters Dipl.Ing. R. vom August 2010 zur Prüfung der Voraussetzungen der Wasserkraftanlagen der Klägerin zur Stromvergütung gemäß § 23 EEG (2009) sowie die zu diesen Gutachten verfassten Stellungnahmen des Landratsamts ... als unterer Wasserbehörde vom 23.11.2010 körperlich vorhanden sind und die damit über diese auch im Sinne des § 23 Abs. 4 UVwG tatsächlich „verfügt“. Auf welche Weise diese Unterlagen in die Verfügungsmacht der Behörde gelangt sind, kommt es insoweit nicht an (Guckelberger, NuR [2018] 40, 378, 387f; Götze/Engel, UIG 2017, § 2 Rn. 104; Karg, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, § 3 UIG, Rn. 122). 3. Entgegen der Darlegung der Klägerin handelt es sich bei den vom Informationsbegehren des Beigeladenen erfassten Gutachten und behördlichen Stellungnahmen auch um Umweltinformationen. Die Gutachten des Dipl.Ing. R. enthalten mit ihrer Beschreibung des Zustands und der Betriebsweise der Wasserkraftanlagen der Klägerin, der – wenn auch nur oberflächlich-pauschalen - Bewertung der Stauraumbewirtschaftung, der ökologischen Durchgängigkeit am Standort, des Fischschutzes und der Feststoffbewirtschaftung sowie mit ihrer einfachen „Kurzbeschreibung“ einer durchgeführten Modernisierungsmaßnahme und ihren Folgen „Daten“ sowohl über umweltrelevante „Faktoren“ im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 2 UVwG (zum Begriff der „Umweltfaktoren vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, Loseblatt Juni 2019, UIG § 2 Rn. 38f) als auch „Daten“ über umweltrelevante „Tätigkeiten“ im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 3 a) UVwG (zum Begriff der „Tätigkeit“ näher BVerwG, Urt. v. 08.05.2019 – 7 C 28/17 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urt. v. v. 29.06.2017 – 10 S 436/15 -, juris Rn. 30 f; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, Loseblatt Juni 2019, UIG § 2 Rn. 43 m.w.N.). Dies wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt und entspricht der Intension der – mit den Vorgaben des Art. 2 Abs. 3 der UmweltinformationsRL 2003/4/EG übereinstimmenden - Begriffsbestimmungen in § 23 Abs. 3 UVwG, über eine jeweils weite Auslegungen der Begriffe der (tatsächlich gegebenen) „Faktoren“ und der (menschlichen) „Tätigkeiten“ möglichst alle Umstände zu erfassen und einem Umweltinformationsanspruch zugänglich zu machen, die sich auf „Umweltbestandteile“ wie hier auf das von dem Oberbegriff des „Wassers“ umfasste das Gewässer der ... und die in diesem gegebene „Artenvielfalt“ insbesondere der Fische „auswirken oder wahrscheinlich auswirken“. Beinhalten die Gutachten des Umweltsachverständigen Dipl.Ing. R damit mit der Beschreibung des Betriebs der Wasserkraftanlagen der Klägerin, ihrer Modernisierung und den mit Betrieb und Modernisierung verbundenen Auswirkungen auf verschiedene die für das Gewässer der ... und der dort gegebenen Artenvielfalt „Daten“ über „Umweltfaktoren“ und umweltrelevante „Tätigkeiten“, stellen die Gutachten in ihrem gesamten Umfang „Umweltinformationen“ dar. Eine Aussonderung von „Daten“, die – wie die Angabe zur Turbinenart, des maximalen Turbinendurchflusses, der Leistungsfähigkeit des Generators und zum erzielbaren höheren Strompreis – nicht auf unmittelbar- und mittelbar umweltrelevante Betriebsfaktoren bezogen sind, erfolgt – in den Grenzen der besonderen Schutzvorschriften der §§ 28 und 29 UVwG – nicht. Denn das auf die Gutachten bezogene Informationsbegehren des Beigeladenen ist zumindest teilweise unmittelbar auf umweltrelevante Faktoren und Tätigkeiten gerichtet, und erfasst damit „alle Daten“ über diese, d.h. auch solche Angaben zu den Maßnahmen und Tätigkeiten, die – wie etwa Daten zur wirtschaftlichen Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme - ihrerseits in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Umwelt stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.05.2019, a.a.O., juris Rn. 17; Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31/15 –, juris Rn. 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2017 – 10 S 436/15 –, juris Rn. 31). Klarstellend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die dem ursprünglichen Gutachten beigefügten „hydraulischen Berechnungen“ und „Rechnungskopien“ sowie möglicherweise vorhandene Baupläne zu den Modernisierungsmaßnahmen von dem Informationsbegehren des Beigeladenen ausdrücklich nicht umfasst worden sind und sich zudem auch nicht in den dem Regierungspräsidium ... vorliegenden Gutachten enthalten sind. b) Bei der Stellungnahme des Landratsamts ... vom 23.11.2010, die dieses als untere Wasserbehörde zu den Gutachten über das Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr abgegeben hat, handelt es sich um eine – kritische – Bewertung der Darstellung in dem Gutachten zu den Defiziten der Wasserkraftanlagen in Bezug auf die maßgeblichen Kriterien der Stauraumbewirtschaftung, der Durchgängigkeit, der Mindestwassermenge, des Fischschutzes und der Feststoffbewirtschaftung sowie der als „wesentlich“ bewerteten Verbesserung des Mindestwasserabflusses. Damit beinhaltet diese Stellungnahme ebenfalls „Daten“ über die – umweltbezogene - Modernisierung und den Betrieb der Wasserkraftanlagen der Klägerin und stellt eine Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Alt. 1 UVwG dar. 4. Sind hiermit die Voraussetzungen für den Informationsanspruch des Beigeladenen gegeben, stehen der – dem Informationsanspruch des Beigeladenen entsprechenden – Herausgabe der beim Regierungspräsidium ... vorliegenden Gutachten des Dipl.Ing. R. zu den Voraussetzungen bei den Wasserkraftanlagen der Klägerin für eine erhöhte Stromvergütung nach § 23 EEG (2008) einschließlich der auf diese Gutachten bezogenen Stellungnahmen des Landratsamts ... keine Ablehnungsgründe nach den §§ 28 und 29 UVwG entgegen, die – was für den Erfolg ihrer Klage nach § 113 Abs. 1 VwGO erforderlich wäre - dem Schutz der Rechte der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Zu berücksichtigen sind insoweit alle Ablehnungsgründe, die die Klägerin im Klageverfahren geltend macht; eine Beschränkung auf die Ablehnungsgründe, die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden sind (hierzu noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2017 – 10 S 436/15 –, juris Rn. 38), lässt sich weder der dem Umweltinformationsrecht zugrundeliegenden UmweltinformationsRL 2003/4/EG mit ihrer in Art. 4 Abs. 5 Satz 2 statuierten verfahrensrechtlichen Begründungspflicht noch der diese Verpflichtung umsetzenden Norm des § 27 Abs. 1 Satz 3 UVwG entnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.05.2019 - 7 C 28.17 -, juris Rn. 35). a) Soweit sich die Klägerin auf den Ablehnungsgrund des Schutzes personenbezogener Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 UVwG beruft, scheidet eine Verletzung der Rechte der Klägerin aus, weil sie sich als juristische Person nicht auf den Schutz „personenbezogener Daten“ berufen kann. Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ in § 29 Abs. 1 Nr. 1 UVwG, der die Regelung des Art. 4 Abs. 2 Buchstabe f) der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG umsetzt, ist ebenso zu verstehen wie der gleichlautende Begriff in Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1 ff) und erfasst danach zwar alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, - nach dem Erwägungsgrund 14 der Datenschutz-Grundverordnung – nicht jedoch Daten über juristische Personen (hierzu Guckelberger, NuR [2018] 40, 508). Soweit ausnahmsweise eine Berufung auf den Ablehnungsgrund des § 29 Abs. 1 Nr. 1 UVwG dann möglich ist, wenn die Angabe über die juristische Person auf eine natürliche Person durchschlägt (hierzu Götze/Engel, Umweltinformationsgesetz Kommentar 2017, UIG § 9 Rn. 13), könnte die Klägerin ein damit verbundenes Abwehrrecht nicht geltend machen. Im Übrigen sind derartige Angaben weder in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. R. noch in den hierauf bezogenen Stellungnahmen des Landratsamts ... enthalten. Soweit in den Gutachten und - eingeschränkt - in den Stellungnahmen des Landratsamts ... mit dem Namen des Gutachters Dipl.Ing. R. und der Adresse sowie den Telefon-, Telefax- und Emailverbindungen seines Büros im weiteren Sinne „personenbezogene Daten“ enthalten sind, wird die Klägerin durch deren Offenbarung an den Beigeladenen nicht in ihren Rechten verletzt. Unabhängig davon fehlt es insoweit auch an der - nach dem Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 UVwG weiter erforderlichen - „erheblichen Beeinträchtigung“ der Interessen des betroffenen Dipl.Ing. R. Denn diese Informationen sind sowohl dem Beigeladenen als auch sonst „allgemein bekannt“ (Guckelberger, NuR [2018] 40, 508; Götze/Engel, a.a.O., § 9 Rn. 17). b) Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, dass der Herausgabe der Gutachten über ihre Wasserkraftanlagen und der hierzu angefertigten Stellungnahmen des Landratsamts ... ein Ablehnungsgrund nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 UVwG entgegensteht, weil durch diese ein ihr selbst zustehendes Recht am geistigen Eigentum, insbesondere ein Urheberrecht beeinträchtigt würde. Denn ein solches ist der Klägerin an dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. R. nicht eingeräumt. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit es dem Schöpfer und damit nach § 7 UrhG dem Urheber eines Werkes grundsätzlich möglich ist, dem Auftraggeber eines Gutachtens ein urheberrechtliches Nutzungsrecht in einer Weise einzuräumen, dass dieses durch die Herausgabe des Gutachtens auch an Dritte in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt würde (hierzu OVG NRW, Urt. v. 24.11.2017 - 15 A 690/16 – juris Rn. 64 ff. m.w.N.). Denn hier steht dem Sachverständigen Dipl.Ing. R. bereits kein Urheberrecht an seinen Gutachten zu, das er nach § 29 Abs. 2 UrHG auf die Klägerin hätte übertragen können. Die für die Wasserkraftanlagen der Klägerin erstellten Gutachten zur Prüfung der Voraussetzungen zur Stromvergütung nach § 23 EEG (2008) sind keine persönlichen geistigen Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG und unterfallen damit nicht dem Urheberschutz. Die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zahlung eines erhöhten Strompreises erstellten Gutachten weisen weder unter Berücksichtigung ihres gedanklichen Inhalts noch unter Beachtung der Form ihrer Darstellung als Ergebnis einer eigenen geistigen Leistung die überdurchschnittliche individuelle Eigenart auf, die notwendig ist, um solchermaßen erbrachten Dienstleistungen die für den Urheberrechtsschutz notwendige schöpferische Höhe zuerkennen zu können (zu den Anforderungen eines Urheberrechtsschutzes für in einem Genehmigungsverfahren angefertigte Gutachten vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.11.2017, a.a.O., juris Rn. 78 ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2008 - 10 S 2702/06 -, juris Rn. 30; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand Juni 2019, UIG § 9 Rn. 17; Guckelberger, NuR [2018] 40, 508, 509). Die Gutachten umfassen eine dreiseitige Darstellung der gesetzlichen Grundlagen für den Nachweis der ökologischen Verbesserungen nach § 23 EEG (2008), eine zweieinhalbseitige Beschreibung der Wasserkraftanlage der Klägerin und ihres allgemeinen Standorts, eine knapp dreiseitige oberflächlich-pauschale Bewertung der Stauraumbewirtschaftung, der ökologischen Durchgängigkeit am Standort, des Fischschutzes und der Feststoffbewirtschaftung sowie eine einfache „Kurzbeschreibung“ der Modernisierungsmaßnahme mit den Auswirkungen auf die nunmehr 600 l/s umfassenden Restwasserabgabe. Die einseitige „Zusammenfassung“ bestätigt nochmals den Umstand einer „ökologischen Verbesserung“ durch eine erhöhte Restwasserbeaufschlagung und den hieraus – nach Auffassung des Gutachters - folgenden Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Vergütung ab dem 17.07.2010. Angefügt sind Lichtbilder von der Anlage. Die angefertigten hydraulischen Berechnungen und Baupläne sind – auch aufgrund eines entsprechenden Verzichts des Beigeladenen vom 16.03.2017 – nicht in den vom Informationsanspruch des Beigeladenen erfassten Unterlagen des Regierungspräsidiums ... enthalten. c) Weiter verletzt die Herausgabe der Gutachten des Dipl.Ing. R. zu den Wasserkraftanlagen der Klägerin und der hierzu angefertigten Stellungnahmen des Landratsamts ... an den Beigeladenen auch nicht das Recht der Klägerin nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies folgt bereits daraus, dass mit der Herausgabe der entsprechenden Gutachten und Stellungnahme keine Information verbunden ist, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin berühren könnte. Der Begriff der „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG umfasst „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“. Dabei setzt das „berechtigte Interesse“ des Unternehmens an der Nichtverbreitung der begehrten Information voraus, dass die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, 7 C 2.09 -, juris Rn. 50; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2017 – 10 S 413/15 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Dabei muss die offengelegte Information nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren; es genügt, wenn die Information Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zulässt (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.09.2012 - 8 A 10096/12 - NVwZ 2013, 376, 377). Das Gutachten ist nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet, sodass nicht nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 S. 4 UVwG zu vermuten ist, dass es dem Geheimnisschutz unterfällt. Auch bei objektiver Prüfung enthält das Gutachten keine schützenswerten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Soweit die Klägerin die Angaben „zur Leistung der Wasserkraftanlage“ und zu deren „Jahresleistung“ als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bezeichnet, hat sie – auch auf die entsprechende Aufforderung des Gerichts – in keiner Weise substantiiert, inwieweit die Offenlegung dieser Information geeignet wäre, Marktkonkurrenten ein exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Dies ist auch sonst für das Gericht nicht erkennbar. Die Angaben in den Gutachten zur „Leistung der Wasserkraftanlage“ beschränken sich auf die Benennung der Bauart der Turbinen, die maximale Durchflussmenge und die maximale Leistung des Generators. Selbst wenn diese Informationen nicht nur dem – nicht in wirtschaftlicher Konkurrenz zur Klägerin stehenden - Beigeladenen, sondern tatsächlich auch anderen Betreibern von Wasserkraftanlagen bekannt gemacht würden, ist nicht erkennbar, inwieweit hierdurch die – maßgeblich durch das bestehende Wasserrecht der Klägerin und nicht durch einen Informationsvorteil in Bezug auf die marktübliche Technologie der Stromerzeugung geprägte - bestehende Wettbewerbsposition der Klägerin nachteilig beeinflusst werden würde. Ist in Bezug auf die Angaben in den Gutachten des Umweltsachverständigen Dipl.Ing. R. zur technische Leistungsfähigkeit der Wasserkraftanlagen der Klägerin bereits kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis betroffen, kommt es nicht mehr darauf an, ob dennoch ein nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVwG überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe auch dieser Daten an den Beigeladenen gegeben wäre. d) Soweit die Klägerin – über die genannten Schutzansprüche hinaus – geltend macht, dass die Herausgabe der Gutachten des Umweltsachverständigen Dipl.Ing. R. sowie der auf diese bezogenen Stellungnahmen der unteren Wasserbehörde selbst in dem Falle eines dann möglichen Nachweises der Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Bestätigung einer wesentlichen ökologischen Verbesserung einer Wasserkraftanlage und damit der Voraussetzungen für eine erhöhte Stromeinspeisungsvergütung nach § 23 EEG (2008) nicht dazu führen könnte, dass diese ökologische Verbesserung nunmehr erfolgen würde, sondern allenfalls eine Rückforderung zu Unrecht bezahlter Vergütungen sowie eine entsprechende Anpassung der aktuellen Leistungsansprüche zur Folge hätte, begründet dies ebenfalls keinen dem Informationsanspruch des Beigeladenen entgegenstehenden Ablehnungsgrund. Insbesondere erweist sich die Antragstellung des Beigeladenen auf Herausgabe der entsprechenden Gutachten und Stellungnahmen nicht als im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG „offensichtlich rechtsmissbräuchlich“. Neben dem hier von vornherein nicht relevanten behördenbezogenen Missbrauch des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, bei dem das Informationsbegehren ausschließlich darauf zielt, Arbeitszeit und Arbeitskraft der Bediensteten in Anspruch zu nehmen, kann sich ein Missbrauch des Umweltinformationsanspruchs auch aus der beabsichtigten Verwendung der Informationen ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2017 – 10 S 413/15 -, juris 63 m.w.N.). Hierbei reicht es entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht aus, dass der Beigeladene - nach ihrer Einschätzung - die ihm erteilten Umweltinformationen nicht für eine unmittelbare Verbesserung der Umwelt einsetzen kann. Denn der individuelle Zugang zu Umweltinformationen unterliegt – wie dargestellt – grundsätzlich keinen materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines berechtigten oder rechtlichen Interesses. Soweit ein verwendungsbezogener Missbrauch des Umweltinformationsrechts ungeachtet der fehlenden Notwendigkeit einer Rechtfertigung des Informationsbegehrens dann als gegeben angesehen wird - eine zielgerichtete Schädigungsabsicht des Beigeladenen ist nicht erkennbar -, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die begehrten Informationen ausschließlich für Zwecke genutzt werden sollen, die nicht der Förderung des Umweltschutzes dienen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2017, a.a.O., juris Rn. 65; OVG R.-P., Urt. v. 30.01.2014 – 1 A 10999/13 -, juris 56; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand Juni 2019, UIG § 8 Rn. 55), ist eine derartige Absicht des Beigeladenen nicht feststellbar. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass das seinem Informationsbegehren entsprechende Bestreben des Beigeladenen zur Überprüfung eines Missbrauchsverdachts bei der Beantragung der erhöhten Einspeisevergütung nach § 23 EEG (2008) auch dann den Zwecken des Umweltinformationsrechts entspricht, wenn im Falle der Feststellung einer unzutreffenden Bestätigung einer wesentlichen ökologischen Verbesserung einer Wasserkraftanlage und der damit für die Einspeisung des Stroms aus dieser Anlage nicht gerechtfertigten Höhe der Vergütung – wirtschaftlich sinnvoll - keine nachträgliche Verbesserung des ökologischen Zustands der Wasserkraftanlage erfolgen würde, sondern allein Rückforderungsansprüche des Netzbetreibers gegenüber dem Betreiber der Wasserkraftanlage sowie eine zukünftige Reduzierung der Einspeisevergütung im Raum stünden. Denn jedenfalls führt die Aufdeckung entsprechender Missbrauchsfälle zu einer kritischen Überprüfung der im Bereich der Umweltsubventionen gegebenen Regelungstechnik der Verlagerung der Prüfung insbesondere von technischen Anspruchsvoraussetzungen auf unabhängige und anerkannte Sachverständige. Gleichzeitig entfaltet sie allgemein gegenüber Subventionsnehmern und Sachverständigen generalpräventive Wirkung. Schließlich würde auch dafür Sorge getragen, dass die in den erhöhten Stromeinspeisevergütungen liegenden Umweltsubventionen tatsächlich zweckgerichtet eingesetzt werden. Dient die beabsichtigte Verwendung der Umweltinformationen damit zumindest auch der Förderung der Umwelt, ist es unerheblich, dass die Überprüfung eines möglichen Missbrauchs bei der Beantragung erhöhter Stromeinspeisevergütungen durch Betreiber von Wasserkraftanlagen und die von diesen beauftragten Umweltsachverständigen - aus der Sicht der Klägerin – dazu führen kann, die Betreiber von Wasserkraftanlagen und die für diese tätigen Umweltsachverständigen allgemein in Misskredit zu bringen. Denn es ist gerade die Funktion des Umweltinformationsrechts, mögliche Defizite von Behörden oder Unternehmen aufzudecken und damit zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beizutragen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2017, a.a.O., juris Rn. 65). e) Schließlich steht dem Informationsbegehren des Beigeladenen auch nicht entgegen, dass die Gutachten des Umweltsachverständigen Dipl.Ing. R. ursprünglich von der privaten Netzbetreiberin ... an das Umweltministerium des Landes Baden-Württemberg übermittelt worden sind. Denn der Beklagte verweist insoweit zu Recht auf den Hinweis des OLG Karlsruhe in einem Rechtsstreit eines Wasserkraftbetreibers gegen das Land wegen genau dieser Herausgabepflicht des Netzbettreibers (13 U 6/14; zum Auskunftsanspruch gegenüber Dritten nach § 88 Abs. 1 WHG vgl. auch Faßbender, NuR [2016] 38, 513, 514; Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG 2. Aufl. 2017, § 88 Rn. 3 ff). Im Übrigen könnte sich die Klägerin auf eine Rechtswidrigkeit der Übermittlung der Gutachten durch die Netzbetreiberin an den Beklagten nicht berufen, nachdem sie ihrerseits nach § 88 Abs. 2 WHG zur Vorlage dieser Gutachten hätte verpflichtet werden können. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene mangels Antragstellung kein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), bestand keine Veranlassung, deren außergerichtliche Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen die Übermittlung eines Gutachtens zu einer ökologischen Verbesserung ihrer Wasserkraftanlagen sowie der dazu erstellten Stellungnahmen der unteren Wasserbehörde an den Beigeladenen. Die Klägerin betreibt an den Standorten ... und ... an der ... Wasserkraftanlagen zur Gewinnung von Strom, welchen sie in das Stromnetz einspeist. Im August 2010 erstattete der von der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft als Umweltgutachter im Sinne des § 3 Umweltauditgesetz für den Bereich Energieerzeugung zugelassene Diplomingenieur ... im Auftrag der Klägerin für ihre an der ... bei ... gelegenen Wasserkraftanlagen ... und ... je ein Gutachten, mit welchen bestätigt wurde, dass eine zum Juli 2010 durchgeführte Modernisierung zu einer im Sinne des § 23 EEG wesentlichen ökologischen Verbesserung des bisherigen ökologischen Zustands geführt habe und deshalb die Voraussetzungen dafür gegeben seien, dass der Netzbetreiber für den ins Netz eingespeisten Strom eine erhöhte Vergütung zu bezahlen habe. Diese Gutachten wurden dem zuständigen Netzbetreiber ... vorgelegt und von diesem auf dessen Anfrage an das Umweltministerium des Landes Baden-Württemberg und von dort aus über das Regierungspräsidium ... an das Landratsamt ... als der unteren Wasserbehörde zur Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme übermittelt. Die Stellungnahmen wurden jeweils am 23.11.2010 verfasst. Am 14.11.2016 beantragte der ... e.V., ein nach § 3 UmwRG anerkannter Natur- und Umweltschutzverband, die Übermittlung der dem Regierungspräsidium ... vorliegenden Umweltgutachten des Sachverständigen R. über die wesentliche ökologische Verbesserung von Wasserkraftanlagen einschließlich hierzu vorliegender Stellungnahmen der unteren Wasserbehörde und des Fischereibeauftragten. Hintergrund des Antrags sei, dass in der Vergangenheit bei der Beantragung erhöhter Stromeinspeisevergütungen missbräuchlich bereits aufgrund allenfalls marginaler Verbesserungen Bescheinigung über wesentliche ökologische Verbesserungen von Wasserkraftanlagen vorgelegt worden seien. Auf die Anhörung durch das Regierungspräsidium ... widersprach der damalige Bevollmächtigte der Klägerin der beabsichtigten Herausgabe der geforderten Gutachten und Stellungnahmen. § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes gewähre lediglich einen Anspruch auf Herausgabe allgemeiner Umweltinformationen. Die vorliegenden Gutachten seien jedoch ausschließlich zum Zweck des Nachweises der Berechtigung einer erhöhten Einspeisevergütung erstellt worden und dienten nur diesem Zweck. Allgemeine Umweltinformationen seien in den Gutachten nicht enthalten. Im Übrigen dürfte auch ein Urheberrechtsschutz des Verfassers des Gutachtens bestehen, der der Weitergabe der Gutachten an Dritte widersprochen habe. Letztlich gehe es dem Beigeladenen nicht um den Erhalt allgemeiner Umweltinformationen, sondern darum, einen einzelnen Sachverständigen in Misskredit zu bringen. Schließlich seien in den Gutachten geschützte Unternehmensdaten enthalten, sodass eine Herausgabe der Gutachten zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs führen würde. Mit Bescheiden des Regierungspräsidiums ... vom 16.03.2017 wurde dem Antrag der Beigeladenen hinsichtlich des EEG-Gutachtens von Herrn R. in Bezug auf die Wasserkraftanlagen der Klägerin ... an der ... und ... an der ... sowie der dazu erstellten Stellungnahme der unteren Wasserbehörde stattgegeben (Ziff. 1). Die Übermittlung der Unterlagen wurde unter den Vorbehalt der Bestandskraft des Bescheides gestellt (Ziff. 2). Von der Festsetzung einer Gebühr wurde abgesehen (Ziff. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die herauszugebenden Gutachten des Umweltsachverständigen R. sowie die Stellungnahmen der unteren Wasserbehörden zu diesen Gutachten enthielten Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG, wie etwa Daten, die den Zustand des Wassers, seine Funktion als natürlicher Lebensraum, die in ihm gegebene Artenvielfalt sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen bewerteten. Zudem seien Informationen zu Maßnahmen an der Wasserkraftanlage enthalten, die die Stauraumbewirtschaftung, die biologische Durchgängigkeit, den Mindestwasserabfluss, die Feststoffbewirtschaftung und die Uferstruktur ebenso umschrieben wie die möglichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die genannten Umweltbestandteile. Unerheblich sei, dass diese Informationen auch nötig seien, um eine erhöhte Stromeinspeisungsvergütung zu erhalten. Sei damit grundsätzlich der Herausgabeanspruch nach § 24 UVwG gegeben, liege auch kein Ablehnungsgrund für die Bewilligung der Herausgabe vor. Schutzwürdige personenbezogene Daten seien in den Gutachten und Stellungnahmen nicht enthalten. Die persönlichen Angaben zur Anlagenbetreiberin beschränkten sich auf den Namen und die Adresse. Die sachlichen Angaben zur Wasserkraftanlage seien im Wesentlichen auch über den Energieatlas erhältlich, welcher im Internet veröffentlicht sei. Der Herausgabe der Gutachten stehe auch kein Urheberrechtsschutz entgegen. Ein solcher komme Sachverständigengutachten regelmäßig nicht zu. Schließlich sei auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Gutachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Die in dem Gutachten enthaltene Beschreibung der Wasserkraftanlage sowie der durchgeführten Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung umfassten keine Tatsachen, Umstände oder Vorgänge, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse habe. Ebenso enthielten sie kein exklusives kaufmännisches Wissen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, inwiefern durch die Kenntnisnahme dieser Informationen durch Dritte bei der Klägerin ein relevanter wirtschaftlicher Schaden entstehen könne. Unabhängig hiervon würde eine Abwägung selbst dann einen Vorrang des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe der Umweltinformationen begründen, wenn von dem Vorliegen eines Betriebs oder Geschäftsgeheimnisses oder eines anderen Ablehnungsgrundes auszugehen wäre. Der Antragsteller sei kein konkurrierendes Unternehmen, sondern ein anerkannter Naturschutzverband, der ein Interesse daran habe, eine mögliche missbräuchliche Erstellung und Verwendung von Umweltgutachten aufzudecken, wie sie in der Zeit vor dem 01.01.2012 möglich gewesen sei. Damit seien die Zielsetzungen der Regelung zur Umweltinformation zur Kontrolle von Handlungen der Verwaltung und zur eigeninitiativen Verbesserung des Umweltschutzes unmittelbar berührt. Schließlich stelle das Gutachten des Umweltgutachters R. auch keine Umweltinformationen dar, die von einem privaten Dritten an die informationspflichtige Stelle übermittelt worden sei, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung bestanden habe. Zwar sei das Gutachten durch die ... und damit von einem privaten Dritten übermittelt worden, dieser sei hierzu jedoch auf der Grundlage der §§ 88, 100 und 101 WHG verpflichtet gewesen. Der gegen die Bescheide jeweils eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 17.08.2017 zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 15.09.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe ein erhebliches Interesse daran, einen unberechtigten Zugang zu Informationen und Daten über ihre Wasserkraftanlagen zu verhindern. Solche Informationen würden immer wieder dazu benutzt, um Betreiber von Wasserkraftanlagen in der Öffentlichkeit in Misskredit zu bringen. Ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen zu ihren Wasserkraftanlagen bestehe nicht; insbesondere seien in den entsprechenden EEG-Gutachten und den hierzu erstellten Stellungnahmen der unteren Wasserbehörden allenfalls teilweise Umweltinformationen enthalten. Dies sei nur insoweit der Fall, als dort die gegenwärtige und vergangene Beschaffenheit von Umweltbestandteilen wie etwa dem Wasser, Prognosen zu ihrer weiteren Entwicklung und Tätigkeiten beschrieben würden, die sich unmittelbar oder auch nur mittelbar auf die Umweltbestandteile und deren Faktoren auswirkten oder auswirken könnten. Informationen über Erträge, Wassermengen, Leistungen und Berechnungen etwa der Hydraulik hingegen würden von dem Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nicht mehr erfasst. Zudem würden mit der Preisgabe der Gutachten in einer Weise personenbezogene Daten offenbart, durch die erhebliche Beeinträchtigungen der Betroffenen drohten. Schließlich stehe der Weitergabe der Gutachten zu den Wasserkraftanlagen auch der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen, da hiermit anderen exklusives kaufmännisches und technisches Wissen zugänglich gemacht werde. Insgesamt falle die Abwägung der betroffenen persönlichen und geschäftlichen Interessen mit dem öffentlichen Interesse an der Weitergabe der Gutachten zu den Wasserkraftanlagen zugunsten der Klägerin aus, da die Beigeladene den Zugang zu diesen Gutachten fordere, um - in Anmaßung einer quasi-behördlichen Überwachungskompetenz - einen Missbrauch im Hinblick auf Zuschüsse zum Stromeinspeisungspreis zu überprüfen. Eine Verbesserung oder Förderung des Umweltschutzes falle noch nicht einmal als Nebenprodukt an. Die Klägerin beantragt, die beiden Bescheide des Regierungspräsidiums ... vom 16.03.2017 über die Übermittlung des Gutachtens des Gutachters Dipl. Ing. R. zur Prüfung der Voraussetzungen zur Stromvergütung gemäß § 23 EEG (2009) vom August 2010 (Az. 51-8800.40/0-01-01 und 51-8800.40/0-01-02) sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 17.08.2017 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen in den Ausgangsbescheiden sowie im Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 06.10.2017 hat das Gericht den ... e.V. zu dem Verfahren beigeladen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor, ihm als anerkannten Naturschutzverband gehe es um den Zugang zu Informationen über die Erfüllung der Anforderungen an einen guten oder wesentlich verbesserten ökologischen Zustand einer Wasserkraftanlage, der nach dem Energie-Einspeise-Gesetz die Zahlung einer erhöhten Einspeisevergütung an den Anlagenbetreiber nach sich ziehe. Eine entsprechende Überprüfung könne entweder dazu führen, dass die angestrebten Verbesserungen tatsächlich nachgeholt oder aber unberechtigt gezahlte Gelder einer adäquaten Verwendung zugeführt würden. Der Informationsanspruch sei auf das ganze Umweltgutachten bezogen; eine Differenzierung nach spezifischen Umweltinformationen und Details zu anderen Umständen wie den Wassermengen oder hydraulischen Berechnungen finde nicht statt. Vielmehr stelle das Gutachten als solches insoweit eine Umweltinformation dar, als sie eine Maßnahme nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG darstelle, die sich auf Umweltbestandteile oder deren Faktoren auswirke oder jedenfalls auf eine ebenfalls als Umweltinformation zu qualifizierende Umweltsubvention ausgewirkt habe. Als juristische Person könne sich die Klägerin nicht auf den Schutz personenbezogener Daten berufen. Auch seien die in den Gutachten enthaltenen Daten zur Klägerin oder zum Gutachter offenkundig oder anderweitig bekannt. Für einen Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sei nichts substantiiert dargelegt. Ungeachtet dessen bestehe auch ein erhebliches öffentliches Interesse an der begehrten Herausgabe der Umweltgutachten, da hiermit der Missbrauch einer Umweltsubvention überprüft werden solle. Diesem Interesse habe die Klägerin in der Abwägung keine schützenswerten Interessen entgegenzusetzen. Der Beigeladene hat für das Gerichtsverfahren auf Einsicht in die Akten des Regierungspräsidiums ..., in welchen sich die Gutachten zu den Wasserkraftanlagen der Klägerin und die dazu erstellten Stellungnahmen des Landratsamts ... als der unteren Wasserbehörde befinden, verzichtet. In dem Verfahren hat das Gericht am 25.01.2019 mündlich verhandelt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verweisen. Dem Gericht liegen die Akten des Regierungspräsidiums ... zu dem Auskunftsersuchen des Beigeladenen für die Wasserkraftanlagen der Klägerin (je ein Heft) vor. Auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in der Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen.