Urteil
10 S 413/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Umweltinformationen über Emissionen umfassen auch solche Angaben, die zur Qualifizierung und Quantifizierung der Emissionen erforderlich sind, wie Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoff- und Feuchtegehalt.
• Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht mit Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verweigert werden (§ 9 Abs.1 Satz2 UIG).
• Ein Antrag auf Umweltinformationen ist nicht wegen fehlendem örtlichem Bezug oder möglicher Veröffentlichung im Internet offensichtlich missbräuchlich; ein berechtigtes Interesse oder besondere Nachbarschaft ist nicht erforderlich.
• Die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben (Umweltinformationsrichtlinie, Aarhus-Konvention) rechtfertigen eine weite Auslegung des Emissionsbegriffs im Informationsrecht.
Entscheidungsgründe
Zugang zu Emissionsdaten: Betriebsgrößen gehören zu Umweltinformationen über Emissionen • Umweltinformationen über Emissionen umfassen auch solche Angaben, die zur Qualifizierung und Quantifizierung der Emissionen erforderlich sind, wie Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoff- und Feuchtegehalt. • Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht mit Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verweigert werden (§ 9 Abs.1 Satz2 UIG). • Ein Antrag auf Umweltinformationen ist nicht wegen fehlendem örtlichem Bezug oder möglicher Veröffentlichung im Internet offensichtlich missbräuchlich; ein berechtigtes Interesse oder besondere Nachbarschaft ist nicht erforderlich. • Die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben (Umweltinformationsrichtlinie, Aarhus-Konvention) rechtfertigen eine weite Auslegung des Emissionsbegriffs im Informationsrecht. Die Klägerin betreibt ein genehmigungsbedürftiges Zementwerk mit Drehofen, in dem bis zu 100% Sekundärbrennstoffe eingesetzt werden. Die Beigeladene beantragte beim Regierungspräsidium Stuttgart Tagesmittelwerte der kontinuierlich gemessenen Parameter Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoffgehalt (2008–2011) und Abgasfeuchte (2008–2010). Das Regierungspräsidium gab dem Antrag statt; die Klägerin wandte ein, diese Daten seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und keine Umweltinformationen über Emissionen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin ab. Die Klägerin legte Berufung ein; der Senat hat die Berufung zugelassen. Streitpunkt ist, ob die begehrten Bezugs- und Betriebsgrößen als Umweltinformationen über Emissionen zu qualifizieren sind und ob Schutz- oder Ablehnungsgründe (Geheimnis, Missbrauch, Grundrechte) entgegenstehen. • Anwendbares Recht war das zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung geltende Landesrecht i. V. m. UIG; unionsrechtliche Vorgaben sind zu beachten. • Die Umweltinformationsrichtlinie und die Aarhus-Konvention verfolgen das Transparenzprinzip; Ablehnungsgründe sind eng auszulegen. • Der Begriff „Emissionen“ ist im Informationsrecht informationsrechtlich (weit) auszulegen; er umfasst Angaben, die zur Qualifizierung und Quantifizierung von Emissionen und deren Auswirkungen erforderlich sind. • Praktisch sind Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoff- und Feuchtegehalt notwendige Parameter zur Ermittlung von Schadstoffmassenströmen und zur Bewertung der Immissionen; daher sind diese Daten Umweltinformationen über Emissionen. • Selbst bei möglichem Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen greift § 9 Abs.1 Satz2 UIG: Bei Informationen über Emissionen kann der Geheimnisschutz den Informationszugang nicht verhindern. • Der Antrag der Beigeladenen war nicht offensichtlich missbräuchlich; weder fehlender örtlicher Bezug noch beabsichtigte Weiterverbreitung im Internet rechtfertigen Ablehnung. • Die Gewährung des Informationszugangs verletzt keine unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe; EU-Grundrechte sind bei Durchführung des EU-Rechts durch die Regelung des UIG gewahrt. • Das Verwaltungsgericht und der Senat haben die Darlegungen der Beigeladenen zur Irrelevanz wettbewerbsgefährdender Rückschlüsse als schlüssig bewertet; die Klägerin hat dies nicht substantiiert widerlegt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 26.03.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 01.10.2012 sind rechtmäßig. Die begehrten Tagesmittelwerte zu Abgasvolumenstrom, Abgastemperatur, Sauerstoff- und Feuchtegehalt sind als Umweltinformationen über Emissionen anzusehen und dürfen nicht mit dem Hinweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verweigert werden. Ein Rechtsmissbrauch der Antragstellung liegt nicht vor, und die Informationsgewährung verletzt keine überwiegenden höherrangigen Rechte der Klägerin. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde zugelassen.