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Beschluss

6 K 4672/19

VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen eines Haltungs- und Betreuungsverbotes mit Auflösungsanordnung betreffend den gesamten Rinderbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes.(Rn.6) 2. Zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens als kraft materiellen Rechts (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, zweiter Halbsatz TierSchG) maßgeblichem Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage. 3. Trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Verbotsanordnung kann das öffentliche Sofortvollzugsinteresse in Abwägung zwischen dem Tierwohl und den Grundrechten des Landwirts aus Art. 12 GG und Art. 14 GG (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und § 80 Abs. 1 VwGO) zu verneinen sein (vgl. zur Abwägung: BVerfG, Beschl. v. 08.11.2010 - 1 BvR 722/10 -, juris; Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris; vgl. speziell für ein Tierhaltungsverbot: OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 –, juris).(Rn.21)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 18.11.2019 gegen die Verfügung des Landratsamts Konstanz vom 08.11.2019 wird hinsichtlich Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffern 5 und 6 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen eines Haltungs- und Betreuungsverbotes mit Auflösungsanordnung betreffend den gesamten Rinderbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes.(Rn.6) 2. Zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens als kraft materiellen Rechts (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, zweiter Halbsatz TierSchG) maßgeblichem Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage. 3. Trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Verbotsanordnung kann das öffentliche Sofortvollzugsinteresse in Abwägung zwischen dem Tierwohl und den Grundrechten des Landwirts aus Art. 12 GG und Art. 14 GG (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und § 80 Abs. 1 VwGO) zu verneinen sein (vgl. zur Abwägung: BVerfG, Beschl. v. 08.11.2010 - 1 BvR 722/10 -, juris; Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris; vgl. speziell für ein Tierhaltungsverbot: OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 –, juris).(Rn.21) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 18.11.2019 gegen die Verfügung des Landratsamts Konstanz vom 08.11.2019 wird hinsichtlich Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffern 5 und 6 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller, Vater und Sohn, die in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Schwerpunkt Milchviehhaltung und Milcherzeugung führen, wenden sich gegen eine vollziehbare tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners ... vom 08.11.2019. Darin ist ihnen nach vorheriger Anhörung das Halten und Betreuen von Rindern ab sofort untersagt worden (Ziffer 1). Ferner sind sie verpflichtet worden, ihre Rinderhaltung gemäß einem nach Zeitpunkten und Anzahl der Tiere genau vorgegebenen Stufenplan (10.12.2019: 150 Tiere; 10.01.2020: 150 Tiere; 10.02.2020: Restbestand) unter Aufsicht des Veterinäramts aufzulösen (Ziffer 2). Für den Fall, dass die Auflösung nicht fristgerecht erfolgt, wurde die Wegnahme, Einziehung und Veräußerung der Tiere angeordnet (Ziffer 3). Der Sofortvollzug der Ziffern 1 bis 3 ist angeordnet (Ziffer 4) und für den Fall, dass die Antragsteller die Auflösung ihres Tierbestands gemäß den Ziffern 1 und 2 nicht umsetzen, die Wegnahme der Rinder durch Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht worden (Ziffer 5). Schließlich wurde eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 280,-- € festgesetzt (Ziffer 6). Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller am 18.11.2019 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Ein gleichzeitig bei der Behörde gestellter Antrag, den Sofortvollzug auszusetzen, ist abgelehnt worden. Am 27.11.2019 haben die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Auf Bitte des Gerichts hat der Antragsgegner zugesichert, vorläufig bis zu einer gerichtlichen Entscheidung von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen (vgl. zur Gebotenheit eines solchen Vorgehens im Fall bei Vollzug drohender irreparabler Nachteile: BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 –, Rn. 7, juris). Eine sofort vollziehbare Verfügung des Antragsgegners um 14.02.2018, mit welcher der von den Antragstellern gebildeten GbR bis zum 20.03.2018 eine Begrenzung des Rinderbestands auf maximal 360 Tiere aufgegeben wurde, ist Gegenstand des Verfahrens 6 K 2439/18 gewesen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 25.05.2018 hat die Kammer einem vorläufigen Rechtsschutzantrag der GbR teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit wiederhergestellt, soweit der Rinderbestand auf weniger als maximal 400 Tiere (200 Milchkühe inklusive Trockensteher, 200 Tiere als weibliche Nachzucht inklusive max. 4 Zuchtbullen) begrenzt wurde. Die Akten dieses Eilverfahrens liegen der Kammer vor. Ferner liegen ihr die beim Antragsgegner seit Februar 2018 angefallenen Verwaltungsakten (4 Hefte) vor. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Das Begehren ist bei sachdienlicher Auslegung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die aufgrund Einzelfallanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) sofort vollziehbaren Ziffern 1 bis 3 sowie ferner auf Anordnung der kraft Gesetzes eingetretenen Vollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 5 (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) und der Gebührenfestsetzung in Ziffer 6 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) der Verfügung gerichtet. Der Antrag ist begründet. Zwar ist die Anordnung des Sofortvollzugs der Ziffern 1 bis 3 angesichts ihrer Ausdrücklichkeit, Ausführlichkeit und Einzelfallbezogenheit (vgl. Seite 20 der Verfügung, unter 2.4) in formell-rechtlicher Hinsicht (§ 80 Abs. 3 VwGO) nicht zu beanstanden. In materieller Hinsicht indessen überwiegt derzeit das Interesse der Antragsteller, vor unanfechtbarem Abschluss eines Widerspruchs- und sich möglicherweise anschließenden Klageverfahrens noch von Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an einem umfassenden und wirkungsvollen Tierschutz. Es spricht derzeit zwar mehr dafür, dass die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist (dazu unter 1. a. bis d.). Indessen besteht aufgrund der tatsächlichen Entwicklungen aktuell kein überwiegendes Interesse an ihrem Sofortvollzug (dazu unter 1. e.): 1.) Rechtsgrundlage der Haltungsuntersagung und des Betreuungsverbots ist § 16a Abs. 1 TierSchG. Gemäß dessen Satz 1 trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann hierbei gemäß Satz 2 Nr. 3, erster Halbsatz insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 (betreffend die Erfüllung der Anforderungen des § 2) oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Eine Konkretisierung erfahren die Tierhaltungsanforderungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 und Nr. 10 TierSchNutztV hat, wer Nutztiere hält, sicherzustellen, dass (Nr. 2) das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden; (Nr. 3) soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird; (Nr. 4) alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind, sowie (Nr. 10) die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer tierschutzrechtlichen Untersagungs-/Betreuungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist trotz deren Charakters als Dauerverwaltungsakt der der (letzten) behördlichen Entscheidung. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht (zu dessen Maßgeblichkeit: BVerwG, Urt. v. 07.11.2018 – 7 C 18.18 –, Rn. 15, juris), hier Halbsatz 2 des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach ist nämlich auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Entfällt der Grund für die Untersagungsanordnung folglich nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, führt dies dementsprechend nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung, vielmehr ist der Betroffene auf die Durchführung des in der vorgenannten Vorschrift normierten Wiedergestattungsverfahrens zu verweisen (Bay. VGH, Beschl. v. 08.05.2019 – 23 ZB 18.756 –, Rn. 12, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, Rn. 35, juris). Da das Widerspruchsverfahren gerade erst anhängig geworden ist, kommt es vorliegend auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer an. a.) Wiederholte und grobe Zuwiderhandlungen liegen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Über mehrere Jahre hinweg erfolgten durch die Antragsteller Verstöße gegen die zuvor genannten Tierhaltungsvorschriften sowie die bestandskräftige Anordnung vom 26.08.2016 über die Pflege, Versorgung und Unterbringung der von ihnen gehaltenen Rinder. Sie sind bis zum Zeitpunkt Frühjahr 2018 ausführlich in der Gegenstand des abgeschlossenen Eilverfahrens 6 K 2439/18 bildenden Verfügung des Landratsamts vom 14.02.2018 (dort Seite 3-11 unter „II. Betriebsüberwachung“ und ferner Seite 10/11) aufgeführt. Sie belegen erhebliche Verstöße und Mängel bei der Klauenpflege (mit der Folge von Technopathien bzw. Lahmheiten), bei erforderlichen Enthornungen von im Milchviehlaufstall gehaltenen Rindern (mit der Folge der Gefahr der Verletzung anderer Rinder durch Hörner), bei der Ermöglichung konsequenter tierärztlicher Behandlungen (mit der Folge länger anhaltender erheblicher Schmerzen und Leiden - die Antragsteller sind deshalb 2015 und 2018 wegen Tierquälerei in insgesamt 23 Fällen rechtskräftig verurteilt worden), bei der Unterbringung von Kälbern (entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 TierSchNutztV in einem kellerartigen Bereich mit ungeeigneter Licht- und Lüftungssituation), bei der Fütterung mit geeigneten Futtermitteln (Verfütterung von Biertreber sowie von Altbrot, das bis zuvor noch in Tüten verpackt war) sowie im Bereich der Besatzdichte bzw. Belegung von Ställen (insbesondere des mit maximal 160 Tiere zu belegenden Milchviehstalles, der anlässlich von 4 Kontrollen in den Jahren 2016 und 2017 überbelegt war). Auf diese frühere Verfügung vom 14.02.2018 sowie den diese bezogen auf eine Bestandsreduzierung von 400 Tieren (200 Milchkühe inklusive Trockensteher und 200 Tiere als weibliche Nachzucht inklusive maximal 4 Zuchtbullen) als rechtmäßig erachtenden rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 25.05.2018 im Verfahren 6 K 2439/18 wird verwiesen. Von Frühjahr 2018 bis Oktober 2019 sind weitere wiederholte und grobe Verstöße gegen § 2 und §§ 4, 5 und 6 TierSchNutztV sowie gegen die vollziehbaren Anordnungen vom 26.08.2016 (Untersagung der Haltung horntragender Rinder im Milchviehlaufstall), vom 14.02.2018 (Bestandsreduzierung) und (zwischenzeitlich) vom 19.06.2019 (Gebot der täglichen Entmistung und Einstreu der Tiefstreu-Stallflächen; Untersagung der Aufstallung behornter Rinder mit enthornten Tieren) hinzugekommen bzw. festgestellt worden. So bestanden bei fast 25% der Milchkühe Lahmheiten in unterschiedlicher Ausprägung. Immer wieder gab es, entgegen den Verfügungen vom 26.08.2016 und 19.06.2019, horntragende Tiere im Milchviehlaufstall. Ferner wurden Tiere in deutlich abgemagertem Zustand, teilweise mit Gliedmaßenschwellungen, vorgefunden. In nahezu allen Liegeflächen in den Tiefstreubuchten, auch bei Kälbern, fehlte eine trockene Mistmatratze, die Tiere wateten, teilweise bis zum Karpal- bzw. Tarsalgelenk, in einer sumpfigen, hauptsächlich aus zertretenem Kot und nur sehr geringem Strohanteil bestehenden Masse; diese Zustände fanden sich auch in den auf besondere Hygiene angewiesenen Abkalbe- und Krankenbuchten. Stark verschmutzte, entlang der Extremitäten bis hoch zum Bauch mit Mistplatten verklebte Tiere waren auszumachen, ferner solche mit teilweise unphysiologischer, weil gespreizter und Rissbildung aufweisender Klauenstellung, verursacht durch ein tiefes Einsinken und Aufweichen der Klauen im morastigen Untergrund. Über 2 Wochen alte Kälber wurden ohne ständige Wasserversorgung angetroffen. Ferner wurde sowohl als Einstreu verwendetes sowie zur Verfütterung bestimmtes, verschimmeltes Heu vorgefunden. Gegen die Antragsteller liegen für das Jahr 2019 mittlerweile erneut vier Strafanzeigen wegen Tierquälerei vor, veranlasst durch Sektionsbefunde toter Tiere mit hochgradiger Abmagerung und Austrocknung, Dekubitalstellen, Labmagenverlagerung, eitrigen Hautentzündungen mit Ausstrahlung auf Gelenke, Herz und Brust sowie unbehandelter Fraktur. Überprüfungen des Herkunftsinformationssystems Tier (HIT) ergaben, dass der gehaltene Bestand seit Frühjahr 2018 über den gemäß Verfügung vom 14.02.2018 (in Gestalt des verwaltungsgerichtlichen Eilbeschlusses vom 25.05.2018) maßgeblichen 400 Tieren lag. Die einen Indikator für den Gesundheitszustand der Herde bildenden Abgangszahlen an Tieren lagen in den Jahren 2018 bei 67 und 2019 (bis Ende Oktober) bei 48 Tieren, zwischen dem 01.11.2018 und 01.11.2019 betrugen die Tierverluste 65 Tiere (davon 43 Kälber). Ferner wurden über 50 % der im Jahr 2019 an den Schlachthof gelieferten Tiere bei der Fleischuntersuchung beanstandet: In 22 Fällen wurden Verletzungen/Veränderungen aufgrund von Abszessen im Bereich der Keule oder des Rückens festgestellt, welche Folge von Hornstoßverletzungen sein können. In 3 Fällen wurde gar ein erhebliches Untergewicht der Schlachttiere diagnostiziert, welches zu Untauglichkeit Tierkörper führte. Die Kammer hat sich von diesen vorgenannten Tatsachen aufgrund Auswertung der umfangreichen, mit zahlreichen Lichtbildern versehenen Verwaltungsakten und den darin enthaltenen, im Zuge von Vorort-Kontrollen erstellten tierärztlichen Berichten (vom 12.08.2018 [Band XIV, Seite 459-467], vom 31.01.2019 [Band XV, Seite 153-167 und 223-229], vom 04.06.2019 [Band XVI, Seite 131-149 und 155-163], vom 06.08.2019 [Band XVI, Seite 327] und vom 28.10.2019 [Band XVII, Seite 61-80 und 345-357] ein für das summarische Verfahren hinreichendes Bild machen können. Im Übrigen wird ausdrücklich auf die ausführliche und sorgfältig aufgelistete Sachverhaltsdarstellung im streitgegenständlichen Bescheid vom 08.11.2019 (dort Seite 2-10) Bezug genommen. b.) Durch ihr Verhalten haben die Antragsteller den ihnen gehaltenen bzw. betreuten Tieren erhebliche sowie länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Auch hier ist die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch unsubstantiierte, pauschale Behauptungen entkräftet werden können. Es genügte im Übrigen sogar bereits die Möglichkeit einer Leidensverursachung, die bei Verstößen im Bereich der Ernährung und Reinhaltung ohne weiteres angenommen werden kann (BayVGH, Beschl. v. 09.08.2017 – 9 ZB 15.2487 – Rn. 10, juris). Es ist ferner ausreichend, dass sich diese Beeinträchtigungen nur bei einem Teil der Tiere des betroffenen Bestandes feststellen ließen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 46 m.w.N.). c.) Die gegen den Vorwurf von Tierschutzverstößen gerichteten Einwendungen der Antragsteller haben für die Zeit bis zum 28.10.2019 – der laut Aktenlage vorerst letzten behördlichen Kontrolle – angesichts der ausnahmslos im Rahmen tierärztlicher Kontrollen erfolgten Sachverhaltsfeststellungen kein ausreichendes Gegengewicht. Die beamteten Tierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62.13 –, Rn. 10, juris; ausführlich auch: Saarl. OVG, Beschl. v. 29.10.2019 – 2 A 260/18 –, Rn. 28, juris). Angesichts der seit 2010 im Betrieb der Antragsteller wiederkehrenden hohen Tierverluste, die erst den Anlass zu den regelmäßigen Sektionen toter Tiere und zu mehreren Betriebskontrollen gaben, kann nicht die Rede davon sein, das Veterinäramt habe sich gewissermaßen willkürlich auf den Betrieb „eingeschossen“ und es werde übersehen, dass in anderen Betrieben ähnliche Zustände herrschten. Ferner lässt sich allein aus der Tatsache von 117 (in 2018) bzw. 89 (bislang in 2019) tierärztlichen Begehungen (mit jährlichen Kosten im 5-stelligen Euro-Bereich) nicht substantiiert widerlegen, dass die Antragsteller Tiere gleichwohl nicht bzw. unzureichend kurz oder zu lange behandelt haben. Auch soweit mit diesen Einwendungen die Behauptung verbunden sein sollte, unter wirtschaftlichen bzw. arbeitsökonomischen Gesichtspunkten ausreichende Anstrengungen bei der Tierhaltung unternommen zu haben, kann dies nicht durchgreifen. Zwar sind, soweit es um Nutztiere geht, nicht nur die unmittelbaren Ernährungs- und vergleichbaren Bedürfnisse der Menschen, sondern auch das wirtschaftliche Interesse der Tierhalter an einem möglichst geringen Aufwand für die Erfüllung dieser Bedürfnisse grundsätzlich anzuerkennen. Derartige wirtschaftliche Interessen müssen aber - wie jedes schutzwürdige menschliche Interesse beim Umgang mit Tieren - an den Belangen des Tierschutzes gemessen werden und sind gegebenenfalls Begrenzungen unterworfen. Sie sind nicht schon deshalb vernünftig im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG, weil sie ökonomisch plausibel sind. Den Belangen der Tierhalter stehen die unter den konkreten Umständen berührten Belange des Tierschutzes gegenüber. Die Aufnahme des Tierschutzes in den Schutzauftrag des Art. 20a GG hat den bereits einfachgesetzlich normierten Tierschutz weiter gestärkt. Als Belang von Verfassungsrang ist der Tierschutz im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht - wie etwa die Einschränkung von Grundrechten - zu rechtfertigen. Im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der dem ethischen Tierschutz mit der Verfassungsänderung beigemessen wurde, sollte die verfassungsrechtliche Verankerung den Tierschutz aber stärken und die Wirksamkeit tierschützender Bestimmungen sicherstellen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2019 – 3 C 28.16 –, Rn. 18 ff., juris). Die Regelung in § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG stellt (generell-abstrakt) eine angemessene Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Blick auf die betroffenen Grundrechte des (Nutz-)Tierhalters aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 12 GG dar. Eine erwerbswirtschaftliche Tierhaltung führt nicht zu geringeren Anforderungen bei der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen. Auch wenn es strukturell grundsätzlich auf der Rechtsfolgenseite der Betätigung des Entschließungs- und Auswahlermessens (Adressatenauswahl und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme) beachtlich ist, soll unbeschadet der Ausführungen zur Wiederholungsgefahr und der Berechtigung des Sofortvollzugs (dazu unten unter d. und e.) – doch bereits an dieser Stelle festgestellt werden: Für eine alleinige ordnungsrechtliche Verantwortung des Antragstellers zu 1 und eine gleichzeitige vollständige Entlastung des Antragstellers zu 2 ist bislang nichts ersichtlich. Beide Antragsteller sind „unter dem Dach“ einer GbR Betriebsinhaber und damit für die Zustände des landwirtschaftlichen Hofes, auf dem die Rinder gehalten werden, verantwortlich. Im Übrigen kann es im Interesse eines effektiven Tierschutzes nicht darauf ankommen, wie die Antragsteller die Betriebsabläufe im Einzelnen regeln, ob etwa der Antragsteller zu 1 im Innenverhältnis die Hauptverantwortung für den Viehbetrieb hat. Denn dieses Innenverhältnis ist nach außen hin regelmäßig nicht erkennbar und darf nicht dazu führen, dass ein Verantwortlicher für die tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Tiere nicht mehr feststellbar ist (Bay. VGH, Beschl. v. 09.07.2019 – 23 CS 19.1194 –, Rn. 8 ff., juris). Bei einer Vielzahl von Verstößen und daraus ersichtlichen charakterlichen Mängeln des Tierhalters, die weitere Verstöße als wahrscheinlich erscheinen lassen, kann das Auswahlermessen sogar dahingehend reduziert sein, dass ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen werden müssen, um eine Fortsetzung der Leidensgeschichte der Tiere zu verhindern. Der Umstand, dass ein Betroffener von der Tierhaltung lebt und infolge des Verbots sozialhilfebedürftig zu werden droht, begründet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen mit entsprechendem Gewicht der Verstöße vorliegen, nicht die Unverhältnismäßigkeit eines Haltungs- und Betreuungsverbots (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.). d.) Im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer im summarischen Verfahren liegen damit wohl auch gewichtige Tatsachen vor, die – im Sinne einer konkreten Gefahr – die Annahme rechtfertigen, dass weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begangen werden (zur gefahrenabwehrrechtlichen Zielsetzung des § 16a TierschG und der damit maßgeblichen behördlichen ex ante-Prognose vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2012 – 1 S 1281/12 –, Rn. 3/4, juris). Davon, dass nur geringe Zweifel an der Bereitschaft und Fähigkeit künftig rechtstreuen Verhaltens bestehen – wie etwa dann, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen mehreren Zuwiderhandlungen nur entfernt besteht und sich die Zuwiderhandlungen damit als eher singulär darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.12.2016 – 3 B 34.16 –, Rn. 7/8, juris) – kann vorliegend schwerlich die Rede sein. Vielmehr rechtfertigt grundsätzlich eine Kette von Verfehlungen die Annahme weiterer Verstöße, und zwar auch dann, wenn es in der Zwischenzeit einzelne, kurzfristige Verbesserungen in der Tierhaltung gegeben hat; ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (Bay. VGH, Beschl. v. 08.05.2019 – 23 ZB 18.756 –, Rn. 8, juris; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Rn. 48 m.w.N.). Gleichwohl hält es die Kammer nicht für ausgeschlossen, dass die Antragsteller im laufenden Hauptsacheverfahren die Gefahrenprognose noch erschüttern bzw. widerlegen und zugleich ein sie deutlich geringer belastendes, geeignetes Austauschmittel anbieten können. Grund hierfür ist die wenige Tage nach dem letzten behördlichen Kontrolltermin (28.10.2019) erfolgte Beauftragung von Prof. Dr. ... mit der Prüfung, Optimierung und Weiterentwicklung des bestehenden Haltungsverfahrens in Bezug auf das Tierwohl. Prof. Dr. ... ist Professorin des Studiengangs Agrarwirtschaft und zugleich stellvertretende Leiterin des Instituts für Angewandte Agrarforschung an der Fakultät für Agrarwirtschaft, Volkswirtschaft und Management der Hochschule .... Ihre Arbeitsschwerpunkte sind die spezifisch im vorliegenden Verfahren relevanten Aspekte der Tierhaltung, Klauengesundheit bei Rindern und Bodenbelägen u.a. bei Rindern. Hierzu gehören ausweislich der von ihr gehaltenen Lehrveranstaltungen auch Aspekte des Herdenmanagements, der Nutztierhaltung, des Projektmanagements, der Projektmodule und der speziellen Tierhaltung (vgl. ...). Sie kann folglich als sachverständige Expertin angesehen werden, deren verbindliche Einschaltung durch die Antragsteller ein relevanter Hinweis auf ein Einlenken bzw. eine Einsicht und ein Bewusstsein für die künftige Erfüllung tierschutzrechtlicher Anforderungen sein kann. Den von Prof. Dr. ... seit Anfang November bis heute auf der Grundlage von 4 Betriebsbesuchen (am 02.11., 15.11., 02.12. und 13.12.2019 [hier unter Begleitung einer Veterinärin des Eutergesundheitsdienstes ...]) geleisteten Erhebungs- und Planungsaufwand erachtet die Kammer für bedeutsam (vgl. Abschlussbericht vom 03.11.2019 [GAS. 63-77]; Konzept für die Neuausrichtung des Betriebes vom 20.11.2019 [GAS. 295-307]; Stellungnahme zur aktuellen Tierhaltungssituation von 27.11.2019 [GAS. 349-351]; Protokoll vom 03.12.2019 des Betriebsbesuchs am Vortag [GAS. 361-373] sowie zuletzt Stellungnahme vom 16.12.2019 zur Antragserwiderung des Antragsgegners vom 09.12.2019 [GAS. 489-509]). Auch wenn es sich bei ihr um eine Sachverständige „im Lager“ der Antragsteller handelt, hat die Kammer aktuell keinen Anlass, an der tierwohlorientierten Ernsthaftigkeit des Neuausrichtungskonzepts zu zweifeln. In ihrer anlässlich des ersten Ortstermins am 02.11.2019 erfolgten Bestandsaufnahme stellte die Expertin die bestehenden Mängel betreffend Tierverschmutzung, Laufverhalten, Eutergesundheit, Stoffwechselschieflagen, Klauengesundheit und erhöhte Krankheitsrisikofaktoren (Feuchtigkeit, Gülle, Keimdruck und Stress) fest (vgl. Abschlussbericht vom 03.11.2019 [Seite 2-4], GAS. 65-69; Konzept vom 20.11.2019 [unter 1. Ausgangssituation], GAS. 295). Diese Mängelerhebung unterscheidet sich, wenngleich in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht eine Momentaufnahme bildend, in ihrem grundsätzlichen Ergebnis/Befund nicht von derjenigen des Antragsgegners. Das von Prof. Dr. ... in ihrer Expertise vom 20.11.2019 ausführlich dargelegte Konzept einer Neuausrichtung ist nach Auffassung der Kammer und entgegen derjenigen des Antragsgegners wesensverschieden gegenüber der mit der Verfügung vom 14.02.2018 vorgegebenen Bestandsreduzierung. Es stellt eine Kombination aus teilweise gleichzeitigen bzw. aufeinander aufbauenden Maßnahmen einer baulich-technischen und Management-bezogenen Haltungsoptimierung und einer Bestandsreduzierung dar, mit der eine kurz- und langfristige Verbesserung der Tiergesundheit sowie eine längere Nutzungsdauer und Leistungssteigerung der Tiere einhergehen soll, die zu einem Mehrgewinn und damit gleichzeitig wiederum zu finanziellem Spielraum für die hierzu notwendigen Investitionen führt (vgl. auch die auf Einwände des Antragsgegners hin erfolgten ergänzenden Erläuterungen der Sachverständigen vom 27.11.2019 [GAS. 349/351] und vom 16.12.2019 [GAS. 493/495]). Ein nach sofortigen, kurzfristigen (bis 31.12.2019), mittelfristigen (bis 31.03.2020) und langfristigen Maßnahmen (bis Ende 2020) ausgearbeiteter und gestufter Katalog ist unter Ziff. 7 des Konzepts vom 20.11.2019 aufgeführt. Verbunden werden die Maßnahmen mit umfangreichen Kontrollinstrumenten und insbesondere einer bis Ende Mai 2020 durch monatliche Betriebsbesuchen und sodann bis Ende 2021 durch quartalsweise Besuche erfolgenden Begleitung und fachlichen Beratung durch die Expertin. Trotz des erheblich gegen sie sprechenden tatsächlichen Gewichts der bisherigen Entwicklung erscheint es damit (noch) nicht als ausgeschlossen, dass die Antragsteller, die laut Prof. Dr. ... das Konzept „uneingeschränkt akzeptieren und unterstützen“ die Neuausrichtung der Tierhaltung und gleichzeitig des Betriebes ernsthaft verfolgen und umsetzen wollen und dies auch tatsächlich schaffen. Im Widerspruchsverfahren wird dies allerdings weiterer Darlegung durch sie und vertiefter Analyse durch die Behörden bedürfen. Besonderes Augenmerk wird dabei vor allem auch auf das Investitionskonzept (zu Recht weist der Antragsgegner auf die hohen Verbindlichkeiten und die Frage des finanziellen Spielraums hin), die Neuorganisation der tierärztlichen Behandlung (der seit 2017 bestehende Tierarztvertrag ist zum 31.12.2019 gekündigt worden [vgl. Mitteilung der Tierarztpraxis vom 08.11.2019, Verwaltungsakten-Band XII, Seite 501]). Entsprechendes gilt vor allem auch für die personellen (quantitativen und qualitativen) Kapazitäten des Betriebs, welche eng mit der Erfüllung der Tierhaltungsanforderungen verbunden sind. Da es die Antragsteller in diesem wie im vorangegangenen Eilverfahren als Mitursache für unzureichende Betriebsabläufe „thematisiert“ haben: Es wird insbesondere auch das Ausscheiden des Antragstellers zu 1 aus dem Betrieb verbindlich zu konkretisieren und umzusetzen sein. Die von der Sachverständigen mehrfach betonte Bereitschaft und das Angebot einer engen Zusammenarbeit mit dem zuständigen Veterinäramt unter Einbeziehung und mit fachlicher Absicherung des Rindergesundheitsdienstes Freiburg stellt ferner eine unerlässliche Voraussetzung dar. Der vom Antragsgegner zu Recht bei der Gefahrenprognose hervorgehobene „Faktor Mensch“, der im Fall der Antragsteller bislang durch geringe Einsicht und hohe Beratungsresistenz gekennzeichnet war, könnte in seinem bislang überaus negativen Gewicht entscheidend relativiert werden. e.) Das zum Erfolg des Eilantrags führende überwiegende Suspensivinteresse der Antragsteller ergibt sich gleichwohl nicht aus den vorstehenden Ausführungen unter d.), sondern aus einem anderen Grund: Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine angefochtene Verfügung in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist, genügt für die sofortige Vollziehung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes nicht. Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt einen selbstständigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar, da die berufliche Betätigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird (vgl. speziell für ein Tierhaltungsverbot: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 –, Rn. 20/21, juris). Im Fall der Antragsteller kommt hinzu, dass eine sofortige Vollziehung und der dadurch bewirkte Wegfall des mit rund 80% die wesentliche Ertragsgrundlage des Betriebs bildenden Milchgeldes (vgl. die Jahresabschlüsse: Wirtschaftsjahr 2015/16: ... € [GAS. 111]; Wirtschaftsjahr 2016/17: ... € [GAS. 177]; Wirtschaftsjahr 2017/18: ... € [GAS. 241]) zum Ausfall der auf die Verbindlichkeiten zu leistenden Zinsen (zur Höhe: Wirtschaftsjahr 2015/16: ... € [GAS. 97]; Wirtschaftsjahr 2016/17: ... € [GAS. 163]; Wirtschaftsjahr 2017/18: ... € [GAS. 249]; ferner Wirtschaftsjahr 2018/19: ... € [GAS. 291/293]) und in der Folge sehr wahrscheinlich zur Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger und Liquidierung des Betriebes führen wird. Ein vorläufiges Berufsverbot – hier: verbunden zudem mit einem Eigentumsverlust – ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus, um die Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2010 - 1 BvR 722/10 -, Rn. 12/13, juris; OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Insoweit liegt zugleich eine Ausnahme vom Grundsatz vor, dass typischerweise im Bereich der Gefahrenabwehr das öffentliche Vollzugsinteresse mit der Erkenntnis der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme zusammenfällt. Das Vollzugsinteresse setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf die Berufsfreiheit des Betroffenen aus Art. 12 GG rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, Rn. 16, juris; OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Darüber hinaus ist zu beachten, dass effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann gewährleistet ist, wenn sofort vollziehbar erklärte Eingriffe in grundrechtlich gewährleistete Freiheiten noch einmal einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden. Es ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Antragsteller wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Für ein hinreichendes Vollzugsinteresse müssen also zusätzlich zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung Anhaltspunkte für die Besorgnis vorliegen, der Antragsteller werde bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden. Die Kammer sieht aufgrund der Entwicklung, die das Verfahren seit Anfang November 2019 im Zuge der Einschaltung von Prof. Dr. ... genommen hat, die Prognose gerechtfertigt, dass die Antragsteller bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens keine erneuten bzw. groben Zuwiderhandlungen gegen Tierschutzvorschriften begehen werden. Auch wenn es sich noch um eine frühe Phase des Widerspruchsverfahrens handelt, so spricht doch nichts Überwiegendes für ein nur verfahrenstaktisches Wohlverhalten. Zu viel – in Gestalt ihrer Existenz – steht für die Antragsteller auf dem Spiel, was bereits für sich genommen Anlass gibt, das „Ruder herumzureißen“. Durch die Einlassung auf das Konzept von Prof. Dr. ... haben sie nach Auffassung der Kammer einen guten Willen dokumentiert und in Abhängigkeit von im Konzept vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich auch bereits erste Beweise angetreten. Prof. Dr. ... hat in ihren ausführlichen Stellungnahmen vom 27.11.2019 (GAS. 349 ff.), vom 03.12.2019 (GAS. 361 ff.) und zuletzt vom 16.12.2019 (GAS. 489 ff.) ausgehend von vorangegangenen Betriebsbesuchen (am 13.12.2019 überdies in Begleitung einer Veterinärin des Eutergesundheitsdienstes) nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, dass die Antragsteller aktuell bereits reagiert haben. Die von der Sachverständigen im Maßnahmenplan des Konzepts vom 20.11.2019 unter 7.1 (GAS. 305/307) vorgesehenen Sofortmaßnahmen (Liegeboxen einstreuen; Schieberfrequenz erhöhen; Rinder- und Eutergesundheitsdienst beratend hinzuziehen; Fressabtrennung bei Kälbern bis 3 Monate höhersetzen sowie mit Bestandsreduzierung beginnen) sind bereits mit positiven Effekten durchgeführt. Die vom Antragsgegner noch anlässlich des Kontrolltermins am 28.10.2019 dokumentierte Verschmutzungssituation (vgl. Bilder 4 und 5, GAS. 468/469) kommentierte Verschmutzungssituation ist durch Erhöhung der Schieberfrequenz und Erweiterung des Funktionsumfangs behoben (vgl. Bild auf Seite 8 der Stellungnahmen Prof. Dr. ... vom 16.12.2019, GAS. 503). Auch hinsichtlich der am 28.10.2019 von den Amtstierärzten dokumentierten unzureichenden Flächen- und Einstreuzustände (vgl. Bilder GAS. 477-483) ist mittlerweile, wie auch der tierbezogene Indikator des Verschmutzungszustands zeigt, Abhilfe geschaffen (vgl. Bilder GAS. 501-507; vgl. ferner die Lichtbilddokumentation der Expertin vom Ortstermin 02.12.2019, GAS. 363-373). Lahmende Tiere befinden sich schließlich in tierärztlicher Behandlung oder werden betriebsseitig fachkundig versorgt (vgl. Feststellung vom 02.12.2019, GAS. 361). Zwar fehlt es aktuell an Ausführungen bzw. Nachweisen des Antragsgegners oder der Expertin dazu, ob dem Gebot der getrennten Haltung behornter und enthornter Tiere nachgekommen wird. Allerdings hat die Kammer angesichts der gezeigten Anstrengungen der Antragsteller jedenfalls derzeit keinen Zweifel an der Erfüllung dieses (in behördlichen Anordnungen niedergelegten) Gebots. Entsprechendes gilt derzeit für die Ernährung von Tieren mit schlechter Körperkondition und auch die Ernährung der Rinder mit geeigneten Futtermitteln überhaupt. Angesichts dieser – im Laufe des Hauptsacheverfahrens durch behördliche Kontrollen zu begleitenden – Entwicklung sieht die Kammer aktuell keinen Anlass für die Befürchtung, dass es zu weiteren Zuwiderhandlungen kommen wird. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass Prof. Dr. ... bis Ende 2021 Begleitung und Beratung sicherstellt. Jedenfalls bei dieser sich aktuell darbietenden Sachlage ist zu Gunsten des vorläufigen Verbleibs der Rinderherde im Betrieb der Antragsteller schließlich auch noch Folgendes zu beachten: Wie die Antragsteller substantiiert dargelegt haben und worauf auch die Sachverständige hinweist, ist die Vermarktungssituation für Zuchtvieh aktuell schlecht. Damit aber besteht bei der im Zuge eines Sofortvollzugs des Haltungs- und Betreuungsverbots unausweichlichen Bestandsauflösung die Gefahr, dass zumindest ein wesentlicher Teil des Tierbestandes der Antragsteller nicht verkauft werden kann, sondern der Schlachtung zugeführt werden muss. Es mag sich hierbei zwar – worauf der Antragsgegner durchaus zu Recht hinweist – nicht um ein tierschutzwidriges Vorgehen handeln. Es liegt indessen gerade auch vor dem Hintergrund des Art. 20a GG auf der Hand, dass die Bestimmung als Nutztier in Gestalt der Lebendverwendung Vorrang vor der Tötung haben muss. f.) Sollte es während des Widerspruchsverfahrens anlässlich von Kontrollen der Behörde oder auch der Sachverständigen erneut zu Zuwiderhandlungen kommen, wird sich die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr allerdings sehr wahrscheinlich endgültig bestätigen. Zugleich würde dies – ausgehend von der oben ausgeführten Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 08.11.2019 – die Berechtigung nunmehr auch deren Sofortvollzugs bedeuten. Dessen Wiederinkraftsetzung kann der Antragsgegner dann im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO, verbunden mit Nachweisen, beantragen. 2.) Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegenüber dem Haltungs- und Betreuungsverbot führt in der Folge auch zur Wiederherstellung bzw. Anordnung dieser Wirkung betreffend die Regelungen in Ziffern 2 und 3 sowie 5 und 6 der Verfügung vom 08.11.2019. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013. Wegen der im Fall eines vorzeitigen Vollzugs drohenden Schaffung vollendeter Tatsachen ist der Streitwert nicht zu halbieren.