OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 S 464/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0904.6S464.24.00
8mal zitiert
27Zitate
25Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

35 Entscheidungen · 25 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Werden elementare Grundbedürfnisse eines Hundes und die sich aus der Tierschutz-Hundeverordnung ergebenden Mindestanforderungen an eine Hundehaltung offenkundig über längere Zeit missachtet, kann in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte im Einzelfall auf ein erhebliches Leiden des Hundes im Sinne von § 16a Abs 1 S 2 Nr 3 TierSchG geschlossen werden, ohne dass es noch einer sachverständigen Beurteilung durch einen beamteten Tierarzt bedarf. (Rn.10) 2. Im Falle einer tierschutzrechtlich begründeten und für sofort vollziehbar erklärten Einziehung von Tieren kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die nach § 28 Abs 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) erforderliche, aber bisher unterbliebene Anhörung werde voraussichtlich im Widerspruchs- oder Hauptsacheverfahren nachgeholt und der Verfahrensmangel damit nach § 45 Abs 1 Nr 3 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) geheilt werden. (Rn.35)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2024 - 15 K 219/24 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Ziffer 1 Satz 2 der Verfügung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 31.01.2024 angeordnete Einziehung der Hunde „...“ und „...“ wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die beiden Hunde „...“ und „...“ an eine vom Antragsteller zu benennende Person, die eine tierschutzkonforme Haltung und Betreuung der Hunde gewährleisten kann, herauszugeben. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt 2/5 und der Antragsgegner 3/5 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 12.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden elementare Grundbedürfnisse eines Hundes und die sich aus der Tierschutz-Hundeverordnung ergebenden Mindestanforderungen an eine Hundehaltung offenkundig über längere Zeit missachtet, kann in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte im Einzelfall auf ein erhebliches Leiden des Hundes im Sinne von § 16a Abs 1 S 2 Nr 3 TierSchG geschlossen werden, ohne dass es noch einer sachverständigen Beurteilung durch einen beamteten Tierarzt bedarf. (Rn.10) 2. Im Falle einer tierschutzrechtlich begründeten und für sofort vollziehbar erklärten Einziehung von Tieren kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die nach § 28 Abs 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) erforderliche, aber bisher unterbliebene Anhörung werde voraussichtlich im Widerspruchs- oder Hauptsacheverfahren nachgeholt und der Verfahrensmangel damit nach § 45 Abs 1 Nr 3 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) geheilt werden. (Rn.35) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2024 - 15 K 219/24 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Ziffer 1 Satz 2 der Verfügung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 31.01.2024 angeordnete Einziehung der Hunde „...“ und „...“ wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die beiden Hunde „...“ und „...“ an eine vom Antragsteller zu benennende Person, die eine tierschutzkonforme Haltung und Betreuung der Hunde gewährleisten kann, herauszugeben. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt 2/5 und der Antragsgegner 3/5 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 12.500,-- EUR festgesetzt. I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen verschiedene tierschutzrechtliche Maßnahmen des Landratsamts Rems-Murr-Kreis abgelehnt wurde, ist nach § 146 Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde deutlich gemacht, dass er im Beschwerdeverfahren an seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen festhält, namentlich (sachdienlich gefasst), 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 13.04.2023 wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung aufzuheben, 2. gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, seine beiden Hunde „...“ und „...“ vorläufig, bis zum Abschluss des Widerspruchs-/Hauptsacheverfahrens, an ihn – hilfsweise an eine von ihm zu benennende Person, die eine tierschutzkonforme Haltung und Betreuung der Hunde gewährleisten kann – herauszugeben, 3. und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 31.01.2024 wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung aufzuheben. II. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Die zur Begründung der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Ziffer 1 Satz 2 der Verfügung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 31.01.2024 angeordnete Einziehung der Hunde „Hades“ und „Pascha“ wird wiederherzustellen und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die beiden Hunde an eine vom Antragsteller zu benennende Person, die eine tierschutzkonforme Haltung und Betreuung der Hunde gewährleisten kann, herauszugeben. Im Übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos. 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das mit Ziffer 1 der Verfügung des Landratsamts vom 13.04.2023 angeordnete Hundehaltungs- und -betreuungsverbot abgelehnt hat. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens erweist sich das Haltungs- und Betreuungsverbot aufgrund der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig, so dass das Verwaltungsgericht dem öffentlichen Vollzugsinteresse im Ergebnis zu Recht den Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers eingeräumt hat. Das Hundehaltungs- und -betreuungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Wie das Verwaltungsgericht hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass der Antragsteller wiederholt den Vorschriften des § 2 TierSchG, vorangegangenen tierschutzrechtlichen Anordnungen sowie insbesondere den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG – namentlich denen der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) – zuwidergehandelt hat. So wurde anlässlich zahlreicher Kontrollen seiner Hundehaltung, die überwiegend im Freien stattfindet, mehrfach festgestellt, dass den Anforderungen der § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2 TierSchHuV nicht genügt wurde. Insbesondere stand bis zuletzt nicht beiden Hunden der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchHuV außerhalb der Schutzhütte erforderliche witterungsgeschützte, schattige und wärmegedämmte Liegeplatz zur Verfügung, obwohl der Antragsteller auf dieses Erfordernis mehrfach hingewiesen wurde und dies auch Gegenstand einer unter dem 16.12.2022 schriftlich ergangenen tierschutzrechtlichen Anordnung des Landratsamts war. Zudem wurden im Aufenthaltsbereich der Hunde immer wieder zahlreiche Kothaufen festgestellt, die erkennbar von mehreren Tagen stammten, so dass ersichtlich entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV der Kot nicht täglich entfernt und der Aufenthaltsbereich der Hunde nicht ausreichend sauber gehalten wurde. Diese Feststellungen werden hinreichend durch Aktenvermerke des Landratsamts anlässlich der Vorortkontrollen, die bei den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbilder sowie Angaben mehrerer Nachbarn dokumentiert und in tatsächlicher Hinsicht auch vom Antragsteller nicht bestritten. Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass den Hunden des Antragstellers dadurch erhebliche Leiden zugefügt wurden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen fehlt es hierzu in der angegriffenen Verfügung des Landratsamts und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an ausreichenden Feststellungen. Das Vorliegen eines erheblichen Leidens setzt voraus, dass die Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg mit gewissem Gewicht in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Tiere krank oder verletzt sind oder dass die Beeinträchtigungen so schwerwiegend sind, dass sie bereits tierärztlicher Versorgung und Behandlung bedürfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 01.04.2021 - 23 ZB 21.297 -, juris Rn. 13; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 46 m.w.N.). Bei Vorliegen gravierender Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anforderungen genügt bereits die Gefahr, dass den Tieren bei einem Unterbleiben des Haltungs- und Betreuungsverbots erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.04.2002 - 1 S 1900/00 -, VBlBW 2002, 388 ; Hirt, a.a.O., § 16a Rn. 47 m.w.N.), was bei Verstößen und Mängeln im Bereich der Reinhaltung, Ernährung oder Gesundheitsfürsorge ohne Weiteres auf der Hand liegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.08.2017 - 9 ZB 15.2487 -, juris Rn. 10; VG Freiburg, Beschluss vom 18.12.2019 - 6 K 4672/19 -, AUR 2020, 230 ). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor. Der Antragsteller hat über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg durch die genannten Verstöße jedenfalls die Grundbedürfnisse seiner Hunde an Reinlichkeit und ausreichenden Witterungsschutz nicht erfüllt. Das Vorliegen eines Leidens der Hunde oder jedenfalls der unmittelbaren Gefahr des Eintritts von Leiden liegt dadurch auf der Hand und wird auch dadurch bestätigt, dass die Hunde anlässlich von Polizeieinsätzen, die durch die Nachbarschaft wegen des lang anhaltenden Bellens der Hunde in den Nacht- und Abendstunden initiiert wurden, bei winterlichen Temperaturen frierend in ihrem Zwinger im Freien angetroffen wurden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedurfte es im vorliegenden Fall keiner weitergehenden amtstierärztlichen Einschätzung im Sinne von § 15 Abs. 2 TierSchG zum Vorliegen des Leidens bzw. der Gefahr des Leidens der Tiere. Zwar bestehen für den Senat Zweifel daran, ob die Verwaltungsakte des Landratsamts – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – den Amtstierärzten ausreichend zurechenbare gutachterliche Äußerungen enthält. Hierbei verkennt er nicht, dass die formalen und inhaltlichen Anforderungen der Rechtsprechung an ein amtstierärztliches Gutachten vergleichsweise gering sind (zusammenfassend: Hettich, Das Gutachten des Amtsveterinärs im Tierschutzrecht, NuR 2020, 518 ; Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 23 m.w.N.). Allerdings lassen die aus der Akte ersichtlichen Vermerke über die Vorortkontrollen und die Dokumentierung der dabei festgestellten Verstöße nicht ausreichend die jeweilige Urheberschaft durch Amtstierärzte erkennen. Sie werden zwar in den meisten Fällen als bei den Kontrollen anwesende Personen im Kopf der Vermerke benannt. Gezeichnet wurden die Vermerke jedoch regelmäßig von anderen Personen (insbesondere von Frau ...), bei denen es sich – soweit ersichtlich – nicht um die Amtstierärzte selbst handelte. Die in den Vermerken enthaltenen Feststellungen und Schlussfolgerungen können daher nicht ohne Weiteres den Amtstierärzten zugerechnet und damit als amtstierärztliche Gutachten verwertet werden. Einer abschließenden rechtlichen Bewertung dieser Bedenken und insbesondere der Frage, ob der Zurechnungsmangel seitens des Antragsgegners geheilt werden kann, bedarf es jedoch nicht. Denn aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falls lagen die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG aufgrund der festgestellten Verstöße so offen zutage, dass es einer weiteren amtstierärztlichen Einschätzung ausnahmsweise nicht bedurfte. Zwar ergibt sich aus § 15 Abs. 2 TierSchG, nach dem die zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen sollen, eine grundsätzlich vorrangige Beurteilungskompetenz des Amtstierarztes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2021 - 6 S 3256/20 -, n.v.; Beschluss vom 07.02.2018 - 1 S 2486/17 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 08.07.2016 - 1 S 959/16 -, n.v.; BayVGH, Beschluss vom 14.07.2020 - 23 CS 20.1087 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 23.12.2014 - 9 ZB 11.1525 -, juris). Hieraus folgt jedoch nicht, dass tatsächliche Feststellungen, wie hier etwa das Vorhandensein von zahlreichen Kothaufen mehrerer Tage sowie das Fehlen eines witterungsgeschützten Liegeplatzes ausschließlich durch Amtstierärzte erfolgen können. Denn die Tragfähigkeit solcher Wahrnehmungen setzt allenfalls eine sorgfältige Dokumentation – sei es auch durch einen geschulten Laien – voraus, nicht jedoch besondere amtstierärztliche Sachkunde (zur Verwertung von durch Dritte festgestellten Tatsachen vgl. Hettich, Das Gutachten des Amtsveterinärs im Tierschutzrecht, NuR 2020, 518 ). Vorliegend bedurfte es aber ausnahmsweise auch für die Einordnung der festgestellten Tatsachen als Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften sowie die Einschätzung, dass daraus ein erhebliches Leiden der Tiere folgt, keiner gutachterlichen Stellungnahme eines Amtstierarztes mehr. Denn anders als bei vielen anderen denkbaren tierschutzrechtlichen Verstößen, die einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglich sind und daher einer fachlichen Beurteilung durch einen Sachverständigen bedürfen, kann die Verletzung der Anforderungen der § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2 TierSchHuV – jedenfalls in eindeutigen Fällen wie dem vorliegenden – auch durch einen geschulten Laien mit ausreichender Sicherheit erkannt werden. Darüber hinaus lag das Eintreten von Leiden für die Hunde des Antragstellers, wie bereits dargelegt, bei nachhaltiger Nichteinhaltung der elementaren Grundbedürfnisse, wie hier der Reinlichkeit und des ausreichenden Witterungsschutzes, auf der Hand (zur Entbehrlichkeit von amtstierärztlichen Gutachten bei klarem Verstoß gegen § 2 TierSchG durch mangelnde Ernährung und Pflege: BVerwG, Urteil vom 12.01.2012 - 7 C 5.11 -, BVerwGE 141, 311 ). Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber mit der Tierschutz-Hundeverordnung auf Grundlage von § 2a TierSchG Mindestvoraussetzungen an die Hundehaltung aufgestellt hat, deren Einhaltung er für den Schutz der Tiere als unerlässlich und für deren Wohlbefinden wesentlich angesehen hat (BR-Drucks. 580/00, S. 1). Werden diese Mindestvoraussetzungen so hartnäckig über längere Zeit missachtet wie im Fall des Antragstellers, kann in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte aufgrund der verordnungsgeberischen Wertung ein erhebliches Leiden unterstellt werden. Der besonderen Sachkunde eines Amtstierarztes bedurfte es angesichts der Offenkundigkeit daher nicht mehr. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für das Hundehaltungs- und -betreuungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zu Unrecht bejaht hätte. Insbesondere teilt der Senat die Einschätzung, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Der Antragsteller wurde anlässlich zahlreicher Kontrollen seiner Hundehaltung über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach auf die tierschutzrechtlichen Anforderungen hingewiesen und durch vorangegangene Verfügungen zur Beseitigung der festgestellten Mängel angehalten. Auch wenn er mit seiner Beschwerde zu Recht darauf hinweist, dass er teilweise für Abhilfe und Verbesserung der Haltungsbedingungen gesorgt hat, soweit im Kontrollbericht vom 05.04.2023 festgestellt wurde, dass die geforderten Schutzhütten vorhanden und in ordnungsgemäßem Zustand waren, jedenfalls für einen der Hunde eine ordnungsgemäße Liegefläche vorlag und die zuvor festgestellten Liegeschwielen bei „...x“ besser aussahen, wird dies von den fortbestehenden gravierenden Mängeln, die nach den vorstehenden Ausführungen seinen Hunden erhebliches Leiden zugefügt haben, überlagert. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass er nicht einmal unter dem Druck des laufenden Verfahrens eine tierschutzkonforme Hundehaltung sichergestellt hat. Gerade die notwendige Sauberhaltung des Aufenthaltsbereichs der Hunde durch die tägliche Entfernung von Kot ist eine Grundanforderung, der ohne großen Aufwand nachgekommen werden kann. Dass der Antragsteller über einen längeren Zeitraum hinweg nicht einmal diese einfache Anforderung an die Hundehaltung erfüllt hat, deutet auf eine mangelnde Einsicht und damit einhergehende Unzuverlässigkeit des Antragstellers hin, die erwarten lässt, dass er auch künftig den tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Hundehaltung nicht gerecht werden wird. Die fortbestehenden Mängel stehen angesichts des daraus folgenden Leidens der Hunde entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht außer Relation zu den von ihm behobenen Mängeln. Der Senat kann auf Grundlage des Beschwerdevorbringens auch nicht erkennen, dass das Hundehaltungs- und -betreuungsverbot unverhältnismäßig ist. Mildere Mittel, die ebenso geeignet zur Beseitigung der tierschutzwidrigen Zustände wären wie das Haltungs- und Betreuungsverbot sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller wurde mehrfach auf die bestehenden Mängel seiner Hundehaltung hingewiesen, ohne dass dies eine nachhaltige Verhaltensänderung bei ihm bewirkt hätte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass es für die Reinhaltung des Aufenthaltsbereichs der Hunde und die Herstellung eines witterungsgeschützten Liegeplatzes einer besonderen Sachkunde bedürfte. Dass die vom Antragsteller mit seiner Beschwerde vorgeschlagene Erbringung eines Sachkundenachweises zur nachhaltigen Beseitigung der tierschutzwidrigen Zustände führen würde, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Inwieweit die Beschränkung der Hundehaltung der Größe, der Anzahl oder der Rasse nach ein gleich wirksames Mittel sein könnte, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf und ist auch in keiner Weise ersichtlich. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in den Ermessenserwägungen hierauf nicht explizit eingegangen ist. Vielmehr hat es zu Recht darauf hingewiesen, dass mildere Mittel vor Ergehen des Haltungs- und Betreuungsverbots bereits in Gestalt von Hinweisen und tierschutzrechtlichen Anordnungen zur Beseitigung einzelner Verstöße ergriffen wurden, diese jedoch nicht zu einem ausreichenden Erfolg geführt haben. 2. Soweit der Antragsteller hilfsweise die bloße Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 13.04.2023 begehrt, hat seine Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Eine solche Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn die Anordnung nicht den formellen Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Einzelnen ausgeführt, weshalb es davon ausgeht, dass die vom Landratsamt gegebene schriftliche Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO gerecht werde. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Beschwerdevorbringen in keiner Weise auseinander. Insoweit genügt die Beschwerde nicht dem Darlegungsgebot nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, das verlangt, dass sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung konkret auseinandersetzt und aufzeigt, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Daran fehlt es hier. 3. Die Beschwerde bleibt auch erfolglos, soweit der Antragsteller an seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die in Ziffer 2 der Verfügung des Landratsamts vom 13.04.2023 verfügte vollständige Aufgabe der Hundehaltung bis zum 28.04.2023 nebst den dabei zu beachtenden Modalitäten festhält. Fraglich ist bereits, ob die Beschwerde insoweit dem Darlegungsgebot nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, als sie auch in Bezug auf Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung pauschal an dem erstinstanzlichen Antrag festhält, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung wiederherzustellen. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend deutlich gemacht, dass mangels sofortiger Vollziehbarkeit der in Ziffer 2 enthaltenen Handlungspflicht in Ansehung des am 09.05.2023 erfolgten Vollzugs allenfalls ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers aufgrund eines sogenannten faktischen Vollzugs in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Betracht gekommen wäre. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung bezog sich ausdrücklich nur auf Ziffer 1 der Verfügung, namentlich auf das Hundehaltungs- und -betreuungsverbot, so dass nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits dem Widerspruch des Antragstellers aufschiebende Wirkung zukommt. Dies hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht aufgegriffen und seinen Antrag nicht entsprechend angepasst. Ob gleichwohl anzunehmen ist, dass der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung, wie es das Verwaltungsgericht wohl angenommen hat, als Minus im Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung enthalten ist und ob dies in Ansehung des Darlegungsgebots auch für das Beschwerdeverfahren gelten kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da die Beschwerde in Bezug auf Ziffer 2 der Verfügung vom 13.04.2023 auch aus anderen Gründen erfolglos bleibt. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass in Bezug auf Ziffer 2 der Verfügung vom 13.04.2023 Erledigung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens eingetreten ist, da insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Dies folgert der Senat zwar, anders als das Verwaltungsgericht, nicht aus einer Übereignung der Hunde an das Tierheim oder aus der für sofort vollziehbar erklärten Einziehungsverfügung vom 31.01.2024 (siehe dazu im Einzelnen unten). Jedoch folgt der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses daraus, dass die Verfügung durch Wegnahme der Hunde vollzogen wurde und diese Vollziehung nicht mehr – jedenfalls nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes – rückgängig gemacht werden kann. Der Rückgängigmachung steht das sofort vollziehbare Hundehaltungs- und -betreuungsverbot (siehe dazu die vorstehenden Ausführungen) entgegen, das die Rückgabe der Hunde an den Antragsteller rechtlich unmöglich macht. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang erwogene Herausgabe der Hunde an eine andere vom Antragsteller zu benennende Person stellt nicht die Kehrseite der Vollstreckung des Gebots zur vollständigen Aufgabe der aktuellen Hundehaltung des Antragstellers, sondern eine hiervon unabhängige Maßnahme dar. Diese kann daher nicht im Wege der bloßen Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in Fällen des faktischen Vollzugs vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2016 - 6 S 346/16 -, NVwZ-RR 2017, 314 ; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 115 m.w.N.), die der Antragsteller ebenfalls begehrt, erreicht werden, sondern allenfalls im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO (siehe dazu die untenstehenden Ausführungen). Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt aus der Annahme des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in Bezug auf Ziffer 2 der Verfügung vom 13.04.2023 keine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Zwar mag die im Wege der Vollstreckung erfolgte Wegnahme der Hunde am 09.05.2023 mangels sofort vollziehbarer Verpflichtung des Antragstellers zur Auflösung seines Hundebestands sowie darauf bezogener Androhung unmittelbaren Zwangs rechtswidrig gewesen sein (zur Anordnung der Auflösung eines vorhandenen Tierbestandes als notwendige Ergänzung eines Tierhaltungsverbots vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, NuR 2006, 441 ; BayVGH, Beschluss vom 07.11.2006 - 25 CS 06.2619 -, juris Rn. 6). Hieraus folgt jedoch nicht, dass Rechtsschutz dagegen zwingend im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden müsste. Da die Rückgabe der Hunde an den Antragsteller aufgrund des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots derzeit ausgeschlossen ist, ist der Antragsteller auf den Hauptsacherechtsweg zu verweisen, auf dem er bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gegebenenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme erreichen kann. 4. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist auch nicht in Bezug auf die kraft Gesetzes sofort vollziehbare (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Androhung der Wegnahme der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4 der Verfügung vom 13.04.2023 anzuordnen. Die Beschwerde genügt insoweit nicht dem Darlegungsgebot nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sie nimmt zu der Androhung der Zwangsvollstreckung in keiner Weise Stellung und lässt nicht erkennen, dass mit ihr beanstandet werden soll, dass sich das Verwaltungsgericht mit Ziffer 4 der Verfügung vom 13.04.2023 nicht auseinandergesetzt und die aufschiebende Wirkung insoweit nicht angeordnet hat. Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist der Senat jedoch darauf hin, dass sich die in Ziffer 4 der Verfügung vom 13.04.2023 enthaltene Androhung der Wegnahme der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs allein auf den Fall einer künftigen erneuten Haltung oder Betreuung von Hunden durch den Antragsteller bezieht. Zwar deuten die Ausführungen in der Begründung der Verfügung darauf hin, dass die Wegnahme auch bei Nichtaufgabe der aktuellen Hundehaltung angedroht werden sollte. Dies hat jedoch keinerlei Eingang in den Regelungstenor in Ziffer 4 der Verfügung gefunden, der lediglich von einer künftigen erneuten Haltung spricht. Der Wortlaut der Ziffer 4 ist insoweit eindeutig und nicht unter Heranziehung der Begründung auslegungsbedürftig. Die sich ferner stellende Frage, ob das Hundehaltungs- und -betreuungsverbot im Falle einer Wiederaufnahme der Haltung als Unterlassungspflicht selbst durch Wegnahme des neu aufgenommenen Hundebestands vollstreckt werden kann oder ob in Ansehung des neuen Tierbestands zunächst auch dessen Auflösung angeordnet werden müsste (zum Streitstand vgl. Hirt, in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 54c m.w.N.; für die Notwendigkeit einer erneuten Auflösungsverfügung als vollstreckbare Handlungspflicht: BayVGH, Beschluss vom 14.03.2008 - 9 CS 07.3231 -, juris Rn. 3), lässt der Senat offen. 5. Die Beschwerde des Antragstellers führt auch nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Verfügung des Landratsamts vom 31.01.2024 angeordnete und für sofort vollziehbar erklärte „behördliche Auflösung“ seiner Hundehaltung. Zwar bleibt der Regelungsgehalt und -zweck dieser Anordnung gänzlich im Unklaren und fehlt es an jeglicher Begründung (§ 39 LVwVfG) dafür. Jedoch ist nicht ersichtlich und auch dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestünde. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt, dass eine behördliche Auflösung seiner Hundehaltung aktuell noch Folgen zeitigt, die im Wege des Eilrechtsschutzes rückgängig gemacht werden könnten. Denn seine Hundehaltung endete bereits rein tatsächlich in Folge der am 09.05.2023 erfolgten Wegnahme und nach den vorstehenden Ausführungen ist es aufgrund des sofort vollziehbaren Hundehaltungs- und -betreuungsverbots derzeit rechtlich unmöglich, seine Hundehaltung vorläufig wieder zu begründen. Ein berechtigtes Bedürfnis an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs besteht daher auch in Ansehung der rechtlichen Bedenken an der Anordnung, die gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden können, nicht. 6. Die Beschwerde hat jedoch Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Ziffer 1 Satz 2 der Verfügung des Landratsamts vom 31.01.2024 angeordnete Einziehung seiner Hunde abgelehnt hat. Das Beschwerdevorbringen veranlasst den Senat, die erstinstanzliche Entscheidung insoweit abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. a) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Einziehungsverfügung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht für den Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis. Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat nach den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten davon aus, dass die Einziehungsverfügung vom 31.01.2024 nicht ins Leere geht und (erstmals) den Eigentumsverlust des Antragstellers an den beiden Hunden „...“ und „...“ bewirkt. Der Senat konnte sich auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht davon überzeugen, dass bereits am 12.05.2023 ein wirksamer gutgläubiger Eigentumserwerb durch den Tierschutzverein, dem die beiden Hunde infolge der Wegnahme übergeben wurden, stattgefunden hat. Zunächst ist klarzustellen, dass das Landratsamt nicht allein aufgrund der Wegnahme der Tiere zu deren Weiterveräußerung berechtigt war. Weder ein Tierhaltungs- und -betreuungsverbot noch die Verpflichtung zur Aufgabe der Hundehaltung oder die Vollstreckung dieser Pflicht gehen automatisch mit dem Verlust der Eigentumsrechte einher. Ein Eigentumsverlust an den Tieren kann tierschutzrechtlich nur im Wege einer auf § 16a Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG gestützten und vollziehbaren Veräußerungsanordnung oder einer entsprechenden Einziehungsverfügung – also rechtsgestaltender Verwaltungsakte, die die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung oder das Eigentum selbst auf die Behörde übertragen – erreicht werden. Beides lag hier nicht vor, so dass allenfalls ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Tierschutzvereins nach § 932 BGB hätte erfolgen können. Ein solcher Erwerb kann hier aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Vorliegen einer Einigung im Sinne von § 929 Satz 1 BGB nicht ausreichend ersichtlich ist. Eine ausdrückliche schriftliche Einigung über den Eigentumsübergang liegt unstreitig nicht vor. Auch für eine entsprechende mündliche Einigung bestehen keine ausreichenden Belege. Solche ergeben sich nicht aus dem Aktenvermerk über das am 12.05.2023 zwischen Vertretern des Tierschutzvereins und des Landratsamts geführte Gespräch über die Kostentragung und den weiteren Umgang mit den Hunden oder aus einer Zusammenschau mit der Kooperationsvereinbarung des Tierschutzvereins und des Landkreises aus dem Jahr 2006. In dem Aktenvermerk ist zwar vermerkt, dass die beiden Hunde „ab sofort an geeignete Halter weitervermittelt werden“ könnten. Dass der Weitervermittlung ein Eigentumserwerb des Tierschutzvereins vorangehen sollte, lässt sich dem indes nicht entnehmen. Aufgrund dieser Äußerung konnten die Vertreter des Tierschutzvereins allenfalls darauf schließen, dass ihnen – wie in tierschutzrechtlichen Fällen durchaus üblich – die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung an Dritte übertragen werden sollte. Die ferner in dem Aktenvermerk festgehaltenen Absprachen über die Kostentragung, die Kastration der Hunde und den geplanten Wesenstest indizieren – auch in der Zusammenschau mit der Kooperationsvereinbarung – nichts Anderes. Die Kooperationsvereinbarung enthält keine Regelung über eine regelmäßig mit der Übergabe der Tiere an das Tierheim verbundene Eigentumsübertragung. Nach § 3 Abs. 1 der Vereinbarung werden dort sowohl fortgenommene und eingezogene als auch gemäß § 16a TierSchG vorübergehend auf Kosten des Tierhalters anderweitig untergebrachte Tiere aufgenommen. Für jedes dieser Tiere werden dem Landkreis die zu erstattenden Kosten in Rechnung gestellt, wobei die Beitreibung der Kosten von den Tierbesitzern dem Landkreis vorbehalten bleibt (vgl. § 3 Abs. 2 und Abs. 4 der Kooperationsvereinbarung). Die Kostenerstattungspflicht besteht bis zur erfolgreichen Vermittlung des jeweiligen Tieres durch das Tierheim, längstens aber für einen Zeitraum von 28 Tagen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 der Kooperationsvereinbarung). Diesen Regelungen ist nicht das Grundverständnis zu entnehmen, dass all diejenigen Hunde, die dem Tierschutzverein zum Zwecke der Weitervermittlung übergeben werden, stets auch in dessen Eigentum übergehen sollen. Dass die Kostentragungspflicht des Landkreises spätestens nach 28 Tagen endet, indiziert dies nicht zwingend, zumal die Regelung nicht ausreichend zwischen fortgenommenen und eingezogenen sowie vorübergehend untergebrachten Tieren differenziert und auch andere Gründe für eine zeitliche Begrenzung der Kostentragungspflicht denkbar sind. Aus dem Aktenvermerk ergibt sich zudem keine über die Kooperationsvereinbarung hinausgehende Kostentragungsvereinbarung, da auch dort lediglich 28 Tage benannt werden, so dass daraus keine abweichende Handhabung im Einzelfall der Hunde des Antragstellers ersichtlich wird. Schließlich zeigt auch die vom Verwaltungsgericht angeführte, an den Tierschutzverein gerichtete E-Mail des Landratsamts vom 15.05.2023 nicht, dass eine Einigung über den Eigentumsübergang vorgelegen hat. Soweit darin davon die Rede ist, dass die Hunde „eingezogen, aufgrund der Haltungsuntersagung und des verhängten Halte- und Betreuungsverbots“ worden seien, könnte dies ebenso untechnisch im Sinne von „dem Antragsteller weggenommen“ gemeint gewesen sein, zumal dem Landratsamt hätte bewusst sein müssen, dass eine Einziehung im Rechtssinne noch nicht erfolgt war. Gegen eine Übertragung des Eigentums an den Tierschutzverein spricht ferner die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte Äußerung des Antragsgegners, der Tierschutzverein sei „angewiesen“ worden, von der Vermittlung der Hunde vorläufig abzusehen. Ein auf die Tiere bezogenes Weisungsrecht bestünde im Falle einer Eigentumsübertragung nicht mehr. Nach alledem bestehen nach den Erkenntnismöglichkeiten im Eilverfahren für die Annahme einer mit der Übergabe an das Tierheim einhergehenden (konkludenten) Einigung über den Eigentumsübergang und einem damit einhergehenden Eigentumsverlust seitens des Antragstellers keine ausreichenden Anhaltspunkte. Offenbleiben kann daher auch die Frage, ob ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch den Tierschutzverein nach § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB möglicherweise ohnehin ausgeschlossen gewesen sein könnte, insbesondere ob eine rechtswidrig durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme (hier die Wegnahme ohne – mangels Anordnung des Sofortvollzugs oder Bestandskraft, vgl. § 2 LVwVG – vollziehbare Grundverfügung) dem Abhandenkommen der Hunde im Sinne dieser Vorschrift gleichkommt. Dass die Hunde zwischenzeitlich anderweitig gutgläubig erworben worden und daher die Folgen der Einziehungsverfügung nicht mehr unumkehrbar wären, ist weder ersichtlich, noch wurde dies seitens des Antragsgegners dargetan. b) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einziehungsverfügung ist auch begründet. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers gegenüber den öffentlichen Interessen an einer sofortigen Vollziehung der Einziehungsverfügung. Denn an deren Rechtmäßigkeit bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats durchgreifende Bedenken. Die Einziehungsverfügung erweist sich derzeit als formell rechtswidrig, da der Antragsteller vor ihrem Erlass nicht ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört wurde. Gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist hier nicht erfolgt. Eine Anhörung muss grundsätzlich die behördliche Ankündigung enthalten, dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205 ) und dem Betroffenen die Möglichkeit einräumen, dazu Stellung zu nehmen. Beides ist hier nicht erkennbar. Vielmehr hat der Antragsgegner bis zum Erlass der Verfügung vom 31.01.2024 stets die (fehlerhafte) Auffassung vertreten, der Antragsteller habe bereits durch die behördliche Wegnahme der Hunde sein Eigentum an diesen verloren, so dass es einer Einziehungsverfügung nicht bedurft habe. Das Landratsamt hat damit nicht zu erkennen gegeben, dass beabsichtigt war, die Einziehung doch noch zu verfügen. Entsprechendes ist auch nicht der Ziffer 4 der vorangegangenen Verfügung vom 13.04.2023 zu entnehmen, mit der die Wegnahme für den Fall einer künftigen erneuten Hundehaltung im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht wurde. Zu einer möglichen Einziehung der beiden bereits gehaltenen Hunde „...“ und „...“ verhält sich die Regelung nicht. Der Senat hält eine Anhörung auch nicht in Ansehung des Vortrags des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren für entbehrlich, mit dem dieser darauf hingewiesen hat, dass er mangels Einziehungsverfügung nach wie vor Eigentümer der Hunde sei. Dass er sich zugleich zu den Tatsachen einer beabsichtigten Einziehungsverfügung äußern sollte, konnte der Antragsteller nicht erkennen. Diese und sonstige Umstände des vorliegenden Einzelfalls führen auch nicht dazu, dass die Anhörung nach § 28 Abs. 2 LVwVfG nicht geboten war. Weder ist ersichtlich, dass einer der in § 28 Abs. 2 LVwVfG enumerativ aufgeführten Regelfälle vorliegt, noch ergibt sich dies aus den sonstigen Gesamtumständen (zur restriktiven Auslegung sowohl der Generalklausel als auch der Regelbeispiele vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Nov. 2023, § 28 VwVfG Rn. 53 m.w.N.). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass das Landratsamt von dem ihm nach § 28 Abs. 2 LVwVfG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hätte, das beim Absehen von der Anhörung auszuüben ist („kann abgesehen werden“). Der ohne nähere Begründung erfolgte Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Möglichkeit der Heilung eines Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren verfängt nach Ansicht des Senats nicht. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 LVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung des Beteiligten nachgeholt wird. Die Nachholung der Anhörung kann zwar gemäß § 45 Abs. 2 LVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche Nachholung bereits stattgefunden hätte. Die Heilung eines Anhörungsmangels tritt erst dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde – gegebenenfalls auch die Widerspruchsbehörde – ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht und das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 -, BVerwGE 153, 367 ). Eine Nachholung der Anhörung in diesem Sinne ist hier (noch) nicht erfolgt. Dass ein etwaiges Vorbringen des Antragstellers im Widerspruchsverfahren bereits Beachtung gefunden hätte, ist für den Senat nicht erkennbar.Der Anhörungsmangel wurde auch nicht durch die Äußerungsmöglichkeiten des Antragstellers im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens geheilt. Denn die Nachholung einer rechtswidrig unterlassenen bzw. fehlerhaften Anhörung unterscheidet sich prozedural von einem parallel anhängigen gerichtlichen Verfahren und kann eine Heilung nur bewirken, wenn sie in einem selbständigen formalen Nachholungsverfahren erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2022 - 10 S 2829/21 -, NVwZ 2022, 1650 ; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205 ). Der damit nach derzeitigem Sachstand aufgrund des Anhörungsmangels festzustellenden formellen Rechtswidrigkeit der Einziehungsverfügung kann auch nicht entgegengehalten werden, die Heilung werde voraussichtlich noch im Rahmen des Widerspruchs- oder späteren gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Es stellt sich bereits die Frage, ob im gerichtlichen Eilverfahren die Antizipation einer solchen künftigen Heilung in Ansehung der Bedeutung der Anhörungspflicht als Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Rechts auf ein faires Verfahren und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu Herrmann, in: BeckOK, VwVfG, Stand: Juli 2024, § 28 Rn. 1; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Nov. 2023, § 28 VwVfG Rn. 5 m.w.N.) überhaupt in Betracht kommt (zum Streitstand: Schneider, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 45 VwVfG Rn. 104a m.w.N.; bejahend: HambOVG, Beschluss vom 18.12.2006 - 3 Bs 218/05 -, NVwZ-RR 2007, 364 ; NdsOVG, Beschluss vom 24.05.2019 - 11 ME 189/19 -, NordÖR 2019, 441 >juris Rn. 4>). Jedenfalls im Falle einer tierschutzrechtlich begründeten Einziehung von Tieren scheidet dies aber aus. Denn es liegt in der Natur der Sache einer für sofort vollziehbar erklärten Einziehungsverfügung, dass sich diese regelmäßig im Laufe des Widerspruchs- oder Klageverfahrens – nach Erfahrung des Senats oft bereits binnen weniger Tage – durch Weiterveräußerung oder Verwertung der Tiere insoweit erledigt, als der Eigentumsverlust nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes droht der endgültige Eigentumsverlust damit im Falle einer unterbliebenen vorherigen Anhörung regelmäßig einzutreten, ohne dass der Betroffene jemals Gelegenheit zur Äußerung hatte. Die Nachholung der erforderlichen Anhörung wäre dann nicht mehr geeignet, ihren Zweck zu erreichen (ähnlich BVerwG, Urteil vom 01.12.1982 - 2 C 59.81 -, BVerwGE 66, 291 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2006 - 6 S 1508/04 -, ESVGH 56, 169 ; NdsOVG, Beschluss vom 12.12.2022 - 11 PA 384/21 -, NdsVBl 2023, 118 ; zum Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Eintritt nicht mehr rückgängig zu machender Vollzugsfolgen: BVerwG, Urteil vom 12.11.1975 - VIII C 47.74 -, BVerwGE 49, 348 ). Dies rechtfertigt trotz der Möglichkeit, dass der Anhörungsmangel im Einzelfall doch noch geheilt werden kann, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. 7. Die Beschwerde hat auch Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller hilfsweise begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vollständig abgelehnt hat. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Ausgehend hiervon hat der Antragsteller einen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Herausgabe der weggenommenen Hunde „...“ und „...“. Allerdings kann er aufgrund des gegen ihn ergangenen sofort vollziehbaren Hundehaltungs- und -betreuungsverbots die Herausgabe der Hunde nicht – wie von ihm vorrangig begehrt – an sich selbst beanspruchen. Insoweit bleibt seine Beschwerde erfolglos. Er dringt aber mit seinem Antrag durch, dass die beiden Hunde an eine von ihm zu benennende Person, die eine tierschutzkonforme Haltung und Betreuung der Hunde gewährleisten kann, herauszugeben sind. Insoweit hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch folgt aus einem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch sowie einem aus § 985 BGB abzuleitenden Herausgabeanspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung. Diese Ansprüche kann der Antragsteller auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend machen. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zwar für vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Umstritten ist indes, ob darunter auch Ansprüche auf Rückgabe der verwahrten Sache zu subsumieren sind (so NdsOVG, Beschluss vom 17.06.2015 - 11 OB 133/15 -, NVwZ-RR 2015, 760 ; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 40 Rn. 123; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 40 VwGO Rn. 538; a.A.: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 40 Rn. 37; Haack, in: Gärditz, VwGO, 2. Auflage 2018, § 40 Rn. 138). Selbst wenn man dies bejahte, konkurriert der Herausgabeanspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung hier aber mit dem auf dem Verwaltungsrechtsweg zu verfolgenden Folgenbeseitigungsanspruch. Die Rückgabe einer verwahrten Sache (oder hier eines Tieres) kann grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ergangene Entscheidung über die Verwahrung aufgehoben wird oder sich auf sonstige Weise erledigt hat (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 40 Rn. 559; ähnlich auch Ehlers/Schneider, a.a.O. Rn. 538). Darüber ist nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen auf dem Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden (ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2001 - 4 S 667/01 -, InfAuslR 2001, 382 ; OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2014 - 11 E 1146/14 -, NVwZ-RR 2015, 399 ). Die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs liegen vor, da die am 09.05.2023 erfolgte Wegnahme der Hunde mangels Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen (siehe dazu im Einzelnen oben) nicht hätte erfolgen dürfen und dadurch ein rechtswidriger Zustand eingetreten ist, der die Rechte des Antragstellers als Eigentümer der Hunde beeinträchtigt. Die Folgenbeseitigung kann bei – hier rechtlicher – Unmöglichkeit der Herausgabe an den Eigentümer auch durch Herausgabe an eine von ihm zu bestimmende andere Person erfolgen. Der Rückgabeanspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung, die durch die Wegnahme begründet wurde, folgt aus der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme, die auch die Fortdauer der Verwahrung erfasst. Der Antragsteller ist Inhaber dieses Anspruchs, da er nach den vorstehenden Ausführungen und der mit diesem Beschluss wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einziehungsverfügung vom 31.01.2024 weiterhin Eigentümer der Hunde ist. Dem Antragsteller obliegt es als Eigentümer, da die Herausgabe wegen des Haltungs- und Betreuungsverbots nicht an ihn selbst erfolgen kann, eine Person zu bestimmen, an die die Hunde herauszugeben sind, wobei diese Person eine tierschutzkonforme Haltung und Betreuung der Hunde gewährleisten können muss. Letzteres ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Dem Antragsgegner obliegt es dabei, sich ein Bild von der benannten Person zu machen und unter Anwendung eines realistischen, aber wohlwollenden Maßstabs die Zuverlässigkeit ihrer Hundehaltung zu prognostizieren. Zur Vermeidung weiteren Streits weist der Senat darauf hin, dass allein aus dem Umstand, dass die vom Antragsteller benannte Frau ... an dem wohl vordatierten Kaufvertrag mitgewirkt hat, mit dem der Verkauf eines der Hunde bereits vor der Wegnahme belegt werden sollte, nicht folgt, dass sie eine tierschutzkonforme Haltung und Betreuung der Hunde nicht gewährleisten könnte und sie die Hunde faktisch doch dem Antragsteller überlassen werde. Sofern der Antragsteller weiterhin die Herausgabe an sie wünscht, ist das Landratsamt gehalten, die bei ihr möglichen Haltungsbedingungen zu prüfen und ihr die Möglichkeit zu bieten, ihre Zuverlässigkeit glaubhaft zu machen. Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. Angesichts der überschaubaren Lebensdauer von Hunden sowie der erheblichen Kosten, die durch die Fortdauer der Unterbringung im Tierheim entstehen, liegt eine Durchsetzung des Herausgabeanspruchs im Wege der einstweiligen Anordnung im beiderseitigen Interesse. Dies rechtfertigt auch die – jedenfalls vorübergehende – Vorwegnahme der Hauptsache, zumal durch die Herausgabe an eine dritte Person, mag sie auch durch den Antragsteller benannt werden, ein vergleichbarer Zustand entsteht wie er vom Antragsgegner im Wege der Weitervermittlung der Hunde durch das Tierheim an andere Personen angestrebt wurde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.Die Streitwertfestsetzung und die Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen ergeben sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Der Senat bringt in Anlehnung an Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die angegriffenen Verfügungen vom 13.04.2023 (Hundehaltungs- und -betreuungsverbot nebst Aufgabe der bestehenden Hundehaltung) und vom 31.01.2024 (Auflösung und Einziehung) sowie für das Herausgabebegehren jeweils den einfachen Auffangstreitwert in Ansatz. Der sich hieraus ergebende Hauptsachestreitwert von 15.000,-- EUR ist in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs nur in Bezug auf die Verfügung vom 13.04.2023 um die Hälfte zu reduzieren. Im Übrigen geht der Senat von einer (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).