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Urteil

7 K 3824/18

VG Freiburg (Breisgau) 7. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Beendigung der Schutzzeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 EinsatzWVG steht einer statusändernden Verwaltungsangelegenheit, die den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, gleich.(Rn.22) 2. Berufssoldaten haben keinen Anspruch auf Eingliederung in den zivilen Arbeitsmarkt im Rahmen der Schutzzeit.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Beendigung der Schutzzeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 EinsatzWVG steht einer statusändernden Verwaltungsangelegenheit, die den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, gleich.(Rn.22) 2. Berufssoldaten haben keinen Anspruch auf Eingliederung in den zivilen Arbeitsmarkt im Rahmen der Schutzzeit.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage - über die im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO) - ist im Wesentlichen zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist teilweise zulässig. 1. Sofern sich der Kläger gegen die Beendigung der Schutzzeit nach dem Einsatzweiterverwendungsgesetz wendet, ist die Klage zulässig. a) Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 82 Abs. 1 SG eröffnet. Insbesondere ist vorliegend kein Rechtsweg zu den Truppendienstgerichten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) gegeben. Nach § 17 Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 WBO tritt das Verfahren vor dem Truppendienstgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs, wenn die Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 SG geregelt sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die vorliegende Klage hat die Verletzung der Fürsorgepflicht des Bundes nach § 31 SG und nicht die des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG zum Gegenstand. Bei der Unterscheidung ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die begehrte Rechtsfolge abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 18.11.1997 - 1 WB 46/97 - und v. 27.03.1981 - 1 WB 92/80 -, juris, Rn. 33). Um eine Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (bzw. der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr) handelt es sich, wenn sie auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruht, wie zum Beispiel die dienstliche Verwendung eines Soldaten (BVerwG, Beschl. v. 27.01.2010 - 1 WB 38/09 -, juris, Rn. 20). Davon sind Maßnahmen und Entscheidungen umfasst, die sich auf die Gestaltung des militärischen Dienstbetriebs beziehen, also vor allem wann, wo und wie - d.h. zu welchen Zeiten, an welchem Ort, mit welchem Inhalt und unter welchen fachlichen und/oder persönlichen Voraussetzungen - der Soldat seinen Dienst zu verrichten hat (BVerwG, a.a.O.). Die Fürsorgepflicht des Bundes erfasst dagegen Verwaltungsangelegenheiten, die den dienstrechtlichen Status des Soldaten betreffen. Dazu gehören zum Beispiel die Begründung, Änderung oder Dauer des Wehrdienstverhältnisses (BVerwG, Beschl. v. 27.03.1981 - 1 WB 92/80 -, juris). So verhält es sich hier. Die Beendigung der Schutzzeit aufgrund der Nichterreichbarkeit deren Ziele nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 EinsatzWVG ist eine statusändernde Verwaltungsangelegenheit, die grundsätzlich den Anfang vom Ende des jeweiligen Wehrdienstverhältnisses markiert. Anders als bei der Entscheidung über den Beginn der Schutzzeit wird hier nicht die Weiterverwendung des Soldaten festgelegt, sondern sein Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund Dienstunfähigkeit vorbestimmt. Dies folgt daraus, dass die Schutzzeit aufgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 1 EinsatzWVG ein unumgängliches Hindernis für die gesetzlich vorgeschriebene Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 3 SG bildet. Konsequenterweise wird die Beendigung der Schutzzeit nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EinsatzWVG also von der gleichen Stelle verfügt, die auch für die Kündigung, Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. b) Der Antrag des Klägers zur „Verpflichtung auf Nichtbeendigung der Schutzzeit“ ist entgegen seinem Wortlaut als Antrag auf Aufhebung des Bescheids über die Beendigung der Schutzzeit vom 16.01.2018 sowie des ihn bestätigenden Beschwerdebescheids vom 14.05.2018 auszulegen. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge, sondern nur an das erkennbare Klageziel gebunden. Der Wortlaut der Erklärung tritt insoweit hinter deren Sinn und Zweck zurück (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 88 Rn. 3, m.w.N.). Der Kläger begehrt hier seinen Verbleib in der Schutzzeit des Einsatzweiterverwendungsgesetzes. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine Verpflichtung auf „Nichtbeendigung der Schutzzeit“ weder notwendig noch sinnvoll. Vielmehr stellt die Anfechtung der genannten Bescheide den einfachsten, schnellsten und effektivsten Weg dar, um in der Schutzzeit zu verbleiben. Denn damit kann die unmittelbare Aufhebung der verfügten Beendigung der Schutzzeit durch das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und mithin die sofortige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erreicht werden. c) Der so ausgelegte Klageantrag ist als eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. Der Antrag des Klägers, die Beklagte zur Gewährung von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen zu verpflichten, kann hingegen unter keinen Gesichtspunkten als ein zulässiger Antrag ausgelegt werden. Sofern das Begehren zugunsten des Klägers als ein genereller Antrag auf Gewährung von zivilen Ausbildungsmaßnahmen zu verstehen ist, scheitert es zwar nicht schon daran, dass darauf gerichtete Anträge vom 14.04.2016 bereits bestandskräftig abgelehnt worden sind. Denn die Bindungswirkung der materiellen Bestandskraft erstreckt sich nur auf den Entscheidungssatz und nicht auf die wesentlichen Gründe der Entscheidung (Schwarz, in: Nomos Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 43 VwVfG Rn. 24). Aus der Ablehnung eines konkreten Antrags kann also keine Feststellung mit allgemeiner präjudizieller Wirkung abgeleitet werden. Allerdings wäre ein entsprechender Verpflichtungs- oder Feststellungsantrag gegenüber der Anfechtung der verfügten Beendigung der Schutzzeit subsidiär. Denn die Antwort auf die Frage, ob der Kläger innerhalb der Schutzzeit in ein zivilrechtliches Arbeitsverhältnis eingegliedert werden kann, wird bereits von der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beendigung der Schutzzeit umfasst. Der angestrebte Rechtsschutz wird daher durch die Stellung eines zusätzlichen Antrags nicht verbessert (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier/, a.a.O., vor § 40 Rn. 94, m.w.N.). Ist der Antrag dagegen als ein Antrag auf Gewährung einer konkreten zivilen Ausbildung (etwa einer zum Physiotherapeuten) nach § 3 EinsatzWVG auszulegen, so fehlt es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Verpflichtungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger zuvor bei der Behörde einen Antrag gestellt hat und dieser abgelehnt worden ist (Schoch/Schneider/Bier/Pietzcker, a.a.O., § 42 Abs. 1 Rn. 96). Dies hat der Kläger aber nicht getan. II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts über die Beendigung der Schutzzeit sowie der ihn bestätigende Beschwerdebescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Ermächtigungsgrundlage für die Beendigung der Schutzzeit ergibt sich aus § 4 Abs. 3 und 4 EinsatzWVG. Danach endet die Schutzzeit mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1 erreicht sind oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. Diese Feststellung trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Dies ist vorliegend das Bundesamt. Denn die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Soldaten nach § 44 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 SG wurde vom Bundespräsidenten nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1, 2 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten (Soldatenernennungsverordnung - SoldErnennVO) auf den Bundesminister der Verteidigung übertragen, für den die Entscheidungen nach Art. 2 SoldErnennVO in Verbindung mit Nr. 301 Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten (Soldatenernennungsanordnung - SoldErnennAO) durch das Bundesamt vollzogen werden. 2. Die Voraussetzungen für die Beendigung der Schutzzeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EinsatzWVG liegen vor. Das Bundesamt hat zutreffend festgestellt, dass beim Kläger die Ziele der Schutzzeit voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. § 4 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG nennt ausdrücklich drei Ziele der Schutzzeit: die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem Einsatzweiterverwendungsgesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben. a) Vorliegend ist unstreitig, dass die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Berufssoldat beim Kläger nicht zu erwarten ist. Dem liegen mehrere Untersuchungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr aus der Zeit zwischen September 2015 und Oktober 2017 zugrunde, welche die andauernde Dienstunfähigkeit des Klägers bestätigt haben. Aus diesen ergibt sich, dass eine Besserung des Zustands in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. b) Eine Weiterverwendung nach dem Einsatzweiterverwendungsgesetz kommt vorliegend auch nicht in Betracht. Denn die dort geregelten Weiterverwendungsmöglichkeiten sind nicht auf Berufssoldaten anwendbar. Vielmehr können von den Ansprüchen der §§ 6, 8 EinsatzWVG nur Soldaten, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen (mit anderen Worten Soldaten auf Zeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SG), Gebrauch machen. c) Es ist auch keine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben beim Kläger erreichbar. Denn darunter ist kein Anspruch von Berufssoldaten auf Eingliederung in den zivilen Arbeitsmarkt zu verstehen. Vielmehr soll die Schutzzeit entweder die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder die Versetzung in den Ruhestand zur Folge haben. Dies geht aus der Antwort des Gesetzgebers auf die Frage des Deutschen Beamtenbundes (DBB), weshalb der Gesetzesentwurf für Berufssoldaten eine Weiterverwendung im bisherigen Status oder alternativ nur die Versetzung in den Ruhestand vorsehe, hervor: „Ein Wahlrecht für eine zivile Weiterverwendung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist ebenso entbehrlich wie eine entsprechende Wahlmöglichkeit für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass solche einsatzgeschädigten Personen ihre Anwartschaft auf „qualifizierte“ Unfallversorgung auf der Basis von 80 Prozent der übernächsten Besoldungsgruppe mit dem Statuswechsel verlieren würden. Mit dem vom DBB angestrebten Wahlrecht würde der Weiterverwendungsanspruch auf dienstfähige Berufssoldatinnen und Berufssoldaten dergestalt ausgeweitet werden, dass dieser Personenkreis einen gesetzlichen Anspruch auf Durchsetzung geänderter Berufswünsche hätte, obgleich dem Dienst in der bisherigen Verwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat keine gesundheitlichen oder anderen Umstände entgegenstünden, die Zweifel an der Dienstfähigkeit zuließen.“ (BT-Drs. 16/6564, 04.10.2007, Satz 30) Zwar ist vorliegend die Besonderheit gegeben, dass der Kläger auf der einen Seite dienstunfähig ist, auf der anderen Seite aber in einem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis möglicherweise arbeitsfähig wäre. Es könnte also naheliegen, zivile Eingliederungsmaßnahmen unter den Tatbestand einer „sonstigen Eingliederung in das Arbeitsleben“ nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG zu subsumieren. Der Wortlaut der Vorschrift stünde dem nicht entgegen, indem er lediglich auf den Begriff „Einsatzgeschädigte“ Bezug nimmt, der gemäß § 1 Nr. 1 EinsatzWVG alle Soldaten unabhängig von ihrem Status umfasst. Eine solche Auslegung würde aber sowohl die Gesetzessystematik als auch die Ratio des Einsatzweiterverwendungsgesetzes in unzulässiger Weise verkennen. Denn trotz der normativen Betrachtung eines Gesetzes darf sich eine Auslegung nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck entziehen, sondern muss diesen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung füllen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15 -, juris). Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 15.01.2019 - 1 C 15/18 -, juris, Rn. 17). Von einer planwidrigen Gesetzeslücke kann auch dann auszugehen sein, wenn festzustellen ist, dass eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 5 C 28/12 - und v. 15.01.2019 - 1 C 15/18 -, juris). Bei einer derart planwidrigen Gesetzeslücke ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege teleologischer Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urt. v. 15.01.2019 - 1 C 15/18 -, juris, Rn. 18, m.w.N.). Eine planwidrige Regelungslücke ist vorliegend zu bejahen. Die Einbeziehung von Berufssoldaten in § 4 Abs. 1 EinsatzWVG sowie § 3 EinsatzWVG mit dem Ziel, diese auf zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse vorzubereiten, war nicht vom Plan des Gesetzgebers umfasst. Denn das Einsatzweiterverwendungsgesetz wurde mit dem vorrangigen Ziel verabschiedet, Versorgungslücken bei einsatzgeschädigten Soldaten auf Zeit zu schließen (Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 3, Rn. 125). Dies kommt durch die folgende Passage der Gesetzesbegründung zum Ausdruck: „Im Hinblick auf die Streitkräfte reicht eine derzeit maximal dreimonatige Verlängerung des Wehrdienstes für die Wiederherstellung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit eines am Ende seiner Dienstzeit schwer verletzten, freiwillig längeren Wehrdienst Leistenden, der erst am Anfang seines Berufslebens steht, keinesfalls aus. Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit kann eine Wiederherstellung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit im Soldatenstatus gegenwärtig nur innerhalb der festgesetzten Dienstzeit erfolgen, weil die Voraussetzungen für eine Weiterverpflichtung während dieser Zeit wegen der gesundheitlichen Schädigungen regelmäßig nicht vorliegen. Bei kurzdienenden Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit nahem Dienstzeitende ist dies ebenfalls nicht ausreichend.“ (BT-Drs. 16/6564, 04.10.2007, Satz 14) Der Hintergrund ist, dass Soldaten auf Zeit nach dem Ende ihrer Dienstzeit keine umfassende Versorgung oder Rente nach dem Soldatenversorgungsgesetz erhalten. Dies folgt der Annahme, dass Soldaten auf Zeit nach dem Ablauf der Dienstzeit in eine zivile Arbeitsbeschäftigung zurückkehren, weil sie sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SG verpflichtet haben, nur für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten (vgl. § 54 Abs. 1 SG). Da aber einsatzgeschädigte Soldaten auf Zeit aufgrund ihrer Verletzungen in der Regel keine realistischen Chancen haben, einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden, bekommen sie durch das Einsatzweiterverwendungsgesetz die Möglichkeit, im Soldatenstatus Wiedereingliederungsmaßnahmen zu absolvieren, um gegebenenfalls trotz ihrer Einschränkungen eine Beschäftigung beim Bund oder auf dem zivilen Arbeitsmarkt aufzunehmen (vgl. BT.-Drs. 16/6564, Satz 1, 15). Diese Grundsätze sind nicht auf Berufssoldaten übertragbar. Bei diesen ist die Gewährung einer anderweitigen Qualifizierung und die Vorbereitung auf den Einstieg in den zivilen Arbeitsmarkt im Soldatenstatus nicht notwendig (vgl. BT-Drs. 16/6564, 04.10.2007, Satz 19). Denn auch im Ruhestand verfügen sie über eine ausreichende Absicherung, die in Form von Leistungen aus dem Einsatzversorgungsgesetz (EinsatzVG), das in den sechsten Abschnitt des Soldatenversorgungsgesetzes integriert worden ist, gewährt wird. Ehemalige einsatzgeschädigte Berufssoldaten im Ruhestand können danach etwa 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe (§ 63d SVG), eine einmalige Entschädigung (§ 63e i.V.m. § 63a SVG), einen Schadensersatzanspruch (§ 63b SVG) sowie eine Grundrente (§§ 80, 84 Abs. 6 Hs. 2 SVG i.V.m. § 31 Abs. 1 bis 4 BVG) erhalten. Diese Leistungen werden grundsätzlich auch kumulativ gewährt (§ 84 SVG). Darüber hinaus haben Berufssoldaten im Ruhestand diverse Ansprüche auf berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der §§ 39, 40 SVG. Diese umfassen die Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildung, eine Berufsberatung sowie etwa die Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Das heißt in der Folge, dass bei Berufssoldaten an sich in der Summe eine Verbesserung ihrer Situation durch den Verbleib im Wehrdienstverhältnis trotz Dienstunfähigkeit gar nicht eintreten kann. Nichts anderes ergibt sich aus der systematischen Betrachtung der Weiterverwendung zum Zwecke der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auf der einen Seite und der Versorgung von dienstunfähigen Berufssoldaten auf der anderen Seite. Denn das Einsatzweiterverwendungsgesetz steht mit der Soldatenversorgung nach dem Einsatzversorgungsgesetz in einem Alternativverhältnis (vgl. Hertwig/Zimmermann/Becker, Posttraumatische Belastungsstörung bei Soldaten: Rechtliche Absicherung und psychotherapeutische Betreuung nach Auslandseinsätzen der Bundeswehr, NZS 2012, 451, 457). Das heißt, dass der Anwendungsbereich des Einsatzweiterverwendungsgesetzes solange eröffnet bleibt, wie die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des betroffenen Soldaten möglich erscheint. Erst wenn eine gegenteilige Feststellung getroffen wird, kommt die Einsatzversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz zur Anwendung. Ungeachtet dessen haben Berufssoldaten aber immer noch die Möglichkeit, ihren Status in den Status eines Soldaten auf Zeit gemäß § 45a Abs. 1 SG umzuwandeln, um zivile Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Schutzzeit in Anspruch zu nehmen. Freilich würden sie dadurch aber ihre oben dargestellten Privilegien verlieren. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Frage, ob die Eingliederung eines Berufssoldaten in den zivilen Arbeitsmarkt von den Zielen der Schutzzeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EinsatzWVG umfasst ist, ist für eine Vielzahl von Fällen von Relevanz und bedarf der Klärung. Der Kläger begehrt seinen Verbleib in der Schutzzeit sowie die Gewährung von Qualifizierungsmaßnahmen nach der Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatzweiterverwendungsgesetzes - EinsatzWVG). Der Kläger ist Berufssoldat bei der Bundeswehr und Angehöriger der Deutsch-Französischen Brigade in M.. In der Vergangenheit nahm er an verschiedenen Auslandseinsätzen der Bundeswehr teil, unter anderem auch im Rahmen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force - ISAF) in Afghanistan zwischen dem 22.10.2010 und dem 28.02.2011. Dort erlebte der Kläger den Angriff auf das Wiederaufbauteam (Provincial Reconstruction Team - PRT) in Feyzabad am 15.11.2010 mit. Mit Schreiben vom 16.12.2014 beantragte der Kläger beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) seine Aufnahme in die Schutzzeit gemäß § 4 EinsatzWVG. Am 01.09.2015 teilte der Sanitätsdienst der Bundeswehr dem Bundesamt mit, dass der Kläger an einer psychischen Störung leide, die als eine nicht nur geringfügige Schädigung nach § 1 EinsatzWVG zu qualifizieren sei. Der Kläger sei zurzeit nicht dienstfähig und noch auf unbestimmte Zeit behandlungsbedürftig. Die Ziele der Schutzzeit seien aber grundsätzlich erreichbar. In der Folge unterrichtete das Bundesamt mit Schreiben vom 02.09.2015 den Kläger über dessen Aufnahme in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG. Am 14.04.2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum und einen Antrag auf Ausbildung zum Physiotherapeuten ab dem 01.10.2016 im Rahmen der Schutzzeit beim Karrierecenter der Bundeswehr Stuttgart (im Folgenden: Karrierecenter). Nach einer Anhörung des Klägers lehnte das Karrierecenter beide Anträge mit zwei Bescheiden vom 10.06.2016 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Ausbildung zum Physiotherapeuten für die Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Berufssoldat nicht geeignet sei. Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 12.07.2016 Beschwerde ein, die mit Beschwerdebescheid des Bundesamts vom 13.09.2016 zurückgewiesen wurde. Darin ließ sich das Bundesamt zusätzlich die Möglichkeit offen, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit nach der Beendigung der Schutzzeit in den Ruhestand zu versetzen. Eine Klage gegen den Beschwerdebescheid erhob der Kläger nicht. Am 22.08.2016 und am 23.08.2016 teilte der Oberstabsarzt der Bundeswehr dem Bundesamt mit, dass der Kläger weiterhin nicht dienstfähig und noch auf unbestimmte Zeit behandlungsbedürftig sei. Eine dienstliche Wiedereingliederung innerhalb der Bundeswehr sei auf lange Sicht sehr unwahrscheinlich. Mit Bescheid vom 31.01.2017 wurde dem Kläger ein Ausgleich gemäß § 85 SVG gewährt. Die erlittene Gesundheitsschädigung wurde als Folge des Einsatzunfalls und somit als eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG anerkannt. Der Grad der Schädigungsfolgen wurde auf 40 festgesetzt. Dem Kläger wurde zudem anheimgestellt, nach der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach § 80 SVG zu stellen. Mit Schreiben vom 07.09.2017 stellte der Kläger beim Karrierecenter erneut einen Antrag auf Ausbildung zum Physiotherapeuten - diesmal ab Oktober 2018 - sowie auf Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum. Das Karrierecenter lehnte es mit Schreiben vom 06.10.2017 unter Verweis auf den bestandskräftigen Beschwerdebescheid vom 13.09.2016 ab, über den Antrag zu entscheiden. Am 19.10.2017 bestätigte der Oberstabsarzt der Bundeswehr die fortbestehende Dienstunfähigkeit des Klägers. Der Kläger sei mittel- und langfristig wahrscheinlich nicht mehr dienstlich zu integrieren. Dennoch werde fachärztlich die Möglichkeit einer zivilen Ausbildung dringend befürwortet, um dem Kläger psychische Stabilität zu geben. Anderenfalls seien die Ziele der Schutzzeit nicht zu erreichen. Auf dieser Grundlage wurde gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 24.10.2017 die Absicht der Beendigung der Schutzzeit mitgeteilt und die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Als Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass das Ziel der Schutzzeit in der Wiedereingliederung in die bisherige berufliche Tätigkeit als Berufssoldat liege. Dieses Ziel sei voraussichtlich nicht mehr zu erreichen. Mit Bescheid des Bundesamts vom 16.01.2018 wurde gegenüber dem Kläger die Beendigung der Schutzzeit erklärt. Darin wurde im Wesentlichen auf den Bescheid vom 24.10.2017 verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass nach der Gesetzessystematik des Einsatzweiterverwendungsgesetzes zwischen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit unterschieden werden müsse. Denn die Weiterverwendung nach § 8 EinsatzWVG finde nur auf einsatzgeschädigte Soldaten auf Zeit Anwendung. Nach Sinn und Zweck des Einsatzweiterverwendungsgesetzes solle damit die Versorgung einsatzgeschädigter Soldaten auf Zeit verbessert werden. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.01.2018 Beschwerde. Diese wurde mit Beschwerdebescheid des Bundesamts vom 14.05.2019 zurückgewiesen. Der Kläger hat am 01.06.2018 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Beendigung der Schutzzeit sowie die Ablehnung der Gewährung von zivilen Berufsqualifizierungsmaßnahmen seien rechtswidrig. Denn eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben sei ausdrücklich in § 4 Abs. 1 EinsatzWVG als Alternative zur Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit oder einer Weiterverwendung nach dem Einsatzweiterverwendungsgesetz vorgesehen. Eine Unterscheidung zwischen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sei weder dem § 3 EinsatzWVG noch dem § 4 EinsatzWVG zu entnehmen. Da beim Kläger unstreitig eine Wiedereingliederung in ein Soldatenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht komme, müsse die Eingliederung in das zivile Arbeitsleben gefördert werden. Der Kläger beantragt (wörtlich), die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 16.01.2018, in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14.05.2018, zu verpflichten, die Schutzzeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EinsatzWVG nicht zu beenden und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger berufliche Qualifizierungsmaßnahmen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass kein Bedarf an einer Eingliederung von Berufssoldaten in den zivilberuflichen Arbeitsmarkt bestehe. Darüber hinaus habe der Kläger den Bescheid über die Ablehnung seines Antrags auf berufliche Qualifizierung vom 10.06.2016, in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 13.09.2016, in Bestandskraft erwachsen lassen. Zudem sei der Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 EinsatzWVG gegenüber dem Anspruch auf berufliche Qualifizierung nach §§ 39, 40 SVG subsidiär. Die Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, Versorgungslücken für das einsatzgeschädigte Personal des Bundes, das nicht unter das Soldatenversorgungsgesetz falle, durch das Einsatzweiterverwendungsgesetz zu schließen. Denn für einsatzgeschädigte Soldaten sei eine Regelung bereits durch § 63d SVG getroffen worden. Dem Gericht liegen die vom Bundesamt vorgelegten Akten vor. Der Inhalt dieser Akten und der der Gerichtsakten ist Gegenstand der Entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.