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Beschluss

1 WB 38/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wehrdienstgerichte sind zuständig für Streitigkeiten über die dienstliche Verwendung von Soldaten, hierzu zählt die Gewährung von Urlaub und Gleittagen (§ 28 SG). • Die Zulassung zusätzlicher Gleittage über die in einer Dienstzeitregelung genannte Obergrenze liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienststellenleiters; dieses Ermessen ist einzelfallbezogen zu prüfen und gerichtlich auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO). • Die bloße Feststellung hoher dienstlicher Belastung rechtfertigt ohne abwägende Auseinandersetzung mit persönlichen Fürsorgebelangen des Soldaten die pauschale Versagung zusätzlicher Gleittage nicht. • Der Ablauf des Abrechnungszeitraums schließt die nachträgliche Zulassung von Gleittagen für innerhalb dieses Zeitraums tatsächlich dienstfrei gebliebene Tage nicht aus; eine rückwirkende Verrechnung mit bereits bewilligten Urlaubstagen ist möglich.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Ablehnung zusätzlicher Gleittage durch Dienststellenleiter • Die Wehrdienstgerichte sind zuständig für Streitigkeiten über die dienstliche Verwendung von Soldaten, hierzu zählt die Gewährung von Urlaub und Gleittagen (§ 28 SG). • Die Zulassung zusätzlicher Gleittage über die in einer Dienstzeitregelung genannte Obergrenze liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienststellenleiters; dieses Ermessen ist einzelfallbezogen zu prüfen und gerichtlich auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO). • Die bloße Feststellung hoher dienstlicher Belastung rechtfertigt ohne abwägende Auseinandersetzung mit persönlichen Fürsorgebelangen des Soldaten die pauschale Versagung zusätzlicher Gleittage nicht. • Der Ablauf des Abrechnungszeitraums schließt die nachträgliche Zulassung von Gleittagen für innerhalb dieses Zeitraums tatsächlich dienstfrei gebliebene Tage nicht aus; eine rückwirkende Verrechnung mit bereits bewilligten Urlaubstagen ist möglich. Der Antragsteller begehrte die nachträgliche Zulassung von vier Gleittagen (15., 17., 18., 19. Dezember 2008) über die in einem Dienstzeitregelungsbefehl festgelegte Obergrenze von 12 Tagen hinaus. Die Zulassung bis zu 24 Tagen ist nach dem Dienstzeitregelungsbefehl und der Arbeitszeitverordnung im Ermessen des Dienststellenleiters, beteiligt ist zudem der Personalrat. Die Behörde lehnte die Anträge ab und verwies auf eine großzügige Kernarbeitszeitregelung und dienstliche Belange. Der Antragsteller hatte an den streitigen Tagen de facto keinen Dienst geleistet und war bereits durch Urlaub bzw. Dienstbefreiung wegen Wachdienst als dienstlich abkömmlich betrachtet worden. Er trug weiter vor, seine Überstunden seien weitgehend durch dienstliche Aufträge und Personalratsarbeit verursacht worden. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Ablehnungsbescheide auf und verpflichtete den Bundesminister zur Neubescheidung. • Zuständigkeit: Die Wehrdienstgerichte sind sachlich zuständig für Streitigkeiten über dienstliche Verwendung und die zeitliche Konkretisierung der Dienstpflicht; die Gewährung von Erholungs-, Sonder- und Betreuungsurlaub sowie von Gleittagen fällt darunter (§ 28 SG). • Rechtsschutzfähigkeit trotz Ablauf des Abrechnungszeitraums: Der Antrag betrifft vier Tage innerhalb des Abrechnungszeitraums 2008; der Ablauf des Kalenderjahres macht eine nachträgliche Zulassung und rückwirkende Verrechnung mit bewilligten Urlaubstagen nicht unmöglich. Die Sache ist daher nicht erledigt. • Ermessensprüfung: Die Zulassung zusätzlicher Gleittage bis zu 24 Tagen ist Ermessen des Dienststellenleiters (Nr.6 j des Dienstzeitregelungsbefehls i.V.m. §7 Abs.5 AZV). Die gerichtliche Überprüfung richtete sich darauf, ob das Ermessen überschritten oder fehlerhaft ausgeübt wurde (§17 Abs.3 Satz2 WBO). • Ermessensfehler der Bescheide: Die Ablehnungen enthielten keine hinreichende Einzelfallabwägung; sie beschränkten sich auf pauschale Verweise und unterließen die gebotene Prüfung der Fürsorgepflicht und der individuellen Belastung des Antragstellers. Auch Beschwerdebescheide vernachlässigten die Berücksichtigung, dass der Antragsteller an den Tagen als dienstlich abkömmlich galt und Überstunden durch Personalratsaufgaben verursacht wurden. • Fürsorgepflicht und Abwägung: Dienstliche Belange sind im Sinne eines Interesses an zeitnaher und reibungsloser Aufgabenerfüllung zu verstehen; dieses Interesse umfasst jedoch auch die Fürsorgepflicht der Vorgesetzten, die bei hoher Belastung für Ausgleich zu sorgen haben. Der Dienststellenleiter muss diese Aspekte in seiner Ermessensentscheidung angemessen berücksichtigen. • Ergebnis der Prüfung: Mangels ausreichender Ermessenserwägungen sind die Ablehnungsbescheide rechtswidrig; die Sache ist nicht reif für eine eigene Entscheidung durch das Gericht, daher ist Neubescheidung erforderlich. Der Antrag hat Erfolg. Die Ablehnung der Zulassung der vier beantragten Gleittage (15., 17., 18., 19.12.2008) ist rechtswidrig, weil die Entscheidungen Ermessensfehler aufweisen und die gebotene einzelfallbezogene Abwägung der dienstlichen Belange mit den persönlichen Fürsorgeinteressen des Antragstellers unterblieben ist. Der Ablauf des Abrechnungszeitraums schließt eine nachträgliche Zulassung nicht aus; es besteht keine materielle Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Überschreitung der Obergrenze, wohl aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben; der Bundesminister der Verteidigung ist zur Neubescheidung zu verpflichten, wobei bei der erneuten Entscheidung die Fürsorgepflicht, die tatsächliche Dienstbelastung, von wem die Überstunden verursacht wurden, und die Möglichkeit einer rückwirkenden Verrechnung angemessen zu berücksichtigen sind.