Urteil
A 1 K 7490/17
VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Personen, die zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten (in zumutbarer Weise) in Anspruch nehmen können.(Rn.31)
2. Aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes entfällt im Falle mehrerer Staatsangehörigkeiten die Notwendigkeit der Prüfung eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in weiteren Staaten der Staatsangehörigkeit, wenn in einem dieser Staaten (hier Kenia) kein solcher Schaden droht.(Rn.33)
3. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots (und auf entsprechende Ergänzung um eine negative Zielstaatsbestimmung) bezüglich eines Staates scheidet aus, wenn kein berechtigter Anlass für den Asylantragsteller besteht, eine Abschiebung in diesen Staat befürchten zu müssen.(Rn.37)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlingen vom 23.08.2017 wird aufgehoben, soweit darin die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und subsidiären Schutz in qualifizierter Weise als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Personen, die zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten (in zumutbarer Weise) in Anspruch nehmen können.(Rn.31) 2. Aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes entfällt im Falle mehrerer Staatsangehörigkeiten die Notwendigkeit der Prüfung eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in weiteren Staaten der Staatsangehörigkeit, wenn in einem dieser Staaten (hier Kenia) kein solcher Schaden droht.(Rn.33) 3. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots (und auf entsprechende Ergänzung um eine negative Zielstaatsbestimmung) bezüglich eines Staates scheidet aus, wenn kein berechtigter Anlass für den Asylantragsteller besteht, eine Abschiebung in diesen Staat befürchten zu müssen.(Rn.37) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlingen vom 23.08.2017 wird aufgehoben, soweit darin die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und subsidiären Schutz in qualifizierter Weise als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; denn hierauf wurde sie in der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). In Bezug auf die Ablehnung des Asylantrags des Klägers im weiteren Sinne in qualifizierter Weise als „offensichtlich“ unbegründet hat die Klage nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegebenen Erkenntnislage Erfolg (1.). Im Übrigen ist sie indes unbegründet (2.). 1. An der Aufhebung der hier erfolgten qualifizierten Ablehnung des Asylantrags im weiteren Sinne nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG besteht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers, da diese schon aufgrund der damit verbundenen Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Dauer entgegenstehen kann (Maor in Klutz/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2017 Rn. 189; Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016 § 30 Rn. 45). Insoweit hat die Klage auch Erfolg. Die Voraussetzungen einer Identitätstäuschung nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG lassen sich in Bezug auf die vorgetragene somalische Staatsangehörigkeit nach der jetzigen Erkenntnislage nicht mehr feststellen. Der Kläger hat über die somalische Botschaft zuletzt sogar einen somalischen Reisepass erhalten und vorgelegt, sodass das Gericht keinen Zweifel mehr daran hat, dass der Kläger auch die somalische Staatsangehörigkeit besitzt. 2. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.08.2017 ist jedoch ansonsten rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er kann nicht beanspruchen, dass ihm die Beklagte ihn als Flüchtling oder als Asylberechtigten anerkennt, ihm subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuerkennt oder ein Abschiebungsverbot feststellt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend dargelegt. Hierauf wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen: a) Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG scheitert schon an der so genannten Drittstaatenregelung (§ 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG). Nach eigenen Angaben ist der Kläger unter anderem über Italien nach Deutschland gekommen. Aber auch wenn er über Ungarn eingereist sein sollte, ist seine Asylberechtigung ausgeschlossen. b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. aa) Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger neben der somalischen auch die kenianische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Fingerabdrücke des Klägers sind in der VIS-Datei gespeichert. Danach hat er als am 01.01.1993 geborener kenianischer Staatsangehöriger (Geburtsland ebenfalls Kenia) ein Visum beantragt und einen kenianischen Reisepass mit der Nummer ... vorgelegt, der am 19.02.2014 ausgestellt worden war und bis zum 19.02.2024 gültig ist. Als ausstellende Behörde (des Visums) ist der Schlüssel „EU9000“ vermerkt. In einem Aktenvermerk des Bundesamts vom 03.04.2017 wird ausgeführt, der Kläger sei mit einem ungarischen Schengen-Visum eingereist. Dies belegt, dass der Kläger zumindest auch die kenianische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Behauptung des Klägers, er sei kein kenianischer Staatsangehöriger und niemals dort gewesen, ist angesichts dessen unglaubhaft, zumal er keine überzeugende Erklärung dafür geliefert hat, wie es dennoch zur Vorlage eines kenianischen Reisepasses und dem Erhalt eines Schengen-Visums gekommen sein könnte. Gegenüber dem Bundesamt hatte der Kläger noch erklärt, dass es sich bei der in der VIS-Datei verzeichneten Person nicht um ihn selbst handeln könne. Dies kann indes nicht zutreffen, da er nicht lediglich anhand seines Namens, sondern anhand seiner Fingerabdrücke identifiziert worden ist. Damit ist nach der Überzeugung des Gerichts eine fehlerhafte Zuordnung ausgeschlossen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nicht erklären können, wie es zur Ausstellung des kenianischen Reisepasses und des Schengen-Visums gekommen sein kann, obwohl er kein kenianischer Staatsangehöriger sein will und nach eigenen Angaben niemals in Kenia war, geschweige denn dort die ungarische Botschaft aufgesucht hat. Seine Vermutung, vielleicht hätten die Schlepper etwas organisiert, ist letztlich durch nichts belegt. Die Papiere, die er von den Schleppern erhalten haben will, konnte er nicht näher beschreiben. Er hat nur allgemein gesagt, manchmal sei es eine Art Greencard gewesen, manchmal andere Papiere. Schon dies überzeugt nicht. Wenn jemand von Schleppern mit unechten Papieren versorgt wird, liegt es nahe, dass der Betroffene über die darin vermerkte Identität und Staatsangehörigkeit informiert wird, da bei möglichen Kontrollen mit entsprechenden Nachfragen zu rechnen wäre. Auch zur Frage der Abnahme der Fingerabdrücke hat sich der Kläger nur unsubstantiiert und sogar widersprüchlich geäußert. Während er in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben hat, in Somalia habe jemand Fingerabdrücke abgenommen, hat er zwei Sätze später behauptet, ihm seien mit Sicherheit keine Fingerabdrücke abgenommen worden. Gegen die Plausibilität des klägerischen Vorbringens spricht auch, dass er für den vorgetragenen Reiseweg über Äthiopien, Sudan und Libyen nach Italien keinen kenianischen Reisepass und erst recht kein ungarisches Schengen-Visum benötigt hätte. Es ist insbesondere in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb Schlepper bei diesem Reiseweg das Risiko eingehen sollten, nicht nur einen unechten oder gefälschten kenianischen Pass, sondern mit hohem Aufwand auch ein unechtes oder gefälschtes Schengen-Visum zu organisieren. bb) Hiernach kann dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr.2a AsylG ist ein Ausländer nämlich nur dann Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953, II, S. 559, 560), wenn er sich außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, „dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“ und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann. Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich nach der Legaldefinition des Art. 1 A Abs. 2 S. 2 der GFK der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt“ auf „jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat“. Diese Definition ist hier wegen der Bezugnahme des § 3 Abs. 1 AsylG auf die Genfer Flüchtlingskonvention bei der Auslegung und Anwendung des § 3 AsylG ergänzend heranzuziehen. Damit sind nach der Genfer Flüchtlingskonvention Personen, die zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, von der Anerkennung als Flüchtling wegen Nichterfüllung des Flüchtlingsbegriffs ausgeschlossen, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten (in zumutbarer Weise) in Anspruch nehmen können. Dies folgt letztlich aus dem Grundsatz der Subsidiarität (zu alledem: BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 - 10 C 13.07 - BVerwGE 129, 155; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 19.06.2020 - 19 A 1420/19.A -; SächsOVG, Beschluss vom 03.03.2020 - 6 A 593/18.A -; VG Freiburg, Beschluss vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 - jeweils juris). Damit kann die vorgetragene politische Verfolgung in Somalia von vornherein nicht dazu führen, den Kläger als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Da er auch die kenianische Staatsangehörigkeit besitzt, ist es ihm möglich und zumutbar, in Kenia Schutz zu suchen. Weder nach der allgemeinen Erkenntnislage (vgl. BFA der Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kenia vom 17.07.2018; Home Office, Country Background Note: Kenya Mai 2020) noch nach dem Vortrag des Klägers, der behauptet, niemals in Kenia gewesen zu sein, liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in Kenia einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. c) Damit ist auch die Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes entfällt im Falle mehrerer Staatsangehörigkeiten die Notwendigkeit der Prüfung eines ernsthaften Schadens in weiteren Staaten der Staatsangehörigkeit, wenn in einem dieser Staaten (hier Kenia) kein solcher Schaden droht (OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 19.06.2020 - 19 A 1420/19.A -; SächsOVG, Beschluss vom 03.03.2020 - 6 A 593/18.A -; VG Freiburg, Beschluss vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 - jeweils juris). d) Schließlich ist auch die Androhung der Abschiebung des Klägers nach Kenia, welche die Beklagte hier verfügt hat, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ihre Rechtmäßigkeit folgt aus § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach der Erlass einer Abschiebungsandrohung nur im Fall einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes oder aber bei positiver Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen hier vor. In Bezug auf Somalia fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (aa). Hinsichtlich Kenias, das als Zielstaat der Abschiebung vorgesehenen ist, liegt ein nationales Abschiebungsverbot in der Sache nicht vor (bb). aa) Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots (und auf entsprechende Ergänzung um eine negative Zielstaatsbestimmung) bezüglich eines Staates scheidet aus, wenn kein berechtigter Anlass für den Asylantragsteller besteht, eine Abschiebung in diesen Staat befürchten zu müssen. Denn dann fehlt es für die Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich dieses Staates an einem schutzwürdigen Interesse und damit an einem Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.2007 - 10 C 13.07 - BVerwGE 129, 155 juris-Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 03.03.2020 - 6 A 593/18.A -; VG Freiburg, Beschluss vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 - jeweils juris). So liegt es hier. Das Bundesamt hat dem Kläger in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich und ausschließlich die Abschiebung nach Kenia und nicht etwa nach Somalia angedroht. Abschiebungsverbote hat es nur im Hinblick auf Kenia geprüft. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine Abschiebung des Klägers nach Somalia auf Grundlage dieses Bescheids zu befürchten sein könnte. Nach den Erkenntnissen des Gerichts finden im Übrigen überhaupt keine Abschiebungen aus Deutschland nach Somalia statt. bb) Anhaltspunkte für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG bestehen nicht. Der erwachsene Kläger ist gesund und arbeitsfähig. Trotz der nicht mit Deutschland vergleichbaren allgemeinen Lage in Kenia ist nicht zu erwarten, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Individuelle Gründe hat er insoweit nicht vorgetragen; er bestreitet vielmehr, jemals in Kenia gewesen zu sein. Die allgemeine wirtschaftliche Situation in Kenia ist zwar angespannt; insoweit kann auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts auf Seite 7/8 Bezug genommen werden. Auch nach neueren Erkenntnismitteln handelt es sich bei Kenia aber um die regionalstärkste Wirtschaftsnationen in Ostafrika. Seit der Jahrtausendwende sind deutliche wirtschaftliche Fortschritte zu verzeichnen. Die jährlichen Wachstumsraten liegen dem Durchschnitt über 5 %. Etwa 75 % der Bevölkerung arbeiten zumindest zeitweise im Agrarsektor. Der Anteil des Tourismus beträgt ca. 20 %. Allerdings kommt das Wirtschaftswachstum der breiten Bevölkerung bisher kaum zugute. Das Land bleibt eines der ärmsten der Welt. Es gibt eine äußerst starke soziale und regionale ungleiche Verteilung von Einkommen. Dass aber auch männliche, gesunde und arbeitsfähige Erwachsene schon wegen der allgemeinen humanitären Verhältnisse in Kenia existenziell bedroht sein könnten, wird in den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht berichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 26.07.2015 von Italien kommend auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein. Am 12.02.2016 stellte er über seinen Vormund beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Dabei gab er an, am 07.05.1999 in Tulobarwako bzw. in Gedo geboren zu sein und aus Somalia zu stammen. Die Fingerabdrücke des Klägers sind in der VIS-Datei gespeichert. Danach hat er als am 01.01.1993 geborener kenianischer Staatsangehöriger (Geburtsland ebenfalls Kenia) ein Visum beantragt und einen kenianischen Reisepass mit der Nummer ... vorgelegt, der am 19.02.2014 ausgestellt worden war und bis zum 19.02.2024 gültig ist. Als ausstellende Behörde (des Visums) ist der Schlüssel „EU9000“ vermerkt. In einem Aktenvermerk des Bundesamts vom 03.04.2017 wird ausgeführt, der Kläger sei mit einem ungarischen Schengen-Visum eingereist. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vom 03.08.2017 gab der Kläger an, er gehöre zum Clan Ajuraan, Subclan Waqle, Subsubclan Abdi-Maalin. Er habe in Somalia mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern sowie seinen drei Schwestern in dem Dorf Tulabarwako, Bezirk Garbaharey, Region Gedo gelebt. Sein Vater sei im Dezember 2008 verstorben. Danach hätten sie eine schwierige Lebenssituation gehabt. Er könne nicht genau sagen, wie alt seine Geschwister seien, ein Bruder und zwei Schwestern seien älter als er. Seine Mutter habe in einem Restaurant gearbeitet. Sie hätten auch von Onkeln und Tanten Unterstützung bekommen. Er habe gehört, dass sich sein älterer Bruder in Sambia befinde. Er habe zur selben Zeit wie er, der Kläger, das Dorf verlassen. Der Onkel, der sie unterstützt habe, habe in Mogadischu gelebt und sei jetzt in Kenia. Die Tante lebe bei ihnen im Dorf. Er habe drei Jahre lang die Grundschule besucht und drei Jahre lang die Mittelschule. Er sei 2006 eingeschult worden. Vor seiner Ausreise sei er drei Monate wegen einer Knieverletzung krank gewesen. Er habe sein Heimatland am 24.03.2015 verlassen. Seine Tante habe Ackerland seines Vaters verkauft. Die Flucht habe 3.500 $ gekostet. Auf dem Acker seien Wassermelonen und Orangen angebaut worden. In letzter Zeit sei der Acker nicht mehr bestellt worden. Er liege etwa 6 km von dem Dorf entfernt. Er sei nur einmal dort gewesen. Er sei nie in Kenia gewesen. Er habe dort kein Visum beantragt. In dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 27.07.2017 wird der weitere Vortrag des Klägers zu seinen Fluchtgründen wie folgt zusammengefasst: „Der Antragsteller trug im Wesentlichen vor, dass er in Somalia gelebt habe, als eines Morgens Männer der al-Shabaab ins Haus gekommen seien und seine Mutter aufgefordert hätten ihnen ihre Söhne zu übergeben. Während dieser Diskussion sei sein Bruder zurückgekommen, den diese Männer dann mitgenommen hätten. Der Antragsteller selbst sei zu dieser Zeit am Knie verletzt gewesen und habe nicht richtig laufen können. Zweimal seien die Männer zurückgekommen und hätten sich nach seinem Gesundheitszustand erkundigt. Ca. einen Monat später habe sein Bruder flüchten können und dies auch der Tante erzählt. Diese Tante sei dann zu dem Antragsteller gekommen und habe gesagt, dass er fliehen solle. Sie habe zu ihm gesagt, dass sein Gesundheitszustand sich gebessert habe und er damit rechnen müsse beim nächsten Mal mitgenommen zu werden. Danach sei er ausgereist. Seine Mutter sei noch 2 – 3mal bedroht worden. Zudem hätten sie angedroht die Söhne zu töten sollten sie gefunden werden.“ Der Kläger hat dem Bundesamt bei der Anhörung die Kopie einer am 01.04.1998 in Mogadischu ausgestellten Geburtsbescheinigung vorgelegt, wonach er Schüler und am 19.03.1998 in Cadaado (Adaado bzw. Adado) geboren sei. Mit Bescheid vom 23.08.2017 lehnte das Bundesamt das Asylbegehren des Klägers und den Antrag auf Flüchtlingsschutz sowie das auf die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtete Begehren als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlägen. Ferner drohte es ihm die Abschiebung nach Kenia an, falls er nicht innerhalb einer Woche das Bundesgebiet verlasse, und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab Ausreise bzw. Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 26.08.2017 zugestellt. Der Kläger hat am 30.08.2017 Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 11.09.2017 - A 1 K 7510/17 - abgelehnt hat. Das Bundesamt sei mit überzeugender Begründung zu der Auffassung gelangt, der Kläger sei Kenianer. Die Tatsache, dass er aufgrund seines Fingerabdrucks als ein kenianischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei, der bereits einmal ein Visum beantragt habe, sowie sein unsubstantiierter Vortrag ließen diese Wertung ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG) vorliegt; und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.08.2017 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die kenianische Botschaft teilte der Ausländerbehörde unter dem 25.01.2018 mit, der Kläger sei heute bei der Botschaft erschienen; leider habe ihm nicht weitergeholfen werden können, da hierzu ein offizieller Vorführungstermin mit der zuständigen Ausländerbehörde vereinbart werden müsse. Im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens hat der Kläger eine am 05.10.2018 von der somalischen Botschaft in Berlin ausgestellte Bescheinigung vorgelegt, wonach er somalischer Staatsbürger sei und die somalische Staatsangehörigkeit besitze. Ferner legte er die Kopie eines am 18.01.2014 von dem „Formal Private Education Network in Somalia (FPENS)“ ausgestellten somalischen Schulzeugnisses (Intermediate School Leaving Certificate) aus dem Schuljahr 2013/14 vor. Am 12.03.2020 legte er der unteren Ausländerbehörde einen von der somalischen Botschaft in Berlin ausgestellten ab dem 18.11.2019 gültigen somalischen Reisepass vor. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2020 vor Gericht informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Dem Gericht liegen die Gerichtsakten der Verfahren A 1 K 7510/17 und A 1 K 11186/17, ein Heft Asylakten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie die Akten des Mitwirkungsverfahrens des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte und die in der übersandten Erkenntnismittel Liste angeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.