Beschluss
A 11 S 1568/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1024.A11S1568.25.00
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Leitsätze
Die Zuständigkeitskonzentration nach § 30b Abs. 2 bis 4 der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg über Zuständigkeiten in der Justiz (Zuständigkeitsverordnung Justiz - ZuVOJu -; juris: GerZustJuV BW)) in der Fassung vom 17.06.2024 (GBl. 2024 Nr. 41) ist im Fall von sog. Mehrstaatern nicht anwendbar.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. August 2025, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuständigkeitskonzentration nach § 30b Abs. 2 bis 4 der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg über Zuständigkeiten in der Justiz (Zuständigkeitsverordnung Justiz - ZuVOJu -; juris: GerZustJuV BW)) in der Fassung vom 17.06.2024 (GBl. 2024 Nr. 41) ist im Fall von sog. Mehrstaatern nicht anwendbar.(Rn.7) Der Antrag des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. August 2025, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. I. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 01.08.2025 den Verwaltungsgerichtshof ersucht, in einer asylrechtlichen Streitigkeit das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bestimmen. Gegenstand der beim Verwaltungsgericht Freiburg am 06.05.2025 erhobenen Klage des im September 2022 in Baden-Württemberg geborenen Klägers ist der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.04.2025. Mit diesem Bescheid hat das Bundesamt den nach § 14a Abs. 2 AsylG gestellten Asylantrag des Klägers insgesamt negativ beschieden. Dem Bescheid zufolge verfügt der Kläger aufgrund der ehelichen Abstammung von einem türkischen Vater und einer aserbaidschanischen Mutter sowohl über die türkische als auch über die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit. Das Bundesamt hat mit Blick auf beide Staaten geprüft, ob dem Kläger ein Schutz zuzuerkennen sei, und dies jeweils verneint. Dem Verwaltungsgericht Freiburg zufolge sei bei Zugrundelegung von § 30b der Zuständigkeitsverordnung Justiz (ZuVOJu) in der Fassung vom 17.06.2024 (GBl. 2024 Nr. 41) eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgrund dessen Spezialzuständigkeit für den Herkunftsstaat Aserbaidschan nach § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO, § 83 Abs. 3 AsylG, § 30b Abs. 4 ZuVOJu gegeben. Gleichfalls bestehe anknüpfend daran, dass es sich um einen türkischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Freiburg handele (vgl. § 52 Nr. 2 Satz 3, Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO), eine Zuständigkeit dieses Verwaltungsgerichts. Mit Verfügungen vom 15.08.2025 und vom 08.10.2025 haben die Beteiligten und das Verwaltungsgericht Stuttgart Gelegenheit erhalten, sich zu dem Antrag zu äußern. II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt, da die Voraussetzungen der vom Verwaltungsgericht Freiburg beantragten Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erfüllt sind. Für die beim Verwaltungsgericht Freiburg anhängige Klage kommt nicht die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsgerichte des Landes Baden-Württemberg in Betracht, sondern das Verwaltungsgericht Freiburg ist allein zuständig. 1. Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann jeder am Rechtsstreit Beteiligte sowie jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit anrufen. Nach dem hier allein in Erwägung zu ziehenden § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO wird, sofern sich der Gerichtsstand nach § 52 VwGO richtet, das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit allerdings nur dann durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Trifft die Verwaltungsgerichtsordnung - und die auf ihr basierenden Regelungen - für das in Rede stehende Rechtsschutzbegehren eine eindeutige und widerspruchsfreie örtliche Zuständigkeitsregelung, scheidet eine Bestimmung des zuständigen Gerichts aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.2020 - 8 AV 1.20 - juris Rn. 2). Mit Blick auf die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG können Erwägungen der Prozessökonomie und der Zweckmäßigkeit eine Abweichung von gesetzlichen Zuständigkeitsregeln nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht rechtfertigen und eröffnen daher auch nicht das Verfahren nach § 53 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.02.2025 - 8 AV 1.25 - juris und vom 13.08.2020 - 8 AV 1.20 - juris Rn. 5; Seegmüller, jurisPR-BVerwG 23/2020 Anm. 4). Gleiches gilt, wenn lediglich rechtliche Zweifel über die Zuständigkeit bestehen, die durch Auslegung der Zuständigkeitsregelungen beseitigt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.07.2024 - 2 AV 1.24 - juris 5 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG). Für den Gesetzgeber folgt aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Pflicht, Normen, die gerichtliche Zuständigkeiten bestimmen, so zu fassen, dass aus ihnen der im Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig erkennbar wird; dabei darf ein Gesetz, mit dem das zuständige Gericht bezeichnet wird, durchaus auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwenden, sofern es unzulässigen Einflüssen generell vorbeugen kann (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05 - juris Rn. 106). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall allein die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Freiburg nach § 52 Nr. 2 Satz 3, Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO gegeben. Eine an die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit des Klägers anknüpfende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart gemäß § 30b Abs. 4 ZuVOJu besteht hingegen nicht, da die Zuständigkeitskonzentration nach § 30b Abs. 2 bis 4 ZuVOJu im Fall von sog. Mehrstaatern nicht anwendbar ist. § 30b Abs. 5 ZuVOJu bestimmt, dass Herkunftsstaat im Sinne von § 30b Abs. 2 bis 4 ZuVOJu das Herkunftsland i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist, mithin das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Schutzsuchende besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bereits die Verwendung "Herkunftsstaat" im Wortlaut der Norm im Singular legt es nahe, dass die Zuständigkeitskonzentration für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Verwaltungsgerichte Karlsruhe, Freiburg und Stuttgart nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 30b ZuVOJu den Fall nicht umfasst, in dem der Rechtsschutzsuchende über mehrere Staatsangehörigkeiten verfügt, die zur Relevanz mehrerer Herkunftsstaaten führt. In diese Richtung deutet zudem der Umstand, dass der Verordnungsgeber davon abgesehen hat, die Zuordnung von Mehrstaatern ausdrücklich zu regeln. Mit der Zuständigkeitskonzentration in § 30b ZuVOJu hat der Verordnungsgeber ferner erkennbar die Intention verfolgt, Verfahren aufgrund einer Spezialisierung der Verwaltungsgerichte auf bestimmte Herkunftsstaaten zügig und effektiv zu führen. Dieser Gedanke liegt gleichermaßen § 83 Abs. 3 AsylG zugrunde (vgl. etwa Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 83 AsylG Rn. 4 ff.), auf den § 30b ZuVOJu u.a. gestützt ist. Der die Regelungen des § 30b ZuVOJu prägende Gedanke einer effektiven Verfahrensdurchführung zeigt sich etwa auch darin, dass Herkunftsstaaten, bei denen die Zuständigkeitsbestimmung aufgrund ungeklärter Staatsangehörigkeit der Asylkläger mit besonderen Herausforderungen verbunden sind, wie dies insbesondere bei palästinensischen Volkszugehörigen u.a. aus Israel, Libanon, Jordanien oder den Palästinensischen Autonomiegebieten der Fall ist, nicht in § 30b Abs. 2 bis 4 ZuVOJu aufgegriffen sind. Bei Mehrstaatern sind aber ebenfalls asylrechtliche Streitigkeiten sehr häufig durch tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten mit Blick auf die Staatsangehörigkeit(en) geprägt. Dies verdeutlicht der vorliegende Fall, in dem sich das Bundesamt für Migration entschieden hat, eine gesonderte Prüfung für jeden der hier relevanten Herkunftsstaaten durchzuführen. Zudem wäre bei Anwendbarkeit von § 30b Abs. 2 bis 4 ZuVOJu auf Mehrstaater regelmäßig ein Zwischenverfahren in Gestalt einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich. Dies würde indes der - mit der Konzentration der Zuständigkeit gerade intendierten - Beschleunigung von Asylverfahren deutlich zuwiderlaufen. Die Historie der Normsetzung gibt keinen Anhalt dafür, dass ein anderes Auslegungsergebnis angezeigt sein könnte (vgl. insoweit die Schreiben des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg vom 10.10.2025 und des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.10.2025). Auch die Definition des Herkunftslands im Unionsrecht führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Art. 2 lit. n Richtlinie 2011/95/EU bestimmt zwar den Begriff des Herkunftslands als "das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - des gewöhnlichen Aufenthalts" und greift i.V.m. Art. 2 lit. d Richtlinie 2011/95/EU den Umstand auf, dass für eine Zuerkennung des internationalen Schutzes bei einem Schutzsuchenden mit mehr als einer Staatsangehörigkeit erforderlich ist, dass er den Schutz keiner dieser Staaten in Anspruch nehmen kann oder aus Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen will (EuGH, Urteil vom 09.11.2021 - C-91/20 - juris Rn. 32 f.; EUAA, Qualification for international protection , 2. Ed., 2023, Part. 1, Ziff. 1.3.2.7, S. 39 f. m.w.N). Für das nationale Recht gilt aufgrund von Art. 1 A Nr. 2 Abs. 2 GFK und den Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU nichts anderes (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18.12.2019 - 1 C 2.19 - juris Rn. 13; VG Freiburg, Urteil vom 12.08.2020 - A 1 K 7490/17 - juris Rn. 31). Es deutet aber nichts darauf hin, dass sich der Verordnungsgeber bei der Gestaltung des § 30b ZuVOJu mit Blick auf Mehrstaater hieran orientieren wollte. 3. Das Verfahren nach § 53 VwGO ist gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2022 - 20 F 9.22 - juris Rn. 2).