OffeneUrteileSuche
Urteil

A 1 K 6527/17

VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom

2mal zitiert
14Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen eines Ipso-facto-Flüchtlingsschutzes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992 ) (hier bejaht für einen von der Hamas verfolgten Palästinenser aus dem Gazastreifen).(Rn.21) 2. Palästinenser aus dem Gazastreifen können nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, im Westjordanland internen Schutz zu finden.(Rn.50) 3. Politisch Verfolgte i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG, die über einen Mitgliedstaat der EU oder einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG eingereist sind, sind jedenfalls nach § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992 ) als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden) ist (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2015 - 9 A 1380/12.A - juris).(Rn.56)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2017 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen eines Ipso-facto-Flüchtlingsschutzes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992 ) (hier bejaht für einen von der Hamas verfolgten Palästinenser aus dem Gazastreifen).(Rn.21) 2. Palästinenser aus dem Gazastreifen können nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, im Westjordanland internen Schutz zu finden.(Rn.50) 3. Politisch Verfolgte i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG, die über einen Mitgliedstaat der EU oder einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG eingereist sind, sind jedenfalls nach § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992 ) als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden) ist (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2015 - 9 A 1380/12.A - juris).(Rn.56) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2017 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigter (2.). Der Bescheid vom 24.07.2017 ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen vor. Dies ergibt sich ipso facto, d. h. unmittelbar ohne eine Einzelfallprüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG, gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. a) Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -) genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aber nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind § 3 Abs. 1 und 2 AsylG anwendbar, § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist als Rechtsfolgenverweisung ausgestaltet. Er knüpft an Satz 1 der Vorschrift an und bildet mit diesem eine Einheit, indem er nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale voraussetzt, sondern eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GFK selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft enthält. Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat. aa) Das UNRWA fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschnitt D GFK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) aufgreifen bzw. umsetzen. Die Lage der von ihm betreuten Palästinenser ist bis heute nicht endgültig geklärt (vgl. die Resolution Nr. 74/83 der Generealversammlung der Vereinten Nationen vom 13.12.2019 - A/RES/74/83). Die – zunächst zu prüfende – Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist eng auszulegen und nur erfüllt, wenn der Betroffene den Schutz oder Beistand des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat. Ist eine Person beim UNRWA registriert, so ist diese Registrierung grundsätzlich ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme seiner Hilfe. Diese Vermutung (oder gar Fiktion), dass ein registrierter Palästinenser den Schutz oder Beistand des UNRWA auch tatsächlich in Anspruch nimmt, kann aber jedenfalls dann nicht mehr greifen, wenn der Betroffene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Einreise in die Europäische Union in einem Drittstaat hatte, der nicht zu den Operationsgebieten des UNRWA zählt. Denn Palästinenser, die bei der UNRWA registriert sind, sind regelmäßig staatenlos (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 18). Deshalb wird der Drittstaat in einem solchen zum (neuen) Herkunftsland im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AsylG des Betroffenen und es kann ihm die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (etwa bei Geltendmachung einer Verfolgung durch den Drittstaat) nicht mehr entgegengehalten werden. Spiegelbildlich kann er sich dann aber auch nicht mehr auf den Erwerb einer infolge unfreiwilligen Wegfalls des Beistands bzw. Schutzes des UNRWA entstandenen ipso facto-Flüchtlingseigenschaft berufen (vgl. zum Vorstehenden VG Köln, Urteil vom 18.02.2020 - 6 K 7872/17 A -, juris, Rn. 17 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 18 ff.). bb) Für den in § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorausgesetzten Schutzwegfall ist nicht erforderlich, dass die Organisation oder Institution, die den Schutz oder Beistand gewährt, in Gänze wegfällt, indem sie etwa aufgelöst wird. Vielmehr ist schon wegen des – in unionsrechtskonformer Auslegung auch im nationalen Recht beachtlichen – Zusatzes „aus irgendeinem Grund“ (vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) davon auszugehen, dass der Grund, aus dem der Beistand nicht länger gewährt wird, auch auf Umständen beruhen kann, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind und ihn dazu zwingen, das Operationsgebiet des UNRWA zu verlassen. Der Beistand oder Schutz wird danach im Sinne dieser Bestimmung nicht länger gewährt, wenn der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Ein palästinensischer Flüchtling ist dann als gezwungen anzusehen, das Operationsgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5.18 -, juris, Rn. 26 sowie EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-585/16 -, juris, Rn. 86). (1) Wie sich bereits aus dieser Konkretisierung der Anforderungen an einen Wegfall von Schutz oder Beistand ergibt, ist für die Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt des Verlassens des Operationsgebiets abzustellen. Zusätzlich muss es dem Betroffenen aber auch in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts unmöglich sein, in das Operationsgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 26 m.w.N.) (2) In räumlicher Hinsicht ist bislang nicht abschließend geklärt, ob auf das gesamte Operationsgebiet des UNRWA abzustellen ist oder ob es – jedenfalls bei Fehlen eines substantiellen Bezugs des betroffenen Palästinensers zu anderen Operationsgebieten – lediglich auf das konkrete Operationsgebiet (hier: der Gazastreifen) ankommt. Diese Fragen hat das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung unterbreitet (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2019 - 1 C 5.18 -, juris). Jedenfalls innerhalb eines konkreten Operationsgebiets kann ein Palästinenser unter den – entsprechend heranzuziehenden – Voraussetzungen des internen Schutzes nach Art. 8 Richtlinie 2011/95/EU auf andere Orte als seinen Herkunftsort verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 26). (3) In qualitativer Hinsicht umfassen die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. der Qualifikationsrichtlinie) und ernsthaftem Schaden (Art. 15 – insbesondere Buchstabe c – der Qualifikationsrichtlinie). Dem steht nicht entgegen, dass das Mandat des UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt ist. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge hat keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten – etwa infolge einer Bürgerkriegssituation – nicht zumutbar ist, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Dem entspricht der Hinweis des Europäischen Gerichtshofs, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA auch voraussetzt, dass die Person sich „in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen“ in dem Operationsgebiet aufhalten kann (BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 27 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-585/16 -, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 17.05.2018 - C-585/16 -, und unter Aufgabe der gegenteiligen früheren Rechtsprechung). b) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben liegen beim Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vor. aa) Der Kläger, für den Ausschlussgründe im Sinne des §§ 3 Abs. 2 und 4, 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 und 3, Art. 14 Abs. 5 der Qualifikationsrichtlinie) nicht vorliegen, war beim UNRWA in Rafah, also im Gazastreifen, als palästinensischer Flüchtling registriert. An der Echtheit der vom Kläger vorgelegten Registrierungsdokumente bestehen keine Zweifel, zumal bei der vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Dokumentenprüfung keine Manipulationen festgestellt worden sind (VAS 112). Nach seiner Ausreise aus dem Gazastreifen im Juli 2016 hat sich der Kläger seinen Angaben zufolge lediglich für 15 Tage in Ägypten aufgehalten, bevor er in Malta in die Europäische Union eingereist ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sein könnten und der Kläger zwischenzeitlich in einem Drittstaat, der nicht zum Operationsgebiet des UNRWA zählt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. bb) Dem Kläger wurde im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Ausreise kein Schutz (mehr) gewährt. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in erster Linie deshalb aus dem Gazastreifen ausgereist ist, weil er von Hamas wiederholt schwerwiegend drangsaliert worden ist und jederzeit mit einem weiteren Übergriff fürchten musste. Die Zerrüttung seiner Ehe hat lediglich dazu geführt, dass die Weigerung seiner Frau, das Land zu verlassen, ihn nicht mehr von einer Flucht abgehalten hat. Der Kläger hat den Gazastreifen aufgrund persönlicher konkreter Verfolgung durch die Hamas verlassen. Dieser Schlussfolgerung des Bundesamts im angefochten Bescheid schließt sich der Einzelrichter ausdrücklich an. Der Kläger musste die willkürlichen Verhaftungen und Misshandlungen allein deshalb erleiden, weil er sich aktiv und öffentlich in der rivalisierenden Fatah-Bewegung im Gazastreifen engagiert hat. Liegen damit die Voraussetzungen für eine politische Verfolgung i.S.d § 3 Abs. 1 AsylG und Art. 16a Abs. 1 GG vor (dazu näher unter 2.), beruht der Wegfall des Schutzes und Beistands durch das UNRWA auf Umständen, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind und ihn dazu zwingen, das Operationsgebiet des UNRWA zu verlassen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eindrücklich die von ihm erlittenen Verfolgungsmaßnahmen der Hamas (Inhaftierung, körperliche Misshandlungen und Hausarrest) geschildert. Sein Vorbringen war anschaulich und detailreich. Gegenüber den beim Bundesamt gemachten Angaben weist es keine Steigerungen auf. Der Kläger hat die von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen durch die Hamas schlüssig und glaubhaft vorgetragen; auch insofern schließt sich der Einzelrichter der im angefochtenen Bescheid niedergelegten Einschätzung des Entscheiders des Bundesamts, der die Anhörung des Klägers selbst durchgeführt hat, an. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass der Kläger ausweislich der Niederschrift über seine Anhörung durch das Bundesamt von einer erneuten Vorladung, Inhaftierung und Misshandlung durch die Hamas im Juni 2016 berichtet hat, sich hieran aber in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zu erinnern vermochte. Allerdings kommt diesem Umstand kein erhebliches Gewicht zu: Angesichts der ungewöhnlichen Fülle von Vorfällen, die der Kläger detailliert und anschaulich geschildert hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Kläger tatsächlich nach mehr als vier Jahren nicht mehr an alle Konfrontationen erinnern kann. Selbst wenn es sich hierbei um eine Übertreibung gehandelt haben sollte, ist diese nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des weiteren Vorbringens durchgreifend zu erschüttern. Der Kläger hat schließlich auch nachvollziehbar erläutert, dass die endgültige Trennung von seiner Ehefrau, die er beim Bundesamt zeitlich erstrangig angeführt hat, deshalb für seine Flucht von Relevanz war, weil er zuvor vergeblich versucht hatte, seine Ehefrau zur gemeinsamen Ausreise zu bewegen. Auf den Beweiswert der von ihm vorgelegten Unterlagen, namentlich der von Fatah ausgestellten Bescheinigung, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend an. Die Schilderungen des Klägers decken sich mit den vorhandenen Erkenntnissen. So führt das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter Auswertung einer Vielzahl weiterer aktueller Erkenntnismittel zur politischen Lage im Gazastreifen aus (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Palästinensische Gebiete – Gaza – mit Stand 29.04.2020, S. 7 ff.): Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) übernahm (GIZ 3.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. [...] Nach dem Wahlsieg der Hamas 2006 kam es 2007 zum Bruch zwischen der Hamas und der Fatah von Palästinenserpräsident Mahmud Abbas. Im Gazastreifen regiert die Hamas seitdem allein und wird höchstens von noch radikaleren Kräften herausgefordert (DS 17.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind, hat sie nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Seit 2007 funktioniert der Gazastreifen als De-facto-Einparteienstaat unter der Herrschaft der Hamas, obwohl kleinere Parteien - darunter der Islamische Dschihad, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Demokratische Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und eine von Präsident Abbas nicht unterstützte Fraktion der Fatah - in unterschiedlichem Maße toleriert werden. Einige dieser Gruppen verfügen über eigene Medien und veranstalten Kundgebungen und Versammlungen. Diejenigen, die mit Präsident Abbas und seinen Unterstützern in der Fatah verbunden sind, sind jedoch der Verfolgung ausgesetzt (FH 4.2.2019). Zivilgesellschaftliche Organisationen in Gaza geben an, dass die Hamas und andere islamistische Gruppen keinen öffentlichen Dissens, keine Opposition und keinen bürgerlichen Aktivismus tolerieren (USDOS 11.3.2020). In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020). Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten Fatah und Hamas in Kairo erneut ein Versöhnungsabkommen. Nach 2011 und 2014 ist dies der dritte Versuch, den seit mehr als zehn Jahren bestehenden Konflikt zwischen den beiden wichtigsten politischen Bewegungen in Palästina zu überwinden. Am 21. Dezember 2017 erklärte jedoch der Hamas-Chef im Gazastreifen Yahia al-Sinwar, dass das Abkommen vom 12.10.2017 dabei sei, zu scheitern (GIZ 3.2020a). Die ständige Verschiebung der Wahlen im Gaza-Streifen verhindert jede Möglichkeit für eine Änderung des politischen Status quo. Die Umsetzung des Versöhnungsabkommens von 2017, das schließlich zu Wahlen geführt hätte, scheiterte zum Teil an der Frage der Kontrolle über die innere Sicherheit des Gazastreifens, da die Hamas ihren unabhängigen bewaffneten Flügel und eine dominante Sicherheitsposition im Territorium behalten wollte (FH 4.2.2019; vgl. CGRS 6.3.2020). Die Kontrolle über die Grenzübergänge wurde von der Hamas 2017 auf die PA übertragen (CGRS 6.3.2020; vgl. DS 1.11.2017), wenngleich die Hamas trotzdem über die de facto Kontrolle in Sicherheits- und anderen Angelegenheiten hatte (USDOS 20.4.2018). Im Jänner 2019 zog die PA ihre Mitarbeiter am Grenzübergang zu Ägypten (Rafah) mit der Begründung zurück, dass die Hamas die Arbeit ihrer Mitarbeiter behindere (CGRS 6.3.2020). [...] Die EU, Israel und die USA stufen die Hamas als Terrororganisation ein (Zeit Online 28.8.2019). Zum Justizwesen heißt es im vorgenannten Bericht weiter (a.a.O., S. 14 f.): Obwohl die Gesetze der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) in Gaza formal gültig sind, hat die PA nur wenig Autorität, und die Hamas verfügt über die de-facto-Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Die Auseinandersetzungen zwischen Fatah und Hamas wirken sich auch auf das Justizwesen aus. Nach der Spaltung untersagte die palästinensische Behörde ehemaligen Mitarbeitern der Justizbehörden (und auch der Sicherheitskräfte) im Gazastreifen für die Verwaltung der Hamas zu arbeiten. Sie wurden stattdessen von der palästinensischen Behörde bezahlt, ohne zu arbeiten. Die Hamas stellte Ersatz-Staatsanwälte und Richter ein, die häufig keine entsprechende Ausbildung und Qualifikation für die Aufgaben hatten (GIZ 3.2020a). Die Hamas unterhält ein ad hoc Justizsystem, das getrennt von Strukturen der PA funktioniert. Das System ist politischer Einflussnahme ausgesetzt, Richtern mangelt es an angemessener Ausbildung und Erfahrung (FH 4.2.2019) [...] Das von der Hamas beaufsichtigte Gerichtssystem gewährleistet im Allgemeinen keine ordnungsgemäßen Verfahren und in einigen Fällen werden Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Hamas, sowie über politisch motivierte Festnahmen. Es gibt keine rechtlichen oder unabhängigen Institutionen, die in der Lage gewesen wären, die Hamas als de-facto-Autorität im Gazastreifen zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 11.3.2020). Zum Umgang der Hamas mit Oppositionellen, insbesondere Anhängern der Fatah, hat das BFA folgende Erkenntnisse zusammengetragen (a.a.O., S. 24): Die Hamas löste nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf (FH 4.2.2019). Unter der Regierung der Hamas muss für jede öffentliche Versammlung oder Feier im Gazastreifen im Vorhinein eine Genehmigung eingeholt werden, was dem Grundgesetz der PA widerspricht, die öffentliche Versammlungen, Treffen oder Umzüge im gesetzlichen Rahmen erlaubt. Die Hamas versucht, Kritik an ihrer Politik zu verhindern, indem sie willkürlich die Genehmigung von Treffen zu politischen oder sozialen Themen einfordert. Sie nutzt willkürliche Verhaftung, um Veranstaltungen zu verhindern, insbesondere den Protest „Bidna Na'eesh“ (Wir wollen leben) und politische Veranstaltungen, die mit der Fatah in Verbindung stehen (USDOS 11.3.2020). [...] In Gaza werden friedliche Kritiker und Gegner von den Behörden der Hamas willkürlich verhaftet. Allein während Protesten im März 2019 wurden mehr als 1.000 Demonstranten verhaftet. Die Proteste waren Teil der „Bidna Na'eesh“-Bewegung, die sich gegen die gestiegenen Lebenserhaltungskosten und Steuererhöhungen durch die Hamas - vor dem Hintergrund der israelischen Blockade - richteten. Unter den Festgenommenen waren auch Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (HRW 29.5.2019). Die Sicherheitskräfte gingen auch mit Gewalt gegen die Demonstranten vor [Anm.: zu den Protesten seit März 2018 siehe auch Abschnitt 3. Sicherheitslage] (HRW 20.3.2019; vgl. GIZ 3.2020a). Es gibt auch Berichte über Folter von inhaftierten Oppositionellen oder anderen Kritikern durch die Hamas (HRW 14.1.2020). [...] Am 27.9.2018 berichtete die Unabhängige Menschenrechtskommission, dass Sicherheitskräfte der Hamas in Gaza mehr als 50 mit der Fatah in Verbindung stehende Personen verhaftet hatten, und dass Beamte der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) im Westjordanland innerhalb weniger Tage mehr als 60 mit der Hamas verbundene Personen festgenommen hatten. In den dokumentierten Fällen wurden die Gefangenen von palästinensischen Sicherheitskräften bedroht und geschlagen (HRW 10.2018). Der Einzelrichter ist bei Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger wegen der beständigen Gefahr erneuter willkürlicher Verhaftung und Misshandlung in Palästina in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hatte und sich aus objektiven, d.h. nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründe gezwungen gesehen hat, das Operationsgebiet des UNRWA zu verlassen. Es liegen auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Lage bei einer Rückkehr des Klägers günstiger darstellen könnte. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, sind aktive Anhänger der Fatah-Bewegung seit Jahren und bis in die jüngste Vergangenheit hinein teilweise erheblicher Verfolgung von Seiten der Hamas ausgesetzt. Damit ist es für den Kläger auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unmöglich bzw. unzumutbar, in das Operationsgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen. cc) Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob sich Betroffene auf andere Operationsgebiet des UNRWA verweisen lassen müssen (vgl. zur Möglichkeit gebietsübergreifender Unterstützung BT-Drs. 18/8201, S. 6), ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat sich nicht in ein anderes Operationsgebiet begeben und ihm wäre dergleichen auch nicht möglich gewesen. Das UNRWA, dessen Mandat personengebunden ausgestaltet ist („Palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten“, vgl. Resolution Nr. 302 (IV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 08.12.1949 - A/RES/302[IV]), hat seine Tätigkeit – mit Billigung durch die Generalversammlung (vgl. etwa Resolution Nr. 63/93 vom 05.12.2008 - A/RES/63/93) –, seit dem Rückzug aus Israel im Jahr 1952 auf die Gebiete Jordanien, Libanon, Syrien, den Gazastreifen und Westjordanland beschränkt (vgl. Barholomeusz, Refugee Survey Quarterly 28 [2010], 452 [460 f.]). In Ägypten hätte der Kläger also keinen Schutz des UNRWA erhalten können. Darüber hinaus konnte der Kläger, anders als das Bundesamt meint, nicht auf die Inanspruchnahme internen Schutzes im Westjordanland verwiesen werden. Zum einen dürfte es im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 AsylG allein darauf ankommen, wie das UNRWA seine Operationsgebiete selbst versteht. Wie bereits ausgeführt, geht es nicht von einem einheitlichen Operationsgebiet „Palästina“ aus, sondern führt den Gazastreifen und das Westjordanland als zwei separate Operationsgebiete. Zum anderen wäre dem Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit die Einreise in das Westjordanland verweigert worden. Das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom 12.12.208 an das Verwaltungsgericht Berlin ausgeführt, dass Palästinenser, die aus dem Gazastreifen stammen und dies mit ihrer ID-Nummer nachweisen könnten, zwar über ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in den Gazastreifen – nicht aber in das Westjordanland – verfügten und umgekehrt. Es spiele keine Rolle, ob die Person vor der Ausreise von der UNRWA betreut worden sei; es zähle allein die ID-Nummer, die von Israel vergeben werde. Das Bundesamt hat von der mit Schreiben vom 06.08.2020 eingeräumten Möglichkeit, seine dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende abweichende Einschätzung näher zu begründen, keinen Gebrauch gemacht. Eine Einreise in das Bürgerkriegsland Syrien konnte und kann dem Kläger – unabhängig von der praktischen Umsetzbarkeit – nicht angesonnen werden. Dass er in den Libanon oder nach Jordanien hätte reisen können, hat das Bundesamt nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich: Der Libanon verweigert Inhabern des palästinensischen Reisepasses die Einreise (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Sachstand – Zur Staatenlosigkeit von Palästinensern und zur Anerkennung Palästinas und der von seinen Behörden ausgegebenen Reisedokumente [Stand: 07.05.2018], S. 9). Personen palästinensischer Abstammung müssen, selbst wenn sie Deutsche sind, damit rechnen, dass ihnen die Einreise nach Jordanien verweigert wird (vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Jordanien [Stand: 16.11.2020]). 2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. a) Der Kläger ist politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Im Sinne dieser Vorschrift ist politisch verfolgt, wer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt ist, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die – wie seine Hautfarbe, seine ethnische Herkunft oder auch seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – sein Anderssein prägen, gezielt intensive Rechtsverletzungen zu erleiden, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen und die ihm durch den Staat, diesem gleichzustellende staatsähnliche Organisationen oder durch Dritter zugefügt werden, gegenüber denen der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit oder nicht fähig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Der Kläger wurde bis zuletzt immer wieder willkürlich verhaftet und körperlich misshandelt, er musste bis zu seiner Ausreise auch befürchten, dass sich derartige Übergriffe jederzeit wiederholen könnten. Es kann dahinstehen, ob diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgegangen ist; denn jedenfalls handelt es sich bei der Hamas um eine quasi-staatliche Macht, die faktisch die Herrschaftsgewalt über den Gazastreifen – jedenfalls in wesentlichen Aspekten der inneren Angelegenheiten – ausübt, sich aller staatlichen Institutionen bemächtigt und die vormaligen Amtsträger verdrängt hat. Die vom Kläger erlittene Verfolgung ist auch auf seine politische Überzeugung zurückzuführen, die in seiner Betätigung für die Fatah-Bewegung ihren Ausdruck gefunden hat. Die Repressalien der Hamas waren darauf gerichtet, ihn gerade als aktiven Anhänger von Fatah zu treffen. Schließlich konnte der Kläger auch nicht in einem anderen Teil seines Herkunftslandes verfolgungsfrei leben. Es kann dahinstehen, ob bei staatenlosen Palästinensern, zu denen der Kläger zählt, beide Teile der palästinensischen Autonomiegebiete ein einheitliches Herkunftsland bilden, denn dem Kläger war es – wie bereits dargelegt – unmöglich, sich in das Westjordanland zu begeben. Seit der Ausreise des Klägers hat sich die Situation im Gazastreifen auch nicht zu seinen Gunsten verändert. Soweit zwischen den – unionsrechtlich durch die Qualifikationsrichtlinie geprägten – Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK einerseits und den dem Anwendungsvorrang der Richtlinie nicht unterworfenen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG andererseits partiell Unterschiede bestehen, wie etwa in Hinblick auf die Voraussetzungen und die Bedeutung einer Vorverfolgung (hierzu im einzelnen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2019 – A 12 S 2881/18 -, juris, Rn. 12 f. m.w.N.), ist dies hier ohne Relevanz. Denn die im Falle der Rückkehr des Klägers begründete Verfolgungsgefahr beruht nicht auf selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen, die sich nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen und deshalb – anders als im Rahmen der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus – asylrechtlich keine Berücksichtigung finden können (hierzu BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 – 2 BvR 1058/85 –, BVerfGE 74, 51, juris, Rn. 42 f). b) Es kann offenbleiben, ob dem Kläger trotz der von ihm geschilderten Einreise über Malta, Italien und Österreich – allesamt Mitgliedstaaten der Europäischen Union –, die grundsätzlich die Sperrwirkung des Art. 16a Abs. 2 GG (vgl. auch § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 AsylG) zur Folge hat, bereits unmittelbar ein Anspruch auf Zuerkennung der grundrechtlichen Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG zusteht. Vorliegend könnte die Sperrwirkung der Drittstaatseinreise nach Art. 16a Abs. 5 GG aufgrund einer unionsrechtlich begründeten Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland durchbrochen sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2015 - 9 A 1380/12.A -, juris, Rn. 24 ff. m.w.N. auch zur Gegenansicht). Denn dem Kläger steht jedenfalls ein durch § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG vermittelter einfachrechtlicher Asylanspruch zu (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 26a AsylG Rn. 10, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2015 - 9 A 1380/12.A -, juris, Rn. 69 ff. mit ausführlicher verfassungsrechtlicher Begründung). Danach greift die vorgenannte Sperrwirkung nicht ein, wenn die Bundesrepublik Deutschland – ungeachtet der Einreise aus einem Mitgliedstaat – aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (lies: Europäische Union) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Maßgeblich ist dabei nicht allein das Bestehen einer bereits bei der Einreise gegebenen originären Zuständigkeit Deutschlands, sondern vielmehr das Bestehen einer Zuständigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die sich auch aus einem nachträglichen Zuständigkeitswechsel etwa infolge des Ablaufs der Frist für das Aufnahmegesuch gemäß Art. 21 Abs. 3 Dublin III-VO, des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO oder aufgrund der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, juris, Rn. 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2015 - 9 A 1380/12.A -, juris, Rn. 102; ebenso Funke-Kaiser in: GK-AsylG § 26a AsylG Rn. 132; Hoppe, HTK-AuslR, § 26a AsylG Rn. 23; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 26a AsylG, Rn. 12). Vorliegend ist die Zuständigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Dem Bundesamt lagen mit den vom Kläger gegenüber der Bundespolizei am 03.08.2016 gemachten Angaben zum Reiseweg (VAS 2 ff.), den Fahrkarten (Mailand – München; VAS 21 f.) und der am selben Tag übermittelten Eurodac-Treffermeldung (VAS 43) tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates (nämlich Italien) vor; gleichwohl hat das Bundesamt weder ein Aufnahmegesuch gestellt noch den Kläger weiter befragt. Ein Aufnahmegesuch wäre spätestens innerhalb von drei Monaten zu stellen gewesen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO). Diese Frist ist längst verstrichen. II. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anerkennung als Asylberechtigter entbehren auch die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids ihrer Grundlage (vgl. §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 AsylG, § 75 Nr. 12 AufenthG; näher BVerwG, Urteile vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, juris, Rn. 21, sowie vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 -, juris, Rn. 23) und unterliegen der Aufhebung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Kläger ist Palästinenser und stammt aus dem Gazastreifen. Im Sommer 2016 gelangte er zusammen mit seinen Söhnen, den Klägern des Verfahrens A 1 K 3473/20, über Ägypten, Malta, Italien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber der Polizeiinspektion Rosenheim gab der Kläger an, seine Heimat wegen der Untreue seiner Ehefrau und wegen der als Mitglied der Fatah von Seiten der Hamas erlittenen Verfolgung (Festnahmen und Folterungen) verlassen zu haben. Am 14.09.2016 wurden ihre Asylanträge förmlich aufgenommen. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 23.03.2017 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er sei bereits seit 1998 in der Fatah Bewegung politisch aktiv und in den letzten Jahren vor seiner Ausreise von der Hamas, die den Gazastreifen seit 2007 kontrolliere, verfolgt worden. Er sei Leiter einer kleinen Einheit gewesen. Er sei geschlagen, misshandelt und inhaftiert worden. Einmal sei ihm ins Bein geschossen worden. Man habe ihn mit dem Tode bedroht. Ein weiterer Grund, das Land zu verlassen, sei für ihn gewesen, dass seine damalige Frau angefangen habe, fremdzugehen, weil er wegen der Verfolgung durch Hamas gezwungen gewesen sei, sich bei Verwandten und Bekannten zu verstecken. Sein Hauptgrund, warum er sein Heimatland verlassen habe, sei jedoch die Verfolgung durch die Hamas. Wer, wie er, aus dem Gazastreifen stamme, könne nicht ins Westjordanland gehen. Der Kläger legte eine Registrierungskarte des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) vor (VAS 117), der zufolge er am 30.11.2014 mit seiner damaligen Ehefrau und seinen Söhnen in der Region ..., Gazastreifen, als palästinensischer Flüchtling betreut werde. Darüber hinaus übergab er dem Bundesamt eine Hausarrest-Anordnung vom ... 2015 (Übersetzung: VAS 197). Des Weiteren legte er eine am ... 2016 ausgestellte Bescheinigung der Fatah-Partei, Provinz ..., vor (Übersetzung: VAS 195), in der dem Kläger bescheinigt wird, ein aktives Mitglied („Abteilungsleiter in einem Viertel“) zu sein, und mehrmals vom Sicherheitsdienst der Hamas verhaftet, eingesperrt und gefoltert worden zu sein. Er sei krankenhausreif geschlagen und mit einem Hausarrest belegt worden. Deshalb habe er den Gazastreifen verlassen müssen. Ferner reichte der Kläger beim Bundesamt verschiedene Bescheinigungen ein, die sich auf seine Frau beziehen, sowie eine Scheidungsurkunde (Übersetzung: VAS 189). Mit Bescheid vom 24.07.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung in „die palästinensischen Autonomiegebiete/Westjordanland“ an (Ziffer 5) und befristete „das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot“ auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es – soweit hier von Interesse – aus, dass der Kläger die von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen durch die Hamas schlüssig und glaubhaft vorgetragen habe. Er sei auch in der Lage gewesen, die ihm widerfahrenen Misshandlungen sowie den Hausarrest schriftlich nachzuweisen. Es werde daher nicht infrage gestellt, dass er aufgrund persönlicher konkreter Verfolgung sein Heimatland, den Gazastreifen, verlassen habe. Allerdings sei der Kläger auf die Möglichkeit internen Schutzes zu verweisen. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum sich der Kläger als Mitglied der Fatah-Bewegung nicht mit seinen Kindern im Westjordanland hätte ansiedeln können. Es sei wegen des vom Kläger vorgelegten Personalausweises davon auszugehen, dass dieser und seine Kinder über eine unbegrenzte Rückkehrberechtigung in das Westjordanland verfügten, die von Israel und von Jordanien respektiert würde. Es lägen keinerlei Informationen vor, dass die israelischen Behörden staatenlosen Palästinensern die Einreise in das Westjordanland verweigert hätten. Eine solche könne über Jordanien erfolgen. Am 02.08.2017 hat der Kläger gegen den ihm am 27.07.2017 zugestellten Bescheid Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass er nicht in das Westjordanland reisen könne. Die israelischen Behörden, welche die Außengrenzen des Westjordanlands kontrollierten, würden Palästinensern nur gestatten, in den Teil der Autonomiegebiete einzureisen, aus dem sie stammten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2017 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigen anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Auf den Hinweis des Gerichts vom 06.08.2020, wonach das Auswärtige Amt in einer Auskunft an das Verwaltungsgericht Berlin im Jahr 2018 ausgeführt habe, dass Palästinenser, die aus dem Gazastreifen stammten, über ein unbegrenztes Rückkehrrecht in diesen, nicht aber in das Westjordanland verfügten, und die damit verbundene Bitte, gegenteilige Erkenntnisse mitzuteilen, hat die Beklagte nicht reagiert. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.09.2020 legte der Kläger weitere Dokumente sowie ein Konvolut von Fotos vor, die den Kläger mit verschiedenen von ihm näher bezeichneten Funktionären der Fatah-Bewegung bzw. bei Demonstrationen zeigen, wobei auf den Aufnahmen teilweise die Flagge bzw. das Wappen der Fatah-Bewegung zu sehen ist. Mit Beschluss der Kammer vom 29.11.2017 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 03.11.2020 wurden die Klagen der Söhne des Klägers abgetrennt und unter dem Aktenzeichen A 1 K 3473/20 fortgeführt. Dem Gericht liegen die Gerichtsakten und die Akten des Bundesamts vor. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. Diese Akten waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung.