Urteil
A 15 K 4788/17
VG Freiburg (Breisgau) 15. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In der Gesamtschau der in Gambia auch nach dem Machtwechsel 2016/2017 für Homosexuelle vorherrschende Situation ist bei individueller Gefahrenprognose – auch ohne Vorverfolgung – von einer Verfolgung homosexueller Männer auszugehen, die offen homosexuell leben möchten.(Rn.35)
(Rn.65)
2. Die Annahme der Verfolgung folgt aus einer kumulierenden Betrachtung der staatlichen Strafandrohung, der sowohl staatlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen und der drohenden gesellschaftlichen gewalttätigen Übergriffe, gegen die kein ausreichender Schutz zur Verfügung steht.(Rn.35)
(Rn.44)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 sowie 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Gesamtschau der in Gambia auch nach dem Machtwechsel 2016/2017 für Homosexuelle vorherrschende Situation ist bei individueller Gefahrenprognose – auch ohne Vorverfolgung – von einer Verfolgung homosexueller Männer auszugehen, die offen homosexuell leben möchten.(Rn.35) (Rn.65) 2. Die Annahme der Verfolgung folgt aus einer kumulierenden Betrachtung der staatlichen Strafandrohung, der sowohl staatlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen und der drohenden gesellschaftlichen gewalttätigen Übergriffe, gegen die kein ausreichender Schutz zur Verfügung steht.(Rn.35) (Rn.44) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 sowie 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Über die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 AsylG die Berichterstatterin entscheidet, konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt werden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Mit Zustimmung der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist in ihrem Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet, sodass über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden war. Der Kläger hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (hierzu unter I.). Soweit der Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2017 dem entgegensteht (Ziffern 1 und 3 bis 6), verletzt er den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (hierzu ergänzend unter II.). I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG sind für den Kläger erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wer sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er verwirklicht als homosexueller Mann aus Gambia das flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (hierzu unter 1.). Als solcher hat er vor dem Hintergrund seiner persönlichen Umstände in Gambia im Hinblick auf die staatliche Strafandrohung sowie Diskriminierung und Übergriffe durch den Staat und nichtstaatliche Akteure begründete Furcht vor Verfolgung (hierzu unter 2.). Der Kläger kann zu seinem Schutz weder auf die Geheimhaltung seiner Homosexualität noch auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden (hierzu unter 3.). 1. Homosexuelle Männer bilden in Gambia eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (hierzu unter a.). Der Kläger ist dieser Gruppe zugehörig (hierzu unter b.). a. Anhaltspunkte dafür, wann eine Gruppe als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gilt, ergeben sich aus § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, der Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – in nationales Recht umsetzt. Hiernach gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein unveränderbares Merkmal dar, das so bedeutsam für die Identität ist, dass die Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – verb. Rs. C-199/12 bis C-201/12 – juris Rn. 46). In Gambia haben Homosexuelle außerdem insbesondere angesichts der spezifisch Homosexuelle betreffenden strafrechtlichen Bestimmungen eine deutlich abgegrenzte Identität, die sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig wahrnehmen lässt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – EuGH – erlaubt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013, a.a.O., Rn. 49). Solche Bestimmungen bestehen in Gambia seit Langem, wurden unter dem vormaligen Präsidenten Jammeh kontinuierlich verschärft und sind in diesen Fassungen weiterhin in Kraft (vgl. hierzu und zu Folgendem Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 12. Juli 2020, Stand: Juni 2020, S. 8; Auskunft der SFH-Länderanalyse, Gambia: Situation der LGBTI [Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Intersex], 28. Juli 2015, S. 3-5; ILGA, State-sponsored Homophobia 2019, März 2019, S. 325). So sieht der schon im gambischen Strafgesetzbuch von 1965 enthaltene, später ausgeweitete Art. 144 für homosexuellen Geschlechtsverkehr eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren vor. Auf den im Jahr 2014 neu eingeführten Straftatbestand der „schweren Homosexualität“ steht gemäß Art. 144a des gambischen Strafgesetzbuchs gar die lebenslange Freiheitsstrafe. Als „schwere Homosexualität“ werden homosexuelle Handlungen unter anderem bestraft bei HIV-Infizierten (Art. 144a Abs. 1 Buchst. b) oder „Wiederholungstätern“ (Art. 144a Abs. 1 Buchst. f). b. Die Berichterstatterin ist unter Würdigung der Lektüre des Anhörungsprotokolls, der von dem Kläger eingereichten Unterlagen sowie insbesondere seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist. Er beschrieb in der mündlichen Verhandlung überzeugend sein Leben als Homosexueller zunächst in jungem Alter im Geheimen in Gambia sowie nunmehr offen in Deutschland. Die Überzeugung der Berichterstatterin von dem von dem Kläger Gesagten ergibt sich im Wesentlichen aus dem Eindruck, den sie von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Sie ist von der Glaubwürdigkeit des Klägers überzeugt. Er vermittelte mit seinem zwar zurückhaltenden, aber ganz überwiegend offenen Auftreten einen authentischen Eindruck, ohne dass sein Vorbringen durch Übertreibungen gesteigert erschien. Die Angaben des Klägers waren auch glaubhaft. Der Kläger hat unter Schilderung verschiedener Details und Benennung konkreter Orte und Personen anschaulich und umfassend sein Leben als homosexueller Mann in Gambia und Deutschland beschrieben, überprüfbare Verknüpfungen geschaffen und eigene Eindrücke und Emotionen plausibel wiedergegeben. So schilderte er nachvollziehbar, wie er im Alter von zehn oder elf Jahren bereits bemerkt habe, dass er anders sei. Mit 13 oder 14 Jahren habe er eine Beziehung zu einem anderen Jungen begonnen, mit dem er die Schule besucht habe, dessen Name der Kläger benannte. Umgehend betonte er dabei, sie hätten die Beziehung unbedingt geheim halten müssen, da sie Angst vor ihren Familien sowie staatlicher Bestrafung gehabt hätten. Daher hätten sie sich heimlich beim Holzsammeln im Wald getroffen oder des Nachts am Strand. Mittlerweile habe er den Kontakt zu ihm verloren, aber gehört, dass er sich nicht mehr in Gambia, sondern nunmehr im Senegal befinde. Neben seinem Freund habe er sexuelle Kontakte mit einigen skandinavischen Touristen gehabt, vermutlich vier Personen. Er habe diese jeweils am Strand kennengelernt und sich dann zu One-Night-Stands auf deren Hotelzimmer begeben. Es gebe allerdings in Gambia kein bestimmtes Hotel, wo Homosexuelle hingingen. Dies sei nicht denkbar. Es sei immer so gewesen, dass man durch Unterhaltungen herausgefunden habe, dass man beide „so“ sei, wie der Kläger vorsichtig erklärte. Er habe immer Angst davor gehabt, entdeckt zu werden, da am Strand Polizei patrouilliere und es die Hotelangestellten gebe, aber man habe immer geschafft, dass es niemand mitbekommen habe. Außer seinem Freund und den Touristen habe keiner von seiner Homosexualität gewusst. Nachvollziehbar emotional und detailliert beschrieb der Kläger, er habe seine Homosexualität geheim halten müssen, weil alles andere zu gefährlich gewesen wäre. Er habe zu viel Angst sowohl vor staatlicher Bestrafung als auch davor gehabt, von anderen Gambiern verprügelt oder zur Polizei gebracht zu werden. So habe er beispielsweise einmal gehört, dass auf dem Markt in Serekunda jemand wegen seiner Kleidung in den Verdacht geraten sei, homosexuell zu sein, und dieser Mann daraufhin verprügelt worden sei. Wegen der Gesetzeslage könne man nicht einmal ins Krankenhaus gehen, wenn man aufgrund der Schläge behandelt werden müsse, weil dann die Polizei aufmerksam werden könnte. Er habe befürchtet, seine Homosexualität mit fortschreitendem Alter immer weniger geheim halten zu können. Bei seiner Ausreise sei er auf dem Weg gewesen, erwachsen zu werden. Mit Erreichen der Volljährigkeit wäre von ihm in Gambia erwartet worden, zu heiraten. Er habe große Angst vor der Aufforderung seiner Eltern gehabt, sich eine Frau zu suchen. Dies fürchte er auch, wenn er zurückkäme. Würde er der Aufforderung nicht nachkommen können und sich outen müssen, würde seine Familie ihn verstoßen, fertig machen und er wisse nicht, was ihm darüber hinaus zustoßen würde. Dieses Vorbringen des Klägers steht im Übrigen im Einklang mit der noch im Einzelnen auszuführenden Erkenntnislage über die Situation Homosexueller im Gambia, die dort von Diskriminierung und Übergriffen sowohl seitens des Staates als auch der Gesellschaft bedroht im Wesentlichen unsichtbar leben. Unter Beschreibung verschiedener Einzelheiten schilderte der Kläger außerdem sein Leben als offen homosexueller Mann in Deutschland. Dabei beschrieb er sowohl seine Beziehung zu einem älteren deutschen Mann aus X, dessen Name und Anschrift der Kläger nannte, als auch sein Engagement in verschiedenen Netzwerken. Seinen Partner habe er im Jahr 2017 über die Internetplattform „Target“ kennengelernt, als er dort einen Partner gesucht habe. Das Netzwerk sei ihm schon aus Gambia bekannt gewesen. Man habe sich zunächst geschrieben und dann getroffen und sei gleich ein Paar geworden. Wegen der Distanz zwischen den Wohnorten sehe er seinen Partner im Wesentlichen am Wochenende und in Urlaubszeiten. Ein Umzug zu seinem Partner oder jedenfalls in dessen Nähe sei ihm nicht erlaubt gewesen, weil er während seines Asylverfahrens einem anderen Landkreis zugewiesen sei. Wenn er ihn besuche, liebe man sich, mache Radtouren, Waldspaziergänge und Ausflüge, zum Beispiel schon zweimal an den X. Manchmal kämen auch andere Freunde seines Partners dazu. Clubs hätten sie gemeinsam noch nicht besucht, aber Bars, wo man auch essen könne. Er habe einmal gehört, dass es in X eine Schwulenbar mit dem Namen X gegeben habe, die wohl geschlossen sei. Schwulenbars oder -clubs gebe es weder in seinem früheren Wohnort X noch in seinem aktuellen Wohnort. Um Kontakte zu knüpfen, habe er in Deutschland Webseiten für Homosexuelle besucht, zum Beispiel „Planetromeo“, „Grindr“ und „Scout“. Im Jahr 2018 beim Christopher Street Day in Köln habe er sexuellen Kontakt zu einem weiteren Mann gehabt. In diesem Jahr habe er auf Einladung des Vorsitzenden des dortigen Netzwerks am Christopher Street Day in X teilgenommen. Es sei eine zweitägige Veranstaltung gewesen mit dem Schweizer Club aus X. Am zweiten Teil, einem Picknick am Sonntag in X, habe er nicht teilnehmen können, weil er nicht in die Schweiz reisen dürfe. Bei dem diesjährigen Christopher Street Day in X habe er eine kurze Rede über die Situation Homosexueller in seinem Heimatland gehalten. Er wolle sich als Aktivist engagieren und eines Tages in Gambia seinen Landsleuten helfen und weitergeben, was er in Deutschland erfahren habe, sofern dies einmal möglich werde. Der Vortrag des Klägers wird durch die vorgelegten Bilder von der Beteiligung des Klägers am Christopher Street Day X und am Christopher Street Day X bestätigt. Auch dem Internetauftritt des Christopher Street Day Vereins X und X lassen sich im Übrigen Bilder entnehmen, die den Kläger zeigen (https://X/bilder/, zuletzt abgerufen am 17. November 2020). Im Einklang mit dem Vortrag des Klägers stehen außerdem das Schreiben der X, in dem der Kontakt zum Kläger auf seinen Wunsch nach einer Mitarbeit in der Organisation bestätigt wird, sowie die vorgelegte E-Mail des deutschen Partners des Klägers an dessen Prozessbevollmächtigten. 2. In Gambia hätte der Kläger wegen seiner Homosexualität bei der gebotenen individuellen Gefahrenprognose unter Gesamtwürdigung seiner Person mit seinem hiesigen gesellschaftlichen Leben sowie der dortigen Lage begründete Furcht vor Verfolgung. Als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1). Eine Verfolgung kann sich außerdem aus einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, ergeben, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung unter anderem gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen (Nr. 5) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Zwischen der als Verfolgung eingestuften Handlung und dem Verfolgungsgrund muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Ob eine Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts ausgeht und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 – 9 C 14.89 – juris Rn. 13 m.w.N.). Prognosemaßstab ist dabei die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d QRL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR –, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 10.10 – juris Rn. 17 m.w.N.). Ausgangspunkt für die Prognoseentscheidung ist zunächst das bisherige Schicksal des Asylsuchenden, dem gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL besondere Bedeutung zukommt. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL, der keine nationale Entsprechung hat, ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, in diesem Zusammenhang ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung ist bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Merkmals „begründete Furcht“ weiterhin zu beachten, auch wenn auf sie in §§ 3 ff. AsylG oder § 60 AufenthG nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG aber auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Unabhängig von einer Vorverfolgung setzt die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung auch bei der unverfolgten Ausreise voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32 m.w.N.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist, während die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht (vgl. hierzu und zu Folgendem BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37). Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Es ist nach alledem eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen, nach der es darauf ankommt, ob in Anbetracht der Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, befindet sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG außerhalb seines Heimatlands. Zwar kann er sich nicht auf Vorverfolgung berufen, aufgrund derer ihm die die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugutekäme. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er seine Homosexualität in Gambia geheim gehalten und ist ausgereist, bevor er in das Alter gekommen sei, in dem man von ihm verlangt hätte zu heiraten. Vor diesem Hintergrund habe er in Gambia wegen seiner – dort bisher weitestgehend unbekannten – sexuellen Orientierung keine Probleme gehabt. Allerdings geht die Berichterstatterin davon aus, dass eine Verfolgung des Klägers in Gambia beachtlich wahrscheinlich wäre, wenn er nunmehr in fortgeschrittenerem, heiratsfähigen Alter nach Gambia zurückkehrte und seine Homosexualität dort offen auslebte, wie er dies derzeit in Deutschland tut. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung; vgl. hierzu und zu Folgendem etwa BVerwG, Urteile vom 18.07.2006 – 1 C 15.05 – und 01.02.2007 – 1 C 24.06 – jeweils juris). Eine solche gruppengerichtete Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen dazu im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. hierzu und zu Folgendem auch BVerwG, Beschluss vom 23.12.2002 – 1 B 42.02 – juris Rn. 5 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen bei einer Gruppe in einem bestimmten Herkunftsstaat vorliegen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei müssen Anzahl und Intensität der Verfolgungsmaßnahmen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für eine Verfolgung von offen homosexuell lebenden Männern – wie der Kläger – in Gambia erfüllt (a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – juris Rn. 41-50; VG Freiburg, Urteile vom 03.12.2019 – A 3 K 1916/17 – unveröffentlicht und vom 29. März 2018 – A 1 K 4602/16 – juris Rn. 32-34; VG Ansbach, Beschluss vom 10.06.2020 – AN 4 S 20.30371 – juris Rn. 25). Selbst wenn dies nicht allein aus den in Gambia bestehenden Strafvorschriften für homosexuelle Handlungen folgt (hierzu unter a.), ergibt sich die Verfolgung jedenfalls aus einer kumulierenden Betrachtung der staatlichen Strafandrohung, der sowohl staatlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierung (hierzu unter b.) und der drohenden gesellschaftlichen gewalttätigen Übergriffe (hierzu unter c.), gegen die dem Kläger kein ausreichender Schutz zur Verfügung steht (hierzu unter d.). In der Gesamtschau dieser Situation ist in Gambia von einer Verfolgung der Männer auszugehen, die offen homosexuell leben wollen (hierzu unter e.), was nach der vorzunehmenden individuellen Gefahrenprognose auch den Kläger betrifft (hierzu unter f.). a. Es muss nicht entschieden werden, ob sich schon aus der Strafandrohung für homosexuelle Handlungen in Gambia eine staatliche Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AsylG ergibt. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG kann als Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 AsylG unter anderem unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Diese Vorschrift entspricht wörtlich der unionsrechtlichen Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c QRL. Der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge – UNHCR – betont in seinen Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 9 betreffend Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität, Strafandrohungen für Homosexualität verletzten die Menschenrechte und hätten, wo sie vollstreckt würden, einen besonders offensichtlichen Verfolgungscharacter (vgl. hierzu und zu Folgendem UNHCR, Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A[2] of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees [HCR/GIP/12/09], 23. Oktober 2012, Rn. 26-28). Selbst wenn entsprechende Strafnormen unregelmäßig, selten oder nie durchgesetzt würden, könnten die Gesetzte jedenfalls eine Zwangslage verursachen, die das Niveau von Verfolgung erreiche. Denn die Strafandrohung könne eine unterdrückende Atmosphäre von Intoleranz hervorrufen oder befördern und schlussendlich zu Verfolgungsgefahr führen. Wo sich nicht ermitteln lasse, ob oder in welchem Umfang die Strafnormen angewandt werden, könne verbreitete Homophobie dafür sprechen, dass Homosexuelle dennoch verfolgt würden. Auch der EuGH geht davon aus, dass es sich bei Strafen für homosexuelle Handlungen um unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchs. c QRL und damit um Verfolgung handelt, wenn sie im Herkunftsland in der Praxis tatsächlich verhängt werden (vgl. hierzu und zu Folgendem EuGH, Urteil vom 07.11.2013, a.a.O., Rn. 55-56). Allerdings kann nach den Ausführungen des EuGH das bloße Bestehen entsprechender Strafnormen noch nicht als Maßnahme betrachtet werden, die einen Asylantragsteller in so erheblicher Weise beeinträchtigt, dass der erforderliche Grad an Schwere erreicht ist, um allein die Strafbarkeit als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL anzusehen. Es kommt für die Annahme von Verfolgung nach Art. 9 QRL und §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG damit entscheidend nicht nur auf die Strafnormen, sondern auch auf die entsprechende Verfolgungspraxis an (vgl. so zu einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK auch EGMR, B and C v. Switzerland, Urteil vom 17.11.2020 – 889/19, 43987/16 – BeckRS 2020, 30964 Rn. 59 m.w.N.). Wie ausgeführt, wurden die Strafgesetze betreffend homosexuelle Handlungen in Gambia unter dem früheren Präsidenten Jammeh kontinuierlich verschärft. Damit einher ging die sogenannten Anti-Kriminalitätskampagne der „Operation Bulldozer“, im Rahmen derer der Präsident seit dem Jahr 2012 Homosexuelle zusammen mit Drogenhändlern und Mördern von einer Spezialeinheit mit der Anweisung „shoot first and ask questions later“ jagen ließ (vgl. hierzu und zu Folgendem Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 4-5). Seit der Verabschiedung des Gesetzes über sogenannte „Schwere Homosexualität“ nach Art. 144a des gambischen Strafgesetzbuchs im Oktober 2014 intensivierten die Behörden ihr Vorgehen weiter (vgl. auch United Nations Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions, Christof Heyns, Addendum, Mission to The Gambia [A/HRC/29/37/Add.2], 11. Mai 2015, S. 18). Allein im Zeitraum vom 7. bis 19. November 2014 wurden nach einem von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zitierten Bericht von Amnesty International mindestens 14 Personen wegen ihrer vermuteten sexuellen Orientierung festgenommen und mit Folter bedroht (vgl. Amnesty International, Report 2014/15, 25. Februar 2015). Die Neue Zürcher Zeitung berichtete im Januar 2015 über Razzien und gut organisierte Verhaftungswellen von mutmaßlich homosexuellen Personen sowie Listen mit Namen von mutmaßlich Homosexuellen, die unter Folter von Festgenommenen erpresst worden sein sollen (vgl. NZZ, Diktatur abseits der Weltöffentlichkeit, 20. Januar 2015, zitiert nach Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 6; ebenso US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 The Gambia, 25. Juni 2015). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter Juan Ernesto Méndez beschrieb in seinem Bericht über seine Mission nach Gambia im März 2015 die übliche Praxis, Personen, denen „schwere Homosexualität“ vorgeworfen werde, vor ihrer Verurteilung über Tage oder Wochen – in einem bekannt gewordenen Fall über neun Wochen, in drei Fällen mehr als sechs Wochen – an ein geheime Orte zu verbringen und dort zu foltern (vgl. United Nations Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Juan E. Méndez, Addendum, Mission to The Gambia [A/HRC/28/68/Add.4], 16. März 2015, S. 6). In einem Bericht des UNO-Generalsekretärs zur Entwicklung in Westafrika wurde im Juni 2015 von drei Verfahren im April 2015 berichtet, in denen Männer wegen Homosexualität angeklagt wurden und ebenfalls Folter erlitten haben (vgl. United Nations Security Council, Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa [S/2015/472], 24. Juni 2015, zitiert nach Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 6). Vor diesem Hintergrund warnte das Auswärtige Amt in seinen Reisehinweisen noch im Sommer 2015: „Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafe von mehreren Jahren geahndet. Hohe Repräsentanten des gambischen Staates haben die Bevölkerung in öffentlichen Reden zur Anzeige Homosexueller aufgerufen. Es gibt Berichte über die vorübergehende Inhaftierung von Homosexuellen, auch Europäern. Das Vorgehen der gambischen Behörden scheint sich eher zu verschärfen“ (vgl. Auswärtiges Amt, Reisehinweise Gambia, 20. Juli 2015, zitiert nach Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 6). Unterbrochen wurde diese stetige Verschärfung sodann allerdings spätestens durch den Machtwechsel im Januar 2017, als der ehemalige Staatspräsident Jammeh, der 22 Jahre lang in diktatorischer Weise das Land geführt hatte, nach einer Wahlniederlage im Dezember 2016 schließlich sein Amt aufgab und den Weg für eine neue Regierung unter dem heutigen Präsidenten Barrow freigab (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 12. Juli 2020, Stand: Juni 2020, S. 5). Nach einem Bericht von Human Rights Watch hat die Regierung Barrow zugesagt, gleichgeschlechtliche Paare nicht wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs strafrechtlich zu verfolgen, wobei die Strafandrohung hingegen aufrecht erhalten bleibt (vgl. Human Rights Watch, Country Summary Gambia, Januar 2018). Dieses Versprechen wurde im Jahr 2017 in einem privaten Gespräch zwischen Mitarbeitern von Human Rights Watch und dem gambischen Justizministerium gemacht, aber nirgendwo öffentlich wiederholt (vgl. Arnold-Bergstraesser-Institut, Auskunft an VG Freiburg vom 6. August 2019, S. 3). Berichten aus den letzten zwei Jahren lässt sich entnehmen, es sei seit dem Machtwechsel in Gambia keine strafrechtliche Verfolgung von Homosexuellen mehr bekannt geworden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 12. Juli 2020, Stand: Juni 2020, S. 8; Arnold-Bergstraesser-Institut, a.a.O., S. 2; UK Home Office, Country Policy and Information Note, The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, Version 2.0, August 2019, S. 7). Das britische Innenministerium betont in seinem Bericht mit Stand August 2019 allerdings, bei Fortbestehen der Strafvorschriften gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen bliebe die Strafverfolgung weiterhin jederzeit möglich (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 7). Allein die Tatsache, dass keine konkreten Fälle bekannt geworden seien, bedeute außerdem nicht, dass es insoweit tatsächlich keine Verhaftungen mehr gegeben habe (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 16). Auch das Arnold-Bergstraesser-Institut für kulturwissenschaftliche Forschung an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg schreibt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Freiburg im August 2019, die Tatsache, dass keine Ermittlungen, Verhaftungen und Verurteilungen bekannt wären, könne für ein de-facto-Moratorium sprechen oder aber auch bedeuten, dass Ermittlungen, Verhaftungen und Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen üblicherweise nicht öffentlich bekannt würden (vgl. hierzu und zu Folgendem Arnold-Bergstraesser-Institut, a.a.O., S. 2). Selbst unter dem Ex-Präsidenten Jammeh seien Strafverfolgungen in den meisten Fällen erst mit großer Verzögerung bekannt geworden. Es gebe auch keine aktive Zivilgesellschaft, die sich für Homosexuelle einsetze und versuchen könnte, solche Urteile bekannt zu machen. Im Einklang mit der zweiten von dem Arnold-Bergstraesser-Institut in Betracht gezogenen Möglichkeit berichtete die gambische Tageszeitung „The Standard“ am 1. Juli 2020 von der Verhaftung eines senegalesischen Schneiders wegen des Vorwurfs der Homosexualität in Kotu am 26. Juni 2020 (vgl. hierzu und zu Folgendem The Standard, Senegalese man arrested for alleged homosexual act, 1. Juli 2020). Nach Polizeiquellen sei der Senegalese von einem Gambier angezeigt worden, habe sich mehrere Tage auf der Polizeistation befunden und habe seine Homosexualität gestanden. Am Tag des Zeitungsberichts habe er dem Gericht vorgeführt werden sollen. Es kann offen bleiben, ob dieser in der Presse berichtete Einzelfall der Verhaftung wegen des Vorwurfs der Homosexualität seit dem Machtwechsel ausreicht, um bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorzurufen. Hierfür könnte zwar sprechen, dass es sich bei Gambia mit nur gut zwei Millionen Einwohnern (vgl. UNO, Gambia, Länderprofil der Statistikabteilung, 27. Januar 2020) um ein ausnehmend kleines Land handelt und – wie das britische Innenministerium zutreffend ausführt (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 16) – das Fehlen von weiteren Berichten nicht zwangsläufig bedeutet, dass es insoweit tatsächlich keine anderen Fälle gegeben hat. Vielmehr erscheint eine gewisse Dunkelziffer bei den Verhaftungen vor dem Hintergrund der verbreiteten Tabuisierung und Leugnung der Existenz von Homosexualität in Gambia und der damit auch fehlenden statistischen Erfassung möglich. Im Übrigen wird ein wesentlicher Grund für die seit jeher vergleichsweise wenigen bekannten Strafverfahren und Verurteilungen von Homosexuellen wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs darin liegen, dass Homosexuelle in Gambia aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der weit verbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung ihre sexuelle Orientierung verbergen. Allerdings handelt es sich dennoch insoweit im Wesentlichen um Vermutungen, die für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung für sich genommen allein nicht ausreichen dürften. b. Entscheidend hinzu kommt allerdings die weit verbreitete Diskriminierung Homosexueller in Gambia durch staatliche sowie nichtstaatliche Akteure, die die durch das jahrelange staatliche Vorgehen gegen Homosexuelle, die staatliche homophobe Rhetorik sowie die Strafandrohung gefördert wird. Um eine Verfolgung aufgrund der Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzunehmen, müssen die einzelnen Eingriffshandlungen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Nr. 1 entspricht (vgl. hierzu und zu Folgendem BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 36-37). In diese Gesamtbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen einbezogen werden, z.B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen. Es sind zunächst alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen in den Blick zu nehmen, und zwar Menschenrechtsverletzungen wie sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen. In dieser Prüfungsphase dürfen Handlungen nicht vorschnell deshalb ausgeschlossen werden, weil sie nur eine Diskriminierung, aber keine Menschenrechtsverletzung darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist dabei auch auf die Ausführungen des UNHCR in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus dem Jahr 1979 (Abs. 54, S. 16): „In vielen Gesellschaften gibt es in der Tat mehr oder minder stark ausgeprägte Unterschiede in der Behandlung verschiedener Gruppen. Personen, die auf Grund solcher Unterschiede eine weniger gute Behandlung erfahren, sind nicht notwendigerweise das Opfer von Verfolgung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen.“ Der Eingriff in das Recht auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung kann dann als Verfolgung angesehen werden, wenn dessen Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzt und über das übliche Maß dessen hinausgeht, was allgemein hinzunehmen ist (vgl. hierzu und zu Folgendem Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 3a Rn. 14-16, 28 m.w.N.). In der Gesamtwirkung müssen die diskriminierenden Maßnahmen eine ausweglose Lage hervorrufen, die ähnlich wie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte auf den Einzelnen einwirkt. So liegt es in Gambia für Homosexuelle, die ihre sexuelle Orientierung nicht verheimlichen möchten. Die Präsidentschaft Jammehs war für Homosexuelle in Gambia geprägt nicht nur von Diskriminierung, sondern von Hetzkampagnen und Morddrohungen. So forderte der damalige Präsident schon im Jahr 2008 alle Homosexuellen auf, das Land zu verlassen, sonst werde man ihnen die Köpfe abschlagen (vgl. Spiegel, Präsident Gnadenlos, 20. September 2012, zitiert nach Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 7). Selbst in einer Rede vor der UN-Generalversammlung bezeichnete er Homosexualität im Jahr 2013 als tödlicher als alle Naturkatastrophen zusammen (vgl. NZZ, a.a.O., zitiert nach Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 7). Im Februar 2015 kündigte der Präsident in einer Fernsehansprache im gambischen Staatsfernsehen an: „Wir werden dieses Ungeziefer genannt Homosexuelle oder Schwule genauso bekämpfen wie wir die Mücken bekämpfen, die Malaria übertragen – wenn nicht noch aggressiver“ (vgl. Amnesty International, Report 2014/15, 25. Februar 2015). An dieser Hetze beteiligten sich auch andere Politiker und Funktionäre (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 7; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 The Gambia, 25. Juni 2015). Der UN-Sonderberichterstatter für extralegale, summarische und willkürliche Hinrichtungen Christof Heyns warnte in einem Bericht in diesem Zusammenhang, die hasserfüllte Rhetorik und diskriminierende Gesetzgebung befördere gesellschaftliche Falschwahrnehmungen, stifte zu Gewalt gegen Homosexuelle an und bringe sie in Gefahr von Übergriffen, Erniedrigungen und sogar Tötungen (vgl. United Nations Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions, Christof Heyns, Addendum, Mission to The Gambia [A/HRC/29/37/Add.2], 11. Mai 2015, S. 18). Proteste gegen die Haltung des Ex-Präsidenten Jammeh gegenüber Homosexuellen hat es nie gegeben (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 16). Auch wenn Präsident Barrow die hasserfüllte Rhetorik seines Vorgängers nicht fortsetzt, hat sich das gesellschaftlich Klima für Homosexuelle in Gambia seit dem Machtwechsel nicht entscheidend verändert. Die Haltung der neuen gambischen Regierung zu Homosexualität ist wesentlich von Stillschweigen geprägt (vgl. hierzu und zu Folgendem UK Home Office, a.a.O., S. 6). So ist Homosexualität nach Auffassung von Präsident Barrow in Gambia ausdrücklich kein Thema (vgl. hierzu und zu Folgendem auch ACCORD, Anfragebeantwortung zu Gambia: Informationen zu Homosexualität, 27. März 2017; UK Home Office, a.a.O., S. 7, 13-14; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices The Gambia 2019, März 2020, S. 12; ILGA, a.a.O., S. 326). Bestrebungen, die Strafvorschriften aufzuheben, gibt es nicht (vgl. auch Human Rights Watch, a.a.O.). Dies stellte die Regierung noch in diesem Jahr in Reaktion auf zwei Nachrichten in sozialen Netzwerken der EU-Delegation in Gambia anlässlich des Internationalen Tags gegen Homophobie klar. So war auf dem Auftritt der EU-Delegation in einem sozialen Netzwerk in einer Veröffentlichung vom 17. Mai 2020 zu lesen, nach der gambischen Verfassung hätten alle Gambier das Recht auf Bildung, Arbeit, Gesundheitsversorgung und politische Teilhabe (vgl. hierzu und zu Folgendem Facebook-Veröffentlichungen der EU-Delegation in Gambia – Facebook-Name „European Union in the Gambia“ – vom 17. Mai 2020). Kein Gambier sollte davon ausgeschlossen sein, vollständig in der Gesellschaft teilzuhaben. Auch wenn man mit den persönlichen Entscheidungen und Vorlieben anderer nicht übereinstimme, seien auch schwule und lesbische Gambier zuallererst Gambier. In einem weiteren Beitrag war hinzugefügt, die Europäische Union sei bereit, sich für den Schutz von Menschenrechtsaktivisten einzusetzen. Im Jahr 2019 habe sie ihren Menschenrechtsschutzmechanismus einsetzen müssen, um eine Person zu retten, deren Leben aufgrund der sexuellen Orientierung in Gefahr gewesen sei. Derlei Bedrohungen hätten keinen Platz in einer demokratischen Gesellschaft. Der Regierungssprecher Ebrima Sankareh dementierte daraufhin sich verbreitende Gerüchte über die Abmilderung der Homosexualität unter Strafe stellenden Gesetze im Gegenzug zum Erhalt internationaler Hilfsgelder und stellte klar, die Gerüchte seien falsche politische Propaganda (vgl. hierzu und zu Folgendem Africanews, Gambia denies plan to relax homosexuality laws, 24. Juni 2020). Die Regierung werde sich weiterhin von den Normen des Volkes leiten lassen und habe weder Pläne, die Strafbarkeit abzuschaffen, noch Pläne, das geltende Recht einer Überprüfung zu unterziehen. In einer Fernsehansprache betonte außerdem der ehemalige Außenminister Gambias Ousainu Darboe, der derzeit die Regierungspartei United Democratic Party führt, Homosexualität könne in Gambia nicht entkriminalisiert werden, egal, was passiere. Auch im auf die Regierungszeit Jammehs folgenden Versöhnungsprozess in Gambia wurde die Verfolgung von Homosexuellen unter Ex-Präsident Jammeh weder angesprochen noch verarbeitet (vgl. hierzu und zu Folgendem Mail & Guardian, No truth for Gambia’s queer people, 15. März 2019). So berichtet Madi Jobarteh, Representant der Westminster Foundation for Democracy, einer britischen staatlichen Organisation zur Demokratieförderung in Gambia, im März 2019, während eine Kommission für Wahrheit, Versöhnung und Entschädigung eingesetzt worden sei und Aktivisten mutig die Menschenrechtsverletzungen des Jammeh-Regimes anprangerten, werde die Situation Homosexueller unter Jammeh übergangen. Sie könnten die eine Gruppe sein, deren Leiden unerwähnt bleibe und deren Situation sich nicht verbessere. Vor dem geschilderten Hintergrund wirken die – wie erläutert gesellschaftlich unwidersprochenen – Hetzkampagnen von Ex-Präsident Jammeh gegen Homosexuelle in der gambischen Gesellschaft fort (vgl. hierzu und zu Folgendem UK Home Office, a.a.O., S. 7). Sie dürften die schon vorher bestehende gesellschaftliche Homophobie noch verschärft haben. Gambia ist als kulturell und religiös konservatives Land auch heute weiterhin geprägt von starker gesellschaftlicher Intoleranz gegenüber Homosexuellen sowie ihrer Diskriminierung. Das Auswärtige Amt spricht in seinem aktuellen Lagebericht davon, Homosexualität sei in Gambia „verpönt“ und es gebe, wie auch das Außenministerium der Vereinigten Staaten berichtet, „starke gesellschaftliche Diskriminierung“ (vgl. hierzu und zu Folgendem Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 12. Juli 2020, Stand: Juni 2020, S. 8; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices The Gambia 2019, März 2020, S. 13). Eine Verbesserung der Lebensbedingungen für Homosexuelle sei nicht absehbar. Eine gambische Menschenrechtsaktivistin und Journalistin schreibt in einem Bericht aus dem Jahr 2019, es sei auch in der Zukunft hochgradig unwahrscheinlich, dass man Homosexualität in Gambia akzeptiere oder sich damit arrangiere (vgl. Sanna Camara, Gefangen in Freiheit, Das Schicksal von LGBT in Gambia, in: Gambia nach der Diktatur, 1. Mai 2019, S. 34 [35]). Nach Würdigung des britischen Innenministeriums führt die beschriebene verbreiteten Diskriminierung Homosexueller in Gambia sowohl seitens der Gesellschaft als auch seitens des Staates im Hinblick auf ihre Ausprägung und Häufigkeit regelmäßig schlussendlich wahrscheinlich zur Annahme von Verfolgung (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 7). Dieser Einschätzung schließt sich die Berichterstatterin im Hinblick auf die detailliert geschilderte Lage in Gambia nach eigener Prüfung an. In Zusammenspiel mit der ohnehin sehr angespannten wirtschaftlichen Lage in ganz Gambia, wo die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht überall uneingeschränkt gewährleistet ist (vgl. zur wirtschaftlichen Lage Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 12. Juli 2020, Stand: Juni 2020, S. 12), liegt es vor dem geschilderten Hintergrund insbesondere nah, dass offen homosexuell lebende Menschen in Gambia in einer Weise diskriminiert und ausgegrenzt werden, dass ihnen der Zugang zu Arbeit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben weitgehend verwehrt ist und sie damit im – aus demselben Grund wahrscheinlichen – Fall fehlender sonst üblicher familiärer Unterstützung ihren Lebensunterhalt nicht sichern können (vgl. in dieser Feststellung übereinstimmend, jedoch in der rechtlichen Schlussfolgerung nicht Flüchtlingsschutz sondern ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG annehmend VG Freiburg, Urteil vom 03.12.2019, a.a.O.). c. Ebenfalls bedeutsam im Rahmen der kumulierenden Betrachtung sind die weiteren Rechtsverletzungen seitens des Staats und verbreiteten Übergriffe nichtstaatlicher Akteure gegen Menschen, deren Homosexualität bekannt wird, die über die beschriebene soziale Ächtung und Diskriminierung noch hinausgehen. Wie ausgeführt, gab die EU-Delegation in Gambia im Mai diesen Jahres an, eine Person gerettet zu haben, die sich aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in Lebensgefahr befand. Amnesty International warnte in diesem Jahr, die staatliche Ablehnung der Abschaffung der Homosexualität betreffenden Straftatbestände sowie die Ablehnung der Bekämpfung der Diskriminierung verstärke die Verletzlichkeit von Homosexuellen und setze sie der Gefahr nicht nur von Belästigungen, sondern auch von Überfällen aus (vgl. Amnesty International, Public Statement, The Gambia: Some welcome commitments but progress needed in key areas, 12. März 2020). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich in einem Bericht vom 30. August 2018 unverändert besorgt darüber, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen in Gambia noch immer strafbar seien und Homosexuelle Berichten zufolge weiterhin Opfer von willkürlichen Verhaftungen und Gewalt würden (vgl. United Nations Human Rights Committee, Concluding observations on the Gambia in absence of its second periodic report [CCPR/C/GMB/CO/2], 30. August 2018, S. 2). Diese Besorgnis wiederholte der UN-Menschenrechtsrat in seinem Bericht vom 23. August 2019 erneut (vgl. United Nations Human Rights Coucil, Compilation on the Gambia, Report of the Office of the United Naitons High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/34/GMB/2], 23. August 2019, S. 3). Das Arnold-Bergstraesser-Institut berichtet in der erwähnten Auskunft aus dem Jahr 2019, bei einem geschlossenen Treffen im Frühjahr 2019 von dem Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte mit ausgewählten Zivilgesellschaften in Gambia sei Diskriminierung und Erpressung von Homosexuellen durch die Polizei in Gambia bestätigt worden, wobei den Beamten keine Konsequenzen für ihr Verhalten drohe (vgl. Arnold-Bergstraesser-Institut, a.a.O., S. 4). Zivilgesellschaftliche Organisation in Gambia vermeiden das Thema der sexuellen Orientierung aus Angst, für solchen Aktivismus verfolgt zu werden (vgl. Arnold-Bergstraesser-Institut, a.a.O., S. 5). So berichtet der bereits erwähnte Repräsentant der Westminster Foundation for Democracy Madi Jobarteh, er hätte Angst um dessen Sicherheit, wenn ein Aktivist oder homosexueller Gambier das Thema der Situation Homosexueller vor die Wahrheitskommission bringen wollte (vgl. Mail & Guardian, a.a.O.). Im Jahr 2019 traute sich auch die EU-Delegation in Gambia nicht, am Internationalen Tag gegen Homophobie die Regenbogenflagge zu hissen, wie es von der EU grundsätzlich empfohlen wird (vgl. hierzu und zu Folgendem Arnold Bergstraesser-Institut, a.a.O., S. 5). In einem persönlichen Gespräch erzählte der EU-Botschafter, so eine Aktion sei schlichtweg zu riskant. Bestätigt wird dies durch eine Diskussion in diesem Jahr nach der beschriebenen Veröffentlichung der EU-Delegation in den sozialen Medien zum Internationalen Tag gegen Homophobie, nach der der EU-Botschafter massive Drohungen erhielt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 12. Juli 2020, Stand: Juni 2020, S. 8). Die letzte größere Studie zu Erfahrungen von homosexuellen Männern in Gambia, die von der Johns-Hopkins-Universität im Jahr 2013 – vor der Verschärfung der Gesetze und staatlichen Rhetorik – durchgeführt wurde, ergab, dass ein Drittel der Befragten Opfer von Menschenrechtsverletzungen von verschiedenen Akteuren geworden sind (vgl. Arnold-Bergstraesser-Institut, a.a.O., S. 5). Hierbei liegt es nah, dass es sich bei einem nicht unerheblichen Anteil der Befragten um Homosexuelle handelt, die – teilweise möglicherweise vergeblich – weitgehend versuchten, ihre Homosexualität geheim zu halten, sodass der zu dokumentierende Anteil bei ihre sexuelle Orientierung offen lebenden Homosexuellen noch höher sein dürfte. Hinzu kommt, dass aus Gambia geflüchtete Homosexuelle berichtet haben, dass es seit dem Regierungswechsel für sie in Gambia sogar noch gefährlicher geworden sei (vgl. hierzu und zu Folgendem Arnold-Bergstraesser-Institut, a.a.O., S. 6; so auch vorgebracht von den Drittbeteiligten der Internationalen Juristenkommission, des European Council on Refugees and Exiles und der ILGA-Europe in EGMR, B and C v. Switzerland, a.a.O., Rn. 53). Die Gefahr sogenannter Selbstjustiz habe sich erhöht, da die staatlichen Stellen weniger aktiv geworden seien. Vor diesem Hintergrund bestehe die Gefahr, dass Familien und ihre Umwelt Homosexuelle einfach verschwinden ließen. Es bleibe sehr wahrscheinlich, dass Homosexuelle von ihrer Familie verstoßen und von der weiteren Gemeinde angegriffen würden. d. Wirksamer Schutz gegen die beschriebenen Diskriminierungen und Übergriffe nichtstaatlicher Akteure ist in Gambia nicht gegeben. Verfolgung kann gemäß § 3c Nr. 3 AsylG von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn weder der Staat noch Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, willens und in der Lage sind, Schutz zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG muss dieser Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gemäß § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach den bereits in Bezug genommenen UNHCR-Richtlinien zu Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität liegt bereits in einer Strafandrohung für homosexuelle Handlungen – wie sie in Gambia besteht – ein entscheidendes Zeichen dafür, dass Homosexuellen der erforderliche Schutz gegen Übergriffe Privater nicht zur Verfügung stehen wird (vgl. hierzu und zu Folgendem UNHCR, Guidelines on International Protection No. 9, a.a.O., Rn. 36). Die Richtlinien betonen insoweit, wo an entsprechenden Strafgesetzen festgehalten werde, könne schon nicht erwartet werden, dass der sich Schutzbedürftige wegen Übergriffen an den Staat wende, um vor Übergriffen geschützt zu werden, die an verbotenes Verhalten seinerseits anknüpften. In entsprechenden Ländern sei die staatliche Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit daher zu vermuten. Auch unabhängig von dieser Vermutung steht fest, dass Homosexuelle in Gambia keinen wirksamen Schutz im Sinne von § 3d Abs. 2 AsylG erhalten. In Gambia gibt es keine Gesetze zum Schutz von Homosexuellen (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 8). Das britische Innenministerium betont außerdem, wie bereits ausgeführt, dass Menschen, die offen homosexuell lebten, nicht nur gesellschaftliche, sondern auch staatliche Diskriminierung erführen (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 7). Vor diesem Hintergrund können Homosexuelle auch bei nichtstaatlichen Übergriffen nicht auf Schutz durch staatliche Strukturen verwiesen werden, da im Fall eines Schutzgesuchs auch durch diese selbst Verfolgung drohte (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 8; Arnold-Bergstraesser-Institut, a.a.O., S. 4). Im Übrigen gibt es in Gambia auch keine Organisationen, die sich für die Rechte und den Schutz von Homosexuellen einsetzen (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 7; Auskunft der SFH-Länderanalyse, a.a.O., S. 8; IlGA, a.a.O., S. 326). So berichtet die überregionale südafrikanischen Wochenzeitung „Mail & Guardian“, anders als in Ländern wie Uganda und Nigeria, wo trotz bestehender Verfolgung LGBT-Netzwerke bestünden und sich engagierten, gebe es in Gambia keine entsprechende Zivilgesellschaft (vgl. Mail & Guardian, a.a.O.; vgl. zu Verfolgung in Uganda VG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2014 – 8 K 4089/14.F.A –; VG Berlin, Urteil vom 13.11.2015 – 34 K 55.12 A –; VG Regensburg, Urteil vom 04.09.2017 – RN 1 K 17.32818 – jeweils juris). Im Gegensatz zu Nachbarländern wie dem Senegal gibt es in Gambia auch keine aktiven Büros internationaler Organisationen wie Amnesty International, die auch für die Rechte Homosexueller eintreten könnten (vgl. Arnold-Bergstraesser-Institut, a.a.O., S. 5). e. In Zusammenschau der geschilderten staatlichen und gesellschaftlichen Übergriffe sowie der verbreiteten Diskriminierung seitens des Staates und der Gesellschaft bei entsprechender Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Staates kommt die Berichterstatterin zu dem Schluss, dass Homosexuellen, die ihre sexuelle Orientierung nicht verstecken wollen, in Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. Der Annahme von Verfolgung steht dabei nicht entgegen, dass sich die zur Ermittlung der Verfolgungsdichte grundsätzlich erforderliche Vergleichsbetrachtung der Anzahl der Übergriffe in Relation zur Größe der relevanten Gruppe nicht unter Heranziehung konkreter Zahlen durchführen lässt. Nach der bereits angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Feststellung einer Gruppenverfolgung regelmäßig die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und diese in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen (vgl. hierzu und zu Folgendem BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 19-20 m.w.N.). Auf eine weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge verzichtet hat das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise bei besonders kleinen Gruppen, bei denen auch die Feststellung ausreichen kann, dass derartige Übergriffe "an der Tagesordnung" sind. Unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung auf die tatsächlich ebenfalls ausnehmend kleine Gruppe der offen homosexuell lebenden Gambier übertragen werden kann, dürfen die faktischen Grenzen der Ermittlungsmöglichkeiten jedenfalls dann nicht zu Lasten der Schutzsuchenden gehen, wenn aus den Erkenntnisquellen auf einer hinreichend verlässlichen Grundlage plausible Schlussfolgerungen gezogen werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 118). So liegt der Fall hier. Die Größe der Gruppe der in Gambia trotz der bestehenden Strafvorschriften sowie verbreiteten gesellschaftlichen Ächtung offen homosexuell lebenden Menschen lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnismittel nicht konkret bestimmen. Die Berichterstatterin sieht auch keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze, um diese beschriebene Teilmenge in Gambia landesweit zahlenmäßig benennen zu lassen. Denn es liegen vor dem Hintergrund der geschilderten Lage in Gambia keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die relevante Gruppe dort statistisch erfasst würde oder es eine Stelle geben könnte, die über entsprechendes Zahlenmaterial verfügt. Auch die Überlegungen zur Ermittlung der Größe der relevanten Vergleichsgruppe, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem letzten Urteil zur Situation Homosexueller in Gambia im Jahr 2016 angestellt hat, hält die Berichterstatterin für ungeeignet. Dieser hat ausgeführt, bei einer Bevölkerung in Gambia von geschätzt 1,96 Millionen Menschen, von denen rund 58% im sexuell aktiven Alter zwischen 15 und 64 Jahren seien, sowie der Annahme in der Medizin, nach der 1 - 2 % der Frauen und 4 - 5 % der Männer überwiegend oder ausschließlich homosexuell orientiert seien, kommt man selbst bei der Annahme von nur 1 % an homosexuellen Frauen und Männern in Gambia zu einer Zahl von rund 12.000 homosexuell orientierten Menschen (vgl. hierzu und zu Folgendem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016, a.a.O., Rn. 50 m.w.N.; auf dieselbe Berechnungsmethode für Pakistan zurückgreifend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2020 – 13 A 10174/20 – juris Rn. 57). Verglichen mit dieser Zahl ließen die sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden Referenzfälle, die sich tendenziell allenfalls im mittleren zweistelligen Bereich bewegten, nicht darauf schließen, dass sich die dort geschilderten Verfolgungshandlungen so wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden homosexuell Veranlagten nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Diese Vergleichsbetrachtung lässt allerdings unberücksichtigt, dass eine hohe Zahl der Homosexuellen in Gambia – wie im Übrigen auch der Kläger – aus Furcht vor Diskriminierung und Übergriffen auf ein öffentliches Leben als Homosexuelle verzichten. Hängt die Verfolgungsgefahr aber von dem willensgesteuerten Verhalten von Einzelnen ab – hier dem verbotenen und geächteten öffentlichen Leben als Homosexuelle –, ist für die Gefahrenprognose auf die Gruppe der ihre sexuelle Orientierung trotz der bestehenden Bedrohung offen lebenden Menschen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 33 zu ihren Glauben praktizierenden Ahmadis in Pakistan). Diese lässt sich, wie dargelegt, nicht bestimmen und dürfte vor dem Hintergrund der ausführlich beschriebenen Lage in Gambia verschwindend klein sein. Hinzu kommt, dass auch die andere Seite der Relationsbetrachtung, nämlich die Zahl der gegen Homosexuelle gerichteten Handlungen in Gambia, nicht bestimmbar ist. Schon die Zahl der Inhaftierungen und Verurteilungen lässt sich, wie ausgeführt, nicht verlässlich ermitteln. Darüber hinaus müsste eine Vielzahl verschiedener Diskriminierungen und Verletzungen durch staatliche sowie nichtstaatliche Akteure Berücksichtigung finden, die unter den gegebenen Umständen nicht annähernd zahlenmäßig erfasst werden kann. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die geschilderte Situation in Gambia dafür spricht, dass es eine relevante Anzahl von Menschen, die trotz Strafandrohung und gesellschaftlicher Ächtung offen homosexuell leben, gar nicht gibt, kann schon aus den in den Erkenntnismittel geschilderten verbreiteten Diskriminierungen und Übergriffen geschlossen werden, dass für Homosexuelle die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit und damit ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko besteht, wenn die Homosexualität nicht verstecken wird. f. Nach der erforderlichen individuellen Gefahrenprognose ist hiervon auch der Kläger betroffen. Entscheidend dürfte insoweit sein, ob der Ausländer seine sexuelle Orientierung offen leben möchte oder er sie ohnehin allein im Verborgenen hält (vgl. hierzu und zu Folgendem OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 62). Für Letzteres würde insbesondere sprechen, wenn die Homosexualität auch in Deutschland geheim gehalten würde. Dies ist bei dem Kläger allerdings nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger vielmehr in der mündlichen Verhandlung für die Berichterstatterin überzeugend erklärt, er hätte schon in Gambia gern offen homosexuell gelebt, aber dies sei zu gefährlich gewesen. Er habe zu viel Angst sowohl vor staatlicher Bestrafung als auch davor gehabt, von anderen Gambiern verprügelt oder zur Polizei gebracht zu werden. In Deutschland lebt er nach seinen ausführlichen Schilderungen offen als homosexueller Mann, führt eine Beziehung und engagiert sich in verschiedenen Netzwerken, die sich für die Rechte Homosexueller einsetzen. Nachdem er nunmehr fünf Jahre auf diese Weise in Deutschland gelebt habe, geht der Kläger nach seinem nachvollziehbaren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung davon aus, seine Homosexualität nicht mehr auf die gleiche Weise wie bisher in Gambia verbergen zu können. Ein offen homosexuelles Leben sei aber in Gambia nicht möglich und es werde für ihn schwer, zu überleben. Hinzu kommt, dass er angibt, nunmehr nach seinem Eintritt in das Erwachsenenalter damit zu rechnen, zur Heirat aufgefordert zu werden, wodurch er sich nach seiner Schlussfolgerung zwangsläufig outen müsste. 3. Es ist damit anzunehmen, dass der Kläger Verfolgung in Gambia allenfalls vermeiden könnte, wenn es ihm dort – trotz seiner insoweit eingehend erläuterten Bedenken – gelänge, seine Homosexualität zu verheimlichen. Dies wäre dem Kläger jedoch ohnehin nicht zumutbar (hierzu unter a.). Hielte der Kläger seine Homosexualität in Gambia nicht mehr – wie vor seiner Ausreise – geheim, stünde ihm auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (hierzu unter b.). a. Es darf von dem Kläger vor dem Hintergrund seiner überzeugenden Angaben nicht erwartet werden, seine Gefährdung in Gambia dadurch zu vermeiden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält. Die Forderung eines solchen Verhaltens ist ihm nicht zumutbar (vgl. hierzu und zu Folgendem EuGH, Urteil vom 07.11.2013, a.a.O., Rn. 70-71). Es widerspräche der Anerkennung der Homosexualität als ein für die Identität so bedeutsames Merkmal, dass die Betroffenen nicht gezwungen werden sollen, auf es zu verzichten. Jede sexuelle Identität stellt einen konstitutiven Bestandteil der Persönlichkeit eines Menschen dar, weshalb dieser nicht gezwungen werden kann, diesen wesentlichen Bestandteil seiner Identität zu negieren, um einer Verfolgung im Heimatland zu entgehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.09.2019 – 7 ZB 19.32227 – juris Rn. 8). Auch das Bundesverfassungsgericht hat noch Anfang des Jahres 2020 ausnehmend deutlich klargestellt, der Verweis auf die Geheimhaltung der sexuellen Orientierung sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs „schlechthin unvertretbar und würde die Willkürschwelle überschreiten“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.2020 – 2 BvR 1807/19 – juris Rn. 19). b. Relevante regionale Unterschiede hinsichtlich der Situation Homosexueller in Gambia sind nicht ersichtlich, sodass ein interner Schutz nach § 3e AsylG ausscheidet. Einem Ausländer wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind für den Kläger in Gambia nicht erfüllt. Personen, die erkennbar homosexuell sind, können dort angesichts der im ganzen Land verbreiteten Homophobie an keinem Ort sicher leben (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 8). II. Nachdem dem Kläger damit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen war, sind neben der dies betreffenden Ziffer 1 des Bescheides auch die in seinen Ziffern 3 und 4 verfügten Ablehnungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG und hierzu Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 23. Edition, § 31 Rn. 12 [Stand: 01.08.2019]) sowie der Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG und hierzu Heusch, a.a.O., Rn. 23 [Stand: 01.08.2019]) aufzuheben. Auch die in den Ziffern 5 und 6 des Bescheides verfügte Ausreisefrist, die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. zur Auslegung der entsprechenden Regelung im Bescheid BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 10.17 – juris Rn. 23 m.w.N) sind rechtswidrig und aufzuheben, da die Voraussetzung für das Setzen einer Ausreisefrist und den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 38 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG sowie für die Anordnung eines (befristeten) Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der nunmehr entscheidenden Fassung nach dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294 ff.) angesichts des Anspruchs auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger ist gambischer Staatsangehöriger. Er gehört dem Volk der Mandinka an und ist muslimischer Religionszugehörigkeit. Er wurde nach eigenen Angaben im Jahr X in X geboren und lebte in den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise mit seinen Eltern in X. Im September 2015 habe er Gambia verlassen und sei über den Landweg sowie das Mittelmeer mit Ankunft zunächst in Italien im Frühjahr 2016 nach Deutschland eingereist. Am 17. Mai 2016 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. In seiner Anhörung am 1. Februar 2017 berief er sich im Wesentlichen darauf, er sei homosexuell, was er in Gambia geheim gehalten habe. Er habe dort vor seiner Ausreise etwa drei Jahre eine Beziehung mit einem gleichaltrigen Nachbarn geführt und vereinzelte sexuelle Kontakte mit Touristen gehabt, jedoch in Angst gelebt, entdeckt und inhaftiert zu werden. Probleme habe er in Gambia wegen seiner dort weitgehend unbekannten Homosexualität nicht gehabt. Er sei ausgereist, um einen ruhigen Platz zum Leben zu finden, an dem es Männern erlaubt sei, Beziehungen mit anderen Männern zu führen. In Gambia sei dies wegen des Staates sowie der Religion nicht möglich. Zum vollständigen Inhalt seiner Angaben wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Mit Bescheid vom 30. Mai 2017, ausweislich der bei den Bundesamtsakten befindlichen Postzustellungsurkunde am 2. Juni 2017 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) sowie subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Gleichzeitig forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er diese Frist nicht einhalte, drohte das Bundesamt die Abschiebung nach Gambia oder in einen anderen Staat an, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung der Ablehnung stützte sich das Bundesamt im Wesentlichen darauf, der Kläger habe keine relevante Gefahr in Gambia geltend gemacht. Seine Angaben zu seiner homosexuellen Neigung seien nicht glaubhaft gewesen. Hiergegen hat der Kläger am 14. Juni 2017 Klage erhoben. Ergänzend bringt er vor, er führe in Deutschland mittlerweile eine Beziehung mit einem deutschen Mann aus X, von dem er eine an seinen Anwalt gerichtete E-Mail vom 19. Februar 2020 vorgelegt hat, in der dieser die Beziehung bestätigt. Laut der E-Mail haben sich die zwei Männer im Mai 2017 im Internet kennengelernt, seien fast täglich über Handy in Kontakt und verbrächten gemeinsame Wochenenden und Urlaube. Außerdem hat der Kläger ein Schreiben der X vom 15. Mai 2020 zu den Akten gereicht, ausweislich dessen er den Verein im März 2020 direkt sowie über verschiedene Netzwerkpartner kontaktiert habe. Schriftlich sowie in einem persönlichen Gespräch habe der Kläger glaubhaft die Hintergründe seiner Flucht aus seinem Heimatland geschildert, in dem er seinen sexuellen Neigungen nicht gefahrlos nachgehen könne. Der Kläger beantragt, die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise, für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Gambia festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2020, zu dem die Beteiligten von der angesichts deren Zustimmung insoweit zuständigen Berichterstatterin unter Hinweis auf die Vorschrift des § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind, ist der Kläger informatorisch angehört worden. Zum Inhalt seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2020 hat die Berichterstatterin die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und auf zusätzliche Erkenntnismittel hingewiesen, die noch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen waren. Der Kläger hat diese weiter ergänzt und unter anderem Bilder von seinem Engagement bei den diesjährigen Christopher Street Days in X und X vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 3. August 2020 hat er auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Der entsprechende Verzicht der Beklagten ergibt sich aus ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017. Die Beteiligten sind auf die bei der Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel betreffend Gambia hingewiesen worden. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie des daran anschließenden schriftlichen Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.