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Urteil

31 K 687.17 A

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0819.31K687.17A.00
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Leitsätze
1. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. (Rn.19) 2. Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. (Rn.24) 3. Homosexualität steht in Gambia nach wie vor unter Strafe. (Rn.30)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 1 und 3 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. (Rn.19) 2. Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. (Rn.24) 3. Homosexualität steht in Gambia nach wie vor unter Strafe. (Rn.30) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 1 und 3 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Über die Klage entscheidet aufgrund Beschlusses der Kammer vom 12. Juni 2019 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 19. August 2021 ergehen, weil die Beteiligten in der Terminsladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat im Hauptantrag Erfolg. Das Hauptbegehren ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2017 ist - soweit streitgegenständlich - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) abweichend von der in Ziffer 1 des Bescheides vom 6. Dezember 2017 von der Beklagten getroffenen Entscheidung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Damit unterliegen zugleich auch die den Kläger ebenfalls in seinen Rechten verletzenden Anordnungen zu Ziffer 3 bis 6 des Bescheides der Aufhebung (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1.1 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG liegen in der Person des Klägers hinsichtlich seines Herkunftslandes Gambia vor. a. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560; Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2). Dem Ausländer muss eine Verfolgungshandlung drohen, die eine Verknüpfung zu einem der gesetzlich anerkannten Verfolgungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG aufweist (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5); Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2; sog. interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen (§ 3e Abs. 2 AsylG). Die von § 3a Abs. 3 AsylG verlangte Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen setzt voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet ist, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29/17 -, juris Rn. 13 m.w.Nachw.). Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 14, vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23/12 -, juris Rn. 32, und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25/10 -, juris Rn. 22, sowie Beschluss vom 15. August 2017 - BVerwG 1 B 120/17 u.a. - juris Rn. 8). Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; vgl. z.B. EGMR, Urteile vom 17. Januar 2012 - 8139/09, Othmann /Vereinigtes Königreich -, NVwZ 1013, 487 , vom 23. Februar 2012 - 27765/09, Hirsi Jamaa u.a./Italien -, NVwZ 2012, 809 , und vom 28. Februar 2008 - 37201/06, Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330 ). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33/07 -, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) beruhen oder auf nach der Flucht eingetretenen Umständen (sog. Nachfluchttatbestände; vgl. § 28 AsylG). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 15). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ändert nichts daran, dass sich das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37/18 -, juris Rn. 19 m.w.Nachw.). Dem Schutzsuchenden obliegt es hierbei, ihm Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungs- und Darlegungspflichten (vgl. Art. 4 Abs. 1 der RL 2011/95/EU, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO) seine Gründe für die Verfolgungsfurcht schlüssig und vollständig vorzutragen, d.h. unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Das beinhaltet auch, dass er die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse wiedergeben muss, die geeignet sind, den behaupteten Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24/01 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A -, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2020 - A 9 S 482/19 -, juris Rn. 28). Verbleibt die Faktenlage nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung unklar, steht der Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Annahme entgegen, dies wirke sich zugunsten des Schutzsuchenden aus („benefit of doubt“); vielmehr trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 18, 26). Abgesehen vom Sonderfall des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - (juris Rn. 54 ff.) keine allgemeinen neuen Beweislastregeln im Asylprozess aufgestellt, die dem von der deutschen Rechtsprechung angelegten Maßstab generell widersprechen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 63 f.). b. Nach diesen Maßstäben und nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist das Gericht auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er sich insbesondere infolge der Angaben des Klägers im Termin am 19. August 2021 darstellt, zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Gambia dort wegen einer bei ihm tatsächlich bestehenden homosexuellen Orientierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach § 3 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgung zu erwarten hat. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger vorverfolgt aus Gambia ausgereist ist und ihm daher die Vermutungsregel aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute kommt. Denn ausgehend von der allgemeinen Auskunftslage, wie sie sich aus den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, muss der Kläger als homosexueller Mann gegenwärtig (wieder) fürchten, in Gambia mit staatlicher Strafverfolgung konfrontiert zu werden. aa. Homosexuelle bilden in Gambia eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5. Var. AsylG (vgl. unlängst auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021 - A 10 K 561/19 -, juris Rn. 31 ff.; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020 - A 15 K 4788/17 -, juris Rn. 19 ff.). Anhaltspunkte dafür, wann eine Gruppe als eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne anzusehen ist, ergeben sich aus § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach dieser Regelung, die Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) umsetzt, gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-199/12 u.a. -, juris Rn. 46) stellt die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal dar, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Auch die zweite Voraussetzung von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG und Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU, dass die Gruppe, die sich auf die gleiche sexuelle Ausrichtung gründet, im betreffenden Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, ist im Fall Homosexueller in Gambia erfüllt. Insoweit geht der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., Rn. 49) davon aus, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Solche Bestimmungen existieren in Gambia. Homosexualität steht in Gambia nach wie vor unter Strafe (vgl. u.a. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia, Stand: Juni 2020, S. 8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Gambia, Gesamtaktualisierung am 24. Juni 2020, S. 22; International Lesbian, Gay, Bisexual Trans and Intersex Association , State-Sponsored Homophobia: Global Legislation Overview Update, 2020 Updated Edition, S. 116; Arnold-Bergstraesser-Institut für kulturwissenschaftliche Forschung e.V. an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg , Antwort auf Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg, 6. August 2019, S. 2; UK Home Office, Country Policy and Information Note - The Gambia: Sexual orientation and gender identity or expression, Version 2.0, August 2019, S. 10; Wortlaut der einschlägigen Strafnormen auf Englisch bei: European Asylum Support Office , Country of Origin Information Report: The Gambia - Country Focus, Dezember 2017, S. 67 ff.; s. hierzu unlängst auch schon VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2021 - VG 31 K 487.18 A -, S. 12 d. amtl. Abdr.; ferner VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O., Rn. 34, 42; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 21, 39): Art. 144 des Strafgesetzesbuchs von Gambia sieht für „unnatürliche Straftaten“ eine Freiheitsstrafe bis zu 14 Jahren vor. Art. 147 des Strafgesetzbuchs pönalisiert „grob unschickliche Praktiken“ zwischen Männern oder Frauen, wobei dies nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich „jedwede homosexuelle Handlung“ einschließt (Strafandrohung: fünf Jahre Freiheitsstrafe). Eine im Jahr 2014 noch unter dem früheren gambischen Präsidenten Yahya Jammeh erfolgte und weiterhin geltende Gesetzesverschärfung sieht zudem für Fälle „schwerer Homosexualität“ (z.B. homosexuelle Handlungen mit Minderjährigen unter 18 Jahren oder Behinderten; homosexuelle Handlungen durch Schutzbefohlene, drogenabhängige oder HIV-infizierte Personen; homosexuelle „Wiederholungstäter“) die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor (Art. 144A). Nach der Wahl des amtierenden Präsidenten Adama Barrow im Dezember 2016 ist es bislang nicht zu einer Entkriminalisierung von Homosexualität gekommen. Im Gegenteil, erklärte die gambische Delegation beim UN-Menschenrechtsrat im Dezember 2018 ausdrücklich, die Regierung habe nicht vor, die Gesetzgebung zu revidieren oder zu ändern (vgl. United States Departement of State , The Gambia 2019 Human Rights Report, S. 13). Auch aktuell bleibt eine Entkriminalisierung und Verbesserung der Lebensbedingungen für Homosexuelle und andere LGBTQI-Minderheiten nicht absehbar (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; emedia.sn, „La dépénalisation de l’homosexualité n’est pas à l’ordre du jour en Gambie“, 24. Juni 2020; ilga, a.a.O.; Le monde, Banjul dément vouloir décriminaliser l’homosexualité après und vive polémique en Gambie, 24. Juni 2020; s. ferner auch Amnesty International, The Gambia: Some Welcome Commitments But Progress Needed in Key Areas, 12. März 2020). bb. Männer, die offen homosexuell leben wollen, haben nach der aktuellen Erkenntnislage in Gambia auch (wieder) mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten tatsächlichen Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften zur Pönalisierung von Homosexualität zu rechnen. Dem Gerichtshof der Europäischen Union zufolge ist nicht jede Verletzung der Menschenrechte eines homosexuellen Schutzsuchenden notwendigerweise so gravierend, dass sie als Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne anzusehen ist (vgl. dazu sowie zum Folgenden EuGH, Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., Rn. 53 ff.). Insbesondere soll das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, für sich allein keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/2011/EU - den § 3a Abs. 1 AsylG umsetzt - darstellen. Anders verhält es sich jedenfalls aber dann, wenn solche Rechtsvorschriften in der Praxis tatsächlich auch angewandt werden. Eine solche Rechtspraxis verstößt nämlich gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK, dem Art. 7 GRCh entspricht, und ist eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/2011/EU (entsprechend § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Im Fall Gambias hatte sich ungeachtet des formalen Fortbestandes der Strafandrohung aus der allgemeinen Auskunftslage über längere Zeit der Eindruck vermittelt, dass es schon seit einigen Jahren nicht mehr zu einer Strafverfolgung wegen Homosexualität gekommen war. So berichtetet das Auswärtiges Amt (a.a.O.) noch mit Stand vom Juni 2020, dass die letzten bekannt gewordenen Verhaftungen nach seiner Kenntnis im Jahr 2015 erfolgten; zu Verurteilungen sei es nicht gekommen. In ähnlicher Weise heißt es beim österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (a.a.O.) - ebenfalls mit Stand vom Juni 2020 - unter Anführung diverser weiterer Quellen, dass seit Amtsantritt der Regierung Barrow keine LGBTQI-Personen mehr strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden seien (vgl. daneben etwa auch schon ABI, a.a.O.; UK Home Office, a.a.O., S. 15 f.). Demgegenüber formuliert das United States Department of State (a.a.O.) in seinem aktuellen Bericht zur Menschenrechtslage in Gambia nunmehr zurückhaltender, dass die Strafgesetzgebung „selten durchgesetzt“ werde, und weiß immerhin von einem konkreten Fall - dem Fall des senegalesischen Staatsangehörigen Mustapha Jai - zu berichten, in dem es in den letzten Jahren in Anwendung des Gesetzes zu einer Strafverfolgung gekommen ist (vgl. zu diesem Fall etwa auch The Voice, Court Pushes Trial Of Alleged Gay to November 11, 5. November 2020, und VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 42). In Anbetracht dieses Falls hat jüngst denn auch das Verwaltungsgericht Chemnitz (Urteil vom 11. Mai 2021 - 4 K 623/18.A -, juris Rn. 28) „Anzeichen“ dafür gesehen, „dass Homosexuellen in Gambia nunmehr doch wieder eine staatliche Verfolgung und eine strafrechtliche Verurteilung drohen“ (insoweit offen gelassen von VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 43, das für den Kreis offen homosexuell lebender Personen im Ergebnis eine Verfolgung aber in einer „Gesamtschau“ der in Gambia auch nach dem Machtwechsel 2016/17 für Homosexuelle vorherrschenden Situation bejaht, in die es neben der staatlichen Strafandrohung die staatlichen und gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie die drohenden gesellschaftlichen gewalttätigen Übergriffe einbezieht, gegen die dem Gericht zufolge kein ausreichender Schutz zur Verfügung steht; vgl. ebd., Ls. u. Rn. 44 ff.; gegen die Annahme einer asylrechtlich relevanten staatlichen Strafverfolgung Homosexueller nach der Amtsübernahme durch Präsident Barrow etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O., Rn. 46 ff. , und Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2020 - A 10 K 10734/17 -, juris Rn. 55 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 10. Juni 2020 - AN 4 S 20.2030371 -, juris Rn. 26; VG Freiburg/Breisgau, Urteile vom 28. Juni 2019 - A 1 K 423/17 -, juris Rn. 29 f., und vom 29. März 2018 - A 1 K 4602/126 -, juris Rn. 32 ff., VG Dresden, Urteil vom 8. Oktober 2018 -12 K 4660/17.A -, nachgehend Sächsisches OVG, Beschluss vom 5. Januar 2021 - 6 A 12/19.A -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 5. April 2018 - Au 1 K 17.35153 -, juris Rn. 32; abweichend VG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2017 - A 1 K 8218/16 -, juris Rn. 29 ff.; zur Situation vor dem Machtwechsel 2016/17: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2016 - A 9 S 908/13 -, juris Rn. 41 ff.; s. für die Lage Homosexueller in Gambia im Übrigen nunmehr auch EGMR, Urteil vom 17. November 2020 - 889/19 u.a., B und C gegen die Schweiz -, BeckRS 2020, 30964 ). Tatsächlich finden sich in den Quellen zwischenzeitlich indes auch noch weitere Berichte aus jüngerer Zeit über Verhaftungen von Homosexuellen in Gambia, die zum Teil auch mit Folter verbunden gewesen sein sollen (vgl. ilga, a.a.O.). Dies zugrunde gelegt, kann aktuell nicht (mehr) angenommen werden, dass die gambischen Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, schlechthin obsolet geworden und gewissermaßen „toter Gesetzesbuchstabe“ sind. Vielmehr verbleibt den Strafverfolgungsbehörden offenbar ein Spielraum, um auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften zu agieren, der auch genutzt wird. Eine Strafverfolgung bleibt jederzeit möglich (so auch schon UK Home Office, a.a.O., S. 7), wobei es sich angesichts der jüngst berichteten Fälle eben gerade nicht (mehr) um eine bloße theoretische Möglichkeit handelt. Zur Überzeugung des Gerichts müssen sich die Betroffenen auch nicht darauf verweisen lassen, dass es sich um Einzelfälle handele, die noch nicht als ausreichend angesehen werden könnten, um für sich genommen die von § 3 ff. AsylG verlangte Gefahrendichte zu erreichen (offen gelassen noch von VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2021, a.a.O., S. 14). Nicht nur dürfte von einer gewissen „Dunkelziffer“ auszugehen sein (vgl. auch ABI, a.a.O. ; UK Home Office, a.a.O., S. 16; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 41). Auch spricht gegen eine solche Betrachtungsweise, dass Strafandrohungen für Homosexualität, die in der Praxis - wenn auch möglicherweise unregelmäßig bzw. willkürlich oder nur selten - noch angewandt werden, eine erhebliche Zwangslage und verhaltenssteuernde bzw. einschüchternde Wirkung für die Betroffenen zur Folge haben (vgl. auch VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 37; unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 9 vom 23. Oktober 2021). Es kommt hinzu, dass solche Strafvorschriften und eine entsprechende Rechtspraxis geeignet sind, einem in der jeweiligen Gesellschaft gegebenenfalls ohnehin verbreiteten Klima der Intoleranz und Homophobie weiter Vorschub zu leisten (zur gesellschaftlichen Situation von Homosexuellen in Gambia vgl. nur ABI, a.a.O., S. 5 f.; UK Home Office, a.a.O., S. 16 f.; ferner aus der Rechtsprechung VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O., Rn. 51 ff.; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, Rn. 48 ff.). Die amtierende gambische Regierung unter Präsident Barrow hat sich bislang auch nicht mit der notwendigen Entschiedenheit gegen eine Strafverfolgung Homosexueller gewandt. So wird der Präsident in den Quellen lediglich dahingehend zitiert, dass er Homosexualität als eine persönliche Angelegenheit betrachte und aufgrund dringlicherer Prioritäten in seinem Land nicht als ein Thema ansehe (vgl. EASO, a.a.O., S. 70; USDOS, a.a.O.; ABI, a.a.O., S. 3). Wie bereits ausgeführt, hat die Regierung darüber hinaus im Dezember 2018 vor dem UN-Menschenrechtsrat sogar ausdrücklich erklären lassen, dass sie nicht vorhabe, die Gesetzgebung zu revidieren oder zu ändern. Von den Strafverfolgungsbehörden vor Ort dürfte dies eher als Bekräftigung dafür aufgefasst worden sein, dass von der Gesetzgebung zumindest in Einzelfällen nach ihrem Ermessen weiter Gebrauch gemacht werden kann und soll, was denn zuletzt offenbar auch (wieder) erfolgt ist. Ohnehin kann in gewaltenteilenden Rechtsstaaten der Weg für die Regierung, die Anwendung politisch nicht mehr gewollter Strafgesetze durch die Strafverfolgungsbehörden zu verhindern, nur sein, auf die Abschaffung der betreffenden Rechtsvorschriften im dafür vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren hinzuwirken. Diesen Weg zu beschreiten, ist die gambische Regierung indes offenbar gerade (noch) nicht bereit, wobei auch Rücksichtnahmen gegenüber der gambischen Bevölkerung bzw. auf kulturelle und religiöse Gegebenheiten der gambischen Gesellschaft eine tragende Rolle spielen dürften (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 14, und VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O., Rn. 43). Die Furcht vor Strafverfolgung, aber auch vor Diskriminierung und Übergriffen, dürfte im Übrigen auch mit dazu beitragen, dass eine hohe Zahl Homosexueller in Gambia von vornherein auf ein öffentliches Leben verzichtet und schon deshalb die Anzahl der sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden Referenzfälle - auch gemessen an der Größe der relevanten Vergleichsgruppe, d.h. der vermuteten bzw. statistisch wahrscheinlichen Gesamtzahl Homosexueller im 2,3 Mio. Einwohner-Land Gambia - gering erscheinen mag (vgl. VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 66 ff.; entgegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 49 f.). Überdies erscheint jedenfalls eine Überbetonung des quantitativen Ansatzes bei der Ermittlung der Verfolgungswahrscheinlichkeit auch unionsrechtlich bedenklich (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - Rs. C-901/19 -; zum sog. „body count“ beim subsidiären Schutz). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bedarf keiner Entscheidung, inwiefern Homosexuelle in Gambia auch unabhängig von einer möglichen Strafverfolgung mit staatlichen und gesellschaftlichen Übergriffen sowie Diskriminierung zu rechnen haben, und ob der gambische Staat - soweit es um Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure geht - dagegen wirksamen Schutz zu leisten willens und in der Lage ist (vgl. hierzu näher nur VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O., Rn. 49 ff.; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 44 ff.). cc. Das Gericht ist bei Würdigung der Angaben des Klägers im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren auch davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich homosexuell ist. Es verkennt dabei nicht das verhältnismäßig junge Alter, in dem der Kläger in Gambia - jedenfalls ausgehend von dem von ihm selbst angegebenen Geburtsdatum 1. Januar 1999 - seine homosexuelle Orientierung entdeckt und erstmals ausgelebt haben will. Ebenso wenig verkennt das Gericht, dass es in Randbereichen der Schilderungen des Klägers im Verwaltungsverfahren einerseits und in der mündlichen Verhandlung am 19. August 2021 andererseits - ausgehend von der Niederschrift der am 28. März 2017 erfolgten Anhörung beim Bundesamt - gewisse Widersprüche gegeben hat (etwa bei Einzelheiten der Darstellungen in zeitlicher Hinsicht). Das Kerngeschehen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung indes im Wesentlichen übereinstimmend mit seinen Angaben im Verwaltungsverfahren sowie insgesamt nachvollziehbar, plausibel und glaubhaft geschildert. Er beschrieb in der mündlichen Verhandlung überzeugend sein Leben als Homosexueller zunächst in jungem Alter im Geheimen in Gambia sowie später auch offen in Italien und nunmehr in Deutschland. Die Überzeugung des Gerichts von dem vom Kläger Gesagten ergibt sich im Wesentlichen aus dem Eindruck, den das Gericht von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Nicht zuletzt hat der Kläger dort im Vergleich zu seinen Angaben im Verwaltungsverfahren auf Nachfragen des Gerichts detailreicher und in mehr Einzelheiten erzählt. So beschrieb er etwa, dass er seinen etwas älteren Partner in Gambia auf dem Markt kennengelernt habe. Auch ging er näher darauf ein, wie sich die Beziehung entwickelt hatte, ebenso darauf, wie das Umfeld des Paares in Gambia anlässlich einer islamischen Feierlichkeit („Gamo“) von der Beziehung schließlich Kenntnis erlangt hatte. Des Weiteren berichtete der Kläger von einer zwischenzeitlichen Beziehung zu einem guineischen Mann in Deutschland, den er im Fitnessstudio kennengelernt habe, dessen Namen er nannte und der selbst nicht homosexuell, sondern bisexuell gewesen sei. Mit seinem zwar zurückhaltenden, aber ganz überwiegend offenen Auftreten vermittelte der Kläger dem Gericht insgesamt durchaus einen authentischen Eindruck, ohne dass sein Vorbringen durch Übertreibungen gesteigert erschien. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass an der homosexuellen Orientierung des Klägers zu zweifeln sein könnte, bestehen damit für das Gericht letztlich nicht. dd. Nach der erforderlichen individuellen Gefahrenprognose besteht für den Kläger auch die aktuelle Gefahr, aufgrund seiner homosexuellen Orientierung in Gambia Opfer von Verfolgungshandlungen in Gestalt staatlicher Strafverfolgung zu werden. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., Rn. 65 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2020 - 2 BvR 1807/19 -, juris Rn. 19) ist anerkannt, dass homosexuellen Schutzsuchenden nicht abverlangt werden kann, ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim zu halten oder besondere Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Orientierung zu üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Im Lichte der Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung kann hier auch nicht angenommen werden, dass der Kläger seine Homosexualität ohnehin allein im Verborgenen halten möchte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juli 2020 - 13 A 10174/20 -, juris Rn. 62). Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger ein inneres Bedürfnis ist, seine Homosexualität auch öffentlich auszuleben, so wie er es eigenen Angaben zufolge sowohl in Italien als auch in Deutschland gehalten hat. ee. Hielte der Kläger seine Homosexualität in Gambia nicht mehr - wie vor seiner Ausreise - geheim, stünde ihm schließlich auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Relevante regionale Unterschiede hinsichtlich der Situation Homosexueller in Gambia sind nicht ersichtlich, sodass ein solcher interner Schutz nach § 3e AsylG ausscheidet (vgl., bei allerdings abweichender Begründung der Verfolgungswahrscheinlichkeit, auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O., Rn. 58; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 76 ). Es ist nicht erkennbar, dass Personen, die offen homosexuell leben, an bestimmten Orten in Gambia sicher vor Strafverfolgung sind. 1.2 Im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind auch die Regelungen in Ziffer 3 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben (vgl. nur VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021, a.a.O., Rn. 60; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 77 m.w.Nachw.). Über die Hilfsanträge des Klägers ist nicht mehr zu entscheiden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Ablehnung seines Asylantrags. Der eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 1999 geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Mandingo zugehörig. Im Juni 2016 reiste er auf dem Landweg aus Italien und der Schweiz kommend in das Bundesgebiet ein. Am 25. November 2016 stellte sein damaliger Vormund für ihn bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF; im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner am 28. März 2017 erfolgten persönlichen Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger unter anderem an, in Gambia zuletzt zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in einer Mietwohnung in Farafegne gelebt zu haben. Sein Vater sei gestorben, als er noch klein gewesen sei. In Gambia habe er den Beruf des Schweißers gelernt. Die Universität habe er nicht besucht. In Italien sei er bereits 2014/15 gewesen und habe dort zwei Jahre gelebt. Über seinen Asylantrag sei dort nicht entschieden worden. In der Schweiz habe er sich nur kurz aufgehalten. Während der Reise sei er mit seinem Freund, F..., zusammen gewesen. Dessen Vater habe das Geld gehabt. Der Freund sei jetzt in der Schweiz. Zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag befragt, erklärte der Kläger im Wesentlichen, er sei in Gambia immer mit dem Freund zusammen gewesen, mit dem er später ausgereist sei; sie seien homosexuell. Weil die Leute das bemerkt hätten, hätten sie dort nicht bleiben können. Die Polizei erfahre alles. Farafegne sei ein kleiner Ort. Jeder kenne dort jeden. Wenn er das Land nicht verlassen hätte, wäre er nun im Gefängnis. Es habe eine religiöse Veranstaltung gegeben. Er und sein Freund hätten sich in einer Hütte ein Bett geteilt und gekuschelt. Dabei seien sie gesehen und anschließend der Polizei gemeldet worden. Nachdem die Polizei bei ihnen gewesen sei, habe er einen Tag später gemeinsam mit seinem Freund das Land verlassen. In der Schweiz habe es ihm nicht gefallen. Er habe gemeint, es sei besser, nach Deutschland zu reisen, sein Freund habe aber in der Schweiz bleiben wollen. Wenn er nach Gambia zurückkehre, lande er sicher im Gefängnis. Er habe Kontakt zu seiner Mutter. Gambia sei ein kleines Land; es gebe keinen Ort, an dem man sich gefahrlos aufhalten könne, und keine Möglichkeit, sich zu verstecken. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 entschied das Bundesamt, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Ziffer 1 bis 3). Des Weiteren stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Gambia oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Wegen der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Am 13. Dezember 2017 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, Gambia bestrafe nach wie vor Homosexualität. Die bisher bekannten Aussagen des neuen Präsidenten Barrow zum Thema zeichneten ein ambivalentes Bild. Er habe Gambia als Minderjähriger verlassen, von seiner Familie sei er entfremdet. Es liege jedenfalls ein Abschiebungsverbot vor, da er im Fall der Rückkehr vollkommen auf sich allein gestellt wäre und ihm daher ein Leben in unmenschlichen Verhältnisse drohe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 1 und 3 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 3 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2017 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 4 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2017 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Gambias vorliegt; weiter hilfsweise die Entscheidungen zu Ziffer 5 und 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den ergangenen Bescheid, an dem sie - soweit von dem Kläger angegriffen - vollumfänglich festhält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die Asyl- und Ausländerakten des Klägers; Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.