Urteil
NC 9 K 3834/20
VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die festgesetzte Zulassungszahl (331) für das Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester (1.klinisches Semester) im Wintersemester 2020/2021 an der Universität Freiburg ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ein „Kurspraktikum“ im „Querschnittsbereich Rehabilitation/Naturheilverfahren“ an einem auswärtigen Lehrkrankenhaus stellt keinen „patientenbezogenen Unterricht“ im Sinne von „Unterricht am Krankenbett“ (gem. § 2 Abs. 2 Satz 7, Satz 9 und Satz 11 der ÄApprO 2002) dar und wäre daher bei der kapazitätserhöhenden Berücksichtigung der Beteilungen außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII nicht mit einzustellen.
Seine versehentliche, rechtliche nicht gebotene Einbeziehung in die Ermittlung des Umfangs des auswärtigen patientenbezogenen Unterrichts ist jedoch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie sich nicht als kapazitätsschädlich, sondern kapazitätsgünstig erweist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die festgesetzte Zulassungszahl (331) für das Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester (1.klinisches Semester) im Wintersemester 2020/2021 an der Universität Freiburg ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein „Kurspraktikum“ im „Querschnittsbereich Rehabilitation/Naturheilverfahren“ an einem auswärtigen Lehrkrankenhaus stellt keinen „patientenbezogenen Unterricht“ im Sinne von „Unterricht am Krankenbett“ (gem. § 2 Abs. 2 Satz 7, Satz 9 und Satz 11 der ÄApprO 2002) dar und wäre daher bei der kapazitätserhöhenden Berücksichtigung der Beteilungen außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII nicht mit einzustellen. Seine versehentliche, rechtliche nicht gebotene Einbeziehung in die Ermittlung des Umfangs des auswärtigen patientenbezogenen Unterrichts ist jedoch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie sich nicht als kapazitätsschädlich, sondern kapazitätsgünstig erweist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Außerhalb der für die Universität Freiburg für das 1. Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2020/2021 festgesetzten Zahl von 331 Studienplätzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 ZZVO vom 12.06.2020 - GBl. 2020, 637) gibt es keine weiteren freien Studienplätze. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsakte (KA) „Humanmedizin Klinik Studienjahr 2020/2021 (Stand 01.10.2020)“ hat sie insoweit eine patientenbezogene Ausbildungskapazität ihres Universitätsklinikums von 308 (= 308,2854 abgerundet) Studienplätzen ermittelt (KAS 2). Unter Einbeziehung einer (aufgrund punktueller Absprachen auf Fachebene ohne „Vereinbarung auf Dauer“ erfolgten) zusätzlichen Beteiligung außeruniversitärer Krankenhäuser an der patientenbezogenen Ausbildung der Studierenden im Umfang von 7,4696 % hat sie eine Ausbildungskapazität von insgesamt 331 (= 331,3131 abgerundet) Studienplätzen errechnet (KAS 2, 10, 13) und entschieden, diese Zahl dem Ministerium zur Festsetzung vorzuschlagen (siehe dazu den gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 LHG gefassten Senatsbeschluss [vom 27.05.2020 – KAS 39, 40] sowie den diesem Senatsbeschluss zugrunde liegenden Beschluss des Fakultätsrats durch den Dekan im Wege des Eilentscheids für den Fakultätsrat [vom 19.05.2020 - KAS 19 ] und den Beschluss des Fakultätsvorstandes [vom 19.05.2020 – KAS 32]). Dass diese Berechnung der Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung im Wege einer korrekten Berechnung zu einer derartigen Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze führen würde, so dass sich nicht nur mehr als die festgesetzten 331 Studienplätze, sondern sogar noch mehr als die tatsächlich vergebenen 348 Studienplätze ergeben würden (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.03.2016 - NC 9 S 2497/15 - und - NC 9 S 2022/15 - ), ist weder ersichtlich, noch von Klägerseite substantiiert dargelegt. 1. Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt („bettenbezogener Engpass“), hat die Beklagte methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der Kapazitätsverordnung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.06.2002, GBl. 2002, S. 271 in der Fassung vom 09.07.2013 - GBl. S. 251 und der letzten Änderungsfassung vom 28.06.2016 - GBl. 2016, S. 385) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu zuletzt VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 – NC 9 K 4536/19 -, juris und zuvor schon im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 –, juris, Rn. 5 ff.). Nach wie vor gilt hinsichtlich der Art der Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts, ihres zeitlichen Umfangs und der jeweiligen Gruppengröße die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 22.02.2012 in ihrer 5. Änderungsfassung (vom 27.09.2019 – Amtliche Bekanntmachungen der Beklagten, Jg. 50, Nr. 68, S. 382, dort Ziff. 4, Anlage 4, Tabelle zu den klinischen Semestern). 1.1. Entsprechend der ständigen Kammerrechtsprechung hat die Beklagte dabei eine Zahl von im ganzen Jahr 2019 insgesamt 483.975 Bettenbelegungen aufgrund der „tagesbelegten“, d.h. um Mitternacht belegten Betten („Mitternachtszählung“), zugrunde gelegt und zu Recht dabei auch die mit Privatpatienten belegten Betten („Wahlleistung Arzt“) nicht abgezogen, sondern berücksichtigt. Daraus ergibt sich bei 365 Tagen im Jahr eine Durchschnittszahl von 1.325,9589 „tagesbelegten Betten“ (= 483.975 : 365). Diese „Mitternachtszählung“ ist in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gebilligt worden und trotz der dagegen in den vergangenen Jahren von Klägerseite immer wieder vorgetragenen Argumente kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 – NC 9 K 6549/18 –, juris, Rn. 18 – 28 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.09.2018 – NC 9 S 866/18 –, juris; ebenso OVG NdS, U. v. 25.06.2019 – 2 LC 165/16 -, juris, Rn. 23 m.w.Nw.). Die gegenüber der Art und Methode der Ermittlung der Kapazität des klinischen Studienabschnitts im Vorjahr erhobenen Einwände hat die Kammer mit ihrem letztjährigen Urteil zurückgewiesen. Ein Grund, davon heute abzuweichen, ist weder dargelegt, noch ersichtlich. Danach ist es rechtmäßig, wenn der Bestimmung der Bettenzahl lediglich der Wert des dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Jahres, hier also 2019, und nicht etwa ein Durchschnittswert der vorangegangenen drei Jahre zugrunde gelegt wird. Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass die Bettenzahl des Universitären Herzzentrums Bad Krozingen, weil es sich trotz seines Namens dabei um eine selbständige, nicht dem Universitätsklinikum zuzurechnende eigenständige Einheit handelt, nur unter dem Aspekt des dort – wie auch an anderen außeruniversitären Krankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterrichts - in die Kapazitätsberechnung einbezogen wird und nicht etwa die dortige Bettenzahl in vollem Umfang der Zahl der im Universitätsklinikum der Beklagten tagesbelegten Betten zugeschlagen wird. Den oben genannten Beschlüssen des Senats, des Fakultätsrats und des Fakultätsvorstandes bezüglich des Vorschlags der Festsetzung der Studienplatzzahl für den klinischen Studienabschnitt liegen ausweislich der Begründung der Beschlussvorlagen auch zutreffende Annahmen zu den maßgeblichen Fakten zugrunde, so dass es dazu - anders als zur letztjährigen Beschlussfassung - keiner weiteren Diskussion mehr bedarf (vgl. zu alledem im Einzelnen das letztjährige Urteil der Kammer, VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 19 - 30) Nach allem hat die Beklagte zu Recht nur die Gesamtzahl der nach der Mitternachtszählung des Jahres 2019 bestimmten tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums zugrunde gelegt und 15,5 % davon gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO als patientenbezogene Aufnahmekapazität angesetzt und so eine Zahl von 205,5236 Studienplätzen (= 15,5 % von 1.325,9589) ermittelt. Nach wie vor bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Eingangsgröße von 15,5% nicht mehr sachgerecht wäre und die entsprechende Bestimmung der KapazitätsVO deshalb reformbedürftig wäre oder gar gegen höherrangiges Recht verstieße (vgl. dazu jüngst ausführlich VG Karlsruhe, B. v. 14.09.2020 – NC 7 K 6330/19 -, juris, Rn. 23 m. w. Nw. unter Verweis auf die - unveröffentlichte - Entscheidung VGH Bad.-Württ., B. v. 18.02.2020 – NC 9 S 1584/19 -; siehe auch OVG NdS, U. v. 25.06.2019 – 2 LC 165/16 -, juris, Rn. 23). 2. Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII hat die Beklagte diese Zahl im Hinblick auf die polyklinischen Neuzugänge, d.h. auf die ambulanten Behandlungen, in einem weiteren Schritt noch um 50 % erhöht, also um 102,7618 Studienplätze (= 0,5 x 205,5236), so dass sich insgesamt eine Zahl von 308,2854 Studienplätzen ergibt (= 205,5236 + 102,7618), d.h. abgerundet von 308 Studienplätzen (vgl. insoweit KAS 2, 19, 31, 32, 40). Diese vom Normgeber auf 50 % angesetzte „Kappungsgrenze“ ist auch angesichts gewandelter Realitäten im Klinikalltag nicht überholt. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KapVO ist kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 – NC 9 K 6549/18 –, juris, Rn. 25 und 33 unter Verweis auf VG Freiburg, U. v. 04.12.2017 – NC 6 K 9570/17 –, juris, Rn. 26 -32 und auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.06.2018 – NC 9 S 866/18 –, juris, Rn. 4, 6). 3. Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO hat die Beklagte schließlich dieses Ergebnis (308,2584 Studienplätze) „entsprechend“ der Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt erhöht. Dabei sind zu Recht weder Lehrpraxen niedergelassener Ärzte in diese Berechnung einbezogen worden, noch die Bettenkapazität außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser, die aufgrund ihres Kooperationsabkommens mit der Beklagten nur für die Ausbildung im praktischen Jahr, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 35; vgl. zur Berechnung der klinischen Kapazität Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 741 – 761; vgl. zur nicht geforderten Einbeziehung der Lehrpraxen niedergelassener Ärzte VG Karlsruhe, B. v. 14.09.2020 – NC 7 K 6330/19 -, juris, Rn. 40, 41). Der prozentuale Anteil, um den hier eine Erhöhung zu erfolgen hat, ergibt sich, indem der an „auswärtigen“ Lehrkrankenhäusern erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS) gemessene „patientenbezogene Unterricht“ (ohne Allgemeinmedizin), in Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und an den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten „patientenbezogenen Unterricht (ohne Allgemeinmedizin)“. Der „patientenbezogene“ Unterricht besteht insoweit aus dem „Unterricht am Krankenbett“ und den „Hospitationen“. Insoweit umfasst dieser patientenbezogene „auswärtige“ Unterricht hier 41,4433 SWS (= 6,1462 [Frauenheilkunde] im Diakoniekrkhs. + 6,1073 [Frauenheilkunde] im St.Josefskrkhs. + 11,3792 [Kinderheilkunde] im St.Josefskrkhs + 12,7788 [Innere Medizin] im UHZ Bad Krozingen (insoweit wird hier nur „Bad Krozingen“ genannt, gemeint ist aber das UHZ – so ausdrücklich noch der entspr. Tabelleneintrag in der letztjährigen Kapazitätsberechnung) + 5,0318 [QB Medizin des Alterns] in der Schwarzw.klinik Bad.Kroz., dem Zentrum f. Psychiatrie EM, dem St.Josefskrkhs. Freiburg und dem AMEOS Klinikum Kaiserstuhl Bischoffingen-Vogtsburg [vgl. KAS 9]). Diesem Wert von 41,4433 SWS hat die Beklagte (ausweislich ihrer Antwort vom 25.11.2020 auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 20.11.2020) auch noch 15,75 SWS des „Kurspraktikums“ im „Querschnittbereich Rehabilitation/Naturheilverfahren: Teil Naturheilverfahren“ an den auf S. 6 der Kapazitätsberechnung in der rechten Spalte ausgewiesenen Krankenhäusern als weiteren „patientenbezogenen“ auswärtigen Unterricht hinzugezählt und gelangt so zu dem auf S.10 der Kapazitätsberechnung für diese Unterrichtsart ausgewiesenen Wert von 57,1933 SWS. Der insgesamt (an der Universitätsklinik und auswärtigen Lehrkrankenhäusern) erbrachte patientenbezogene Unterricht umfasst - wie schon im Vorjahr - 765,6846 SWS (KAS 10). Der Wert von 765,6846 SWS wiederum setzt sich zusammen aus dem (im 1., 2. und 3. Studienjahr anfallenden) „Unterricht am Krankenbett (UaK) (ohne Allgemeinmedizin)“ im Umfang von 736,1376 SWS (= 26,2710 [KAS 4] + 329,0175 [KAS 7] + 380,8491 [KAS 9]) und den „Hospitationen (ohne Allgemeinmedizin)“ im Umfang von 29,547 SWS im 2. Studienjahr [3. und 4. klin. Semester] (= 22,8375 [= 1,5750 + 3,9375 + 11,8125 + 5,5125 - vgl. KAS 7] + 6,7095 SWS im 3. Studienjahr [5. und 6. klin. Semester - siehe KAS 9]). Mit den von der Beklagten in die Berechnung eingestellten insgesamt 57,1933 SWS (KAS 10) beläuft sich der Anteil des an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterrichts ohne Allgemeinmedizin an dem insgesamt an der Universitätsklinik und den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten Unterricht dieser Art von 765,6846 SWS auf 7,4696 % (= 57,1933 : 7,656846 = 7,4695630 = aufgerundet 7,4696 - siehe Ziff.11.4 - KAS 2 und KAS 10, 13, 19, 31). Auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität der Beklagten von 308,2854 Studienplätzen (siehe dazu oben) hat die Beklagte einen entsprechenden Prozentanteil von 7,4696 % (von 308,2854 Studienplätzen = 23,0277 Studienplätzen) insoweit kapazitätserhöhend zugeschlagen. Dadurch wurde diese Kapazität erhöht auf 331,3131 (= 308,2854 + 23,0277) Studienplätze, also auf - abgerundet - 331 Studienplätze. Diese Kapazität ist damit deutlich höher als die zum letzten Studienjahr für den klinischen Studienabschnitt festgesetzte Kapazität von 223 Studienplätzen. Das liegt nicht allein daran, dass die maßgebliche Zahl der tagesbelegten Betten mit 483.975 höher ist, als die der letztjährigen Berechnung für das Studienjahr 2019/2020 zugrundeliegende Bettenzahl von 481.184. Denn daraus ergeben sich bei der Ermittlung einer Quote von 15,5% und deren bezüglich der polyklinischen Neuzugänge vorgenommenen Erhöhung um 50% nur zwei zusätzliche Studienplätze, nämlich 308,2854 (statt im Vorjahr 306,5076) klinische Studienplätze. Daher ergibt sich die Erhöhung von 323 Studienplätzen im letzten Jahr auf nunmehr 331 Studienplätze im Wesentlichen daraus, dass die Beklagte – anders als in ihren Kapazitätsberechnungen zu all den vorangegangenen früheren Studienjahren – erstmals in der vorliegenden Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2020/2021 bei der Ermittlung noch 15,75 SWS des „Kurspraktikums“ im „Querschnittbereich Rehabilitation/Naturheilverfahren: Teil Naturheilverfahren“ als weiteren „patientenbezogenen“ auswärtigen Unterricht mitgezählt hat. Das wiederum hat zur Folge, dass sich die Anteilsquote dieses auswärtigen Unterrichts an dem gesamten patientenbezogenen Unterricht auf 7,4696 % erhöht hat, nachdem sie sich in den Vorjahren ohne die Berücksichtigung dieses Kurspraktikums immer nur in einem Bereich von etwa 5 % bewegte. Dementsprechend ergab sich aus der höheren Anteilsquote ein Kapazitätszuschlag von dieses mal 23 Studienplätzen statt nur etwa 16 Studienplätzen, auf die sich der Zuschlag das letzte Jahr und in ähnlichem Umfang auch in den Vorjahren belief. Der Sache nach es handelt es sich - zumal die Beklagte dafür auch in der mündlichen Verhandlung keine ausdrückliche Begründung zu nennen vermochte - bei dieser Einbeziehung des Kurspraktikums im Querschnittsbereich Rehabilitation/Naturheilverfahren in die Berechnung des Umfangs des „patientenbezogenen“ Unterricht an auswärtigen Lehrkrankenhäusern zwar um einen sich zu ihren Lasten kapazitätserhöhend auswirkenden Irrtum der Beklagten. Denn diese Lehrveranstaltung stellt genau besehen eben gerade keinen „patientenbezogenen“ auswärtigen Unterricht dar. Vielmehr zählen zu dieser Unterrichtsform nur der „Unterricht am Krankenbett“ (vgl. § 2 Abs. 3 S. 7, 9 und 11 der ÄApproO 2002 – BGBl. I, 2405) und die entsprechenden „Hospitationen“, weil sich die Kapazität des klinischen Studienabschnitts gem. § 17 KapVO VII eben nur anhand der Bettenzahl bemisst, so dass für die Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität insoweit auch nur der allein an (tages-)belegten (universitären aber auch auswärtigen) Krankenhausbetten mögliche Unterricht „am Krankenbett“ maßgeblich ist. Die mithin versehentliche, rechtlich nicht gebotene, kapazitätserhöhende Einbeziehung des Kurspraktikums in die Ermittlung des Umfangs des auswärtigen patientenbezogenen Unterrichts ist jedoch kapazitätsrechtlich vom Gericht nicht zu beanstanden, da sie sich nicht als kapazitätsschädlich, sondern im Gegenteil als kapazitätsgünstig erweist. Aus diesem rechtlichen Fehler der Kapazitätsberechnung ergibt sich also gerade nichts dafür, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehend noch weitere für eine Zuteilung an den Kläger vorhandene Studienplätze vorhanden wären. Im Gegenteil, bei zutreffender Berechnung – so wie sie die Beklagte in all den vorangegangenen Jahren jeweils immer auch mit gerichtlicher Billigung durch die dazu ergangenen Urteile der Kammer angestellt hat – wäre die Zahl der klinischen Studienplätze sogar um einiges geringer. 4. Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO bezüglich der von der Beklagten – irrtümlich sogar zu hoch angesetzten - Zahl von 331 klinischen Studienplätzen kommt hier nicht in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen m.w.Nw. VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 – NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 47). Da mithin keine Schwundkorrektur vorzunehmen ist, steht damit fest, dass rechnerisch nur 331 Studienplätze zur Verfügung stehen. 5. Die mithin beanstandungsfrei festgesetzte Kapazität von 331 Studienplätzen wird durch die tatsächliche Zulassung von sogar 348 Studierenden erschöpft. Zwar befinden sich nach den von der Beklagten zu einem Wintersemester vorgelegten Belegungslisten darunter jedes Mal auch im 2. Klinischen Semester zugelassene Studierende. Das liegt daran, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de > Aufgaben > Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studien-plan.htm). Es nehmen somit insgesamt 348 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil. Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.01.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 2010/2011). Anhand der den nicht anonymisierten Belegungslisten zu entnehmenden Namen der Zugelassenen bzw. den aufgeführten Matrikelnummern sind unter den 348 Zugelassenen keine Doppelbuchungen festzustellen. Die Belegungslisten sind außerdem aussagekräftig und transparent. Exmatrikulationen hat die Beklagte in all den vergangenen Jahren auch verlässlich der Kammer angezeigt, wenn welche vorhanden waren. Dafür, dass es sich bei der die festgesetzte Zulassungszahl von 331 um 17 Zulassungen übersteigenden Zahl von insgesamt 348 Zulassungen um kapazitätsrechtlich unzulässige, willkürliche Überbuchungen handeln würde, gibt es keinen Anhaltspunkt und wird auch von Klägerseite nichts vorgetragen (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 04.12.2019 – NC 9 K 4536/19 -, juris, Rn. 52 m.w.Nw. d. Rspr.). Die Klage auf Zulassung zum 5. Fachsemester (= 1. klinisches Semester) ist nach allem als unbegründet abzuweisen. Für die gestellten Hilfsanträge auf Zulassung zu niedrigeren Semestern als dem 5. FS fehlt es am Rechtsschutzinteresse, so dass sie unzulässig sind (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 – NC 6 K 2390/13 -, juris, Rn. 45 – 47). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021. Mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 (ZZVO vom 12.07.2020 - GBl. 2020, 637) wurde vom Wissenschaftsministerium auf Vorschlag der Beklagten die Auffüllgrenze für das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2020/2021 (= 5. FS) auf 331 Studienplätze festgesetzt. Der Kläger hat den vorklinischen Studienabschnitt mit der ärztlichen Vorprüfung (Physikum) erfolgreich bestanden und vor dem 20.08.2020 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl gestellt (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 2 HochschulzulassungsVO [HZVO v. 02.12.2019 – GABl. 2019, 489 i.d. Änderungsfassung vom 29.06.2020 – GBl. 2020, S. 499]) Mit Bescheid vom 20.11.2020 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Dagegen hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er trägt vor, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021 im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) hilfsweise im 4., weiter hilfsweise im 3., höchtshilfsweise im 2. und höchshöchsthilfsweise im 1. Fachsemester zum Studium im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2020/2021 zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei erschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien auch alle 331 festgesetzten Studienplätze tatsächlich belegt. Im Wintersemester 2020/2021 seien im 1. klinischen Semester insgesamt sogar 348 Plätze vergeben worden (vgl. Belegungsliste 1. klinisches Semester – vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.11.2020 [z.d.GA III]). Das Gericht hat der Beklagten mit Aufklärungsverfügung vom 20.11.2020 eine Frage zur Berechnung des patientenbezogenen Unterrichts an auswärtigen Krankenhäusern gestellt, welche die Beklagte mit Schreiben vom 25.11.2020 beantwortet hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.