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Beschluss

4 K 2876/22

VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2022:1110.4K2876.22.00
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Leitsätze
1. Sind sich die beiden beruflich erfahrenen Fachkräfte, welche die qualifizierte Inaugenscheinnahme gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) nach dem Vier-Augen-Prinzip durchführen, nicht einig, ob der Betroffene minderjährig oder volljährig ist, liegt grundsätzlich ein Zweifelsfall i.S.d. § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) vor.(Rn.11) 2. Die Zweifel lassen sich nicht dadurch ausräumen, dass eine dritte Fachkraft hinzugezogen wird.(Rn.11)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.09.2022 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind sich die beiden beruflich erfahrenen Fachkräfte, welche die qualifizierte Inaugenscheinnahme gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) nach dem Vier-Augen-Prinzip durchführen, nicht einig, ob der Betroffene minderjährig oder volljährig ist, liegt grundsätzlich ein Zweifelsfall i.S.d. § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) vor.(Rn.11) 2. Die Zweifel lassen sich nicht dadurch ausräumen, dass eine dritte Fachkraft hinzugezogen wird.(Rn.11) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.09.2022 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag des nach eigenen Angaben minderjährigen afghanischen Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 06.10.2022 gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.09.2022 hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund einer Altersfeststellung die vorläufige Inobhutnahme zu beenden, nach § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller ist trotz seiner in Streit stehenden Volljährigkeit für das vorliegende Verfahren handlungs- und prozessfähig (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 36 Abs. 1 SGB I; vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 04.05.2015 - 4 K 804/15 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2021 - 12 B 477/21 -, juris Rn. 27 ff.). Der Antrag ist auch begründet. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung des Beendigungsbescheids vorzunehmen. Dabei ist regelmäßig auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs - hier des Widerspruchs - abzustellen. Neben der Frage der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs kann gerade in Fällen der faktischen teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache - wie hier - außerdem unter Umständen in besonderer Weise das Gewicht der dem Betroffenen durch den Sofortvollzug drohenden Nachteile zu berücksichtigen sein (vgl. - jeweils zu Ausweisungsverfügungen - BVerfG, Beschluss vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 -, juris Rn. 61 ff.; Beschluss vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, juris Rn. 19 ff.; im Ergebnis ebenso bei der Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2021 - 12 B 477/21 -, juris Rn. 36, 54 ff.). Dies zugrunde gelegt ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 19.09.2022 anzuordnen, da sich die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist. Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme aufgrund der vom Jugendamt angenommenen Volljährigkeit ist voraussichtlich materiell rechtswidrig. Denn es liegt ein Zweifelsfall i.S.d. § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vor, bei dem das Jugendamt der Antragsgegnerin über die qualifizierte Inaugenscheinnahme hinaus eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung hätte veranlassen müssen. Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind ausländische Kinder und Jugendliche vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald ihre unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Die vorläufige Inobhutnahme umfasst nach § 42a Abs.1 Satz 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform unterzubringen. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Kinder und Jugendliche. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist Jugendlicher in diesem Sinne, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Volljährige dürfen hingegen nicht in Obhut genommen werden. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme hat das Jugendamt nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen. In Zweifelsfällen ist nach § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Antrag des Betroffenen, seines Vertreters oder von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von mindestens zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamts durchzuführen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22.02.2016 - 1 B 303/15 -, juris Rn. 13, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 18/6392, S. 20 und die dort erwähnten „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom Mai 2014; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2017 - 12 BV 17.185 -, juris Rn. 32). Dieses Verfahren kann auch nur dann als zur Altersfeststellung ausreichend angesehen werden, wenn es darum geht, für jedermann ohne Weiteres erkennbare (offensichtliche), gleichsam auf der Hand liegende, über jeden vernünftigen Zweifel erhabene Fälle eindeutiger Volljährigkeit auszuscheiden oder evidente Minderjährigkeit festzustellen. In allen anderen Fällen, namentlich im Grenzbereich zwischen Volljährigkeit und Minderjährigkeit, ist hingegen - solange keine gegenläufigen Umstände hinzutreten (etwa widersprüchlicher Vortrag) - regelmäßig vom Vorliegen eines Zweifelsfalls auszugehen, der zur Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung zwingt. Ein Zweifelsfall liegt damit bereits vor, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis der Minderjährigkeit kommen wird. Die in Art. 25 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 Richtlinie 2013/31/EU enthaltene Zweifelsregel, die unmittelbar (nur) das Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz für unbegleitete Minderjährige betrifft, ist auf das damit untrennbar verbundene jugendhilferechtliche Inobhutnahmeverfahren zu übertragen (vgl. bereits VG Freiburg, Beschluss vom 31.03.2020 - 4 K 843/20 -, nicht veröffentlicht; im Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.07.2016 - 12 CE 16/1186 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 05.04.2017 - 12 BV 17/185 -, juris Rn. 33 ff.). Nach diesen Maßstäben liegt ein Zweifelsfall i.S.d. § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vor. Nach den in dem Abklärungsbogen vom 19.09.2022 aufgeführten Feststellungen des Jugendamts der Antragsgegnerin weist das äußere Erscheinungsbild des Antragstellers Merkmale auf, die einerseits für Minderjährigkeit, andererseits für Volljährigkeit sprechen. Dies deckt sich mit der Einschätzung der Kammer zu den im Ausländerzentralregister enthaltenen Portraitfotos des Antragstellers. Dass die Antragsgegnerin dennoch von der Volljährigkeit des Antragstellers ausgeht, weil seine Aussagen zu seinen Erwartungen und Absichten in Deutschland „reif“ schienen, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Denn es lässt sich der Akte nicht entnehmen, auf welche Aussagen des Antragstellers diese Einschätzung gestützt wird. Zudem dürfte auch ein Minderjähriger nach neunmonatiger Reise von Afghanistan nach Deutschland in der Lage sein, als reif empfundene Aussagen zu seinen Erwartungen zu formulieren. Unabhängig davon ist allein deshalb von einem Zweifelsfall i.S.d. § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auszugehen, weil sich die beiden Fachkräfte des Jugendamts der Antragsgegnerin nach Aktenlage bezüglich der Einschätzung des Alters des Antragstellers nicht einig waren (Abklärungsbogen Seite 6 unten). Wohl erst aufgrund der Einschätzung einer hinzugezogenen dritten Fachkraft gelangte die Antragsgegnerin zu der Feststellung, der Antragsteller sei (zweifelsfrei) volljährig. Die durch die unterschiedliche Einschätzung der beiden Fachkräfte entstehenden Zweifel lassen sich jedoch nicht dadurch ausräumen, dass eine dritte Fachkraft hinzugezogen wird, denn auch in diesem Fall verbleibt es bei der Einschätzung einer erfahrenen Fachkraft, dass es sich um einen Minderjährigen handelt, was die für das Absehen von einer medizinischen Untersuchung erforderliche eindeutige Volljährigkeit ausschließt. Sind sich die beiden erfahrenen Fachkräfte, welche die qualifizierte Inaugenscheinnahme nach dem Vier-Augen-Prinzip durchführen, nicht einig, ob der Betroffene minderjährig oder volljährig ist, liegt deshalb grundsätzlich ein Zweifelsfall i.S.d. § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vor. Vor diesem Hintergrund sind die von der Antragsgegnerin angeführten Unstimmigkeiten bei den zeitlichen Angaben des Antragstellers nicht geeignet, die zweifelsfreie Volljährigkeit des Antragstellers festzustellen. Denn die unterschiedliche Einschätzung der beiden Fachkräfte zum Alter des Antragstellers dürfte in Kenntnis dieser Angaben erfolgt sein. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Alters- und Zeitangaben in vielen Ländern - und so wohl auch in Afghanistan - kein hoher Stellenwert zukommt (so bereits Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.08.2016 - 12 CE 16/1570 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.