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Beschluss

8 K 283/25

VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0225.8K283.25.00
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Leitsätze
Eine Fachkraft eines freien Trägers der Kinder- und Jugendhilfe kann bei hinreichender Qualifizierung ein möglicher Vertreter eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers im Altersfeststellungsverfahren nach § 42f SGB VIII juris: SGB 8) sein, der den Anforderungen des Art. 24 der Richtlinie 2013/33/EU (juris: EURL 33/2013) genügt.(Rn.16)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Fachkraft eines freien Trägers der Kinder- und Jugendhilfe kann bei hinreichender Qualifizierung ein möglicher Vertreter eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers im Altersfeststellungsverfahren nach § 42f SGB VIII juris: SGB 8) sein, der den Anforderungen des Art. 24 der Richtlinie 2013/33/EU (juris: EURL 33/2013) genügt.(Rn.16) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO und § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gestützte Antrag des Antragstellers, eines nach eigenen Angaben am XXX 2008 geborenen, siebzehnjährigen gambischen Staatsangehörigen, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist allerdings zulässig. 1. Der Zulässigkeit steht nicht die mangelnde, nach § 62 Abs. 4 VwGO und § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfende Prozessfähigkeit des Antragstellers entgegen, weil er vorträgt, minderjährig zu sein. Nach § 62 Abs. 4 VwGO und § 55 ZPO ist ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Verwaltungsprozessrecht sind Minderjährige gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in eigenen Sachen prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Der Antragsteller ist selbst bei unterstellter Minderjährigkeit nach § 62 Abs. 4 VwGO, § 55 ZPO, § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Satz 1 und 2 SGB I für den Gegenstand dieses Verfahrens grundsätzlich prozessfähig (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.4.24 - 12 S 77/24 - juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschluss vom 18.11.2015 - 2 B 221/15 - juris Rn. 12; HambOVG, Beschluss vom 9.2.2011 - 4 Bs 9/11 - juris Rn. 21 ff.; allein auf das tatsächliche Alter abstellend nun: OVG Bremen, Beschluss vom 15.4.2024 - 2 B 330/23 - juris Rn. 19). Aus den sich für eine ausländische Person, die behauptet, minderjährig zu sein, und die um internationalen Schutz nachsucht oder bei der ein solches Schutzgesuch im Raum steht, ergebenden unionsrechtlichen Verfahrensgarantien (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.4.24 - 12 S 77/24 - juris Rn. 9) folgt im gerichtlichen Verfahren zunächst die Pflicht, diese ausdrücklich und individuell auf die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinzuweisen (vgl. zur Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen, auch Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 62 Rn. 12), um sie vor ihr nachteiligen Folgen unsachgemäßer Prozessführung zu schützen. Dabei sind im Falle einer Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten durch den Vorsitzenden Richter des Prozessgerichts nach § 173 VwGO und § 121 Abs. 5 ZPO die Anforderungen an die Darlegung, welche Bemühungen ein Verfahrensbeteiligter unternommen hat, um selbst einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden und dass es ihm nicht gelungen ist, einen Anwalt zur Übernahme des Mandats zu bewegen, im Hinblick auf die unionsrechtlichen Verfahrensgarantien erheblich zu reduzieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.4.24 - 12 S 77/24 - juris Rn. 9). Den unionsrechtlichen Verfahrensgarantien wurde hier dadurch bereits hinreichend Rechnung getragen, dass der Antragsteller mit Schreiben des Gerichts vom 20. Januar 2025 gefragt wurde, ob er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt. Der Antragsteller hat auf diese gerichtliche Anfrage nicht geantwortet. 2. Der Antrag des Antragstellers ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch statthaft. Der Antragsteller hat gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Januar 2025 nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 20. Januar 2025 Widerspruch erhoben und damit einen Rechtsbehelf eingelegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann (vgl. allgemein: Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 81). Dieser Widerspruch ist auch nicht offensichtlich unzulässig. Vor allem ist er nicht verfristet. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 14. Januar 2025 dem Antragsteller bei unterstellter Minderjährigkeit möglicherweise nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und damit nicht wirksam geworden ist (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Bescheid hätte in diesem Fall seinem gesetzlichen Vertreter bekanntgegeben werden müssen (vgl. allgemein Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 37 Rn. 49 und 76; Schneider-Danwitz, a.a.O., § 39 Rn. 34). Diese Anforderung ist hier nicht erkennbar eingehalten. Während der qualifizierten Inaugenscheinnahme am 14. Januar 2025 war zwar eine Vertrauensperson des Antragstellers anwesend. Hierbei handelte es sich nach Aktenlage um eine „externe Fachkraft“ eines freien Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Unterstützung und Vertretung des Antragstellers (vgl. Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU). Ob ihr der Bescheid auch bekannt gegeben worden ist, ist aber nicht klar ersichtlich. Nur der Antragsteller hat den Empfang des angegriffenen Bescheids bestätigt. Aus der Unsicherheit über die ordnungsgemäße Bekanntgabe und Wirksamkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2025 folgt aber nicht, dass die Antragsgegnerin, die erkennbar von der Wirksamkeit ihres Bescheids ausgeht, sich so behandeln lassen müsste, als sei die angefochtene Verfügung nicht existent. Statthafter Rechtsbehelf im vorläufigen Rechtschutz ist hier trotz möglicher fehlender Wirksamkeit des Verwaltungsakts ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Die Antragsgegnerin hat mit ihrem als „Bescheid“ bezeichneten Schreiben 14. Januar 2025 jedenfalls den Rechtsschein eines Verwaltungsakts gesetzt (auch sog. formeller oder Schein-Verwaltungsakt), der ungeachtet der möglichen fehlenden materiellen Verwaltungsaktsqualität statthafterweise im Wege der Anfechtungsklage und im vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beanstandet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 bis 6, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 8.3.2005 - 1 S 254/05 - NuR 2006, 440-441, juris Rn. 7 und vom 20.10.2016 - 1 S 1662/16 - VBlBW 2017, 197-199, juris Rn. 13). II. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Interesse des Antragstellers, vorläufig in der Obhut der Antragsgegnerin zu verbleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2025 ist aller Voraussicht nach formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 1. Der angegriffene Bescheid vom 14. Januar 2025, der die am selben Tag mündlich ausgesprochene vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers beendete, ist voraussichtlich formell rechtmäßig. Insbesondere sind die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU voraussichtlich (jedenfalls) eingehalten (vgl. Art. 3 Abs. 1 RL 2013/33/EU zur Anwendung der Richtlinie auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben). Der Bestellung eines Vertreters, der den Vorgaben des Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU genügt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.6.2024 - 12 S 1649/23 - juris Rn. 15, wonach sich die verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht unmittelbar aus Art. 8 EMRK und der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs, s. hierzu EGMR, Urteil vom 21.7.2022 - 5797/17, ergeben sollen; anders insoweit noch die Kammerbeschlüsse vom 27.9.2023 - 8 K 3170/23 - JAmt 2024, 23 und vom 20.9.2023 - 8 K 3002/23 - NVwZ-RR 2024, 234), bedarf es immer dann, wenn eine drittstaatsangehörige Person, die um internationalen Schutz nachsucht, vertretbar behauptet, minderjährig zu sein. Nicht vertretbar behauptet ist die Minderjährigkeit dann, wenn der Ausländer offensichtlich und ohne jeden vernünftigen Zweifel nicht minderjährig ist und die zuständige Behörde dies ohne Durchführung eines Altersfeststellungsverfahrens bestimmen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.4.24 - 12 S 77/24 - juris Rn. 18 ff.). Ob davon ausgehend die Regelung des Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU hier unmittelbar anwendbar ist, bedarf keiner genauen Prüfung. Denn deren Vorgaben dürften jedenfalls eingehalten worden sein. Die im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme am 14. Januar 2025 anwesende Vertrauensperson war voraussichtlich ein zulässiger Vertreter des Antragstellers im Sinne des Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU. Ein Vertreter im Sinne von Art 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU ist eine Person, die Grundkenntnisse in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie und des dazugehörigen Verfahrensrechts hat (Aufgaben nach Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 RL 2013/33/EU), über die Möglichkeit der Familienzusammenführung informiert ist (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/33/EU) und Kenntnisse in Bezug auf (Schutz-)Bedürfnisse und Entwicklungspsychologie eines unbegleiteten Minderjährigen hat und zu einer gegebenenfalls kindgerechten Kommunikation in der Lage ist (Art. 23 Abs. 2 Buchst. b, c und d RL 2013/33/EU; vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.4.2024 - 12 S 77/24 - juris Rn. 27). Die im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme am 14. Januar 2025 anwesende Vertrauensperson erfüllte diese Vorgaben voraussichtlich. Es handelte sich bei ihr nach Aktenlage um einen Mitarbeiter eines Trägers der freien Jugendhilfe. Dieser verfügte nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung über die dargestellten Grundkenntnisse und Fähigkeiten. Der Antragsteller hat den Angaben der Antragsgegnerin nicht widersprochen. 2. Der angegriffene Bescheid ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. a) Das Jugendamt hat die Minderjährigkeit einer ausländischen Person gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII vorrangig durch die Einsicht in die vorgelegten Ausweispapiere festzustellen. Solche Ausweispapiere hat der Antragsteller allerdings nicht vorgelegt. In diesem Fall ist das Alter gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII hilfsweise durch eine qualifizierte Inaugenscheinnahme zu klären. Die qualifizierte Inaugenscheinnahme gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII erstreckt sich auf das äußere Erscheinungsbild, das anhand von nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist, und schließt eine Befragung des Antragstellers ein, in der er mit den Zweifeln an seinem selbst angegebenen Geburtsdatum zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 4.6.2018 - 1 B 53/18 - juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2020 - 12 B 638/20 - juris Rn. 24). Sie ist nach dem Vier-Augen-Prinzip von mindestens zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamts durchzuführen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22.2.2016 - 1 B 303/15 - juris Rn. 13, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 18/6392, S. 20 und die dort erwähnten „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom Mai 2014; s. a. BayVGH, Beschluss vom 5.4.2017 - 12 BV 17.185 - juris Rn. 32). Das Ergebnis der Inaugenscheinnahme ist in nachvollziehbarer und in überprüfbarer Weise zu dokumentieren; die Gesamtwürdigung muss in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 4.6.2018 - 1 B 53/18 - juris Rn. 19). Die qualifizierte Inaugenscheinnahme gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII genügt für eine Altersfeststellung nur dann, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Minderjährigkeit oder eine Volljährigkeit feststellen lässt (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 4.6.2018 - 1 B 53/18 - juris Rn. 20 f.; weitergehend VG Freiburg, Beschluss vom 10.11.2022 - 4 K 2876/22 - juris Rn. 11: nur Fälle „eindeutiger Volljährigkeit“ oder „evidenter Minderjährigkeit“). Verbleiben nach der Durchführung einer qualifizierten Inaugenscheinnahme und nach Würdigung der weiteren Umstände des Einzelfalles Zweifel an einer Volljährigkeit der betroffenen ausländischen Person, hat die Behörde nach § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 10.11.2022 - 4 K 2876/22 - juris Rn. 7). Ein Zweifelsfall im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis der Minderjährigkeit kommen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.4.2017 - 12 BV 17.185 - juris Rn. 33 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2020 - 12 B 638/20 - juris Rn. 30). Ob ein solcher Zweifelsfall vorliegt, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, Beschluss 5.4.2017 - 12 BV 17.185 - juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2020 - 12 B 638/20 - juris Rn. 30). b) Gemessen an diesem Maßstab lässt sich nach Würdigung des Vortrags des Antragstellers im gerichtlichen Eilverfahren und des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsakte zu dem behördlichen Inobhutnahmeverfahren nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin nach der Durchführung der qualifizierten Inaugenscheinnahme die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers zu Unrecht beendet hat. Denn es bestehen für die Kammer keine ernstlichen Zweifel an der von der Antragsgegnerin im Ergebnis angenommenen Volljährigkeit des Antragstellers. aa) Der Antragsteller hat bereits nicht schlüssig und substantiiert zu seinem Geburtsdatum vorgetragen. (1) In der gerichtlichen Antragsschrift vom 20. Januar 2025 behauptet er lediglich, am 25. Januar 2008 geboren worden zu sein. Diese Angabe beruhe auf mündlichen Überlieferungen seiner Mutter. Weitere persönliche Angaben, die die Überlieferung seiner Mutter plausibel erscheinen lassen, hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren aber nicht getätigt. Hierzu hätte es sich beispielsweise angeboten, Umstände aus seinem Leben, die mit allgemein in Gambia bekannten Ereignissen in zeitliche Verbindung gebracht werden könnten und die Rückschlüsse auf sein Alter zuließen, vorzutragen. Warum dem Antragsteller dies nicht ansatzweise möglich gewesen sein könnte, erschließt sich der Kammer nicht. Immerhin war es dem Antragsteller möglich, eine Antragsschrift zu verfassen und bei Gericht einzureichen. (2) Persönliche Angaben des Antragstellers, die sein angegebenes Geburtsdatum stützen, lassen sich auch der beigezogenen Verwaltungsakte betreffend die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers nicht entnehmen. Die Angaben des Antragstellers zu seiner Person, seinen Eltern, Geschwistern und Verwandten, seiner Schul- und Ausbildung, zu seiner Situation vor der Flucht und seinen Fluchtgründen sind ausweislich der dort enthaltenen Dokumentation zum „Fragebogen zur gesetzlichen Altersfeststellung bei unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländern (umA)“ allgemein und vage geblieben. Befragt zu seiner Person habe der Antragsteller mitgeteilt, dass jemand in Italien ihm gesagt habe, dass er minderjährig sei. Erst soll ihm jemand in Italien sein Geburtsdatum genannt haben, später soll es seine Mutter gewesen sein. Die Altersangaben zu seiner Familie seien lückenhaft gewesen. Zu seiner Einschulung und seinem Abgang habe der Antragsteller keine Angaben machen können. Er sei zwei Jahre zur Schule gegangen. In Gambia habe er kein gutes Verhältnis zu seinen Eltern gehabt, bei denen er gelebt habe. Das Leben sei schwer gewesen. Seine Familie sei arm gewesen. Der Vater sei psychisch krank und gewalttätig gewesen. Er habe versucht, ihn, den Antragsteller, umzubringen. Die Polizei habe sein Geburtsdatum falsch festgelegt. Er wisse nicht, wie alt er gewesen sei, als er Gambia verlassen habe, und wie lange er unterwegs gewesen sei. b) Die im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme durch die beiden Mitarbeiter des Jugendamts der Antragsgegnerin am 14. November 2025 festgestellten äußeren Merkmale des Antragstellers und die Einschätzungen zu dessen geistiger und emotionaler Entwicklung lassen daran zweifeln, dass die Altersangabe des Antragstellers zutreffend ist. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der qualifizierten Inaugenscheinnahme davon auszugehen, dass der Antragsteller volljährig ist. Als äußere Merkmale, auf Grund derer die beiden Mitarbeiter des Jugendamtes an der Altersangabe des Antragstellers zweifelten, sind die „Stimmlage“, der „Körperbau und Größe“, die „Gesichtszüge“, die „Stirn-/Augenfalten“ und die „Halsfalten“ angekreuzt. Die geistige und emotionale Entwicklung des Antragstellers wird als „erwachsen/selbstsicher“, „emotionslos“, „abwesend“ und „unruhig“ beschrieben. Die daraus gewonnene Gesamtwürdigung der beiden Mitarbeiter des Jugendamtes, dass der Antragsteller volljährig sei, ist für die Kammer danach hinreichend nachvollziehbar. Zwar hätte die Dokumentation etwas ausführlicher ausfallen können. Das gilt insbesondere, soweit dort lapidar ohne weitere Erläuterung die äußeren Merkmale des Antragstellers festgehalten werden. Die Kammer vermag aber an Hand der ihr vorliegenden Lichtbilder des Antragstellers, die in der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister enthalten sind, die Einschätzung der Mitarbeiter des Jugendamts der Antragsgegnerin nachzuvollziehen, dass der Antragsteller auf Grund seiner äußeren Merkmale erwachsen sei. Dem Antragsteller und seiner Vertrauensperson ist im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme rechtliches Gehör gewährt worden. Der Antragsteller behauptete lediglich weiterhin, dass er nicht volljährig sei, und beharrte auf seiner Minderjährigkeit. Seine Vertrauensperson teilte mit, dass das Verfahren formal korrekt abgelaufen sei. Er sehe eine Volljährigkeit des Antragstellers. cc) Vor diesem Hintergrund ist die im gerichtlichen Eilverfahren weiterhin aufrechterhaltene, aber nicht vertiefte Behauptung des Antragstellers, dass er minderjährig sei, nicht geeignet, das Ergebnis einer von der zuständigen Behörde voraussichtlich regelgerecht durchgeführten qualifizierten Inaugenscheinnahme substantiiert in Zweifel zu ziehen. Die bloße Selbstauskunft kann beim Fehlen von Ausweispapieren nur auf der ersten Stufe, also vor der Durchführung einer qualifizierten Inaugenscheinnahme, substantiierte Zweifel an der Volljährigkeit begründen (so wohl auch BayVGH, Beschluss vom 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris Rn. 10). Die schlicht aufrecht erhaltene Behauptung, minderjährig zu sein, zieht für sich genommen eine regelgerecht durchgeführte qualifizierte Inaugenscheinnahme nicht ohne Weiteres substantiiert in Zweifel. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei