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Urteil

M 19L DK 22.3308

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine unter Verstoß gegen § 55d Satz 1 VwGO erhobene Disziplinarklage ist unzulässig. Der vorgenannte Verstoß begründet keinen Mangel nach Art. 53 Abs. 1 BayDG, der nach Art. 53 Abs. 3 BayDG beseitigt werden kann. (Rn. 6 – 7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unter Verstoß gegen § 55d Satz 1 VwGO erhobene Disziplinarklage ist unzulässig. Der vorgenannte Verstoß begründet keinen Mangel nach Art. 53 Abs. 1 BayDG, der nach Art. 53 Abs. 3 BayDG beseitigt werden kann. (Rn. 6 – 7) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Mit Einverständnis der Parteien konnte nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Nicht dagegen hat das Gericht im Beschlussweg nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDG entschieden, weil in diesem Fall eine mögliche Beschwerde nach Art. 65 Abs. 2 BayDG nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden könnte. Die Disziplinarklage hat keinen Erfolg. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 55d VwGO bereits unzulässig. 1. Bei der Erhebung der Disziplinarklage wurde die elektronische Form des § 55d Satz 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d Satz 3 und 4 VwGO erfüllt waren. Dies führt zur Unwirksamkeit der in Papierform erhobenen Klage (BVerwG, B.v. 8.12.2022 – 8 B 51.22 – juris Rn. 1 ff.; BayVGH, B.v. 6.5.2022 – 10 ZB 22.827 – juris Rn. 2). Nach Art. 3 BayDG sind die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes im Widerspruch stehen oder dort etwas anderes bestimmt ist. Anwendbar ist somit auch § 55d VwGO. Damit musste die Disziplinarklage durch die Klägerin als Behörde elektronisch erhoben werden. Aus Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayDG, nach dem die Disziplinarklage „schriftlich“ zu erheben ist, ergibt sich nichts anderes. Die elektronische Einreichung nach § 55a VwGO stellt keine eigenständige Form der Klageerhebung dar; vielmehr genügt eine den Anforderungen des § 55a Abs. 1 VwGO entsprechende Klageerhebung dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (VG Freiburg, U.v. 10.2.2023 – DB 11 K 2236/22 – juris Rn. 23 m.w.N.; VG Stuttgart, U.v. 16.11.2022 – DB 23 K 4460/22 – juris Rn. 447 ff.; VG Magdeburg, B.v. 4.4.2022 – 15 A 7/22 MD – juris Rn. 1 ff.). 2. Die Nachreichung der Klage in elektronischer Form lässt die Unzulässigkeit der Klage nicht entfallen. Die Disziplinarklageerhebung unter Verstoß gegen § 55d VwGO begründet keinen Mangel „des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift“ im Sinne von Art. 55 Abs. 1 BayDG, so dass auch keine Beseitigung des Mangels nach Art. 55 Abs. 3 BayDG möglich ist. 3. Da die Klägerin die Klage unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 1 BayDG nicht zurückgenommen hat, war sie als unzulässig abzuweisen. Die Frage, ob nach Rücknahme einer unzulässigen Disziplinarklage ein Verbrauch der Disziplinarbefugnis eintritt (verneinend VG Stuttgart, U.v. 16.11.2022 – DB 23 K 4460/22 – juris Rn. 432 ff. mit ausführlicher Begründung zur teleologischen Reduktion der entsprechenden Vorschrift) stellt sich damit im vorliegenden Verfahren nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.