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Urteil

1 K 1555/21

VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Asylantrag ist auch dann im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abgelehnt worden, wenn ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) festgestellt worden ist.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Asylantrag ist auch dann im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abgelehnt worden, wenn ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) festgestellt worden ist.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Das Klagebegehren des Klägers ist dahingehend zu verstehen, dass es ausschließlich auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG und nicht auf die Prüfung aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist (§ 88 VwGO; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 22/09 -, juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 04.05.2012 - 24 K 11.4303 -, BeckRS 2012, 53315; VG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2023 - 1 K 4351/21 -, juris Rn. 37). Der anwaltlich vertretene Kläger hat seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits im Verwaltungsverfahren ausdrücklich nur auf § 18 Abs. 2 AufenthG (a.F.) und sodann allein auf § 18a AufenthG gestützt. Auch der Lebenssachverhalt, mit dem der Antrag sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren begründet worden ist, sowie die rechtliche Argumentation, die hierzu vorgebracht worden ist, bezieht sich allein auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung, die in dem am 01.03.2020 in Kraft getretenen § 18a AufenthG geregelt ist. In der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Klageverfahren hat der anwaltlich vertretene Kläger ebenfalls ausdrücklich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG beantragt. Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. II. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG. Der Bescheid des Landratsamts X vom 18.01.2021 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Y vom 08.04.2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage ist zwar zu Recht gegen das Land Baden-Württemberg gerichtet (1.). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (2.). 1. Das Land Baden-Württemberg ist passivlegitimiert, da das Landratsamt X - im bei einer Verpflichtungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtsgrundlage grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - weiterhin für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG örtlich zuständig ist. Das Landratsamt X war ursprünglich - sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids als auch des Widerspruchsbescheids - die gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 1 AAZuVO für den Kläger örtlich zuständige Ausländerbehörde. Der Kläger hatte damals seinen gewöhnlichen Aufenthalt in C, wo er jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch wohnte. Diese örtliche Zuständigkeit besteht fort, obwohl der Kläger im Jahr 2022 nach D umgezogen ist und dort zum 01.11.2022 eine neue Beschäftigung begonnen hat. Denn hier liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 LVwVfG vor. Nach dieser Vorschrift kann für den Fall, dass sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, gemäß § 3 Abs. 3 LVwVfG die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Die Stadt D als nunmehr zuständige Ausländerbehörde hat mit Schreiben vom 13.02.2023 die Zustimmung gemäß § 3 Abs. 3 LVwVfG erteilt. Die Fortführung des Verfahrens durch die bisher zuständige Behörde dient auch den Interessen der Beteiligten sowie der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens, da dies zu einer zeitnahen Beendigung des Verfahrens beiträgt und das Landratsamt X bereits mit dem vorliegenden Sachverhalt vertraut ist. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einer Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG steht jedenfalls der allgemeine Ausschlusstatbestand gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG entgegen. a) Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen vor. Hiernach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Zwar hat das Bundesamt mit Bescheid vom 22.12.2014 zugunsten des Klägers ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Guinea festgestellt. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist dabei indes - bestandskräftig - abgelehnt worden. Ein Asylantrag ist auch dann im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 AsylG abgelehnt worden, wenn - wie im Fall des Klägers - ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt worden ist. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Bestimmungen des Asylgesetzes. Nach der Legaldefinition in § 13 Abs. 1 AsylG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG wird mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragt. Demnach ist die Feststellung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, nicht vom Asylantrag gemäß § 13 Abs. 1 und 2 AsylG umfasst. Vielmehr verknüpft § 24 Abs. 2 AsylG, demzufolge dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags auch die Entscheidung obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, diese ausländerrechtliche Entscheidung lediglich verfahrensrechtlich mit der Entscheidung über den Asylantrag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2011 - OVG 2 B 2.10 -, juris Rn. 29 f.). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Vorschrift des § 31 Abs. 3 AsylG hingewiesen hat, ergibt sich hieraus keine andere Bewertung. Zwar ist in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG geregelt, dass in den Fällen des Absatzes 2 - Entscheidungen über zulässige Asylanträge - und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dies ist jedoch Folge der bereits dargelegten verfahrensrechtlichen Verknüpfung gemäß § 24 Abs. 2 AufenthG. Aus Sicht der Kammer spricht die Regelung in § 31 Abs. 3 AsylG vielmehr ebenfalls für das aufgezeigte Verständnis eines Asylantrags, da nach der genannten Norm auch bei unzulässigen Asylanträgen festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG erfüllt sind. Soweit der Kläger ferner geltend macht, teilweise werde anderes mit der Begründung vertreten, dass bei der Zuerkennung eines Schutzstatus das vom Ausländer gestellte Schutzersuchen insgesamt nicht missbräuchlich gewesen sei, an der weiteren Integration des sich bereits auf absehbare Zeit im Inland befindenden Ausländers durch Erteilung von Aufenthaltstiteln etwa zu Erwerbszwecken - bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen - kein geringeres migrationspolitisches Interesse bestehe als bei völlig neu einreisenden Ausländern und der Schutz nach Art. 16a GG durch die europäisch geregelten Schutzformen in der Praxis ohnehin weitgehend verdrängt werde (vgl. Maor, in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 35. Edition, Stand: 01.10.2022, § 10 Rn. 9), folgt die Kammer dieser Auffassung aus den zuvor dargelegten Gründen nicht. b) Die in § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG geregelte Ausnahme von der Sperrwirkung greift im vorliegenden Fall nicht ein. Dieser Bestimmung zufolge findet § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unter anderem in dem - hier allein in Betracht kommenden - Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Ermessensvorschrift nach § 18a AufenthG handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne dieser Ausnahmevorschrift muss ein von einer ausländerrechtlichen Vorschrift vorausgesetzter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - also ein strikter Rechtsanspruch - sein, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt selbst dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf null" reduziert ist. Denn nur bei diesem Verständnis hat der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteile vom 16.12.2008 - 1 C 37.07 - und vom 26.05.2020 - 1 C 12.19 -, jeweils juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG. Der im Jahr 1996 geborene Kläger hat die Staatsangehörigkeit von Guinea, reiste im Mai 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am 16.05.2011 einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Mit Bescheid vom 22.12.2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag im Hinblick auf Asyl und internationalen Schutz ab, stellte jedoch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Im Anschluss erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Mit Bescheid vom 10.07.2017 widerrief das Bundesamt das dem Kläger erteilte Abschiebungsverbot. Die hiergegen gerichtete Klage nahm der Kläger am 05.07.2021 zurück, woraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 05.07.2021 - A 2 K 3159/19 - eingestellt wurde. Bereits am 05.06.2019 hatte der Kläger an der Beruflichen Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung, die staatliche Abschlussprüfung mit der Gesamtnote gut (2,1) bestanden. Zum 31.08.2019 schloss er die Berufsausbildung als staatlich anerkannter Erzieher mit Schwerpunkt Jugend- und Heimerzieher ab. In der Folge trat er ab dem 01.09.2019 eine unbefristete Arbeitsstelle als Erzieher im Gruppendienst in einem Kinderhaus an. Diese Beschäftigung verlor der Kläger, da ein Strafverfahren wegen vorsätzlich unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln am 28.10.2019 während seiner Tätigkeit als Betreuer von Kindern und Jugendlichen gegen ihn eingeleitet wurde. Am 16.04.2020 wurde er vom Amtsgericht Y wegen Verstoßes gegen § 29 BTMG - Erwerb von 1,1 Gramm Marihuana - zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 35,00 EUR verurteilt. Als gesetzliche Nebenfolge folgte daraus ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher. Zuvor war der Kläger bereits am 28.01.2019 vom Amtsgericht B wegen Sachbeschädigung am 24.12.2018 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,00 EUR und am 20.09.2017 wegen Beleidigung am 21.06.2017 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt worden. Am 11.04.2020 endete die Gültigkeit der letzten Aufenthaltserlaubnis des Klägers. Den zunächst gestellten Verlängerungsantrag nahm der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2020 zurück. Stattdessen beantragte er mit gleichem Schreiben eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner abgeschlossenen Ausbildung als Jugend- und Heimerzieher nach § 18 Abs. 2 AufenthG. Mit Schreiben vom 19.05.2020 und vom 04.06.2020 begründete er seinen Antrag weiter und nahm dabei auf § 18a AufenthG Bezug. Mit Bescheid vom 18.01.2021 lehnte das Landratsamt X den Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung ab. Maßgebliche Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung sei seit dem 01.03.2020 nunmehr § 18a AufenthG. Die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis stehe im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Aufgrund des vorangegangenen Asylverfahrens sei vor Prüfung der speziellen Erteilungsvorschriften der §§ 18, 18a AufenthG und der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 AufenthG auch § 10 AufenthG zu beachten. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG könne einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden sei oder der seinen Asylantrag zurückgenommen habe, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Dies gelte nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Entscheidung des Bundesamts vom 22.12.2014 zum Asylantrag des Klägers sei bestandskräftig. Es sei keine Anerkennung eines asyl- oder flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfolgt. Die Grundlage für die dem Kläger bisher erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sei das im Bescheid des Bundesamts vom 22.12.2014 bestätigte Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG gewesen. Die Ablehnung des Asylantrags sei daher erfolgt und rechtskräftig. Bei der Regelung in §§ 18, 18a AufenthG in Kapitel 2, Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes handele es sich um eine Ermessensvorschrift; ein Rechtsanspruch werde nicht vermittelt. Für § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG werde ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verlangt, d.h. alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen müssten erfüllt sein. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16.02.2021 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Y mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2021, dem Kläger zugestellt am 19.04.2021, zurück. Es nahm weitgehend auf die Begründung des Ausgangsbescheids Bezug und stellte ergänzend darauf ab, dass beim Kläger wegen seiner Straffälligkeit ein Ausweisungsinteresse bestehe, sodass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sei. Der Kläger hat am 18.05.2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Im vorliegenden Fall stelle sich insbesondere die Rechtsfrage, ob ein Asylantrag im Sinne von § 10 Abs. 3 AufenthG als abgelehnt gelte, wenn nur ein Abschiebungsverbot zuerkannt worden sei. Sinn und Zweck von § 10 AufenthG sei die Sanktionierung von Personen, die unberechtigt einen Asylantrag stellen würden. Sei am Ende eines Asylantrags ein nationales Abschiebeverbot zuerkannt worden, dann sei der Asylantrag nicht sinnlos gewesen. Das Asylverfahren sei in diesem Fall die Grundlage für den weiteren rechtmäßigen Aufenthalt der Person im Inland. Für die meisten Asylantragsteller sei es nur von geringer Bedeutung, ob das Asylverfahren mit dem internationalen Schutzstatus oder einem nationalen Abschiebeverbot ende. Die Hauptsache sei, dass am Ende des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Aus diesem Grund seien auch viele Kläger im Asylverfahren bereit, die Klage auf ein Abschiebeverbot zu beschränken, weil das primäre Klageinteresse, nämlich das Aufenthaltsrecht, davon nicht beeinträchtigt werde. Dass diese Personen, denen ein Abschiebungsverbot zuerkannt worden sei, als abgelehnte Asylbewerber gelten und deshalb durch § 10 Abs. 3 AufenthG sanktioniert werden sollten, sei nicht nachvollziehbar. Der Strafbefehl bezüglich des Erwerbs von Marihuana sei für den Kläger eine Zäsur gewesen. Seit diesem Zeitpunkt sei der Kläger abstinent. Der Kläger hat der Klageschrift einen Arbeitsvertrag beigefügt, nach welchem er ab dem 01.05.2021 befristet bis zum 30.04.2022 bei der Lebenshilfe A als Betreuungsfachkraft im Bereich Wohnen in einem Arbeitsverhältnis stand. Zum 01.11.2022 ist er auf unbestimmte Zeit als Jugend- und Heilerzieher im Gruppendienst bei der Lebenshilfe B eingestellt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamt X vom 18.01.2021 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Y vom 08.04.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Der Kläger ist während des vorliegenden Klageverfahrens von C an eine Adresse in D umgezogen. Das Landratsamt X stimmte dem Antrag des Klägers auf Streichung der Wohnsitznahmepflicht mit Schreiben vom 16.05.2022 zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf die Akten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Freiburg und die beigezogene, den Kläger betreffende Akte des Bundesamts verwiesen.