Beschluss
A 10 K 2798/22
VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:1923:0227.A10K2798.22.00
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Leitsätze
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Beschluss vom 15. Februar 2023 – C 484/22 –), steht Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) (Rückführungsrichtlinie) einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der die Verpflichtung, bei dem Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird.(Rn.10)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (A 10 K 2797/22) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2022 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Beschluss vom 15. Februar 2023 – C 484/22 –), steht Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) (Rückführungsrichtlinie) einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der die Verpflichtung, bei dem Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird.(Rn.10) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (A 10 K 2797/22) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2022 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. I. Der Antrag ist gemäß §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (A 10 K 2797/22) gegen die unter Ziffer 5 Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 26. September 2022 verfügte Abschiebungsandrohung. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist er innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden; der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Antragsteller am 30. September 2022 zugestellt, hiergegen hat er am 5. Oktober 2022 Klage erhobenen. Auch ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten, da die Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung nicht schon kraft Unionsrechts aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 11 S 2125/18 –, juris Rn. 19). II. Der Antrag ist auch begründet. 1. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist dessen Folge. Hat das Bundesamt – wie in dem vorliegenden Fall – die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung muss die Frage sein, ob das Bundesamt die Anträge zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166). Mit diesen Anforderungen werden auch die unionsrechtlichen Vorgaben zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes und zu dem Grundsatz der Nichtzurückweisung in Verbindung mit Art. 47 GRC hinreichend berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt daraus, dass dem Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung – hier in der Gestalt der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG – aufschiebende Wirkung zukommen muss, soweit diese Entscheidung den Drittstaatsangehörigen der tatsächlichen Gefahr einer Behandlung aussetzen würde, die Art. 18 GRC in Verbindung mit Art. 33 GK oder Art. 19 Abs. 2 GRC verletzt. Die Mitgliedstaaten haben daher zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, indem während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er – wie hier – eingelegt wird, bis zu der Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 – [Gnandi], juris Rn. 61; Urteil vom 26. September 2018 – C-175/17 – [X gegen Belastingdienst/Toeslagen], juris Rn. 33; Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 – [PPU], juris Rn. 50 ff.). Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bietet grundsätzlich wirksamen Rechtsschutz in diesem Sinne. Geboten ist jedoch eine inhaltlich hinreichend vertiefte Prüfung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 11 S 2125/18 –, juris Rn. 15). Vorliegend hat das Bundesamt dem Antragsteller eine Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids gesetzt und für den Fall der fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage den Lauf der Ausreisefrist bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Damit beginnt der Lauf der Wochenfrist mit dem unanfechtbaren Abschluss des vorliegenden Antragsverfahrens. Diese Regelung ist mit dem Unionsrecht vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 –, juris Rn. 36 f.). Damit sind aller Voraussicht nach auch sonst die Wirkungen der Abschiebungsandrohung ex tunc ausgesetzt, so dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet (vgl. dazu eingehend BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 –, juris; in diesem Sinne etwa auch VG Freiburg, Beschluss vom 3. August 2020 – 2 K 1819/20 – und VG Hannover, Beschluss vom 18. August 2020 – 1 B 3782/20 –, juris Rn. 18; VG Bremen, Beschluss vom 22. April 2020 – 7 V 591/20 –, juris Rn. 25 m.w.N.; a.A. VG Aachen, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 7 V 2810/20 –, juris Rn. 48 f. und VG Potsdam, Beschluss vom 4. September 2020 – 12 L 215/20.A –, juris, die von einer Unwirksamkeit der Änderung ausgehen). 2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe liegen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Türkei vor. Im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung Gerichtshofs der Europäischen Union (Beschluss vom 15. Februar 2023 – C484/22 – zu Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückführungsrichtlinie –, juris Rn. 27 f.) dürfte die unter Ziffer 5 des Bescheids vom 26. September 2022 verfügte Abschiebungsandrohung mit dem – alleinigen – Zielstaat Türkei rechtswidrig sein, weil das Bundesamt bei deren Erlass die familiären Bindungen des Antragstellers – zu Unrecht – gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Nach der vorstehend genannten Rechtsprechung, steht Art. 5 Buchst. a und b der Rückführungsrichtlinie einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der die Verpflichtung, bei dem Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird (Gerichtshof der Europäischen Union, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C484/22 –, juris Rn. 27). Der Gerichtshof der Europäischen Union beantwortet die (Vorlage-)Frage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 –, juris), ob beziehungsweise inwieweit familiäre Belange eine (minderjährigen) Kindes bereits im Rahmen der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, nunmehr ausdrücklich und zwar in Bezug auf das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland: Art. 5 Buchst. a und b der Rückführungsrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen; es genügt nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (Gerichtshofs der Europäischen Union, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C 484/22 –, juris Rn. 28). Diesen Anforderungen wird der Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2022 nicht gerecht. Die Mutter des Antragstellers ist georgische Staatsangehörige; ihr ist mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bundesamtes vom 8. April 2021 die Abschiebung – einzig – nach Georgien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht worden. Der Vater des Antragstellers ist türkischer Staatsangehöriger, dem mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2018 die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht worden ist. Eine Abschiebung des Antragstellers in die Türkei würde voraussichtlich jedenfalls zu einer vorübergehenden Trennung von der Kindesmutter führen. Angesichts dessen, dass der am XXX 2021 geborene Antragsteller noch sehr jung ist, steht zu befürchten, dass er den (möglicherweise) nur vorübergehenden Charakter der räumlichen Trennung nicht begreift und dieser deshalb als endgültiger Verlust erfahren werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, juris Rn. 25). Hinzukommt, dass dieser Eindruck durch die Modalitäten einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht in Form der Abschiebung diese Gefahr zu verstärken droht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass möglicherweise eine recht baldige (freiwillige) Einreise der Mutter des Antragstellers in die Türkei in Betracht kommen könnte. Denn das Bundesamt hat das Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen hierfür ungeprüft gelassen. Dies ist auch nicht etwas deshalb unbeachtlich, weil der Antragsteller jedenfalls zusammen mit seinem Vater, der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger und vollziehbar ausreisepflichtig ist, abgeschoben würde. Das Bundesamt hätte – nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – diese familiären Beziehungen bereits in seiner Entscheidung über die Abschiebungsandrohung berücksichtigen müssen. Der bloße Hinweis auf Seite des 10 des angefochtenen Bescheides, wonach minderjährige Kinder nicht getrennt von ihren Eltern abgeschoben würden, genügt diesen Anforderungen nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen. Er wird durch die unanfechtbare Stattgabe des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung und die damit einhergehende Kostenentscheidung unzulässig, weil der Antragsteller insofern kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hat. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG, und die sonstigen Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.