Urteil
8 K 652/22
VG Freiburg (Breisgau) 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es besteht keine „Wahlmöglichkeit“ zwischen dem Zuschlag nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS (juris: RAVersorgG BW) und einer (späteren) Rente für hinterbliebene Angehörige.(Rn.23)
2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS (juris: RAVersorgG BW) können nicht dadurch erfüllt werden, dass ein potentiell Anspruchsberechtigter auf mögliche Ansprüche gegen das Versorgungswerk durch notariell beurkundete Vereinbarung verzichtet.(Rn.21)
3. Der Umstand, dass es Mitgliedern des Versorgungswerks nicht freigestellt ist, durch entsprechende rechtliche Gestaltung Ansprüche ihrer Angehörigen abzubedingen, um so in den Genuss des Zuschlags nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS (juris: RAVersorgG BW) zu kommen, begründet keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Benachteiligung.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht keine „Wahlmöglichkeit“ zwischen dem Zuschlag nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS (juris: RAVersorgG BW) und einer (späteren) Rente für hinterbliebene Angehörige.(Rn.23) 2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS (juris: RAVersorgG BW) können nicht dadurch erfüllt werden, dass ein potentiell Anspruchsberechtigter auf mögliche Ansprüche gegen das Versorgungswerk durch notariell beurkundete Vereinbarung verzichtet.(Rn.21) 3. Der Umstand, dass es Mitgliedern des Versorgungswerks nicht freigestellt ist, durch entsprechende rechtliche Gestaltung Ansprüche ihrer Angehörigen abzubedingen, um so in den Genuss des Zuschlags nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS (juris: RAVersorgG BW) zu kommen, begründet keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Benachteiligung.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27.10.2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.02.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Zuschlag zu ihrer Altersrente in Höhe von 20 Prozent. Die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Zuschlag regelt § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS. Ist bei Beginn der Altersrente keine sonstige natürliche oder juristische Person vorhanden, die zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt Leistungen des Versorgungswerks - einschließlich Leistungen aus Versorgungsausgleich - bezogen hat, bezieht oder beanspruchen könnte, so erhält das Mitglied auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert der Altersrente, sofern das Mitglied bis zum Beginn der Altersrente keine Berufsunfähigkeitsrente bezieht oder bezogen hat. Nach Satz 2 der Vorschrift entfallen mit dem Bezug des Zuschlags Ansprüche auf Hinterbliebenenrente und Kapitalabfindung. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. 1. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns ihrer Altersrente am 01.08.2021 konnten zwar ihre in den Jahren 1985 und 1988 geborenen Kinder aufgrund des bereits erreichen Lebensalters keine Leistungsansprüche gegen das Versorgungswerk (mehr) geltend machen. Eine Hinterbliebenenrente in Gestalt der Voll- oder Halbwaisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes dessen Kinder nämlich grundsätzlich (nur) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableistet oder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 3, § 26 Abs. 1 VwS). Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 VwS, der im Einzelfall auch Leistungsansprüche für eine Waisenrente jenseits des vollendeten 27. Lebensjahres vorsieht, waren ebenfalls schon in Anbetracht des erreichten Lebensalters der Kinder der Klägerin nicht gegeben. 2. Jedoch ist die Klägerin seit dem x verheiratet, weshalb ihr Ehemann im Falle ihres Vorversterbens eine Witwerrente nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 VwS sowie im Falle einer Scheidung auch einen Versorgungsausgleich unter Beachtung des § 37 VwS beanspruchen könnte. 3. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Ehemann habe mit notarieller Vereinbarung vom 19.07.2021 „unwiderruflich und für alle Zukunft auf jegliche Anwartschaften und Ansprüche gegenüber dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg“ verzichtet, „insbesondere (…) auf Ansprüche auf Hinterbliebenenrente nach §§ 24 ff. der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Baden-Württemberg sowie auf Durchführung eines Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften und Ansprüchen gegenüber dem Versorgungswerk“, führt dies nicht dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS als erfüllt zu betrachten sind. Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. wie ein solcher Verzicht generell sowie im konkret vorliegenden Fall in rechtssicherer Weise unwiderruflich und unanfechtbar erklärt werden könnte, so dass das Versorgungswerk effektiv vor einer späteren Inanspruchnahme eines Hinterbliebenen tatsächlich geschützt wäre. Denn die Auffassung der Klägerin, dass es für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht darauf ankommt, ob ein potentiell Anspruchsberechtigter tatsächlich nicht vorhanden ist oder aber als nicht vorhanden zu betrachten ist, weil er auf mögliche Ansprüche verzichtet hat, trifft nach dem Dafürhalten der erkennenden Kammer nicht zu. Sie teilt vielmehr den von der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg im Urteil vom 19.05.2010 (- 1 K 2003/09 - juris, Rn. 16) eingenommenen Rechtsstandpunkt, dass die von der Klägerin der Sache nach eingeforderte „Wahlmöglichkeit“ zwischen dem Zuschlag nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS einerseits und Rente für vorhandene Angehörige andererseits nicht besteht. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sich aus der Satzung des Beklagten und insbesondere aus dem Wortlaut der Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS nicht ausdrücklich ergibt, dass ein solcher Anspruchsverzicht ausgeschlossen ist. Dies folgt indes aus dem Zweck der Norm. a) Hintergrund der Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS ist die unterschiedliche Berücksichtigung von Versicherungsrisiken durch den Beklagten. Mit der pauschalen Gewährung des Zuschlags in Höhe von 20 Prozent der Altersrente wird „honoriert“, dass der Bezieher von Altersrente ohne versorgungsberechtigte Angehörige versicherungsmathematisch geringere Versicherungsrisiken verursacht als der Altersrentner mit versorgungsberechtigten Angehörigen. Dabei ist jedoch die Finanzierung der verschiedenen Rentenleistungen zu berücksichtigen: Während der Altersrente selbst Beiträge zugrunde liegen, werden sowohl der streitgegenständliche Zuschlag als auch die Hinterbliebenenversorgung ohne eine erhöhte Beitragsleistung des versicherten Mitglieds und späteren Rentenempfängers gewährt. Die Finanzierung erfolgt vielmehr durch die Gemeinschaft aller Versicherten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.09.2014 - 9 S 2333/12 - juris, Rn. 31). Daraus ist nach Auffassung der erkennenden Kammer zu schließen, dass bei der versicherungsmathematischen Berechnung, auf der das Versorgungssystem des Beklagten fußt, Berücksichtigung findet, dass ein gewisser Anteil der Versicherten keine versorgungsberechtigten Angehörigen hat, wobei davon auszugehen ist, dass der Berechnung - wie im Versicherungswesen üblich - aus tatsächlichen Erhebungen abgeleitete Durchschnittswerte zu Verheiratung und zum Vorhandensein von Kindern zugrunde gelegt werden. Könnten Mitglieder des Versorgungswerks unabhängig von ihren tatsächlichen Lebensverhältnissen und allein in Orientierung an ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. jener ihrer Angehörigen beim Eintritt in die Altersrente im Sinne eines Wahlrechts entscheiden, ob sie den Zuschlag nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS in Anspruch nehmen oder aber eine Versorgung ihrer Angehörigen im Falle des eigenen Vorversterbens abgesichert wissen wollen - etwa weil es angesichts der persönlichen Verhältnisse wirtschaftlich sinnvoller erscheint, dass das Mitglied lebenslänglich monatlich einen Zuschlag von 20 Prozent zu der ihm gewährten Altersrente erhält, als dass sein Ehepartner im Falle des eigenen Vorversterbens eine Witwen-/Witwerrente oder seine Kinder eine Waisenrente erhalten würden -, würden die von dem Beklagten seiner Berechnung zugrunde gelegten Werte zum Anteil der Versicherten ohne versorgungsberechtigte Angehörige verfälscht und der versicherungsmathematischen Berechnung auf diese Weise teilweise der Boden entzogen. In diesem Zusammenhang zeigt sich auch, dass das Argument der Klägerin, durch den Verzicht ihres Ehemannes komme es nicht zu einer Belastung der Allgemeinheit bzw. der Beeinträchtigung von Rechten Dritter, nicht zutrifft. Das eben Ausgeführte zugrunde gelegt, zeigt sich nämlich, dass - wollte man den Mitgliedern des Beklagten ein solches Wahlrecht zubilligen und machte dieses Beispiel Schule - eine Belastung des Beklagten bzw. dessen Versichertengemeinschaft dergestalt einträte, dass bei einer Vielzahl von Mitgliedern statt im Regelfall zeitlich deutlich überschaubarer Hinterbliebenenrenten dauerhaft eine um 20 Prozent höhere Altersrente zu leisten wäre (vgl. zu diesem Gedanken OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.04.2016 - 8 LA 70/15 - juris, Rn. 12). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung - unter Hinweis darauf, dass es selbstverständlich nicht ihre Absicht sei, das Versorgungswerk durch Inanspruchnahme des Zuschlags zu „schädigen“ - vorgetragen hat, sie gehe davon aus, dass die versicherungsmathematische Berechnung so vorgenommen worden sei, dass es für das Versorgungswerk unerheblich sei, ob ein Mitglied den Zuschlag beanspruche oder (stattdessen) Hinterbliebenenversorgung geleistet werden müsse, vermochte sie keinerlei Gründe zu benennen, die diese Annahme tragen könnten. Eine solche Annahme überzeugt im Übrigen schon deshalb nicht, weil sie voraussetzte, dass der Beklagte seiner versicherungsmathematischen Berechnung die Möglichkeit der Ausübung eines Wahlrechts zugrunde gelegt hätte, dessen Existenz er aber seit jeher grundlegend bestreitet. Darüber hinaus erschließt sich der Kammer insbesondere nicht, wie sich die ungewisse Ausübung des Wahlrechts, die allein in Abhängigkeit der privaten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines jeden Mitglieds erfolgten würde, plausibel versicherungsmathematisch in einer Weise abbilden ließe, dass die Gesamtkalkulation tragfähig wäre. b) Die von der Klägerin begehrte Wahlmöglichkeit widerspricht auch dem gesetzlichen Auftrag des Beklagten (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz -), Witwen- und Witwerrente zu gewähren. Diese gesetzliche Vorgabe verschließt dem Satzungsgeber zwar nicht jegliche Konkretisierungsmöglichkeit. Jede damit verbundene Einschränkung ist aber besonders legitimationsbedürftig und muss mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar sein. Der von der Klägerin für zulässig erachtete, dann aber nur endgültig mögliche Verzicht auf eine zukünftige Hinterbliebenenrente wäre jedoch mit dem Risiko verbunden, dass der Hinterbliebene später tatsächlich mittellos bliebe. Dies zu verhindern ist aber gerade die gesetzliche Aufgabe des Beklagten. Auf die individuellen Versorgungsverhältnisse im Einzelfall kommt es insoweit nicht an (vgl. zum Ganzen: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.05.2009 - 8LA 63/09 - juris, Rn. 5). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals darauf abgehoben hat, dass Auftrag des Beklagten gerade auch ihre Altersversorgung sei und insbesondere Frauen eine eigene Altersversorgung ermöglicht werden solle, verhilft dies ihrer Klage nicht zum Erfolg. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin, die über viele Jahre hinweg - bedingt durch ein niedriges Einkommen - anstelle des Regelbeitrags nach § 11 Abs. 1 VwS nur den Mindestbeitrag nach § 11 Abs. 3 VwS einbezahlt hat, aufgrund von Kindererziehung und den seinerzeit fehlenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung an einer umfangreicheren Berufstätigkeit gehindert gewesen sein mag. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Versorgungswerk ihr grundsätzlich den Aufbau einer eigenen (höheren) Altersversorgung gemäß seinem gesetzlichen Auftrag ermöglicht (hat) und insbesondere auch die Berücksichtigung von Betreuungszeiten für Kinder vorsieht, die nach dem 31.12.1984 sowie während der Mitgliedschaft des betreuenden Elternteils geboren sind, vgl. § 22a Abs. 4 VwS. Die von der Klägerin getroffene Lebensentscheidung, zugunsten der Gründung einer Familie und der Betreuung ihrer Kinder auf umfangreichere Erwerbsarbeit zu verzichten, kann jedenfalls nicht nachträglich über die begehrte Gewährung des Zuschlags nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS finanziell ausgeglichen werden. c) In Anbetracht des Vorstehenden ist aus der Existenz der Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 2 VwS auch nicht - wie die Klägerin meint - zu folgern, dass der Satzungsgeber offensichtlich gesehen habe, dass potentiell Anspruchsberechtigte im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift durch die Erklärung eines Verzichts „wegfallen“ könnten. Zutreffend weist sie zwar darauf hin, dass das Ziel dieser Vorschrift - das nach Auffassung der Kammer darin liegt, sicherzustellen, dass nicht neben der Zuschlagsgewährung Hinterbliebenenanrechte für Personen entstehen, die das Mitglied erst nach Beginn der Altersgrenze heiratet oder zeugt, und das Versorgungswerk damit „doppelt bezahlt“ (vgl. zu diesem Gedanken schon VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2010 - 1 K 2003/09 - juris, Rn. 16; ferner auch: OVG Sachsen, Beschluss vom 12.12.2022 - 6 A 648/21 - juris, Rn. 7) - bereits durch andere Regelungen in der Satzung, konkret § 25 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 und Abs. 5 sowie § 26 Abs. 4 VwS, abgesichert wird. Indes ist es nicht ausgeschlossen, dass ein und dasselbe Ziel durch mehrere Regelungen im Satzungswerk verfolgt bzw. sichergestellt werden soll. So dient die Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 2 VwS an dieser Stelle nach dem Dafürhalten der Kammer der (zusätzlichen) Klarstellung. Der der Regelung von der Klägerin beigemessene Sinn ist in Anbetracht des Zwecks der Regelung in Satz 1 der Vorschrift, wie er vorstehend entfaltet wurde, nicht überzeugend. d) Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts geht davon aus, dass ein in die Zukunft gerichteter Leistungsverzicht mit dem System der „ersten Säule“ der Alterssicherung, dem auch die Versorgungsleistungen des Beklagten zuzurechnen sind, inkompatibel ist, wie sich aus der für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Bestimmung des § 46 Abs. 1 Hs. 2 SGB I bzw. der für die Beamtenversorgung geltenden Regelung des § 3 Abs. 3 BeamtVG ergebe (vgl. Urteil vom 19.05.2010 - 1 K 2003/09 - juris, Rn. 17). Dem hält die Klägerin entgegen, die genannten Regelungen seien im Recht der berufsständischen Versorgung weder direkt noch analog anwendbar. Ferner ergebe sich aus dem Umstand, dass der Satzungsgeber in Kenntnis dieser Regelungen davon abgesehen habe, in der Satzung ein (vergleichbares) Verbot eines Verzichts zu regeln, dass ein solcher zulässig sei. Dieser Argumentation vermag die erkennende Kammer ebenfalls nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass - wie die Klägerin unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausführt - in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass zwischen den Systemen der berufsständischen Versorgungswerke und der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Beamtenversorgung Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sich verschiedene Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung auf diesen Rechtsgebieten rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 - juris, Rn. 25 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 - juris, Rn. 96, 98 ff.). Indes ist ebenso anerkannt, dass die berufsständische Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Strukturen vergleichbar ist (BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 - juris, Rn. 99). Da aber in der Regel für die auf landesrechtlicher Ermächtigung beruhenden Versorgungswerke keine dem Sozialgesetzbuch vergleichbar ausdifferenzierten Normen bestehen, sprechen die Regelungen in § 3 Abs. 3 BeamtVG und § 46 SGB I für die beiden wichtigsten Alterssicherungssysteme der sog. „ersten Säule“ gegen die Zulässigkeit des Verzichts auf eine spätere Hinterbliebenenversorgung auch gegenüber einem berufsständischen Versorgungswerk (so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.04.2016 - 8 LA 70/15 - juris, Rn. 9). e) Schließlich vermag die Kammer auch die von der Klägerin beklagte „ehebedingte Benachteiligung“ nicht zu erkennen. Die Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS führt zwar zu einer ungleichen Behandlung von Mitgliedern des Beklagten - manchen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent gewährt, anderen nicht -, die jedoch an ein sachliches Unterscheidungsmerkmal anknüpft, nämlich das (Nicht-)Vorhandensein anspruchsberechtigter Angehöriger. Dass es der Klägerin nicht freigestellt wird, durch entsprechende rechtliche Gestaltung die Ansprüche dieser Angehörigen abzubedingen, um so in den Genuss des Zuschlags nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS zu kommen, bedeutet keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Benachteiligung. Denn Verfassungsrecht gebietet es insbesondere nicht, dem Mitglied jeweils eine ihm nach seinen individuellen Verhältnissen am Günstigsten erscheinende Wahlmöglichkeit zu eröffnen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.05.2009 - 8 LA 63/09 - juris, Rn. 6 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 31.08.2004 - 1 BvR 1776/97 - juris, Rn. 11). 4. Nach alledem sind der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden, weil die Klägerin den Umstand des tatsächlichen Vorhandenseins eines im Falle ihres Todes gegenüber dem Versorgungswerk anspruchsberechtigten Angehörigen nicht durch einen entsprechenden Anspruchsverzicht „beseitigen“ und so das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS herbeiführen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Anlass, die Berufung aus den Gründen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Insbesondere ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die erkennende Kammer hat die Zulassung der Berufung zwar im Hinblick darauf erwogen, dass die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Auslegung des § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS mit Blick auf die hierzu bereits existierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. etwa Beschluss vom 02.07.2015 - 9 S 1461/14 - n. v.) noch nicht abschließend geklärt sein könnte. Es fehlt jedoch an einem Interesse der Allgemeinheit an einer entsprechenden Klärung. Denn mit Blick darauf, dass der Anspruch auf den in § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS genannten Zuschlag nicht für Mitglieder besteht, die nach dem 31.12.1956 geboren sind (vgl. § 20 Abs. 5 Satz 3 VwS), und es sich daher um - in absehbarer Zeit - auslaufendes Recht handelt, es zudem nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten derzeit keine gleichgelagerten „offenen Fälle“ gibt, kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass von der ggf. noch bestehenden Rechtsunsicherheit eine nicht unerhebliche Personenzahl betroffen ist bzw. wirtschaftliche oder soziale Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit berühren (vgl. hierzu Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 124 Rn. 30). Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 5.484,53 EUR festgesetzt. Dabei orientiert sich die Kammer an der Empfehlung in Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., 2019, Anh § 164 Rn. 14), wonach im Recht der freien Berufe bei Streitigkeiten um einen Rentenanspruch der dreifache Jahresbetrag der Rente maßgeblich sein soll. Da hier nur der von der Klägerin begehrte Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Altersrente, die auf 761,74 EUR monatlich festgesetzt wurde, streitgegenständlich ist, war dieser Betrag mit dem Faktor 36 Monate zu multiplizieren. Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Zuschlags zu ihrer Altersrente. Die am x.1955 geborene Klägerin ist Rechtsanwältin und war seit dem 01.06.1985 bis zu ihrem Eintritt in die Altersrente mit Ablauf des Monats Juli 2021 ununterbrochen zahlendes Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Seit dem 01.08.2021 bezieht sie vom Beklagten Altersrente in - mit Bescheid vom 26.07.2021 festgesetzter - Höhe von 761,74 EUR monatlich. Am 29.07.2021 beantragte die Klägerin beim Beklagten, für ihre am 01.08.2021 beginnende Altersrente einen Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Altersrente gemäß § 20 Abs. 5 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (nachfolgend: VwS) festzusetzen. Es sei keine Person vorhanden, die zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt Leistungen des Versorgungswerks bezogen habe, beziehe oder beanspruchen könnte. Ihr Ehemann habe mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 19.07.2021 auf alle denkbaren Ansprüche gegenüber dem Versorgungswerk verzichtet. Ein neuer Anspruch auf Witwerrente könne nicht entstehen, da sie das 60. Lebensjahr bereits vollendet habe (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 VwS). Ansprüche auf Waisenrente könnten mit Blick auf das zwischenzeitlich erreichte Lebensalter ihrer 1985 und 1988 geborenen Kinder sowie ihr eigenes Alter nicht mehr entstehen (vgl. § 26 VwS). Zukünftige Leistungen des Versorgungswerks an andere Personen als sie selbst seien ausgeschlossen. Weder ihr Ehemann, noch ihre Kinder, noch eventuelle zukünftige Ehepartner oder Kinder könnten Ansprüche gegen das Versorgungswerk erwerben. Auch könnten sie wegen des Verzichts nicht der Allgemeinheit zur Last fallen. Ihr Ehemann sei durch die von ihm bezogene Beamtenpension nach A 16 lebenslang versorgt. Eine Beschränkung der Gewährung eines Zuschlags nach § 20 Abs. 5 VwS auf ledige Personen bedeute eine grundgesetzwidrige ehebedingte Benachteiligung. Der Wortlaut der Satzung enthalte eine solche Beschränkung auf ledige Mitglieder auch nicht, sondern formuliere ausdrücklich nur allgemein, dass keine potentiell anspruchsberechtigten Personen vorhanden seien. Satz 2 der Bestimmung sei Ausweis der Erkenntnis des Satzungsgebers, dass Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung entfallen könnten. Andernfalls sei die Bestimmung sinnlos. Es sei davon auszugehen, dass versicherungsmathematisch der Versichertengemeinschaft des Versorgungswerks kein Nachteil entstehe, wenn man ihr den Zuschlag gewähre, und auch der Allgemeinheit kein Nachteil entstehe. Der Zweck des Versorgungswerks, dem nicht nur die Altersversorgung der Hinterbliebenen, sondern auch die Altersversorgung der Mitglieder obliege, bedinge die Wirksamkeit des Antrags, insbesondere mit Blick auf die Höhe ihrer monatlichen Altersrente. Nachdem der Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung mitgeteilt hatte, es sei beabsichtigt, ihren Antrag abzulehnen, trug die Klägerin ergänzend vor: Für die Frage der Auslegung des § 20 Abs. 5 VwS könnten Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht herangezogen werden, denn dort existiere eine dem § 20 Abs. 5 VwS vergleichbare Regelung nicht. Auch unterscheide sich der vorliegende Fall grundlegend von jenem, der der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urteil vom 19.05.2010 - 1 K 2003/09 -) zugrunde gelegen habe. Vorliegend sei ein Verzicht zu Lasten Dritter gerade ausgeschlossen, weil ihr Ehemann aufgrund seiner Beamtenpension, die er bereits beziehe, lebenslang ausreichend abgesichert sei und somit in Zukunft dem Sozialversicherungssystem nicht zur Last fallen könne. Ein möglicher Widerruf des Verzichts nach § 46 Abs. 1 SGB I sei vorliegend nicht möglich, da der Verzicht - notariell beurkundet - unwiderruflich und für alle Zukunft erfolgt sei. Mit Bescheid vom 27.10.2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung der Altersrente mit einem Zuschlag von 20 vom 100 der Altersrente gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Anders als § 20 Abs. 5 Satz 1 VwS voraussetze, seien im Fall der Klägerin bei Beginn der Altersrente „sonstige Personen“ im Sinne der Satzung vorhanden, die Leistungen des Versorgungswerks beanspruchen könnten. Etwaige Verzichte auf Hinterbliebenenrente könnten - auch bei notarieller Beurkundung - keine Wirkung entfalten. Es sei anerkannt, dass das Versorgungswerk Teil der sog. „ersten Säule“ des gegliederten Alterssicherungssystems sei. Dem Versorgungswerk obliege die gesetzliche Pflicht der Altersversorgung seiner Mitglieder und deren Hinterbliebener. Die Leistungen seien satzungsgemäß vorgegeben und unterlägen weder der Gestaltungsfreiheit des Mitglieds noch seiner Hinterbliebener und seien weder im individuellen noch im öffentlichen Interesse verzichtbar. Diese Ansicht sei von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Regelung des Ledigenzuschlags in Versorgungswerkssatzungen schon mehrfach bestätigt worden. Auch zur Satzung des Beklagten existiere eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung wiederholte sie ihren bisherigen Vortrag und trug ergänzend vor: In der Satzung des Versorgungswerks sei ein Verzicht nicht ausdrücklich geregelt; er sei weder zugelassen noch ausgeschlossen. Somit sei durch Auslegung zu ermitteln, was zulässig sein solle. Dabei sei im Hinblick auf eine grundgesetzkonforme Auslegung zu beachten, dass die Tatsache, verheiratet zu sein, ohne hinreichenden Grund nicht zu einer Benachteiligung führen dürfe. Die Argumentation im Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.05.2010 überzeuge nicht. Der Fall, dass zu Beginn der Altersrente bereits potentiell Anspruchsberechtigte vorhanden sind, sei in der Satzung gerade nicht abschließend geregelt, wie das Gericht angenommen habe. Die Frage, was gelten solle, wenn eine potentiell anspruchsberechtigte Person vorhanden sei, diese aber tatsächlich keine Leistungen des Versorgungswerks beanspruchen könne, weil sie wirksam hierauf verzichtet habe, sei in der Satzung nicht geregelt. Die Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 2 VwS spreche dafür, dass der Satzungsgeber den Fall, dass Ansprüche entfallen können, gesehen und für zulässig gehalten habe. Wenn er trotzdem in Satz 1 der Vorschrift ausreichen lasse, dass keine anspruchsberechtigte Person vorhanden sei, sei davon auszugehen, dass es nach seiner Vorstellung unerheblich sein solle, ob potentielle Ansprüche entfallen seien oder von Beginn an nicht bestanden hätten. Soweit das Verwaltungsgericht Freiburg im Urteil vom 19.05.2010 den Sinn des § 20 Abs. 5 Satz 2 VwS allein darin gesehen habe, dass verhindert werden solle, „dass nicht nach Beginn der Altersrente noch hinzutretende Ehegatten oder Kinder des Mitglieds, das sich über den Ledigenzuschlag der Sache nach die Ersparnis des Versorgungswerks der Hinterbliebenenrente auszahlen lässt, dennoch Hinterbliebenenrente beanspruchen und das Versorgungswerk damit doppelt bezahlt“, überzeuge dies nicht. Denn der Ausschluss von nach Beginn der Altersrente hinzutretender Personen von der Hinterbliebenenversorgung sei bereits durch § 25 Abs. 5 VwS bzw. § 26 Abs. 4 VwS sichergestellt. Schließlich sei die Förderung des Aufbaus einer eigenen Altersversorgung aller Bürger, insbesondere auch der weiblichen Bürger, ein gesellschaftlich anerkanntes und ausdrückliches Ziel heutiger Politik. Die Auslegung der Satzung solle auch dieses Ziel berücksichtigen. Vor dem 31.12.1956 geborene weibliche Mitglieder des Versorgungswerks hätten, wenn sie Kinder erzogen hätten, häufig ohnehin nur geringe Altersrentenansprüche. Dass sie, anders als ledige Mitglieder, diese nicht durch den Zuschlag aufstocken können sollten, widerspreche dem heute herrschenden Grundsatz, dass eine eigene Altersversorgung auch von Frauen angestrebt werden solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen im angefochtenen Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus: Bei einer Verzichtserklärung stehe nicht nur die Gefahr der Unwirksamkeit, sondern auch die der Anfechtung und damit der rückwirkenden Beseitigung im Raum. Zudem seien grundsätzlich auch Fälle denkbar, bei denen Versorgungsansprüche von Beamten verloren gehen könnten. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 12.02.2022 zugestellt. Die Klägerin hat am 07.03.2022 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend bringt sie vor: Selbst wenn ihrem Ehemann sein Ruhegehalt aberkannt werden sollte, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestünden, wäre er aufgrund der dann erfolgenden Nachversicherung seiner mehr als 40 Jahre im Beamtenverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 8 Abs. 2, 181 Abs. 5 SGB VI ausreichend abgesichert. Das Argument der Gefahr der Unwirksamkeit oder Anfechtung der Verzichtserklärung überzeuge nicht, denn nach § 20 Abs. 5 VwS erlösche der Anspruch auf Hinterbliebenenrente mit Zahlung des Zuschlags. Des Weiteren sei eine Anfechtung des Verzichts mit Blick auf den Rechtsgedanken des venire contra factum proprium sowie die vorhandene eigene Absicherung wenig aussichtsreich. Dass der Hinweis allein darauf, dass auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ein solcher Zuschlag nicht gewährt werde, nicht durchgreife, zeige sich insbesondere auch an Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.05.2009 - 8 CN 1.09 - ), die ausdrücklich festhalte, dass zwischen den Systemen der berufsständischen Versorgung einerseits und der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung andererseits Unterschiede von solchem Gewicht bestünden, die verschiedene Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung rechtfertigten und dies sogar dann, wenn hierdurch dem Sozialversicherungssystem ein (zusätzliches) Risiko aufgebürdet werde. Schließlich sei der Verzicht ihres Ehemannes zulässig. Die Regelungen des § 46 Abs. 1 SGB I und des § 3 Abs. 3 BeamtVG seien im Recht der berufsständischen Versorgung weder direkt noch analog anwendbar. In der Satzung des Versorgungswerks befinde sich keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich eines Verzichts. Nach dem Rechtsstaatsprinzip und im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelte der Grundsatz, dass grundsätzlich erlaubt sei, was nicht verboten sei, mit der immanenten Schranke der Beachtung Rechte Dritter. Mithin sei davon auszugehen, dass mangels eines Verbots des Verzichts in der Satzung ein solcher erlaubt sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Satzungsgeber in Kenntnis der Existenz der Regelungen des § 46 Abs. 1 SGB I bzw. des § 3 Abs. 3 BeamtVG davon abgesehen habe, das Verbot eines Verzichts zu regeln. Die in der Satzung nicht geregelte Frage, was gelten solle, wenn es einen potentiell Anspruchsberechtigten gegeben habe, dieser aber durch Verzicht weggefallen sei, sei durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Wortlaut der Satzung sei Voraussetzung, dass bei Beginn der Altersrente keine anspruchsberechtigte Person vorhanden sei. Mithin komme es allein darauf an, ob ein Verzicht wirksam erklärt worden sei und zulässig sei, was wiederum dann der Fall sei, wenn die immanente Schranke der ausreichenden Beachtung der Rechte Dritter berücksichtigt worden sei, vorliegend also die Sozialsysteme durch einen Verzicht nicht unzumutbar belastet würden. Bei der Auslegung sei schließlich Art. 3 GG zu beachten. Soweit das OVG Niedersachsen (Urteil vom 04.05.2009 - 8 LA 63/09 - juris, Rn. 6) den eine Ungleichbehandlung von ledigen und verheirateten Mitgliedern rechtfertigenden Unterschied darin sehe, dass bei Mitgliedern, die bei Rentenbeginn ledig und kinderlos seien, später hinzutretende Ehegatten und Kinder keine Ansprüche mehr erwerben könnten, sei ein solcher Unterschied nach den Regelungen der Satzung des Beklagten nicht gegeben. Denn dort sei ein solcher Erwerb von Ansprüchen nach den Vorschriften der § 25 Abs. 1 und 5, § 26 VwS auch bei verheirateten Mitglieder ausgeschlossen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, für die am 01.08.2021 begonnene Altersrente einen Zuschlag in Höhe von 20 vom 100 der Altersrente gemäß § 20 Abs. 5 VwS festzusetzen und den Bescheid des Beklagten vom 27.10.2021 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 04.02.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte des Beklagten (ein Heft) vor. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt sowie die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.