Urteil
7 K 278/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0706.7K278.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Mitglied bei der Beklagten und begehrt die Erhöhung der Rente nach § 17 Abs. 5 der Satzung der Beklagten (SVR). Die Klägerin ist am 00.00.1956 geboren. Am 00.00.2022 erreichte die Klägerin das gesetzliche Rentenalter. Am 00.10.2019 heiratete die Klägerin Herrn N. W. , geboren am 00.00.1969. Im Zeitpunkt der Eheschließung war die Klägerin 62 Jahre alt, ihr Ehemann war 50 Jahre alt (geboren am 00.00.1969). Mit Schreiben vom 02.11.2021 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, ob eine 20 %-ige Erhöhung der Rente bei Ausschluss der Hinterbliebenenansprüche möglich sei. Mit Schreiben vom 03.11.2021 teilte die Beklagte mit: Auf Antrag werde ein Zuschlag von 20 % der festgesetzten Altersrente gewährt, wenn bei Beginn der Altersrente kein Ehepartner und keine rentenbezugsberechtigten Kinder vorhanden seien und dem Mitglied keine Berufsunfähigkeitsrente gewährt worden sei. Mit Schreiben vom 04.11.2021 teilte die Beklagte mit, dass der Zuschlag nach § 17 Abs. 5 der Satzung nicht in Anspruch genommen werden könne, da sie verheiratet sei. Am 04.12.2021 beantragte die Klägerin einen Zuschlag auf die Altersrente nach § 17 Abs. 5 SVR. Zur Begründung führte sie aus: Ihr Ehemann habe beim maßgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginnes keinen Anspruch auf Witwerrente. Ein Anspruch auf Witwerrente bestehe gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 SVR nämlich dann nicht, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitglieds geschlossen werde und das Mitglied mehr als 10 Jahre älter sei als der Hinterbliebene. Zusätzlich sei der Ehemann, der Gymnasiallehrer sei, auch bereit, eine unwiderrufliche Verzichtserklärung auf eine Witwerrente abzugeben. Mit Bescheid vom 20.12.2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Ledigenzuschlag nach § 17 Abs. 5 SVR könne nicht gewährt werden. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SVR stehe dem hinterbliebenen Ehegatten die Hinterbliebenenrente nicht zu, sofern die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen worden sei und zudem nicht mindestens drei Jahre Bestand gehabt habe. Zudem räume § 22 Abs. 2 dem hinterbliebenen Ehegatten die Möglichkeit ein, den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe nicht zum Zwecke der Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten geschlossen worden sei. Da ihrem Ehemann diese Möglichkeit eingeräumt werde, sei er grundsätzlich rentenbezugsberechtigt. Am 14.01.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie habe keine Kinder und ihr Ehemann habe am 00.00.2022 aufgrund ihres Alters und des Altersunterschiedes von mehr als 10 Jahren nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SVR keinen Anspruch auf Witwerrente. Der Einwand der Beklagten in dem Ablehnungsbescheid vom 20.12.2021 sei unerheblich. Denn der mögliche Nachweis beziehe sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 SVR nur auf den Fall, dass die Ehe kürzer als ein Jahr gedauert habe. Die Regelung stelle auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns ab. Dies sei der 00.00.2022. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch kein Anspruchsberechtigter vorhanden. Dass es auf eine Prognoseentscheidung ankomme, sei der Regelung nicht zu entnehmen. Der Ehemann der Klägerin habe am 11.04.2022 eine unwiderrufliche Verzichtserklärung gegenüber der Beklagten abgegeben. Er sei auf Lebenszeit verbeamtet, sodass ein Risiko zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht gegeben sei. Grundsätzlich sei ein Verzicht auf Soziale Leistungen, damit auch auf die Hinterbliebenenrente möglich. Dies ergebe sich bereits aus § 46 SGB I. Hintergrund für die Erhöhung des Rentenanspruchs gemäß § 17 Abs. 5 SVR sei ein Ausgleich für die Entlastung der Rentenkasse des Versorgungswerkes wegen fehlender Hinterbliebenenansprüche. Die Klägerin sei einer Ledigen gleichzustellen, wenn die Rentenkasse des Versorgungswerkes wegen § 22 Abs. 2 Satz 3 SVR gegenwärtig nicht belastet und wegen der Verzichtserklärung auch nicht belastet werden könne. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20.12.2021 zu verurteilen, der Klägerin eine 20%-ige Erhöhung der Rente ab dem 00.00.2022, d.h. 714,44 Euro zusätzlich pro Monat zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Der Ehemann der Klägerin sei grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 SVR berechtigt, eine Witwerrente zu beziehen. Diese sei nach § 22 Abs. 2 SVR aufgrund der Heirat nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin nur für den Fall ausgeschlossen, wenn die Ehe beim Tod der Klägerin nicht mindestens vier Jahre bestanden habe. Damit bestehe bezogen auf den Zeitpunkt des Leistungsbeginnes am 00.00.2022 nicht fest, dass keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden seien. Nach der Satzung sei nicht entscheidend, ob der Ehemann eine Verzichtserklärung abgeben wolle. Denn ein entsprechendes Gestaltungsrecht habe der Satzungsgeber nicht eingeräumt. Dies sei deshalb der Fall, weil ein entsprechender Verzicht unzulässig wäre, wenn der verzichtende Ehepartner nachfolgend möglicherweise Leistungen der sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen müsse. Unabhängig davon stehe nicht fest, dass bezogen auf den 00.00.2022 keine Witwerrente zu gewähren sei. Die zu treffende Prognoseentscheidung gehe über den sich aus § 22 Abs. 2 SVR ergebenen zeitlichen Rahmen hinaus, da insoweit ein offener Lebenssachverhalt zu beurteilen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschlags nach § 17 Abs. 5 Satz 1 SVR, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 20.12.2021 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Anspruchsgrundlage für den begehrten Zuschlag ist § 17 Abs. 5 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung in Form der 33. Satzungsänderung vom 29. August 2022 gemäß Bekanntmachung vom 01. September 2022 (JMBl. NW Nr. 17, S. 442), im Folgenden SVR. Danach erhält das versorgungsberechtigte Mitglied auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert zu der festgesetzten Altersrente, wenn nach schriftlicher Erklärung des Mitgliedes bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden sind und das Mitglied keine Berufsunfähigkeitsrente bezog oder bezieht. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie ist seit dem 00.00.2022 versorgungsberechtigtes Mitglied und hat keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen oder bezieht eine solche. Mit Antrag vom 04.12.2021 beantragte sie die Gewährung des Zuschlags. Allerdings ist mit dem Ehemann der Klägerin bei Beginn der Altersrente eine rentenbezugsberechtigte Person im Sinne des § 17 Abs. 5 SVR vorhanden. Eine Rentenbezugsberechtigung ergibt sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 SVR grundsätzlich für den Witwer. § 22 SVR regelt die weiteren Voraussetzungen. Für den Ehemann der Klägerin greifen danach die weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 SVR. Die Ehe der Klägerin wurde nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres geschlossen. Außerdem ist die Klägerin mehr als 10 Jahre älter als ihr Ehemann. Nach § 22 Abs. 2 Satz 3 SVR gilt damit eine „Ausschlussfrist“ von vier Jahren, die – da Anspruchsberechtigte die „Witwer“ sind und eine Rentenbezugsberechtigung das Vorversterben des Mitglieds voraussetzt – im Zeitpunkt des etwaigen Vorversterbens und nicht im Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezugs des Mitglieds abgelaufen sein müssen. Die Ausschlussfrist des § 22 Abs. 2 Satz 3 SVR führt nicht dazu, dass mit dem Ehemann nicht bereits „bei Beginn des Renteneintritts“ eine rentenbezugsberechtigte Person im Sinne des § 17 Abs. 5 SVR vorhanden wäre. Die insoweit missverständliche Formulierung ist nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend zu verstehen, dass der Zuschlag dann ausgeschlossen ist, wenn bei Beginn des Renteneintritts eine Person vorhanden ist, die im Falle des Vorversterbens des Mitglieds rentenbezugsberechtigt sein könnte. „Bei Beginn des Renteneintritts“ kann es keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen geben. Als solche kommen nämlich nur Hinterbliebene in Betracht, die erst im Falle des Vorversterbens rentenbezugsberechtigt sind. Die Rentenbezugsberechtigung bezieht sich damit auf den Zeitpunkt nach dem Tode des Altersrentners. Ob aber ein zum Bezug von Hinterbliebenenrente Berechtigter noch lebt, kann im Wortsinne zum Zeitpunkt des Beginns der Altersrente nicht feststehen. Denn auch ein Altersrentner kann noch heiraten und Kinder bekommen. Vgl. so auch zu der alten Bestimmung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte Niedersachsen, wonach bei Beginn der Altersrente feststehen muss, dass keine Leistungen an sonstige rentenbezugsberechtigte Personen zu gewähren sind: OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.10.2004 – 8 LA 72/04 – juris Rn 7. Dem Wortlaut nach soll bei Beginn der Altersrente keine rentenbezugsberechtigte Person „vorhanden sein“. Damit ist ersichtlich eine Situation gemeint, in der – im Zeitpunkt des Beginnes der Altersrente - ein Risiko der Verpflichtung zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Besteht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ein greifbares und nicht nur hypothetisches Risiko einer künftigen Leistungspflicht der Beklagten gegenüber Hinterbliebenen, so soll die Zuschlagsgewährung bereits ausgeschlossen sein. Dies ist auch der Fall, wenn ein Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei einer Heirat nach dem 60. Lebensjahr erst nach einer Wartezeit von vier Jahren entsteht. Auch in dieser Situation kann aus ex-ante Sicht nach der Lebenserfahrung vom Risiko einer künftigen Pflicht zur Gewährung von Hinterbliebenenrente ausgegangen werden, die nicht nur hypothetisch und nicht greifbar ist. Die von der Satzungsbestimmung in Rechnung gestellte mögliche Leistungsgewährung liegt ebenso wie die Rentenbezugsberechtigung der Witwe oder des Witwers bei einer Heirat nach dem 60. Lebensjahr stets notwendigerweise in der Zukunft. Vgl. so zu der alten Bestimmung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte Niedersachsen, wonach bei Beginn der Altersrente feststehen muss, dass keine Leistungen an sonstige rentenbezugsberechtigte Personen zu gewähren sind: VG Hannover, Urteil vom 18.02.2004 – 5 A 532/02 – juris Rn 23 und im Anschluss daran OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.10.2004 – 8 LA 72/04 – juris Rn 7. Hierfür sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Hintergrund der Zuschlagsregelung ist, dass das Mitglied, das vor Renteneintritt keine versorgungsberechtigten Angehörigen mit Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente hatte, also unverheiratet und kinderlos war, versicherungsmathematisch geringere Versicherungsrisiken des Beklagten verursacht hat als ein Mitglied mit solchen Angehörigen. Der Zuschlag soll nur demjenigen zugutekommen, der bis zum Rentenbeginn zu keiner Zeit ein erhöhtes Versicherungsrisiko verursacht hat. Während der Altersrente selbst Beiträge zugrunde liegen, wird der „Ledigenzuschlag“ ohne eine erhöhte Beitragsleistung des versicherten Mitglieds und späteren Rentenempfängers gewährt. Vgl. zur Regelung des Rechtsanwaltsversorgungswerkes in Sachsen, Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.12.2022 – 6 A 648/21 – juris Rn 6 mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.09.2014 - 9 S 2333/12 - juris Rn 31. Das Risiko ist jedoch bereits damit begründet, dass eine Person bei Renteneintritt vorhanden ist, die im Falle des Vorversterbens rentenbezugsberechtigt sein könnte. Die Rentenbezugsberechtigung entfällt auch nicht dadurch, dass der Ehemann der Klägerin eine „unwiderrufliche Verzichtserklärung“ abgegeben hat. Weder die Satzung des Versorgungswerkes noch das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in NRW vom 06.11.1984 in der maßgeblichen Fassung der letzten Änderung am 12.07.2019 (GV. NRW. S. 366), im Folgenden RAVG NRW, enthalten eine Regelung zum Verzicht. Entgegen der Annahme der Klägerin kann auf die Berechtigung zum späteren Bezug einer Hinterbliebenenrente auch nicht wirksam verzichtet werden. Das OVG Niedersachsen hat in seinem Beschluss betreffend eine inhaltsgleiche Regelung der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen einen Verzicht im Wesentlichen mit der folgenden Argumentation verneint: Die Zulässigkeit eines solchen Verzichts versteht sich ohne - hier fehlende - ausdrückliche Regelung auch nicht von selbst. Die Beklagte ist Teil der sog. Ersten Säule des gegliederten Alterssicherungssystems. Ihr obliegt die gesetzliche Pflichtaltersversorgung der nordrheinwestfälischen Rechtsanwälte und ihrer Hinterbliebenen. Für eine solche gesetzliche Pflichtaltersversorgung ist gerade kennzeichnend, dass ihre Leistungen im Wesentlichen normativ vorgegeben sind und grundsätzlich weder der Gestaltungsfreiheit des Versorgungsberechtigten unterliegen noch in seinem individuellen Interesse oder im öffentlichen Interesse verzichtbar sind. Deshalb schließt § 3 Abs. 3 BeamtVG den Verzicht auf die gesetzliche Beamtenversorgung generell aus. Ebenso wenig ist nach § 46 SGB I der hier umstrittene Verzicht auf das sog. Stammrecht bezogen auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zulässig. Da die berufsständische Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Strukturen vergleichbar ist, vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998 – 1 BvR 1318, 1484/86 -, BVerfGE 271, 296, aber in der Regel - wie hier - für die auf landesrechtlicher Ermächtigung beruhenden Versorgungswerke keine dem SGB vergleichbar ausdifferenzierten Normen bestehen, sprechen bereits die zuvor zitierten Bestimmungen der beiden wichtigsten Alterssicherungssysteme der sog. Ersten Säule gegen die Zulässigkeit des Verzichts auf eine spätere Hinterbliebenenversorgung auch gegenüber einem berufsständischen Versorgungswerk. Im Übrigen geht es vorliegend auch gar nicht um den Fall des schlichten (altruistischen) Verzichts auf Sozialleistungen, sondern um die mit dem (eigennützigen) Verzicht verbundene Erwartung kompensatorischer bzw. sogar gewichtigerer Vorteile bei anderweitigen Ansprüchen. Konkreter ausgedrückt erscheint es den Eheleuten angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse offensichtlich wirtschaftlich sinnvoller, dass die Klägerin jetzt monatlich einen 20 % Zuschlag zu der ihr gewährten Altersrente erhält, als dass ihr Ehemann im Falle ihres Vorversterbens eine Witwerrente erhalten würde. Ein derartiger "Verzicht" ist im Geltungsbereich der gesetzlichen Sozialversicherung schon durch § 46 Abs. 2 SGB I ausdrücklich ausgeschlossen. Da es sich der Sache nach um ein Gestaltungsrecht des Mitgliedes bzw. seiner Angehörigen handelt, solche Gestaltungsrechte aber dem Recht der berufsständischen Pflichtversorgung fremd sind, bedürfte seine Zulässigkeit in jedem Fall der hier fehlenden ausdrücklichen Regelung. Eine solche "Wahlmöglichkeit" widerspräche auch dem gesetzlichen Auftrag der Beklagten, Witwen- und Witwerrente zu gewähren. Auf die individuellen Versorgungsverhältnisse im Einzelfall Versorgung des Ehemannes kommt es nicht an. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.05.2009 – 8 LA 63/09 – juris Rn 4; Dieser überzeugenden Argumentation schließt sich das Gericht an. Vgl. ebenso unter Berufung auf das OVG Niedersachsen zur aktuellen Regelung des Versorgungswerkes für Rechtsanwälte in Niedersachsen, wonach für die Gewährung des Zuschlags „bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden“ sein sollen, VG Göttingen, Urteil vom 05.06.2012 – 1 A 95/12 - juris Rn 14 ff.; zur Regelung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte Baden-Württemberg, mit weiteren Ausführungen zu versicherungsmathematischen Grundsätzen VG Freiburg, Urteil vom 07.03.2023 – 8 K 652/22 – juris Rn 23 f. und Rn 30. Die so verstandene Regelung verletzt auch kein höherrangiges Recht. Die Beklagte hat bei der satzungsrechtlichen Ausgestaltung der Altersversorgung ihrer Mitglieder einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Es ist dem Satzungsgeber einer berufsständischen Versorgungseinrichtung innerhalb seines weitreichenden Gestaltungsspielraums nicht verwehrt, generalisierende und typisierende Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten von Einzelfällen zu treffen. Es ist weitgehend seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, seine Vorstellungen von einer zweckmäßigen Versorgung seiner Mitglieder zu verwirklichen Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 5 C 69/79 – juris. Die Beklagte hat die Grenzen des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums mit der Regelung in § 17 Abs. 5 SVR nicht überschritten. Aus dem RAVG NRW ergeben sich mangels spezieller Regelungen keine Grenzen des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers für die Frage eines Zuschlags zur Altersrente. Auch die verfassungsrechtlichen Grenzen, insbesondere der Gleichheitssatz und der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sind durch die Bestimmung des § 17 Abs. 5 SVR nicht verletzt worden. Etwaige Einwände hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht. Vgl. ebenso zur Verfassungsmäßigkeit von vergleichbaren Regelungen: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.05.2009 – 8 LA 63/09 – juris Rn 6; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.05.2012 – 7 A 15/11 – juris Rn 29. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.719,84 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Das Gericht hat dabei den dreifachen Jahresbetrag des monatlichen Zuschlags in Höhe von 714,44 Euro zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.