Urteil
3 K 3268/21
VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Impfung einer Polizistin im Kreisimpfzentrum gegen COVID-19 stellt nur dann eine dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVGBW (juris: BeamtVG BW) dar, wenn sie einen formellen und materiellen Dienstbezug aufweist.(Rn.24)
2. Dieser liegt nicht bereits dann vor, wenn die Impfung während der Dienstzeit stattfindet und die Terminvereinbarung durch die Dienststelle erfolgt.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Impfung einer Polizistin im Kreisimpfzentrum gegen COVID-19 stellt nur dann eine dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVGBW (juris: BeamtVG BW) dar, wenn sie einen formellen und materiellen Dienstbezug aufweist.(Rn.24) 2. Dieser liegt nicht bereits dann vor, wenn die Impfung während der Dienstzeit stattfindet und die Terminvereinbarung durch die Dienststelle erfolgt.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 19.07.2021 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.10.2021 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Impfung gegen COVID-19 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer anaphylaktischen Reaktion (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der bei ihr aufgetreten Körperschäden als Dienstunfall nach § 45 Abs. 1 LBeamtVGBW steht nicht bereits die Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a IfSG entgegen. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a IfSG nicht um die speziellere Norm, die eine Anwendung von § 45 Abs. 1 LBeamtVGBW ausschließt. Hiergegen spricht bereits, dass § 45 Abs. 1 LBeamtVGBW im Unterschied zu § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a IfSG mit dem Vorliegen eines Dienstunfalls, der Ursache für einen Körperschaden ist, eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung normiert. Auch die Gesetzeshistorie spricht nicht dafür, dass der Gesetzgeber mit § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a IfSG eine Norm schaffen wollte, die für Impfschäden aufgrund einer Impfung gegen COVID-19 eine abschließende Regelung darstellen und das grundsätzlich speziellere (Landes-)Beamtenrecht verdrängen soll. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a IfSG wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Ausweislich der Gesetzesbegründung betrifft die Ergänzung des Versorgungsanspruchs größtenteils Personen, die schon bisher unter § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG gefallen sind (vgl. BT-Drs. 19/29287, S. 12). Es handelt sich damit lediglich um eine Ergänzung der bisher über § 60 IfSG geregelten Fälle. Dass § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a IfSG Ansprüche nach § 45 Abs. 1 LBeamtVGBW nicht ausschließen soll, ergibt sich darüber hinaus aus der Rechtsfolge von § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG, der eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes anordnet. § 65 BVG sieht insoweit eine ausdrückliche Regelung für das Verhältnis zu Ansprüchen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge vor. Zu diesen Ansprüchen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gehören auch Ansprüche aus einem Dienstunfall (vgl. Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Auflage 2022, BVG § 65 Rn. 10). II. Bei der Impfung gegen COVID-19 im Kreisimpfzentrum x am 13.03.2021 handelt es sich nicht um einen Dienstunfall. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die bei der Klägerin aufgetretenen Körperschäden sind nicht infolge eines Dienstunfalls nach § 45 Abs. 1 LBeamtVGBW aufgetreten. 1. Die bei der Klägerin aufgetretene anaphylaktische Reaktion steht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung gegen COVID-19 im Kreisimpfzentrum X. Dies geht aus der Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes X vom 21.06.2021 hervor und wird auch bestätigt im vorläufigen Entlassbrief des X Klinikums vom 17.03.2021 und dem Attest des X vom 19.04.2021. Das ist auch zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig. Soweit im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung noch ausgeführt wurde, dass der polizeiärztliche Dienst zu dem Ergebnis gekommen sei, dass ein kausaler Zusammenhang fehle, handelt es sich - wie der Beklagtenvertreter auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - um ein Versehen. 2. Bei der Impfung handelt es sich ungeachtet dessen jedoch nicht um einen Dienstunfall im vorgenannten Sinne, weil es am erforderlichen Dienstbezug fehlt. a) Das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ aus § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst. Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2013 - 2 C 1.12 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2018 - 4 S 1237/17 -, juris Rn. 28; jeweils m. w. N.). Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn, kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn grundsätzlich unabhängig davon zuzurechnen, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt grundsätzlich nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft. Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist dabei derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend zum Dienstort (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2013 - 2 C 1.12 -, juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2018 - 4 S 1237/17 -, juris Rn. 29; jeweils m. w. N.). b) Hieran gemessen ist der bei der Klägerin aufgetretene Körperschaden nicht „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten. Die Impfung der Klägerin erfolgte zwar während der Dienstzeit und die Beschäftigten erhielten eine pauschale Zeitgutschrift von zwei Stunden für den Zeitraum der Impfung. Das Kreisimpfzentrum X stellt jedoch keinen Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinn dar. Eine dienstliche Verpflichtung der Klägerin, das Kreisimpfzentrum zum Zweck der Impfung aufzusuchen, bestand nicht. Es erfolgte keine Anweisung des Beklagten, sich im Kreisimpfzentrum X gegen COVID-19 impfen zu lassen und damit lag für die Klägerin im Zeitraum der Impfung auch keine Aufgabenzuweisung für das Kreisimpfzentrum X vor. Der Beklagte hat der Klägerin insoweit nur die Möglichkeit einer zentralen Anmeldung für den Impftermin angeboten. Es war der Klägerin freigestellt, ob sie diese Möglichkeit wahrnimmt oder sich privat um einen Impftermin bemüht. c) Die Impfung gegen COVID-19 im Kreisimpfzentrum X stellt auch keine dienstliche Veranstaltung i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVGBW dar. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVGBW ordnet dem Dienst auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen zu. Dienstliche Veranstaltungen sind kollektive - für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten - geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und materiell dienstbezogen sein. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. Der Dienstvorgesetzte muss die Veranstaltung nicht ausdrücklich oder förmlich als „dienstlich“ bezeichnet haben. Maßgeblich ist, ob aus dem Verhalten des Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller sonstigen objektiven Umstände auf einen entsprechen Willen geschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08. 2013 - 2 C 1.12 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben stellt sich die Impfung gegen COVID-19 im Kreisimpfzentrum X nicht als dienstliche Veranstaltung dar. Es fehlt an dem erforderlichen formellen und materiellen Dienstbezug. Die Impfung im Kreisimpfzentrum X stellt bereits keine Maßnahme oder Einrichtung dar, die für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten geschaffen wurde. Wie die Klägerin selbst vorträgt, wurden die Impfzentren aufgrund einer gesamtstaatlichen Konzeption errichtet und betrieben. Durch die Einrichtung und den Betrieb der Impfzentren sollte ein breites Impfangebot für die gesamte Bevölkerung geschaffen werden, um möglichst vielen Personen zügig ein Impfangebot unterbreiten zu können. Zwar wurden gerade zu Beginn der Impfungen ausschließlich Personen einer bestimmten Priorisierung in den Impfzentren geimpft. Diese Priorisierung erfolgte jedoch aufgrund der das begrenzte Angebot an Impfkapazitäten übersteigenden Nachfrage und beschränkte sich gerade nicht auf die Beamten eines Dienstherrn, einer Behörde oder einen bestimmten Kreis von Bediensteten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass von dem Beklagten die Möglichkeit einer zentralen Anmeldung durch die Dienststellen für entsprechend bereitgestellte Zeitfenster erfolgt ist. Denn auch bei der zentralen Anmeldung wurde auf die bei den Impfzentren bestehenden Termine zurückgegriffen, es wurden keine besonderen Kapazitäten für die Bediensteten des Beklagten geschaffen und die Impfungen wurden vollständig in die Abläufe der Impfzentren integriert. Darüber hinaus war die Impfung im Kreisimpfzentrum X auch nicht unmittelbar oder mittelbar von der Autorität eines Dienstvorgesetzten der Klägerin getragen. Der Beklagte hat ausgeführt, dass im Rahmen des Impfkonzepts des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei darauf verzichtet wurde, eigene Impfungen durch den polizeiärztlichen Dienst in den Räumlichkeiten der Polizei vorzunehmen. Für die Impfmöglichkeit der Bediensteten wurde auf die vorhandenen Kapazitäten der Impfzentren zurückgegriffen. Den Bediensteten wurde lediglich die Möglichkeit einer zentralen Anmeldung von Impfterminen durch die Dienststelle angeboten. Der weitere Ablauf der Impfung nach einer Terminvereinbarung entzog sich jedoch einer weitergehenden Einflussmöglichkeit des Beklagten. Die Wahrnehmung und der Ablauf der gebuchten Termine erfolgte ausschließlich im Rahmen der geregelten Abläufe der Impfzentren. Es ist zwar anzuerkennen, dass das beklagte Land an der Entwicklung der gesamtstaatlichen Impfkonzeption beteiligt war. Die Beteiligung des Beklagten erfolgte jedoch nicht im Hinblick auf die Eigenschaft als Dienstherr der Klägerin, sondern aufgrund der gesetzlichen Regelungen in § 6 CoronaImpfV i. d. F. vom 10.03.2021 (gültig vom 08.03.2021 bis 31.03.2021). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV i. d. F. vom 10.03.2021 wurden die Impfzentren von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben. Die Kosten für die Errichtung, Vorhaltung und den laufenden Betrieb der Impfzentren wurden nach § 10 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV i. d. F. vom 10.03.2021 zu 46,5 % aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und zu 3,5 % von den privaten Krankenversicherungsunternehmen erstattet. Die Beschaffung der Impfstoffe und die Kostentragung hierfür erfolgten durch den Bund und nicht durch den Beklagten (vgl. Nationale Impfstrategie COVID 19 - Strategie zur Einführung und Evaluierung einer Impfung gegen SARS-CoV-2 in Deutschland, Stand: November 2020, S. 10 f.). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch maßgeblich von der Konstellation, in der das Bundesverwaltungsgericht eine vom Dienstherrn angebotene Grippeschutzimpfung als dienstliche Veranstaltung angesehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2013 - 2 C 1.12 -, juris). Maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war insbesondere, dass der Dienstherr den Impfstoff bestimmt, das Personal und die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und sämtliche Kosten der Impfung übernommen hat. Die Impfung erfolgte zudem im Dienstgebäude des polizeilichen Dienstes und lag vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn. Das ist hier nicht der Fall gewesen. Zwar mag es zutreffen, dass der Beklagte aufgrund der gesamtstaatlichen Impfaktion und der knappen Impfressourcen bei der Impfung gegen COVID-19 bereits nicht die Möglichkeit hatte, einen bestimmenden Einfluss auf den Ablauf der Impfung zu haben - wie dies z. B. im Fall einer koordinierten Grippeschutzimpfung möglich wäre. Dies führt jedoch für sich genommen nicht dazu, dass sich die Maßstäbe für das Vorliegen einer dienstlichen Veranstaltung i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVGBW verschieben. Soweit die Klägerin einwendet, dass der Beklagte ein Interesse daran hatte, eine Infektion der Beschäftigten und eine Weiterverbreitung des Virus im Dienst zu vermeiden und es sich hierbei um ein dienstliches Interesse handele, mag auch dies zutreffen, führt aber ebenfalls nicht zum Vorliegen einer dienstlichen Veranstaltung. Die Impfung diente - wie im Übrigen die Klägerin selbst einräumt - auch und insbesondere dem allgemeinen öffentlichen Anliegen, die Verbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung einzudämmen. Insoweit handelte es sich nicht um ein spezifisch dienstliches Interesse, das eine Zuordnung der Impfung zur Risikosphäre des Dienstherrn gebieten würde (ebenso für die Impfung einer Lehrerin gegen COVID-19 im Schulgebäude durch ein mobiles Impfteam des örtlichen Impfzentrums: VG Hannover, Urteil vom 24.11.2022 - 2 A 460/22 -, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts des Unterliegens der Klägerin bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. IV. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO), liegt nicht vor. Beschluss vom 02.05.2023 Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beil. 2013, 57) auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Impfung gegen COVID-19 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer anaphylaktischen Reaktion. Die x geborene Klägerin stand im hier maßgeblichen Zeitpunkt des streitgegenständlichen Ereignisses beim Beklagten in einem Beamtenverhältnis im gehobenen Polizeivollzugsdienst. Ihre Dienststelle war die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (im Folgenden: Hochschule) -x. Mittlerweile wurde die Klägerin zur Ruhe gesetzt. Zu Beginn des Jahres 2021 bestand für Bedienstete der Polizei Baden-Württemberg die Möglichkeit einer priorisierten Impfung gegen COVID-19. Hierfür wurden in den Impfzentren bestimmte Impfkontingente für die Polizei bereitgestellt. Eine Verpflichtung zur Impfung bestand nicht. Allgemeine Informationen zu der Impfung wurden auf „polizei-online“ veröffentlicht und Informationen zum Ablauf der Impfung wurden über E-Mails in den Dienststellen verschickt. Die Informationen wurden durch eine im Innenministerium und in den Polizeipräsidien angesiedelte Stabsstelle-Corona („ISA-Corona“) über die jeweiligen Vorgesetzten gesteuert. Die Bediensteten hatten die Möglichkeit, Termine aus dem Impfkontingent selbstständig im Impfzentrum zu vereinbaren oder einen Termin über die Dienstelle vereinbaren zu lassen. In beiden Fällen erfolgte für die Wahrnehmung des Impftermins eine pauschale Arbeitszeitgutschrift von zwei Stunden. Im Fall der Vereinbarung eines Impftermins über die Dienststelle übernahmen die jeweiligen Polizeipräsidien die Koordination der Terminvergabe. Bei der Dienststelle der Klägerin - x - war dies das Polizeipräsidium x. Die Klägerin nahm die Möglichkeit wahr, einen Termin über die Dienststelle zu vereinbaren. Am 13.03.2021 wurde die Klägerin während der Dienstzeit im Kreisimpfzentrum X mit dem Impfstoff Astra Zeneca gegen COVID-19 geimpft. Einige Stunden nach der Impfung traten bei der Klägerin Symptome einer anaphylaktischen Reaktion in Form einer Zungenschwellung und Engegefühl auf. Nach einer notärztlichen Einweisung wurde die Klägerin im Zeitraum 13.03.2021 bis 17.03.2021 stationär im X Klinikum x behandelt. Eine Krankschreibung der Klägerin erfolgte bis zum 28.03.2021. Mit Unfallmeldung vom 03.05.2021 beantragte die Klägerin die Anerkennung der bei ihr aufgetretenen Körperschäden als Dienstunfall. Eine am 21.06.2021 eingeholte Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes x kam zu dem Ergebnis, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Verletzung vorliege, verneinte jedoch das Vorliegen eines Dienstunfalls mit Hinweis auf ein Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.06.2021. Mit Bescheid vom 19.07.2021 lehnte die Hochschule die Anerkennung der Impfung als Dienstunfall ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer dienstlichen Veranstaltung, die nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVGBW zum Dienst gehöre, seien bei der durchgeführten Corona-Schutzimpfung nicht gegeben. Die Impfung habe nicht vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn gelegen. Im Rahmen des Impfkonzepts des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei (PTLS Pol) sei darauf verzichtet worden, eigene Impfungen durch den polizeiärztlichen Dienst in den Räumlichkeiten der Polizei vorzunehmen. Es habe lediglich das Angebot einer zentralen Anmeldung durch die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst (DuE) für die entsprechend bereitgestellten Zeitfenster bestanden. Der Impfprozess selbst sei ausgelagert und die gesamte Durchführung, insbesondere das Impfpersonal und der verwendete Impfstoff, befinde sich außerhalb der Sphäre des Dienstherrn. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 05.08.2021 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Durchführung der Impfung im Kreisimpfzentrum x um eine dienstliche Veranstaltung i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVGBW gehandelt habe. In einem vergleichbaren Fall habe das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29.08.2013 - 2 C 1.12 -, juris) eine vom Dienstherrn angebotene Grippeschutzimpfung als dienstliche Veranstaltung eingeordnet. Der vorliegende Fall unterscheide sich von diesem nur insoweit, dass es sich nicht um eine Grippeschutzimpfung, sondern um eine Impfung gegen COVID-19 gehandelt habe und die Impfung nicht durch den polizeiärztlichen Dienst, sondern im Kreisimpfzentrum vorgenommen worden sei. Die übrigen Umstände (z. B. kostenlose Impfung während der Dienstzeit, Freiwilligkeit der Impfung, dienstlicher Hinweis auf die Impfung) seien mit dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall identisch. Maßgeblich sei, dass ein dienstliches und darüber hinaus ein allgemeines öffentliches Interesse an der Impfung vorgelegen habe und mit der Impfung das allgemeine öffentliche Anliegen, die Verbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung einzudämmen, verfolgt worden sei. Die Impfung durch die Kreisimpfzentren sei aufgrund einer gesamtstaatlichen Impfkonzeption erfolgt, an deren Entwicklung der Beklagte beteiligt gewesen sei. Dieser habe die Auswahl des Impfstoffes zumindest (mit)bestimmt und durch finanzielle Ausgleichsregelungen auch indirekt das Personal und die Räumlichkeiten (mit) zur Verfügung gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2021 - zugestellt am 15.10.2021 - wies die Hochschule den Widerspruch zurück: Für das Vorliegen einer dienstlichen Veranstaltung i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVGBW müsse die Veranstaltung formell und materiell dienstbezogen sein. Für eine dienstliche Prägung müsse die Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und unmittelbar oder mittelbar von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. Dies sei bei der COVID-19-Impfung nicht der Fall gewesen. Im Unterschied zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall habe nicht der Dienstherr, sondern der Bund die Kosten für den Impfstoff übernommen. Dies ergebe sich aus § 12 CoronaImpfV. Zudem ergebe sich aus § 20 Abs. 1, Abs. 2 und 3 IfSG, dass eine Aufklärung und Hinweiserteilung hinsichtlich der Impfung und der COVID-19-Erkrankung ausschließlich durch die obersten Landesgesundheitsbehörden und durch die von ihnen beauftragten Stellen, sowie durch die vom Robert-Koch-Institut eingerichtete Ständige Impfkommission habe erfolgen dürfen. Daraus folge eindeutig, dass sich aus den objektiven Umständen kein entsprechender Wille des Dienstherrn zu einer Impfung im Sinn einer dienstlichen Veranstaltung ableiten lasse. Ebenfalls müsse berücksichtigt werden, dass es den berechtigten Beschäftigten freigestellt gewesen sei, selbstständig Termine über das allgemeine Angebot für Privatpersonen zu buchen. Eine Informationspflicht der Beschäftigten über eine privat erfolgte Impfung habe nicht bestanden, sodass sich die Impfung vollständig der Kenntnis des Dienstherrn habe entziehen können. Es seien zwar Hinweise und Informationen zur Impfung erteilt worden, das Interesse an der Impfung sei jedoch überwiegend privater und allgemeiner Natur gewesen. Dies habe insbesondere die das Impfangebot übersteigende Nachfrage zum Zeitpunkt der Impfung der Klägerin gezeigt. Am 15.11.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird ergänzend vorgetragen, dass der gesamten Impfaktion eine gesamtstaatliche Konzeption des Bundes und der Länder und damit auch ihres Dienstherrn zugrunde gelegen habe. Die gesamte Durchführung habe sich daher nicht außerhalb der Sphäre des Dienstherrn befunden - insbesondere im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte den Impftermin vereinbart habe. Es sei daher nicht relevant, dass der Bund die Kosten für den Impfstoff übernommen habe. Es müssten zudem die Besonderheiten der Impfung gegen COVID-19 berücksichtigt werden. Aufgrund der gesamtstaatlichen Impfaktion habe der Beklagte nicht in gleicher Weise einen beherrschenden Einfluss auf die Ausgestaltung der Impfung haben können, wie etwa im Fall einer Grippeschutzimpfung. Zudem habe der Beklagte ein Interesse an ihrer Impfung gehabt. Ein dienstliches Interesse ergebe sich zunächst aus dem Interesse, eine Infektion des Beschäftigten mit der Folge einer unter Umständen lang andauernden Dienstunfähigkeit zu vermeiden und ebenfalls aus dem Interesse, eine im dienstlichen Kontakt drohende Weiterverbreitung des Virus zu vermeiden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 19.07.2021 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.10.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Impfung der Klägerin gegen COVID-19 im Kreisimpfzentrum x als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer anaphylaktischen Reaktion anzuerkennen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Impfung der Klägerin diese freiwillig gewesen sei. Für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten habe es keine negativen Auswirkungen gegeben, wenn das staatliche Impfangebot nicht wahrgenommen worden sei. Es habe weder direkten, noch passiven Druck gegeben, sich für eine Impfung zu entscheiden. Das Vorbringen der Klägerin, dass die Impfung im Rahmen einer gesamtstaatlichen Konzeption erfolgt sei, spreche vielmehr gegen das Vorliegen einer dienstlichen Veranstaltung. Es zeige, dass ein gesamtstaatliches Interesse an der Impfung bestanden habe, das sich auf die gesamte Bevölkerung bezogen habe. Hieraus könne gerade kein dienstliches Interesse an der Impfung abgeleitet werden. Hintergrund für die Impfung der Klägerin sei insbesondere nicht ihr besonderes beamtenrechtliches Treueverhältnis gewesen. Auch ein Vergleich zu nichtstaatlich Beschäftigten stütze das Ergebnis. Für Arbeitnehmer ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV, dass der Arbeitgeber es den Beschäftigten zu ermöglichen habe, sich während der Arbeitszeit gegen COVID-19 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber sei zudem verpflichtet, die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführten, organisatorisch und personell zu unterstützen. Komme es im Rahmen dieser Impfung zu Impfkomplikationen, handele es sich bei dieser ebenfalls nicht um einen Arbeitsunfall und für die Folgen greife die Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 1a IfSG. Für Beamtinnen und Beamte könne nichts Anderes gelten. Diese Regelung sei gerade für die besondere Situation von COVID-19 geschaffen worden und sei Ausdruck der gesamtstaatlichen Konzeption. Das Risiko etwaiger Impfschäden werde nicht dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn, sondern für den besonderen Fall von COVID-19 zentral und für alle gleichgeltend den jeweils für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auferlegt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Impfung im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung erfolgt sei, würde die Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 1a IfSG als lex specialis den beamtenrechtlichen Regelungen vorgehen und einen Anspruch der Klägerin ausschließen. Dem Gericht liegen je ein Band Verfahrensakten des Beklagten und des polizeiärztlichen Dienstes vor. Auf diese Akten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend Bezug genommen.