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Urteil

B 5 K 22.477

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei den Räumlichkeiten eines Impfzentrums handelt es sich jedenfalls dann nicht um den Dienstort eines dort geimpften Beamten, wenn der Dienstherr das Impfzentrum für die Dauer der Impfung nicht zum Dienstort bestimmt, zumal wenn gerade keine Impfpflicht besteht, sondern die Schutzimpfung lediglich ermöglicht wurde und auf freiwilliger Basis erfolgte. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird Beschäftigten zwar die Teilnahme an einer Schutzimpfung ermöglicht, jedoch nicht durch eigenes Personal in eigenen Räumlichkeiten des Dienstherrn vorgenommen und nicht mittels eines durch den Dienstherrn bestimmten und finanzierten Impfstoffs, fehlt es an einer formellen Dienstbezogenheit der Impfung. Auch aus der Beteiligung des Dienstherrn im Zuge der Impfstrategie zur Bekämpfung bzw. Eindämmung des Coronavirus kann nichts anderes hergeleitet werden, wenn diese im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für die Allgemeinbevölkerung aufgrund gesetzlicher Regelungen sowie als Akteur im Rahmen der Bekämpfung einer Pandemie, nicht aber in der Eigenschaft als Dienstherr erfolgt. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es mag zutreffen, dass die Impfung gegen COVID-19 möglichst vieler Lehrkräfte auch einem geordneten Schulbetrieb und demzufolge dienstlichen Interessen dient. Die Impfung dient aber insbesondere dem allgemeinen öffentlichen Anliegen, die Verbreitung der Krankheit in der Bevölkerung einzudämmen, was kein spezifisches dienstliches Interesse darstellt. Es fehlt der Impfung daher an einer materiellen Dienstbezogenheit. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den Räumlichkeiten eines Impfzentrums handelt es sich jedenfalls dann nicht um den Dienstort eines dort geimpften Beamten, wenn der Dienstherr das Impfzentrum für die Dauer der Impfung nicht zum Dienstort bestimmt, zumal wenn gerade keine Impfpflicht besteht, sondern die Schutzimpfung lediglich ermöglicht wurde und auf freiwilliger Basis erfolgte. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird Beschäftigten zwar die Teilnahme an einer Schutzimpfung ermöglicht, jedoch nicht durch eigenes Personal in eigenen Räumlichkeiten des Dienstherrn vorgenommen und nicht mittels eines durch den Dienstherrn bestimmten und finanzierten Impfstoffs, fehlt es an einer formellen Dienstbezogenheit der Impfung. Auch aus der Beteiligung des Dienstherrn im Zuge der Impfstrategie zur Bekämpfung bzw. Eindämmung des Coronavirus kann nichts anderes hergeleitet werden, wenn diese im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für die Allgemeinbevölkerung aufgrund gesetzlicher Regelungen sowie als Akteur im Rahmen der Bekämpfung einer Pandemie, nicht aber in der Eigenschaft als Dienstherr erfolgt. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es mag zutreffen, dass die Impfung gegen COVID-19 möglichst vieler Lehrkräfte auch einem geordneten Schulbetrieb und demzufolge dienstlichen Interessen dient. Die Impfung dient aber insbesondere dem allgemeinen öffentlichen Anliegen, die Verbreitung der Krankheit in der Bevölkerung einzudämmen, was kein spezifisches dienstliches Interesse darstellt. Es fehlt der Impfung daher an einer materiellen Dienstbezogenheit. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage bleibt im Hauptsowie im Hilfsantrag ohne Erfolg. Der Bescheid vom 27.10.2021 sowie der Widerspruchsbescheid vom 01.04.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin somit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da die Klägerin keinen Anspruch auf die Anerkennung des Ereignisses vom 17.05.2021 als Dienstunfall hat (1.). Ferner kann die Klägerin nicht beanspruchen, die Beklagte zur erneuten Entscheidung über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (2.). 1. Die Klägerin hat keinen – hier mit dem Hauptantrag verfolgten – Anspruch auf die Anerkennung des Ereignisses vom 17.05.2021 als Dienstunfall i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBamtVG. Insoweit nimmt das Gericht zunächst auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheids sowie des Widerspruchsbescheids Bezug und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu ist zum Vorbringen der Beteiligten sowie zur Sache noch das Folgende auszuführen: Die Klägerin mag als – im maßgeblichen Zeitpunkt des geltend gemachten Unfalls (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2024, Art. 45 BayBeamtVG Rn. 13 f.) – Beamtin auf Widerruf (vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Leistungslaufbahngesetz – LlbG) zwar grundsätzlich zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen zählen. Jedoch handelt es sich bei der in Rede stehenden Impfung der Klägerin nicht um einen Dienstunfall i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG. Hiernach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der bei der Klägerin eingetretene Körperschaden ist indes nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten (a.). Insbesondere handelte es sich bei der Impfung nicht um eine „dienstliche Veranstaltung“ i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG (b.). a. Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst. Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird. Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort. Mit dem Merkmal „infolge des Dienstes“ werden die Fälle erfasst, in denen die den Dienstunfall kennzeichnende Kausalkette zwischen dem den Schaden auslösenden Ereignis und dem Eintritt des Körperschadens zwar während der Erfüllung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten begonnen, aber erst nach deren Abschluss ihr Ende gefunden hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 29.08.2013 – 2 C 1/12 – juris Rn. 10 ff. m.w.N. zur gleichlautenden bundesrechtlichen Norm des § 31 BeamtVG). In der vorliegenden Fallkonstellation scheidet eine Zuordnung der Impfung zur Risikosphäre des Dienstherrn nach den Kriterien Dienstzeit und Dienstort aus. Denn unabhängig von der Frage, ob die Impfung um 13:00 Uhr angesichts der Arbeitszeit am Unfalltag bis 12:55 Uhr (vgl. S. 2 des Antrags auf Anerkennung eines Dienstunfalls, Bl. 3 der Behördenakte) außerhalb der Dienstzeit erfolgt ist, handelt es sich beim Impfzentrum, in dem die Impfung der Klägerin erfolgt ist, jedenfalls nicht um deren Dienstort. Sie hatte ihre dienstlichen Pflichten ersichtlich nicht in den Räumlichkeiten des Impfzentrums zu erfüllen. Der Dienstherr hatte das Impfzentrum für die Dauer der Impfung nicht zum Dienstort der Klägerin bestimmt, zumal gerade keine Impfpflicht bestand, sondern die Schutzimpfung lediglich ermöglicht wurde und auf freiwilliger Basis erfolgte. b. Bei der erfolgten Impfung handelte es sich auch nicht um die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung, welche nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG ebenfalls zum Dienst zählt. Mit der ausdrücklichen Aufführung der dienstlichen Veranstaltung hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Dienstunfallbegriff nicht erweitert. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Veranstaltungen zum Dienst gehören (vgl. BVerwG, U.v. 29.08.2013 – 2 C 1/12 – juris Rn. 16 m.w.N, in Bezug auf § 31 BeamtVG). Eine Gemeinschaftsveranstaltung wie etwa ein Betriebsausflug, ein Sommerfest oder eine Weihnachtsfeier der Dienststelle, der der Beamte angehört, kann eine dienstliche Veranstaltung i.S.d. Dienstunfallrechts darstellen, wenn sie materiell und formell dienstbezogen ist. Die Veranstaltung muss im Zusammenhang mit dem Dienst, d.h. den eigentlichen Dienstaufgaben, stehen sowie dienstlichen Interessen dienen (sog. materielle Dienstbezogenheit) und vom Dienstherrn mit in die dienstliche Sphäre einbezogen sowie – unmittelbar oder mittelbar – von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen sein (sog. formelle Dienstbezogenheit); das erfordert nicht, dass die Veranstaltung vom Dienstvorgesetzten selbst durchgeführt wird, er kann damit auch andere Personen betrauen. Eine derartige Veranstaltung dient der Pflege der Gemeinschaft sowie der Förderung der Zusammengehörigkeit der bei der Behörde tätigen Bediensteten untereinander. Dem Dienstunfallschutz im Rahmen von Gemeinschaftsveranstaltungen unterfallen sämtliche Verrichtungen, die mit dem Zweck der Veranstaltung vereinbar sind und bei denen der erforderliche Zusammenhang mit dem Dienst gewahrt ist (vgl. BayVGH, B.v. 03.03.2017 – 3 ZB 14.1976 – juris Rn. 4 m.w.N.; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2024, § 31 BeamtVG Rn. 124 ff.). Legt man dies zugrunde, kann im Hinblick auf die inmitten stehende Impfung der Klägerin von einer dienstlichen Veranstaltung im vorstehenden Sinne nicht ausgegangen werden. Wie der Beklagte zu Recht annimmt, ist insoweit weder die formelle noch die materielle Dienstbezogenheit gegeben. aa. Schon von einer formellen Dienstbezogenheit im Sinne eines Getragenseins der Veranstaltung von der Autorität des Dienstherrn und einer Einbeziehung in den weisungsgebundenen Dienstbereich kann hier keine Rede sein. In der klägerseits zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.08.2013 – 2 C 1/12) hat dieses in Bezug auf die dortige freiwillige Grippeschutzimpfung dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen (vgl. juris Rn. 18: „Vor allem aber […]“), dass in jenem Fall der Beklagte den Impfstoff bestimmte, das Personal und die Räumlichkeiten zur Verfügung stellte und sämtliche Kosten der Impfung übernahm. Im hiesigen Fall hingegen wurde den Beschäftigten zwar die Teilnahme an der Schutzimpfung ermöglicht, jedoch erfolgte diese gerade nicht durch eigenes Personal – wie beispielsweise im Bereich der Polizei durch den polizeiärztlichen Dienst –, nicht in den Räumlichkeiten des Beklagten, nicht mit einem beklagtenseits bestimmten und finanzierten Impfstoff und auch sonst entzog sich der weitere Ablauf der Impfung einer Einflussmöglichkeit des Beklagten. Auch aus der Beteiligung des beklagten Freistaats Bayern im Zuge der Impfstrategie zur Bekämpfung bzw. Eindämmung des Coronavirus kann die Klägerin in diesem Zusammenhang nichts für sich Günstiges herleiten. Denn ungeachtet deren konkreter Ausgestaltung erfolgte diese im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für die Allgemeinbevölkerung aufgrund gesetzlicher Regelungen sowie als Akteur im Rahmen der Bekämpfung einer Pandemie, nicht aber in der Eigenschaft des Beklagten als (seinerzeitiger) Dienstherr der Klägerin (vgl. VG Freiburg, U.v. 02.05.2023 – 3 K 3268/21 – juris Rn. 27; VG Hannover, U.v. 24.11.2022 – 2 A 460/22 – juris Rn. 33) Die Kammer tritt schließlich dem Standpunkt der Beklagtenpartei bei, dass der Umstand, dass es für die Klägerin einen gesonderten Impftermin gab (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls), als zusätzlicher Gesichtspunkt gegen das Vorliegen einer dienstlichen Veranstaltung spricht. bb. Darüber hinaus – und selbstständig tragend – ist auch die materielle Dienstbezogenheit zu verneinen, da die Teilnahme an der Impfung nicht ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhielt und auch nicht im engen natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin stand. Es mag zutreffen, dass die Impfung möglichst vieler Lehrkräfte auch einem geordneten Schulbetrieb und demzufolge dienstlichen Interessen dient. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend. Vielmehr wäre für die Zuordnung zur dienstlichen Sphäre entscheidend, dass die Veranstaltung ausschlaggebend einem entsprechenden dienstlichen Zweck dient (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2024, § 31 BeamtVG Rn. 124 a.E.). Demgegenüber diente die Impfung gegen COVID-19 auch und insbesondere dem allgemeinen öffentlichen Anliegen, die Verbreitung der Krankheit in der Bevölkerung einzudämmen, was kein spezifisches dienstliches Interesse darstellt (vgl. VG Freiburg, U.v. 02.05.2023 – 3 K 3268/21 – juris Rn. 29; VG Hannover, U.v. 24.11.2022 – 2 A 460/22 – juris Rn. 34). c. Da die Impfung somit nicht dem dienstlichen Bereich zuzuordnen ist, scheidet die Anerkennung des Schadensereignisses als Dienstunfall aus. Ob – was zumindest offen erscheint – darüber hinaus der Gesundheitsschaden der Klägerin kausal auf der Impfung basiert, kann demzufolge dahinstehen. In der Konsequenz war den diesbezüglichen Beweisanregungen der Klägerseite mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht nachzugehen. 2. Auch im Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, inwieweit hier eine von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO für ein Bescheidungsurteil vorausgesetzte fehlende Spruchreife gegeben sein sollte (zu den Fallgruppen vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 45 ff.). Insbesondere steht die Anerkennung eines Dienstunfalls nicht im Ermessen des Beklagten. II. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Folglich besteht kein Anlass zu einer Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 25). III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. § 711 ZPO findet keine entsprechende Anwendung.