Beschluss
10 K 1901/22
VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es ist nach der Systematik des Geologiedatengesetzes zwingend, zunächst die Kategorisierung der Geologiedaten als notwendige Voraussetzung einer etwaigen öffentlichen Bereitstellung abzuwarten; vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist insofern bis dahin grundsätzlich nicht eröffnet.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nach der Systematik des Geologiedatengesetzes zwingend, zunächst die Kategorisierung der Geologiedaten als notwendige Voraussetzung einer etwaigen öffentlichen Bereitstellung abzuwarten; vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist insofern bis dahin grundsätzlich nicht eröffnet.(Rn.21) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die öffentliche Bereitstellung von Geologiedaten durch den Antragsgegner. Sie beantragt unter dem 14. Juli 2022 wörtlich: „Der Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € zu unterlassen, bei der Antragsgegnerin vorhandene geologische Daten bei der Antragsgegnerin, diese dorthin ursprünglich durch G.GmbH/G.F mbH oder Dritte bei der Antragsgegnerin übermittelt oder eingereicht, die sich auf das ehemalige Aufsuchungsfeld S. der G.F mbH, davor der G.GmbH beziehen, namentlich die sogenannten 2-D-Linien als Rohdaten mit den Bezeichnungen S. (14,01 km), S. + S., S. sowie als prozessierte Daten S., S., S. sowie die Rohdaten der S. ... (S.) und die prozessierten Daten der S. einschließlich jeweils dazugehöriger Messdaten, wie z.B. die zu den Reflexions- und Refraktionsmessungen zugehörigen Feld- und Endberichte und Interpretation der J.2008, Auswertungen der Daten, Rohdaten etc.) an Dritte, insbesondere die E.AG, die M.AG und die G.H GmbH öffentlich bereitzustellen, diesen zur Verfügung zu stellen, Einsicht zu gewähren oder sonst im weitestgehenden Sinne zugänglich zu machen und/oder die vorgenannten Daten für inhaberlos zu erklären. Von dem Unterlassungsgebot erfasst sind (1) alle Daten (Fachdaten und Bewertungsdaten) die sich auf den auf der im Folgenden abgebildeten (2) Karte abgebildeten Bereich des ehemaligen Aufsuchungsfeldes „S.“ beziehen auch soweit sie über die Landesgrenze Baden-Württembergs hinausreichen und die durch G. GmbH oder (...) durch G.F mbH oder durch Dritte im Auftrag eines der beiden oder beider vorgenannter dem Bergamt Freiburg übermittelt worden waren.“ Unter dem 30. Dezember 2022 nahm die Antragstellerin sodann eine „Sachantragspräzisierung“ vor. Diese lautet wörtlich: „Der Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, bei der Antragsgegnerin vorhandene geologische Daten bei der Antragsgegnerin, diese dorthin ursprünglich durch G. GmbH/G.F mbH oder Dritte bei der Antragsgegnerin übermittelt oder eingereicht, die sich auf das ehemalige Aufsuchungsfeld S. der G.F mbH, davor der G. GmbH beziehen, namentlich die sogenannten 2-D-Linien als Rohdaten mit den Bezeichnungen S. (14,01 km), S. + S., S. sowie als prozessierte Daten S., S., S. sowie die Rohdaten der S. ... (S ...) und die prozessierten Daten der S.... einschließlich jeweils dazugehöriger Messdaten, wie z.B. die zu den Reflexions- und Refraktionsmessungen zugehörigen Feld- und Endberichte und Interpretation der J. 2008, Auswertungen der Daten, Rohdaten etc.) an Dritte, insbesondere die E.AG, die M.AG und die G.H GmbH öffentlich bereitzustellen, diesen zur Verfügung zu stellen, Einsicht zu gewähren oder sonst im weitestgehenden Sinne zugänglich zu machen und/oder die vorgenannten Daten für inhaberlos zu erklären. Das Unterlassungsgebot bezieht sich auch auf die geologischen Fachdaten „...-B.“ der ehemaligen G.I. mbH (Az. der Antragsgegnerin ... bzw. ...). Von dem Unterlassungsgebot erfasst sind (1) alle Daten (Fachdaten und Bewertungsdaten) die sich auf den auf der im Folgenden abgebildeten (2) Karte abgebildeten Bereich des ehemaligen Aufsuchungsfeldes „S.“ beziehen auch soweit sie über die Landesgrenze Baden-Württembergs hinausreichen und die durch G. GmbH oder (3) durch G.F mbH oder durch Dritte im Auftrag eines der beiden oder beider vorgenannter dem Bergamt Freiburg übermittelt worden waren.“ Die in Bezug genommene Übersichtskarte stellt sich wie nachfolgend abgebildet dar und war dem Antrag vom 14. Juli 2022 beigefügt. X I. Bei sachdienlicher Auslegung ihres Begehrens (§§ 122, 88 VwGO) im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG versteht das Gericht die „Sachantragspräzisierung“ vom 30. Dezember 2022 dahingehend, dass dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung weiterhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,- EUR drohen soll, wenngleich sich dieser Passus dort so nicht mehr findet. Es wird in der Zusammenschau beider Anträge sowie der Formulierung, dass der Antrag vom 14. Juli 2022 ergänzt werden solle, deutlich, dass eine Einschränkung des ursprünglichen Antrags nicht beabsichtigt ist (vgl. §§ 133, 157 BGB). Der so verstandene Antrag ist unzulässig. II. Bei der „Sachantragspräzisierung“ vom 30. Dezember 2022, gerichtet auf die Einbeziehung der geologischen Fachdaten „...-B.“, handelt es sich um eine nachträgliche objektive Antragsänderung in dem Sinne des § 91 VwGO (analog) und nicht um eine (bloße) Klarstellung des Begehrens (vgl. zur Klarstellung Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL, August 2022, VwGO § 91 Rn. 11 m.w.N.). Von einer Antragsänderung ist auszugehen, wenn ein Antrag oder auch mehrere hinzugefügt werden oder der bisherige Antrag erweiternd umformuliert wird (Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL, August 2022, VwGO § 91 Rn. 21). Damit ändert sich zumeist der Klagegrund; der das Begehren stützende Lebenssachverhalt wird ausgeweitet. So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner führt zutreffend an, dass sich die Antragstellerin in ihrem (ursprünglichen) Antrag vom 14. Juli 2022 nicht auf die geologischen Fachdaten „...-B.“ bezogen hat. Insbesondere in dem detaillierten Antrag (Bl. 60 f. d. GA), welcher einzelne Daten bezüglich des Aufsuchungsfeldes Schwetzingen ausdrücklich nennt, finden die geologischen Fachdaten „...-B.“ keine Erwähnung. Zudem zeigt auch der in Bezug genommene Kartenausschnitt allein das Aufsuchungsfeld S., nicht indes das Aufsuchungsfeld B.. Die bloße Nennung (auch) dieser Daten an einzelnen Stellen der Antragsbegründung genügt nicht für die Annahme, sie seien ebenfalls Antragsgegenstand. Diese Antragsänderung ist unzulässig. Eine Antragsänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat der Antragsänderung in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2023 ausdrücklich widersprochen (Bl. 956 f. d. GA). Im Hinblick darauf, dass bezüglich der geologischen Fachdaten „x-B.“ sowohl ein eigenständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 10 K 243/23) als auch ein Hauptsacheverfahren (Az. 10 K 242/23) bei der Kammer anhängig ist und die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Mai 2023 diese beiden Verfahren für erledigt erklärt hat, erachtet das Gericht eine Antragsänderung in der Gestalt einer Antragserweiterung vorliegend auch nicht für sachdienlich (vgl. zu dieser Möglichkeit Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL, August 2022, VwGO § 91 Rn. 61 ff.). Die Antragstellerin hat den (erweiternden) Antrag vom 30. Dezember 2022 in dem hiesigen Verfahren nicht zurückgenommen, so dass er als unzulässig abzuweisen war. III. Auch der Antrag vom 14. Juli 2022 hat keinen Erfolg. Er ist ebenfalls unzulässig. Die Antragstellerin begehrt vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz, ohne dass die hierfür erforderlichen – besonderen Anforderungen – erfüllt sind. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass es ihr um vorbeugenden Rechtsschutz geht. Sie greift gerade keine bereits erfolgte Datenveröffentlichung an, sondern will die öffentliche Bereitstellung ihrer Geologiedaten bereits im Vorhinein verhindern. Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG), der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen – gegebenenfalls einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit für den Kläger beziehungsweise Antragsteller unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (st. Rspr. vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 26 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 1 S 3846/21 -, juris Rn. 22 zum vorläufigen Rechtsschutz). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen können (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL, August 2022, VwGO § 123 Rn. 46). Gegenüber einem drohenden behördlichen Realakt wird ein derartiges spezifisches Vorbeugungsinteresse regelmäßig gegeben sein, gegenüber Rechtsakten jedoch nur ausnahmsweise, etwa wenn ein drohender Verwaltungsakt aus Rechtsgründen nicht mehr aufhebbar ist, wenn aus der auch nur kurzzeitigen Vollziehung eines Verwaltungsakts (bis zu einer denkbaren Vollzugsaussetzung) bereits nicht wiedergutzumachender Schaden droht, wenn durch den Vollzug eines beabsichtigten Bebauungsplans die Schaffung vollendeter, nicht mehr ohne weiteres revidierbarer Tatsachen droht, wenn ein absehbarer Verwaltungsakt sich sogleich erledigen wird, wenn der Kläger bei Nichtbeachtung einer umstrittenen Verhaltenspflicht mit straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktionen rechnen müsste oder schließlich wenn der Betroffene andernfalls eine Vielzahl von Verwaltungsakten angreifen müsste (vgl. diese beispielhafte Auflistung Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, Vorb. §§ 40-53 Rn. 25 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rspr.). Ein solches spezielles Interesse gerade an vorbeugendem Rechtsschutz ist hier nicht erkennbar. Die Antragstellerin kann in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung (und dem Geologiedatengesetz) als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden. Es ist ihr zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme – hier die Kategorisierung der betroffenen Daten –, welche vor der von ihr befürchteten Veröffentlichung von Daten erfolgen muss, abzuwarten und nötigenfalls anschließend um vorläufigen Rechtsschutz gemäß §§ 80, 80a, 123 VwGO nachzusuchen. In den §§ 26 ff. regelt das Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz – GeolDG) – ausgehend von der Kategorisierung der nichtstaatlichen geologischen Daten – zeitlich gestaffelt deren öffentliche Bereitstellung. Auch nach dem – insoweit übereinstimmenden – Vorbringen der Beteiligten geht einer etwaigen Veröffentlichung von Geologiedaten zunächst eine Kategorisierung der Daten in Nachweisdaten, Fachdaten oder Bewertungsdaten nach Maßgabe der §§ 17 Abs. 3, 29 Abs. 5 GeolDG voraus. Gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 GeolDG setzt die zuständige Behörde die Datenkategorie der Daten fest, die vor dem 30. Juni 2020 aufgrund des Lagerstättengesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt oder übergeben worden sind. Gemäß § 29 Abs. 5 Satz 2 GeolDG ist die Festsetzung ein Verwaltungsakt. Nach Satz 3 der Vorschrift gibt die zuständige Behörde die Festsetzungen der Datenkategorien spätestens einen Monat vor der öffentlichen Bereitstellung öffentlich bekannt. Nach Ablauf dieser Monatsfrist ist also grundsätzlich eine Veröffentlichung der Daten möglich, es sei denn, eine gegen den Verwaltungsakt über die Festsetzung der Datenkategorisierung erhobene Klage hat aufschiebende Wirkung. Die Veröffentlichung selbst ist demgegenüber lediglich Vollzug der gesetzlichen Regelungen. Hieraus ergibt sich gleichwohl kein besonderes Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin, da es vorliegend noch an der zuvor durchzuführenden Festsetzung durch den Antragsgegner fehlt. Der Umstand, dass sich die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen nicht gegen eine – von dem Antragsgegner beabsichtigte – Kategorisierung von Daten als zu veröffentlichende Nachweis- oder Fachdaten in dem Sinne der §§ 8, 9 GeolDG zu wenden beabsichtigt, sondern – isoliert – die öffentliche Bereitstellung der Daten wegen der nach ihrer Auffassung verfassungswidrigen Regelungen des Geologiedatengesetzes verhindern will, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Es ist gleichwohl nach der Systematik des Geologiedatengesetzes zwingend, zunächst die Kategorisierung ihrer Daten als notwendige Voraussetzung für eine öffentliche Bereitstellung abzuwarten. Gemäß dem Vortrag der Antragstellerin ist eine diesbezügliche Anhörung mit Schreiben vom 15. August 2022 erfolgt (Bl. 922 d. GA). Die Antragstellerin erhält im Rahmen dessen die Möglichkeit, ihre – einer Kategorisierung als Nachweis- oder Fachdaten oder der öffentlichen Bereitstellung gemäß §§ 31, 32 GeolDG – entgegenstehenden Belange in diesem verwaltungsbehördliche Verfahren geltend zu machen. Sollte eine Berücksichtigung nicht in dem von der Antragstellerin für geboten erachteten Maße erfolgen, kann sie sich sodann gegen die Festsetzung im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) wenden. Dieser Klage kommt – mangels gegenteiliger Regelungen in dem Geologiedatengesetz – nach dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Eine öffentliche Bereitstellung der Daten während eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens droht ihr demnach nicht. Sollte der Antragsgegner hinsichtlich der getroffenen Festsetzung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, so ist es der Antragstellerin immer noch möglich, um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, nachzusuchen. Angesichts der Regelung in § 29 Abs. 5 Satz 3 GeolDG, wonach die zuständige Behörde die Festsetzung der Datenkategorien spätestens einen Monat vor der öffentlichen Bereitstellung bekannt gibt, bleibt der Antragstellerin hierfür auch ausreichend Zeit. Unabhängig von der Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den Bescheid über die Festsetzung der Datenkategorisierung einzulegen, kann die Antragstellerin nach Erlass dieses Bescheides im Wege eines Antrages nach § 123 VwGO Gründe – insbesondere die von ihr bereits in diesem Verfahren geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Vorschriften des Geologiedatengesetzes – geltend machen, die einer Veröffentlichung der Daten entgegenstehen können. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es der Kammer aufgrund der fehlenden Kategorisierung gegenwärtig schlichtweg nicht möglich ist, über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer öffentlichen Bereitstellung der streitgegenständlichen Geologiedaten der Antragstellerin zu befinden. Denn die Kategorisierung ist maßgeblich für die Frage, welche Rechtsgrundlage heranzuziehen ist und ob die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung vorliegen. (Erst) Im Rahmen dieser Prüfung wird das gegebenenfalls angerufene Gericht die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Rechtsgrundlage in den Blick zu nehmen haben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2023 beschlossenen Änderungen.