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Urteil

A 6 K 601/22

VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2023:0710.A6K601.22.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob der türkische Staat i.S.v. § 3d Abs. 2 AsylG (AsylVfG 1992) ausreichend wirksamen Schutz für Frauen vor häuslicher Gewalt gewährleistet, lässt sich nach den derzeitigen Herkunftslandinformationen nicht generell, sondern nur im Rahmen einer Würdigung aller konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantworten. (Rn.38) 2. Nach den aktuellen Herkunftslandinformationen ist davon auszugehen, dass türkischen Staatsbürgern - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr in die Türkei - trotz der aktuell angespannten wirtschaftlichen Situation nur in absoluten Ausnahmefällen eine Verelendung i.S.v. Art. 3 EMRK (juris: MRK) droht (hier: Annahme eines Ausnahmefalls bei einer geschiedenen und von häuslicher Gewalt betroffenen kurdischen Frau mit zwei Kindern).(Rn.72)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei besteht. Die Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.02.2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob der türkische Staat i.S.v. § 3d Abs. 2 AsylG (AsylVfG 1992) ausreichend wirksamen Schutz für Frauen vor häuslicher Gewalt gewährleistet, lässt sich nach den derzeitigen Herkunftslandinformationen nicht generell, sondern nur im Rahmen einer Würdigung aller konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantworten. (Rn.38) 2. Nach den aktuellen Herkunftslandinformationen ist davon auszugehen, dass türkischen Staatsbürgern - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr in die Türkei - trotz der aktuell angespannten wirtschaftlichen Situation nur in absoluten Ausnahmefällen eine Verelendung i.S.v. Art. 3 EMRK (juris: MRK) droht (hier: Annahme eines Ausnahmefalls bei einer geschiedenen und von häuslicher Gewalt betroffenen kurdischen Frau mit zwei Kindern).(Rn.72) Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei besteht. Die Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.02.2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm der Rechtstreit von der Kammer mit Beschluss vom 04.08.2022 übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Türkei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (§ 113 Abs. 5 VwGO). Soweit der Bescheid vom 03.02.2022 dieser Feststellung entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Er ist daher in den Ziffern 4 bis 6 aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953 - EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9) umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 11 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 33). § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (innerstaatliche Fluchtalternative, vgl. § 3e AsylG). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 13 m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 34 ff.). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19 und vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 17 f. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 14 m.w.N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14 und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 37). Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 15 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 14 f. m.w.N. und vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 38). Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Trotz der sachtypischen Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme sowie der Beweisschwierigkeiten, denen der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge häufig ausgesetzt ist, muss sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Dabei darf das Gericht allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 39). Vor diesem Hintergrund kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Das gilt dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 40 m.w.N.). Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen (vgl. auch § 25 Abs. 1 AsylG). Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 41 m.w.N.). Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Grundsätze der Überzeugungsgewissheit gelten nicht nur für das Vorbringen des Schutzsuchenden in Bezug auf Vorgänge, die seiner persönlichen Sphäre zuzurechnen sind. Sie gelten auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse - im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart - typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (eingehend BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 60). Dabei bedarf es für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%-igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt -, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 19 und Beschluss vom 28.04.2017 - 1 B 73.17 - juris Rn. 10). In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 19 m.w.N.). Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 43). Nach diesen Maßstäben haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Das Gericht geht zunächst nicht davon aus, dass den Klägern schon wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit landesweite Verfolgung in der Türkei droht und sie deshalb bereits aus diesem Grund Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben. Die allgemeine Lage in der Türkei rechtfertigt nicht die Annahme, Kurden - wie die Kläger - im Allgemeinen oder Untergruppen hiervon seien dort gegenwärtig allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional einer staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt. Dies entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher das erkennende Gericht nach Auswertung der aktuellen Herkunftslandinformationen folgt (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - juris Rn. 49 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2022 - OVG 2 B 16.19 - juris Rn. 31 f.; OVG Saarland, Beschluss vom 09.03.2022 - 2 A 50/22 - juris Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2021 - 5 LA 43/21 - juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2020 - 24 ZB 20.30271 - juris Rn. 6 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.01.2021 - 3 A 927/20.A - juris Rn. 12). Zudem sind in die Türkei zurückkehrende kurdische Asylbewerber bei ihrer Einreise an der Grenze oder auf dem Flughafen keiner politischen Verfolgung ausgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 - juris Rn. 18 f. und vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - juris Rn. 83). Die Kläger haben hierzu auch nichts vorgetragen. b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Gründen. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der türkische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, den Klägern im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor einer (etwaigen) Verfolgung durch den Ex-Mann der Klägerin Ziff. 1 (Vater der Kläger Ziff. 2 und 3) und dessen Familie zu bieten. Der Einzelrichter stuft ebenso wie (wohl) das Bundesamt den Vortrag der Klägerin Ziff. 1 zu den dargestellten Misshandlungen, Drohungen und Übergriffen ihres Ex-Mannes gegenüber ihrer Person und ihren Kindern (Kläger Ziff. 2 und 3) als insgesamt wahr ein. Der Einzelrichter ist daher überzeugt, dass die Kläger bereits in der Türkei wie auch später in der Ukraine und in Deutschland massiven physischen und psychischen Übergriffen durch den Ex-Mann der Klägerin Ziff. 1 ausgesetzt waren. Ebenso werden die geschilderten Drohungen und Übergriffe durch die Familie des Ex-Mannes in der Türkei als glaubhaft angesehen. Die Klägerin Ziff. 1 hat sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung überdurchschnittlich ausführliche Angaben gemacht, ohne sich dabei in erhebliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten zu verstricken. Die Klägerin Ziff. 1 hat alle Nachfragen des Gerichts, auch solche, die bewusst sprunghaft gestellt wurden, detailliert, inhaltlich überzeugend und in sich konsistent beantwortet. Die Aussage der Klägerin Ziff. 1 enthält dabei eine hinreichende Anzahl an Glaubhaftigkeitsmerkmalen. So hat sie nicht nur ungewöhnliche Details, sondern auch eigenpsychische Vorgänge geschildert. Sie hat konkrete Gesprächssequenzen mit ihrem Ex-Mann erstaunlich detailliert und wortgetreu wiedergegeben und unaufgefordert geschildert, wie sie sich dabei und anschließend gefühlt habe und was sie als nächstes getan habe. Dabei hat sie auch immer wieder Einzelheiten wie z.B., dass sie zunächst ihre Kinder ins Bett gebracht habe, geschildert, die für das Kerngeschehen eher unwichtig sind. Zudem hat die Klägerin Ziff. 1 selbst zugegeben, sehr schlecht mit Daten umgehen zu können und einige Erinnerungslücken zu haben. Den Handlungsverlauf hat sie mit natürlicher Sprunghaftigkeit dargestellt und dabei entstehende Lücken nach entsprechenden Nachfragen des Gerichts stets widerspruchsfrei ergänzt. Insbesondere hinsichtlich der geschilderten Misshandlungen ihrer Kinder bzw. in Bezug auf die dargestellte Forderung ihres Ex-Mannes, sich zu prostituieren, hat sie starke Emotionen gezeigt, die es ihr kaum ermöglicht haben, weiterzusprechen. Nicht zuletzt hat die Klägerin Ziff. 1 sehr lebhaft und nachvollziehbar beschrieben, wie sie die körperlichen und psychischen Misshandlungen lange zum Schutz ihrer Kinder stoisch ertragen habe, dann aber erstmalig ausgerastet sei als ihr Ex-Mann sie aufgefordert habe, Geld von ihrer Familie einzutreiben oder sich zu prostituieren. Der von der Klägerin Ziff. 1 geschilderte Sachverhalt wird daher unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeitsstruktur, ihres Wissensstands und ihrer Herkunft insgesamt als stimmig eingestuft. Vorliegend kann offenbleiben, ob die geschilderten und als Verfolgung einzustufenden Handlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG) überhaupt an ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgrund anknüpfen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dabei kommt hier insbesondere eine Anknüpfung der Verfolgungshandlungen an die Zugehörigkeit der Klägerin Ziff. 1 zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität (geschiedene Frauen bzw. häuslicher Gewalt ausgesetzte Frauen) bzw. eine geschlechtsspezifische Verfolgung nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG in Betracht (bejahend bei Frauen, die gegen Moralvorstellungen und traditionelle Wertvorstellungen der Familie aus der Herkunftsregion verstoßen haben, z.B.: VG Oldenburg, Urteil vom 10.11.2021 - 5 A 04.08.2002/17 - juris Rn. 19 m.w.N.; vorbehaltlich besonderer Umstände des konkreten Einzelfalles bei Frauen verneinend, welche sich in der Türkei einer von ihrer Familie arrangierten Zwangsheirat widersetzt haben, z.B.: VG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2019 - A 10 K 15283/17 - juris Rn. 27 ff. und VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2023 - 1 A 3289/21 - juris Rn. 32 ff.). Ebenso kann hier offengelassen werden, ob der Ex-Mann der Klägerin Ziff. 1, der nach ihren Aussagen mittlerweile in die Türkei abgeschoben worden sei, sowie dessen in Istanbul lebende Familie die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei (Istanbul) immer noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgen würden. Denn ein Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet bereits aufgrund des Fehlens eines in § 3c AsylG genannten Akteurs aus. Die Kläger haben weder geltend gemacht noch sind sonst ausreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie vom türkischen Staat oder von Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, verfolgt werden (§ 3c Nr. 1 und Nr. 2 AsylG). Zwar kann eine flüchtlingsrelevante Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen und somit auch von dem Ex-Mann der Klägerin Ziff. 1 bzw. dessen Familie. Dies gilt nach § 3c Nr. 3 AsylG aber nur, sofern insbesondere der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Davon kann unter Berücksichtigung der aktuellen Herkunftslandinformationen im hier zu entscheidenden Einzelfall der Kläger allerdings nicht ausgegangen werden. Nach § 3d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG kann Schutz vor Verfolgung unter anderem vom Staat geboten werden, sofern er willens und in der Lage ist, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Nach den aktuellen Herkunftslandinformationen stellt sich die Situation in der Türkei für geschiedene Frauen bzw. Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind bzw. waren, für den Einzelrichter wie folgt dar: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Österreich führt zur relevanten Bevölkerungsgruppe der Frauen zu gesetzlichen Schutzmaßnahmen und deren praktischer Umsetzung bzw. zu Verschärfungen des Strafrechts bezüglich Gewalt gegen Frauen unter anderem aus (BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei - Stand: 29.06.2023, S. 187 f. sowie S. 189-192): „Die türkische Gesetzgebung verankert die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 10 der Verfassung. Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt (ÖB 30.11.2022, S. 36), und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (USDOS 20.3.2023, S.79). Allerdings werden diese Bestimmungen nicht immer effektiv umgesetzt (USDOS 20.3.2023, S.79; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 36). Ursache hierfür ist, dass in bestimmten Teilen der Gesellschaft verankerte Stereotype ebenso ein Hindernis bei der Umsetzung der Rechte der Frauen bleiben (ÖB 30.11.2022, S. 36) wie der mangelnde politische Wille und der patriarchale Zugang der Regierung zur Problematik (MEI 18.12.2019). Zwar wurden in den letzten 15 Jahren zahlreiche neue Gesetze - insbesondere 2012 das Gesetz Nr. 6284 über den Schutz der Familie und die Verhütung von Gewalt - und politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verabschiedet, inklusive der Bekämpfung häuslicher Gewalt, doch gibt es in fast allen Bereichen der Sozialpolitik, die mit Frauenrechten zu tun haben - von sexueller Gewalt über häusliche Gewalt bis hin zu Menschenhandel - erhebliche Umsetzungslücken, die weiterhin eine große Herausforderung darstellen. So werden im türkischen Strafgesetzbuch nicht alle Arten von Gewalt gegen Frauen als Straftaten definiert. Zwangsheirat oder psychische Gewalt werden nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Besorgniserregend ist laut Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen der Vereinten Nationen auch die Unvereinbarkeit und mangelnde Harmonisierung der nationalen Gesetze der Türkei mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen (OHCHR 27.7.2022, S. 4). Trotz Forderung des Europäischen Parlaments „diese nicht nachvollziehbare Entscheidung zurückzunehmen, die eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden europäischen Werte darstellt und im Rahmen des Beitrittsprozesses der Türkei Eingang in die Bewertung finden wird“ (EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 11), entschied der Staatsrat als oberstes Verwaltungsgericht, dass die Entscheidung von Staatspräsident Erdoğan hinsichtlich des Austrittes aus der Istanbul-Konvention rechtmäßig war (AP 19.7.2022; vgl. EC 12.10.2022, S. 41). Das Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284) aus dem Jahr 2012 übernahm allerdings viele Aspekte der Istanbul-Konvention in das innerstaatliche Recht und bleibt trotz des Austritts der Türkei aus der Konvention in Kraft. Darüber hinaus ist die Türkei an andere internationale Menschenrechtsvorschriften gebunden, die sie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichten. Zu nennen sind hier insbesondere das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) (HRW 5.2022, S. 2, 5). […] Das Gesetz verpflichtet die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Es schreibt auch staatliche Dienstleistungen wie Unterkünfte und vorübergehende finanzielle Unterstützung für Überlebende vor und sieht vor, dass Familiengerichte Sanktionen gegen die Täter verhängen können (USDOS 20.3.2023, S.80). Opfer häuslicher Gewalt können bei der Polizei oder beim Staatsanwalt am Gericht eine vorbeugende Verwarnung beantragen, die eine Reihe von Maßnahmen umfassen kann, die darauf abzielen, Täter häuslicher Gewalt zu zwingen, alle Formen der Belästigung und des Missbrauchs einzustellen, einschließlich des Verbots, sich dem Opfer zu nähern und es zu kontaktieren. Die Opfer haben auch das Recht, Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes zu erwirken, einschließlich des sofortigen Zugangs zu einem Frauenhaus oder einer kurzfristigen Unterkunft, wenn kein Frauenhaus in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf Verlangen Polizeischutz in Anspruch zu nehmen, und in einigen Fällen können Frauen ihre Identität und ihren Aufenthaltsort anonymisieren lassen. Die Gerichte stellen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten. Das Opfer kann deren Verlängerung beantragen. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlamahapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen (HRW 5.2022, S. 2). […] Anlass zur Sorge gäbe außerdem der eingeschränkte Umfang der Prozesskostenhilfe, der dazu führt, dass Frauen, die den Mindestlohn verdienen, keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, das umständliche Verfahren zum Nachweis der Anspruchsberechtigung und die Sprachbarrieren, mit denen sich rechtsuchende Frauen konfrontiert sehen, insbesondere Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, einschließlich türkisch-kurdischer Frauen, und Frauen, die Flüchtlinge oder Migranten sind oder unter vorübergehendem Schutz stehen. Auch geschlechtsspezifische Stereotype und der Mangel an Richterinnen sind Alsalem zufolge problematisch (OHCHR 27.7.2022, S. 6). […] Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums haben Polizeibeamte mitunter den Frauen davon abgeraten, häusliche Gewalt anzuzeigen und ermutigten sie, sich mit dem Täter zu versöhnen. Es kam auch vor, dass Frauen falsche oder gar keine Informationen erhielten, wenn sie sich an die Polizei wandten. Außerdem wurden Kontaktverbote, die von Familiengerichten oder Polizeibeamten verhängt wurden, nicht immer durchgesetzt. Darüber hinaus wurden Kontaktverbote zwar für maximal sechs Monate verhängt, jedoch nicht automatisch verlängert, sodass die Frauen wiederholt ein bürokratisches Verfahren durchlaufen mussten, um dieselbe Schutzmaßnahme erneut erwirken zu können (NL-MFA 2.3.2022, S. 53). Zwar erlassen Polizei und Gerichte Präventiv- und Schutzanordnungen, deren Nichtbeachtung jedoch hinterlässt gefährliche Schutzlücken für Frauen (HRW 5.2022, S. 3). In vielen Fällen konnten sich Männer, gegen die ein Kontaktverbot verhängt worden war, der Wohnadresse der betroffenen Frau nähern, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen. Es gab auch Verzögerungen bei der Verhängung von Kontaktverboten, oder diesbezügliche Aufforderungen dazu wurden einfach nicht befolgt (NL-MFA 2.3.2022, S. 53; vgl. HRW 5.2022, S. 3). Nicht nur stellen die Gerichte häufig Verwarnungen für viel zu kurze Zeiträume aus, sondern die Behörden versäumen es, wirksame Risikobewertungen vorzunehmen oder die Wirksamkeit der Anordnungen zu überwachen, sodass Überlebende häuslicher Gewalt der Gefahr fortgesetzter - und manchmal tödlicher - Gewalt ausgesetzt sind. Bei denjenigen, die strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden, kommt dies oft zu spät und die Strafen sind zu gering, um eine wirksame Abschreckung zu bewirken. In den schwerwiegendsten Fällen wurden Frauen ermordet, obwohl den Behörden die Gefahr, der sie ausgesetzt waren, bekannt war und den Tätern förmliche Vorbeugeanordnungen zugestellt worden waren (HRW 5.2022, S. 3). Laut Innenminister Süleyman Soylu wurde seit ihrer Einführung vor vier Jahren die staatliche mobile Anwendung KADES, die Frauen eine Hotline zur Meldung häuslicher Gewalt bietet, von 3,5 Millionen Frauen heruntergeladen. Seit 2018 haben mehr als 355.000 Frauen über diese App Fälle von Gewalt gemeldet (Duvar 28.7.2022). Allerdings kam die Polizei in manchen Fällen nach Notruf über die App nicht, oder gab der Frau inkorrekte Informationen, oder versuchte die Frau gar zu überreden, in der gewaltbehafteten Umgebung zu bleiben (NL-MFA 2.3.2022, S. 54). Das Fehlen einer Abschreckungspolitik seitens der Justiz und der Verwaltung gegenüber den Tätern, die Verbrechen gegen Frauen begehen, gibt der Europäischen Kommission weiterhin Anlass zur Sorge. Das Fehlen eines engagierten Ansatzes seitens der Justiz und der Mangel an verfügbaren Unterstützungsdiensten wurden durch die negative Rhetorik der Behörden noch verschärft. (EC 12.10.2022, S. 41). Die unzureichende Datenerhebung verhindert, dass die Behörden und die Öffentlichkeit einen soliden Überblick über das Ausmaß der häuslichen Gewalt in der Türkei oder die Lücken in der Umsetzung des Schutzes erhalten, die zu den anhaltenden Risiken für die Opfer beitragen (HRW 5.2022, S. 4; vgl. EC 12.10.2022, S. 41). Die Gerichte urteilen oft milde über die Täter sexueller Gewalt, darunter auch über diejenigen, die wegen der Vergewaltigung minderjähriger Mädchen verurteilt wurden, und die Strafen werden oft herabgesetzt, wenn der Angeklagte während des Prozesses „gutes Benehmen“ an den Tag legt (DFAT 10.9.2020, S. 35). Laut einem Bericht aus den Reihen der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP), jedoch unter Verwendung offizieller Daten des Justizministeriums, entschied die Justiz in den letzten acht Jahren in 73 % von fast 26.000 Fällen von Gewalt gegen Frauen, von einer Verfolgung der Täter abzusehen. Die Staatsanwälte ließen zwischen 2012 und 2020 18.551 Verdächtige häuslicher Gewalt frei, was einer Straffreiheit für sieben von zehn Gewalttätern gleichkommt, wobei es 2012 noch in über der Hälfte der Fälle zu einer Strafverfolgung kam, währenddessen 2019 in 82 % der Fälle von einer solchen abgesehen wurde (TM 25.11.2020). Gewalt gegen Frauen bleibt in der Türkei ein hochaktuelles Thema. Das Thema fand in den letzten Jahren wachsende Aufmerksamkeit und wird von Medien und einer breiteren Öffentlichkeit thematisiert. In Teilen der Bevölkerung findet eine wachsende Sensibilisierung statt. Projekte von NGOs zielen auf eine weitere Bewusstseinsbildung für das Problem ab (ÖB 30.11.2022, S. 36).“ Das Auswärtige Amt berichtet zur geschlechtsspezifischen Verfolgung (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022 - Stand Juni 2022, S. 14): „In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen bestehen weiter große Defizite. Mit einem im März 2012 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor Gewalt werden Rechte von Gewaltopfern gestärkt. Das Gesetz garantiert insbesondere betroffenen Frauen notwendige Leistungen wie Schutzunterkünfte, finanzielle Unterstützung und eine Krankenversicherung. Hinzu kommt das Erwirken eines Näherungs- und Kontaktverbots. Insgesamt bleibt jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen lückenhaft und die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen etwa in staatlichen Frauenhäusern ungenügend (siehe auch II.1.8.). Im Juli 2021 ist die Türkei aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) ausgetreten. Großstädte und Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen Frauenhäuser einrichten. Tatsächlich existierten nach Angaben des türkischen Familienministeriums Anfang 2022 insgesamt 149 Frauenhäuser (davon 112 staatlich) mit einer Kapazität von insgesamt 3.624 Plätzen. Das Ministerium plant bis Ende des Jahres die Anzahl der Frauenhäuser auf 154 und bis 2026 auf 174 zu erhöhen. Außerdem gibt es wenige private Einrichtungen wie das Frauenhaus von Mor Çati in Istanbul sowie in Konya eine Anlaufstation für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrerinnen zur Verfügung.“ Die Schweizerische Flüchtlingshilfe beschreibt die Situation der Gewalt gegen Frauen in Türkei unter anderem wie folgt (Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH, Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22.06.2021, S. 7 ff.): „Femizide und Gewalt gegen Frauen, einschließlich Gewalt in der Ehe sind in der Türkei ein ernstes und weitverbreitetes Problem mit einer hohen Häufigkeit - sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten. 36 Prozent der Frauen haben physische und 12 Prozent sexuelle Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner erfahren. 14 Prozent der Frauen über 15 Jahren haben körperliche und drei Prozent sexuelle Gewalt von anderen Personen als ihren Intimpartnern erlebt. Psychische Gewalt ist die häufigste Form der häuslichen Gewalt gegen Frauen. Betroffene von körperlicher und sexueller Gewalt melden Übergriffe oft nicht. Die meisten Opfer werden mit dem Gewalterlebnis allein gelassen und zeigen die Taten nicht an – insbesondere bei Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt. Dies hängt mit der Wahrnehmung zusammen, dass Vergewaltigung die «Schuld» des Opfers sei und dass sie «die Familie entehre». Rund 500 Femizide und verdächtige Todesfälle im 2020. Hohe Zahlen auch im 2021. Laut türkischem Innenministerium sind im Jahr 2020 266 Frauen an den Folgen geschlechtsspezifischer Gewalt gestorben. We will End Femicide Platform zählte im Jahr 2020 mindestens 300 Femizide und 171 verdächtige Todesfälle. Mindestens ein Drittel der Frauen wurde laut der Plattform getötet, weil sie versuchten, eine Entscheidung über ihr eigenes Leben zu treffen, wie zum Beispiel sich scheiden lassen, nicht heiraten wollen oder eine Beziehung ablehnten. Die unabhängige türkische Presseagentur Bianet meldete im Jahr 2020 mindestens 284 Femizide und 255 verdächtige Todesfälle. Ein Fünftel der Frauen wurden laut Bianet getötet, weil sie sich von ihrem Ehemann oder Partner trennen wollten. Die hohe Rate an Femiziden hält auch 2021 an: Bis Ende Mai 2021 zählte We will End Femicide Platform bereits 112 Femizide und 79 verdächtige Todesfälle und Bianet mindestens 126 Femizide. […] Die aktuelle Gesetzgebung verpflichtet Polizei und lokale Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Gesetz Nr. 6284 sieht vor, dass «administrative chiefs» oder Familiengerichte Schutzanordnungen erlassen. Bei unmittelbarer Gefahr kann die Polizei einige der Maßnahmen anordnen. Diese müssen innert 24 Stunden durch «administrative chiefs» oder Familiengerichte bestätigt werden. Mögliche Anordnungen für den Täter sind das Verbot von Beleidigungen und Drohungen gegen das Opfer, Rayonverbote («Emergency Barring Orders»), eine Reihe allgemeiner Unterlassungsverfügungen und Kontaktverbote sowie weitere Maßnahmen. Die möglichen Anordnungen für das Opfer sind die Unterbringung in einem Frauenhaus, die Eintragung von Eigentum auf den Namen des Opfers, die Ermöglichung eines Arbeitsplatzwechsels und – unter der Bedingung der informierten Zustimmung des Opfers – ein Identitätswechsel in lebensbedrohlichen Situationen sowie die Gewährung von finanzieller Hilfe, psychologischer und rechtlicher Beratung und zeitweiligem Schutz im Falle von Lebensbedrohung. Ferner ist das Gericht befugt, Fragen der Vormundschaft, des Sorgerechts und des Unterhalts zu regeln.“ Aus diesen Berichten und den weiteren Herkunftslandinformationen (siehe u.a.: Immigration and Refugee Board of Canada - IRB Canada, Türkiye: Domestic violence, including legislation; state protection; support services available to victims, including mental health services; the impact of COVID-19, November 2022; Human Rights Watch, Combatting Domestic Violence in Turkey - The Deadly Impact of Failure to Protect, 2022, S. 69 ff.; Ministerie van Buitenlandse Zaken - Niederlande, General Country of Origin Information Report Turkey, 02.03.2022, S. 51 ff. ; ACCORD, Anfragebeantwortung zur Türkei: Informationen zu häuslicher Gewalt in der Türkei und zur Situation von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, 29.11.2021, S. 1 ff.; AA, Anfragebeantwortung an das VG Münster zum Schutz von Frauen bei häuslicher Gewalt, 25.11.2020; Deutsche Botschaft Ankara, Sozialpolitischer Jahresbericht 2020 - Türkei, 14.12.2020, S. 50 ff.; BFA Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Türkei - Situation geschiedener Frauen, 07.06.2019) ergibt sich für den Einzelrichter das Bild, dass der türkische Staat zwar grundsätzlich willig ist, Schutz vor familiärer Verfolgung zu bieten. Er hat hierzu eine Reihe von Maßnahmen ergriffen und in den letzten Jahren weiter ausgebaut. Frauen und Männer sind vor dem Gesetz weitgehend gleichgestellt. Die Gesetzesvorschriften, die Blutrache- und Ehrenmordtaten betreffen, sind verschärft worden. Es gibt Frauenhäuser und Telefon-Hotlines für Betroffene. Grundsätzlich bestehen wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Gewalttaten gegen Frauen. Es besteht auch die Möglichkeit von verschiedenen Schutz- und Unterstützungsleistungen. Auch können sowohl bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und bei den Gerichten Schutzmaßnahmen beantragt werden. Insgesamt bleibt jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen lückenhaft und die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen - etwa in staatlichen Frauenhäusern - ungenügend. Die Gewalt gegen Frauen in der Türkei bleibt daher nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten. So wird immer wieder beschrieben, dass ein Versagen des staatlichen Systems beim Schutz der Opfer vorkomme, Gerichte nur milde Strafen bei Gewalt gegen Frauen verhängen würden, bei Verbrechen im Namen der „Ehre“ die Haftstrafe oft reduziert werde, die Praxis der Gerichte zu hoher Wiederholungs- und Eskalationsgefahr führe, die Polizei häufig nicht adäquat reagiere, betroffene Frauen von Anzeigen abhalte oder diese nicht aufnehme und sie zurück zu ihren Männern schicke. Auch werden systematische Versäumnisse bei der Risikoeinschätzung durch die Polizei, unzureichende Reaktionen der Strafverfolgungsbehörden, Zurückhaltung bei der Verfügung oder der Verlängerung von Schutzmaßnahmen sowie deren ineffiziente Umsetzung beschrieben. Auch gibt es Beispiele von Morden an Frauen trotz erfolgter Schutzmaßnahmen. Die Hilfsangebote für Frauen, die Gewalt überlebt haben, sei nach wie vor sehr begrenzt, und die Zahl der Zentren, die solche Dienste anbieten, weiterhin unzureichend. Zwar könnten Frauenhäuser den Frauen in der Regel während des Aufenthalts ausreichend Schutz bieten. Die Anzahl und Kapazität der Frauenhäuser in der Türkei könne aber den Bedarf nicht decken, da unter anderem kaum eine Gemeinde der gesetzlichen Verpflichtung nachkomme, Schutzbedürftigen ein Frauenhaus zu bieten. Die meisten von der Regierung betriebenen Frauenhäuser gelten zudem als überfüllt und bieten nur eine Grundversorgung, ohne professionelle Beratung oder psychologische Betreuung. Die Lebensbedingungen in den meisten dieser Frauenhäuser soll dabei jenen in Gefängnissen ähneln und die Wartezeiten für die Aufnahme teilweise so lang sein, dass Frauen, die dringend Hilfe und Beratung benötigen, diese oft nicht zeitnah erhielten. Auch hätten Frauen immer wieder mit Einschränkungen beim Zugang zu Frauenhäusern zu kämpfen (vgl. hierzu insbesondere Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH, Türkei: Gewalt gegen Frauen, 22.06.2021, S. 10 ff.). Nach alldem kann weder generell festgestellt werden, dass der türkische Staat in keinem Fall ausreichenden Schutz für betroffene Frauen gewährt, noch, dass er in jedem Fall ausreichenden Schutz für betroffene Frauen gewährt. Die Frage, ob der beschriebene Schutz des türkischen Staats für Frauen vor Verfolgung hinreichend wirksam ist, die Frauen also effektiv vor möglichen Misshandlungen geschützt werden und auch Zugang zu diesem Schutz haben, lässt sich nach der derzeitigen Erkenntnismittellage daher nicht pauschal beantworten. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage von einer Würdigung aller konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ab (ebenso u.a. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 18.12.2014 - 8 A 36/13 - juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2019 - A 10 K 15283/17 - juris Rn. 49; VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2023 - 1 A 3289/21 - juris Rn. 45). Vorliegend ist die Klägerin Ziff. 1 immerhin bis zur 7. Klasse in die Schule gegangen und absolviert derzeit in Deutschland eine Ausbildung zur Pflegehelferin. Aufgrund ihres Bildungsgrads und des Eindrucks, den sie in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, ist anzunehmen, dass sie grundsätzlich dazu in der Lage wäre, die staatlichen Institutionen in der Türkei aufzusuchen und um Hilfe für sich und ihre Kinder zu bitten. In ihren Anhörungen hat sie zudem angegeben, ihr sei die Existenz von Frauenhäusern bekannt. Auch sei ihr die Möglichkeit bewusst, zur Polizei gehen zu können. Trotzdem hat die Klägerin Ziff. 1 mit ihren Kindern zu keinem Zeitpunkt die Polizei oder die Frauenhäuser aufgesucht und um Hilfe gebeten. Ihre Erklärungen, dass sowohl die Polizei als auch die Frauenhäuser in der Türkei nicht wirksam helfen würden, sind angesichts der beschriebenen Herkunftslandinformationen zwar nicht unverständlich, in dieser Allgemeinheit aber - wie dargestellt - unzutreffend. Gerade in ihrem Herkunftsort Istanbul ist die Situation für die kurdische Klägerin Ziff. 1 erheblich besser als in anderen ländlichen Gebieten insbesondere der Osttürkei. Auch ist die Klägerin Ziff. 1 - nach ihrer Aussage - mittlerweile geschieden, so dass die Situation bei einer - hypothetischen - Rückkehr nochmal anders zu bewerten ist als die Situation vor der Ausreise der Kläger, da die Klägerin Ziff. 1 zum damaligen Zeitpunkt mit dem (potentiellen) Verfolger noch verheiratet war. So stellen sich die Möglichkeiten, Schutz vom türkischen Staat zu erhalten, nach den Herkunftslandinformationen für geschiedene Frauen jedenfalls zu einem gewissen Grad besser als für verheiratete Frauen dar. Hinzu kommt, dass - nach der Aussage der Klägerin Ziff. 1 - ihr Ex-Mann in der Ukraine von den Klägern abgelassen habe, als sie mit der Polizei gedroht habe. Auch in Deutschland schafften es die Kläger mit Hilfe der staatlichen Institutionen (u.a. Jugendamt, Familiengericht und Polizei), Schutz und Sicherheit vor ihrem Ex-Mann zu erhalten. Dass dies in der Türkei für die Kläger nicht möglich ist, hat die Klägerin Ziff. 1 letztlich nicht hinreichend dargelegt. Aus den Herkunftslandinformationen ist zudem -wie ausgeführt - nicht ersichtlich, dass der türkische Staat (geschiedenen) Frauen und ihren Kindern generell nie ausreichend wirksame Hilfe bieten kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und in vielen Fällen auch (wirksam) schutzfähig sind. Da die Kläger vor ihrer Ausreise aber nicht einmal versucht haben, den Schutz des türkischen Staates in Anspruch zu nehmen, kann zur Überzeugung des Einzelrichters nach den dargestellten Herkunftslandinformationen im vorliegenden Einzelfall nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, den Klägern im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Insoweit sind die Kläger dementsprechend auf die dargestellten Möglichkeiten staatlichen Schutzes - sollten sie diese bei einer Rückkehr tatsächlich benötigen - zu verweisen (ebenso in ähnlichen Fällen: VG Augsburg, Urteil vom 14.01.2019 - Au 6 K 17.33838 - juris Rn. 28 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 17.10.2022 - A 18 K 3092/20 - juris; VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2023 - 1 A 3289/21 - juris Rn. 45). 2. Die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes liegen ebenfalls nicht vor. Ein Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, nach Nr. 2 Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder nach Nr. 3 eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG geltend die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Folglich fehlt es hier insoweit jedenfalls an einem erforderlichen Akteur i.S.v. § 3c AsylG, da nach den obigen Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass der türkische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, den Klägern im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 3c und § 3d AsylG). 2. Die Kläger haben aber Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. In ganz außergewöhnlichen Fällen bzw. bei ganz außergewöhnlichen Umständen können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 ff.). Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Abschiebung die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Drittstaatsangehörige seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält und er dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“), oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren und im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung stehenden Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2022 - A 10 S 1898/21 - juris Rn. 47). Auch bei familiärer Lebensgemeinschaft ist für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei - zwar notwendig hypothetischer, aber doch - realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall allerdings auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Etwaige Gefährdungssteigerungen aus den "Versorgungslasten" (u.a. Anforderung an familientaugliche Unterkunftsverhältnisse, Versorgungsprobleme, geringere räumliche Flexibilität) für nahe Familienangehörige sind folglich unmittelbar auf die Person des Ausländers wirkende tatsächliche Faktoren bzw. Umstände und für die Gefahrenprognose beachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Leitsätze 1 bis 3 sowie Rn. 15 ff.). Das Auswärtige Amt berichtet zur Situation von Rückkehrerinnen und Rückkehrern in der Türkei unter anderem Folgendes (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022 - Stand Juni 2022, S. 21): „Die türkische Bevölkerung leidet zunehmend unter der Inflation, die mit offiziell knapp 75% gegenüber dem Vorjahr (Stand Mai 2022) den höchsten Wert seit 2002 erreicht hat. Der Wertverlust der türkischen Lira (2021: -40% ggü. USD) setzte sich auch 2022 fort. Breite Teile der Bevölkerung profitieren nicht vom Wirtschaftswachstum (2021: offiziell 11%), da Lohnsteigerungen nicht mit der hohen Inflation Schritt halten. Die Arbeitslosigkeit sank offiziellen Zahlen zufolge zuletzt zwar leicht, liegt mit über 11,5% aber immer noch auf hohem Niveau. Von den 15- bis 24-jährigen ist ein Viertel weder in Bildung noch in Arbeit. Zudem ist die Erwerbsquote mit ca. 50% sehr gering, von denen sozialversicherungspflichtig Erwerbstätigen wiederum beziehen rd. 50% nur den Mindestlohn. Der Anteil der Bevölkerung, der in Armut lebt, steigt wieder an. In der Türkei gibt es keine dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263 (Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität) gewährt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Personen, die freiwillig in die Türkei zurückkehren, können im Rahmen des REAG/GARP-Rückkehrprogramms finanzielle Hilfen erhalten. Zusätzliche Unterstützung bietet das Programm „Starthilfe Plus“. Dieses Programm bietet für Rückkehrer in die Türkei Sachleistungen für den Bereich Wohnen, wie z.B. Kosten für Miete, Bau- und Renovierungsarbeiten.“ Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Österreich führt zur Grundversorgung in der Türkei aus (BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei - Stand: 29.06.2023, S. 236 ff.): „Das starke Wirtschaftswachstum des Vorjahres mit 11,4 % hat sich 2022 halbiert. Die Wachstumsaussichten für 2023 haben sich auch infolge der Erdbebenkatastrophe eingetrübt, aktuell (Stand April 2023) wird mit einem Wachstum von 2,8 % des BIP gerechnet (WKO 4.2023, S.4). Denn in wichtigen Absatzmärkten der türkischen Exporteure wie der Europäischen Union und den USA wird 2023 ein Konjunkturabschwung erwartet. Die reale Kaufkraft ist gesunken. Die positiven Effekte auf den Konsum durch die deutliche Senkung des Leitzinses seit September 2021 von 19 auf 9 % werden durch die horrende Inflation gedämpft. Die Konsumentenpreise legten im Oktober 2022 um durchschnittlich 86 % zu. Die meisten Unternehmen reagieren mit Gehaltserhöhungen, die die Einbußen aber nur abfedern. Neben der Inflation führt der stark schwankende Wechselkurs der türkischen Lira (TL) zu hoher Unsicherheit. Die Bevölkerung flüchtet in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien. Die Verschuldung der Bevölkerung ist bereits hoch. Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 30.11.2022). Während die offizielle Inflationsrate Ende 2022 bei rund 85 % lag, bezifferte das unabhängige Wirtschaftsinstitut „Ena Grup“ die Teuerung bei knapp über 170 % (FR 23.12.2022). Besonders waren Lebensmittel von der Preissteigerung betroffen (Duvar 23.10.2022; vgl. AM 3.11.2022). Umfragen zeigten, dass die Türken die Inflation weit höher einschätzten, als die offiziellen Daten wiedergeben (Duvar 23.10.2022). Die Talfahrt der türkischen Lira setzte sich auch 2022 fort. Erhielt man im März 2021 für einen Euro noch 8,8 Lira, so stand der Wechselkurs im März 2023 bei 21,16 Lira für 1 Euro (WKO 4.2023, S. 4). Die Arbeitslosigkeit im Land ist hoch (GTAI 30.11.2022), obschon sie 2022 leicht zurückging war. Im November 2022 verzeichnete das Statistikamt 10,2 % statt 12 % (2021) Arbeitslose und 17,8 % Jugendarbeitslosigkeit (2021: 21,4 %). Die Erwerbstätigenquote lag bei 54,1 % (WKO 4.2023, S. 5). Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) ging für 2023 in ihrer Berechnung von einer Arbeitslosenrate bei den über 15-Jährigen von 9,9 % aus, wobei sie bei Frauen mit 12,5 % etwas, und besonders in der Altersgruppe der 15 bis 24-Jährigen mit 18,8 % deutlich höher ausfiel (ILO 2023). Eine immer größere Abwanderung junger, desillusionierter Türken, die sagen, dass sie ihr Land vorerst aufgegeben haben, zeichnet sich ab (FP 27.1.2023). Eine Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Sommer 2021 unter über 3.200 türkischen Jugendlichen ergab, dass fast 73 % „gerne in einem anderen Land leben würden“. 62,8 % der Befragten sahen ihre Zukunft in der Türkei nicht positiv (KAS 15.2.2022). Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie „sehr schwer“ über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022). Die Armutsgrenze in der Türkei ist im Jänner 2023 auf 28.875 Lira [Anm.: 1 Euro war Ende April 2023 fast 21,5 Lira wert.] gestiegen, mehr als das Dreifache des Mindestlohns (8.506 Lira), wie Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) zeigen. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag im Jänner 2023 bei 8.864 Lira. Damit lag der Mindestlohn bereits im Jänner 2023 unter der Hungerschwelle für eine vierköpfige Familie (Duvar 30.1.2023). Präsident Erdoğan hat den Mindestlohn ab dem 1.1.2023 auf 8.500 Türkische Lira netto von zuvor 5.500 TL angehoben. Allerdings kritisierten sowohl die Gewerkschaften als auch die Opposition die Anhebung als zu gering, auch weil 60 % aller Arbeitenden nur den Mindestlohn verdienen (FR 23.12.2022). Mit der Steigerung um rund 55 % ist die Mindestlohnerhöhung weit unter der offiziell verkündeten Inflationsrate von rund 84 %. Private Unternehmen sind allerdings nicht verpflichtet, eine Lohnerhöhung von 55 % durchzuführen, solange die Löhne nicht unter dem Mindestlohn liegen. Laut inoffiziellen Quellen beträgt die tatsächliche Inflation sogar über 170 %. Laut dem türkischen Arbeitnehmerbund betragen aber die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten einer Familie mit zwei Kindern durchschnittlich 25.365 Lira, und die Lebenserhaltungskosten für eine einzelne Person machen 10.170 Lira aus. Diese Zahlen variieren jedoch auch stark nach dem Standort. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 10.3.2023). Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befindet sich mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023). Laut amtlicher Statistik lebten bereits 2019, also vor der COVID-19-Krise, 17 der damals 81 Millionen Einwohner unter der Armutsgrenze. 21,5 % aller Familien galten als arm (AM 27.1.2021). Unter den OECD-Staaten hat die Türkei einen der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECDDurchschnitt die Staaten 20 % des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13 %. Die Türkei hat u. a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019). Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB 30.11.2022, S. 41). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB 30.11.2022, S. 41).“ Unter Anwendung des dargestellten Maßstabs und des sich auch aus den anderen Herkunftslandinformationen ergebenden aktuellen Lagebilds geht der Einzelrichter davon aus, dass türkischen Staatsbürgern in der Türkei trotz der aktuell angespannten wirtschaftlichen Situation, die insbesondere von einer starken Inflation geprägt ist, nur in absoluten Ausnahmefällen eine Verelendung droht (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2023 - 1 A 3289/21 - juris Rn. 58). Dies gilt in der Regel auch für alleinstehende und alleinerziehende Frauen. Im Fall der Kläger liegt ein solcher Ausnahmefall aber vor. In Anbetracht sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass den Klägern bei einer gemeinsamen Rückkehr als Kernfamilie in die Türkei (Istanbul) eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht und die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG geboten ist, da sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Bei der Klägerin Ziff. 1 ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie als alleinerziehende Mutter für sich und ihre zwei Kinder zu sorgen hätte. Von Unterhaltszahlungen des gewalttätigen und trunksüchtigen Ex-Mannes kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls nicht ausgegangen werden. Da sich die Kläger Ziff. 2 und 3 aber noch in einem betreuungsbedürftigen Alter befinden, wäre die Arbeitsaufnahme für die Klägerin Ziff. 1 mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, zumal - nach den Herkunftslandinformationen - Kinder in der Türkei in der Regel von den Müttern betreut werden und es keine ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten gibt. Zwar gibt es teilweise Unterstützung bei der Kinderbetreuung für die von Gewalt betroffenen Frauen in Form von kostenlosen Kinderbetreuungseinrichtungen und Tagesbetreuung für Kinder, damit die betroffenen Frauen, eine bezahlte Arbeit suchen und sich selbst wirtschaftlich finanzieren können. Da in der Türkei ein allgemeiner Mangel bei der Versorgung mit öffentlichen und privaten Kinderbetreuungs- und Vorschulangeboten herrscht, reichen diese nach den Auskünften jedoch nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf der betroffenen Frauen zu decken. Zudem wird aufgrund offizieller Angaben festgestellt, dass nur sehr wenige Betroffene von der angebotenen Unterstützung tatsächlich profitieren (vgl. nur SFH, Themenpapier - Türkei: Reintegration der von Gewalt betroffenen Frauen, 02.07.2021, S. 6 f.). Des Weiteren hat Istanbul in der Türkei zwar die höchste Industrialisierungsrate, so dass die Arbeitsmarktchancen dort noch als wesentlich besser einzuschätzen sind als in den ländlichen Gebieten der West- und insbesondere der Osttürkei. Auch macht die Klägerin Ziff. 1 - nach ihren Angaben - in Deutschland derzeit eine Ausbildung zur Pflegehelferin, welche prinzipiell in der Türkei keine schlechten Arbeitsmarktchancen haben (vgl. Deutsche Botschaft Ankara, Sozialpolitischer Jahresbericht 2020 - Türkei, 14.12.2020, S. 47). Die Ausbildung hat die Klägerin Ziff. 1 allerdings noch nicht beendet und die Schule hat sie lediglich bis zur 7. Klasse besucht. Frauen mit diesem Bildungsgrad fällt es in der Türkei in der Regel schwer, ein ausreichendes Einkommen über eine selbstständige Arbeit - oft im informellen Sektor - zu finanzieren. Beachtliche Arbeitserfahrung in ihrem Heimatland hat die Klägerin Ziff. 1 zudem noch nicht sammeln können, da sie vor der Ausreise von ihrem Ex-Mann finanziert wurde. Bei der Klägerin Ziff. 1 kommt aber maßgeblich hinzu, dass sie nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln bei einer Rückkehr als kurdische geschiedene Frau, die von männlicher Gewalt bedroht ist bzw. war, kaum zu überwindenden Hindernissen bei der Arbeitsplatz- und Wohnungssuche ausgesetzt sein würde. Dabei ist zunächst auf die allgemeine Situation türkischer, insbesondere kurdischer Frauen in der patriachalisch geprägten türkischen Gesellschaft zu verweisen. Auf dem türkischen Arbeits- und Wohnungsmarkt ist die Situation für Frauen generell bereits schlecht. Dies gilt aber besonders für zurückkehrende kurdische Frauen ohne soziales Netzwerk, die auch noch - wie hier - geschieden und Opfer von häuslicher Gewalt sind, da sie in der türkischen Gesellschaft erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Aus den Berichten wird deutlich, dass ein soziales Netzwerk fast unabdingbar für die Wohnungssuche ist. Dies gilt umso mehr für den Herkunftsort der Klägerin, da Istanbul die höchsten Mietpreise der Türkei aufweist. Unterstützung des Staats bei der Wohnungssuche ist nicht vorhanden und es existieren viel zu wenig Sozialwohnungen. Nach den Herkunftslandinformationen ist es daher gerade im Westen der Türkei für alleinstehende kurdische Frauen ohne Unterstützung von Familienangehörigen sehr schwierig zu überleben. So sind Menschen kurdischer Ethnie hinsichtlich der Anstellungsmöglichkeiten häufig Opfer von Diskriminierung in den nicht-kurdisch dominierten Gebieten der Türkei. In Istanbul lebende Kurdinnen und Kurden gaben an, dass ihr Akzent sie sozial und kulturell ausgrenze und ihnen Schwierigkeiten bereite, eine Arbeit zu finden und sich ein Leben unter Türkinnen und Türken aufzubauen. Dies gilt umso mehr für alleinstehende kurdische Frauen (siehe u.a. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei - Stand: 29.06.2023, S. 179 ff. u. 195; SFH, Themenpapier - Türkei: Reintegration der von Gewalt betroffenen Frauen, 02.07.2021 sowie SFH, Themenpapier - Sozioökonomische Situation rückkehrender Kurdinnen ohne soziales Netzwerk, 26.11.2015). Zudem gibt es verschiedene Hinweise, dass Witwen und geschiedene Frauen - wie die Klägerin Ziff. 1 - in der Türkei diskriminiert werden. So glauben gemäß einer Umfrage des „World Public Opinion“ von 2008 70 beziehungsweise 72 Prozent der Befragten, dass in der Türkei Witwen und geschiedene Frauen diskriminiert werden. In derselben Umfrage geben 52 beziehungsweise 51 Prozent der Befragten an, dass in der Türkei Witwen und geschiedene Frauen stark diskriminiert werden. Ebenso gibt es rechtliche Diskriminierungen (vgl. BFA Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Türkei - Situation geschiedener Frauen, 07.06.2019, S. 15). Darüber hinaus hat die Klägerin Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung glaubhaft von schweren Migräneanfällen berichtet, die sie teilweise wochenlang außer Gefacht setzen und zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Angesichts all dieser gefahrerhöhenden individuellen Umstände ist der Einzelrichter überzeugt, dass die Klägerin Ziff. 1 bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht allein für den existenziellen Lebensunterhalt der Kernfamilie wird sorgen können (siehe zu vergleichbaren Fällen bereits: VG Freiburg, Urteile vom 11.04.2022 - A 6 K 1468/21 - und vom 13.02.2023 - A 6K 3463/21 - beide n.v.). Mit einer Unterstützung der Kläger durch ihre erweitere Familie kann zudem nicht gerechnet werden. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin Ziff. 1 hat sie keinen Kontakt mehr zu der noch in der Türkei lebenden Großfamilie, so dass von dieser auch keine Unterstützungsleistungen zu erwarten sind. Soweit die Beklagte die Klägerin Ziff. 1 im angegriffenen Bescheids auf die Hilfe ihrer in Deutschland lebenden Familie mit dem Argument verweist, dass diese ihr bereits in der Vergangenheit auch finanziell geholfen habe und insbesondere ihr Bruder die Wohnung in Istanbul nach ihrer Rückkehr aus der Ukraine für drei Monate ebenso bezahlt habe wie den Flug nach Deutschland, ist ihr nicht zu folgen. Die Klägerin Ziff. 1 hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass ihre Familie sie nicht noch ein weiteres Mal unterstützen werde. Mit ihrem Bruder sei abgesprochen, dass sie die (einmalig) geleistete finanzielle Hilfe zurückzahle. Zudem habe ihre Familie schon einmal mit ihr gebrochen, als sie mit ihrem Ex-Mann aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrt sei. Würde sie jetzt ein weiteres Mal in die Türkei zurückkehren müssen, wäre der Bruch mit ihrer Familie endgültig. Aufgrund dieser glaubhaften und unter Berücksichtigung der gesamten Vorgeschichte nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin Ziff. 1 kann zur Überzeugung des Einzelrichters nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Kläger von ihrer in Deutschland lebenden Familie ausreichende Unterstützungsleistungen erhalten würden. Des Weiteren ist jedenfalls im vorliegenden Einzelfall der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihr existenzieller Lebensunterhalt durch staatliche Hilfe gesichert wäre. Zwar werden in der Türkei Sozialleistungen für Bedürftige auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263 (Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität) gewährt, so dass teilweise von einer Grundsicherung durch den Staat ausgegangen werden kann. Dies gilt aber nicht für die kurdischen Kläger. So werden nach den Herkunftslandinformationen Menschen kurdischer Ethnie und insbesondere alleinstehende Frauen bei der Auswahl der Sozialhilfebeziehenden regelmäßig negativ diskriminiert. Es wird berichtet, dass es klar ein Nachteil sei, der kurdischen Ethnie anzugehören. Auch würden vor allem Familien Sozialhilfe beziehen können, alleinstehende Frauen dagegen hätten nur geringe Chancen. Auch würden Personen, die - wie die Kläger - in Europa Asyl gesucht haben, ebenfalls verminderte Chancen haben, Sozialhilfe zu erhalten. Hinzu kommt, dass die staatliche Sozialhilfe nach zahlreichen Berichten oft nicht zum Überleben reiche und oft nur temporär und unregelmäßig geleistet werde. Sozialer Schutz genießt bei der türkischen Regierung keine Priorität. Im Vergleich zu anderen Staaten wird in der Türkei auch nur ein geringer Anteil des Bruttoinlandproduktes (BIP) für den sozialen Schutz ausgegeben. Soweit es Programme für mittellose Familien gibt, können diese die in der Türkei übliche Unterstützung durch den Familienverband in der Regel nur ergänzen, aber nicht ersetzen. Des Weiteren zeigen die offiziellen Daten, dass insbesondere nur ein kleiner Teil von Gewalt bedrohten Frauen von den Sozialhilfen nach Gesetz Nr. 3294 profitieren. Des Weiteren gibt es zwar gerade für diese Frauen grundsätzlich nach dem Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284) vorübergehende finanzielle Hilfe. Diese wird nach überzeugenden Berichten aber praktisch nie verteilt. Auch aktuell erhalten Frauen (anscheinend) kaum vorübergehende finanzielle Hilfen nach dem Gesetz Nr. 6284. Daher sei die mangelhafte finanzielle Unterstützung von Gewalt bedrohten Frauen besorgniserregend und gebe Anlass zu ernster Besorgnis. Gewaltopfer würden zudem außerhalb des Rahmens des Gesetzes Nr. 6284 keinen vorrangigen Zugang zu Mechanismen der finanziellen Unterstützung erhalten (siehe zum Ganzen u.a. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei - Stand: 29.06.2023; ACCORD, Anfragebeantwortung zur Türkei: Informationen zu häuslicher Gewalt in der Türkei und zur Situation von Frauen, die von Gewalt betroffen sind, 29.11.2021, S. 1 ff.; SFH, Themenpapier - Türkei: Reintegration der von Gewalt betroffenen Frauen, 02.07.2021, S. 4 ff.; Deutsche Botschaft Ankara, Sozialpolitischer Jahresbericht 2020 - Türkei, 14.12.2020, S. 37 ff.; BFA Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Türkei - Situation geschiedener Frauen, 07.06.2019 sowie SFH, Themenpapier - Sozioökonomische Situation rückkehrender Kurdinnen ohne soziales Netzwerk, 26.11.2015, S. 20 ff.). Nach alldem kann - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Kläger um Rückkehrhilfen bemühen können - ausnahmsweise nicht angenommen werden, dass der Klägerin Ziff. 1 die Sicherstellung des existenziellen Lebensunterhalts für sich und ihre Kinder bei einer Rückkehr in die Türkei gelingen würde. Ob auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 494). 4. Die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Türkei erweist sich im Hinblick auf die Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Türkei als rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) und ist dementsprechend aufzuheben. In Folge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung liegen auch die Voraussetzungen für das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht (mehr) vor; dieses ist daher ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 159 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige vom Volk der Kurden mit sunnitischer Religionszugehörigkeit. Ein früheres Asylverfahren der Kläger blieb erfolglos. Nach ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ihre Asylanträge (Folgeanträge) am 19.01.2021 förmlich auf. Zur Begründung der Anträge machte die Klägerin Ziff. 1 bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 28.10.2019 im Wesentlichen für sich und ihre Kinder folgende Angaben: Sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden und werde von ihrem Ehemann, von dem sie mittlerweile getrennt lebe, und dessen Familie bedroht. Man wolle ihr auch die Kinder wegnehmen. Zudem habe sie Angst vor ihrem Onkel. Ihren ursprünglichen Asylantrag habe sie nur zurückgenommen, weil ihr Ehemann in die Türkei habe zurückkehren wollen. Nach ihrer gemeinsamen Rückkehr in die Türkei habe es die ersten sieben bis acht Monate keine Probleme gegeben. Sie habe mit ihrem Ehemann und dessen Familie in Istanbul gewohnt. Anschließend habe sich ihr Ehemann aber verändert und sei zum Alkoholiker geworden. Ihr Ehemann und dessen Familie hätten auch viele illegale Geschäfte wie Rauschgift- und Waffenhandel betrieben. Sie sei in dieser Zeit von der Familie ihres Ehemannes unterdrückt und von ihrem Ehemann oft ohne irgendwelche Gründe geschlagen worden. Ihre Kinder hätten alles mit ansehen müssen, auch wie sie von ihrem Ehemann gewürgt worden sei. Sie sei aber nicht zur Polizei gegangen, da sie gesehen habe, dass die Polizei bei solchen Sachen nicht helfe. Sie habe auch gewusst, dass es Frauenhäuser gebe, aber auch diese könnten Frauen nicht beschützen. Ihr Ehemann sei dann in Untersuchungshaft gewesen. Anschließend habe sie sich mit ihm darauf geeinigt, zusammen in die Ukraine auszureisen. Auch dort habe ihr Ehemann aber wieder viel Alkohol getrunken. Als ihnen das Geld ausgegangen sei, habe ihr Ehemann sie zur Prostitution überreden wollen, was sie aber trotz entsprechender Drohungen abgelehnt habe. Ein paar Tage nach einem heftigen Streit habe er betrunken mit einer Waffe in der Hand vor der Tür gestanden und verlangt, dass sie ihm die Kinder herausgebe. Erst als sie auf Anraten einer Freundin mit der Polizei gedroht habe, sei er verschwunden. Sie habe dann ihren Bruder angerufen, welcher für sie und ihre Kinder Flugtickets nach Istanbul besorgt habe. In Istanbul habe sie dann eine möblierte Wohnung im Stadtteil P. gefunden, deren Miete ihr Bruder für sie gezahlt habe. Dort habe sie zwei bis drei Monate gelebt, bevor sie zusammen mit ihren Kindern nach Deutschland ausgereist sei. Ihr Bruder habe ihr monatlich 200,-- bis 300,-- EUR gegeben. Ihre Kinder seien in dieser Zeit zwar rausgegangen, sie selbst habe die Wohnung aber nur ein- bis zweimal verlassen. Sie selbst habe zu große Angst gehabt, von der Familie ihres Ehemannes gefunden zu werden. Ihr Schwager sei Taxifahrer und hätte sie daher finden können. Ihr sei in dieser Zeit aber nichts passiert, da sie sich größtenteils versteckt habe. In der Türkei habe sie unter anderem noch vier Tanten und zwei Onkel, zu denen sie aber keinen Kontakt mehr habe. Ihre restlichen Verwandten lebten vor allem in Deutschland. Sie habe keinen Beruf erlernt, sich aber selbst beigebracht, Make-Up z.B. bei Hochzeiten zu machen. Mit Bescheid vom 03.02.2022 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen, lehnte in der Sache aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (1. bis 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (4.). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.). Der Bescheid wurde als Einschreiben am 15.02.2022 zur Post gegeben. Die Kläger haben am 02.03.2022 Klage erhoben, die nicht weiter begründet worden ist. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.02.2022 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass einer Abschiebung in die Türkei Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen, und die Abschiebungsandrohung sowie das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss der Kammer vom 04.08.2022 ist der Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Bundesamtes verwiesen. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin Ziff. 1 angehört worden; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll verwiesen.