Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2024 verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf die Türkei besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die 1984 geborene Klägerin zu 1. und ihre fünf 2007, 2009, 2011, 2015 und 2017 geborenen Kinder, die Kläger zu 2. bis 6., sind türkische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Sie reiste nach eigenen Angaben am 19. November 2022 in das Bundesgebiet ein und stellten am 22. Dezember 2022 Asylanträge. In ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) trug die Klägerin zu 1. vor, sie habe die Schule unregelmäßig nur bis zur fünften Klasse besucht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Sie sei mit den fünf Kindern gut beschäftigt gewesen, habe nur ab und zu mal geputzt. Die Schwestern ihres Ehemannes, die in Deutschland lebten, hätten ihr auch schon mal Geld geschickt. Sie hätte zuletzt auch monatlich ungefähr 500 TL Sozialleistungen im Monat bekommen. Ihre finanzielle Situation sei ausreichend gewesen. Die Großfamilie lebe noch in der Türkei. Sie rede aber nur noch mit ihren Eltern. Sie seien als Kurden diskriminiert worden. Nachdem ihr Mann im August 2021 ausgereist sei, habe ein Nachbar, der Bäcker sei, sie und die Kinder unterstützt. Die Leute in der Umgebung hätten dies mitbekommen und dann die Lüge verbreitet, dass sie mit ihm ein Verhältnis habe. Ihr Bruder habe sie angerufen und ihr gesagt, dass er kommen werde, um zu überprüfen, ob es stimme. Er werde sie töten, sollte sie tatsächlich ein Verhältnis zu dem Nachbarn eingegangen sein. Ende Oktober habe ihr dann der Hausmeister zu Ausreise geraten, weil jeder schlecht über die reden würde. Sie habe ihren Mann in Deutschland kontaktiert, der dann den Verkauf der Wohnung organsiert habe. Mit Bescheid vom 28. April 2023 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Die Kläger wurden zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. – für den Fall der Klageerhebung – nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert; für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 5.). Schließlich ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Am 15. Mai 2023 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage wiederholen die Kläger ihren bisherigen Vortrag. Die Klägerin zu 1. sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre fünf Kinder in der Türkei sicherzustellen. Weder ihr Mann noch ihre Schwägerinnen seien in der Lage, sie zu unterstützen. Auch von ihrer Familie könne und wolle sie nach den Vorfällen in der Türkei keine Unterstützung mehr erhalten. Als ungelernte Frau habe sie keine Aussichten, sich in der Westtürkei ein Existenzminimum aufzubauen. Zudem sei es nach der Flucht ihres Ehemannes im Herbst 2022 zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Da ihr Ehemann wegen Unterstützung der PKK gesucht werde, gelte sich ebenfalls als verdächtig und es könne zu Hausdurchsuchungen und Festnahmen kommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 28. April 2023 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Türkei wurden in das Verfahren eingeführt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil sie gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Kläger haben nach der Sach- und Rechtslage zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes hinsichtlich der Türkei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (§ 113 Abs. 5 VwGO). Soweit der Bescheid vom 28. April 2023 dieser Feststellung entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Er ist daher in den Ziffern 4 bis 6 aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da die Kläger weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG haben noch Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen. I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die relevanten Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe ergeben sich aus § 3a und § 3b AsylG. In § 3c AsylG sind die möglichen Verfolgungsakteure benannt, in § 3d AsylG diejenigen Akteure, die Schutz bieten können. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn interner Schutz (§ 3e AsylG) besteht. Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG, die (Nr. 1) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 14. Macht der Antragsteller geltend, dass er bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, kann dies gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf sein, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris Rn. 63 f. m. w. N. Es ist im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht zunächst Sache des Asylsuchenden, seine Gründe für die Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern. Dabei muss insbesondere die Persönlichkeitsstruktur, der Wissensstand und die Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris Rn. 65. An der Glaubhaftigkeit fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris Rn. 24; VG Regensburg, Urteil vom 24. April 2018 - RO 3 K 16.33155 -, juris Rn. 24 m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten und allgemein zugänglichen Erkenntnissen sowie des Vorbringens der Kläger ist ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Es ist nicht festzustellen, dass ihnen in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus einem der normierten Verfolgungsgründe droht. Die Kläger haben zunächst keine Verfolgung allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden zu befürchten. Kurden sind nach gefestigter Rechtsprechung in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Vgl. zur von der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig verneinten Gruppenverfolgung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 - OVG 2 B 16.19 -, juris Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 24 ZB 20.30271 -, juris Rn. 6 und Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 9 ZB 18.32678 -, juris Rn. 9; VG Augsburg, Urteil vom 14. Januar 2019 - Au 6 K 17.33838 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N. und Urteil vom 19. Dezember 2018 - Au 6 K 18.31151 -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 28. September 2018 - 6 A 243/17 -, juris Rn. 28 m.w.N; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 07.07.2017. Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung besteht lediglich bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 24 ZB 20.30271 -, juris Rn. 6 m.w.N. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu diesem Personenkreis gehört, liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die –Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen die Einzelrichterin folgt. Auch in ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vermochte die Kläger zu 1. nicht glaubhaft zu machen, dass sie und ihre Kinder zu diesem Personenkreis gehören. Soweit die Klägerin zu 1. in der schriftlichen Klagebegründung und auch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, auch sie und ihre Kinder seien von der Polizei aufgesucht und ihre Wohnung durchsucht worden, ist der Vortrag allein schon deshalb wenig glaubhaft, weil er eine Steigerung zu dem bisherigen Vortrag darstellt und sie diese Vorfälle bei der Anhörung durch das Bundesamt nicht erwähnte. Sie verneinte vielmehr, dass sie persönlich Probleme mit der Polizei oder Sicherheitskräften gehabt habe. Beim Bundesamt berichtete sie lediglich von angeblichen Diskriminierungen aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und einer Verleumdung durch die Nachbarn. In der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin zu 1. diese nicht mehr als Fluchtgrund an, sondern teilte nur auf Nachfrage der Einzelrichterin zum Kontakt zu ihrer Familie im Rahmen der Befragung zu ihrer wirtschaftlichen Situation mit, dass die Nachbarn sie verleumdet hätten. Lediglich auf explizite Nachfrage ihrer Prozessbevollmächtigten machte sie weitere Angabe dazu. Zudem konnte die Klägerin zu 1. die letzte Durchsuchung, die angeblich sehr grausam gewesen sein soll, auch auf mehrfache Nachfrage zeitlich nur grob eingrenzen. Dies verwundert vor dem Hintergrund, dass die – von ihr als Schikane durch staatliche Stellen bezeichneten – polizeilichen Maßnahmen ausweislich ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung der vornehmliche Grund für ihre Ausreise gewesen sein sollen. II. Eingedenk der vorstehenden Ausführungen liegen auch keine Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG vor. III. Die Kläger haben aber einen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf die Türkei. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind nur Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Hiervon ausgehend begründen die Verbürgungen der Europäischen Menschenrechtskonvention im Einzelfall der Kläger ein Abschiebungsverbot. Ihre Abschiebung in ihr Heimatland würde gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Denn es ist in diesem Einzelfall nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. als alleinerziehende Mutter ohne familiären Rückhalt das Existenzminimum für sich und ihre fünf minderjährigen Kinder nicht wird sicherstellen können. Zwar können Personen, die freiwillig in die Türkei zurückkehren, im Rahmen des „REAG/GARPRückkehrprogramms“ finanzielle Hilfen erhalten. Zusätzliche Unterstützung bietet auch das Programm „Starthilfe Plus“, das Sachleistungen für den Bereich Wohnen, wie z.B. Kosten für Miete, Bau- und Renovierungsarbeiten bietet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, S. 21. Allerdings leidet die türkische Bevölkerung zunehmend unter der Inflation. Der Wertverlust der türkischen Lira setzte sich auch 2023 fort. Breite Teile der Bevölkerung profitieren nicht vom Wirtschaftswachstum, da Lohnsteigerungen nicht mit der hohen Inflation Schritt halten. Die Arbeitslosigkeit sank zuletzt zwar, liegt mit 9,7 Prozent (Januar 2023) aber immer noch auf hohem Niveau, bei einer ebenfalls hohen Unterbeschäftigungsquote von knapp 22 Prozent. Der Anteil der Bevölkerung, der in Armut lebt, steigt wieder an. Es gibt keine dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe, sondern eine Vielzahl von Einzelhilfen mit niedrigem Leistungsniveau. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, S.20 f. Davon ausgehend ist grundsätzlich zu konstatieren, dass türkischen Staatsbürgern in der Türkei nur in Ausnahmefällen eine Verelendung droht. Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 10. Juli 2023 - A 6 K 601/22 -, juris Rn. 72; VG Hamburg, Urteil vom 2. März 2023 – 1 A 3289/21 – juris Rn. 58. Ein solcher liegt hier allerdings zur Überzeugung der Einzelrichterin vor. In ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung schilderte die Klägerin zu 1. nachvollziehbar, dass sie im Falle ihrer Rückkehr mit den fünf minderjährigen Kindern, von denen jedenfalls die drei jüngsten noch Betreuungsbedarf haben, als alleinerziehende Mutter ohne familiären Rückhalt nicht in der Lage wäre, eine existenzsichernde Lebengrundlage zu erlangen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Klägerin zu 1. um eine ungelernte Frau handelt, die sich seit vielen Jahren beinahe ausschließlich um die Familie gekümmert hat und nur ab und zu durch Gelegenheitsjobs als Putzhilfe in ihrem Heimatort geringe Beiträge zum Familieneinkommen beitragen konnte. Hauptverdiener war stets der Ehemann bzw. Vater, der bei der Telekom beschäftigt war. Die Familie lebte nach der Ausreise des Ehemanns und Vaters von Ersparnissen und wohnte mietfrei. Allerdings ist die Eigentumswohnung der Familie zur Finanzierung der Ausreise der Kläger verkauft worden, so dass eine Wohnung anzumieten wäre. Der Erhalt ausreichender Sozialleistungen für die ungebildete und völlig auf sich allein gestellte Klägerin zu 1. erscheint im Gesamtkontext auch nicht beachtlich wahrscheinlich. Ob auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 494. IV. Die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Türkei erweist sich im Hinblick auf die Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Türkei als rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) und ist dementsprechend aufzuheben. In Folge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung liegen auch die Voraussetzungen für das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht (mehr) vor; dieses ist daher ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Alt. 2, §§ 711 und 709 Satz 2 ZPO.