Beschluss
A 13 K 2194/23
VG Freiburg (Breisgau) 13. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) verlangt nicht nur den Besitz eines oder mehrerer Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, sondern darüber hinaus, dass der Asylantragsteller gerade mit Hilfe eines dieser abgelaufenen Visa in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist.(Rn.22)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - A 13 K 2193/23 - gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2023 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) verlangt nicht nur den Besitz eines oder mehrerer Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, sondern darüber hinaus, dass der Asylantragsteller gerade mit Hilfe eines dieser abgelaufenen Visa in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist.(Rn.22) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - A 13 K 2193/23 - gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2023 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Abschiebungsanordnung in die Republik Lettland. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Die Botschaft der Republik Lettland in Ankara erteilte dem Antragsteller am 02.09.2022 ein vom 10.10.2022 bis zum 31.10.2022 gültiges Schengenvisum. Eigenen Angaben zufolge am 26.11.2022 verließ der Antragsteller sein Heimatland und reiste mit Hilfe eines Schleuser mit einem LKW am 29.11.2022 in die Italienische Republik ein, von wo aus er über die Schweizerische Eidgenossenschaft am selben Tag in das Bundesgebiet einreiste. Am 01.12.2022 äußerte der Antragsteller ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am selben Tag durch behördliche Mitteilung schriftlich Kenntnis erlangte. Am 15.12.2022 nahm das Bundesamt den Asylantrag förmlich auf. Am 12.01.2023 richtete das Bundesamt unter Hinweis auf das erteilte Visum ein Aufnahmegesuch an die Republik Lettland. Diese stimmte dem Aufnahmegesuch am 20.02.2023 unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu. Am 19.07.2023 hörte das Bundesamt den Antragsteller zur Zulässigkeit des Asylantrags an. Der Antragsteller gab hierbei an, er habe das Visum für die Republik Lettland beantragt, um dort gemeinsam mit einem Freund Urlaub zu machen. Nachdem sein Freund kein Visum bekommen habe, habe er den geplanten Urlaub nicht angetreten. Mit - dem Antragsteller am 14.07.2023 zugestelltem - Bescheid vom 12.07.2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2 des Bescheids), ordnete die Abschiebung in die Republik Lettland (Ziff. 3 des Bescheids) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete letzteres auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4 des Bescheids). Der Antragsteller hat am 21.07.2023 gegen den Bescheid Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe zu keinem Zeitpunkt von dem ihm erteilten Visum Gebrauch gemacht und sei auch nicht in die Republik Lettland eingereist. Er sei vielmehr erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums in die Bundesrepublik eingereist, sodass Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht einschlägig sei. Der Antragsteller beantragt - sachdienlich formuliert -, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - A 13 K 2193/23 - gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2023 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Das Klageverfahren A 13 K 2193/22 ist nach wie vor bei der beschließenden Kammer anhängig. Dem Einzelrichter liegt die einschlägige elektronische Akte des Bundesamts und die Gerichtsakte A 13 K 2193/23 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG statthaft. Er ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegt mit der am 21.07.2023 erhobenen Klage - A 13 K 2193/23 - ein nicht offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf vor, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann; der Antrag ist innerhalb der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden. 2. Der Antrag ist auch begründet. Das Suspensivinteresse des Antragstellers vom Vollzug der Abschiebungsanordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einstweilen verschont zu bleiben überwiegt das öffentliche Interesse am - kraft Gesetz bestehenden - Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung auch unter Berücksichtigung dessen, dass diesem mit Blick auf das europarechtlich bezweckte effektive Funktionieren des Dublin-Systems hohes Gewicht zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 [Jawo] -, juris Rn. 62). Denn die Abschiebungsanordnung erweist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als voraussichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach der genannten Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Ausgehend hiervon hat das Bundesamt wohl zu Unrecht die Abschiebung in die Republik Lettland angeordnet, denn diese ist voraussichtlich nicht für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig. Insbesondere dürfte sich deren Zuständigkeit - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht aus Art. 12 Abs. 4 UABs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist dann, wenn ein Asylantragsteller ein gültiges Visum besitzt, grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Nach Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin-III-VO ist Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO auch dann anwendbar, wenn ein Antragsteller ein oder mehrere Visa besitzt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, auf Grund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Maßgeblich für die Frage, ob das Visum gültig bzw. weniger als sechs Monate abgelaufen ist, ist nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO der Zeitpunkt, zu dem der Asylantragsteller erstmals in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats - in der Bundesrepublik dem Bundesamt - ein vom Asylantragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Asylantragsteller beim Bundesamt einen förmlichen Asylantrag gestellt hat, sondern schon dann, wenn dem Bundesamt ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz und, gegebenenfalls, wenn ihm nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 [Mengesteab]-, juris Rn. 75 ff.). Ausgehend hiervon kommt es vorliegend auf den 29.11.2022 an, denn an diesem Tag hat das Bundesamt auf Grund behördlicher Mitteilung schriftlich vom Asylgesuch des Antragstellers Kenntnis erlangt. Das dem Antragsteller erteilte Visum war bis zum 31.10.2022 gültig und damit am 29.11.2022 seit weniger als sechs Monaten abgelaufen. Allerdings verlangt Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin-III-VO nicht nur den Besitz eines oder mehrerer Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, sondern darüber hinaus, dass der Asylantragsteller „aufgrund derer […] in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte“. Dies bedeutet, dass der Asylantragsteller gerade mit Hilfe des Visums in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingereist sein muss (vgl. VG Minden, Beschluss vom 09.01.2018 - 10 L 1755/17.A -, juris Rn. 11; VG Trier, Urteil vom 04.09.2019 - 7 K 2673/19.TR -, juris Rn. 25; VG Hannover, Beschluss vom 16.02.2015 - 10 B 403/15 -, juris Rn. 1; VG München, Beschluss vom 06.10.2015 - M 12 S 15.50781 -, juris Rn. 20; Hruschka/Maiani in Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Edition 2022, Chapter 23, Art. 12 Rn. 5; Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Stand 01.02.2014, K 23; a. A. ohne Begründung: Günther/Nuckelt in BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition 01.07.2023, AsylG § 29 Rn. 55). Zwar lässt die deutsche Sprachfassung auf den ersten Blick auch ein Verständnis zu, nachdem es nicht darauf ankommt, ob die Einreise gerade mit Hilfe des Visums erfolgt ist, sondern die bloße Möglichkeit einer Einreise genügt. Dass ein solches Verständnis nicht zutreffend ist, zeigt jedoch der Vergleich insbesondere mit der englischen („[…] and which enabled him oder her actually to entert he territory of a Member State […]“) und der französischen („mois lui ayant effectivement permis d’entrer sur le territoire d’un État membre“) Sprachfassung, die jeweils eindeutig eine tatsächliche Einreise mit Hilfe des abgelaufenen Visums verlangen (vgl. VG Minden, Beschluss vom 09.01.2018 a. a. O. Rn. 13; VG Trier, Urteil vom 04.09.2019 a. a. O. Rn. 25). Auch ein Vergleich des Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin-III-VO mit Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO macht deutlich, dass die Einreise gerade mit Hilfe des abgelaufenen Visums erfolgt sein muss. Denn während Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO lediglich den Besitz eines gültigen Visums verlangt - auch die englische Sprachfassung setzt insoweit lediglich „possesion of a valid visa“ voraus -, wird in Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin-III-VO gerade zusätzliche eine Einreise „aufgrund“ des Visums verlangt. Schließlich beruht die Regelung des Art. 12 Dublin-III-VO auf dem Gedanken der Verantwortlichkeit des Mitgliedsstaats, der das Visum bzw. den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für den Aufenthalt des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (vgl. Hruschka/Maiani a. a. O. Rn. 1). Hat das abgelaufene Visum jedoch die Einreise gar nicht ermöglicht, fehlt es an einer (tatsächlichen) Verantwortlichkeit des ausstellenden Mitgliedstaats. Vorliegend fehlt es wohl an einer Einreise mit Hilfe des erteilten Visums. Nach den von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellten Ausführungen des Antragstellers, die ohne weiteres plausibel sind, reiste er erst am 26.11.2022 - und damit nach Ablauf der Gültigkeit des Visums - aus seinem Heimatland aus und am 29.11.2022 illegal in die Italienische Republik ein. Dafür, dass der Antragsteller entgegen seiner Angaben mit Hilfe des ihm erteilten Visums in einen Mitgliedstaat eingereist sein könnte, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Eine Zuständigkeit der Republik Lettland für das Asylverfahren des Antragstellers aus sonstigen Gründen ist nicht ersichtlich. Darauf, dass die Republik Lettland dem Aufnahmegesuch zugestimmt hat, kommt es insoweit nicht an. Denn im Aufnahmeverfahren genügt es - anders als im Wiederaufnahmeverfahren - für die Zuständigkeit nicht, dass der um Aufnahme ersuchte Mitgliedstaat einer Aufnahme zustimmt (vgl. EuGH, Urteile vom 02.04.2019 - C-582/17 und C-583/17 [Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie vs. H., R.] -, juris Rn. 57 und vom 07.06.2016 - C-63/15 [Ghezelbash] -, juris Rn. 43). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).