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Beschluss

22 L 3513/24.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0214.22L3513.24A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter. Der am 28. November 2024 bei Gericht wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.11.2024, zugestellt am 21.11.2024, enthaltene Abschiebungsregelung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Kammer geht gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO davon aus, dass der Eilantrag – über seinen Wortlaut hinaus – darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage (22 K 10166/24.A) in Bezug auf alle Regelungen des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 11. November 2024 anzuordnen, also insbesondere auch insoweit, als sich die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides richtet. Es entspricht nunmehr ständiger Rechtsprechung der Kammer, in Anknüpfung an die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, keine Unterbrechung oder Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO bezeichneten Überstellungsfrist rechtfertige, vgl. nur: EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid C-323/21 u.a., EU:C:2023:4, Rn. 69 - 70, (auch) im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Streitgegenstand zwischen den Regelungen in den einzelnen Ziffern des streitgegenständlichen Dublin-Bescheids zu differenzieren. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Mai 2023 - 22 L 1042/23.A -, juris, Rn. 8, vom 29. Dezember 2023 ‑ 22 L 3014/23.A ‑, juris, Rn. 8, vom 24. Januar 2024 - 22 L 3411/23.A -, juris, Rn. 5 ff., vom 20. März 2024 - 22 L 497/24.A -, juris, Rn. 8 ff. und vom 23. April 2024 - 22 L 298/24.A -, juris, Rn. 5 ff. Die Trennung des unionsrechtlich determinierten Streitgegenstandes (Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides), der allein Einfluss auf den Lauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO haben kann, von dem Streitgegenstand, in dessen Rahmen die praktische Möglichkeit der Überstellung zu prüfen ist (Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG in Ziffer 3), trägt den unterschiedlichen Rechtsfolgen einer auf die jeweilige Regelung bezogenen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Rechnung. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2024 - 22 K 7669/23.A -, juris, Rn. 33 ff.; Beschluss vom 23. April 2024 - 22 L 298/24.A -, juris, Rn. 7. Vor diesem Hintergrund werden Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Dublin-Bescheid nicht mehr dahingehend ausgelegt, dass diese sich nur gegen die Abschiebungsanordnung richten und die Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung inzidenter im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung erfolgt. Es wird vielmehr zwischen den einzelnen Regelungen des Bescheides differenziert und der Eilantrag wird, wenn er – wie hier durch Bezugnahme auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren (vgl. Beiakte des Hauptsacheverfahrens 22 K 10166/24.A Bl. 85 f., Bl. 93) – (auch) darauf gestützt ist, dass dem Antragsteller als Schutzsuchendem in einem Mitgliedstaat eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 EU-GRCh und Art. 3 EMRK bzw. des Refoulementverbots drohe, rechtsschutzintensiv zugunsten des Antragstellers dahingehend ausgelegt, dass sich der Antrag auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung bezieht. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Mai 2023 - 22 L 1042/23.A -, juris, Rn. 8, vom 29. Dezember 2023 - 22 L 3014/23.A -, juris, Rn. 8, vom 24. Januar 2024 - 22 L 3411/23.A -, juris, Rn. 5 ff, vom 20. März 2024 - 22 L 497/24.A -, juris, Rn. 12 und vom 23. April 2024 - 22 L 298/24.A -, juris, Rn. 9. Der so verstandene Antrag ist vollumfänglich zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.). I. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Der Antrag wurde auch fristgerecht erhoben worden. Nach §§ 34a Abs. 2 Satz 1 und 3, 74 Abs. 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung sowie gegen die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots binnen einer Woche nach Zustellung zu stellen. Diese Voraussetzungen, die auch gelten, soweit der Antrag sich gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides und gegen die Negativfeststellung in Bezug auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Ziffer 2 des Bescheides richtet, vgl. hierzu ausführlich VG Düsseldorf, Gerichtsbescheide vom 29. Mai 2024 - 22 K 2372/24.A -, und vom 31. Mai 2024 - 22 K 8021/23.A -, n.v.; VG Augsburg, Urteil vom 20. Juni 2018 - Au 6 K 18.50565 -, juris, Rn. 16; VG Dresden, Beschluss vom 29. März 2016 - 7 L 1264/15.A -, juris, Rn. 10 f.; in der Sache auch VG München, Beschluss vom 14. September 2023 - M 10 S 23.50940 -, juris, Rn. 11; Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2021 - M 5 K 19.51345 -, juris, Rn. 13 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 3. Dezember 2018 - Au 4 K 17.50539 -, juris, Rn. 15; Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Losebl. (Stand: 140. EL 3/2023), § 74 Rn. 6; Haderlein, in: Heusch/Haderlein/Fleuss/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2021, Rn. 544; wohl auch Broscheit, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 34a AsylG Rn. 15; zur gesetzgeberischen Intention der Vereinheitlichung der Klagefristen in allen Fällen der Unzulässigkeit von Anträgen BT-Drs. 18/6185, S. 36, sind hier gewahrt. Der Lauf der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG knüpft an die Zustellung des Bescheides an, die für Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, in § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG verpflichtend vorgeschrieben ist. In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen, § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Etwas anderes gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG nur dann, wenn der Ausländer im Asylverfahren einen Bevollmächtigten bestellt oder einen Empfangsberechtigten benannt hat, was hier indes nicht der Fall war. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt (§ 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 AsylG); im Übrigen gelten sie nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, die hier mit Blick darauf zur Anwendung kommt, dass die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides im November 2024 erfolgt ist, am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Die danach für den Beginn der Wochenfrist maßgebliche Zustellung ist hier (erst) durch die Aushändigung des Bescheides an die Antragstellerin zu 1. am 21. November 2024 erfolgt. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht unter Berücksichtigung der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG. Zwar ist der Bescheid des Bundesamts vom 11. November 2024 ausweislich der von der Antragstellerin zu 1. unterschriebenen Empfangsbestätigung (Beiakte des Hauptsacheverfahrens 22 K 10166/24.A Bl. 174 f.) bereits am 14. November 2024 in der NU J. eingegangen. Die in § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG geregelte Zustellungsfiktion kommt hier indes nicht zur Anwendung. Zwar dürfte es sich bei der NU J. um eine Aufnahmeeinrichtung i.S.d. § 44 AsylG handeln. Allerdings fehlt es hier an der Erfüllung der für die Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG erforderlichen Vorgaben der § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 AsylG. Voraussetzung für die Anwendung der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG ist, dass in der Aufnahmeeinrichtung eine der in § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG vorgesehenen Zustellungsmodalitäten praktiziert wird. Vgl. Oubensalh, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 10 AsylG Rn. 14. Es muss mithin entweder ein Postverteilungssystem oder eine Postausgabestelle eingerichtet sein. Bei einem Postverteilsystem werden die Postsendungen an jedem Werktag zu einer bestimmten Zeit bzw. in einem bestimmten Zeitraum in die Zimmer der Ausländer gebracht und dort den Empfängern ausgehändigt. Ist eine Postausgabestelle eingerichtet, wird die Postsendung in einer an jedem Werktag zu bestimmten (ausreichend langen) Zeiten geöffneten zentralen Ausgabestelle zur Abholung durch den Ausländer bereitgehalten. Vgl. Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition (Stand: Januar 2025), § 10 AsylG Rn. 35. Nach § 10 Abs. 4 Satz 3 AsylG hat der Ausländer sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Ist ein Postverteilsystem eingerichtet, muss der Asylbewerber sicherstellen, dass ihm Postsendungen, die an ihn adressiert sind, während der durch Aushang bekannt gemachten Zeiten ausgehändigt werden können; ist eine Postausgabestelle eingerichtet, trifft den Ausländer die Obliegenheit, sich während der Öffnungszeiten zu erkundigen, ob Postsendungen für ihn vorliegen, und diese abzuholen. Vgl. Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Losebl. (Stand: 149. Lfg.), § 10 AsylG Rn. 359 f.; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Losebl. (Stand: 139. AL 4/2020), § 10 AsylG Rn. 63; Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 10 Rn. 27 f. und Rn. 30. In beiden Fällen müssen – wie sich aus § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG ergibt – sowohl die Art und Weise der Postausgabe, als auch die Postausgabe- oder Postverteilzeiten für jeden Werktag durch einen Aushang bekannt gemacht werden. Ist der Aushang hinsichtlich der tatsächlichen Praxis inhaltlich unzutreffend oder irreführend, tritt die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG nicht ein. Vgl. Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition (Stand: Januar 2025), § 10 AsylG Rn. 35; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Losebl. (Stand: 139. AL 4/2020), § 10 AsylG Rn. 62; Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 10 Rn. 27. Die dargelegten Voraussetzungen für den Eintritt der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG waren hier im Rahmen der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides an die Antragsteller nicht erfüllt. Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Leiters der NU J. erfolgt die Zustellung behördlicher Post in der Einrichtung in einem Info-Point der Bezirksregierung. Bei Eingang entsprechender Post erhalte der betreffende Bewohner für den Folgetag einen Termin zur Abholung. Den Termin lege der vor Ort zuständige Mitarbeiter der Bezirksregierung fest. Der Betreuungsdienstleister der Einrichtung erhalte sodann von der Einrichtungsleitung eine E-Mail mit einer Liste, auf der die Personen vermerkt seien, denen ein Termin zur Abholung eines Schreibens zugewiesen worden sei. Vom Betreuungsdienstleister werde dann eine sog. Warnung im Verwaltungssystem gesetzt; der betreffende Bewohner erhalte dann, wenn er sich zum Essen einchecke oder die Einrichtung betrete/verlasse, eine entsprechende Meldung, dass er sich am Info Point melden müsse. Die Weitergabe der Information über den konkret zugewiesenen Termin an den betreffenden Bewohner erfolge mithin durch den Betreuungsdienstleister, wobei es durchaus sein könne, dass dies über einen Zettel erfolge, der an den betreffenden Bewohner ausgegeben werde; der Zusatz „BZR“ stehe für Bezirksregierung. Worum es in dem Termin gehe, werde dem betroffenen Bewohner nicht mitgeteilt, das erfahre er erst bei der Vorsprache am Info-Point. Eine Information der Bewohner der Einrichtung über dieses Verfahren der Ausgabe von behördlicher Post erfolge in der Regel beim Einzug mündlich durch den Betreuungsdienstleister; einen Aushang oder schriftliche Informationen der Bewohner über dieses Verfahren gebe es nicht. Diese Angaben decken sich mit dem Vortrag der Antragsteller, die angegeben haben, mit einem Zettel für den 21. November 2024 um 11:00 Uhr zu einem „BZR Termin“ geladen worden zu sein, in dessen Rahmen der Antragstellerin zu 1. sodann der streitgegenständliche Bescheid ausgehändigt worden sei. Es kann hier offen bleiben, ob es im Rahmen des § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist, die Postausgabe in einer Aufnahmeeinrichtung dergestalt zu organisieren, dass den Bewohnern ein Termin zur Abholung der zuzustellenden Schriftstücke zugewiesen wird, der ihnen mittels individueller Mitteilung über das Verwaltungssystem mit ergänzendem Einladungszettel mitgeteilt wird. Für die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens spricht, dass die nähere Organisation der Aushändigung an den Empfänger im Ermessen der Aufnahmeeinrichtung steht, vgl. Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 10 Rn. 32, und auch eine Information der Bewohner dergestalt für zulässig gehalten wird, dass durch Aushang bekanntgegeben wird, für welchen Bewohner Post eingegangen sei. Vgl. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 10 AsylG Rn. 33; Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Losebl. (Stand: 149. Lfg.), § 10 AsylG Rn. 359; Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 10 Rn. 28. Dem wäre das hier praktizierte Verfahren jedenfalls vergleichbar. Erforderlich ist allerdings stets, dass die Bewohner entsprechend der Vorgabe des § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG über das Verfahren der Postausgabe über einen Aushang informiert werden. Nur so können die Bewohner ihrer in § 10 Abs. 4 Satz 3 AsylG vorgesehenen Vorsorgepflicht nachkommen. Vgl. Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 10 Rn. 30; auch Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 10 AsylG Rn. 34. Das ist hier nicht erfolgt. Ausweislich der vom Gericht eingeholten Auskunft des Leiters der Aufnahmeeinrichtung NU J. gab es keinen Aushang zu dem praktizierten Verfahren der Postausgabe. Die Bewohner der Einrichtung wurden darüber allein mündlich beim Einzug informiert. Eine allein mündliche Information wird den Anforderungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG indes nicht gerecht. Das gilt hier zumal vor dem Hintergrund, dass eine solche mündliche Information nach Auskunft des Leiters der Aufnahmeeinrichtung lediglich „in der Regel“ erfolgt sei, womit eine flächendeckende Information aller Bewohner gerade nicht gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht gesichert, dass die Antragsteller hierüber informiert wurden, zumal eine entsprechende Belehrung der Antragsteller nach Aktenlage nicht dokumentiert ist. Insbesondere reicht auch die Einladung zur Vorsprache bei der Bezirksregierung über das Verwaltungssystem und einen Einladungszettel nicht aus, um eine hinreichende Kenntnis zu begründen, da Bewohner schon bevor sie erstmals bei der elektronischen Erfassung zur Teilnahme am Essen oder dem Betreten / Verlassen der Unterkunft über eine sog. Warnung im Verwaltungssystem die Aufforderung erhalten, dass sie sich am Info Point melden mögen, Kenntnis davon erlangen können müssen, dass ihnen auf diese Weise ihre behördliche Post zugestellt wird. Das ist nur gewährleistet, wenn den Bewohnern das Verfahren, über das ihnen der Termin zur Abholung von Postsendungen mitgeteilt wird, vorab bekanntgegeben wird. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass auch der Meldung im Verwaltungssystem und dem Einladungszettel nach der Auskunft des Leiters der Aufnahmeeinrichtung nicht entnommen werden kann, dass der Termin im Info-Point bei der Bezirksregierung der Abholung behördlicher Post dient. Zur Notwendigkeit, dass auch Bewohner, die eine Ausgabe verpassen, die Möglichkeit haben müssen, zeitnah an ihre Sendungen zu kommen, vgl. etwa Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Losebl. (Stand: 149. Lfg.), § 10 AsylG Rn. 359. Gleiches ergibt sich, sofern man für die Anwendung der Fiktionsregelung des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG fordert, dass ein erfolgloser Zustellungsversuch unternommen wurde. So VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2025 - 24 L 3911/24.A -, juris, Rn. 6; VG Würzburg, Urteil vom 19. Juni 2023 - W 4 K 22.30656 -, juris, Rn. 16; VG Bremen, Urteil vom 22. August 2023 - 7 K 1293/22 -, juris, Rn. 27; Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Losebl. (Stand: 149. Lfg.), § 10 AsylG Rn. 366, Rn. 368 und Rn. 371; wohl auch Preisner, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 43. Edition (Stand: Januar 2025), § 10 AsylG Rn. 36; ähnl. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 10 AsylG Rn. 33: Anwendung der Fiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG erfordere Möglichkeit der Abholung spätestens am dritten Werktag nach Übergabe des Schriftstückes an die Aufnahmeeinrichtung. Denn unter Zugrundelegung des in der NU J. praktizierten Systems der Postausgabe wäre ein solcher Zustellungsversuch hier nicht bereits mit der Bereithaltung des Schreibens im Info-Point der Bezirksregierung erfolgt. Vielmehr ist ein Zustellungsversuch erst zu dem Zeitpunkt des dem Betroffenen zugewiesenen Termins gegeben. Nach Auskunft des Einrichtungsleiters der Aufnahmeeinrichtung NU J. ist der Termin für die Abholung des bereits am 14. November 2024 dort eingegangenen Bescheides erst am 19. November 2024 an den Betreuungsdienstleister gemeldet worden; der Termin zur Abholung sei auf den 21. November 2024 festgelegt worden. Der streitgegenständliche Bescheid war danach erst für den 21. November 2024 zur Postausgabe vorgesehen, sodass auch erst ab diesem Tag eine etwaige Frist nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG zu Laufen hätte beginnen können. Nach alledem wurde die Zustellung des Bescheids an die Antragsteller hier erst mit der Übergabe des Bescheides an die Antragstellerin zu 1. am 21. November 2024 bewirkt. Danach lief die Antragsfrist von einer Woche nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1 BGB mit Ablauf des 28. November 2024 ab, womit der an diesem Tag bei Gericht eingegangene Eilantrag die einwöchige Frist des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG wahrt. Vor diesem Hintergrund kommt es hier auf die Frage, ob den Antragstellern vor dem Hintergrund, dass ihnen von der Einrichtungsleitung erst für den 21. November 2024 ein Termin zur Abholung des Bescheides zugewiesen worden war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, nicht mehr an. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das durch § 75 Abs. 1 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus, denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. 1. Das Bundesamt hat den Asylantrag mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Danach ist Spanien für den Asylantrag der Antragsteller zuständig. a) Die Zuständigkeit Spaniens ist begründet worden. Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach den Regelungen über das Aufnahmeverfahren gemäß Art. 21, 22 Dublin III-VO. Im Aufnahmeverfahren wird der für die Prüfung des Antrages zuständige Staat grundsätzlich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmt, vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, H., EU:C:2019:280, Rn. 55 - 57, wobei gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO grundsätzlich von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Nach Art. 12 Abs. 2 Halbsatz 1 Dublin III-VO ist Spanien für die Prüfung des Asylantrages der Antragsteller zuständig. Danach ist in den Fällen, in denen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Die Antragsteller waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) im Besitz gültiger Visa, die von der spanischen Auslandsvertretung in Nador/Marokko ausgestellt wurden. Die Visa waren ausweislich des vom Bundesamt eingeholten Auszugs aus dem Visainformationssystem (VIS, vgl. Beiakte des Hauptsacheverfahrens 22 K 10166/24.A Bl. 23 ff.) gültig vom 4. September 2024 bis zum 18. Oktober 2024. Der erste Asylantrag der Antragsteller in einem Mitgliedstaat erfolgte in Deutschland, und zwar nach den Maßstäben des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO am 27. September 2024, als sich die Antragsteller als Asylsuchende in der Landeserstaufnahmeeinrichtung meldeten (Ankunftsnachweis Beiakte des Hauptsacheverfahrens 22 K 10166/24.A Bl. 74 ff.). Weiterhin ist anzunehmen, dass die Antragsteller mit Hilfe dieser Visa in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnten. Dies ergibt sich aus den Angaben der Antragstellerin zu 1. im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags durch das Bundesamt, wo sie angegeben hat, gemeinsam mit ihren beiden Kindern, den Antragstellern zu 2. und 3., mit den von Spanien erteilten Visa im September 2024 aus Marokko kommend mit einem Passagierschiff nach Spanien und damit in das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist und dann nach einem etwa einwöchigen Aufenthalt in Spanien mit dem Flugzeug weiter nach Deutschland gereist zu sein (Beiakte des Hauptsacheverfahrens 22 K 10166/24.A Bl. 84 f. und Bl. 91). Es kann insoweit dahinstehen, ob aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin III-VO („aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte“) auch für Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO abzuleiten ist, dass die Visa den Antragstellern „tatsächlich“ Zugang zum Gebiet der Mitgliedstaaten verschafft haben müssen, so im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO bspw. VG Freiburg, Beschluss vom 28. August 2023 - A 13 K 2194/23 -, juris, Rn. 22; VG Trier, Urteil vom 4. September 2019 - 7 K 2673/19.TR -, juris, Rn. 25; VG Hannover, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 10 B 403/15 -, juris Rn. 15; VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - M 12 S 15.50781 - juris Rn. 20; VG Minden, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 10 L 1755/17.A -, juris Rn. 11; vgl. in diese Richtung auch VG Leipzig, Beschluss vom 7. September 2023 - 5 L 467/23.A -, juris; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 1. Aufl. 2014, Art. 12 Rn. K2 und K23; Hruschka/Maiani, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Art. 12 Rn. 1, oder ob es ausreicht, wenn aufgrund der Visa die Möglichkeit zur Einreise bestand, unabhängig davon, ob die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich aufgrund der Visa oder auf andere Weise, gegebenenfalls illegal, erfolgte. So bspw. VG Bremen, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 V 798/14 -, juris, Rn. 11; Günter/Nuckelt, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition (Stand: Januar 2025), § 29 AsylG Rn. 56; Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK AsylG, Losebl., Stand: 129. Lfg. 11/2020, § 29 AsylG Rn. 161. Zudem gibt die Antragstellerin zu 1. an, weder sie noch ihre Kinder, die Antragsteller zu 2. und 3., hätten nach ihrer Einreise das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen (Beiakte des Hauptsacheverfahrens 22 K 10166/24.A Bl. 65); gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor. b) Die damit nach Art. 12 Dublin III-VO für Spanien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO genannten Frist von drei Monaten ab Äußerung des Asylgesuchs (hier am 27. September 2024, vgl. Beiakte des Hauptsacheverfahrens 22 K 10166/24.A Bl. 74 ff.) am 30. Oktober 2024 ein Aufnahmegesuch an Spanien gerichtet (Beiakte des Hauptsacheverfahrens 22 K 10166/24.A Bl. 118 ff.) welches nach der automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag dort einging (Beiakte des Hauptsacheverfahrens 22 K 10166/24.A Bl. 124). Spanien hat das Aufnahmegesuch mit Schreiben vom 7. November 2024 angenommen (Beiakte des Hauptsacheverfahrens 22 K 10166/24.A Bl. 125), was die Verpflichtung Spaniens zur Aufnahme der Antragsteller begründet. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme des Aufnahmegesuchs durch Spanien am 7. November 2024 liegt weniger als sechs Monate zurück. Im Übrigen wurde die Überstellungsfrist dadurch unterbrochen, dass die Antragsteller fristgerecht einen gerichtlichen Eilantrag (auch) in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes gestellt haben. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 22 L 3411/23.A -, juris, Rn. 30; Urteil vom 29. Januar 2024 - 22 K 7669/23.A -, juris, Rn. 33 ff.; allgemein zur Unterbrechung der Überstellungsfrist durch einen Eilantrag vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15.15 ‑, juris, Rn. 11. c) Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO gehindert, die Antragsteller nach Spanien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für die Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 76 ff. und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, N.S. u.a., EU:C:2011:865, Rn. 81 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609 der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87. Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 EU-GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89. Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254. Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff.; unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263. Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Spanien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die für eine auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellte Person in der Lage der Antragsteller die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verhältnisse in Spanien mit Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK für auf Grundlage der Dublin III-VO zu überstellende Personen im Allgemeinen unvereinbar sind. Davon geht die ganz überwiegende Rechtsprechung aus. Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2023 - 2 ZKO 283/22 -, juris, Rn. 7 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 24. August 2020 - OVG 3 B 35.19 -, juris, Rn. 33; VG Hamburg, Urteil vom 4. Juli 2024 – 12 A 4989/22 –, juris, Rn. 41 ff.; VG München, Beschluss vom 27. November 2023 - M 10 S 23.51016 -, juris, Rn. 31 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2023 - 22 L 2724/22.A -, juris, Rn. 36 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 6. Oktober 2022 - AN 17 S 22.50150 -, juris, Rn. 29 m.w.N.; VG Leipzig, Beschluss vom 7. Oktober 2022 – 6 L 578/22.A -, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 12. April 2022 - 5 L 122/22.A -, juris, Rn. 18; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - W 1 S 21.50343 -, juris, Rn. 20 ff. m. w. N.; VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 - RO 11 K 21.30487 -, juris, Rn. 2 ff.; VG Frankfurt, Beschluss vom 18. Mai 2021 ‑ 2 L 1354/21.F.A ‑, juris; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2021 - 4 K 134/19.A -, juris, Rn. 33 ff m.w.N.; VG Arnsberg, Beschluss vom 15. März 2021 ‑ 11 L 93/21.A ‑, juris; BVwG Österreich, Entscheidung vom 10. Februar 2020 - W 125 2228238-1 -, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20200210_W125_2228238_1_00/BVWGT_20200210_W125_2228238_1_00.html. Dies bestätigten auch die gegenwärtig verfügbaren Erkenntnisse. Dabei ist für Spanien im Jahre 2023 eine Zunahme der Anzahl von Asylsuchenden zu verzeichnen (rund 162.500 Anträge und damit 38 % mehr im Vergleich zu 2022). Vgl. European Union Agency for Asylum, EUAA Asylum Report 2024, Stand: 14. Juni 2024, S. 310, https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2024, abgerufen am 30. Juli 2024. Spanien verfügt jedoch über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Hilfsorganisationen bei der Schutzgewährung und Unterstützung von Asylsuchenden. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 17 ff.; Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 5 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 5 f.; U.S. Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage in Spanien im Jahr 2023 vom 23. April 2024, S. 15, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2107683.html. Es findet bei der Einreise im Zuge der Überstellung eine Verweisung an die Asylbehörde (Oficina de Asilo y Refugio, OAR) statt, bei der ein Termin zur Registrierung als Asylsuchender erfolgt und Unterkunftsinformationen erteilt werden. Vgl. Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 3. Soweit es Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks, besonders in den Exklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko gibt, vgl. ai, Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2023) vom 24. April 2024 abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2107968.html; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 12, bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellte Personen hiervon betroffen sind. Die (Wieder-)Aufnahme des Asylverfahrens wird teilweise durch generelle Defizite des Asylverfahrens erschwert. Je nach Verfahrensstand kann das Erstverfahren weitergeführt werden. Ist das Erstverfahren abgeschlossen, kann ein neuer Antrag gestellt werden, der nicht als Folgeantrag behandelt wird. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 69; Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 3 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 7. Für die Stellung des Schutzantrages und den daran anknüpfenden Zugang zu staatlichen Leistungen gibt es wegen Kapazitätsproblemen teilweise immer noch Hindernisse und lange Wartezeiten. Diese gelten auch für auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellte Personen. Jedoch wurden im März 2022 neue Reglungen für die Ankunft bzw. Aufnahme von Antragstellern in Kraft gesetzt und 190 Mio. Euro für den „Recovery und Resilience Plan“ und 215 Mio. Euro für den Bau 17 neuer Aufnahmeeinrichtungen mit einer Kapazität von 6.100 Plätzen bewilligt und die Regierung arbeitet an der Erhöhung der Kapazitäten. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 51 ff; U.S. Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage in Spanien im Jahr 2023 vom 20. März 2023, S. 16 f., abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2107683.html; Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 5 In Zusammenarbeit mit dem UNHCR erhielt die spanische Asylbehörde (OAR) 2023 umfangreiche Unterstützung zur Verbesserung des Zugangs zum Asylverfahren, der Bearbeitung der Asylverfahren sowie der Qualität und Effizienz der Asylentscheidungen. Damit verbunden waren Maßnahmen zur schnellen und sicheren Identifikation von Personen mit besonderen Bedürfnissen und deren Unterstützung im Einklang mit nationalem Recht und Unionsrecht einschließlich der Versorgung mit adäquater Unterbringung. Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen wurde eine positive Wirkung in diesen Arbeitsfeldern im Jahr 2024 erwartet. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 52 ff. Das spanische Rote Kreuz hat Büros an den Flughäfen Madrid/Baraja und Barcelona und kümmert sich auf Information der Polizei um die auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellten Personen in Bezug auf eine Erstversorgung und Notunterkünfte. Auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellte Personen haben einen Anspruch darauf, in das staatliche Unterkunftssystem (wieder-)aufgenommen zu werden. Vgl. Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 3, 8; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 13 ff. In Bezug auf Kapazitätsprobleme in den Jahren 2019 und 2020 und damit verbundene Schwierigkeiten für auf Grundlage der Dublin III‑VO überstellte Personen, Platz in den Aufnahmeeinrichtungen zu finden, trat seit 2021 nach Entscheidungen des obersten Spanischen Gerichts eine Besserung ein. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 69; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 7. Unter anderem ist die Organisation „Neighbours Coordinator“ (Coordinadora de Barrios) im Bereich der Unterbringung tätig. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 69. Keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK bestehen ebenfalls im weiteren Verlauf des Asylverfahrens sowie im Falle einer Anerkennung eines internationalen Schutzstatus in Spanien. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 22 L 3100/23.A -, juris, Rn. 29 ff. Im Rahmen des staatlichen Aufnahme- und Integrationsprogramms für Asylantragsteller (und Schutzberechtigte) besteht u.a. ein Integrationsprozess in den Arbeitsmarkt. Bereits für Asylantragsteller besteht nach sechs Monaten ein Recht auf Arbeitsaufnahme. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 16; Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 5, 7, 9. Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung, vgl. auch VG Gera, Beschluss vom 26. April 2023 - 6 K 1419/22 Ge -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Januar 2024 - 22 L 3100/23.A -, juris, Rn. 29 und vom 20. Januar 2023 - 22 L 2724/22.A -, juris, Rn. 56 ff; Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 157, und haben denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie spanische Bürger. Zwar war der Zugang international Schutzberechtigter zum Arbeitsmarkt durch eine zeitweilige hohe Arbeitslosigkeit erschwert und Sozialleistungen zum Teil an das Durchlaufen bestimmter Integrationsphasen geknüpft. Seit Aufhebung der wesentlichen Beschränkungen der Corona-Pandemie ist die Wirtschaft jedoch wieder erheblich gewachsen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S.19; zur Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation Handelsblatt, vom 31. Januar 2024, abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/politik/international/konjunktur-spanien-ist-der-wachstums-star-europas-das-hat-fuenf-gruende/100011473.html; vgl. auch Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 8 ff. Das Verfahren für die Übersetzung und Anerkennung von Berufs- und Ausbildungsabschlüssen wurde durch eine Gesetzesänderung im Oktober 2022 vereinfacht und eine maximale Bearbeitungsdauer von sechs Monaten festgelegt. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 171. Es gibt auch NGOs, die bei der Arbeitsaufnahme unterstützen. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 170 f. Soweit teilweise von einer Zunahme der Armut in Spanien im Jahr 2022 berichtet wird, ist zu berücksichtigen, dass gleichzeitig bis Juni 2022 zusätzliche 9.300 Arbeitserlaubnisse an junge Migranten im Alter von 15 bis 23 erteilt und ein erweiterter regulärer Zugang zum Arbeitsmarkt im Bereich der Landwirtschaft, Gaststätten und Hotellerie, Produktion und Handel geschaffen wurde. Vgl. Human Rights Watch, vom 12. Januar 2023; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.10. Das Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung der Grundbedürfnisse, das für Asylantragsteller und Schutzberechtigte dasselbe ist, unterstützt im Rahmen des staatlichen Aufnahme- und Integrationsprogramms von der Asylantragsstellung grundsätzlich bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Dieser dauert (auch) im Falle der Schutzgewährung 18 Monate und kann in Ausnahmefällen bei besonderer Vulnerabilität auf 24 Monate weiter verlängert werden. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 167 f. und S. 102; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 10, 13; Roadmap Dublin Transfer Fact Sheet, 11. Mai 2023, abrufbar unter https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-06/Factsheet_Dublin_transfer_%20ES.pdf. Nach Abschluss dieses staatlichen Aufnahme- und Integrationsprogramms haben Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe unter denselben Bedingungen wie spanische Bürger. Dazu gehören Leistungen wie Arbeitslosenhilfe, Wohnbeihilfe, staatliche Grundsicherung und Mindestsicherung. In der Praxis besteht der Zugang ohne besondere Hindernisse. Sozialhilfe ist nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden, kann aber gegebenenfalls durch kommunale und regionale Angebote ergänzt werden. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 174; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 19; auch Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 10. Allerdings bleibt der Zugang zu Sozialwohnungen für Schutzberechtigte schwierig. Es wird auf dem – teuren – freien Wohnungsmarkt von Fällen von Diskriminierung berichtet. NGOs unterstützen Schutzberechtigte jedoch bei der Vermittlung von privaten Wohnungen. Es existieren auch Obdachlosenunterkünfte und Notschlafstellen. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 168 f.; auch Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 17; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 19. Die medizinische Versorgung von Asylantragstellern und Schutzberechtigten zur Vermeidung einer menschenrechtswidrigen Situation ist ebenfalls gewährleistet. Das spanische Recht garantiert allen den gleichen uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Faktisch sind die Qualität und der Zugang jedoch nicht überall gleich. Vgl. Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Landesbericht Spanien vom 13. April 2023, CommHR(2023)9, S. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2023 - 22 L 2724/22.A -, juris, Rn. 66; Aida, Country Report: Spain, Stand: 31.12.2022, S. 118 f., S. 165; Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 17. Für einen Arztbesuch wird eine Krankenversicherungskarte benötigt, die eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt INSS voraussetzt. Die allgemeine Gesundheitsversorgung ist im ganzen Land verfügbar. Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Vgl. Raphaelswerk, November 2022, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 18; vgl. auch die Informationen des UNHCR zum Access to Healthcare in Spanien, abgerufen am 12. Februar 2025, abrufbar unter https://help.unhcr.org/spain/en/donde-encontrar-ayuda-espana/acceso-a-sanidad/. Zwar bestehen wohl Finanzierungsdefizite für die Grundversorgung im Gesundheitswesen, vgl. ai, Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2023) vom 24. April 2024 abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2107968.html, und teilweise sind Wartezeiten für Behandlungen zu verzeichnen; die Zahlen für die Erforderlichkeit privater Zuzahlungen gehören jedoch zu den niedrigsten in Europa, da auch Flüchtlinge umfassend berechtigt sind. Vgl. WHO 2022: Can people afford to pay for health care? https://cdn.who.int/media/docs/librariesprovider2/country-sites/spain-a4-brochure-eng---who-sp.pdf?sfvrsn=5312accc_1&download. Inzwischen wurde auch mit der Umsetzung der nationalen Mentale-Gesundheits-Strategie begonnen, vgl. ai, Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2022) vom 27. März 2022 abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2089610.html; diesbezüglich ergeben sich keine neuen Erkenntnisse aus dem Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2023, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2107968.html, und es gibt zudem verschiedene NGOs, die für die Versorgung von Flüchtlingen mit psychischen Problemen sorgen. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 125 f.; vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31. Mai 2022 - AN 17 S 22.50132 -, juris, Rn. 25. Individuelle Umstände, die im Falle der Antragsteller eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragstellerin zu 1. im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt angegeben hat, ihre Kinder, die Antragsteller zu 2. und 3., hätten aufgrund gewalttätiger und sexueller Übergriffe des Ehemannes und Vaters psychische Probleme (Beiakte des Hauptsacheverfahrens 22 K 10166/24.A Bl. 85 und Bl. 93 f.), hat sie ärztliche Atteste oder sonstige Belege, aus denen sich eine entsprechende psychische Erkrankung ergeben würde, nicht vorgelegt. Zudem ist aufgrund der vorstehenden Erkenntnisse nicht ersichtlich, dass eine etwaige Erkrankung der Antragsteller zu 2. und 3. in Spanien im Rahmen des dargestellten Zugangs zur medizinischen Versorgung nicht auch in Zukunft bei einer Rückkehr nach Spanien behandelt werden könnte, soweit dies zur Vermeidung einer menschenrechtswidrigen Situation erforderlich wäre. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin zu 1. mit ihrem Vorbringen, im Falle einer Rückkehr nach Spanien oder Marokko an einen Suizid zu denken (Beiakte des Hauptsacheverfahrens 22 K 10166/24.A Bl. 93), ihrerseits auf eine psychische Erkrankung verweisen sollte. Zudem hat die Antragstellerin zu 1. nach ihren eigenen Angaben die Schule bis zum Abitur besucht, im Anschluss arabische Literatur studiert und in Marokko als Erzieherin in einem Kindergarten gearbeitet (Beiakte des Hauptsacheverfahrens 22 K 10166/24.A Bl. 92), sodass es ihr voraussichtlich möglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin zu 1. und ihren Kindern, dem dreizehnjährigen Antragsteller zu 2. und der siebenjährigen Antragstellerin zu 3., eine Integration in die Verhältnisse in Spanien nicht möglich sein könnte. Soweit die Antragstellerin zu 1. daneben geltend macht, sie befürchte bei einer Rückkehr nach Spanien, dass ihr in Marokko verbliebener Ehemann, der über Freunde und Bekannte in Spanien verfüge, versuchen könne, ihr die Kinder, die Antragsteller zu 1. und 2., „wegzunehmen“ (Beiakte des Hauptsacheverfahrens 22 K 10166/24.A Bl. 85), bleibt ihr Vorbringen zu entsprechenden Zugriffsmöglichkeiten im Falle einer Rücküberstellung nach Spanien vage und unkonkret. Jedenfalls sind die Antragsteller auf die Inanspruchnahme von Schutz durch die spanische Polizei zu verweisen. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der spanische Staat generell nicht willens oder nicht in der Lage wäre, gegen kriminelle nichtstaatliche Akteure, die andere Menschen auf seinem Staatsgebiet bedrohen, vorzugehen und Schutz zu gewährleisten. 2. Auch die Feststellung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, wäre auf den im Hauptantrag der Klage enthaltenen, statthaften isolierten Anfechtungsantrag, vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, die gegen einen Asylbescheid mit Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt gerichtet ist, im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32.14 ‑, juris, Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris, Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, juris, Rn. 22 ff. m.w.N., nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht aufzuheben. Die Feststellung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist vollziehbar festgestellt, dass der Asylantrag der Antragsteller unzulässig ist. Ob der (Negativ-)Feststellung in Ziffer 2 des Bescheids ein eventueller Anspruch der Antragsteller auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (etwa in Bezug auf Spanien) entgegensteht, ist hier gerichtlich nicht zu prüfen. Denn die Antragsteller können die Verpflichtung auf Feststellung eines Abschiebungsverbots im Klageverfahren nur mit einem (hilfsweise gestellten) Verpflichtungsantrag verfolgen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 -, juris, Rn. 17, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 -, juris, Rn. 11 sowie vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 20 a.E. Sicherungsfähig wäre ein solcher Anspruch im Eilrechtsschutz allenfalls mit einem (Hilfs‑)Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, der vorliegend nicht gestellt worden ist. Eine erweiternde Auslegung des Antrags scheidet angesichts des klaren Wortlauts und der anwaltlichen Vertretung aus. Im Übrigen liegen auch in der Sache aus den vorgenannten Gründen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person der Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Spanien vorliegt. Insbesondere begründen die vorgetragenen psychischen Probleme der Antragsteller aus den unter 1. genannten Gründen kein zielstaatsbezogenes nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids derzeit ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dass Spanien für den Asylantrag der Antragsteller zuständig ist, ist mit Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vollziehbar festgestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird insoweit auch nicht mit dem vorliegenden Beschluss angeordnet. Es steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und ‑hindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, juris, Rn. 41; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. Februar 2012 ‑ OVG 2 S 6.12 -, juris, Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG Saarl., Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris, Rn. 4 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG M. - V., Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris, Rn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rn. 10 m.w.N. Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind auf Grundlage der bereits zuvor dargestellten Erkenntnisse und nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht festzustellen. Insbesondere steht der Abschiebung der Antragsteller nicht ihr Gesundheitszustand entgegen. Eine – auf nicht absehbare Zeit – bestehende Reiseunfähigkeit der Antragstellerin, die im Falle einer Abschiebung einen Verstoß gegen das Recht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 2 und 3 EMRK, Art. 2 und 4 EU-GRCh) begründen könnte, liegt nicht vor. Von einer Reiseunfähigkeit als (inlandsbezogenem) Abschiebungshindernis kann bei einer psychischen Erkrankung im Wesentlichen dann ausgegangen werden, wenn sich im Rahmen einer Abschiebung der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2023 - 18 A 1174/22 -, juris, Rn. 76; Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 13 m.w.N. Nach diesen auch hier zugrunde zu legenden Maßstäben liegen keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vor, dass die Antragsteller zu 2. und 3. mit Blick auf die vorgetragene psychische Erkrankung reiseunfähig wären. Es fehlt insoweit schon an der Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste über die Art der Erkrankung und ihre Schwere. Gleiches gilt im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1., soweit diese mit ihrem Vortrag, im Falle einer Rückkehr nach Spanien oder Marokko an einen Suizid zu denken, auf eine psychische Krankheit verweisen sollte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Gefahr einer Selbsttötung unmittelbar durch die Abschiebung nach Spanien oder als unmittelbare Folge davon drohte und dieser nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden könnte. Das gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin zu 1. im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt zuletzt angegeben hat, sich allein für den Fall, dass sie nach Marokko zurückkehren müsste, als aktuell suizidgefährdet zu erachten (Beiakte des Hauptsacheverfahrens 22 K 10166/24.A Bl. 93). Auch stehen der Abschiebung familiäre Bindungen in Deutschland nicht entgegen. Bei – hier mit Blick auf die in Deutschland lebenden Tante der Antragstellerin zu 1. allein in Rede stehenden – Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern entstehen aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen – dies gilt auch mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - 18 B 1398/20 -, juris, Rn. 13 sowie Urteil vom 12. Juli 2017- 18 A 2735/15 -, juris, Rn. 90, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des EGMR. Es bedarf im konkreten Einzelfall der substantiierten Darlegung und – soweit prozessual erforderlich – Glaubhaftmachung, welcher konkrete Hilfebedarf bei dem betreuungsbedürftigen Ausländer jeweils anfällt. Überdies muss substantiiert dargetan und (gegebenenfalls) glaubhaft gemacht werden, welche etwaigen Hilfeleistungen der betreuungsfähige und -bereite Familienangehörige erbringt bzw. erbringen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - 18 B 1398/20 -, juris, Rn. 18 m.w.N. Dem genügt das Vorbringen der Antragsteller nicht. Es fehlt an hinreichend substantiierten Angaben, welche Unterstützungsleistungen die Tante der Antragstellerin zu 1. tatsächlich erbringt und dass die Antragsteller hierauf auch in Spanien – trotz der dort zu erwartenden Integration in die örtlichen Lebensverhältnisse – angewiesen wären. 4. Auch die Anordnung des auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids unterliegt derzeit keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes begegnet auch im Übrigen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses der Antragsteller, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß §§ 83b, 83c AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).