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Beschluss

PB 12 K 2808/22

VG Freiburg (Breisgau) 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2023:0913.PB12K2808.22.00
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Leitsätze
1. Die Dienststelle ist grundsätzlich nicht ermächtigt, über Reisekosten eines Personalratsmitglieds im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BPersVG durch Verwaltungsakt zu entscheiden.(Rn.29) (Rn.30) 2. Der Personalrat hat hinsichtlich seiner kostenverursachenden Tätigkeit, die sich im gesetzlichen Aufgabenkreis bewegt, einen von strikter Rechtskontrolle entbundenen Beurteilungsspielraum.(Rn.39) 3. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungs- oder Schlechterstellungsverbot (vgl. § 10 BPersVG) führt dazu, dass Mitglieder des Personalrats wegen ihres Amtes und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber vergleichbaren Beschäftigten ohne dieses Amt nicht schlechter behandelt werden dürfen.(Rn.40) 4. Hiernach ist es nicht zulässig, reisekostenrechtliche Bestimmungen bei Mitgliedern des Personalrats strenger auszulegen als bei anderen Beschäftigten.(Rn.41)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die „Abrechnungen“ der Generalzolldirektion - Service-Center X - vom 03.05.2018, vom 15.05.2018, vom 18.06.2018, vom 22.08.2018, vom 28.08.2018, vom 11.09.2018, vom 12.09.2018, vom 18.09.2018, vom 02.03.2020, vom 20.04.2020, vom 23.04.2020 (2 Bescheide), vom 09.06.2020, vom 26.06.2020, vom 28.07.2020, vom 12.10.2020 (2 Bescheide) und vom 29.04.2021 sowie deren hierzu ergangene Widerspruchsbescheide vom 28.03.2023 rechtswidrig sind. Der weitere Beteiligte zu 1 wird verpflichtet, dem Antragsteller eine weitere Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG in Höhe von 4.213,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Dienststelle ist grundsätzlich nicht ermächtigt, über Reisekosten eines Personalratsmitglieds im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BPersVG durch Verwaltungsakt zu entscheiden.(Rn.29) (Rn.30) 2. Der Personalrat hat hinsichtlich seiner kostenverursachenden Tätigkeit, die sich im gesetzlichen Aufgabenkreis bewegt, einen von strikter Rechtskontrolle entbundenen Beurteilungsspielraum.(Rn.39) 3. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungs- oder Schlechterstellungsverbot (vgl. § 10 BPersVG) führt dazu, dass Mitglieder des Personalrats wegen ihres Amtes und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber vergleichbaren Beschäftigten ohne dieses Amt nicht schlechter behandelt werden dürfen.(Rn.40) 4. Hiernach ist es nicht zulässig, reisekostenrechtliche Bestimmungen bei Mitgliedern des Personalrats strenger auszulegen als bei anderen Beschäftigten.(Rn.41) Es wird festgestellt, dass die „Abrechnungen“ der Generalzolldirektion - Service-Center X - vom 03.05.2018, vom 15.05.2018, vom 18.06.2018, vom 22.08.2018, vom 28.08.2018, vom 11.09.2018, vom 12.09.2018, vom 18.09.2018, vom 02.03.2020, vom 20.04.2020, vom 23.04.2020 (2 Bescheide), vom 09.06.2020, vom 26.06.2020, vom 28.07.2020, vom 12.10.2020 (2 Bescheide) und vom 29.04.2021 sowie deren hierzu ergangene Widerspruchsbescheide vom 28.03.2023 rechtswidrig sind. Der weitere Beteiligte zu 1 wird verpflichtet, dem Antragsteller eine weitere Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG in Höhe von 4.213,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. I. Der Antragsteller war bis zu seiner Pensionierung mit Ablauf des 31.03.2021 Mitglied des örtlichen Personalrats, des weiteren Beteiligten zu 2. Er möchte im vorliegenden Verfahren die Erstattung von Reisekosten (Wegstreckenentschädigung) für Fahrten erreichen, die er zwischen dem 01.11.2017 bis zum 13.12.2020 durchgeführt hat. […] Der örtliche Personalrat hatte seinen Dienstsitz ursprünglich in L.; seit Januar 2020 befindet er sich in W.. Nach der für den streitgegenständlichen Zeitraum von 2017 bis 2020 maßgeblichen Personalratswahl im Jahr 2016 haben der damalige Vorsitzende des Personalrats und der Leiter der Dienststelle vereinbart, dass die Reisen der Mitglieder des Personalrats innerhalb des Dienstbereichs des Hauptzollamts L. nur pauschal angezeigt werden müssten und alle für den Personalrat in diesem Rahmen getätigten Reisen als genehmigt gälten. […] Am 06.10.2022 hat der Antragsteller das streitgegenständliche personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung vorgetragen: Die bezüglich der Reisekosten des Antragstellers ergangenen Bescheide und Widerspruchsbescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil die Dienststelle nicht ermächtigt sei, über Reisekosten eines Personalratsmitglieds durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Es fehle an einer personalvertretungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Ein Über- und Unterordnungsverhältnis liegen nicht vor. Er habe dem weiteren Beteiligten zu 1 am 01.07.2021 eine Tabelle mit den jeweiligen Gründen für die Benutzung seines privaten Pkw vorgelegt. Die triftigen Gründe für die Benutzung des privaten Fahrzeugs ließen sich in drei Fallgruppen unterteilen: […] Der weitere Beteiligte sei zu Unrecht der Meinung, dass triftige Gründe nur dann vorlägen, wenn zwingende persönliche Gründe vorlägen. Dies treffe aber nicht zu. Die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes seien zudem wegen der Eigenart der Personalratstätigkeit nur entsprechend anwendbar. Daher komme einem Personalratsmitglied bei der entsprechenden Anwendung reisekostenrechtlicher Vorschriften, soweit diese unbestimmte Rechtsbegriffe enthielten, ein begrenzter Beurteilungsspielraum zu, der sowohl vom Dienststellenleiter als auch vom Gericht zu beachten sei. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe hielten sich im Rahmen dieses Spielraums. Bei allen drei Belangen spiele auch der Gesichtspunkt eine Rolle, dass es ökonomisch und ökologisch unvertretbar sei, zunächst mit dem Dienst-Kfz von der Dienststelle nach A. zu fahren, und sich dann mit dem Privatfahrzeug wieder zurück nach L., W. oder F. zu begeben. Ergänzend hat er in dem Gütetermin vom 26.04.2034 angegeben: Er mache in diesem Rechtsstreit nur eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG geltend. Als Vollziehungsbeamter habe er seit 1997 immer die Wahlmöglichkeit zwischen einem Dienstfahrzeug oder einem Privatfahrzeug gehabt, das nach § 5 Abs. 2 BRKG zugelassen worden sei. Nachdem ab 2016 die Abrechnung nach § 5 Abs. 2 BRKG nicht mehr anerkannt worden seien, habe er beantragt, Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug nach § 5 Abs. 1 BRKG durchführen zu dürfen. Bei seinen Abrechnungen habe er keine privaten Fahrten und auch keine privaten Umwege abgerechnet. Er habe insofern immer seine Dienstreisen unterbrochen und nur die dienstlich veranlassten Kilometer angegeben; private Umwege habe er niemals abgerechnet. Er habe von Oktober 2017 bis März 2021 mit dem Dienstfahrzeug ungefähr 50.000 km und mit dem Privatfahrzeug ungefähr 22.000 km zurückgelegt. Daraus sei ersichtlich, dass er die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigt und für seine Fahrten überwiegend ein Dienstfahrzeug genutzt habe. Selbstverständlich würde er es aber dem Finanzamt melden, wenn er hier eine Erstattung erreichen würde. Dazu sei er einkommenssteuerrechtlich verpflichtet; er wolle also keine doppelte Erstattung erhalten. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die „Abrechnungen“ der Generalzolldirektion - Service-Center X - vom 03.05.2018, vom 15.05.2018, vom 18.06.2018, vom 22.08.2018, vom 28.08.2018, vom 11.09.2018, vom 12.09.2018, vom 18.09.2018, vom 02.03.2020, vom 20.04.2020, vom 23.04.2020 (2 Bescheide), vom 09.06.2020, vom 26.06.2020, vom 28.07.2020, vom 12.10.2020 (2 Bescheide) und vom 29.04.2021 sowie deren hierzu ergangene Widerspruchsbescheide vom 28.03.2023 rechtswidrig sind und den weiteren Beteiligten zu 1 zu verpflichten, dem Antragsteller eine weitere Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG in Höhe von 4.213,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Der weitere Beteiligte zu 1 - der Dienststellenleiter - beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, dass bei der zumutbaren Bereitstellung eines Dienstkraftfahrzeugs für die Erstattung der Wegstreckenentschädigung beim Benutzen des privaten Fahrzeugs grundsätzlich kein Raum bleibe. Nach § 5 Abs. 4 BRKG werde eine Wegstreckenentschädigung nicht gewährt, wenn ein zur Verfügung stehendes Dienstkraftfahrzeug ohne triftigen Grund nicht genutzt werde. Triftige Gründe lägen vor, wenn im Einzelfall dringende dienstliche oder zwingende persönliche Gründe vorgetragen würden. Aufgrund der Bereitstellung des Dienstkraftfahrzeugs seien dienstliche Gründe kaum gegeben. Zwingende persönliche Gründe seien beispielsweise solche, die den Gesundheitszustand des Reisenden selbst oder die Betreuung eines Angehörigen bzw. eines Kindes beträfen. Diese Gründe seien im Einzelfall zu prüfen und dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Insoweit gelte hier: […] In dem Gütetermin vom 26.04.2023 hat er ferner dargelegt: Auf Grund eines Erlasses des Bundesfinanzministeriums, in dem die Dienststellen darauf hingewiesen worden seien, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch für Personalvertretungen gelten sollten, habe die Dienststelle die Anerkennung privater Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 BRKG überprüft. Grundsätzlich seien diese Anerkennungen zurückgenommen worden. Es habe aber trotzdem im Einzelfall die Möglichkeit bestanden, Reisen auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 BRKG durchzuführen. Der Antragsteller habe damals seine Reisen angezeigt. Dabei habe er angeregt, eine Feststellung nach § 5 Abs. 2 BRKG zu treffen. Nach einer Prüfung durch die Dienststelle sei dann aus wirtschaftlichen Gründen entschieden worden, dem Antragsteller ein Dienstfahrzeug anzubieten. Ein Vollziehungsbeamter dürfe im Bezirk der Dienststelle, hier also des Hauptzollamts L., frei fahren. Entweder werde sein privates Dienstfahrzeug nach § 5 Abs. 2 BRKG zugelassen oder ihm werde für Reisen im Dienstbezirk ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Faktisch dürfe er entscheiden, auf welche Art er seine Dienstreisen durchführe. Es gebe oft persönliche Gründe, warum ein Beschäftigter beispielsweise das Privatfahrzeug dem Dienstfahrzeug vorziehe. Nach seiner Kenntnis seien im streitgegenständlichen Zeitraum beide Arten der Reisen anerkannt worden. Ab einer Fahrleistung von 6.000 km pro Jahr sei für Mitarbeiter im Außendienst im Regelfall eine Genehmigung nach § 5 Abs. 2 BRKG erfolgt. Dennoch gälten aber auch hier die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Ein Beamter, der im Vollziehungsdienst tätig sei, suche zum Teil 10 bis 20 Schuldner pro Tag auf. Deswegen sei die Motivation, das möglicherweise besser ausgestattete private Kraftfahrzeug zu nutzen, in diesem Fall auch besonders gewichtig. Die Bequemlichkeitsgründe, die bei den gewöhnlichen Vollziehungsbeamten im regulären Dienst ausschlaggebend gewesen sein mögen, seien nicht mit den Belangen vergleichbar, die der Antragsteller geltend mache. § 5 Abs. 4 BRKG gelte auch für Fahrten des Personalrats. Der gewöhnliche Vollziehungsbeamte rechne über sein Tagebuch ab und mache selbstverständlich nur dienstlich veranlasste Fahrten geltend. Die persönlichen Gründe, die ausschlagend dafür seien, einen Antrag nach § 5 Abs. 2 BRKG zu stellen und das Dienstfahrzeug nicht in Anspruch nehmen zu wollen, seien aber regelmäßig nicht abgefragt worden. Der Beteiligte zu 2 - der örtliche Personalrat - stellt keinen förmlichen Antrag, schließt sich aber formlos dem Antrag des Antragstellers an. Der Vorsitzende des örtlichen Personalrats hat in dem Gütetermin vom 26.04.2023 vorgetragen, er sei früher auch im Außendienst tätig gewesen. Er habe damals eine Anerkennung seines Fahrzeugs nach § 5 Abs. 2 BRKG erhalten, weil es eine erhöhte Flexibilität mit sich bringe. Er sei seit 2016 Mitglied des Personalrats, habe aber ursprünglich keine Freistellung gehabt. Seit 2020 sei er als Vorsitzender des Personalrats freigestellt. Die Anerkennung nach § 5 Abs. 2 BRKG sei für Fahrten des Personalrats - wohl 2016 - zurückgezogen worden. Danach habe er in seiner Tätigkeit als Prüfer weiter eine Abrechnung nach § 5 Abs. 2 BRKG vornehmen können, während seine Personalratsreisen nur nach § 5 Abs. 1 BRKG abgerechnet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des Verfahrens PB 12 K 4001/19 - die Gegenstand der Verhandlung sind - sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten im vorliegenden Beschlussverfahren samt Anlagen Bezug genommen. II. A. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Ihm steht insbesondere nicht die Rechtskraft des im Verfahren PB 12 K 4001/19 geschlossenen Vergleichs entgegen, der am 02.12.2020 rechtswirksam geworden ist, weil der heutige Antragsteller an dem damaligen Verfahren nicht förmlich beteiligt war und der Vergleich keine Regelung für den streitgegenständlichen Zeitraum getroffen hat. Ferner sind Mitglieder einer Personalvertretung - und nicht nur das Gremium selbst - für die Verfolgung von Kostenerstattungsansprüchen aus ihrer Personalratstätigkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren in eigenem Namen antragsbefugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.1983 - 6 P 3.81 - BVerwGE 67, 135; s. auch zum Landesrecht BW: Isenburg in Leuze/Wörz/Bieler, Personalvertretungsrecht BW, § 41 Rn. 57). Das gilt auch, soweit das Rechtsschutzbegehren auf eine gerichtliche Entscheidung gerichtet ist, die bereits ergangenen Verwaltungsakten Rechnung tragen muss (vgl. VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 25.03.2003 - 16 A3815/01 - juris-Rn. 17). Soweit der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten begehrt, die Entscheidungen über Ansprüche aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BPersVG enthalten, ist dies sachdienlich. Ein Verpflichtungsantrag ist hier nicht vorrangig, denn die Verpflichtung der Dienststelle zur Tragung der Kosten der Personalvertretung folgt nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bereits unmittelbar aus dem Gesetz und auf ihre gerichtliche Durchsetzung in dem gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG vorgesehenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach dem Zweiten Abschnitt des ArbGG findet das Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG keine Anwendung (vgl. VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 25.03.2003 - 16 A3815/01 - juris-Rn. 18). Auch soweit der Antrag unmittelbar auf Zahlung einer weiteren Wegstreckenentschädigung gerichtet ist, ist er zulässig. Zwar ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren regelmäßig nur ein Feststellungsantrag zulässig. Hier liegt aber ein Ausnahmefall vor. Leistungs- oder Verpflichtungsanträge sind im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren dann statthaft, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräumt (Rehak in Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, 236. AL August 2023, § 108 BPersVG Rn. 125). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen, wenn ein Personalrat einen Anspruch auf Raumbedarf geltend macht (BVerwG, Beschluss vom 29.06.2004 - 6 PB 3.04 - juris). Damit ist der hier geltend gemachte Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten aufgrund der Anspruchsgrundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nach Auffassung der Kammer vergleichbar. B. Der Antrag ist auch begründet. 1. Der Antrag des Antragstellers, die Rechtswidrigkeit von in der Form eines Verwaltungsakts ergangenen „Abrechnungen“ der Generalzolldirektion - Service-Center X - sowie der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 28.03.2023 festzustellen, hat schon unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der vorgenommenen Reisekostenabrechnungen Erfolg, weil keine Befugnis des Dienstherrn besteht, diese Frage in der Rechtsform des Verwaltungsakts zu regeln (sog. VA-Befugnis). Die sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ergebenden Verpflichtungen der Dienststelle zur Tragung des Kosten-, Personal- und Sachaufwandes der Personalvertretung lassen sich nicht verbindlich durch einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG regeln, weil es insoweit an einer personalvertretungsrechtlichen Rechtsgrundlage fehlt. Eine Regelungsbefugnis der Dienststelle scheitert bereits daran, dass der Streit über die Verpflichtung der Dienststelle zur Kostentragung zwischen Dienstelle und der Personalvertretung auf der Ebene gleichberechtigter, zum Wohle der Dienststelle zusammenarbeitender Partner (§ 2 Abs. 1 BPersVG) ausgetragen wird und nicht durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet ist. Das gilt nicht nur für die Ansprüche der Personalvertretung, sondern auch für die Ansprüche ihrer Mitglieder auf Reisekostenvergütung aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, gleich welchen dienstrechtlichen Beschäftigungsstatus sie innehaben. Deshalb ist die Dienststelle grundsätzlich nicht ermächtigt, über Reisekosten eines Personalratsmitglieds im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BPersVG durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Tut sie es doch, sind die ergangenen Bescheide rechtswidrig (SächsOVG, Beschluss vom 09.03.2023 - 9 A 230/22.PL - juris-Rn. 25 ff.; hierzu: Janssen, jurisPR-ArbR 32/2023 Anm. 6; VG Hannover, aaO, Rn. 20; NdsOVG, Beschluss vom 30.01.2002 - 17 L 2327/00 - n.v.). Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht in der soeben zitierten Entscheidung von einer Anfechtungsklage ausgeht und - in sich folgerichtig - prüft, ob eine subjektive Rechtsverletzung nach § 113 Abs. 1 VwGO vorliegt, folgt die Kammer dem schon deshalb nicht, weil die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung auf personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren im Bereich des hier einschlägigen Bundespersonalvertretungsgesetzes von vornherein nicht anwendbar sind. Vielmehr gelten nach § 108 Abs. 2 BPersVG die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Das Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 2 ArbGG ist ein eigenständiges Verfahren, für das ergänzend die Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens und damit auch Regeln der Zivilprozessordnung, nicht aber die der Verwaltungsgerichtsordnung gelten (so zu Recht: Janssen, jurisPR-ArbR 32/2023 Anm. 6 unter C.). Zudem liegt auch schon in der Wahl der Handlungsform des Verwaltungsakts für sich genommen eine Beschwer. 2. Aber auch im Hinblick auf die begehrte Gewährung einer weiteren Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG hat der Antrag Erfolg. Nach § 46 Abs. 1 BPersVG trägt der Bund die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG erhalten Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. § 5 Abs. 1 BRKG wiederum bestimmt, dass u.a. für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug eine Wegstreckenentschädigung gewährt wird. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften hier grundsätzlich vorliegen, ist zwischen den Beteiligten unstrittig. Die streitgegenständlichen Fahrten sind durch die damalige Tätigkeit des Antragstellers im örtlichen Personalrat veranlasst. Ihre Notwendigkeit hat der weitere Beteiligte nicht in Zweifel gezogen. Nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers, an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, hat dieser bei seinen Abrechnungen ferner keine privaten Fahrten und keine privaten Umwege abgerechnet, sondern ggf. immer seine Dienstreisen unterbrochen und nur die dienstlich veranlassten Kilometer angegeben. Schließlich stellt der weitere Beteiligte zu 1 die geltende gemachte Wegstreckenentschädigung der Höhe nach nicht in Frage. Einer Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BRKG, wie sie der Antragsteller begehrt, steht es allerdings grundsätzlich entgegen, wenn für die Fahrten der Privatwagen statt eines zumutbar von der Dienststelle angebotenen Dienstwagens benutzt wird. Gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 BRKG werden Fahrkosten nicht erstattet, wenn ein Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn dem Beamten bzw. Personalratsmitglied zumutbar ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird und er ohne triftigen Grund ein anderes Beförderungsmittel benutzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Einsatz eines Dienstwagens öffentliche Mittel einspart oder nicht, sondern ggf. - auf die einzelne Fahrt bezogen - genauso teuer wäre wie der Einsatz eines Privatwagens. Der Begriff des unentgeltlichen Beförderungsmittels aus der Sicht des jeweils Reisenden zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.08.1990 - 6 P 26.87 - juris m.w. Nachw.). Ob die vom Antragsteller angeführten gewerkschaftlichen, gesundheitlichen und persönlichen Belange bei isolierter reisekostenrechtlichen Betrachtung triftige Gründe für die Benutzung eines Privatfahrzeugs in diesem Sinne darstellen (hierzu auch NdsOVG, Beschluss vom 07.07.1999 - 17 L 5196/97 - ZfPR 2000,38), kann hier indes dahinstehen. Im Einzelnen: a) Die reisekostenrechtlichen Bestimmungen sind auf Mitglieder des Personalrats nur entsprechend anwendbar. Die Kostentragung der Dienststelle nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BPersVG (=§ 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG a.F.) kommt zunächst nur in Betracht, wenn die verursachende Maßnahme sich im Rahmen der den Personalvertretungen zugewiesenen Aufgaben hält. Diese Voraussetzung unterliegt der objektiven Nachprüfung. Sodann hat die Personalvertretung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Entstehen von Kosten muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben überhaupt notwendig im Sinne von erforderlich und vertretbar sein. Dies ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; es genügt, wenn die Personalvertretung die Aufwendungen bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.2008 - 6 PB 3.08 - juris-Rn. 8). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hat keiner der Beteiligten argumentativ in Frage gestellt. b) Umstritten ist hier allein die Art und Weise, wie der Personalrat oder das in Betracht kommende Mitglied eine ihm obliegende Aufgabe wahrnehmen will, also ob der Antragsteller ausnahmslos verpflichtet gewesen wäre, das ihm zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug zu nutzen. Insoweit besteht aber ein gewisser, wenn auch begrenzter Beurteilungsspielraum. Dieser erstreckt sich auf die Ausführung der Reise, also insbesondere auf die Frage, ob nicht auf andere, kostensparendere Weise die Aufgaben des Personalrats hätten erfüllt werden können (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2008 - 6 PB 3.08 - juris-Rn. 8). Daraus ergibt sich, dass der Personalrat wie auch das einzelne Personalratsmitglied hinsichtlich seiner kostenverursachenden Tätigkeit, die sich im gesetzlichen Aufgabenkreis bewegt, einen von strikter Rechtskontrolle entbundenen Beurteilungsspielraum hat, der sich auf die durch Personalratstätigkeit entstandenen Reisekosten erstreckt. Insbesondere dort, wo die anzuwendenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die offen sind für Wertungen und Abwägungen gegenläufiger Gesichtspunkte, ist die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums in gleicher Weise gerechtfertigt wie in den anderen Fällen kostenverursachender Tätigkeit, die sich nach den allgemeinen Kriterien der Erforderlichkeit, Vertretbarkeit und Verhältnismäßigkeit beurteilen (ebd., Rn. 9). Eine unzulässige Privilegierung des Personalratsmitgliedes liegt daran nicht. Wie erwähnt sind die reisekostenrechtlichen Bestimmungen auf die Reisen von Personalratsmitgliedern wegen der Eigenart der Personalratstätigkeit nur entsprechend anwendbar. Die Unabhängigkeit der Personalratsfunktion und die damit verbundene Autonomie in der Geschäftsführung rechtfertigt es, die Einhaltung der reisekostenrechtlichen Bestimmungen durch das Personalratsmitglied am Maßstab „pflichtgemäßer Würdigung der Umstände" zu beurteilen. Demnach steht dem Personalratsmitglied hinsichtlich der Frage, ob es von der Nutzung einer unentgeltlich bereitgestellten Unterkunft aus triftigem Grund absehen darf, ein Beurteilungsspielraum zu (ebd., Rn. 11). Dieser zur unentgeltlichen Bereitstellung einer Unterkunft entwickelte Grundsatz lässt sich angesichts der vergleichbaren Interessenlage auf die unentgeltliche Benutzung eines Dienstfahrzeugs übertragen. Der Beurteilungsspielraum ist dabei begrenzt, weil das Personalratsmitglied die Wertung des Gesetzgebers, wonach die Nichtnutzung rechtfertigungsbedürftig ist, zu beachten hat. Es hat daher in pflichtgemäßer Würdigung die für und gegen die Nichtnutzung sprechenden Umstände abzuwägen. Nur wenn das Ergebnis vertretbar ist, wird es der Überprüfung durch Dienststelle und Gericht standhalten (ebd.; vgl. auch LAG Meck.-Vorp., Beschluss vom 20.12.2022 - 2 TaBV 13/21 - juris-Rn. 75). Der Antragsteller durfte sich hier im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungs-und Ermessensspielraumes vertretbar dafür entscheiden, die streitgegenständlichen Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Sitz des örtlichen Personalrats mit dem privaten PKW zu absolvieren. Hierfür spricht im vorliegenden Fall insbesondere das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungs- oder Schlechterstellungsverbot (vgl. § 10 BPersVG). Daraus folgt, dass Mitglieder des Personalrats wegen ihres Amtes und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber vergleichbaren Beschäftigten ohne dieses Amt nicht schlechter behandelt werden dürfen. Der Beschäftigte ist demnach vor Kosten zu bewahren, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Amtes nicht vermeiden kann. Erhält er diese Kosten zu erheblichen Teilen nicht erstattet, so muss er als Folge seiner Amtswahrnehmung einen entsprechenden Teil seines Einkommens „zuschießen“. Dies ist jedoch mit Blick auf das Benachteiligungsverbot nicht gerechtfertigt. Eine derartige finanzielle Schlechterstellung wäre vielmehr geeignet, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung eines Amtes dieser Art abzuhalten. Damit würde die Institution des Personalrats insgesamt geschwächt. Eine qualifizierte Wahrnehmung der Belange der Personalvertretung ist nicht gewährleistet, wenn das Amt eines freigestellten Beschäftigten, bei dem sich der Sitz der Personalvertretung nicht an seinem Wohnort und dem bisherigen Beschäftigungsort befindet, mit unvermeidbaren finanziellen Opfern in der Weise verbunden wäre, dass nicht nur geringe unvermeidbare zusätzliche Fahrtkosten zum Erreichen des Sitzes der Personalvertretung selbst getragen werden müssen. Dem ist durch die Auslegung und Anwendung insbesondere der in Bestimmungen des Reisekostenrechts enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe - also hier des triftigen Grundes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs - Rechnung zu tragen. Entstünden mit der Amtswahrnehmung hohe, von dem Beschäftigten selbst zu tragende Kosten oder ein unangemessener Zeitaufwand, wären diese Umstände geeignet, Beschäftigte davon abzuhalten, sich für das Amt in der Personalvertretung zur Verfügung zu stellen. Dies würde der gesetzlichen Intention, die Amtswahrnehmung in der Personalvertretung für alle Beschäftigten zu eröffnen, die sich zur Übernahme des Amtes bereitfinden, und damit eine effiziente Arbeit der Personalvertretung zu bewirken, entgegenstehen (LAG Meck.-Vorp., Beschluss vom 20.12.2022 - 2 TaBV 13/21 - juris-Rn. 82 zur Schwerbehindertenvertretung). Hiernach ist es insbesondere nicht zulässig, reisekostenrechtliche Bestimmungen bei Mitgliedern des Personalrats strenger auszulegen als bei anderen Beschäftigten (zu einem solchen Fall auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2023 - 5 L 1/22 - juris-Rn. 42). Dies wäre aber hier der Fall, wenn man den Antragsteller ausnahmslos darauf verweisen würde, stets das ihm zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug zu benutzen. Denn in der ständigen Verwaltungspraxis der Dienststelle werden bei den nicht für den Personalrat freigestellten Beschäftigten in dem Bereich, in dem der Antragsteller ohne seine Personalratstätigkeit gewesen wäre, triftige Gründe für die Entscheidung, ein privates Fahrzeug zu benutzen, ohne Weiteres anerkannt. c) In dem Gütetermin vom 26.04.2023 haben der weitere Beteiligte zu 1 - der Vertreter des Dienststellenleiters - und der für die Bearbeitung zuständige Sachbearbeiter angegeben, ein Vollziehungsbeamter dürfe im Bezirk der Dienststelle frei fahren, wenn er mehr als 6.000 km jährlich zurücklege. Entweder werde sein privates Dienstfahrzeug nach § 5 Abs. 2 BRKG zugelassen oder ihm werde für Reisen im Dienstbezirk ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Faktisch dürfe er entscheiden, auf welche Art er seine Dienstreisen durchführe. Es gebe oft persönliche Gründe, warum ein Beschäftigter beispielsweise das Privatfahrzeug dem Dienstfahrzeug vorziehe. Im streitgegenständlichen Zeitraum seien beide Arten der Reisen anerkannt worden. Zwar gälten aber auch hier die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Ein Beamter, der im Vollziehungsdienst tätig sei, suche zum Teil 10 bis 20 Schuldner pro Tag auf. Deswegen sei die Motivation, das möglicherweise besser ausgestattete private Kraftfahrzeug zu nutzen, in diesem Fall auch besonders gewichtig. Die persönlichen Gründe, die ausschlagend dafür seien, einen Antrag nach § 5 Abs. 2 BRKG zu stellen und das Dienstfahrzeug nicht in Anspruch nehmen zu wollen, seien regelmäßig nicht abgefragt worden. Auch der Antragsteller schildert eine vergleichbare Verwaltungspraxis. In seiner Tätigkeit als Vollziehungsbeamter habe er seit 1997 immer die Wahlmöglichkeit zwischen einem Dienstfahrzeug oder einem Privatfahrzeug gehabt, das nach § 5 Abs. 2 BRKG zugelassen worden sei. Diese Angaben werden durch den Vortrag des Vorsitzenden des örtlichen Personalrats, des weiteren Beteiligten zu 2, ebenfalls bestätigt. Er gibt an, er sei früher auch im Außendienst tätig gewesen. Er habe damals eine Anerkennung seines Fahrzeugs nach § 5 Abs. 2 BRKG erhalten, weil es eine erhöhte Flexibilität mit sich bringe. Er sei seit 2016 Mitglied des Personalrats, habe aber ursprünglich keine Freistellung gehabt. Seit 2020 sei er als Vorsitzender des Personalrats freigestellt. Die Anerkennung nach § 5 Abs. 2 BRKG sei für Fahrten des Personalrats - wohl 2016 - zurückgezogen worden. Danach habe er in seiner Tätigkeit als Prüfer weiter eine Abrechnung nach § 5 Abs. 2 BRKG vornehmen können, während seine Personalratsreisen nur nach § 5 Abs. 1 BRKG abgerechnet worden seien. d) Die Verweigerung der Wegstreckenentschädigung für den Antragsteller stellt sich unter diesen Umständen unter Berücksichtigung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots für Personalratsmitglieder (§ 10 BPersVG) als rechtwidrig dar. Nach der unter c) beschriebenen ständigen Verwaltungspraxis im Bereich der Dienststelle durften und dürfen Vollziehungsbeamte für ihre dienstliche Tätigkeit ihr Privatfahrzeug nutzen, wenn sie eine Jahresfahrleistung von über 6.000 km erreichen. Die Gründe für den Wunsch, das Privatfahrzeug anstelle des Dienstfahrzeugs zu nutzen, werden regelmäßig weder erfragt noch kontrolliert. Darüberhinausgehend werden die Privatfahrzeuge in diesen Fällen sogar nach § 5 Abs. 2 BRKG zugelassen, sodass die betroffenen Beschäftigten die „große Wegstreckenentschädigung“ erhalten. Der Antragsteller war originär im Außendienst im Bereich Vollziehung tätig. Wenn er die Tätigkeit im Personalrat nicht übernommen hätte, hätte er - wie schon zuvor - weiterhin von dieser Verwaltungspraxis profitieren und seine dienstlich veranlassten Fahrten mit dem privaten Fahrzeug nach § 5 Abs. 2 BRKG abrechnen können. Letztlich wird er also wegen seiner Tätigkeit im Personalrat benachteiligt, weil er nunmehr die durch die Personalratstätigkeit veranlassten Fahrten ausnahmslos mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug zurücklegen muss; andernfalls verweigert ihm der weitere Beteiligte sogar die hier nur geltend gemachte „kleine Wegstreckenentschädigung“ nach § 5 Abs. 1 BRKG. Bei Benutzung des privaten Fahrzeugs wäre er also gezwungen, nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen aus eigener Kasse zu begleichen. Damit ist er objektiv durch die Personalratstätigkeit schlechter gestellt als wenn er seine originäre Tätigkeit weiterhin ausgeübt hätte. Diese objektiv unterschiedliche Behandlung lässt sich auch nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen. Die Leitung der Dienststelle vertritt insoweit die Auffassung, im Falle der „gewöhnlichen“ Vollziehungsbeamten sei der nicht näher begründete Wunsch, das besser ausgestattete Privatfahrzeug anstelle des zur Verfügung gestellten Dienstwagens zu benutzen, höher zu gewichten als die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe. Diese Gewichtung hält die Kammer nicht für vertretbar. Die vom Antragsteller vorgebrachten Beweggründe familiärer, gesundheitlicher und gewerkschaftlicher Natur sind jedenfalls nicht geringer zu gewichten als die sonst ohne weiteres als triftiger Grund anerkannten Belange. Hierzu zählt nach der ständigen Verwaltungspraxis der Dienststelle beispielsweise schon der bloße Wunsch, das besser ausgestattete Privatfahrzeug statt des Dienstfahrzeugs zu nutzen. Soweit der weitere Beteiligte zu 1 insoweit in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die „gewöhnlichen“ Vollziehungsbeamten aufgrund der hohen Fahrleistung und wegen der Mitnahme von Akten und Unterlagen ein besonders schützenswertes Interesse an der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs anstelle des schlechter ausgestatteten Dienstwagens hätten, kann die Kammer dies ohne Weiteres nachvollziehen. Allerdings weist auch der Antragsteller eine hohe Jahresfahrleistung auf und wird für seine Personalratstätigkeit ebenfalls Unterlagen bei seinen Fahrten mitnehmen müssen. e) Diese personalvertretungsrechtliche Wertung ist bei der entsprechenden Anwendung reiskostenrechtlicher Bestimmungen auf die Fahrten des Antragstellers als Mitglied der Personalvertretung zu berücksichtigen. Dem steht entgegen der Ansicht des weiteren Beteiligten zu 1 nicht entgegen, dass der Antragsteller nur die „kleine Wegstreckenentschädigung“ nach § 5 Abs. 1 BRKG geltend macht und nicht die den „gewöhnlichen“ Vollziehungsbeamten regelmäßig bewilligte „große Wegstreckenentschädigung“ nach § 5 Abs. 2 BRKG. Auch wenn dies formal keine vollkommene Gleichbehandlung darstellt, kann es dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen, wenn er letztlich zugunsten der Dienststelle davon absieht, einen ihm möglicherweise zustehenden höheren Betrag geltend zu machen, und sich mit einer geringeren Erstattung zufriedengibt. Dies belegt im Gegenteil, dass er bei der Ausübung des ihm als Mitglied des Personalrats zustehenden Beurteilungsspielraums die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigt hat. 3. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 288, 291 BGB); er ist nicht bestritten oder sonst in Frage gestellt worden. Einer Kostenentscheidung bedarf es in dem - gerichtskostenfreien (§ 2 Abs. 2 GKG, §§ 2a Abs. 1, 80 Abs. 1 ArbGG) - personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.