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Beschluss

5 L 1/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0223.5L1.22.00
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Leitsätze
1. Ein Personalrat kann sich auf eine Betroffenheit seiner Rechtsstellung und seiner Interessenlage berufen, wenn er unabhängig von einem konkreten Fall abstrakt geklärt wissen will, ob und in welchem Umfang Zeiten für die Teilnahme seiner Personalratsmitglieder an Schulungsveranstaltungen gemäß § 45 PersVG LSA (juris: PersVG ST 2004) anzurechnen sind.(Rn.25) 2. Mitgliedern des Personalrats ist die Reisezeit zu einer im Sinne des § 45 PersVG LSA (juris: PersVG ST 2004) erforderlichen Schulungsveranstaltung in dem Umfang als Dienstzeit anzurechnen, wie er gemäß den geltenden Dienstvereinbarungen des Beteiligten auch für die übrigen Bediensteten gilt (§ 8 PersVG LSA; juris: PersVG ST 2004).(Rn.40)
Tenor
Es wird festgestellt, dass für Reisen von Personalratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme, auch soweit es sich um Reisezeit handelt, dem Arbeitszeitkonto des jeweiligen Personalratsmitglieds unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausenzeiten gutzuschreiben ist, in dem Umfang, der gemäß den geltenden Dienstvereinbarungen des Beteiligten auch für die Bediensteten gilt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Personalrat kann sich auf eine Betroffenheit seiner Rechtsstellung und seiner Interessenlage berufen, wenn er unabhängig von einem konkreten Fall abstrakt geklärt wissen will, ob und in welchem Umfang Zeiten für die Teilnahme seiner Personalratsmitglieder an Schulungsveranstaltungen gemäß § 45 PersVG LSA (juris: PersVG ST 2004) anzurechnen sind.(Rn.25) 2. Mitgliedern des Personalrats ist die Reisezeit zu einer im Sinne des § 45 PersVG LSA (juris: PersVG ST 2004) erforderlichen Schulungsveranstaltung in dem Umfang als Dienstzeit anzurechnen, wie er gemäß den geltenden Dienstvereinbarungen des Beteiligten auch für die übrigen Bediensteten gilt (§ 8 PersVG LSA; juris: PersVG ST 2004).(Rn.40) Es wird festgestellt, dass für Reisen von Personalratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme, auch soweit es sich um Reisezeit handelt, dem Arbeitszeitkonto des jeweiligen Personalratsmitglieds unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausenzeiten gutzuschreiben ist, in dem Umfang, der gemäß den geltenden Dienstvereinbarungen des Beteiligten auch für die Bediensteten gilt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Reisezeiten als Dienstzeiten, die für Personalratsmitglieder bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen anfallen. Am 20. Mai 2019 bzw. am 6. Juni 2019 nahmen zwei teilzeitbeschäftigte Mitglieder des Antragstellers - neben weiteren Bediensteten des Personalreferats des Beteiligten - an einer Fortbildungsveranstaltung teil und beantragten hierfür die Anrechnung der Dienstreise (inklusive Reisezeiten) mit 10 Stunden und 20 Minuten bzw. 8 Stunden und 24 Minuten. Der Beteiligte ließ die Beschäftigten zunächst wissen, dass eine Anrechnung von mehr als 7 Stunden (Soll-Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Beschäftigten) nicht in Betracht komme. Auf die Einwände der Beschäftigten teilte er diesen schließlich mit, dass man ihnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - abweichend von der laut Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) anzurechnenden Arbeitszeit - jeweils die Sollarbeitszeit eines vollbeschäftigten Personalratsmitglieds in Höhe von 8 Stunden anrechne. Eine Anrechnung der Reisezeiten als Dienstzeit könnten sie nicht verlangen. Der Antragsteller hat diese Vorgehensweise der Dienststelle zum Anlass für die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens genommen und am 20. April 2021 einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht Magdeburg gestellt. Zu diesem Zeitpunkt galt bei dem Beteiligten für die Bediensteten eine Dienstvereinbarung, die vorsah, dass bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen grundsätzlich die Sollarbeitszeit und darüberhinausgehende Reisezeiten zur Hälfte anzurechnen sind. Diese Dienstvereinbarung wurde später dahingehend geändert, dass die überschießende Zeit bis max.10 Stunden anzurechnen ist (vgl. Protokoll der mündlichen Anhörung vom 23. Februar 2023). Zur Begründung seines Antrags hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, für seinen Antrag fehle es ihm nicht an der Antragsbefugnis. Der Personalrat müsse die Möglichkeit haben, in abstrakter Weise gerichtlich feststellen zu lassen, dass seinen Mitgliedern die Reisezeiten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen auf ihrem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben seien. Dies sei gerade für teilzeitbeschäftigte Personalratsmitglieder von Relevanz. Könne er dies nicht gerichtlich klären lassen, bestehe die Gefahr, dass sich weniger teilzeitbeschäftigte Beschäftigte für die Tätigkeit im Personalrat interessierten bzw. vermehrt teilzeitbeschäftigte Mitglieder den Personalrat verließen. Der Personalrat als Institution verliere mithin an Attraktivität. Der Antrag sei auch begründet. Den Arbeitszeitkonten von Personalratsmitgliedern seien in Fallgestaltungen der vorliegenden Art die Zeiten der tatsächlichen Dauer der Fortbildungsveranstaltung einschließlich der Reisezeiten und abzüglich der Pausenzeiten gutzuschreiben. Dieser Anspruch folge bereits aus dem in § 8 PersVG LSA enthaltenen Benachteiligungsverbot. Diese Norm gelte auch für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen nach § 45 Satz 1 PersVG LSA. Allerdings enthalte § 45 Satz 1 PersVG LSA keine Regelung darüber, wie die Arbeitszeit in vorliegenden Fallgestaltungen anzurechnen sei. Deshalb müsse auf die Regelungen in § 44 Abs. 3 PersVG LSA zurückgegriffen werden. Entscheidend sei danach lediglich, ob Mitglieder des Personalrats durch die Reisezeit „zur Erfüllung ihrer Aufgaben" beansprucht worden seien. Dies sei vorliegend der Fall. Ohne die erforderlichen Fahrten zum Schulungsort könnten die Beschäftigten an der Schulungsmaßnahme nicht teilnehmen. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass für Reisen von Personalratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme, auch soweit es sich um Reisezeit handelt, dem Arbeitszeitkonto des jeweiligen Personalratsmitglieds unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausenzeiten gutzuschreiben ist. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen und zur Begründung vorgetragen, der Antragsteller sei zwar antragsbefugt. Allerdings bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Der Anspruch folge zunächst nicht aus § 8 PersVG LSA, weil diese Vorschrift gegenüber den Regelungen in §§ 44, 45 PersVG LSA subsidiär sei. Auch eine Anwendung des § 44 Abs. 3 PersVG LSA scheide aus, weil diese Vorschrift lediglich dann zur Anwendung komme, wenn die über die individuelle Verpflichtung hinausgehende Zeit nicht außer Acht gelassen werden könne. Bei Reisen von Mitgliedern des Personalrats würden im Übrigen Reisekosten gezahlt. Außerdem dienten Reisen von Personalratsmitgliedern nicht der Erledigung von bestimmten Dienstgeschäften. Sie bedürften auch keiner Genehmigung der Dienststellenleitung. Deshalb sei auch zweifelhaft, ob § 8 ArbZVO hier Anwendung finden könne, der von einer dienstlichen Inanspruchnahme und einer tatsächlichen Dauer des Dienstgeschäftes spreche. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 11. Januar 2022 den Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller fehle es an der Antragsbefugnis. Ein Personalrat sei nicht in eigenen Rechten betroffen, wenn seinen Mitgliedern bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen die Reisezeiten nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Denn in diesen Fällen gehe es nicht um die Rechtsstellung der Personalvertretung bzw. eines einzelnen Mitglieds derselben in seiner Eigenschaft als Personalrat. Vielmehr sei zu klären, welche Folgen aus einem personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die dienstrechtliche Stellung des Personalratsmitglieds zu ziehen seien. Für § 44 Abs. 3 PersVG LSA gelte nichts Anderes. Bei der in § 44 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA in Bezug genommenen „Arbeitszeit" sei auf die regelmäßige individuelle Arbeitszeit des jeweiligen Personalratsmitglieds abzustellen. Bezugsrahmen sei also die (individuelle) Rechtsstellung des Personalratsmitglieds als Beamter oder Arbeitnehmer. Der Anspruch auf Freizeitausgleich sei seinem Wesen nach mithin eine individualrechtliche Rechtsposition, auf welche aus personalvertretungsrechtlichem Anlass - die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen des Personalratsmitglieds - die Regelung in § 44 Abs. 3 PersVG LSA ggf. einwirke. Die einschlägigen Bestimmungen gewährten weder ein eigenes Recht des Personalrats auf Gewährung von Freizeitausgleich an seine Mitglieder noch auf (abstrakte) Feststellung über das Bestehen eines solchen Anspruchs. Zwar sei in Fallgestaltungen, in denen es um die Erstattung der durch die Entsendung von Personalratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehenden Kosten gehe, geklärt, dass nicht nur das unmittelbar betroffene Mitglied des Personalrats, sondern auch der Personalrat selbst antragsbefugt sei, sofern er Fragen der Erstattungspflicht einer gerichtlichen Klärung zuführen möchte, die sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stellten. Hintergrund hierfür sei allerdings, dass die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nicht nur im Interesse des Mitglieds der Personalvertretung, sondern auch im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten liege. Vorliegend stehe die Möglichkeit der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen durch Personalratsmitglieder indes nicht in Streit. Es gehe „lediglich" um die Frage, ob und in welchen Umfang bestimmte (Reise-)Zeiten des Personalratsmitglieds als „Arbeitszeit" gutzuschreiben seien. Auch der Einwand des Antragstellers, er müsse die geltend gemachten Rechte einfordern bzw. das Bestehen dieser Rechte personalvertretungsrechtlich feststellen lassen können, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass sich weniger teilzeitbeschäftigte Beschäftigte für die Tätigkeit im Personalrat interessierten bzw. vermehrt teilzeitbeschäftigte Mitglieder den Personalrat verließen, überzeuge nicht. Dies gelte schon deshalb, weil nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen es den Beschäftigten nicht zugemutet werden könne, die ihnen (vermeintlich) zustehenden Rechte selbst einzuklagen. Gegen die Entscheidung hat der Antragsteller am 18. Februar 2022 Beschwerde eingelegt und am 21. März 2022 zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich aus § 45 i. V. m. § 44 Abs. 3 PersVG LSA keine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition, also keine eigenen Rechte des Personalrats ergeben würden. § 45 PersVG LSA werde in der Rechtsprechung durchgehend als Rechtsposition des Personalrats und seiner Mitglieder verstanden. So seien sowohl Anträge auf Freistellung zu Schulungsveranstaltungen von Personalräten als auch von Personalratsmitgliedern (Grundschulung) als zulässig und begründet angesehen worden. Etwas Anderes gelte hier nicht deshalb, weil § 45 Satz 1 PersVG LSA für die streitgegenständliche Konstellation - Überschreitung des Beschäftigungsumfangs (bei durchschnittlicher Betrachtung) infolge der Schulung - keine Regelung enthalte. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 PersVG LSA Anwendung finde, weil diese Norm ein personalvertretungsrechtliches Recht enthalte. So sei das Bundesverwaltungsgericht in einem Streit über die Weiterzahlung einer Erschwerniszulage in seinem Beschluss vom 13. September 2001 (2 C 34/00.juris) von der Zulässigkeit des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ausgegangen. Dort finde sich die Darstellung, dass für die Fälle des Lohnausfallprinzips (nach § 44 Abs. 2 PersVG LSA) das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren zulässig sei. Der Gesetzgeber habe auch mit § 44 Abs. 3 PersVG LSA eine Anordnung zur Kompensation der Inanspruchnahme im Personalrat (und losgelöst von anderen arbeitsrechtlichen Fragestellungen) getroffen. Für eine arbeitsrechtliche Regelung wäre der Gesetzgeber im Land Sachsen-Anhalt auch gar nicht zuständig. Es gehe im Übrigen um die Folge der Anordnung in § 44 Abs. 3 PersVG LSA. Hierbei handele es sich um eine personalvertretungsrechtliche Entscheidung und damit ein Recht der Personalratsmitglieder und des Personalrats. Schließlich ergebe sich die Antragsbefugnis auch daraus, dass er als Personalrat insgesamt in seiner Rechtsstellung betroffen sei. Müssten teilzeitbeschäftigte Personalratsmitglieder einen Teil ihrer Freizeit für Schulungen im Sinne von § 45 PersVG LSA „einbringen", sei dies geeignet, diese von einer Teilnahme an Schulungen abzuhalten. Diese Wirkung betreffe die Geschäftsführung des Personalrats. Bei der Entscheidung über die Verteilung der Aufgaben, wozu auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gehöre, müsse der Personalrat die Auswirkungen auf Personalratsmitglieder Bedenken. Dies könne dazu führen, dass die nach Auffassung des Personalrats bestmögliche Entscheidung nicht getroffen werde, weil der Beschäftigte nicht bereit sei, an einer Schulungsveranstaltung mit diesem Eigenanteil an Arbeitszeit teilzunehmen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 11. Januar 2022 - 17 A 3/21 MD - abzuändern und festzustellen, dass für Reisen von Personalratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme, auch soweit es sich um Reisezeit handelt, dem Arbeitszeitkonto des jeweiligen Personalratsmitglieds unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausenzeiten gutzuschreiben ist, hilfsweise festzustellen, dass für Reisen von Personalratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme, auch soweit es sich um Reisezeit handelt, dem Arbeitszeitkonto des jeweiligen Personalratsmitglieds unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausenzeiten gutzuschreiben ist, in dem Umfang, der gemäß den geltenden Dienstvereinbarungen des Beteiligten auch für die Bediensteten gilt. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt aus, die personalvertretungsrechtliche Rechtsposition des Personalrats sei durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg nicht ungünstig beeinflusst worden, sodass bei dem Feststellungsantrag des Personalrats, dass für Reisen von Personalratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen die Dauer der tatsächlichen Inanspruchnahme, auch soweit es sich um Reisezeit handele, dem Arbeitszeitkonto des jeweiligen Personalratsmitgliedes unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausen gutzuschreiben sei, von einer Betroffenheit in eigenen Rechten nicht auszugehen. Der durch den Personalrat gestellte Antrag, Reisezeiten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen dem Arbeitszeitkonto des jeweils betroffenen Personalratsmitglieds gutzuschreiben, unterfalle nicht dem kollektivrechtlichen Anspruch des Personalrats, sondern dem individualrechtlichen Anspruch des jeweiligen Mitglieds. Die Fortzahlung der Besoldung wie auch des Entgelts oder von Zulagen sowie der Anspruch auf Dienstbefreiung bzw. Freizeitausgleich bei Teilnahme von teilzeitbeschäftigten Personalratsmitgliedern an Schulungen über deren regelmäßige individuelle Arbeitszeit hinaus seien individualrechtliche Rechtspositionen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Personalrat und Dienststelle nicht berührten, sondern durch das einzelne Personalratsmitglied beim zuständigen Verwaltungs- oder Arbeitsgericht eingeklagt werden könnten. Die Erfassung der Arbeitszeit der Personalratsmitglieder betreffe gerade nicht die Rechte des Personalrats. Eine Rechtsbeeinträchtigung, sofern möglich und gegeben, sei nicht durch den Personalrat abzuwenden, sondern durch das betroffene Personalratsmitglied. Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch des einzelnen Personalratsmitglieds auf Anrechnung von Reisezeit als Arbeitszeit, da dies in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Grundlage findet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Haupt-Feststellungsantrag des Antragstellers ist zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet (C.). A. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag auf Feststellung, dass für Reisen von Personalratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme, auch soweit es sich um Reisezeit handelt, dem Arbeitszeitkonto des jeweiligen Personalratsmitglieds unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausenzeiten gutzuschreiben ist, zulässig; insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht die Antragsbefugnis für die Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Antragsbefugnis gegeben, wenn der antragstellende Personalrat durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2014 - BVerwG 6 PB 42.13 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Nach Auffassung des Senats ist von einer solchen Betroffenheit einer personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition auszugehen. Vorliegend geht es im Kern um die Frage, ob Personalratsmitgliedern im Zusammenhang mit der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 45 PersVG LSA die Dauer der tatsächlichen Inanspruchnahme einschließlich der Reisezeit zum Schulungsort als Arbeitszeit anzurechnen ist. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - entschieden, dass der Anspruch eines Personalratsmitglieds auf Freizeitausgleich seine Grundlage im Beamten- und Arbeitsverhältnis findet (Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 43.78 -, juris Rn. 14 f.), sodass jedes einzelne Personalratsmitglied seine Ansprüche eigenständig geltend machen kann. Dies hindert indes nicht daran, daneben auch eine Antragsbefugnis des Personalrats selbst anzunehmen. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 45 Satz 1 PersVG LSA werden von den Mitgliedern des Personalrats nicht im persönlichen Interesse wahrgenommen, sondern dienen schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift („für die Tätigkeit im Personalrat“) der Erfüllung der Aufgaben des Personalrats. Zudem erfolgt die Teilnahme an Schulungen, in denen den Personalratsmitgliedern Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Personalrat benötigt werden, nicht allein im Interesse des Personalratsmitglieds, sondern vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben (vgl. zur Erstattung von Schulungskosten: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 -, juris Rn. 14, m. w. N.). Insoweit kann der Personalrat sich nach Auffassung des Senats durchaus auf eine Betroffenheit seiner Rechtsstellung und seiner Interessenlage berufen, wenn er unabhängig von einem konkreten Fall abstrakt geklärt wissen will, ob und in welchem Umfang Zeiten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen gemäß § 45 PersVG LSA anzurechnen sind. B. Der Haupt-Feststellungsantrag des Antragstellers ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass für Reisen von Personalratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme, auch soweit es sich um Reisezeit handelt, dem Arbeitszeitkonto des jeweiligen Personalratsmitglieds unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausenzeiten gutzuschreiben ist. I. Weder § 44 Abs. 1 bis 3 PersVG LSA noch § 45 Satz 1 PersVG LSA bieten eine Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte grundsätzliche Feststellung einer Anerkennung von Reisezeiten als Arbeitszeit. Nach § 44 Abs. 1 PersVG LSA üben die Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich aus. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen zur Folge (§ 44 Abs. 2 PersVG LSA). Auch ist gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA Mitgliedern des Personalrats, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, Dienstbefreiung im entsprechenden Umfang zu gewähren. Soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, gilt § 44 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA sinngemäß (§ 44 Abs. 3 Satz 2 PersVG LSA). Schließlich sind gemäß § 45 Satz 1 PersVG LSA Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit dadurch Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Personalrat benötigt werden Weder der Wortlaut des § 44 Abs. 1 bis 3 PersVG LSA noch des § 45 Satz 1 PersVG LSA lässt erkennen, ob außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeiten liegende Reisezeiten erfasst werden sollen oder nicht. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, dass die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von den Mitgliedern des Personalrats der Erfüllung ihrer Aufgaben dient, auch wenn sie über die eigentliche Arbeitszeit hinausgeht, Personalratsmitglieder also im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA während der eigentlichen Teilnahme auch durch ihre Aufgaben "beansprucht" werden. Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise für Reisezeiten, zumal im öffentlichen Dienst bei Dienstreisen - vorbehaltlich entgegenstehender Dienstvereinbarungen - nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme außerhalb der Dienststätte als Arbeitszeit gilt (vgl. § 6 Abs. 11 TV-L, § 8 Abs. 1 ArbZVO). Vor diesem Hintergrund können Reisezeiten weder unter § 44 Abs. 1 bis 3 PersVG LSA noch unter § 45 Satz 1 PersVG LSA subsumiert werden, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit stehen (BAG, Urteil vom 22. Mai 1986 - 6 AZR 526/83 -, juris Rn. 14). Auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 44 Abs. 1 bis 3 PersVG LSA und § 45 Satz 1 PersVG LSA, die zur Stütze eines bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes abgeleiteten Ergebnisses, aber auch zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 -, BVerfGE 59, 128 ff. [153]), lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. C. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass für Reisen von Personalratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme, auch soweit es sich um Reisezeit handelt, dem Arbeitszeitkonto des jeweiligen Personalratsmitglieds unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausenzeiten gutzuschreiben ist, in dem Umfang, der gemäß den geltenden Dienstvereinbarungen des Beteiligten auch für die Bediensteten gilt, ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der erst in der mündlichen Anhörung gestellte Hilfsantrag des Antragstellers ist zulässig; insbesondere sind die für eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren erforderlichen besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 3, 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG gegeben. Gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist eine Änderung des Antrags zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Zwar hat der Beteiligte der Antragsänderung - hier in Form der Antragserweiterung - in der mündlichen Anhörung vor dem Fachsenat nicht zugestimmt; der Fachsenat hält die Änderung allerdings für sachdienlich. Im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit ist die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit zu bejahen, wenn damit der Streit zwischen den Beteiligten endgültig erledigt und einem weiteren Verfahren vorgebeugt wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn der Beteiligte hat erstmals in der mündlichen Anhörung auf die bestehenden Dienstvereinbarungen zur Anrechnung von Arbeits- und Reisezeiten seiner Beschäftigten bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen hingewiesen und zugleich erklärt, dass diese Dienstvereinbarungen nicht für die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen gelten sollen. Eine gerichtliche Entscheidung, welche Arbeits- und Reisezeiten für Reisen von Personalratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen im Hinblick auf die für die übrigen Beschäftigten des Beteiligten geltenden Dienstvereinbarungen anzurechnen sind, beendet mithin die über die Zulässigkeit des Antrags oder dessen Begründetheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten und beugt ggf. einem weiteren Verfahren zwischen den Beteiligten vor. Auch besteht hinsichtlich des Hilfsantrags eine Antragsbefugnis des Antragstellers. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. verwiesen. II. Der Hilfsantrag des Antragstellers ist auch begründet. 1. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass für Reisen von Personalratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen gemäß § 44 Abs. 3 PersVG LSA die Dauer der tatsächlichen Inanspruchnahme dem Arbeitszeitkonto des jeweiligen Personalratsmitglieds unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausenzeiten gutzuschreiben ist. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA ist Mitgliedern des Personalrats Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratsarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet. Letzteres ist auch dann anzunehmen, wenn ein teilzeitbeschäftigtes Personalratsmitglied an einer erforderlichen Schulung im Sinne des § 45 PersVG LSA teilnimmt und die Dauer dieser Schulung die regelmäßige Arbeitszeit überschreitet. Denn die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 45 PersVG LSA stellt die Erfüllung einer personalvertretungsrechtlichen Aufgabe im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 PersVG LSA dar. 2. Darüber hinaus ist festzustellen, dass den Mitgliedern des Personalrats auch die Reisezeit zu einer im Sinne des § 45 PersVG LSA erforderlichen Schulungsveranstaltung in dem Umfang anzurechnen ist, wie er gemäß den geltenden Dienstvereinbarungen des Beteiligten auch für die übrigen Bediensteten gilt. Der Beteiligte hat in der mündlichen Anhörung am 23. Februar 2023 darauf verwiesen, dass an der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung sowohl Mitglieder des Personalrats als auch Beschäftigte aus dem Personalreferat des Amtes für Landwirtschaft, teilgenommen haben, aber lediglich die Beschäftigten des Personalreferats die Reisezeiten entsprechend der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Dienstvereinbarung angerechnet bekommen haben. Die Nichtanrechnung der außerhalb der Arbeitszeit liegenden Reisezeiten für die Personalratsmitglieder führt gegenüber den übrigen Bediensteten folglich zu einer deutlichen Schlechterstellung, da diese bei Dienstreisen außerhalb der Arbeitszeit auf der Grundlage der Dienstvereinbarung einen Anspruch auf eine anteilige Anrechnung der Reisezeit haben. Dies ist mit dem Schlechterstellungsverbot nach § 8 PersVG LSA nicht in Einklang zu bringen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Schlechterstellung der Personalratsmitglieder beruhe auf §§ 44, 45 PersVG LSA und sei folglich vom Gesetzgeber gewollt. Dass der Gesetzgeber des Personalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt die Berücksichtigung von Dienstvereinbarungen zur Anrechnung von Reisezeiten bei der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben bei der Anwendung und Auslegung der §§ 44, 45 PersVG LSA ausschließen wollte, ist nicht ersichtlich. Lässt der Wortlaut des Gesetzes keinen eindeutigen Schluss auf einen bestimmten Willen des Gesetzgebers zu, so ist die Auslegung zu wählen, die dem § 8 PersVG LSA und den übrigen gesetzlichen Regelungen am ehesten entspricht. Die besonderen Belastungen, die ein Personalratsmitglied durch Inanspruchnahme seiner Freizeit für Reisen außerhalb der Arbeitszeit auf sich nehmen muss, entsprechen den Belastungen anderer Arbeitnehmer oder Beamter für Reisezeit während der Freizeit bei Dienstreisen. Sie können deshalb nicht als Rechtfertigung für die Schlechterstellung der Personalratsmitglieder bei der Anwendung von Dienstvereinbarungen zur Reisezeitanrechnung herangezogen werden. Einer Kostenentscheidung bedurfte es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Grundsätzlich bedeutsam ist nach Auffassung des Senats die Frage, ob dem Personalrat bei Streitigkeiten über die Anrechnung von Reisezeiten als Dienstzeiten von Personalratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen eine Antragsbefugnis zusteht. Bei Bejahung dieser Frage ist weiter von grundsätzlicher Bedeutung, ob zur Vermeidung einer Schlechterstellung gemäß § 8 PersVG LSA bei der Auslegung der §§ 44, 45 PersVG LSA Dienstvereinbarungen zur Anrechnung von Reisezeiten zugunsten der übrigen Beschäftigten zu berücksichtigen sind.