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Urteil

6 K 1721/22

VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine vordienstliche Tätigkeit als Architektin im Praktikum ist nach dem landesrechtlichen Architektengesetz (ArchG (juris: ArchG BW)) Teil der Ausbildung zum Berufsbild einer Architektin und daher keine hauptberufliche Tätigkeit i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW (juris: BesG BW 2010).(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine vordienstliche Tätigkeit als Architektin im Praktikum ist nach dem landesrechtlichen Architektengesetz (ArchG (juris: ArchG BW)) Teil der Ausbildung zum Berufsbild einer Architektin und daher keine hauptberufliche Tätigkeit i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW (juris: BesG BW 2010).(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 08.10.2020 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 07.06.2022 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten als Architektin im Praktikum (AiP) bei den „Architekten“ vom 01.10.2006 bis 31.05.2007 sowie bei der „A.“ vom 01.01.2008 bis zum 14.11.2008 als berücksichtigungsfähige Vordienstzeit (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Da die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung die dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung bilden, ist hierfür - jedenfalls grundsätzlich - maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge erstmals entstanden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 - juris Rn. 22 sowie vom 23.03.2023 - 4 S 1892/22 - juris Rn. 17). Ausgehend davon, dass die Klägerin mit Wirkung vom 01.06.2020 in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Bauoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) ernannt wurde, sind die Be-stimmungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) i.d.F. vom 09.11.2010 anzuwenden. 2. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen ist § 31 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW (jeweils in der Fassung vom 18.07.2017). Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Nach Satz 2 der Vorschrift wird der Zeitpunkt des Beginns u.a. um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW als berücksichtigungsfähig anerkannten Zeiten vorverlegt. Nach diesem können sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind oder diese Voraussetzung ersetzen, insgesamt bis zu zehn Jahren berücksichtigt werden, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs (a) und sechs Monate ohne Unterbrechung (b) ausgeübt wurde. Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung der weiteren Beschäftigungszeiten als Architektin im Praktikum bei den „Architekten“ im Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.05.2007 sowie bei der „A.“ im Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 14.11.2008 als berücksichtigungsfähige Vordienstzeit. Zwischen den Beteiligten ist zwar zu Recht unstreitig, dass die genannten Tätigkeiten jeweils ununterbrochen mindestens 6 Monate und jeweils auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt wurden. Ebenso streiten die Beteiligten nicht darüber, dass die Tätigkeiten der Klägerin als Architektin im Praktikum keine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung waren. Des Weiteren spricht zwar vieles dafür, dass die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten der Klägerin für ihre Verwendung als Beamtin förderlich waren. Dies kann vorliegend allerdings offengelassen werden, da die benannten Vordienstzeiten bereits deshalb nicht nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW berücksichtigt werden können, weil es sich bei den Zeiten als Architektin im Praktikum (AiP) um keine hauptberuflichen Tätigkeiten i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW handelte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Hauptberuflichkeit der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW berücksichtigungsfähigen Zeiten ist die Sach- und Rechtslage zu dem in § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW genannten Zeitpunkt, mithin der gesetzlich bestimmte Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 - juris Leitsatz und Rn. 22 ff.). Dies ist vorliegend der 01.06.2020. Der Begriff der Hauptberuflichkeit ist in den §§ 31, 32 LBesGBW (jeweils in der Fassung vom 18.07.2017) nicht definiert. Zwar hat der Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 01.11.2020 durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vom 15.10.2020 (GBl. S. 914) dem § 32 LBesGBW einen neuen Absatz 4 angefügt. Danach ist hauptberuflich eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg im Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Eine § 32 Abs. 4 LBesGBW ergänzende Bestimmung betreffend Fälle - wie den der Klägerin -, in denen die Ernennung der Beamtin bereits vor dem 01.11.2020 erfolgt war, der Zeitpunkt des Beginns des Aufstiegs in den Stufen aber an diesem Tag noch nicht (bestandskräftig) festgesetzt war, hat der Gesetzgeber allerdings nicht erlassen, obwohl ihm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bekannt war. Dementsprechend ist § 32 Abs. 4 LBesGBW auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2023 - 4 S 1892/22 - juris Rn. 26 ff.). Soweit der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 LBesGBW allerdings eine Definition der Hauptberuflichkeit aufgenommen hat, hat er inhaltlich die - hier zu Grunde zu legende - bisherige Rechtsprechung aufgegriffen (vgl. LT-Drs. 16/8487, S. 61). So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann (vgl. zu § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 - juris Rn. 19 und Beschluss vom 05.03.2019 - 2 B 36.18 - juris Rn. 9; siehe zum BBesG: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, August 2017, § 28 BBesG Rn. 77 sowie Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 209. AL November 2018, § 28 BBesG Rn. 16 bis 18, jeweils m.w.N.). Hieran anknüpfend geht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon aus, dass für die Hauptberuflichkeit, unabhängig davon, ob dabei von einem landesbeamtenrechtlich einheitlichen oder von einem speziellen besoldungsrechtlichen Begriff auszugehen ist, eine Tätigkeit zu fordern ist, die in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, d.h. in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat, und entgeltlich ausgeübt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 - juris Rn. 26 f. sowie vom 23.03.2023 - 4 S 1892/22 - juris Rn. 22, jeweils m.w.N.; siehe etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2022 - 1 A 2148/20 - juris Rn. 34). Diesem Begriffsverständnis schließt sich die Kammer an. Darüber hinaus sieht die Kammer Tätigkeiten, die ihren Schwerpunkt in der Ausbildung selbst haben, nicht als hauptberufliche Tätigkeiten i.S.d. §§ 31, 32 LBesGBW an (ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 01.01.2017 - 1 K 5435/15 - n.v.; siehe zu § 28 BBesG: BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 2 C 25.16 - juris Rn. 14; siehe zu § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG: BVerwG, Beschluss vom 05.05.2019 - 2 B 36.18 - juris Rn. 9; siehe zu § 6 BBesG: BVerwG, Urteil vom 22.02.1972 - VI B 52.71 - Buchholz 235 § 6 BBesG Nr. 17 sowie Leitsatz bei juris, wonach Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit einander ausschließen). Dies entspricht insbesondere dem aus den Gesetzesbegründungen ersichtlichen Willen des Landesgesetzgebers. So wird in der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 32 Abs. 1 LBesGBW i.d.F. vom 09.11.2020 ausgeführt, dass eine „berufliche“ Tätigkeit erst nach Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des jeweiligen Berufes vorliegt. Ausbildungszeiten dienen dem Erwerb der Befähigung für den zukünftigen Beruf. Lehr-, Praktikanten- oder Traineezeiten sind daher keine Zeiten einer beruflichen Tätigkeit. Nach der Definition von Erfahrungszeiten in § 31 Abs. 1 Satz 3 LBesGBW (a.F.) sind auch Anwärterzeiten im öffentlichen Dienst keine Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 467). Diese Auslegung des Begriffs der hauptberuflichen Tätigkeit entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 32 Abs. 1 LBesGBW. Dieser liegt in einem leistungsbezogenen Stufenaufstieg, da für die Ermittlung und Festsetzung der Stufe des Grundgehalts Erfahrungszeiten aus konkreten beruflichen Tätigkeiten und nicht wie früher z.B. das Lebensalter ausschlaggebend sind (siehe zum BBesG: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, August 2017, § 28 BBesG Rn. 66 sowie Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 209. AL November 2018, § 28 BBesG Rn. 1). Berufserfahrung kann aber nur im Beruf und nicht in der Berufsausbildung erworben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 2 C 25.16 - juris Rn. 14), so dass der Ausbildung zuzuordnende Tätigkeiten nicht unter den Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit fallen. Keine hauptberuflichen Tätigkeiten sind daher auch solche entgeltlichen Beschäftigungen, die vorrangig der Erlangung praktischer Erfahrungen und Fertigkeiten bei der Anwendung theoretisch erlernter Kenntnisse dienen (vgl. Kuhlmey, in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 209. AL November 2018, § 28 BBesG Rn. 17 sowie VG Köln, Urteil vom 20.01.2022 - 15 K 191/19 - juris Rn. 16). Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für Fälle, in denen die Zulassung zum Beruf - zusätzlich zum bisherigen Ausbildungsgang - von einer weiteren Vorbereitungszeit oder praktischen Tätigkeit abhängig gemacht wird. Nach diesen Maßstäben erfüllen die streitgegenständlichen Tätigkeiten der Klägerin als Architektin im Praktikum nicht die Voraussetzungen einer hauptberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW. Ausweislich der vorgelegten Arbeitsverträge waren die Tätigkeiten der Klägerin bei den „Architekten“ und bei der „A.“ zwar entgeltlich. Auch stellten die Tätigkeiten gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dar und beanspruchten den überwiegenden Teil der Arbeitskraft der Klägerin, da sie jeweils in Vollzeit arbeitete. Die Zeiten als Architektin im Praktikum sind aber als Teil der Ausbildung zu dem von der Klägerin gewählten Berufsbild einer Architektin zu qualifizieren und damit nicht als hauptberufliche Tätigkeit i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW (im Ergebnis ebenso: VG Sigmaringen, Urteil vom 01.01.2017 - 1 K 5435/15 - n.v.). Dieses Ergebnis folgt aus einer Auslegung des in Baden-Württemberg geltenden Architektengesetzes (ArchG). In § 2 Abs. 1 ArchG ist unter anderem geregelt, dass die Berufsbezeichnung »Architekt« oder »Architektin« nur führen darf, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 ArchG besitzt die Berufsbefähigung, welche zur Eintragung in die Architektenliste notwendig ist, wer ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 an einer deutschen Hochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat (Nr. 1) und nach dem Studium eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren unter Aufsicht eines Architekten dieser Fachrichtung oder eines Stadtplaners oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist (Nr. 2). Davon können bis zu sechs Monate durch eine Tätigkeit unter Aufsicht eines Ingenieurs nach § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Landesbauordnung geleistet werden. Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs und vor Beginn oder während eines Master-Studiengangs gilt ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Die Auslegung des Wortlauts ergibt bereits eindeutig, dass die Zulassung zum reglementierten Beruf einer Architektin von der Eintragung in die Architektenliste und somit neben dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ArchG) von einer praktischen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArchG) abhängig ist. Mit anderen Worten ist für die Ausübung des (geschützten) Berufs einer Architektin - zusätzlich zur theoretischen Ausbildung durch ein Studium - das Durchlaufen einer praktischen Tätigkeit zwingende Voraussetzung. Nach Auffassung der Kammer hat der Gesetzgeber dadurch klar zum Ausdruck gebracht, dass die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArchG genannte praktische Tätigkeit Teil der Ausbildung zu dem von der Klägerin gewählten Berufsbild einer Architektin ist. Denn - wie bereits ausgeführt - liegt nach dem Willen des Landesgesetzgebers eine hauptberufliche Tätigkeit i.S.d. § 32 Abs. 1 LBesGBW erst nach dem Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des jeweiligen Berufes vor (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 467). Die streitgegenständlichen Tätigkeiten der Klägerin als Architektin im Praktikum dienten vorliegend unstreitig der Erfüllung der Voraussetzung der praktischen Tätigkeit i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArchG und somit dem Erwerb der Befähigung für den von ihr gewählten Beruf einer Architektin. Die Tätigkeiten der Klägerin als Architektin im Praktikum waren daher Teil ihrer praktischen Ausbildung und damit keine hauptberuflichen Tätigkeiten. Der hauptberuflichen Tätigkeit einer Architektin konnte sie vielmehr erst nach dem Erwerb der Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste und ihrer späteren Eintragung als Architektin nachgehen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 01.01.2017 - 1 K 5435/15 - n.v.). Soweit die Klägerin demgegenüber der Auffassung ist, dass die Tätigkeit als Architektin im Praktikum keine Berufsausbildung, sondern eine hauptberufliche Tätigkeit sei, dringt sie nicht durch. Neben den bisherigen Ausführungen spricht für die Einordnung einer Tätigkeit als Architektin im Praktikum als Teil der Ausbildung zur Architektin die weitere Wortlautauslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArchG. Danach ist die praktische Tätigkeit unter Aufsicht eines Architekten zu absolvieren. Eine Architektin im Praktikum ist daher gerade noch keine vollwertige Architektin, sondern befindet sich noch in der Ausbildung (ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 01.01.2017 - 1 K 5435/15 - n.v.; vgl. hierzu ergänzend auch den Leitfaden „Architekt/in im Praktikum - AiP und Stadtplaner/in im Praktikum - SiP“ der Architektenkammer Baden-Württemberg, Stand April 2017, in dem die Rechte und Pflichten des AiP und des anleitenden bzw. beaufsichtigenden Architekten bzw. Stadtplaners beschrieben werden). Dies wird systematisch dadurch gestützt, dass eine Architektin im Praktikum nur eingeschränkt als Entwurfsverfasserin für Bauvorlagen bestellt werden kann (vgl. § 43 Abs. 3 und Abs. 4 LBO). Soweit die Klägerin demgegenüber vorträgt, dass es bei der Zeit als Architektin im Praktikum an einer für eine Ausbildung typischen Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Wissen fehle, übersieht sie, dass es dem Gesetzgeber bei der geforderten praktischen Tätigkeit gerade um eine (zusätzliche) praktische Architektenausbildung und nicht um eine weitere Vermittlung von fachtheoretischen Kenntnissen geht. Zunächst ist dabei festzustellen, dass das Berufsbildungsgesetz (BBiG), auf dessen Begriffe die Klägerin verweist, auf die Ausbildung zu einer Architektin gerade nicht anwendbar ist (vgl. § 3 BBiG). Des Weiteren stellen die Gesetzesbegründungen klar, dass nicht nur fachtheoretische, sondern auch praktische Anforderungen an die Befähigung zur Architektin gestellt werden (vgl. nur LT-Drs. 15/7857, S. 40). Es wird vom praktischen Ausbildungsabschnitt der Architekten bzw. der praktischen Architektenausbildung gesprochen (vgl. u.a. LT-Drs. 14/6567, S. 14). Auch hat der Landesgesetzgeber ausdrücklich betont, dass an der bewährten Praxis einer an das Studium anschließenden Berufstätigkeit, die unter Aufsicht eines Berufsangehörigen erfolgen muss, im Interesse der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weiterhin festgehalten werden soll, da - nach seiner Auffassung - die im Rahmen praktischer Tätigkeit erworbenen Kompetenzen regelmäßig nicht allein durch ein längeres Studium ausgeglichen werden können (vgl. LT-Drs. 15/7857, S. 40 f.). Soweit die Klägerin aus der in der Gesetzesbegründung enthaltenen Formulierung einer Berufstätigkeit schließt, dass die Zeit als Architektin im Praktikum deshalb nicht als Ausbildung bezeichnet werden könne, verkennt sie, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit als Architektin im Praktikum als Teil der Ausbildung zur Architektin ansieht, obwohl in dieser Zeit bereits - entsprechend des Vortrags der Klägerin - viele Tätigkeiten einer Architektin (teilweise in Vollzeit) wahrgenommen werden. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelungen, da der Gesetzgeber aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes die Eintragung als Architektin von dem Sammeln von Berufserfahrung durch eine zweijährige praktische Tätigkeit abhängig machen wollte. Dies ist vergleichbar mit dem früher für Ärzte und Ärztinnen vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitt in Form einer praktischen Tätigkeit als Arzt im Praktikum, welche vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung als Teil der Ausbildung und gerade nicht als hauptberufliche Tätigkeit angesehen wurde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.05.1991 - 6 P 10.89 - juris Rn. 15, vom 19.07.1995 - 3 B 32.95 - juris sowie Urteil vom 14.06.2001 - 3 C 35.00 - juris Rn. 19; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1999 - PL 15 S 3189/98 - juris und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2003 - 1 A 1038/01.PVL - juris). Entsprechendes ergibt sich auch aus der nach § 4 Abs. 3 Satz 7 ArchG die nähere Ausgestaltung der praktischen Tätigkeit i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArchG regelnden Satzung der Architektenkammer Baden-Württemberg (vgl. insbesondere § 3 der Satzung). Denn dort wird in § 3 Abs. 4 Sätze 6 und 7 ausdrücklich betont, dass die Tätigkeit im Praktikum diese Mitglieder in die Lage versetzen soll, ihre Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu vertiefen und Berufstätigkeiten unter Anleitung auszuüben und dabei allgemeine Erfahrungen in ihrem Beruf zu sammeln. Nach Beendigung der Tätigkeit im Praktikum sollen sie in der Lage sein, ihren Beruf eigenverantwortlich und selbstständig auszuüben und die erforderlichen Kenntnisse im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht besitzen. Mit anderen Worten sollen die Architekten im Praktikum auf den von ihnen gewählten Beruf einer Architektin bzw. eines Architekten vorbereitet und daher ausgebildet werden (vgl. hierzu auch ergänzend den Leitfaden „Architekt/in im Praktikum - AiP und Stadtplaner/in im Praktikum - SiP“ der Architektenkammer Baden-Württemberg, Stand: April 2017, sowie das Informationsblatt der Architektenkammer Baden-Württemberg „20 Fragen und Antworten - Informationen für Absolventen“, Stand: August 2018). Auch die sonstigen Umstände, dass Architekten im Praktikum unter anderem bereits Mitglieder der Architektenkammer sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 der Satzung der Architektenkammer Baden-Württemberg), einen - allerdings reduzierten - Mitgliedsbeitrag entrichten (§ 14 der Satzung der Architektenkammer Baden-Württemberg i.V.m. der Beitragsordnung der Architektenkammer Baden-Württemberg), im Landesvorstand der Architektenkammer vertreten sind (§ 8 Abs. 1 der Satzung der Architektenkammer Baden-Württemberg), ein aktives und passives Wahlrecht besitzen (§ 3 der Satzung der Architektenkammer Baden-Württemberg) und den Vorschriften der Berufsordnung der Architektenkammer Baden-Württemberg sowie der Fort- und Weiterbildungsverordnung der Architektenkammer Baden-Württemberg unterliegen, spricht nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend gegen die Einordnung der Zeit als Architektin im Praktikum als Teil der Ausbildung. Gleiches gilt für die von der Klägerin vorgelegte Einschätzung der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 11.08.2022, nach welcher die Zeit als Architektin im Praktikum keine Ausbildung sei. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin nach ihrem abgeschlossenen Studium als Diplom-Ingenieurin (FH) bzw. als sogenannte Planerin hätte (hauptberuflich) arbeiten können. Denn Absolventen eines Architekturstudiums müssen zwar nicht zwangsläufig Architekten werden und damit eine Eintragung in die Architektenliste anstreben. Vielmehr können sie mit ihrem jeweiligen Hochschulabschluss z.B. als Planer arbeiten und dabei unter anderem auch die gleichen praktischen Tätigkeiten ausführen wie Architekten im Praktikum (vgl. z.B. § 43 Abs. 4 LBO sowie die entsprechenden Ausführungen der Architektenkammer Baden-Württemberg in der Stellungnahme vom 11.08.2022). Hierzu hat sich die Klägerin aber nicht entschieden. Vielmehr arbeitete sie bei den streitgegenständlichen Tätigkeiten jeweils ausweislich der vorgelegten Arbeitsverträge als Architektin im Praktikum und nicht als Planerin. Zudem hat sie sich - entsprechend ihrer eigenen Angaben - bei der Architektenkammer Baden-Württemberg als Architektin im Praktikum eintragen lassen, um die Praxiszeiten für die spätere Eintragung anrechnen lassen zu können (vgl. zu dieser Voraussetzung nur den Hinweis auf Seite 2 des Leitfadens „Architekt/in im Praktikum - AiP und Stadtplaner/in im Praktikum - SiP“ der Architektenkammer Baden-Württemberg, Stand: April 2017). Dies entsprach - nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - auch ihrem ursprünglichen Ziel, später als selbstständige Architektin zu arbeiten. Damit hat sie sich nach Auffassung der Kammer aber in Ausübung ihrer freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) dazu entschieden, den Beruf einer Architektin anzustreben und ausüben zu wollen. Dass die Eintragung als Architektin für die später von ihr gewählte Beamtenlaufbahn beim beklagten Land nicht erforderlich war, ist dabei unerheblich. Entsprechend ihrer damaligen Berufswahl ist sie aber an die vom Gesetzgeber geregelte Berufsausübung für Architekten nach dem Architektengesetz Baden-Württemberg (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) und an den darin vorgeschriebenen Ausbildungsteil in Form einer praktischen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren als Architektin im Praktikum gebunden. Es stellt nach Auffassung der Kammer auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) dar, wenn Vordienstzeiten von Hochschulabsolventen der Fachrichtung Architektur als Planer, welche den Beruf des Architekten nicht anstreben und daher nicht als Architekten im Praktikum tätig waren, grundsätzlich berücksichtigungsfähige hauptberufliche Tätigkeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW sein könnten, da dies lediglich Folge der jeweils getroffenen freien Berufswahl ist. Schließlich sind die sog. Planer auch nicht den Pflichten von Architekten im Praktikum unterworfen, können dafür aber auch nie den geschützten Beruf eines Architekten und etwaige Vorteile, wie z.B. die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg, genießen. Nach alldem ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nichts Gegenteiliges aus den konkreten Arbeitsverträgen der Klägerin als Architektin im Praktikum. Dies gilt insbesondere auch für die jeweils vereinbarte Vergütung, da die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Bezüge bei der Frage des Vorliegens einer Hauptberuflichkeit ohne Belang ist (vgl. Kuhlmey, in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 209. AL November 2018, § 28 BBesG Rn. 17). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dabei sieht die Kammer die Rechtsfragen, ob eine Tätigkeit, die ihren Schwerpunkt in der Ausbildung selbst hat, keine hauptberufliche Tätigkeit sein kann und ob die Tätigkeit als Architektin im Praktikum daher keine hauptberufliche Tätigkeit i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW ist, als klärungsfähig und klärungsbedürftig an. Die Klägerin begehrt eine für sie günstigere Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen. Die im Jahr 1979 geborene Klägerin wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Wirkung vom 01.06.2019 zur Bauoberinspektoranwärterin ernannt. Nach einem erfolgreichen Abschluss der Staatsprüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Architektur mit dem Schwerpunkt Hochbau wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 01.06.2020 zur Bauoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Zuvor arbeitete sie bereits nach Abschluss ihres Architekturstudiums als angestellte Arbeitnehmerin in der Privatwirtschaft. Dabei war die Klägerin unter anderem im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Architektin im Praktikum vom 01.10.2006 bis 31.05.2007 bei den „Architekten“, vom 01.06.2007 bis zum 15.11.2007 beim „Dipl. Ing. I:“ sowie vom 01.01.2008 bis zum 14.11.2008 bei der „A.“ tätig. Auch nach Abschluss ihrer Zeit als Architektin im Praktikum arbeitete sie dort weiter bis zum 30.06.2010. Mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) vom 08.10.2020 wurde der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.01.2015 festgesetzt. Dabei wurden die Tätigkeiten der Klägerin als Architektin in der Zeit vom 01.11.2013 bis 31.05.2014, vom 22.07.2014 bis 28.02.2015 sowie vom 01.06.2015 bis 31.12.2017 ebenso als Vorzeiten berücksichtigt wie ihre Tätigkeiten als Angestellte beim Land Baden-Württemberg vom 01.05.2018 bis 30.11.2018 sowie vom 01.12.2018 bis 31.05.2019. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben 11.10.2020, eingegangen beim Landesamt am 16.10.2020, Widerspruch. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte sie insbesondere aus, dass ihre hauptberufliche Tätigkeit als Arbeitnehmerin im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bei der Stadt F. im Gebäudemanagement vom 15.01.2012 bis 31.10.2012 zu berücksichtigen sei. Außerdem seien ihre Tätigkeiten als Angestellte bei den „Architekten“ vom 01.10.2006 bis 31.05.2007, beim „Dipl. Ing. I.“ vom 01.06.2007 bis zum 15.11.2007 sowie bei der „A.“ vom 01.01.2008 bis zum 30.06.2010 berücksichtigungsfähige Zeiten. Für die Zeit bei der „A.“ gelte dies ab dem 15.11.2008 bis 30.06.2010 bereits deshalb, weil sie zu diesem Zeitpunkt die für die Eintragung als Architektin erforderlichen 24 Monate Berufserfahrung gesammelt habe. In den anderen Zeiträumen sei sie zwar als Architektin im Praktikum angestellt gewesen, diese Tätigkeiten seien aber nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW ebenfalls zu berücksichtigen. Die Tätigkeiten seien keine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, jedoch förderlich für ihre Verwendung als Beamtin gewesen. Die Tätigkeiten als Architektin im Praktikum seien aber insbesondere - entgegen der Auffassung des Landesamts - eine hauptberufliche Tätigkeit gewesen. Sie sei jeweils in Vollzeit beschäftigt gewesen und habe die Tätigkeit als Architektin im Praktikum aufgrund ihres abgeschlossenen Architekturstudiums auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt. Das Berufsbild eines Planers bzw. einer Architektin sei vielfältig und es sei für diese berufliche Betätigung nicht erforderlich, in der Architektenliste als Architektin eingetragen zu sein. Die Eintragung als Architektin sei für die meisten Betätigungsfelder keine Voraussetzung für die Berufsausübung, sondern gehe lediglich mit dem Recht der Führung der Berufsbezeichnung Architektin einher. Lediglich die uneingeschränkte Bauvorlagenberechtigung habe die Eintragung in die Architektenliste zur Voraussetzung. Die Tätigkeit als Architektin im Praktikum sei nicht als (weitere) Ausbildung zu qualifizieren, da nicht die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Wissen im Vordergrund stünde. Dies ergebe sich bereits aus der Satzung der Architektenkammer, welche die nähere Ausgestaltung der praktischen Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 und 3 ArchG regele. Auch aus § 4 Abs. 4 Nr. 1 ArchG ergebe sich, dass das Sammeln von Berufserfahrung bei der Zeit als Architektin im Praktikum im Vordergrund stehe. Dies folge ebenso aus der weiteren Möglichkeit nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 ArchG, sich ohne die Betätigung als Architektin im Praktikum in die Architektenliste eintragen lassen zu können. Es komme für die Eintragung in die Architektenliste daher nicht entscheidend auf eine durch eine Lehrerin vermittelte Ausbildung, sondern auf den Nachweis einer Berufserfahrung an. Berufserfahrung könne aber nur im Beruf und nicht in der Berufsausbildung gesammelt werden. Es finde keinerlei theoretische Wissensvermittlung oder Prüfung mehr statt. Es gebe keine Ausbilderin und keinen Lehrplan. Ebenfalls spreche die Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer einer Architektin im Praktikum während ihrer praktischen Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 der Satzung der Architektenkammer dafür, dass bereits eine Architektentätigkeit vorliege. Architekten im Praktikum seien zudem im Landesvorstand der Architektenkammer repräsentiert. Darüber hinaus folge aus dem „AiP/SiP-Leitfaden“ der Architektenkammer Baden-Württemberg, dass keine Ausbildung vorliege. Dies lasse sich aus einer Änderung dessen Wortlauts schließen, da dort nun nicht mehr von Zielen der Ausbildung, sondern von Zielen der Praxiszeit gesprochen werde. Hinzu komme, dass Architekten im Praktikum lediglich - wie alle anderen Kammermitglieder - an Fortbildungsveranstaltungen in geringem Umfang von 20 Stunden pro Jahr teilzunehmen hätten. Auch ein Vergleich unter anderem mit dem Rechtsreferendariat zeige, dass hier gerade keine Ausbildung vorliege. Denn dieses sei im Unterschied zu der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG vorgesehenen Praxiszeit zur Laufbahnbefähigung notwendig, folge einem Ausbildungsplan, schließe mit einer Prüfung ab und werde daher zu Recht als Teil der Ausbildung angesehen. Des Weiteren handele es sich bei der Zeit als Architektin im Praktikum nicht um eine berufliche Fortbildung i.S.d. § 1 Abs. 4 BBiG, da die zweijährige Praxiszeit zu keiner höheren Berufsqualifikation führe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 01.03.2017 - 1 K 5435/15 - n.v.) stehe dieser Auffassung nicht entgegen. Das Gericht habe seine Entscheidung maßgeblich auf den Wortlaut des Gesetzes gestützt, sei dabei aber einem Lesefehler unterlegen. Denn das Wort „Ausbildung“ komme im aktuellen Gesetzestext nur noch in § 4 Abs. 3 ArchG vor und beziehe sich eindeutig auf die Hochschulausbildung und somit auf das in § 4 Abs. 2 ArchG genannte Studium. Zudem habe das Gesetz in der bis zum 26.06.2016 geltenden Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 ArchG die Zeit als Architektin im Praktikum ausdrücklich nicht als Ausbildung bezeichnet, sondern habe im Gegenteil von einer praktischen Tätigkeit nach der Ausbildung gesprochen. Ebenso verkenne das Verwaltungsgericht Sigmaringen, dass die Gesetzesbegründung die Praxiszeit nicht als Ausbildung, sondern als Berufstätigkeit benenne. Aus dem Umstand, dass nach der Gesetzesbegründung in dieser Zeit Kompetenzen erworben werden sollten, ergebe sich nichts anderes. Denn das Erwerben von Kompetenzen gehe mit der Ausübung eines Berufs stets einher und sei etwas anderes als die Vermittlung von Kompetenzen. Ersteres erfolge primär autodidaktisch, letzteres verlange eine aktive Wissensvermittlung, welche es in der Zeit als Architektin im Praktikum gerade nicht gebe. Sinn und Zweck der Praxiszeit sei daher nicht die weitere Ausbildung der Architekten, sondern die zeitlich beschränkte Überwachung der Berufsanfänger im Interesse des Verbraucherschutzes. Es gehe dabei letztlich um Qualitätssicherung von Architekten, welche nach der Auffassung des Gesetzgebers nach zwei Jahren Berufserfahrung nicht mehr notwendig sei. Ein anderes Ergebnis lasse sich insbesondere nicht aus § 43 Abs. 3 LBO ableiten. Die Architektenkammer sei aufgrund der missverständlichen Bezeichnung „Architektin im Praktikum“ mittlerweile auch an den Landesgesetzgeber herangetreten und habe angeregt, den Wortlaut im Gesetz in „Junior-Architektin“ zu ändern. Schließlich folge im vorliegenden Fall auch aus ihren Arbeitsverträgen, dass es sich hier eindeutig um eine hauptberufliche Tätigkeit und nicht etwa um eine Praktikums- oder Ausbildungszeit handele. Die Arbeitsverträge würden unter anderem keine für ein Ausbildungsverhältnis typischen Inhalte aufweisen, seien alle unbefristet und mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden abgeschlossen worden und sähen insbesondere eine Vergütung vor, die mehr einer hauptberuflichen Tätigkeit als einer Ausbildung entspreche. Zudem habe keine Zäsur stattgefunden, als die zweijährige Praxiszeit erfüllt worden sei. Vielmehr habe sie die Tätigkeit bei der „A.“ unverändert und ohne Anpassung des Arbeitsvertrags fortgeführt. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamts vom 07.06.2022 wurde dem Widerspruch der Klägerin teilweise abgeholfen. Der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen wurde auf den 01.08.2012 festgesetzt. Dabei wurde die Tätigkeit der Klägerin bei der Stadt F. im Gebäudemanagement vom 15.01.2012 bis 31.10.2012 ebenso berücksichtigt wie ein Teilzeitraum ihrer Tätigkeit bei der „A.“ vom 15.11.2008 bis 30.06.2010. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Tätigkeit als Architektin im Praktikum als Ausbildung zu bewerten sei und deshalb nicht bei der Berechnung und Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen als berufliche Erfahrungszeit berücksichtigt werden könne. Das Landesamt sei insoweit an die entsprechende Einschätzung der personalverwaltenden Dienststelle gebunden. Ein Rechtsfehler sei insoweit jedoch nicht erkennbar. Bereits die Wortlautauslegung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 ArchG ergebe eindeutig, dass es sich bei der Tätigkeit als Architektin im Praktikum um eine Ausbildung handele. Die Vorschrift gebe vor, dass eine Eintragung als Architektin erst dann erfolgen könne, wenn mindestens zwei Jahre unter Anleitung bei einem Architekten dieser Fachrichtung nachgewiesen seien. Gerade aus dem Begriff der „Anleitung“ ergebe sich aber, dass die Architektin im Praktikum noch nicht selbständig tätig werde, sondern sich stets der Hilfe der Architektin bedienen könne und jedenfalls unter formalen Gesichtspunkten die anweisende Architektin Verantwortung für die Architektin im Praktikum trage. Diese Wortlautauslegung werde zudem durch die Gesetzesbegründung zur Änderung der Regelung im Jahr 2016 gestützt, welche darlege, dass eine Architektin im Praktikum noch nicht alle Kompetenzen besitze, die den bereits in die Architektenliste eingetragenen Architekten zuzuschreiben seien. Ergänzend werde auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in seinem Urteil vom 01.03.2017 verwiesen. Die Klägerin hat am 27.06.2022 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und legt ergänzend eine Stellungnahme der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 11.08.2022 vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 08.10.2020 und den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 07.06.2022 insoweit aufzuheben, als die Berufstätigkeit der Klägerin im Anstellungsverhältnis bei Architekten in der Zeit vom 01.10.2006 bis 31.05.2007 und bei der A. in der Zeit vom 01.01.2008 bis 15.11.2008 nicht als berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW anerkannt wurden, und das beklagte Land zu verpflichten, den Beginn des Aufstiegs der Klägerin in den Erfahrungsstufen unter Berücksichtigung dieser Zeiten auf den 01.02.2011 festzusetzen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Tätigkeit als Architektin im Praktikum eine Ausbildung sei und eine Berücksichtigungsfähigkeit gemäß § 32 Abs. 1 LBesGBW daher ausscheide. Hierzu werde auf den Leitfaden „Architekt/in im Praktikum“ der Architektenkammer Baden-Württemberg verwiesen. Danach gehe die Architektenkammer selbst in ihrem öffentlich zugänglichen Dokument davon aus, dass Architekten im Praktikum zunächst unter Anleitung allgemeine Berufserfahrung sammeln müssten. Erst nach Beendigung der hierfür vorgesehenen Zeit sei die Architektin in der Lage, eigenverantwortlich und selbstständig arbeiten zu können. Dadurch stehe die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Wissen bezüglich der Erlernung der eigenverantwortlichen und selbstständigen Arbeit im Vordergrund, wonach diese Tätigkeit die typischen charakteristischen Eigenschaften einer Ausbildung aufzeige. Des Weiteren habe der Gesetzgeber durch die Einschränkung des Bauvorlagerechts in § 43 LBO deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es eine explizite Unterscheidung der Berufsgruppe Architekten und Architekten im Praktikum gebe. Architekten im Praktikum seien nämlich nur eingeschränkt einsetzbar und dürften nur in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen tätig werden. Erst nach Abschluss ihrer zweijährigen Ausbildung und der Erlangung des Titels „Architekt“ sei es ihnen möglich, den Beruf ohne Einschränkungen ausführen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten, die beigezogenen Personalakte über die Klägerin sowie die Gerichtsakte verwiesen.