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Urteil

4 S 1741/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0128.4S1741.23.00
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Leitsätze
Die Tätigkeit als Architekt im Praktikum, die dem Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des Architektenberufs dient, ist der Ausbildung zuzuordnen und stellt damit keine berücksichtigungsfähige hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG (juris: BesG BW 2010) dar.(Rn.38)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. September 2023 - 6 K 1721/22 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tätigkeit als Architekt im Praktikum, die dem Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des Architektenberufs dient, ist der Ausbildung zuzuordnen und stellt damit keine berücksichtigungsfähige hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG (juris: BesG BW 2010) dar.(Rn.38) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. September 2023 - 6 K 1721/22 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist infolge ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen gerichtete – zulässige – Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beginn des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit als Architektin im Praktikum im Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.05.2007 und vom 01.01.2008 bis 15.11.2008 auf den 01.02.2011 festgesetzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Landesamtes vom 08.10.2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 07.06.2022 sind im jeweils angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Für die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung, welche die dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung bilden, ist – jedenfalls grundsätzlich – maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge erstmals entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, juris Rn. 22 und vom 23.03.2023 - 4 S 1892/22 -, juris Rn. 17). Im vorliegenden Fall ist dies die Gesetzeslage am 01.06.2020. Gemäß § 31 Abs. 1 LBesG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 18.07.2017 – nachfolgend LBesG a.F.)wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird (§ 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG a.F.). Der Zeitpunkt des Beginns wird gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG a.F. um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG a.F. berücksichtigungsfähigen sowie nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a.F. als berücksichtigungsfähig anerkannten Zeiten vorverlegt. Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG a.F. sind gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a.F. sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Umfang von bis zu zehn Jahren, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs (Buchst. a) und sechs Monate ohne Unterbrechung (Buchst. b) ausgeübt wurde. Der Begriff der Hauptberuflichkeit ist in den §§ 31, 32 LBesG a.F. nicht definiert. Zwar hat der Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 01.11.2020 durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vom 15.10.2020 (GBl. S. 914) dem § 32 LBesG einen neuen Absatz 4 angefügt. Danach ist hauptberuflich eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg im Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Eine § 32 Abs. 4 LBesG ergänzende Bestimmung betreffend Fälle – wie den der Klägerin –, in denen die Ernennung der Beamtin oder des Beamten bereits vor dem 01.11.2020 erfolgt war, der Zeitpunkt des Beginns des Aufstiegs in den Stufen aber an diesem Tag noch nicht (bestandskräftig) festgesetzt war, hat der Gesetzgeber nicht erlassen, obwohl ihm die Rechtsprechung des Senats zum maßgeblichen Zeitpunkt ersichtlich bekannt war (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2023, a.a.O., Rn. 29), so dass es vorliegend für die Frage der Hauptberuflichkeit weiterhin auf die Rechtslage am 01.06.2020 ankommt. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Definition der Hauptberuflichkeit greift die bisherige Rechtsprechung auf. Danach ist grundsätzlich für die Hauptberuflichkeit, unabhängig davon, ob dabei von einem landesbeamtenrechtlich einheitlichen oder von einem speziellen besoldungsrechtlichen Begriff auszugehen ist, eine Tätigkeit zu fordern, die den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, d.h. in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht, und entgeltlich ausgeübt wird (vgl. Senatsurteil vom 09.07.2018, a.a.O., Rn. 26 f. m.w.N.) sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 10.04 -, juris Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Ausbildungszeiten wie etwa Studien-, Referendariats- oder Wehrübungszeiten keine Zeiten beruflicher Tätigkeiten, da Berufserfahrung erst im Beruf und nicht in der Berufsausbildung erworben werden könne (vgl. zu § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG: BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 2 C 25.16 -, juris Rn. 14). Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit schließen einander aus (BVerwG, Beschluss vom 22.02.1972 - IV B 52.71 -, juris Ls.). Zu § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG hat das Bundesverwaltungsgericht ferner entschieden, dass – im Umkehrschluss aus den Merkmalen einer hauptberuflichen Tätigkeit – solche Tätigkeiten, die ihren Schwerpunkt in der Ausbildung haben, nicht als hauptberuflich im Sinne der genannten Vorschrift zu verstehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.2019 - 2 B 36.18 -, juris Rn 9). Auch ausweislich des Willens des Landesgesetzgebers liegt eine „berufliche“ Tätigkeit erst nach Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des jeweiligen Berufes vor. Ausbildungszeiten dienen dem Erwerb der Befähigung für den zukünftigen Beruf. Lehr-, Praktikanten- oder Traineezeiten sind daher keine Zeiten einer beruflichen Tätigkeit. Nach der Definition von Erfahrungszeiten in § 31 Abs. 1 Satz 3 LBesG sind auch Anwärterzeiten im öffentlichen Dienst keine Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (vgl. Gesetzesentwurfsbegründung zur Einführung von § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBesG in der Fassung vom 09.11.2010, LT-Drs. 14/6694, S. 467). Auch die Verwaltungsvorschrift zum Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 27.11.2014 (LBesG-VwV) bestimmt unter Ziff. 32.1.2, dass eine „berufliche“ Tätigkeit erst nach dem Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des jeweiligen Berufs vorliegt. Ausbildungszeiten dienen dem Erwerb der Befähigung für den zukünftigen Beruf und sind daher keine Zeiten einer beruflichen Tätigkeit (zum Beispiel Zeiten in einem Lehr- oder Volontärverhältnis). Dies gilt auch, wenn während der Ausbildungszeit ein Stipendium gezahlt wird. Trainee- und Praktikantenzeiten sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn es sich um keine Ausbildungszeiten handelt und sie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 LBesG erfüllen. Keine berufliche Tätigkeit sind Zeiten einer Promotion. 2. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe sind die Zeiten der Klägerin als Architektin im Praktikum nicht als berücksichtigungsfähige hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a.F. einzuordnen. Der Senat teilt damit die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil (ebenso: VG Sigmaringen, Urteil vom 01.03.2017 - 1 K 5435/15 -, n.v.). Im Einzelnen beruht diese Auffassung auf folgenden Erwägungen: a) Nach den landesbesoldungsrechtlichen Vorschriften und dem darin zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers kommt es hinsichtlich der für den Aufstieg in den Erfahrungsstufen berücksichtigungsfähigen Zeiten vor allem darauf an, ob die entsprechenden Zeiten dem Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des jeweiligen Berufs dienen – dann handelt es sich um Ausbildungszeiten – oder ob diese nach Erwerb der Berufsausübungsvoraussetzungen liegen – dann handelt es sich um „berufliche“ Tätigkeit. Abgestellt wird dabei auf den „jeweiligen“ Beruf, hier den von der Klägerin angestrebten Beruf der Architektin. Darauf, dass die Klägerin nach Abschluss ihres Studiums (hypothetisch) auch als (reine) Planerin hätte beruflich tätig werden können, kommt es nach Auffassung des Senats nicht an. Vielmehr hat sie sich für den Beruf der Architektin entschieden und war – zum Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung dieses Berufs – für zwei Jahre unter der Aufsicht eines Architekten ihrer Fachrichtung tätig. Unter welchen Voraussetzungen der Architektenberuf ausgeübt werden kann und wie sich die Ausbildung hierzu konkret darstellt, ist im Architektengesetz sowie der Satzung der Architektenkammer Baden-Württemberg geregelt. Zur Einschätzung, ob die Zeiten als Architektin im Praktikum als der Ausbildung zugehörig oder als hauptberuflich im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a.F. zu qualifizieren sind, kommt es auf diese Regelungen an. b) Gemäß § 4 Abs. 1 ArchG in der Fassung vom 23.02.2016 (ArchG) setzt die Eintragung in die Architektenliste unter anderem voraus, dass die Berufsbefähigung nach den Absätzen 2 bis 6 nachgewiesen ist oder die Voraussetzungen von Absatz 9 erfüllt sind. Nach § 4 Abs. 2 ArchG besitzt die Berufsbefähigung, wer ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 an einer deutschen Hochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat (Nr. 1) und nach dem Studium eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren unter Aufsicht eines Architekten dieser Fachrichtung oder eines Stadtplaners oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist (Nr. 2). Davon können bis zu sechs Monate durch eine Tätigkeit unter Aufsicht eines Ingenieurs nach § 43 Abs. 3 Nr. 3 der Landesbauordnung geleistet werden. Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs und vor Beginn oder während eines Master-Studiengangs gilt ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Es geht demnach bereits aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 ArchG klar hervor, dass die Berufsbefähigung zum Architekten neben dem unter Nr. 1 genannten Hochschulstudium auch die unter Nr. 2 genannte praktische Tätigkeit unter der Aufsicht eines Architekten dieser Fachrichtung oder eines Stadtplaners erfordert. Die zweijährige Tätigkeit als Architekt im Praktikum dient damit dem Erwerb der Voraussetzungen, um den Architektenberuf auszuüben, und ist ausgehend von den oben dargestellten Maßstäben schon deshalb nach Auffassung des Senats der Ausbildung zuzuordnen. Auch die Begründungen zu verschiedenen in der Vergangenheit vorgenommenen Änderungen von § 4 ArchG stützen diese Einordnung. So sprach bereits die Begründung zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Architektengesetzes vom 07.12.1998 (LT-Drs. 12/3537, S. 12) von „Ausbildungsplätzen“ für die vorgesehene „stärker strukturierte Berufspraxis“. Ausweislich der Begründung des Gesetzgebers zum Entwurf der Änderung von § 4 ArchG im Zuge der Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben zur Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb der Europäischen Union vom 10.12.2015 (vgl. LT-Drs. 15/7857, S. 40 f.) regelt § 4 Abs. 2 ArchG „die fachtheoretischen und berufspraktischen Anforderungen“ an die Befähigung von Personen, die ihren Hochschulabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben. Der Gesetzgeber führt insoweit zu der „zweijährigen berufspraktischen Tätigkeit“ aus, dass diese künftig auch im Ausland absolviert werden könne. Die im Rahmen praktischer Tätigkeit erworbenen Kompetenzen könnten regelmäßig nicht alleine durch ein längeres Studium ausgeglichen werden. Die bewährte Praxis einer sich an das Studium anschließenden Berufstätigkeit unter Aufsicht eines Berufsangehörigen solle mit Blick auf Qualitätssicherung und den Verbraucherschutz weiterhin beibehalten werden. Auch wenn der Gesetzgeber insoweit von einer „Berufstätigkeit“ spricht, steht dies einer besoldungsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit als Architekt im Praktikum als im Schwerpunkt der Ausbildung zugehörig nicht entgegen. So hat der Landesgesetzgeber in der Begründung zum Entwurf einer vorherigen Änderung von § 4 ArchG ausgeführt, dass die Gesetzesänderung der „Öffnung des praktischen Ausbildungsabschnitts der Architekten und Stadtplaner“ diene und es ermögliche, zukünftig „einen bis zu sechs Monate dauernden Teil der praktischen Ausbildung als Praktikum bei einem Ingenieur zu absolvieren“ (vgl. Lt-Drs. 14/6567, S. 14). Auch die Formulierung „unter Aufsicht“, deren Zweck nach dem Willen des Gesetzgebers in der Qualitätssicherung und dem Verbraucherschutz liegt, spricht ebenfalls für eine Zuordnung der praktischen Tätigkeit zur Ausbildung. Hierfür sprechen ferner auch weitere Absätze von § 4 ArchG. So nimmt § 4 Abs. 3 Satz 1 ArchG hinsichtlich der „Ausbildung zum Architekt“ Bezug auf „die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung“ und schließt damit den praktischen Teil als Teil der Ausbildung ein. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus § 4 Abs. 8 ArchG, wonach vor der Entscheidung über Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen sei, ob erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen wesentliche Unterschiede „in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 2“ ausgleichen. Die Vorschrift bezieht sich hinsichtlich von „Ausbildungsinhalten“ gerade auch auf die hier streitgegenständliche praktische Tätigkeit und bringt damit ausgehend von ihrem Wortlaut und Sinn und Zweck zum Ausdruck, dass diese Zeit aus Sicht des Gesetzgebers der Ausbildung zuzuordnen ist. c) Auch die Satzung der Architektenkammer, auf die § 4 Abs. 3 Satz 7 ArchG zur näheren Ausgestaltung der praktischen Tätigkeit verweist, bringt in § 3 Abs. 4 Satz 5 zum Ausdruck, dass die Tätigkeit im Praktikum die „Mitglieder in die Lage versetzen [soll], ihre Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu vertiefen und Berufstätigkeiten unter Anleitung auszuüben und dabei allgemeine Erfahrungen in ihrem Beruf zu sammeln. Nach Beendigung der Tätigkeit im Praktikum sollen sie in der Lage sein, ihren Beruf eigenverantwortlich und selbstständig auszuüben, und die erforderlichen Kenntnisse im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht besitzen.“ Auch diese Formulierung spricht für eine Zuordnung der praktischen Tätigkeit zur Ausbildung. Zwar bestimmt § 3 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 der genannten Satzung ferner, dass auf Personen, die „nach der Ausbildung“ eine zweijährige praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArchG ausüben und mit der Berufsbezeichnung entsprechend der Fachrichtung mit dem Zusatz „im Praktikum“ in die Architektenliste eingetragen sind, die Berufsordnung der Kammer anzuwenden ist (§ 17 ArchG). Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht, sie nehmen am Versorgungswerk teil, sie können sich an Wettbewerben beteiligen, die für Absolventen und Absolventinnen ausgeschrieben sind, und an den Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Kammer teilnehmen. Sie bekommen das Mitteilungsblatt der Architektenkammer Baden-Württemberg zugesandt. Die praktische Tätigkeit oder die gleichwertige Tätigkeit sollen in allen Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtung nach § 1 Abs. 1 bis 5 ArchG in gleichwertiger und ausgewogener Weise in vier Aufgabenbereichen jeweils mindestens drei Monate abgeleistet werden. Allein die Formulierung „nach der Ausbildung“ vermag jedoch keine anderweitige Einschätzung zu begründen. Die entsprechende Formulierung war auch in früheren Fassungen von § 4 ArchG enthalten und wurde mit der Fassung von 23.02.2016 jeweils durch das Wort „Studium“ ersetzt. Dies genügt nicht, um klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass die Zeit der praktischen Tätigkeit nicht mehr der Ausbildung zum Beruf des Architekten zuzuordnen sei – erst recht angesichts des vorrangigen § 4 ArchG (s.o.); vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass hier das Wort Ausbildung als Synonym für „Studium“ bzw. den universitären Ausbildungsabschnitt verwendet wird, ohne dass damit gleichzeitig die Aussage verbunden wäre, dass die zweijährige praktische Tätigkeit nicht (auch) der Ausbildung zum Architekten zuzuordnen wäre. Schließlich kommt es für die Prüfung, ob die streitgegenständlichen Tätigkeiten dem Schwerpunkt nach der Ausbildung zuzuordnen sind, auch nicht nur bzw. vornehmlich auf reine Formulierungen an, sondern vielmehr auf die inhaltlichen Vorgaben und die sich hieraus ergebenden Wertungen. Die übrigen Regelungen in § 3 Abs. 4 der Satzung der Architektenkammer sprechen nach Auffassung des Senats dafür, die praktische Tätigkeit auch der Ausbildung zuzuordnen. Hierfür spricht allem voran, dass Architekten im Praktikum in allen Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtung in gleichwertiger und ausgewogener Weise in verschiedene – konkret benannte – Aufgabenbereiche für eine bestimmte zeitliche Mindestdauer einzuweisen sind (§ 3 Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 der Satzung). Eine solche Vorgabe unterstreicht den Ausbildungscharakter der Tätigkeit. Gleiches gilt für die Vorgabe, dass die Mitglieder nach Ableisten der zwei Jahre in der Lage sein sollen, ihren Beruf eigenverantwortlich und selbstständig auszuüben, und die erforderlichen Kenntnisse im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht besitzen sollen. Die Zeit davor dient demnach im Umkehrschluss der entsprechenden Erlangung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um sodann – nach Erlangen der Berufsbefähigung – im Beruf des Architekten hauptberuflich tätig zu sein. d) Die im Kern auf § 4 ArchG und § 3 Abs. 4 der Satzung der Architektenkammer gestützte Zuordnung der praktischen Tätigkeit zur Ausbildung wird – worauf lediglich ergänzend Bezug genommen wird – durch die Ausführungen im Leitfaden „Architekt/in im Praktikum“ (AiP), „Stadtplaner/in im Praktikum“ (SiP) der Architektenkammer Baden-Württemberg zum Stand 04/2017 (vgl. https://www.akbw.de/kammer/eintragung-mitglied-werden/berufseinstieg-aip-sip, zuletzt abgerufen am 28.01.2025) bestätigt. Unter „2. Fachliche und soziale Kompetenz als Ziele der Praxiszeit“ ist ausgeführt, dass die zweijährige Tätigkeit als AiP/SiP nicht das Studium der Architektur bzw. Stadtplanung nachbessern, sondern das Erlernte in die Berufspraxis überführen und Kenntnisse vertiefen soll. Die mit dem Studium erlangte Berufsfähigkeit wandele sich zur Berufsfertigkeit. Unter Anleitung führten die angehenden Architekten die konkrete Arbeit von Architekten aus und sammeln im Büro und auf der Baustelle allgemeine Berufserfahrungen. Nach Beendigung der berufspraktischen Tätigkeit sollen sie ihren Beruf eigenverantwortlich und selbständig ausüben können und die erforderlichen Kenntnisse im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht besitzen. Der AiP bereite sich auf die Übernahme seiner Aufgaben als Inhaber des Planvorlagerechts und als qualifizierter Architekt im Sinne von § 1 ArchG vor. Weiter wird im Leitfaden ausgeführt (S. 4): „Von der zweijährigen praktischen Tätigkeit sind jeweils 3 Monate in 4 definierten Aufgabenbereichen abzuleisten, nachzuweisen sind insgesamt 24 Monate berufspraktische Tätigkeit. Dieser Zeitraum kann sich durch Elternzeit (d.h. im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses) verlängern sowie bei Teilzeittätigkeit und vorübergehenden Erkrankungen. In diesen Fällen ist dies der Architektenkammer vorab schriftlich mitzuteilen. Die Regelungen sind sehr weit gefasst, damit auch ergänzende Zeiträume berufspraktischer Tätigkeit aufgenommen werden können. Trotz der formalen Einhaltung kann es deshalb zu einem Ausbildungsungleichgewicht kommen, das einer Eintragung in die Architektenliste entgegensteht. Die Eintragung als AiP/SiP bedeutet deshalb noch nicht, dass später die Eintragung als Architekt oder Stadtplaner in die Architektenliste automatisch erfolgt. Denn die endgültige Entscheidung, ob die berufspraktische Tätigkeit für die Eintragung in die Architektenliste wirklich ausreichend ist, trifft der Eintragungsausschuss. Der AiP/SiP sollte also die berufspraktische Tätigkeit und die Weiterbildungsmöglichkeiten möglichst in maximalem Umfang ausschöpfen und darauf achten, dass kein prägnantes Ungleichgewicht entsteht. Der AiP/SiP hat die von ihm erbrachten Praxiszeiten auf dem von der Architektenkammer bereitgestellten Formblatt ‚Tätigkeitsbescheinigung zum Nachweis der Praxiszeiten‘ zu dokumentieren und vom anleitenden Architekten/Stadtplaner bestätigen zu lassen.“ Zu Fortbildungen wird ausgeführt (Leitfaden, S. 5): „Ob und in welchem Umfang Veranstaltungen auf die AiP/SiP-Mindestfortbildungen angerechnet werden, entscheidet der Eintragungsausschuss im Einzelfall. Es gilt darauf zu achten, dass sich die Inhalte der besuchten Fort- und Weiterbildungen tatsächlich auch konkret auf die jeweilige Fachrichtung laut § 1 ArchG BW (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung) beziehen, in der die berufspraktische Tätigkeit des AiP/SiP absolviert wird.“ Im Leitfaden (S. 6) wird ferner klargestellt, dass es ein wesentliches Ziel der Praxiszeit sei, dass der AiP Tätigkeitsbereiche kennenlernt, die nur in der Praxis zu erfahren sind, wie z.B. Baustellen aufsuchen oder an Gesprächen mit Bauherren, Handwerkern und Fachplanern teilnehmen. Dies werde „im Umfang die Tätigkeiten eines ‚normalen‘ Berufsanfängers überschreiten“ und eventuell Arbeitszeit beanspruchen, die dem AiP/SiP einzuräumen sei. Ziel sei, den AiP möglichst das gesamte Tätigkeitsspektrum eines Architekturbüros kennenlernen zu lassen. Der anleitende Architekt hat die vom AiP in seinem Büro erbrachten Praxisleistungen auf dem von der Architektenkammer bereitgestellten Formblatt durch seine Unterschrift als richtig zu bestätigen (vgl. Leitfaden, S. 6). Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder beim Wechsel des Arbeitgebers bzw. Vorgesetzten sei darauf zu achten, dass der anleitende Architekt/Stadtplaner auf dem Formblatt „Tätigkeitsbescheinigung zum Nachweis der Praxiszeiten“ eine Bescheinigung ausstellt, in der die Dauer der Tätigkeit sowie die Leistungen und Aufgabenfelder präzise beschrieben werden. Es müsse in jedem Fall unter der Anleitung eines Architekten der entsprechenden Fachrichtung oder eines Stadtplaners gearbeitet werden (vgl. S. 10 des Leitfadens). Die voranstehenden Ausführungen bestätigen ebenfalls ein sich bereits aus den Regelungen in § 4 ArchG und § 3 Abs. 4 der Satzung der Architektenkammer ergebendes Überwiegen des Ausbildungscharakters der Tätigkeit als Architekt im Praktikum und konkretisieren dieses weiter. So bestehen demnach klare Vorgaben zum Inhalt der Praxiszeiten, den jeweiligen Bereichen und ihrer Dauer, zur Tätigkeitsverlängerung etwa bei Krankheit oder Elternzeit und konkrete Anforderungen an den aufsichtführenden Architekten. Die Praxiszeiten in den erforderlichen Bereichen sowie die zusätzlich notwendigen Fortbildungen sind jeweils nachzuweisen. Im genannten Leitfaden wird dabei eine Abgrenzung zum „normalen“ Berufsanfänger vorgenommen, was ebenfalls dafür spricht, den zweijährigen Zeitraum nicht als hauptberuflich zu qualifizieren. Auch der Umstand, dass nach Beendigung der praktischen Tätigkeit durch den Eintragungsausschuss eine endgültige Entscheidung getroffen wird, ob die berufspraktische Tätigkeit für die Eintragung in die Architektenliste wirklich ausreichend ist, spricht deutlich für eine Zuordnung der Zeiten zur Ausbildung. Schließlich kann die Praxiszeit auch im Rahmen eines Baureferendariats – das unstreitig Ausbildung ist – erbracht werden (S. 6 des Leitfadens sowie § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) a.E. der Architekteneintragungsverordnung), was ebenfalls für eine (einheitliche) Einordnung als Ausbildung spricht, unabhängig davon, wo die Praxiszeit konkret abgeleistet wird. e) Das weitere von den Verwaltungsgerichten Freiburg und Sigmaringen herangezogene systematische Argument, wonach der Architekt im Praktikum gemäß § 43 Abs. 3 und 4 LBO nur eingeschränkt als Entwurfsverfasser für Bauvorlagen bestellt werden könne, stützt ebenfalls die schwerpunktmäßige Zuordnung der Zeiten als Architekt im Praktikum zur Ausbildung, denn nur der „voll ausgebildete“ eingetragene Architekt hat die umfassende Bauvorlagenberechtigung gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 1 LBO. Die Argumentation der Klägerin, wonach die „große Bauvorlagenberechtigung“ nicht nur Architekten zustünde, sondern etwa auch in die Liste der Entwurfsverfasser der Ingenieurkammer Baden-Württemberg Eingetragenen, die zuvor eine zweijährige praktische Tätigkeit erfüllt hätten, verfängt nicht. Denn für die vorliegend begehrte Vorverlegung des Beginns des Aufstiegs in Erfahrungsstufen kommt es darauf an, ob in den streitgegenständlichen Zeiten eine hauptberufliche Tätigkeit vorlag, welche erst nach Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung „des jeweiligen Berufs“ anzunehmen ist (vgl. den Maßstab oben auf Seite 16 f. [„dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt“] sowie Ziff. 31.1.2 LBesG-VwV). Der von der Klägerin angestrebte Beruf war Architektin; sie war in den fraglichen Zeiten als Architektin im Praktikum in die Liste der Architektenkammer Baden-Württemberg eingetragen mit dem Ziel, am Ende der zweijährigen praktischen Tätigkeit alle Voraussetzungen für die Eintragung als Architektin zu erfüllen. Darauf, ob bei Einschlagen eines anderen – letztlich hypothetischen – beruflichen Weges eine Hauptberuflichkeit mit Blick auf eine dann gegebene große Bauvorlagenberechtigung zu bejahen wäre, kommt es im Rahmen der vorliegenden rechtlichen Prüfung nicht an. f) Das Verwaltungsgericht hat ferner eine Parallele gezogen zu der nach früherem Recht im Anschluss an das Medizinstudium vorgesehenen praktischen Tätigkeit als Arzt im Praktikum – unter der Anleitung und Verantwortung eines approbierten Arztes –, welche den letzten Teil der Ausbildung zum Arzt darstellte, nach deren Ableistung die Approbation als Arzt zu erteilen war (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.06.2001 - 3 C 35.00 -, juris Rn. 19; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1999 - PL 15 S 3189/98 -, juris Rn. 21). Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht in der das ärztliche Berufsrecht betreffenden Entscheidung aus, dass es eine Besonderheit des deutschen Rechts sei, die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ausdrücklich noch als Teil der Ausbildung zu bezeichnen, obwohl sie bereits Wahrnehmung der ärztlichen Tätigkeit sei. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit dem genannten Beschluss entschieden, dass die Einstellung von Ärzten im Praktikum der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Die von der Klägerin vorgebrachte Schlussfolgerung, der Arzt im Praktikum sei nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hauptberuflich tätig gewesen, ist dieser jedoch nicht zu entnehmen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Frage der Gleichwertigkeit einer im Ausland erfolgten Ausbildung nicht auf die formale Bezeichnung als „Ausbildung“ abgestellt, sondern vielmehr auf die Vergleichbarkeit des materiellen Gehalts der jeweiligen Tätigkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2001, a.a.O., Rn 19). Bezogen darauf, ob die Zeit als Arzt im Praktikum – die nach der Gesetzeslage klar der Ausbildung zugeordnet war – mit Blick auf die hier relevante Rechtsgrundlage zu besoldungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Zeiten als hauptberufliche Tätigkeit zu qualifizieren gewesen wäre, ist der genannten Entscheidung jedoch weder direkt noch indirekt eine Aussage zu entnehmen. Dies gilt auch für die weiteren vom Verwaltungsgericht insofern in Bezug genommenen Entscheidungen. g) Auch aus den Arbeitsverträgen der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum folgt keine anderweitige Einschätzung. Dem Arbeitsvertrag der Klägerin mit dem Architekturbüro S. mit Beginn 01.10.2006 ist in § 2 zur Art der Beschäftigung zu entnehmen: „Die Arbeitnehmerin wird als Architektin im Praktikum (AIP) eingestellt und mit allen einschlägigen Arbeiten nach näherer Anweisung der Betriebsleitung und Ihrer Vorgesetzten beschäftigt.“ Ausweislich des Arbeitsvertrags zwischen der „A. GmbH“ und der Klägerin mit Beginn zum 01.01.2008 wurde diese dort als „Innenarchitektin“ eingestellt. § 3 des Vertrages regelte zu den Aufgaben: „1.) Aufgabengebiet der Arbeitnehmerin ist die Erstellung von innenarchitektonischen Leistungen, die Beratung der Kunden des Arbeitgebers, bauleiterische Aufgaben sowie alle in diesem Zusammenhang anfallende Aufgaben.“ Weder aus dem Fehlen einer Bezeichnung als „Ausbildungsvertrag“ noch aus der Höhe des Entgeltes lässt sich ableiten, dass die dort aufgeführten Tätigkeiten nicht der praktischen Ausbildung zur Architektin zuzuordnen wären. Die Klägerin hat sich für die entsprechenden Zeiten als Architektin im Praktikum in die Architektenliste eintragen lassen (vgl. § 2 Abs. 2 ArchG); ihre Tätigkeiten dienten dem Erfüllen der Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs der Architektin nach Absolvierung der zweijährigen praktischen Tätigkeit. Dass sie zu vollwertiger Arbeitsleistung gegen Entgelt verpflichtet war, spricht nicht gegen eine Einordnung der Tätigkeiten als im Schwerpunkt der Ausbildung zugehörig. Letzteres ergibt sich vielmehr aus den unter I.2.a) bis e) ausgeführten Aspekten. h) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die von der Klägerin angeführten Regelungen des Bundesbildungsgesetzes nicht anwendbar. Zwar bringt sie zur Berufungsbegründung insoweit vor, dass jedenfalls die Wertungen des Bundesbildungsgesetzes über das Wesen einer Ausbildung heranzuziehen seien. Nach § 1 Abs. 3 BBiG habe eine Berufsausbildung die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Hieran fehle es. Die Zeit als Architekt im Praktikum sei allenfalls als berufliche Fortbildung im Sinne von § 1 Abs. 4 BBiG zu qualifizieren, jedoch fehle es insoweit an einem auch hierfür erforderlichen Ausbilder. Auch hieraus ergibt sich keine anderweitige Einschätzung. Denn zum einen verbleibt es dabei, dass die entsprechenden Regelungen hier nicht anwendbar sind (vgl. § 3 BBiG). Des Weiteren kann auch eine Übertragung der Wertungen nicht dazu führen, dass sich die vorliegend zu bewertende Ausbildung zum Architekten – trotz Nichtanwendbarkeit der Vorschriften – an den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Berufsausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG bzw. der beruflichen Fortbildung nach § 1 Abs. 4 BBiG messen lassen müsste. Selbst wenn man die entsprechenden Voraussetzungen vorliegend heranzöge, dürften diese beim Architekt im Praktikum als gegeben anzusehen sein. Denn eine Vermittlung beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll während der Zeit als Architekt im Praktikum gerade erfolgen. So gibt es konkrete Vorgaben zur ausgewogenen Aufteilung der praktischen Tätigkeit auf vier benannte Aufgabenbereiche und eine zeitliche Vorgabe (jeweils mindestens drei Monate pro Aufgabenbereich). Die Architekten im Praktikum lernen unter Aufsicht eines Architekten, ihren Beruf eigenverantwortlich und selbstständig auszuüben und sollen – nach Beendigung der zweijährigen praktischen Tätigkeit – die erforderlichen Kenntnisse im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht besitzen. Ein Tätigkeitsnachweis des die Aufsicht führenden Architekten muss ferner die Dauer der Tätigkeit sowie die Leistungen und Aufgabenfelder präzise beschreiben, damit der Eintragungsausschuss in jedem Einzelfall prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sind. Hierfür sind auch notwendige Fortbildungen bestimmter Art nachzuweisen. Nach alledem ist von einer die Tätigkeit als Architekt im Praktikum durchaus prägenden Vermittlung beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auszugehen. Es handelt sich mithin nicht – wie die Klägerin vorträgt – um die „Phase des lebenslangen Lernens durch Berufsausübung“, welche dadurch gekennzeichnet sei, dass das Lernen jedem selbst überlassen sei, zumal die Zeit als Architekt im Praktikum nicht mit einer formalen Prüfung abschließe, sondern durch Zeitablauf. Die Klägerin blendet insoweit die oben dargestellten Vorgaben für die zweijährige Praxiszeit aus. So prüft demnach der Eintragungsausschuss in jedem Einzelfall anhand der vorgelegten Nachweise, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung als Architekt vorliegen, etwa ob die Aufgabenfelder und die Dauer der jeweiligen Tätigkeiten sowie die Fortbildungen den Anforderungen entsprechen. Zu einem Sich-selbst-Überlassensein als Architekt im Praktikum und zur Erlangung der Eintragung durch bloßen Zeitablauf kommt es daher gerade nicht. i) Schließlich ergibt sich eine anderweitige Einschätzung auch nicht aus den sonstigen von der Klägerin vorgebrachten Erwägungen. Soweit sie darauf verweist, dass das Landesamt im Rahmen eines Kindergeldbescheids die Zeiten als Architekt im Praktikum nicht der Ausbildung zugeordnet habe und im Rahmen der Festsetzung der Erfahrungsstufen nicht das Gegenteil gelten dürfe, verfängt dies schon deshalb nicht, weil es sich um jeweils andere rechtliche Voraussetzungen und gesondert zu betrachtende Rechtsgebiete mit jeweils anderen Zweckbestimmungen handelt. Soweit das Landesamt ausgeführt hat, dass es sich bei dem Architekten im Praktikum nicht um ein Praktikum im kindergeldrechtlichen Sinne handele, ist diese Schlussfolgerungen für eine besoldungsrechtliche Einordnung als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeit für den Stufenaufstieg deshalb nicht ohne Weiteres übertragbar. Ferner besteht insoweit auch keine Bindung, an dieser Rechtsauffassung – sofern sie sich für den Bereich des Beamtenbesoldungsrechts als unzutreffend erwiese – festzuhalten. Dem von beiden Seiten zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Geschäftsbericht der Architektenkammer aus dem Jahr 2012/2013 (S. 85) lässt sich die Aussage entnehmen, dass der Architekt im Praktikum nicht als Praktikant, sondern als „Architekt in Ausbildung“ verstanden werden müsse. Dies entspricht dem auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben für die Praxiszeit gefundenen Auslegungsergebnis des Senats. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren auf den Einstellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2024 (- 2 C 14.23 -, juris) Bezug genommen hat, lässt sich aus dieser zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ergangenen Entscheidung nach Auffassung des Senats keine für die Einordnung der Zeit als Architekt im Praktikum weiterführende Aussage entnehmen. Schließlich vermag auch die Stellungnahme der Architektenkammer vom 13.01.2025 keine anderweitige Einschätzung zu rechtfertigen. Demnach seien Architekten im Praktikum als Träger eines freien Berufs mit berufsständischer Vertretung Vollmitglieder der Architektenkammer mit Mitgliedschaft im Versorgungswerk, einer Vertretung im Vorstand der Architektenkammer und unterlägen der Berufsordnung. Sie könnten sich in einem Anstellungsverhältnis befinden oder selbständig tätig sein. Der Architekt im Praktikum sei ein Berufsanfänger, der in den ersten zwei Jahren seiner Berufstätigkeit möglichst alle Tätigkeitsbereiche eines Architekten kennenlernen soll. Die formalisierte Praxiszeit als Architekt im Praktikum unterscheide sich von einem gewöhnlichen Berufseinstieg vor allem durch die Sicherstellung des Erwerbs berufspraktischer Erfahrung im gesamten Spektrum des Architektenberufs. Ein weiterer Unterschied zwischen dem weiterqualifizierenden Berufseinstieg als Architekt im Praktikum gegenüber einem nicht organisierten Berufseinstieg liege darin, dass eine angemessene Beaufsichtigung des Berufsanfängers sichergestellt werde. Dies diene der Qualitätssicherung. Schließlich spreche auch die Bezahlung eines Architekten im Praktikum entsprechend dem Mindestgehalt eines Berufsanfängers mit Hochschulstudium gegen eine Einordnung als Auszubildender. Auch diese Aspekte rechtfertigen aus Sicht des Senats nicht die Einordnung der zweijährigen Praxiszeit als hauptberuflich im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a.F. Dabei wird nicht verkannt, dass die zweijährige Praxiszeit als Architekt im Praktikum bei wertender Gesamtbetrachtung durchaus viele Elemente einer (haupt-)beruflichen Tätigkeit erfüllt und sich von einem klassischen Ausbildungsverhältnis deutlich unterscheidet. Für den Senat kommt es gleichwohl für die besoldungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit entscheidend darauf an, dass die zweijährige Praxiszeit eindeutig dem Erwerb der Voraussetzungen zur Ausübung des Architektenberufs dient und nach den rechtlichen Vorgaben als praktischer Ausbildungsabschnitt ausgestaltet ist. Dabei ist – wie bereits ausgeführt wurde – auf den von der Klägerin angestrebten Beruf der Architektin abzustellen. Die Tätigkeit als Architekt im Praktikum stellt erkennbar keinen eigenständigen Beruf dar, da es sich nach den rechtlichen Regelungen nur um einen zweijährigen – mithin vorübergehenden, nicht dauerhaften – Zeitraum handelt, der gerade dem Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des angestrebten Architektenberufs dient. Dass es sich dabei um eine geschützte Berufsbezeichnung und keinen regulierten Beruf handele, rechtfertigt gleichfalls keine anderweitige Einschätzung. Denn als Architekt – und hierauf kommt es vorliegend an – kann nur hauptberuflich tätig sein, wer die Voraussetzungen erfüllt, mithin auch die zweijährige Praxiszeit als Architekt im Praktikum nach den dargestellten Vorgaben absolviert hat. Diese – eher formale – Betrachtungsweise erscheint gegenüber der von der Klägerin vertretenen, eher wertenden Einordnung schon vor dem Hintergrund der (höheren) Rechtssicherheit zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten vorzugswürdig. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob die Beschäftigung als Architekt im Praktikum eine für den Stufenaufstieg berücksichtigungsfähige hauptberufliche Tätigkeit darstellt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG), zumal auch andere Bundesländer wie etwa Bayern oder Nordrhein-Westfahlen für angehende Architekten eine ähnlich wie in Baden-Württemberg ausgestaltete zweijährige praktische Tätigkeit unter Anleitung einer berufsangehörigen Person (sog. „Berufspraktikum“) vorsehen und sich die Frage der beamtenrechtlichen Einordnung dieser vordienstlichen Tätigkeit mit Blick auf den Aufstieg in den Erfahrungsstufen auch dort stellen wird. Beschluss vom 28. Januar 2025 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.006,94 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat folgt damit der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt eine Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen. Die 1979 geborene Klägerin wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Wirkung vom 01.06.2019 zur Bauoberinspektoranwärterin ernannt. Nach erfolgreichem Abschluss der Staatsprüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Architektur mit dem Schwerpunkt Hochbau wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 01.06.2020 zur Bauoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Vor ihrer Tätigkeit für das beklagte Land arbeitete sie nach Abschluss ihres Architekturstudiums als angestellte Arbeitnehmerin in der Privatwirtschaft, davon zunächst zwei Jahre als Architektin im Praktikum. Mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) vom 08.10.2020 wurde der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.01.2015 festgesetzt. Dabei wurden Tätigkeiten der Klägerin als Architektin ebenso als Vorzeiten berücksichtigt wie ihre Tätigkeiten als Angestellte beim Land Baden-Württemberg. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11.10.2020 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass ihre Tätigkeit bei der Stadt F. zu berücksichtigen sei. Außerdem seien ihre Tätigkeiten als Angestellte bei den „S. Architekten“ vom 01.10.2006 bis 31.05.2007, bei „Dipl. Ing. I.“ vom 01.06.2007 bis 15.11.2007 sowie bei der „A. GmbH“ vom 01.01.2008 bis 30.06.2010 berücksichtigungsfähige Zeiten. Soweit sie in diesen Zeiträumen als Architektin im Praktikum angestellt gewesen sei, seien die Tätigkeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG Baden-Württemberg (LBesG) ebenfalls zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen einer hauptberuflichen Tätigkeit seien insoweit gegeben. Sie sei fertig ausgebildete Diplom-Planerin gewesen, wenn auch ohne Berechtigung, sich Architektin nennen zu dürfen. Das Berufsbild eines Planers sei vielfältig. Die Eintragung als Architekt in die Architektenliste sei für die meisten Betätigungsfelder eines Planers keine Voraussetzung. Die Zeit als Architekt im Praktikum erfülle nicht die charakteristischen Merkmale einer Ausbildung, bei der die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeit und Wissen im Vordergrund stehe. Vielmehr stehe nach den Regelungen zur praktischen Zeit als Architekt im Praktikum das Sammeln von Berufserfahrung im Vordergrund. Diese Einordnung ergebe sich auch aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Architektengesetz Baden-Württemberg (ArchG) und den Regelungen zur Praxiszeit in der Satzung der Architektenkammer Baden-Württemberg. Eine theoretische Wissensvermittlung finde während der Zeit als Architekt im Praktikum nicht statt. Zudem finde auch keine abschließende Prüfung statt. Schließlich sei auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen mit Urteil vom 01.03.2017 (- 1 K 5435/15 -, n.v.), wonach die Zeiten als Architekt im Praktikum der Ausbildung zuzuordnen seien, nicht zu folgen. Vielmehr ergebe sich aus den Regelungen im Architektengesetz sowie der Gesetzesgebegründung, der systematischen Auslegung sowie dem Inhalt der Arbeitsverträge, dass es sich um Berufstätigkeit, mithin nicht um Ausbildungszeit, handele. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamts vom 07.06.2022 wurde dem Widerspruch der Klägerin teilweise abgeholfen. Der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen wurde auf den 01.08.2012 festgesetzt. Dabei wurden die Tätigkeiten der Klägerin bei der Stadt F. ebenso berücksichtigt wie der Zeitraum ihrer Tätigkeit als Architektin bei der „A. GmbH“. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landesamt im Wesentlichen aus, dass die Tätigkeit als Architektin im Praktikum der Ausbildung zuzuordnen sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG. Die Vorschrift formuliere, dass die Eintragung als Architekt erst dann erfolgen könne, wenn mindestens zwei Jahre unter Anleitung bei einem Architekten dieser Fachrichtung nachgewiesen werden könnten. Gerade aus dem Begriff der „Anleitung“ ergebe sich, dass ein Architekt im Praktikum noch nicht selbständig tätig werde. Die Wortlautauslegung werde zudem durch die Gesetzesbegründung zur Änderung der Regelung im Jahr 2016 gestützt, welche darlege, dass der Architekt im Praktikum noch nicht alle Kompetenzen besitze, die den bereits in die Architektenliste eingetragenen Architekten zuzuschreiben seien. Ergänzend werde auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Urteil vom 01.03.2017 verwiesen. Die Klägerin hat am 27.06.2022 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen hat. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.09.2023 (- 6 K 1721/22 -, juris) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung der Tätigkeiten als Architektin im Praktikum als berücksichtigungsfähige Vordienstzeit. Rechtsgrundlage für die begehrte Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen sei § 31 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG (jeweils in der hier maßgeblichen Fassung vom 18.07.2017). Eine Anerkennung der Zeiten als Architektin im Praktikum sei nicht möglich, weil es sich insoweit um keine hauptberuflichen Tätigkeiten i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG handele. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Hauptberuflichkeit sei die Sach- und Rechtslage zu dem in § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG genannten Zeitpunkt, mithin der gesetzlich bestimmte Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen. Dies sei vorliegend der 01.06.2020. Der Begriff der Hauptberuflichkeit sei in den §§ 31, 32 LBesG nicht definiert. Zwar habe der Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 01.11.2020 durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vom 15.10.2020 dem § 32 LBesG einen neuen Absatz 4 angefügt. Danach sei hauptberuflich eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht werde, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet werde; hierbei sei auf die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg im Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Dieser Absatz finde aber im Fall der Klägerin, deren Ernennung vor dem 01.11.2020 erfolgt sei, keine Anwendung. Soweit der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 LBesG allerdings eine Definition der Hauptberuflichkeit aufgenommen habe, habe er inhaltlich die bisherige Rechtsprechung aufgegriffen (vgl. LT-Drs. 16/8487, S. 61). So sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werde, wenn sie entgeltlich sei, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruche und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspreche oder nahekomme. Darüber hinaus seien Tätigkeiten, die ihren Schwerpunkt in der Ausbildung selbst hätten, nicht als hauptberufliche Tätigkeiten i.S.d. §§ 31, 32 LBesG zu qualifizieren. Dies entspreche insbesondere dem aus den Gesetzesbegründungen ersichtlichen Willen des Landesgesetzgebers. So werde in der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 32 Abs. 1 LBesG i.d.F. vom 09.11.2020 ausgeführt, dass eine „berufliche“ Tätigkeit erst nach Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des jeweiligen Berufes vorliege. Ausbildungszeiten dienten dem Erwerb der Befähigung für den zukünftigen Beruf. Nach der Definition von Erfahrungszeiten in § 31 Abs. 1 Satz 3 LBesG (a.F.) seien auch Anwärterzeiten im öffentlichen Dienst keine Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 467). Diese Auslegung des Begriffs der hauptberuflichen Tätigkeit entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 32 Abs. 1 LBesG. Dieser liege in einem leistungsbezogenen Stufenaufstieg, da für die Ermittlung und Festsetzung der Stufe des Grundgehalts Erfahrungszeiten aus konkreten beruflichen Tätigkeiten ausschlaggebend seien. Berufserfahrung könne aber nur im Beruf und nicht in der Berufsausbildung erworben werden, so dass der Ausbildung zuzuordnende Tätigkeiten nicht unter den Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit fielen. Keine hauptberuflichen Tätigkeiten seien daher auch solche entgeltlichen Beschäftigungen, die vorrangig der Erlangung praktischer Erfahrungen und Fertigkeiten bei der Anwendung theoretisch erlernter Kenntnisse dienten. Das gelte auch für Fälle, in denen die Zulassung zum Beruf von einer weiteren Vorbereitungszeit oder praktischen Tätigkeit abhängig gemacht werde. Nach diesen Maßstäben erfüllten die streitgegenständlichen Tätigkeiten der Klägerin als Architektin im Praktikum nicht die Voraussetzungen einer hauptberuflichen Tätigkeit, da sie als Teil der Ausbildung zu dem Berufsbild einer Architektin zu qualifizieren seien. Dieses Ergebnis folge aus einer Auslegung des Architektengesetzes. Gemäß § 2 Abs. 1 ArchG dürfe die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Architektin“ nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sei. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ArchG besitze die Berufsbefähigung, welche zur Eintragung in die Architektenliste notwendig sei, wer nach dem Studium eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung von mindestens zwei Jahren unter Aufsicht eines Architekten dieser Fachrichtung oder eines Stadtplaners oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweise. Für die Ausübung des (geschützten) Berufs einer Architektin sei – zusätzlich zur theoretischen Ausbildung durch ein Studium – das Durchlaufen einer praktischen Tätigkeit zwingende Voraussetzung. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers liege eine hauptberufliche Tätigkeit i.S.d. § 32 Abs. 1 LBesG erst nach dem Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des jeweiligen Berufes vor. Die Tätigkeiten der Klägerin als Architektin im Praktikum dienten vorliegend unstreitig der Erfüllung der Voraussetzung der praktischen Tätigkeit i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArchG und somit dem Erwerb der Befähigung für den von ihr gewählten Beruf einer Architektin. Die Tätigkeiten seien daher Teil ihrer praktischen Ausbildung gewesen, was sich überdies auch daran zeige, dass sie nach dem Wortlaut des Gesetzes unter Aufsicht eines Architekten zu absolvieren seien. Dies werde systematisch dadurch gestützt, dass eine Architektin im Praktikum nur eingeschränkt als Entwurfsverfasserin für Bauvorlagen bestellt werden könne (vgl. § 43 Abs. 3 und Abs. 4 LBO). Dem Gesetzgeber sei es ferner bei der geforderten praktischen Tätigkeit gerade um eine (zusätzliche) praktische Architektenausbildung und nicht um eine weitere Vermittlung von fachtheoretischen Kenntnissen gegangen. Zunächst sei dabei festzustellen, dass das Berufsbildungsgesetz (BBiG), auf dessen Begriffe die Klägerin verweise, auf die Architektenausbildung gerade nicht anwendbar sei (vgl. § 3 BBiG). Des Weiteren stellten die Gesetzesbegründungen klar, dass nicht nur fachtheoretische, sondern auch praktische Anforderungen an die Befähigung zur Architektin gestellt würden (vgl. nur LT-Drs. 15/7857, S. 40). Es werde vom praktischen Ausbildungsabschnitt bzw. der praktischen Architektenausbildung gesprochen (vgl. u.a. LT-Drs. 14/6567, S. 14). Auch habe der Landesgesetzgeber ausdrücklich betont, dass an der bewährten Praxis einer an das Studium anschließenden Berufstätigkeit, die unter Aufsicht eines Berufsangehörigen erfolgen müsse, im Interesse der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weiterhin festgehalten werden solle, da die im Rahmen praktischer Tätigkeit erworbenen Kompetenzen regelmäßig nicht allein durch ein längeres Studium ausgeglichen werden könnten (vgl. LT-Drs. 15/7857, S. 40 f.). Die vorliegenden Anforderungen seien vergleichbar mit dem früher für Ärzte vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitt als Arzt im Praktikum, welche vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung als Teil der Ausbildung und gerade nicht als hauptberufliche Tätigkeit angesehen worden sei. Entsprechendes ergebe sich auch aus der nach § 4 Abs. 3 Satz 7 ArchG die nähere Ausgestaltung der praktischen Tätigkeit i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArchG regelnden Satzung der Architektenkammer Baden-Württemberg (vgl. insbesondere § 3 der Satzung). Denn dort werde in § 3 Abs. 4 Sätze 6 und 7 ausdrücklich betont, dass die Tätigkeit im Praktikum die Mitglieder in die Lage versetzen solle, ihre Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu vertiefen und Berufstätigkeiten unter Anleitung auszuüben und dabei allgemeine Erfahrungen in ihrem Beruf zu sammeln. Nach Beendigung der Tätigkeit im Praktikum sollten sie in der Lage sein, ihren Beruf eigenverantwortlich und selbstständig auszuüben, und die erforderlichen Kenntnisse im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht besitzen. Die Architekten im Praktikum sollten demnach auf ihren Beruf vorbereitet und ausgebildet werden. Ergänzend werde auf den Leitfaden „Architekt/in im Praktikum - AiP und Stadtplaner/in im Praktikum - SiP“ der Architektenkammer Baden-Württemberg (Stand: April 2017) sowie das Informationsblatt der Architektenkammer Baden-Württemberg „20 Fragen und Antworten - Informationen für Absolventen“ (Stand: August 2018) verwiesen. Auch die sonstigen von der Klägerin geltend gemachten Umstände sowie die vorgelegte Einschätzung der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 11.08.2022, nach welcher die Zeit als Architektin im Praktikum keine Ausbildung darstelle, sprächen nicht entscheidend gegen die vertretene Einordnung als Teil der Ausbildung. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin nach ihrem abgeschlossenen Studium als Diplom-Ingenieurin (FH) als sogenannte Planerin hätte (hauptberuflich) arbeiten können. Denn ausweislich der vorgelegten Arbeitsverträge habe sie als Architektin im Praktikum und nicht als Planerin gearbeitet. Zudem habe sie sich bei der Architektenkammer Baden-Württemberg als Architektin im Praktikum eintragen lassen, um die Praxiszeiten für die spätere Eintragung mit Blick auf eine zum damaligen Zeitpunkt angestrebte Tätigkeit als Architektin anrechnen lassen zu können. Dass die Eintragung als Architektin für die später von ihr gewählte Beamtenlaufbahn nicht erforderlich gewesen sei, sei dabei unerheblich. Schließlich sei auch die vereinbarte Vergütung bei der Frage des Vorliegens einer Hauptberuflichkeit ohne Belang, so dass sich auch hieraus keine anderweitige Einschätzung ergebe. Die Klägerin hat am 06.11.2023 die – vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene – Berufung gegen das ihr am 26.10.2023 zugestellte Urteil eingelegt und diese innerhalb der auf ihren Antrag hin verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 05.12.2023, eingegangen am 08.01.2024, begründet. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe zur Frage, ob es sich bei der Tätigkeit eines Architekten im Praktikum um eine Ausbildung im Sinne eines Gegensatzes zu der in § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG genannten hauptberuflichen Tätigkeit handele, den Blick einseitig verengt darauf gerichtet, was der Architekt im Praktikum – anders als der Architekt – nach § 43 LBO (noch) nicht (eigenständig) dürfe, und dadurch verkannt, welche umfangreichen Kompetenzen dieser bereits habe. Ob die Tätigkeit des Architekten im Praktikum im hier relevanten besoldungsrechtlichen Sinne eine hauptberufliche Tätigkeit sei, stelle sich nicht nur innerhalb des Landes Baden-Württemberg und könne nicht in erster Linie von dem Architektengesetz Baden-Württemberg abgeleitet werden. Vielmehr müsse der Begriff der Ausbildung am Sinn und Zweck der §§ 31, 32 LBesG ausgerichtet definiert und zutreffend auf echte Ausbildungsverhältnisse beschränkt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit filtere solche Tätigkeiten aus, die zwar nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung und auch auf dem Gebiet, auf dem die Berufsqualifikation erworben worden sei, ausgeübt worden seien, denen es aber gleichwohl an der für den Erwerb von Berufserfahrung erforderlichen Relevanz, Ernsthaftigkeit und Verantwortung fehle, was sich unter anderem aus einer geringen zeitlichen Beanspruchung ergeben könne, so dass sie nicht äquivalent mit einer Tätigkeit in der A-Besoldung seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde eine Tätigkeit daher hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich sei, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruche und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspreche oder nahekomme. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht gelegentlich (vgl. etwa Beschluss vom 05.03.2019 - 2 B 36.18 -, juris Rn. 9) auch das Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses bzw. den Schwerpunkt einer Tätigkeit im Bereich der Ausbildung in Zusammenhang mit dem Begriff der Hauptberuflichkeit gebracht. Dabei sei aber zu beachten, dass diese Entscheidung zu § 10 Satz 1 BeamtVG ergangen sei, der das Merkmal „auf dem Qualifikationsniveau eines Ausbildungsberufs“ nicht enthalte, so dass die Zeit der Berufsausbildung nicht habe über dieses Merkmal vom Anwendungsbereich ausgenommen werden können. Ferner unterscheide sich die Zeit des Architekten im Praktikum von den beruflichen Weiterbildungen zum Fachanwalt, Facharzt oder Meister. Denn diese drei Formen der beruflichen Weiterqualifizierung kombinierten das Erfordernis praktischer Berufserfahrung mit der organisierten Vermittlung weiteren Fachwissens. Der Architekt im Praktikum übe den Beruf dagegen lediglich unter der Aufsicht eines Architekten aus, ohne dass eine organisierte Form des Lernens oder der Wissensvermittlung stattfinde. Berufliche Tätigkeit, die im Kontext einer beruflichen Weiterentwicklung stehe, sei nach der ratio des § 32 LBesG und nach der Rechtsprechung danach zu beurteilen, ob sie ihren Schwerpunkt im Bereich des Lernens oder im Bereich der Erbringung von Arbeitsleistungen und damit der Ausübung eines Berufs habe. Die Klägerin sei im fraglichen Zeitraum aufgrund der Arbeitsverträge zur Erbringung vollwertiger Arbeitsleistungen im Aufgabenbereich Architektur verpflichtet gewesen. Ein Ausbildungsverhältnis sei offensichtlich nicht vereinbart gewesen. Der Schwerpunkt ihrer Beschäftigung habe in der Erbringung von Arbeitsleistungen in dem von ihr erlernten Beruf gegen Entgelt und nicht in der Vermittlung weiterer Fähigkeiten und Kompetenzen gelegen. Das Architektengesetz definiere in § 1 Abs. 1 ArchG die Berufsaufgabe der Architekten als insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken. Das Betätigungsspektrum sei nicht allein Personen vorbehalten, die berechtigt seien, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen, sondern auch Planern, die über eine bautechnische Ausbildung verfügten. Der Architekt sei kein reglementierter Beruf, sondern eine geschützte Berufsbezeichnung. Diesen Unterschied habe das Verwaltungsgericht verkannt. Es habe auch verkannt, dass nicht nur der Architekt eine geschützte Berufsbezeichnung sei, sondern auch der Architekt im Praktikum. Das ergebe sich eindeutig aus § 2 Abs. 2 ArchG, wonach derjenige, der eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ArchG ausübe, die Berufsbezeichnung Architekt im Praktikum führen dürfe. Eine Berufsbezeichnung führen könne aber nur jemand, der einen Beruf ausübe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Regelungen zur Bauvorlagenberechtigung in § 43 Abs. 3 LBO. Sie habe als studierte Diplom-Ingenieurin der Architektur mit dem Schwerpunkt Hochbau (FH) ausweislich der Regelungen in Baden-Württemberg zwei Möglichkeiten gehabt, die große Bauvorlagenberechtigung zu erlangen: Entweder durch Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser der Ingenieurkammer Baden-Württemberg nach zwei Jahren Berufserfahrung oder durch Eintragung in die Architektenliste nach zwei Jahren Berufserfahrung. Die große Bauvorlagenberechtigung sei demnach nicht an den Beruf des Architekten geknüpft. Die Berufserfahrung, welche die Landesbauordnung für die große Bauvorlagenberechtigung verlange, habe nicht zur Voraussetzung, dass sie unter der Aufsicht eines erfahrenen Berufsträgers erfolgt sei. Die Zeit des Architekten im Praktikum diene jedenfalls nicht dazu, die große Bauvorlagenberechtigung zu erlangen – was gerade auch anderweitig möglich sei –, sondern dazu, die Berufsbezeichnung Architekt führen zu dürfen. Auch im Übrigen fehlten die typischen Merkmale einer Ausbildung. So erfolge kein strukturierter Erwerb von Kompetenzen, die mit einer Wissens- oder Erfahrungsvermittlung durch einen Ausbilder verbunden wären. Der Architekt im Praktikum könne ferner bereits beruflich selbständig tätig sein. Er müsse auch nicht an diejenigen Bauprojekte „herangeführt“ werden, die der großen Bauvorlagenberechtigung vorbehalten seien. Die erforderliche praktische Erfahrungszeit könne vielmehr auch ohne Betreuung eines einzigen Projektes abgeleistet werden, das eine große Bauvorlagenberechtigung erfordern würde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dabei im Rahmen des § 32 Abs. 1 LBesG durchaus auf die Wertungen des Bundesbildungsgesetzes zurückzugreifen, auch wenn dieses keine unmittelbare Anwendung finde. Nach diesen Wertungen lasse sich die Zeit des Architekten im Praktikum keinesfalls als Berufsausbildung i.S.d. § 1 Abs. 3 BBiG qualifizieren, sondern allenfalls als eine berufliche Fortbildung i.S.d. § 1 Abs. 4 BBiG. Auch das würde allerdings das Vorhandensein eines „Ausbilders“ voraussetzen, der dafür Sorge zu tragen hätte, dass eine Berufsausbildung in einer planmäßigen Form, zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werde, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden könne (§ 14 Abs. 1 BBiG). An all dem fehle es hier. Auch aus den Arbeitsverträgen ergebe sich nicht, dass die Beschäftigung im Schwerpunkt der Ausbildung gedient habe. Schließlich trage auch der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Vergleich mit dem früheren Arzt im Praktikum nicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung vom 14.06.2001 (- 3 C 35.00 -, juris) ausdrücklich festgestellt, dass es eine Besonderheit des deutschen Rechts sei, die Tätigkeit als Arzt im Praktikum noch als Teil der Ausbildung zu bezeichnen, obwohl sie bereits Wahrnehmung ärztlicher Tätigkeit, mithin Berufsausübung sei. Der Arzt im Praktikum sei hauptberuflich tätig gewesen, wenngleich noch unter der Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Arztes. Nichts anderes gelte für die Tätigkeit eines Architekten im Praktikum, der zudem – anders als der Arzt im Praktikum – seine Dienstleistung auch als Selbstständiger anbieten könne. Auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 27.07.1999 (- PL 15 S 3189/98 -, juris) folge keine anderweitige Einschätzung, da die dortigen Ausführungen zu einem mitbestimmungsrechtlichen Kontext ergangen seien. Ferner sei die Einordnung der Zeit als Arzt im Praktikum ohnehin nicht auf die als Architekt im Praktikum übertragbar. Der Beruf des Arztes sei ein echter zulassungsbeschränkter und regulierter Beruf und nicht nur eine geschützte Berufsbezeichnung. Der Tätigkeit eines Planers/Entwurfsverfassers könne man unter der Berufsbezeichnung Architekt nachgehen oder auch ohne diese Berufsbezeichnung. Des Weiteren stütze auch der Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArchG nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Das Wort Ausbildung komme dort nicht vor. Gleiches gelte für die Gesetzesbegründung, welche einseitig für das gewählte Auslegungsergebnis herangezogen worden sei, während gerade die eine andere Auslegung nahelegenden Äußerungen des Gesetzgebers – etwa zur Bezeichnung der Tätigkeiten als Architekt im Praktikum als Berufstätigkeit – für unerheblich erklärt worden seien. Auch der Umstand, dass der Architekt im Praktikum bereits in die Architektenliste eingetragen werde, dass er an der beruflichen Selbstverwaltung der Architekten teilhabe und Mitglied sowohl der Architektenkammer als auch des Versorgungswerks der Architekten und den Vorschriften der Berufsordnung unterworfen sei, zeige entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass er bereits hauptberuflich tätig sei. Die Zeit als Architekt im Praktikum, die durch Zeitablauf, nicht mit einer Prüfung, ende, diene dem Lernen durch Berufsausübung nach abgeschlossener Wissensvermittlung, hingegen nicht dem Lernen durch Ausbildung. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.09.2023 - 6 K 1721/22 - zu ändern und den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 08.10.2020 und dessen Widerspruchsbescheid vom 07.06.2022 insoweit aufzuheben, als die Tätigkeit der Klägerin als Architektin im Praktikum im Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.05.2007 und vom 01.01.2008 bis 15.11.2008 nicht als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt wurden, und das beklagte Land zu verpflichten, diese anzuerkennen und den Beginn des Aufstiegs der Klägerin in Erfahrungsstufen unter Berücksichtigung dieser Zeiten auf den 01.02.2011 festzusetzen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt unter Verweis auf das angefochtene Urteil im Wesentlichen aus, eine Hauptberuflichkeit liege sowohl nach der gängigen Rechtsprechung als auch nach dem Willen des Gesetzgebers nur vor, wenn die Ausbildung bereits abgeschlossen sei, mithin nach dem Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des jeweiligen Berufes. So komme es gerade auf den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit an. Die im Sinne eines leistungsbezogenen Stufenaufstiegs erforderliche Berufserfahrung könne nur im Beruf und nicht in der Berufsausbildung erlangt werden. Demnach sei die Tätigkeit als Architektin im Praktikum nicht als hauptberuflich zu qualifizieren, da es sich um einen Teil der Ausbildung zur Architektin handele. Für die Einordnung als hauptberufliche Tätigkeit müssten die Voraussetzungen für die Berufsausübung (Berufsbefähigung) vorliegen. Im Einklang mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArchG sei das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der praktischen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren um eine Voraussetzung der Berufsausübung handele und daher im Umkehrschluss eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG in dieser Zeit nicht vorliege. Dies ergebe sich auch aus § 3 Abs. 4 Satz 6 der Satzung der Architektenkammer. Es sei unerheblich, ob die Tätigkeit als Architekt im Praktikum der eines Planers entspreche, da die Klägerin die Eintragung als Architektin angestrebt habe. Aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 2 ArchG (i.d.F. vom 13.05.2005) ergebe sich auch klar, dass es sich um eine Ausbildung handele, zumal dieser sich auf das Studium und die praktische Tätigkeit beziehe. Auch die Formulierung „unter Anleitung bei einem Architekten“ in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArchG zeige den Ausbildungsbezug. Dies werde durch den Umstand bekräftigt, dass das Institut des Architekten im Praktikum einen messbaren Beitrag für die Ausbildung in der Berufspraxis leiste, was sich aus dem Geschäftsbericht der Architektenkammer aus dem Jahr 2012/2013 ergebe. Auch der Gesetzgeber habe durch seine Formulierungen in den Gesetzesmaterialien wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er die streitige Zeit als Ausbildungsphase einordne. Ferner komme es auch nicht darauf an, dass etwa eine Bauvorlagenberechtigung auch anderweitig erlangt werden könne. Mit Blick auf die vorliegend allein maßgebliche Architektenausbildung ergebe sich aus der Regelung in § 43 LBO, dass ein Architekt im Praktikum nach dem Maßstab des Gesetzgebers gerade noch kein vollwertiger Architekt sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge ferner aus den Regelungen des § 4 ArchG und der Satzung der Architektenkammer, dass eine strukturierte Wissensvermittlung während der Zeit als Architekt im Praktikum erfolgen solle. Entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 7 ArchG vertiefe die Satzung der Architektenkammer in § 3 Abs. 4 Sätze 4 und 6 die Anforderungen an den Ablauf und Inhalt der praktischen Tätigkeit. Hierbei würden auch Anforderungen an die Vermittlung von theoretischem Wissen (Kenntnisse im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) gestellt. Für die Frage, ob es sich bei der Zeit als Architekt im Praktikum um einen weiteren Ausbildungsabschnitt handele, könne dem Bundesbildungsgesetz nichts entnommen werden. Auch der Verweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2001 (- 3 C 35.00 -) ändere die Einschätzung nicht. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Arbeitsverträge der Klägerin dem allgemeinen Vertragsmuster für Architekten – wohl mangels Vorliegens eines Musters für Architekten im Praktikum – entsprächen. Mit Schriftsatz vom 25.01.2025 verwies die Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen Vortrags darauf, dass das Landesamt in einem Bescheid über die Ablehnung von Kindergeld für den als Architekt im Praktikum tätigen Sohn eines Beamten ausgeführt habe, dass die Zeit als Architekt im Praktikum kindergeldrechtlich nicht der Ausbildung zuzuordnen sei. Diese Auffassung sei korrekt und auch im hiesigen Verfahren zugrunde zu legen. Ferner werde auf eine Stellungnahme der Architektenkammer vom 13.01.2025 verwiesen. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des beklagten Landes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.