Urteil
10 K 2605/22
VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2023:1109.10K2605.22.00
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Leitsätze
1. Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gemäß § 20a LGlüG (juris: GlSpielG BW) ist die die Konzession innehabende Person, die nach § 20a Abs 1 S 2 Nr 2 LGlüG (juris: GlSpielG BW) den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zu stellen hat (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2023 - 18 K 4259/21 -, juris). (Rn.35)
(Rn.70)
2. Die Mindestabstandsregelung in § 20b Abs 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam oder unanwendbar. Vielmehr verstößt das Mindestabstandsgebot weder gegen Verfassungsrecht (Art 12 Abs 1 GG, Art 14, Art 3 Abs 1 GG) noch gegen Unionsrecht (Art 56 AEUV). (Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gemäß § 20a LGlüG (juris: GlSpielG BW) ist die die Konzession innehabende Person, die nach § 20a Abs 1 S 2 Nr 2 LGlüG (juris: GlSpielG BW) den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zu stellen hat (a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2023 - 18 K 4259/21 -, juris). (Rn.35) (Rn.70) 2. Die Mindestabstandsregelung in § 20b Abs 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam oder unanwendbar. Vielmehr verstößt das Mindestabstandsgebot weder gegen Verfassungsrecht (Art 12 Abs 1 GG, Art 14, Art 3 Abs 1 GG) noch gegen Unionsrecht (Art 56 AEUV). (Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. A. Das Gericht konnte über den Rechtsstreit entscheiden, denn das Verfahren war weder ruhend zu stellen noch auszusetzen. Die Beteiligten haben es in der Hand etwa im Hinblick auf andere anhängige Verfahren, gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens scheiterte hier schon daran, dass der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat. Das Gericht sieht auch von einer Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO im Hinblick auf die anhängige Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (- 6 S 874/23 -) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.04.2023 (- 18 K 4259/21 -) und die anhängige Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (- 2 VB 11/22 -) aus prozessökonomischen Gründen ab. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich ein Wettvermittler unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung in § 20b Abs. 1 LGlüG. Diese ist im vorliegenden Verfahren zwar streitentscheidend. Es ist derzeit jedoch nicht abschätzbar, ob der Verfassungsgerichtshof insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) überhaupt eine Sachentscheidung treffen wird. Hinzu kommt, dass die Wettveranstalterin ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle des Beschwerdeführers mittlerweile zurückgenommen hat. Damit erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass auch die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen wird. Zudem befindet der Verfassungsgerichtshof nur über die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg. Es ist offen, ob das aus dem Unionsrecht stammende Kohärenzgebot als Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer grundrechtsbeschränkenden Regelung vom Verfassungsgerichtshof überhaupt heranzuziehen ist (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 341). Ein Aussetzen des Verfahrens im Hinblick auf die erst vor wenigen Monaten anhängig gemachte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das die Klagebefugnis einer Wettveranstalterin für eine Klage gegen die Versagung der Wettvermittlungserlaubnis verneint hat, ist ebenfalls nicht geboten. Ein schutzwürdiges Interesse der Beteiligten an einer Verfahrensaussetzung, die eine solche auch nicht beantragt haben, ist von diesen nicht substantiiert geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. B. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klage ist im Hauptantrag als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Klägerin hinsichtlich des Verpflichtungsbegehren klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. 1. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn sich aus dem Klagevorbringen die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten ergibt. Die Klagebefugnis ist demgegenüber zu verneinen, wenn das geltend gemachte Recht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen könnte (stRspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.06.2022 - 1 S 1865/20 -, juris Rn. 92, und vom 17.07.2018 - 10 S 2449/17 -, juris Rn. 24, m.w.N., auch zum Folgenden). Demgegenüber liegt in Fällen, in denen das Bestehen einer subjektiven Rechtsposition zumindest offen ist, die notwendige Klagebefugnis vor. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 42 Abs. 2 VwGO, der darin besteht, Popularklagen auszuschließen, nicht aber, ernsthaft streitige Fragen über das Bestehen eines subjektiven Rechts, von deren Beantwortung der Klageerfolg abhängt, bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu klären. Für die Bejahung einer Klagebefugnis bei einer Verpflichtungsklage genügt es regelmäßig nicht allein, dass - parallel zu der im Rahmen der Anfechtungsklage angewendeten Adressatentheorie - der Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts abgelehnt wird (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2023 - 18 K 4259/21 -, juris Rn. 32; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 42 Rn. 71 ). In dem subjektiv-rechtlichen Konzept des Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, § 42 Abs. 2 VwGO) hat sich aus dem Klagevorbringen vielmehr, wie ausgeführt, zu ergeben, dass der Kläger zumindest die Möglichkeit eines Anspruchs auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat. 2. Gemessen daran kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend auf die Frage an, ob der streitgegenständliche Bescheid in der Person der Klägerin an die richtige Adressatin gerichtet wurde, sondern vielmehr darauf, ob die Klägerin materiell ein subjektiv-öffentliches Recht, also einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes - hier: Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle - geltend machen kann. Dies ist zu bejahen. Der materielle Adressat (Inhaltsadressat) eines Verwaltungsakts ist derjenige, der durch die hoheitliche Regelung verpflichtet und berechtigt werden soll (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.12.2002 - 8 L 1823/99 -, juris Rn. 30; Couzinet/Fröhlich in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 41 Rn. 57; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 10). Dieser ist in der Regel auch der Bekanntgabeadressat, d.h. derjenige, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird. Inhalts- und Bekanntgabeadressat können aber auch auseinanderfallen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteile vom 16.07.2020 - 13 LC 302/19 -, juris Rn. 64, und vom 19.12.2002 - 8 L 1823/99 -, juris Rn. 30; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 10). Im Zweifel ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der im Anschriftenfeld des Verwaltungsakts Genannte nicht nur der Bekanntgabe-, sondern auch der Inhaltsadressat ist oder ob eine andere Person Inhaltsadressat des Bescheids ist. Es reicht aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.2015 - 9 B 16.15 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16.07.2020 - 13 LC 302/19 -, juris Rn. 64). Dabei ist die Sicht eines verständigen Empfängers, mithin der objektive Empfängerhorizont, maßgebend (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.12.2002 - 8 L 1823/99 -, juris Rn. 30; Couzinet/Fröhlich in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 41 Rn. 57). Aus der Sicht eines verständigen Empfängers ist die Klägerin als Veranstalterin der Sportwetten, die in der Wettvermittlungsstelle vermittelt werden sollen, Inhaltsadressatin der begehrten Erlaubnis zum Betrieb der konkret bezeichneten Wettvermittlungsstelle. Hierfür kann zwar nicht auf eine ausdrückliche Regelung im Landesglücksspielgesetz zurückgegriffen werden, da dieses nicht explizit festlegt, wem die Erlaubnis zu erteilen ist (anders § 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV Berlin, wonach die Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle nur von dem Erlaubnisinhaber beantragt und nur diesem erteilt werden kann; anders auch § 13 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV NRW, wonach die Erlaubnis dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis für Sportwetten und dem Vermittler erteilt wird). Das hier vertretene Verständnis ergibt sich jedoch durch Auslegung, insbesondere der Normen über das Erlaubnisverfahren. Demnach ist die Klägerin materielle Adressatin einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle (§ 20a Abs. 1 LGlüG; a. A. noch Beschluss der Kammer vom 10.02.2022 - 10 K 1559/21 -, juris Rn. 6; ebenso a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2024 - 18 K 4259/21 -, juris Rn. 34 ff.). Der Beklagte hat daher den ablehnenden Bescheid zu Recht lediglich an die Klägerin adressiert und dem Beigeladenen nur nachrichtlich übersandt. Zwar hängt die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach §§ 20a f. LGlüG neben ortsbezogenen Voraussetzungen (u.a. § 20a Abs. 1 Nr. 7, 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 20b LGlüG) insbesondere von personenbezogenen Voraussetzungen ab, die an die Person des Betreibers anknüpfen. Die mit der Klage begehrte Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle (§ 20 Abs. 1 LGlüG) ist untrennbar mit der konkreten Örtlichkeit und mit der die Wettvermittlungsstelle betreibenden Person (Betreiber) verbunden (in diesem Sinne für die dortige Rechtslage: OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2023 - 4 Bs 171/22 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.05.2022 - 23 C 22.1156 -, juris Rn. 5; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2023 - OVG 1 L 21/33 -, juris, das allerdings auf die Person der Wettveranstalterin abstellt). Sie knüpft insbesondere an zahlreiche Voraussetzungen an, die durch den Betreiber zu erfüllen sind. Es handelt sich bei der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle insoweit um eine personengebundene Erlaubnis (LT-Drs. 16/9488, S. 26) bzw. personenbezogene Erlaubnis (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 18.04.2023 - 23 C 23.541 -, juris Rn. 5, und vom 19.05.2022 - 23 C 22.1156 -, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2023 - 4 Bs 171/22 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.05.2022 - 23 C 22.1156 -, juris Rn. 5), die das berufliche Betätigungsrecht des Gewerbetreibenden betrifft. So muss der Betreiber die für die Abwicklung des Spielgeschäftes und des Zahlungsverkehrs erforderliche persönliche, sachliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 20a Abs. 1 Nr. 3 LGlüG). Für die Person des Betreibers müssen ein Führungszeugnis (§ 20a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LGlüG), Handels- und Gewerbezentralregisterauskünfte (§ 20a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LGlüG) sowie eine Auskunft des Finanzamtes zur steuerlichen Zuverlässigkeit (§ 20a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LGlüG) vorgelegt werden. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf ferner nicht veräußert oder zur Nutzung auf Dritte übertragen werden, § 20a Abs. 8 LGlüG. Auch wenn die Erlaubnis nach alledem ganz wesentlich an die Person des Betreibers der Wettvermittlungsstelle anknüpft, hat sich der Landesgesetzgeber nach Auffassung der Kammer der Sache nach für die Erteilung der Erlaubnis an den Veranstalter entschieden. Dies ergibt sich aus der diesem eingeräumten zentralen Stellung im Erlaubnisverfahren. Insbesondere ist in § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LGlüG festgelegt, dass der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle von der eine Konzession innehabenden Person im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 LGlüG gestellt wird und diese gewährleistet, dass die die Vermittlungsstelle betreibende Person die gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle erfüllt. Der die Konzession innehabenden Person ist mithin nicht nur die alleinige Antragsbefugnis übertragen, sondern diese hat darüber hinaus auch für die an den Vermittler anknüpfenden personenbezogenen Voraussetzungen einzustehen. Zudem enden die Pflichten der die Konzession innehabenden Person nicht etwa mit der Antragstellung oder der Erteilung der Erlaubnis, sondern sie hat wesentliche Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen. Nach § 20a Abs. 2 Satz 4 LGlüG hat der Betreiber nach Erteilung der Erlaubnis Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 unverzüglich der die Konzession innehabenden Person mitzuteilen, welche diese Informationen wiederum unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg weiterzuleiten hat. Die Mitteilungspflichten gegenüber der Behörde treffen mithin insoweit die die Konzession innehabende Person. Entsprechendes regelt auch § 20a Abs. 4 Satz 1 LGlüG. Danach hat der Betreiber nach Erteilung der Erlaubnis Änderungen der Angaben nach Abs. 3 bezüglich Firma, Sitz, vertretungsberechtigter Organe sowie Änderungen der geschäftsführenden Gesellschafter der Personengesellschaft und gegebenenfalls ihrer geschäftsführenden Kommanditisten unverzüglich der die Konzession innehabenden Person mitzuteilen, welche diese Informationen wiederum unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg weiterzuleiten hat. Aus all dem folgt, dass die die Konzession innehabende Person nicht nur stellvertretend für den Betreiber handelt, sondern ihr eigene Rechte und Pflichten bezüglich des Betriebs der Wettvermittlungsstelle eingeräumt bzw. übertragen werden. Hieraus ergibt sich eine Änderung der bisherigen Rechtslage, nach der (unstreitig) dem Betreiber einer Wettvermittlungsstelle die Erlaubnis erteilt wurde (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2023 - 18 K 4259/21 -, juris Rn. 39). Dem mit dem Erfordernis der Stellung des Erlaubnisantrages durch die die Konzession innehabende Person und der Übertragung nachfolgender Pflichten allem Anschein nach verfolgten Zweck der Verwaltungsvereinfachung und der besseren Ausübung der Aufsicht über die Vermittler wäre ein Verständnis dahingehend, dass sich die Regelungen auf die Antragstellung und einzelne Mitteilungspflichten beschränken, nicht vereinbar. Vielmehr ist - gleichsam spiegelbildlich - davon auszugehen, dass der die Konzession innehabenden Person mit dem Antragsrecht auch das materielle Recht eingeräumt wird mit der Folge, dass ihr die Erlaubnis für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle zu erteilen ist und gegebenenfalls auch ihr gegenüber gemäß § 20a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LGlüG ein Widerruf der Erlaubnis zu erfolgen hat, etwa im Falle des Wegfalls der an die Person des Betreibers anknüpfenden Voraussetzungen, für die sie gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LGlüG einzustehen hat. Diesem Auslegungsergebnis stehen auch nicht Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages entgegen. Vielmehr folgt dieses Verständnis der Regelungen des Landesglücksspielgesetzes der Konzeption des § 21a Abs. 1 HS 2 GlüStV i.V.m. § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, wonach der Veranstalter von Sportwetten für den in seine Vertriebsorganisation eingegliederten Vermittler den Erlaubnisantrag für den Betrieb einer bestimmten Wettvermittlungsstelle stellt. Auch steht es jeweils den Ländern zu, das Nähere zu Wettvermittlungsstellen zu regeln, also die Ausgestaltung im Einzelnen eigenständig festzulegen, § 21a Abs. 5 GlüStV (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15.05.2023 - 4 L 136/23 -, juris Rn. 5). Von dieser Möglichkeit hat das Land Baden-Württemberg in dem Sinne Gebrauch gemacht, dass die die Konzession innehabende Person nicht nur Antragstellerin, sondern (zugleich) Inhaberin der Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle ist. Für die Annahme, dass der Gesetzgeber die Erteilung der Erlaubnis an die die Konzession innehabende Person und den Betreiber der Wettvermittlungsstelle vorsehen wollte, fehlen demgegenüber hinreichende Anhaltspunkte. Eine § 13 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV NRW entsprechende Regelung enthält das Landesglücksspielgesetz gerade nicht. II. Die im Hauptantrag zulässige Verpflichtungsklage ist indes unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle F.-Straße xx in R. zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 LGlüG bedarf der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Es handelt sich dabei um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Zwar sieht die Norm nicht ausdrücklich eine gebundene Zulassungsentscheidung vor, doch folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm und dem Willen des Gesetzgebers, dass bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und Fehlen von Versagungsgründen kein Raum für eine Ermessensausübung mehr verbleibt (vgl. zu § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 8). 1. Entgegen dem sinngemäßen Einwand der Klägerin ist der Betrieb der Wettvermittlungsstelle im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.02.2022 - 6 S 1922/20 -, juris Rn. 91, und vom 09.12.2021 - 6 S 472/20 -, juris Rn. 26, m.w.N.) nicht erlaubnisfrei. Soweit die Klägerin geltend macht, das Konzessionsverfahren sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt rechtswidrig und es bedürfe daher entsprechend einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen auch für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle keiner Erlaubnis, dringt sie damit nicht durch. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil vom 23.01.2017 (- 4 A 3244/06 -, juris) festgestellt, dass das Fehlen einer Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten einen Wettvermittler nicht daran hindert, Sportwetten zu vermitteln, insbesondere solange private Anbieter keine Konzessionen nach § 10a Abs. 2 GlüStV erlangen und deshalb Vermittlungserlaubnisse weder mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden könnten noch erteilt würden. Die Unionsrechtswidrigkeit des Konzessionsvergabeverfahrens führte jedoch zum einen nicht dazu, dass der Erlaubnisvorbehalt ordnungsrechtlich unanwendbar gewesen wäre, und daher nicht zur Legalität, sondern nur dazu, dass allein wegen der fehlenden Erlaubnis (d.h. aus formalen Gründen) keine ordnungsrechtlichen Sanktionen wie eine Betriebsuntersagung verhängt werden durften (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 - 8 C 5.15 -, juris Rn. 27 f.; EuGH, Urteil vom 04.02.2016 - C-336/14, Ince -, juris Rn. 63; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2023 - OVG 1 S 11/23 -, juris Rn. 17). Zum anderen ist - wie der Beklagte zutreffend ausführt - der von der Klägerin angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 06.04.2020 (- 3 L 446/20.DA -, juris), in dem es die Vergabe von Konzessionen für Sportwetten wegen Rechtswidrigkeit des „aktuell stattfindenden Konzessionsverfahrens“ vorläufig untersagt hat, überholt. Tatsächlich sind im Oktober 2020 Konzessionen an Wettveranstalter - so auch der Klägerin - aufgrund eines neuen Vergabeverfahrens erteilt worden, ohne dass das Vergabeverfahren erneut beanstandet worden wäre. In der Folge konnten auch Erlaubnisse zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen erteilt werden und wurden auch tatsächlich erteilt. 2. Der begehrten Erlaubniserteilung steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einfachrechtlich jedenfalls die Abstandsvorgabe des § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von mindestens 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person bis zum 03.04.2020 nachweisbar die Wettvermittlungsstelle betrieben und den Betrieb bei der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt hat (Satz 2). Diesen Vorgaben wird die Wettvermittlungsstelle des Beigeladenen nicht gerecht. Sie befindet sich nach der Feststellung des Beklagten in einer Entfernung von ca. 431 Meter Luftlinie zur S.-Schule. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar gewisse Zweifel an der Methode des Beklagten bei der Ermittlung des Abstands angeführt. Er sowie der Beigeladene haben aber auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, dass die Wettvermittlungsstelle weniger als 500 Meter Luftlinie von der S.-Schule entfernt ist. Im Übrigen wäre es gemäß § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LGlüG Sache der Klägerin gewesen, einen Nachweis darüber, dass die Abstände nach § 20b Abs. 1 bis 3 LGlüG eingehalten werden, im Antragsverfahren vorzulegen. Die S.-Schule ist auch eine Einrichtung im Sinne von § 20b Abs. 1 LGlüG, da sie zumindest auch dem Aufenthalt von Jugendlichen dient (vgl. zu § 42 Abs. 3 LGlüG VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.11.2021 - 6 S 2339/21 -, juris Rn. 9, und vom 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 14). Soweit die Klägerin meint, für die Wettvermittlungsstelle des Beigeladenen müsse die Bestandsschutzregelung des § 20b Abs. 1 Satz 2 LGlüG gelten, ist dem nicht zu folgen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt die Wettvermittlungsstelle des Beigeladenen nicht. Zwar wurde dem Beigeladenen nach dem Vortrag der Klägerin bereits am 14.02.2020 eine Baugenehmigung erteilt, allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wettvermittlungsstelle bereits vor dem Stichtag betrieben und gewerberechtlich angezeigt worden ist. Dies ist aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift Voraussetzung für die Anwendung der Bestandsschutzregelung. Soweit die Klägerin vorträgt, der Beigeladene habe wegen der Corona-Pandemie und des Lockdowns erst am 05.10.2020 das Gewerbe angemeldet, ändert dies nichts daran, dass die Voraussetzungen des § 20b Abs. 1 Satz 2 LGlüG nicht erfüllt sind. Etwaige damit verbundene Härten sind Stichtagsregelungen immanent und stellen auch die vorliegende Stichtagsregelung nicht in Frage (siehe dazu unten). Dass der Beigeladene den Betrieb nicht vor dem Stichtag aufgenommen hat, war zudem in erster Linie eine unternehmerische Entscheidung. Soweit die Klägerin auf den Lockdown verweist, ist im Übrigen festzustellen, dass der erste Lockdown erst am 17.03.2020 begann, also mehr als einen Monat nach Erteilung der Baugenehmigung, ohne dass in dieser Zeit die Gewerbeanmeldung und die Inbetriebnahme erfolgt wären. Entgegen der Annahme der Klägerin ist die Mindestabstandsregelung in § 20b Abs. 1 LGlüG auch nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam oder unanwendbar. Vielmehr verstößt das Mindestabstandsgebot weder gegen Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14, Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen Unionsrecht (Art. 56 AEUV) und konnte sich auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Weiterbetrieb der nur faktisch geduldeten Wettvermittlungsstelle bilden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2023 - OVG 1 S 10/23 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 K 1838/21 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2023 - 3 K 3201/21 -, juris). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 118 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 41 ff.; 59 ff. und - 8 C 4.16 -, juris Rn. 17 ff., sowie vom 05.04.2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 30 ff., 36 ff.; Beschluss vom 01.08.2022 - 8 B 15.22 -, juris Rn. 5 ff.) sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 03.05.2017 - 6 S 306/16 -, juris Rn. 30 ff., und Beschluss vom 15.11.2021 - 6 S 2339/21 -, juris Rn. 16 ff.) ist geklärt, dass sowohl Abstandsregelungen zwischen Spielhallen als auch Abstandsgebote von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen mit höherrangigem Recht im Einklang stehen. Sie sind mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 119) und werden auch den unionsrechtlichen Anforderungen an die staatliche Bekämpfung von Spielsucht im nicht monopolisierten Bereich gerecht (BVerfG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 124). Sie dienen mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (BVerfG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 133). Diese Rechtsprechung lässt sich auf das Gebot der Einhaltung eines Abstands zwischen Wettvermittlungsstellen und Kinder- und Jugendeinrichtungen übertragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Vergleichbarkeit gegeben (vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 05.10.2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 199). Das Abstandsgebot des § 20b Abs. 1 LGlüG unterliegt keinen durchgreifenden unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht hinsichtlich des Fehlens einer von der Klägerin geforderten Ausnahmeregelung zum Unterschreiten des Mindestabstandes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2023 - OVG 1 S 10/23 -, juris Rn. 15, zum Abstandsgebot betreffend Wettvermittlungsstellen und Spielhallen). Im Einzelnen: a) Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 20b Abs. 1 LGlüG. Der Landesgesetzgeber hat mit den Regelungen des § 20b Abs. 1 (und Abs. 2) LGlüG dem Grunde nach die für Spielhallen geltenden Abstandsregeln auch für Wettvermittlungsstellen übernommen. Die für Spielhallen geltenden Abstandsvorgaben von 500 Metern gemäß § 42 LGlüG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 10.02.2022 - 6 S 1922/20 -, juris, und vom 03.05.2017 - 6 S 306/16 -, juris Rn. 32 unter Bezugnahme auf StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, juris und BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris), der das Gericht folgt, verfassungsgemäß. Entsprechendes gilt für die Abstandsgebote für Wettvermittlungsstellen gemäß § 20b Abs. 1 LGlüG aufgrund der Nähe zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 K 1838/21 -, juris Rn. 29; vgl. zu den vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2023 - OVG 111/23 -, juris Rn. 7; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 30 ff.; VG Neustadt, Beschluss vom 10.07.2023 - 3 L 342/23.NW -, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 13.06.2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 196 ff., und vom 16.02.2023 - 3 K 990/22 -, juris Rn. 122 ff.). Da das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 20b Abs. 1 und Abs. 2 LGlüG gewonnen hat, scheidet eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG aus. Soweit die Klägerin geltend macht, das Abstandsgebot des § 20b Abs. 1 LGlüG verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, greifen ihre Einwände nicht durch (siehe sogleich). (1) Das Abstandsgebot für Wettvermittlungsstellen stellt - ebenso wie die Abstandsgebote für Spielhallen - einen Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmen nach Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. zu Schutzbereich und Maßstab: Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 131). Dieser Eingriff ist jedoch - selbst bei einer hier eher fernliegenden Einstufung als objektive Berufszugangsregelung - noch gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Er dient einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck und ist im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sowie erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen. Die betroffenen Grundrechtsträger werden dadurch nicht unangemessen belastet (VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 K 1838/21 -, juris Rn. 30 f.). (1.1) Das Abstandsgebot gemäß § 20b Abs. 1 LGlüG dient, wie auch im Bereich der Spielhallen, der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Wettvermittlungsstellen ausgehenden Suchtgefahren und dabei insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Dies ist ein hochrangiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann. Der Gesetzgeber darf auch speziell bei Sportwetten mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial rechnen und dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass für Prävention nehmen (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 167, unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris Rn. 102). Neben der staatlichen Pflicht zum Schutz der Gesundheit seiner Bürger - verfassungsrechtlich verankert in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - ist dabei vor allem das Recht der betroffenen Kinder und Jugendlichen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG berührt. Kinder selbst haben ein aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitetes, gegen den Staat gerichtetes Recht auf Unterstützung und Förderung bei ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft; der Staat muss dabei diejenigen Lebensbedingungen sichern, die für ihr gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, juris Rn. 45; sowie auch bezüglich Art. 2a und Art. 13 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 K 1838/21 -, juris Rn. 32). (1.2) Das Abstandsgebot nach § 20b Abs. 1 LGlüG ist auch geeignet zur Erreichung dieses Ziels. Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die gesetzliche Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt bereits die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17 -, juris Rn. 102, und VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 169, m.w.N.). Dem Gesetzgeber kommt hierbei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris Rn. 112; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 169). Die Mindestabstandsregelung hält sich im Rahmen dieses Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers. Auch Sportwetten haben ein hohes Gefährdungs- und Suchtpotenzial für besonders schutzbedürftige Kinder und Jugendliche sowie suchtgefährdete und suchtkranke Personen und rechtfertigen deshalb vergleichbare Maßnahmen wie bei Spielhallen. Mit der typisierenden Festlegung eines Mindestabstands von 500 Meter, innerhalb dessen Sportwetten nicht wahrgenommen werden sollen, soll eine Konfrontation mit Wettvermittlungsstellen verhindert werden, um vulnerable Personen vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Glücksspielangebots im täglichen Lebensumfeld zu schützen. Das Abstandsgebot bezweckt dabei nicht nur, konkrete Gefährdungen durch Konsum von Glücksspiel zu verhindern, sondern soll bereits im Vorfeld einen entsprechenden Gewöhnungseffekt ausschließen, und geht über Teilnahme- (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021) und Zutrittsverbote (§ 6 Abs. 1 JuSchG) hinaus. Es trägt zur Verstärkung des Jugend- und Spielerschutzes bei und ist dem zumindest förderlich (zum Ganzen Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.03.2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 40, m.w.N.). Die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Annahme eines hohen Gefährdungs- bzw. Suchtpotenzials von Sportwetten für Kinder und Jugendliche wird durch wissenschaftliche Untersuchungen gestützt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.03.2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 41 f.). Auch die Einschätzung, dass Kinder und Jugendliche durch die Abstandsregelung vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Glücksspielangebots in Form von Sportwetten in ihrem täglichen Lebensumfeld geschützt werden, wird durch wissenschaftliche Studien untermauert (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.03.2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 43). Die Kammer macht sich zudem die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu eigen, welches ausführt (Beschluss vom 07.02.2022 - 2 K 1838/21 -, juris Rn. 33): „Das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen reduziert jedenfalls den Kontaktraum von Kinder- und Jugendlichen zu Wettvermittlungsangeboten und erhöht damit den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den vom Glücksspiel in Wettvermittlungsstellen ausgehenden Suchtgefahren. Dass Kinder und Jugendliche auch auf andere Weise Wettspielangeboten – die von der Antragstellerin angeführten Beispiele betreffen im terrestrischen Bereich ohnehin fast ausschließlich andere Bundesländer – ausgesetzt sind, stellt die Eignung des Abstandsgebots nicht in Frage; dies auch deshalb, weil das Abstandsgebot des § 20b Abs. 1 LGlüG – zulässigerweise typisierend – den öffentlichen Raum betrifft, in dem sich Kinder und Jugendliche zwangsläufig und nahezu täglich aufhalten müssen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, dass das Abstandsgebot für Annahmestellen staatlicher Anbieter und Gaststätten mit Glücksspielangebot nicht greift, stellt dies die Eignung der gegenüber Wettvermittlungsstellen ergriffenen Maßnahmen nicht in Frage, da den Glücksspielangeboten in Gaststätten wie auch in Annahmestellen staatlicher Anbieter schon aufgrund der Einbettung in das Hauptleistungsangebot der Annahmestellen und Gaststätten aufgrund der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zukommt und das Abstandsgebot für Wettvermittlungsstellen jedenfalls zu einer deutlichen Reduzierung des Angebots in der Nähe von Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche führt. Die Eignung wird auch nicht durch die „Bestandsschutzregelung“ des § 20b Abs. 1 Satz 2 LGlüG in Frage gestellt, da hierdurch nach den – von der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffenen – Erwägungen der Gesetzesbegründung ein schlüssiges und nachvollziehbares Konzept zur schrittweisen Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes umgesetzt wird (vgl. LT-Drucks. 16/9488, S. 27 f.).“ Die Wirksamkeit dieser Regelungen ist auch nicht deshalb entfallen, weil - wie die Klägerin sinngemäß vorträgt - Sportwetten durch Werbung ohnehin präsent und insbesondere nach Öffnung des Online-Marktes über das Internet verfügbar seien. Dabei ist die Erwägung des Landesgesetzgebers nachvollziehbar, durch die Abstandsregelung eine im alltäglichen Leben in der Umgebung von Kinder- und Jugendeinrichtungen erfahrbaren Verfügbarkeit des Wettangebots entgegen zu wirken (vgl. LT-Drs. 16/9488, S. 27; BVerwG, Beschluss vom 01.08.2022 - 8 B 15.22 -, juris Rn. 10; zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen: Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 36; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.03.2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 171). Dass in den jeweiligen Bereichen unterschiedliche Maßnahmen des Gesetzgebers zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ergriffen werden, liegt im Übrigen in der Natur der Sache. Dies stellt die einzelne Maßnahme nicht ohne weiteres in Frage. Zudem liegt der gesetzgeberischen Prognose nachvollziehbar zugrunde, dass Orte, in denen Sportwetten vermittelt werden, als Teil der unmittelbar realen Umgebung anders wahrgenommen werden als mediale Glücksspielwerbung, sei es auf Plakatwänden, sei es im Internet. Auch ist nicht jedes Kind bzw. jeder Jugendliche für Sportwettenwerbung, selbst wenn diese im Internet aufgrund zunehmender Verbreitung von Smartphones ständig aufrufbar ist, im selben Umfang und zu jeder Zeit in gleicher Weise empfänglich wie für stationäre Einrichtungen im schulischen Umfeld. Die Werbung im Internet wird nicht ohne Weiteres und ständig angezeigt, sondern nur bei bestimmten Suchanfragen des Benutzers. Dies lässt die Annahme plausibel erscheinen, dass die Konfrontation mit der realen Wettvermittlungsstelle zu einem Mehr an Gewöhnung führt, das durch den Mindestabstand verhindert werden soll (Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 36; vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.03.2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 171). Hinzu kommt, dass das Abstandsgebot Kinder und Jugendliche typischerweise in einer Gruppensituation - insbesondere auf ihrem gemeinsamen Schulweg bzw. bei der gemeinsamen Freizeitgestaltung - schützt und damit auch einen maßgeblichen Beitrag leistet, das Entstehen einer Gruppendynamik hinsichtlich der für sie illegalen Nutzung („Reiz des Verbotenen“) von und der Gewöhnung an Sportwetten zu verhindern (VG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 173). (1.3) Die Regelung des § 20b Abs. 1 LGlüG ist auch erforderlich zur Erreichung des verfolgten Ziels (VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 K 1838/21 -, juris Rn. 34). Grundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (stRspr., BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 u.a.-, juris). Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 172, unter Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17 -, juris Rn. 105 und vom 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, juris Rn. 115). Die Grenzen dieser Einschätzungsprärogative sind erst überschritten, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisherigen Maßnahmen feststellbar ist, dass alternativ in Betracht kommende Grundrechtsbeschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten (VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 172, m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber seine Ziele mit milderen, gleich effektiven Mitteln in diesem Sinn erreichen könnte. Auch die Klägerin vermag ein solches nicht zu benennen. Entgegen ihrer Ansicht lässt sich gegen die Erforderlichkeit der Mindestabstandsregelung in § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG auch nicht einwenden, dass andere Länder geringere Abstände vorsehen. Es liegt in der Einschätzungsprärogative des einzelnen Landesgesetzgebers zu bestimmen, welche Vorgaben für die höchstzulässige Dichte an Wettvermittlungsstellen nach dem bereits vorhandenen Spielangebot und der jeweiligen sozialen Bevölkerungsstruktur erforderlich sind (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2017 - 6 S 1765/15 -, juris Rn. 32, zur Mindestabstandsregelung in § 42 Abs. 1 LGlüG). Dass sich hier aufgrund länderspezifischer Besonderheiten unterschiedliche Erfordernisse ergeben können, liegt auf der Hand und ist in der föderalen Struktur der Bundesrepublik angelegt. Die Normierung unterschiedlicher Mindestabstände in den Ländern lässt daher nicht auf eine Willkürlichkeit der Regelung eines Mindestabstands von 500 Metern schließen. Im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liegt auch, dass § 20b Abs. 1 LGlüG auf die Luftlinienentfernung zwischen Wettvermittlungsstelle und Kinder- und Jugendeinrichtungen abstellt und nicht auf die Wegstrecke. Dass keine Übergangsvorschriften und dass Ausnahmemöglichkeiten nach § 20b Abs. 1 Satz 2 LGlüG nur für diejenigen Bestands-Wettvermittlungsstellen existieren - und damit nicht für die Wettvermittlungsstelle des Beigeladenen -, die bis zum 03.04.2020 nachweisbar betrieben wurden und deren Betrieb bis dahin bei der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt wurde, ist ebenfalls vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Bei der Stichtagsregelung hat er sich am Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesetzentwurfs am 03.04.2020 im Beteiligungsportal Baden-Württemberg (vgl. LT-Drs. 16/9488, S. 23, 27 f.) orientiert, mithin an dem Zeitpunkt, an dem die Unternehmen (spätestens) Kenntnis von der geplanten Regelung erhalten konnten. Hierdurch bringt der Gesetzgeber in nachvollziehbarer und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das gesetzgeberische Ziel der wirksamen und effizienten Reduzierung der Dichte von Wettvermittlungsstellen sowie Aspekte der Praktikabilität und des Vertrauensschutzes in angemessenen Ausgleich. (1.4) Der Eingriff in die Berufsfreiheit (und ggf. Eigentumsfreiheit) der von dem Abstandsgebot betroffenen Personen bzw. Unternehmen erweist sich auch als angemessen (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 K 1838/21 -, juris Rn. 35). (1.4.1) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits und die Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Bei der Prüfung der Angemessenheit - wie auch bei der Prüfung der Eignung und Erforderlichkeit einer Maßnahme - besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers. Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat. Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21-, juris Rn. 217). Danach erweist sich das Abstandsgebot zu Einrichtungen für den Aufenthalt von Kinder und Jugendlichen als angemessen. Es dient, wie bereits ausgeführt, dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Eindämmung der Spielsucht mit gravierenden, oftmals schädigenden Folgen für den einzelnen Betroffenen und die Gesellschaft sowie dem Schutz eines besonders hochrangigen Rechtsguts, nämlich der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen und ihrer freien Persönlichkeitsentwicklung (Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Diese überragend wichtigen Gemeinwohlziele überwiegen die grundrechtlich geschützten Interessen der betroffenen Unternehmen. Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 07.02.2022 - 2 K 1838/21 -, juris Rn. 37 ff.) an: „Die Einschätzung des Landesgesetzgebers zum Risikopotential des Glücksspielangebots von Wettvermittlungsstellen ist in diesem Zusammenhang nicht offensichtlich fehlerhaft und bewegt sich noch innerhalb des Einschätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich – trotz (formeller) Illegalität – ein deutlicher Anstieg der Zahl der Wettvermittlungsstellen in Baden-Württemberg zwischen Dezember 2012 und Dezember 2019 von 658 auf 851 Wettvermittlungsstellen (vgl. LT-Drucks. 16/9488, S. 18). Zugleich zeigen die Angaben des Deutschen Sportwettenverbands, in dem ein Großteil der Anbieter von Sportwetten organisiert ist, eine rasante Marktentwicklung des Sportwettenmarkts mit jährlichen Umsatzzuwächsen zwischen 2014 und 2020 trotz Corona-Pandemie von ca. 11 % (https://dswv.de/sportwettenmarkt-in-deutschland-bricht-umsatzrekorde/; https://dswv.de/markt/). Der Landesgesetzgeber hat auch erkannt, dass das Risikopotential in Spielhallen deutlich höher ist als bei terrestrisch angebotenen Sportwetten, ihnen aber dennoch ein nach wie vor gewichtiges Risikopotential zukommt (vgl. ausführlich LT-Drucks. 16/9488, S. 16 ff.). Hiervon geht auch der von der Antragstellerin mehrfach angeführte Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aus (vgl. z.B. BZgA, Forschungsbericht Glücksspielsurvey 2019, S. 84). Auch wenn die Antragstellerin dieses Risikopotential nach ihrer Einschätzung – anders als das erkennende Gericht – nicht bzw. nur in geringem Umfang als regulierungsbedürftig ansieht, stellt sie doch das Vorhandensein des Risikopotentials substantiiert nicht in Frage. Aufgrund dieses Risikopotentials, der erheblichen Zuwachsraten in diesem Bereich und der ganz gewichtigen Folgen, die mit der Glücksspielsucht sowohl für den Einzelnen wie auch die Gesellschaft verbunden sind, ist es aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, die Zahl der Wettvermittlungsstellen im Land durch die Einführung von Abstandsgeboten weiterhin auf die bereits im Landesglücksspielgesetz in der Fassung vom 01.12.2015 vorgesehene Zahl von 600 zu begrenzen (vgl. § 20b Abs. 2 LGlüG i.d.F. v. 01.12.2015 und LT-Drucks. 16/9488, S. 15 f., 19) und bei der räumlichen Verteilung der Wettvermittlungsstellen insbesondere deren Abstand zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Dabei ist maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass das Abstandsgebot nach § 20b Abs. 1 LGlüG Kinder und Jugendliche typischerweise in einer Gruppensituation – hier insbesondere ihrem gemeinsamen Schulweg bzw. der gemeinsamen Freizeitgestaltung – schützt und damit auch einen maßgeblichen Beitrag leistet, das Entstehen einer Gruppendynamik hinsichtlich der (für sie illegalen) Nutzung von und der Gewöhnung an Sportwetten zu verhindern. Hinzu kommt, dass Kinder und Jugendliche dem Umfeld schulischer Einrichtungen schon aufgrund der Schulpflicht zwingend ausgesetzt sind und es insoweit gerade nicht in der Hand der Erziehungsberechtigten liegt, durch Regulierung des Medienkonsums sowie Beaufsichtigung des Freizeitverhaltens der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen, dass das Wettangebot nicht als alltäglich – und damit in gewissem Sinn als sozial üblich und ungefährlich – wahrgenommen wird. Das Angebot der Wettvermittlungsstellen betrifft zudem einen für Kinder und Jugendliche besonders relevanten und attraktiven Lebensbereich, da es sich auf Sportereignisse bezieht, welche schon aufgrund eigener sportlicher Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen erheblichen Bezug zu ihrem Alltag aufweisen. Damit geht eine besondere Gefahr der Bagatellisierung und Unterschätzung der Gefahren des Glücksspielangebots von Wettvermittlungsstellen einher. Der durch den Landesgesetzgeber gewählte Abstand von 500 m zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen stellt sich jedenfalls vor dem Hintergrund der damit zugleich beabsichtigten gleichmäßigen Verteilung der Wettvermittlungsstellen über die Landesfläche auch als sachgerecht dar. Soweit die Antragstellerin wohl meint, dass mit den Abstandsgeboten nach § 20b Abs. 1 und Abs. 2 LGlüG eine bedarfsgerechte Versorgung mit Wettvermittlungsstellen nicht gewährleistet werde, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil sie nicht vorträgt, welche Dichte von Wettvermittlungsstellen aus ihrer Sicht eine bedarfsgerechte Versorgung – sofern eine solche mit Blick auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen überhaupt ein anzustrebendes Ziel darstellt (zur Bekämpfung der Spielsucht als wichtiges Gemeinwohlziel vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2018 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 = juris Rn. 133) – sicherstellen würde. Bei einer Gesamtzahl von 600 Wettvermittlungsstellen versorgt eine Wettvermittlungsstelle rein rechnerisch ca. 15.500 erwachsene Einwohner des Landes Baden-Württemberg. Bei zusätzlicher Berücksichtigung der 12-Monats-Gesamtprävalenz von Sportwetten in der Bevölkerung, welche nach dem von der Antragstellerin maßgeblich in Bezug genommenen Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (vgl. BZgA, Forschungsbericht Glücksspielsurvey 2019, S. 150) maximal 2,2 % betragen soll, resultiert daraus sogar eine Versorgungsdichte von einer Wettvermittlungsstelle zu ca. 341 erwachsenen Einwohnern des Landes Baden-Württemberg, welche innerhalb der letzten 12 Monate zumindest eine Sportwette abgeschlossen haben. Schon nach diesen grob überschlägigen Erwägungen ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass eine bedarfsgerechte Versorgung mit diesem Angebot nicht sichergestellt wäre. Den erheblichen Belangen des Kinder- und Jugendschutzes steht zwar eine durchaus nicht unerhebliche Einschränkung der Berufsfreiheit der Betreiber von Wettvermittlungsstellen und damit verbunden auch der Veranstalter von Sportwetten gegenüber, da der Betrieb von Wettvermittlungsstellen in attraktiven Innenstadtlagen auf relativ wenige geeignete Standorte beschränkt sein dürfte. Der Kinder- und Jugendschutz überwiegt dennoch die grundrechtlich geschützten Interessen der betroffenen Unternehmen. Betreiber von Wettvermittlungsstellen und Veranstalter von Sportwetten verfolgen schon abstrakt betrachtet einen mit (erheblichen) Gefahren für die Allgemeinheit verbundenen Geschäftszweck. Bereits insoweit ist ihr Interesse an einer weitgehend unregulierten Berufsausübung deutlich reduziert. Hinzu kommt, dass den betroffenen Unternehmen – wie auch der Antragstellerin und mittelbar der Beigeladenen – der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nicht grundsätzlich verwehrt wird. Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass sie an anderen Standorten nicht zum Zuge kommen würde bzw. ihren Betrieb nicht mehr mit einem angemessenen Gewinn betreiben könnte. Dem bloßen Interesse an maximaler Gewinnoptimierung unter Schaffung eines erheblichen Risikopotentials und (weitgehender) Externalisierung der hierdurch zu erwartenden gesellschaftlichen Folgekosten kommt gegenüber den hier betroffenen Schutzgütern von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG jedoch ein deutlich geringeres Gewicht zu.“ Der Landesgesetzgeber hat unter Bezugnahme auf verschiedene Studien in seine Entscheidung eingestellt, dass das Spiel an Glücksspielautomaten das höchste Risikopotenzial hat, dass aber auch von Sportwetten ein signifikantes Risiko ausgeht (LT-Drs. 16/9488, S. 16 f.). Dieses durch Studien belegte nicht unerhebliche Gefahrenpotential (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.03.2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 41, unter Bezugnahme auf den Forschungsbericht der Bundzentrale für gesundheitliche Aufklärung) kann der Gesetzgeber bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus ebenso zu Grunde legen wie die Einschätzung, dem Entstehen von Spielsucht müsse bei Minderjährigen auch im Bereich der Sportwetten in einem möglichst frühen Stadium entgegengewirkt werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 167). Neben den durch Studien belegten Gefahren in Bezug auf Sportwetten verzeichnet der Sportwettenmarkt auch weiter eine große Dynamik und rasante Entwicklung. Dies zeigt sich unter anderem im Jahresreport 2021 der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder (Der deutsche Glückspielmarkt 2021 - Eine ökonomische Darstellung, 09.12.2022, S. 22 f., abrufbar unter https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2022-12/jahresreport_2021_0.pdf). Dort wird ausgeführt: „Der deutsche Sportwettmarkt hatte im Jahr 2021 ein Volumen von insgesamt 1.340 Mio. Euro. Das entspricht 13,2% (2020: 9,7%) des gesamten deutschen Glücksspielmarktes. (…) Im Vergleich zum Vorjahr ist das Ausmaß des deutschen Sportwettmarktes um insgesamt rd. 205 Mio. Euro (+18%) gestiegen. Dieser Zuwachs resultiert zu einem Teil auch aufgrund der im Jahr 2021 nachgeholten UEFA-Fußball-Europameisterschaft (EM 2020) und der Olympischen Sommerspiele in Tokyo aus dem Vorjahr. Sportwetten im Online-Vertrieb verzeichneten eine Umsatzsteigerung von 12% (2020: +8%). Hingegen stiegen Sportwetten im stationären Vertrieb um 22% (2020: -21%). Hierbei lässt sich feststellen, dass der Einbruch aus dem letzten Jahr, insbesondere während der coronabedingten Schließungen von Wettvermittlungsstellen, dieses Jahr teilweise wieder ausgeglichen werden konnte. Mittlerweile haben Sportwetten im stationären Vertrieb innerhalb des Segments einen Marktanteil von 65% (2020: 64%) und Sportwetten im Internet einen Marktanteil von 35% (2020: 36%).“ (1.4.2) Die Mindestabstandsregelung ist schließlich auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil das Landesglücksspielgesetz - wie bei den Spielhallen - keine Ausnahmen ermöglicht und - anders als bei den Spielhallen - keine mit § 51 Abs. 4 Satz 5 LGlüG vergleichbare Bestandsschutzregelung und keine Übergangsregelung wie § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG vorgesehen hat. Unter Beachtung von Vertrauensschutzerwägungen hat der Landesgesetzgeber ein differenziertes System an Übergangsregelungen für sogenannte Bestandsspielhallen und Bestandswettvermittlungsstellen geschaffen. Spielhallen, für die bis zum 18.11.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt und in der Folge erteilt wurde, bedurften einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 41 LGlüG erst nach dem 30.06.2017, also insbesondere nicht ab Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags zum 01.07.2012. Zudem bestimmt § 51 Abs. 4 Satz 5 LGlüG, dass der in § 42 Abs. 3 LGlüG normierte 500 Meter-Mindestabstand zwischen Spielhallen und Kinder- und Jugendeinrichtungen nur für Spielhallen gilt, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (29.11.2012) eine Erlaubnis nach § 33i GewO noch nicht erteilt worden ist (LT-Drs. 15/2431, S. 51, 113). Eine vergleichbare Regelung für Bestandswettvermittlungsstellen sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings hat der Gesetzgeber die Tatsache, dass in der Vergangenheit Wettvermittlungsstellen wegen der rechtswidrigen Vergabeverfahren keine Erlaubnisse erhalten konnten und ohne glückspielrechtliche Erlaubnis allein mit einer gewerberechtlichen Anzeige betrieben worden sind, insoweit berücksichtigt, als dass der Mindestabstand des § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG keine Anwendung findet, soweit die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person bis zum 03.04.2020 nachweisbar die Wettvermittlungsstelle betrieben und den Betrieb bei der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt hat (§ 20b Abs. 1 Satz 2 LGlüG; LT-Drs. 16/9488, S. 27). Dieses differenzierte Regelungssystem beruht auf dem unterschiedlichen Gewicht des Vertrauensschutzes bei Spielhallen einerseits und bei Wettvermittlungsstellen andererseits und ist verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Denn anders als Bestandsspielhallen, die über eine gewerberechtliche Erlaubnis (§ 33i GewO) verfügten, waren die Wettvermittlungsstellen zuvor nicht im Besitz einer gewerberechtlichen Erlaubnis und konnten daher auch auf deren Fortbestand bzw. einen Weiterbetrieb in der bisherigen Form nicht vertrauen (vgl. LT-Drs. 16/9488, S. 27; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2023 - 1 VB 88/19 -, juris Rn. 195). Ein Vertrauen auf den weiteren, längerfristigen oder gar zeitlich unbefristeten Betrieb der Wettvermittlungsstellen konnten die Betreiber bzw. Veranstalter damit von vornherein nicht bilden. Vielmehr mussten sie jederzeit, insbesondere auch bei der aufgrund der begrenzten Laufzeit absehbaren Verabschiedung eines neuen Glücksspielstaatsvertrags, mit einer Änderung der Rechtslage und einer Verschärfung rechnen (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2023 - 1 VB 88/19 -, juris Rn. 195; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2023 - OVG 1 S 10/23 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.03.2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 52; VG Minden, Urteil vom 16.02.2023 - 3 K 990/22 -, juris Rn. 79). Dies gilt umso mehr, als die zurückliegenden Regulierungsversuche und die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten verdeutlichten, dass die Bundesländer die Wettvermittlung auf jeden Fall einem restriktiven Erlaubnisverfahren unterziehen würden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2023 - OVG 1 S 10/23 -, juris Rn. 18; vgl. ausführlich VG Minden, Urteil vom 16.02.2023 - 3 K 990/22 -, juris Rn. 79, m.w.N.). Die unterschiedliche Ausgangssituation bei Spielhallen und Wettvermittlungsstellen führte mithin dazu, dass der Vertrauensschutz für Wettvermittlungsstellen geringer war als der für Spielhallen, die mit einer nach § 33i GwO erteilten (unbefristeten) Erlaubnis betrieben wurden, und dass daher eine unterschiedliche Ausgestaltung durch den Gesetzgeber gerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Regelung in § 20b Abs. 1 Satz 2 LGlüG nicht an das Inkrafttreten des Gesetzes, sondern an die Veröffentlichung des Gesetzentwurfs im Bürgerbeteiligungsportal des Landes Baden-Württemberg (03.04.2020) anknüpft. Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass in der Zeit zwischen der Veröffentlichung des Gesetzentwurfs im Beteiligungsportal und dem Inkrafttreten des Gesetzes weitere Wettvermittlungsstellen angemeldet werden, um in die Privilegierung zu kommen (LT-Drs. 16/9488, S. 28). Dies ist angesichts dessen, dass einerseits eine Höchstzahl an zulässigen Wettvermittlungsstellen nicht existiert und andererseits § 21a GlüStV 2021 vorgibt, dass die Länder die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags begrenzen, eine schlüssige und tragfähige Begründung für den gewählten Stichtag. Der Gesetzgeber hat sich dabei nachvollziehbar und willkürfrei an dem Zeitpunkt orientiert, an dem die Absicht, auch für Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen einzuführen, erkennbar war. Selbst wenn man die strengen Anforderungen wie im Falle des Bestehens eines Vertrauenstatbestands zugrunde legen würde, wären diese mit dem gewählten Stichtag eingehalten. Denn jedenfalls nach Veröffentlichung des Entwurfs zur Änderung des Landesglückspielgesetzes im Beteiligungsportal des Landes konnte nicht mehr auf das Fehlen einer Mindestabstandsregelung vertraut werden. Für die Frage des Vertrauensschutzes ist es von entscheidender Bedeutung, wann ein Regelungsentwurf, mit dessen Inkrafttreten ernsthaft gerechnet werden muss, von amtlicher Seite erstmals hinreichend konkret öffentlich bekannt gemacht wurde (StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 461). Dies war hier mit der Veröffentlichung des Entwurfs im Beteiligungsportal des Landes der Fall. Der Beschluss des Ministerrats vom 31.03.2020 über den Gesetzentwurf (vgl. LT-Drs. 16/9488, S. 23) erfolgte zwar in nicht öffentlicher Sitzung (vgl. nunmehr § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 RegGO BW). Auch gab es hierüber keine Pressemitteilung (vgl. dazu StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 465, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Pressemitteilungen über eine Beschlussfassung der Bundesregierung über einen Gesetzentwurf). Allerdings lag mit der Einstellung des - kompletten - Gesetzentwurfs in das Beteiligungsportal des Landes am 03.04.2020 eine hinreichend konkrete und verlässliche Information von staatlicher Seite vor, um wie im Fall einer Pressemitteilung ein etwaiges - unterstelltes - Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage zu zerstören. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Abweichungsmöglichkeit vom Mindestabstand im Einzelfall durch die Behörde nicht vorgesehen hat. Er hat dabei insbesondere von seiner Typisierungsbefugnis in zulässiger Weise Gebrauch gemacht und sich im Interesse eines effektiven Jugendschutzes für eine strikte Ausgestaltung der Regelung entschieden. Die vergleichbare Mindestabstandsregelung für Spielhallen in § 40 Abs. 3 LGlüG sieht eine Abweichung im Einzelfall ebenfalls nicht vor, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet oder von Gerichten beanstandet worden wäre (vgl. v.a. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 119). Ausnahmevorschriften zur Unterschreitung des Mindestabstands, der auf eine Vorbeugung von Spielsucht in einem möglichst frühen Stadium durch Herausnahme von Spielhallen aus dem alltäglichen Umfeld gerichtet ist, liefen diesem Gesetzeszweck zuwider und dienten allenfalls dem Schutz der unternehmerischen Berufsfreiheit. (2) Soweit die Klägerin verschiedene Ungleichbehandlungen rügt, zeigt sie eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf. Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ersichtlich. (2.1) Die Ungleichbehandlung gegenüber Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, ist aufgrund der Unterschiede der Spielorte gerechtfertigt (dazu und zum Folgenden VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 K 1838/21 -, juris Rn. 45). Der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit von Gaststätten liegt nicht im Aufstellen und Bereithalten von Spielgeräten, sondern im entgeltlichen Anbieten von Speisen und Getränken. Die Möglichkeit und Anreize zu ununterbrochenem Spiel in Wettvermittlungsstellen sind daher typischerweise größer als in Gaststätten (vgl. zu Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 175). Auch ist bei einer Betrachtung der Örtlichkeiten von außen die Verknüpfung mit Glücksspielangeboten bei Gaststätten weitaus geringer ausgeprägt als bei Wettvermittlungsstellen. Hinzukommt, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV höchstens zwei Geldspielgeräte je Gaststätte aufgestellt werden dürfen. Das Gefährdungspotential in Gaststätten ist somit aufgrund der geringeren Verfügbarkeit des Glücksspiels geringer als in Sportwettenvermittlungsstellen. Durch die Einbettung in den Gaststättenbetrieb wird darüber hinaus eine größere soziale Kontrolle ermöglicht (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 41; VG Freiburg, Urteil vom 26.04.2018 - 9 K 4546/16 -, juris Rn. 31). Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 21.03.2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 81) geäußerten Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Mindestabstandsgebots mit Blick auf die Regelungen für Gaststätten geben keinen Anlass, die Regelung unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten abweichend zu bewerten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage nur im Rahmen der Vereinbarkeit mit Unionsrecht behandelt und insoweit ausgeführt: „Allerdings erscheint bedenklich, dass für das Automatenspiel in Gaststätten weder ein Abstandsgebot noch sonstige Beschränkungen gelten. Aufgrund der fortgeltenden Spielverordnung dürfen in Gaststätten maximal zwei Geldspielgeräte aufgestellt werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV sowie Art. 5 der 6. Verordnung zur Änderung der SpielV vom 4. November 2014, BGBl. I S. 1678). Die Einhaltung des Verbots der Teilnahme von Minderjährigen am öffentlichen Glücksspiel (§ 6 Abs. 2 JuSchG, § 2 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021) ist dabei zwar durch ständige Aufsicht sicherzustellen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV). Der Zutritt zu Gaststätten ist jedoch für Minderjährige, anders als der Zutritt zu Spielhallen und Wettvermittlungsstellen, nicht generell verboten. Er kann Jugendlichen ab 16 Jahren zwischen 5:00 Uhr und 24:00 Uhr auch ohne Begleitung grundsätzlich gestattet werden (vgl. § 4 Abs. 1 JuSchG), sodass sie das Automatenspiel Erwachsener dort zumindest beobachten können. Der dadurch gewährleistete Jugend- und Spielerschutz im Bereich des Automatenspiels in Gaststätten ist damit geringer als in Wettvermittlungsstellen oder Spielhallen, obwohl Geldspielgeräte in Gaststätten im unmittelbaren Lebensumfeld potenzieller Spieler leicht zugänglich und auf dem Schulweg für Kinder und Jugendliche erreichbar sind. Angesichts der oben (S. 16 f., 26 f.) genannten Zahlen von Jugendlichen, die an Geldspielgeräten in Gaststätten spielen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Spielanreize aufgrund des unterschiedlichen Gepräges der Spielstätten in Spielhallen bzw. Wettvermittlungsstellen typischerweise größer sind als in Gaststätten mit lediglich zwei erlaubten Geldspielgeräten. Auch wenn Wettvermittlungsstellen bzw. Spielhallen im Unterschied zu Gaststätten hauptsächlich dem Glücksspiel dienen, was ihr äußeres Erscheinungsbild bestimmt, während der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit von Gaststätten nicht im Aufstellen und Bereithalten von Spielgeräten liegt, sondern im entgeltlichen Anbieten von Speisen und Getränken, bestehen Zweifel, ob Jugendliche dort – anders als in Wettvermittlungsstellen bzw. Spielhallen, die sie nicht betreten dürfen – trotz des gleichfalls vorhandenen „Reiz des Verbotenen“ regelmäßig einer größeren Sozialkontrolle durch andere Gäste unterliegen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2015 – 8 C 6.15 – BVerwGE 157, 126 juris Rn. 79 f.). So hatten wegen des Suchtpotenzials von Geldspielgeräten in Gaststätten für Kinder und Jugendliche die Drogenreferenten der Länder bereits in der Anhörung zum Glücksspielstaatsvertrag 2008 deren vollständiges Verbot gefordert (vgl. Anlage zur LT-Drs. 15/8486, S. 4).“ Die Kammer hält diese Bedenken für nicht durchgreifend und auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage letztlich offengelassen (siehe dort Rn. 80). Das Bundesverfassungsgericht hat bezogen auf die Abstandsregelungen bei Spielhallen auch mit Blick auf die Regelungen zu Gaststätten, in denen auch Spielautomaten betrieben werden können, bislang verfassungsrechtlich für unbedenklich gehalten, gerade auch mit Blick auf die unterschiedliche Ausgestaltung des Angebots und die größere Sozialkontrolle in Gaststätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 45). Dafür, dass dies im Rahmen von § 20b Abs. 1 LGlüG anders zu beurteilen sein sollte, ist nichts ersichtlich. Vielmehr führt auch § 20b Abs. 1 LGlüG - ebenso wie § 42 Abs. 3 LGlüG - nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Wettvermittlungsstellen und Gaststätten, dies insbesondere mit Blick auf das erheblich unterschiedliche Gepräge von Wettvermittlungsstellen einerseits und Gaststätten andererseits (vgl. ausführlich VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 10.07.2023 - 3 L 342/23.NW -, juris Rn. 36). (2.2) Gleiches gilt in Bezug auf die Wettannahmestellen der staatlichen Glücksspielanbieter, für die die Abstandsvorschrift in § 20b Abs. 1 LGlüG nicht zur Anwendung gelangt (§ 20g Abs. 1 Satz 5 LGlüG). Die Zahl dieser Wettannahmestellen ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LGlüG ebenfalls begrenzt (hierzu und zum Folgenden VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 K 1838/21 -, juris Rn. 46). Auch bietet die Einbettung in den Einzelhandelsbetrieb eine größere soziale Kontrolle und die Möglichkeit sowie Anreize zu ununterbrochenem Spiel sind deutlich geringer als in Wettvermittlungsstellen (vgl. § 20g LGlüG). Unabhängig davon handelt es sich bei der Vermittlung von Sportwetten in Annahmestellen des staatlichen Glücksspielanbieters um ein nach § 29 Abs. 6 GlüStV 2021 bis zum 30.06.2024 zeitlich befristetes Angebot, welches voraussichtlich schon aufgrund der langjährig bestehenden und legalen Vertriebsstrukturen der staatlichen Glücksspielanbieter gerechtfertigt sein dürfte. Demgegenüber hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jüngst insoweit Zweifel an der Unionsrechtskonformität geäußert, ohne dies jedoch abschließend zu entscheiden (Beschluss vom 21.03.2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 82). Er hat ausgeführt: „Auch ist fraglich, ob Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 AGGlüStV insoweit mit Unionsrecht vereinbar ist, als das Abstandsgebot nur für Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV gilt, während (Lotto-) Annahmestellen im Nebengeschäft i.S.d. Art. 7a Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV davon ausgenommen sind, auch wenn dort u.a. ODDSET-Sportwetten angeboten werden, mit deren Veranstaltung der Antragsgegner erkennbar auch eigene fiskalische Zwecke verfolgt. Die Begründung hierfür (vgl. LT-Drs. 18/5861 S. 9), bei (Lotto-) Annahmestellen rechtfertigten es das geringere Wettangebot (keine Live-Wetten), die zurückhaltende Außendarstellung und das Gesamtgepräge einer Sportwettvermittlung im Nebengeschäft (eingebunden in das jeweilige Hauptgewerbe wie z.B. Kiosk, Schreibwarengeschäft, Tankstelle usw.) auf Abstandsgebote zu verzichten, weil der Anziehungs- und Werbeeffekt einer solchen Wettvermittlungsstelle geringer sei als bei Wettvermittlungsstellen, deren Hauptzweck die Vermittlung von Glücksspielen sei, steht im Widerspruch dazu, dass durch das Abstandsgebot gerade verhindert werden soll, dass sportbegeisterte Kinder und Jugendliche sowie Suchtgefährdete bzw. Suchtkranke Sportwetten als Gut des täglichen Lebens wahrnehmen, obwohl wegen des Vertriebs von ODDSET in (Lotto-) Annahmestellen Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren Gut des täglichen Lebens werden (vgl. BVerfG, U.v. 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01 – BVerfGE 115, 276 juris Rn. 138). Hinzu kommt, dass (Lotto-) Annahmestellen in Schreibwarenläden usw., die von Minderjährigen betreten werden können und in denen Süßigkeiten, Schulhefte, Comics usw. erhältlich sind, einen größeren Anziehungseffekt auf diese haben dürften („Reiz des Verbotenen“) als Wettvermittlungsstellen, in denen sich Kinder und Jugendliche gemäß § 6 Abs. 1 JuSchG nicht aufhalten dürfen. Hierfür sprechen auch die Präferenzen der Spielorte, bei denen (Lotto-) Annahmestellen an der Spitze liegen (vgl. S. 17). Entgegen der Annahme des Gesetzgebers wird so auch kein „Gleichlauf mit dem Jugendschutzgesetz“ erzielt, sondern der Jugendschutz vermindert. So hatten Suchtexperten zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen bereits im Rahmen der Anhörung zum Glücksspielstaatsvertrag 2008 eine deutliche Abtrennung des Glücksspielangebots in (Lotto-) Annahmestellen unter Beachtung des Jugendschutzes verlangt (vgl. Anlage zur LT-Drs. 15/8486 S. 8). Allerdings ist der Vertrieb von ODDSET in den nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV auf maximal 3700 beschränkten (Lotto-) Annahmestellen im Nebengeschäft gemäß § 29 Abs. 6 GlüStV 2021 i.V.m. Art. 16 Abs. 3 AGGlüStV nur noch übergangsweise bis zum 30. Juni 2024 zulässig, sodass sich diese danach nicht mehr in einem Konkurrenzverhältnis zu Wettvermittlungsstellen befinden werden (vgl. Heimerl/Reiter, BayVBl 2022, 837/840).“ Der letztgenannte Punkt ist hier entscheidend, denn auch in Baden-Württemberg ist die Anzahl der Lottoannahmestellen gemäß § 13 Abs. 1 LGlüG auf 3.300 beschränkt und der Vertrieb von Sportwetten in den Lottoannahmestellen im Nebengeschäft (§ 20g Abs. 1 LGlüG) gemäß § 29 Abs. 6 GlüStV 2021 LGlüG nur noch übergangsweise bis zum 30.06.2024 zulässig, so dass sich diese danach nicht mehr im Konkurrenzverhältnis zu Wettvermittlungsstellen befinden. Gerade im Hinblick auf diese zeitliche Begrenzung und die unterschiedlichen Ausgangssituationen für Wettvermittlungsstellen ist die Abstandsregelung noch vom Spielraum des Gesetzgebers gedeckt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Gefährdungspotential von Wettvermittlungsstellen aufgrund des erheblichen Umfangs des dortigen Sportwettangebotes (vgl. § 21 Abs. 1, 1a und 4 GlüStV 2021) als deutlich größer bewertet wird als dasjenige von Annahmestellen, die typischerweise im Nebengeschäft in einem Ladenlokal überwiegend Lotterieprodukte anbieten, die über ein erheblich niedrigeres Suchtpotential als Sportwetten verfügen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 143, unter Verweis auf Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland - Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, Januar 2020 - BZgA Forschungsbericht Glücksspielsurvey -, S. 161 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2023 - 3 K 3203/21 -, juris Rn. 241, m.w.N.). Insbesondere Sofortlotterien in Gestalt von Rubbellosen weisen - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - ein im Vergleich zu Sportwetten deutlich geringeres Suchtgefährdungspotential auf (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2023 - 3 K 3202/21 -, juris Rn. 243). Dies ergibt sich bereits aus dem BZgA Forschungsbericht Glücksspielsurvey von Januar 2020. Danach nehmen an Sofortlotterien zwar weitaus mehr Personen teil als an Sportwetten. Jedoch wiesen bei den Sportwetten von allen Teilnehmern im Jahr 2019 (322 Personen) 19,9 % ein auffälliges bzw. risikoreiches und 2,5 % ein mindestens problematisches Spielverhalten auf, während bei den Sofortlotterien/Rubellosen von 1.084 Teilnehmern nur bei 7,3 % ein auffälliges bzw. risikoreiches und bei nur 1,1 % ein mindestens problematisches Spielverhalten festzustellen war (BZgA Forschungsbericht Glücksspielsurvey, S. 161 f.; VG Köln, Urteil vom 05.10.2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 362). Hinzu kommt, dass die unter Suchtgesichtspunkten gefährlichsten Live-Wetten (vgl. BZgA Forschungsbericht Glücksspielsurvey, S. 161) in Annahmestellen im Unterschied zu Wettvermittlungsstellen überhaupt nicht angeboten werden dürfen (vgl. § 29 Abs. 6 Halbsatz 2 GlüStV, § 20g Abs. 1 Satz 4 LGlüG; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 43). Einzustellen sind zudem die Unterschiede im Gepräge von Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen (siehe hierzu und zum Folgenden Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 43). Annahmestellen befinden sich typischerweise in Ladenlokalen, in denen im Hauptgeschäft Dinge des täglichen Bedarfs wie Zeitungen, Schreibbedarfsartikel und Snacks angeboten werden, die auch von Kindern, die nicht an einem Glücksspiel teilnehmen dürfen, aufgesucht werden. Zudem dürfen nach § 20g Abs. 3 LGlüG durch die Sportwettvermittlung die äußere Gestaltung, die Einrichtung und der Betrieb der Annahmestelle in ihrem Wesen und Gesamtbild nicht verändert werden; insbesondere darf keine Übertragung von Sportwettkämpfen in der Annahmestelle erfolgen. Annahmestellen haben daher ein völlig anderes, alltägliches und weniger auf den Spieltrieb gerichtetes Erscheinungsbild als Wettvermittlungsstellen, die ausschließlich der Befriedigung des Spieltriebs dienen und deren Räumlichkeiten häufig - etwa durch Bestuhlung und Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen und Sportwetten oder ähnliche Wetten abzuschließen. Die Annahme des Gesetzgebers, in den Lottoannahmestellen bestehe eine größere Kontrolle und in diesen sei das Gefahrenpotential für Kinder und Jugendlichen geringer, ist daher nachvollziehbar. (2.3) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Öffnung des Online-Glücksspielmarktes zum 01.07.2021 berufen. Die Zulassung des Onlineglückspiels stellt sich insbesondere nicht als gegenläufige Glücksspielpolitik in einem anderen Bereich mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial dar. Zwar sehen die Bestimmungen zum Onlineglücksspiel naturgemäß kein vergleichbares Abstandsgebot vor. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 etabliert jedoch für die Kategorie des nicht stationären Spiels ein vollkommen eigenständiges bereichsspezifisches Regulierungssystem, das die Zwecke der Suchtprävention und des Spielerschutzes gleichermaßen verfolgt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2023 - OVG 1 S 10/23 -, juris Rn. 17, m.w.N.; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2022 - 6 S 1922/20 -, juris Rn. 73 - 75, zum Abstandsgebot bei Spielhallen). Die von Online-Angeboten ausgehenden Suchtgefahren rechtfertigen daher nicht den Schluss, dass die nach wie vor vom terrestrischen Sportwettgeschäft ausgehenden Risiken vom Gesetzgeber nicht mehr zum Anlass für die hier streitige Abstandsvorschrift gemacht werden dürften (hierzu und zum Folgenden VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 K 1838/21 -, juris Rn. 47). Zu beachten ist dabei insbesondere, dass das Abstandsgebot nach § 20b Abs. 1 LGlüG Kinder und Jugendliche typischerweise in einer Gruppensituation - hier insbesondere ihrem gemeinsamen Schulweg schützt - und dabei auch dazu beiträgt, dass das Entstehen einer Gruppendynamik zur Nutzung von Sportwetten verhindert wird. Hinzu kommt auch, dass Kinder und Jugendliche dem Kontakt zu diesen Einrichtungen schon aufgrund der Schulpflicht zwingend ausgesetzt sind und es - wie oben bereits ausgeführt - gerade nicht in der Hand von Erziehungsberechtigten liegt sicherzustellen, dass das Wettangebot mit den hieraus resultierenden Risiken nicht als alltäglich wahrgenommen wird. Der Mindestabstand zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, die an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen dürfen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2021), soll gerade der Vorbeugung von Spielsucht in einem möglichst frühen Stadium durch Herausnahme von Wettvermittlungsstellen aus ihrem alltäglichen Umfeld dienen. Dass dieses Ziel durch die Zulassung von Online-Glückspielen mit spieler- und anbieterbezogenen Regulierungsvorgaben konterkariert würde, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die Zulassung von Online-Glückspielen auch nicht dazu, dass das Regelungskonzept einschließlich der Mindestabstandsregelung nicht (mehr) folgerichtig ist. Hat sich der Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden Spielraums zu einer bestimmten Einschätzung des Gefahrenpotenzials entschlossen, auf dieser Grundlage die betroffenen Interessen bewertet und ein Regelungskonzept gewählt, so muss er diese Entscheidung auch folgerichtig weiterverfolgen. Gefahreinschätzungen sind nicht schlüssig, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen wird (BVerfG, Urteil vom 30.07.2008 - 1 BvR 3267/07 u.a. -, juris Rn. 135). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der sinngemäße Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe das Schutzniveau mit dem Glückspielstaatsvertrag 2021 deutlich herabgesetzt und die Mindestabstandsregelung genüge angesichts der Öffnung des Online-Glücksspiels nicht (mehr) dem Gebot der Folgerichtigkeit, greift nicht durch. Es fehlt schon im Grundsatz an der Vergleichbarkeit des Regelungskonzepts für das stationäre Glückspiel mit dem eigenständigen, bereichsspezifischen Regulierungssystem für das Online-Glückspiel. Abstandsvorgaben, wie sie in § 20b LGlüG herangezogen werden, sind bei Angeboten im Internet, die nicht ortsgebunden sind, von vornherein kein geeignetes Mittel zur Begrenzung des Glückspiels. Es ist daher zulässig, dass die Regelungen für das Online-Glückspiel anders ausgestaltet sind als für den Bereich der Wettvermittlungsstellen, solange sie - wie dies der Fall ist (siehe sogleich) - dem Spieler- und Jugendschutz dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2022 - 6 S 1922/20 -, juris Rn. 73, zu Abstandsvorgaben in § 42 LGlüG). Zulässig ist daher auch, dass an den Regelungen zu den Wettvermittlungsstellen, insbesondere zu den Abstandsvorgaben festgehalten wird. Ungeachtet der fehlenden Vergleichbarkeit ist es das gesetzgeberische Ziel der Zulassung von legalen Online-Glückspielangeboten, einerseits den Schwarzmarkt, der sich trotz des bis zum 30.06.2021 bestehenden weitgehenden Internetverbots gebildet hat und auf dem verschiedene Arten von Online-Spielen angeboten und nachgefragt wurden, effektiv zurückzudrängen und andererseits durch spieler- und anbieterbezogene Regulierungsvorgaben ein vergleichbares Schutzniveau zu erreichen (vgl. LT-Drs. 16/9487, S. 93; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 10.07.2023 - 3 L 342/23.NW -, juris Rn. 37). So sind zwar im Hinblick darauf, dass die Wahrnehmung eines unerlaubten Angebots auf dem Schwarzmarkt für den Spieler in der Regel im Internet leichter möglich ist als im stationären Bereich, in Bezug auf das einzelne Spiel beim virtuellen Automatenspiel geringfügigere Beschränkungen als in der Spielverordnung vorgesehen. Im Gegenzug sind jedoch für die Teilnahme an Glücksspielangeboten im Internet erhebliche Hürden vorgesehen, wie z.B. die Notwendigkeit der Registrierung (vgl. § 6a GlüStV 2021), die Altersverifizierung (§ 6e GlüStV 2021), die Verfügungsbefugnis über ein Girokonto und ein Handy (vgl. § 6b GlüStV 2021). Zudem sind bereichsspezifische strenge gesetzliche Regulierungsvorgaben wie das anbieterübergreifende Limit (vgl. § 6c GlüStV 2021), die Aktivitätsdatei (vgl. § 6h GlüStV 2021) und die Verpflichtung zur Auswertung des Spielverhaltens zum Zweck der Spielsuchtfrüherkennung (vgl. § 6i GlüStV 2021) normiert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2022 - 6 S 1922/20 -, juris Rn. 74; Beschluss vom 13.09.2022 - 6 S 3652/21 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2023 - 3 K 3202/21 -, juris Rn. 232, m.w.N.). Angesichts dieser bereichsspezifischen, strengen Vorgaben ist die Einschätzung des Gesetzgebers, dass sich durch die spieler- und anbieterbezogenen Regulierungsgaben bei einer Gesamtbetrachtung ein vergleichbares Schutzniveau ergibt, nicht zu beanstanden. (2.4) Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich ferner auch nicht aus anderen Gründen, insbesondere nicht aus dem Fehlen von Abstandsgeboten bei isoliertem Angebot von Pferdewetten eines Buchmachers und bei Spielbanken (vgl. dazu VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 K 1838/21 -, juris Rn. 43 f.). b) Auch Verstöße gegen Unionsrecht liegen nicht vor. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 AEUV ist zwar eröffnet. Insbesondere liegt ein grenzüberschreitender Bezug vor, da der Beigeladene in der Wettvermittlungsstelle in R. die Sportwetten der Klägerin, also eines in Malta ansässiges Unternehmens, vermitteln möchte und die Klägerin mit Sitz in Malta den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bei der Beklagten gestellt hat. Durch die Ablehnung der Erlaubnis werden die Klägerin und der Beigeladene auch in ihrer Dienstleistungsfreiheit beschränkt. Dieser Eingriff ist aber aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, hier der Suchtprävention, gerechtfertigt (VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2022 - 2 K 1838/21 -, juris Rn. 48 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2023 - 3 K 990/22 -, juris Rn. 125 ff.). Die nationale Regelung, die eine Grundfreiheit beschränkt, bedarf zur Rechtfertigung dieser Beschränkung eines legitimen Ziels und muss einerseits geeignet sein, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, andererseits darf sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; schließlich muss sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, das Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.03.2010 - C-384/08, - juris Rn. 51). Gemessen daran sind die Erwägungen, die die Rechtsprechung zur Unionsrechtskonformität von Abstandsregelungen bei Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen anführt (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2021 - 6 S 2339/21 -, juris Rn. 19 ff.), auf die vorliegende Regelung über den Abstand von Wettvermittlungsstellen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen übertragbar (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 662/22 -, juris Rn. 31 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2023 - OVG 1 S 11/23 -, juris Rn. 13, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteile vom 13.06.2023 - 3 K 3203/21 -, juris Rn. 123, und vom 16.02.2023 - 3 K 990/22 -, juris Rn. 122 ff.). aa) Das Abstandsgebot des § 20a Abs. 1 LGlüG verfolgt, wie § 42 Abs. 3 LGlüG, mit dem Ziel der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Wettvermittlungsstellen ausgehenden Suchtgefahren und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 133, zum Abstandsgebot bei Spielhallen) die auch unionsrechtlich als legitim anerkannten Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen (EuGH, Urteile vom 22.06.2017 - C.49/16 -, juris Rn. 39, vom 12.06.2014 - C-156/13 -, juris Rn. 23, und vom 19.07.2012 - C-470/11 -, juris Rn. 39>). Es erweist sich als geeignet und erforderlich zur Erreichung dieser Ziele (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2021 - 6 S 2339/21 -, juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 148 ff., jeweils zum Abstandsgebot von Spielhallen). bb) Insbesondere sind entgegen der Annahme der Klägerin auch - wie bei den Spielhallen - die Anforderungen des Kohärenzgebots gewahrt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass Monopolregelungen nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden dürfen, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 84; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2021 - 6 S 2339/21 -, juris Rn. 22). (1) Der Einwand der Klägerin, es fehlten wissenschaftliche Studien über die Wirksamkeit von Abstandsregelungen, begründet nicht die behauptete Unionsrechtswidrigkeit. Zum einen nimmt die Gesetzesbegründung Bezug auf verschiedene Studien über das Risikopotential von Wettvermittlungsstellen (und von anderen Glücksspielen). Zudem verlangt auch das Unionsrecht nicht, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses einer Maßnahme wissenschaftliche Untersuchungen vorliegen, die den Regulierungsansatz stützen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 30.04.2014 - Rs. C-390/12 -, juris Rn. 51; VG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 148; Hatje, Gutachterliche Stellungnahme, Juli 2020, S. 19). Ferner hat der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung die Auswirkungen der Einführung u.a. der Abstandsregelung auf das Angebot von Wettvermittlungsstellen in den Blick genommen und zudem auf die gerichtlich bestätigte Vereinbarkeit der vergleichbaren Abstandsregelung für Spielhallen mit höherrangigem Recht verwiesen (vgl. LT-Drs. 16/9488, S. 19, 22, 27). Die gesetzgeberische Annahme eines hohen Gefährdungs- bzw. Suchtpotenzials von Sportwetten für Kinder und Jugendliche wird ebenso wie die Einschätzung des Gesetzgebers, dass Kinder und Jugendliche durch die Abstandsregelung vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Glücksspielangebots in Form von Sportwetten in ihrem täglichen Lebensumfeld geschützt werden, durch wissenschaftliche Studien untermauert (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.03.2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 41 - 43). (2) Anders als die Klägerin meint, ist das unionsrechtliche Kohärenzgebot trotz der Legalisierung des Online-Glücksspiels durch den Staatsvertrag zur Neuregelung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29.10.2020 gewahrt. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dies bezogen auf die Abstandsregelungen betreffend Spielhallen und das Online-Glücksspiel entschieden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2022 - 6 S 1922/20 -, juris Rn. 72 ff., und Beschluss vom 15.11.2021 - 6 S 2339/21 - juris Rn. 23 f.). Er hat insoweit unter anderem ausgeführt (Urteil vom 10.02.2022 - 6 S 1922/20 -, juris Rn. 73 ff.): „Ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot kann nicht aus einem etwaigen Vollzugsdefizit im Bereich des Online-Glücksspiels hergeleitet werden. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 soll der Schwarzmarkt, der sich trotz des bis zum 30.06.2021 bestehenden weitgehenden Internetverbots gebildet hat und auf dem verschiedene Arten von Online-Spielen angeboten und nachgefragt wurden, massiv zurückgedrängt werden. Nach den Motiven des Gesetzgebers soll die Zulassung von legalen Online-Glücksspielangeboten durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 dem Spielerschutz und der Suchtprävention dienen. Sie soll den legitimen Zweck verfolgen, eine geeignete Alternative zum illegalen Online-Glücksspiel anzubieten und dadurch den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken (vgl. LT-Drs. 16/9487, S. 65 ff.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Kohärenzgebot weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, ZfWG 2014, 73 m.w.N.). Es ist daher zulässig, dass die Regelungen für das Online-Glücksspiel anders ausgestaltet sind als für den Bereich der Spielhallen, solange sie ebenfalls dem Spielerschutz dienen. Dies ist hier der Fall. Die Zulassung für das Online-Glücksspiel geht einher mit bereichsspezifischen strengen gesetzlichen Vorgaben zum Spielerschutz (vgl. §§ 6a ff. GlüStV 2021). So wird etwa dadurch, dass ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit von höchstens 1.000,-- EUR pro Monat gilt, dessen Einhaltung mit der Limitdatei überwacht wird (vgl. § 6c GlüStV 2021), trotz Ausweitung des legalen Angebots im Internet die Spielmöglichkeit für den einzelnen Spieler stark eingeschränkt. Abstandsvorgaben, wie sie in § 42 LGlüG normiert sind, sind bei Angeboten im Internet, die nicht ortsgebunden sind, kein geeignetes Mittel zur Begrenzung des Glücksspiels. Hier müssen andere Maßnahmen herangezogen werden, wie sie nunmehr durch die Verhinderung des parallelen Spiels bei mehreren Anbietern im Internet sowie eine Wartezeit vor dem Anbieterwechsel (§ 6h GlüStV 2021) vorgesehen sind. Es ist auch nicht erkennbar, dass diese Vorschriften aufgrund eines zu befürchtenden Vollzugsdefizits leerlaufen könnten. Die gemäß § 27a GlüStV 2021 eingerichtete Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Sachsen-Anhalt ist zwar derzeit noch nicht uneingeschränkt arbeitsfähig, jedoch soll diese im Aufbau befindliche Behörde die ihr zugewiesenen Aufgaben überwiegend ohnehin erst zum 01.01.2023 wahrnehmen. Die hierzu in § 27p GlüStV 2021 getroffenen Übergangsregelungen berücksichtigen, dass die neu errichtete Behörde nicht ab dem Tag ihrer Errichtung sämtliche ihr nach dem Staatsvertrag zukommenden Aufgaben bereits ausfüllen können wird. Um ein Vollzugsdefizit zu vermeiden, sind daher die der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder zukommenden Aufgaben für eine Übergangszeit einzelnen Trägerländern zugewiesen worden. Die Zuständigkeitsregelungen orientieren sich am Glücksspielstaatsvertrag 2012/2020. Soweit danach eine zentrale Zuständigkeit bestand, bleibt diese für die Übergangszeit bestehen. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 neu geschaffene zentrale Zuständigkeiten werden dem Sitzland übertragen, um einen Übergang der Aufgabenwahrnehmung auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder zu erleichtern (vgl. LT-Drs. 16/9487, S. 186; vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15.11.2021 - 6 S 2339/21 -, juris Rn. 24, und vom 21.10.2021 - 6 S 2663/21 -, n.v.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 23 ff.).“ Diese Rechtsprechung ist auf die Abstandsvorgaben betreffend Wettvermittlungsstellen übertragbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2023 - OVG 1 S 11/23 -, juris Rn. 15; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 662/22 -, juris Rn. 42). Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nichts anderes. In diesem Sinne sieht dies auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 26.04.2023 (- OVG 1 S 10/23 -, juris Rn. 16 f.) und führt dazu aus: „Dass sich nach summarischer Prüfung auch mit Blick auf – in Berlin ohnehin keine ODDSET-Sportwetten anbietende – Lotterieannahmestellen (insbes. sog. „Rubbellose“) und das Onlineglücksspiel keine Kohärenzbedenken ergeben, hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 8. Dezember 2020 - OVG 1 S 82/20 - n.V., BA S. 11 ff. und - OVG 1 S 87/20 - n.V., BA S. 4 f. (bzgl. Lotterien) und seinem Urteil vom 22. Juni 2022 - OVG 1 B 21/17 - juris (bzgl. Onlineglücksspiel) entschieden. Insbesondere die Zulassung des Onlineglückspiels stellt sich nicht als inkohärente gegenläufige Glücksspielpolitik in einem anderen Bereich mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial dar. Zwar sehen die Bestimmungen zum Onlineglücksspiel naturgemäß kein vergleichbares Abstandsgebot vor. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 etabliert jedoch für die Kategorie des nicht stationären Spiels ein vollkommen eigenständiges bereichsspezifisches Regulierungssystem, das die Zwecke der Suchtprävention und des Spielerschutzes gleichermaßen verfolgt (im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - OVG 1 B 21/17 - juris Rn. 68 ff.). Dies ist ausreichend, denn das Kohärenzgebot verlangt weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder eine föderale Zuständigkeiten übergehende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 - juris).“ (3) Das Kohärenzgebot ist auch nicht deshalb verletzt, weil in den Landesgesetzen anderer Bundesländer zum Teil ein mit § 20b Abs. 1 LGlüG vergleichbares Abstandsgebot nur mit geringeren Abstände normiert ist oder Ausnahmen vom Abstandsgebot vorgesehen sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Tätigkeit im Bereich des Glücksspielmarkts durch eine Genehmigung legalisiert werden kann, den Mitgliedstaaten. Dass in der föderal verfassten Bundesrepublik Deutschland hierfür die Länder zuständig sind, steht im Einklang mit dem Unionsrecht (EuGH, Urteil vom 12.06.2014 - C-156/13, Digibet-Ltd. -, juris Rn. 32 ff.). Die abweichende Rechtslage in einem Bundesland kann zwar die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigen. Jedoch kann die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine glücksspielrechtliche Regelung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 12.06.2014 - C-156/13, Digibet Ltd. -, juris Rn. 33 ff.). Dies ist vorliegend der Fall, denn die durch das Abstandsgebot bedingten Beschränkungen sind, wie bereits oben ausgeführt, verhältnismäßig. Auch insoweit kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zum Abstandsgebot betreffend Spielhallen zurückgegriffen werden. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg keine Verletzung des Kohärenzgebots durch das landesrechtliche Abstandsgebot bei Spielhallen darin gesehen, dass in anderen Bundesländern, namentlich in Bayern und in Rheinland-Pfalz, das Mindestabstandsgebot aufgrund von jeweils befristeten Übergangsregelungen nicht angewendet wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2021 - 6 S 2339/21 - juris Rn. 25 f.). Seine Ausführungen sind auf das Abstandsgebot bei Wettvermittlungsstellen übertragbar. (4) Aus dem von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin genannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 21.03.2023 - 23 CS 22.2677 - ergibt sich nichts Abweichendes (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2023 - OVG 1 S 10/23 -, juris Rn. 13, 16 f.). Denn diesem Beschluss liegt schon nicht ein mit dem Landesglücksspielgesetz vergleichbares Landesgesetz zugrunde. Das bayerische Landesgesetz sieht Mindestabstandsregelungen nur bei Wettvermittlungsstellen, nicht aber bei Spielhallen vor. Darin sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in nachvollziehbarer Weise einen (voraussichtlichen) Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot, da, so der Verwaltungsgerichtshof, für Spielhallen trotz vergleichbarer Außenwirkung („Reiz des Verbotenen“) keine entsprechenden Vorgaben bestehen, obwohl das Gefährdungs- und Suchtpotenzial von Geldspielgeräten auch für Jugendliche mindestens ebenso hoch wie das von Sportwetten sei. Anders als in dem der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalt wird der Zweck des Abstandsgebots durch die Regelungen in Baden-Württemberg nicht durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik in einem anderen Bereich mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial unterlaufen. Das Gegenteil ist der Fall. Wettvermittlungsstellen müssen - anders als in Bayern - nach § 20b Abs. 1 LGlüG ebenso wie Spielhallen nach § 42 Abs. 1 LGlüG einen Mindestabstand von 500 Metern zu Kinder- und Jugendeinrichtungen einhalten. Im Übrigen ist auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass „der EuGH sowohl Mindestabstände zwischen Wettannahmestellen […] als auch Abstandsgebote von Spielhallen und anderen Spielstätten zu Schulen […] als mit Unionsrecht vereinbar angesehen (hat), sofern die Regelung verhältnismäßig ist und tatsächlich das Ziel hat, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen oder die öffentliche Ordnung zu gewährleisten […].“ Dies ist hier, wie oben ausgeführt, der Fall. (5) Durchgreifende Kohärenzbedenken bestehen auch nicht mit Blick auf Lottoannahmestellen, für die kein gesetzlicher Mindestabstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen normiert ist. Trotz der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 21.03.2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 82) geäußerten Bedenken ist aus den obigen Erwägungen zum Gleichheitssatz, insbesondere zur Übergangsphase bis 30.06.2024 und zum unterschiedlichen Gefährdungspotential, das Kohärenzgebot nicht verletzt (in diesem Sinne auch Sächsische OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 43 f.). cc) Die von der Klägerin geltend gemachten Vertrauensschutzgesichtspunkte begründen ebenfalls nicht eine Unvereinbarkeit der Abstandsregelung des § 20b Abs. 1 LGlüG mit dem Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Regelung, die geeignet ist, eine Grundfreiheit zu behindern, zu beachten ist. Bei der Abwägung des Gewichts des enttäuschten Vertrauens und der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe sind deren Vorhersehbarkeit und die Auswirkungen auf die Rentabilität getätigter Investitionen zu berücksichtigen. Je plötzlicher und unerwarteter eine Rechtsänderung ohne ausreichende Anpassungszeit eintritt, umso eher wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Betracht kommen (vgl. EuGH, Urteile vom 22.09.2022 - C-475/20 u.a., Admiral Gaming Network Srl u.a. -, juris Rn. 60 ff. und vom 11.06.2015 - C-98/14 u.a., Berlington Hungary u.a. -, juris Rn. 87). Gemessen daran mussten, wie oben bereits dargelegt, Inhaber von Wettvermittlungsstellen bzw. Wettveranstalter aufgrund der Gesetzeshistorie mit einer schärferen Regulierung rechnen. Die ihnen in § 20b Abs. 1 Satz 2 LGlüG eingeräumte Privilegierung von Bestandswettvermittlungsstellen reicht aus, um dem Vertrauensschutz Genüge zu tun. Soweit sie trotz Vorhersehbarkeit einer Rechtsänderung größere Investitionen eingegangen sind, durften sie nicht auf eine zusätzliche Übergangsfrist etwa in Anlehnung an die Härtefallregelung für Bestandsspielhalleninhaber in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 vertrauen (vgl. LT-Drs. 16/9488, S. 27). Im Unterschied zu diesen knüpft das Vertrauen von Inhabern von Bestandswettvermittlungsstellen, wie oben bereits ausgeführt, nicht an ein seit langem nach § 33i GewO erlaubtes Gewerbe an, das auch Jugendschutzgesichtspunkte schon berücksichtigte, sondern allenfalls an eine bestandskräftige Baugenehmigung (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 195; siehe hierzu und zum Folgenden auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 -, juris Rn. 47, m.w.N.). Denn Wettvermittlungsstellen wurden erstmalig, nachdem auf die Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenvermittlungsmonopols im GlüStV 2008 erkannt worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 17.12 -, juris Rn. 37 ff.), mit dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 einem zunächst probeweise für einen Zeitraum von sieben Jahren für private Konzessionsnehmer geöffneten Erlaubnisverfahren unterstellt. Betreibern von Bestandswettvermittlungsstellen musste daher bewusst sein, dass das von ihnen betriebene Gewerbe nach Beendigung der Erprobungsphase noch einer ggf. verschärften Regulierung unterworfen werden könnte, von der unter Umständen auch ihr Fortbestand abhängen würde. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, ihren Betrieb unverändert nach der bisherigen Rechtslage selbst in der Nähe von Kinder- und Jugendeinrichtungen für längere Zeit fortführen zu können, konnte unter diesen Umständen, zumal im Hinblick auf das bereits in § 1 Nr. 3 GlüStV 2012 genannte Ziel der Gewährleistung von Jugend- und Spielerschutz, nicht entstehen. Zudem rechtfertigt es auch die Tatsache, dass für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle typischerweise ein geringerer Investitionsaufwand als für den Betrieb einer Spielhalle erforderlich ist, die Übergangsfrist für Wettvermittlungsstellen kürzer zu bemessen (vgl. vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2023 - 1 VB 88/19, 1 VB 95/19 -, juris Rn. 195; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.06.2017 - 6 S 1563/16 -, juris Rn. 14). C. Das Gericht hat über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden, da die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist. I. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem ersten und zweiten Hilfsantrag angesichts der Änderung hinsichtlich der Person für die, die Erlaubnis begehrt wird, um eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO handelt. Denn jedenfalls ist eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da der Beklagte und der Beigeladene durch rügeloses Einlassen konkludent eingewilligt haben (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO, für den Beklagten; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/Von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 91 Rn. 20). Über diese Hilfsanträge hat die Kammer jedoch deshalb nicht zu entscheiden, weil die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist. Eine Entscheidung des Gerichts über den Hilfsantrag hat die Klägerin bei sachdienlicher Auslegung (vgl. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO) nur für den Fall begehrt, dass das Gericht den Hauptantrag mangels Klagebefugnis der Klägerin als unzulässig angesehen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall (siehe oben unter B.I.). II. Bei dem dritten Hilfsantrag handelt es nicht um eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO. Denn gemäß des § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. In dem Übergang von einer auf den gleichen Verwaltungsakt bezogenen Verpflichtungsklage zu einer bloßen Anfechtungsklage ist eine solche Klagebeschränkung zu sehen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2023 - 18 K 4259/21 -, juris Rn. 70). Über den dritten Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Aufhebung des Bescheids begehrt, hat die Kammer indes nicht zu entscheiden, da er nur für den Fall gestellt worden ist, dass die mit dem Hauptantrag und den ersten Hilfsanträgen erhobene Verpflichtungsklage als unzulässig abgelehnt worden wäre. Denn die bloße Aufhebung des Bescheids begehrte sie bei sachdienlicher Auslegung nur für den Fall, dass der Erfolg der Verpflichtungsklage daran scheitern würde, dass sie zwar den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zu stellen hatte und an sie der Bescheid adressiert war, ihr aber gleichwohl keine Berechtigung zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung der Erlaubnis zugesprochen worden wäre. Da die Klägerin nach der Rechtsauffassung der Kammer eine auf Erteilung einer Wettvermittlungserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage in zulässiger Weise erheben kann, war über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. III. Bei dem letzten Hilfsantrag handelt es sich um eine Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO. Diese Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da der Beklagte und der Beigeladene durch rügeloses Einlassen konkludent eingewilligt haben. Über den Antrag, festzustellen, dass ihr Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle nur auf Erteilung an den Beigeladenen als Anspruchsinhaber gestellt werden kann, hat die Kammer jedoch nicht zu entscheiden. Denn bei sachdienlicher Auslegung des Antrags hat die Klägerin diesen Hilfsantrag nur für den Fall gestellt, dass der zweite Hilfsantrag als zulässig, aber unbegründet abgelehnt würde. Diese Bedingung ist indes nicht eingetreten. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Klägerin bzw. der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Dem Beigeladenen sind die Kosten des Verfahrens nicht aufzuerlegen, da er keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). E. Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies ergibt sich insbesondere aus der ungeklärten und in einer Vielzahl von Verfahren relevanten Frage nach der Klagebefugnis der Wettveranstalterin im Rahmen eines Verfahrens über die Erteilung einer Wettvermittlungserlaubnis gemäß § 20 LGlüG sowie aus der zugrundeliegenden materiellen Frage, wer Inhaber der (begehrten) Erlaubnis nach § 20 LGlüG ist (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2023 - 18 K 4259/21 -, juris Rn. 83). Beschluss vom 09.11.2023 Der Streitwert ist auf 25.000,00 Euro festzusetzen. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 54 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist bei einer Gewerbeerlaubnis der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 Euro zugrunde zu legen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass mit Sportwettvermittlungsstellen über die letzten Jahre durchschnittliche Jahresgewinne vor Steuern und Abgaben regelmäßig in einer Größenordnung von 50.000,00 Euro jährlich erwirtschaftet worden seien, die letztlich zwischen Vermittler und Veranstalter geteilt würden. Diese Angaben hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung für die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle bestätigt. Da danach auf die Klägerin aus dem Betrieb der Wettvermittlungsstelle regelmäßig ein Gewinn von 25.000,00 Euro entfällt und nach § 51 Abs. 1 GKG maßgeblich auf die für die Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache abzustellen ist, war ein Streitwert auf 25.000,00 Euro festzusetzen. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle. Die Klägerin ist eine auf Malta ansässige Veranstalterin von Sportwetten, der erstmals am 09.10.2020 durch das Regierungspräsidium Darmstadt die Konzession zur terrestrischen Veranstaltung von Sportwetten erteilt worden ist und die in der gemeinsamen amtlichen Liste gemäß § 9 Abs. 8 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glückspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) vom 29.10.2020 genannt ist. Unter dem 05.10.2020 zeigte der Beigeladene bei der zuständigen Gewerbebehörde die Wettvermittlungsstelle für Sportwetten in R., F.-Straße xx, an. Als Beginn für die neue Betriebstätigkeit war der 10.09.2020 angegeben. Am 11.08.2021 reichte die Klägerin als Wettveranstalterin den von ihrem Vertreter und dem Beigeladenen unterschriebenen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in R., F.-Straße xx, beim Regierungspräsidium Karlsruhe (im Folgenden: Regierungspräsidium) ein. Als Betriebsbeginn wurde der 01.01.2021 genannt. Mit Schreiben vom 23.03.2022 teilte das Regierungspräsidium der Klägerin mit, dass der Antrag wegen Nichteinhaltung des Abstands zu Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu anderen Wettvermittlungsstellen abzulehnen sei. Innerhalb des Umkreises von 500 Meter Luftlinie befänden sich eine Werkrealschule sowie sieben Wettvermittlungsstellen. Da die Wettvermittlungsstelle erst zum 10.09.2020 in Betrieb genommen worden sei, seien die Abstände nach § 20b Abs. 1 und § 20b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LGlüG einzuhalten. Mit Bescheid vom 22.08.2022 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der F.-Straße xx, R., ab und setzte eine Gebühr in Höhe von 450,00 Euro fest. Zur Begründung führte es aus, die Wettvermittlungsstelle unterschreite den gesetzlichen Mindestabstand von 500 Meter Luftlinie zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen. Innerhalb dieses Abstands befinde sich die S.-Schule mit Werkrealschule (etwa 431 Meter). Die Wettvermittlungsstelle genieße keinen Bestandsschutz im Sinne von § 20b Abs. 1 Satz 2 LGlüG, da der Betrieb erst zum 10.09.2020 aufgenommen worden sei bzw. die Wettvermittlung vertraglich erst zum 01.01.2021 begonnen habe und damit nach dem Stichtag (03.04.2020). Die Abstandsregelung in § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG sehe kein Ermessen vor und auch eine Abweichungsmöglichkeit sei nicht vorgesehen. Der Stichtag sei nicht willkürlich gesetzt, sondern entspreche dem Tag der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs im Beteiligungsportal der Landesregierung. Die Wettveranstaltungs- und Wettvermittlungsunternehmen hätten sich auf die Einführung einer derartigen Mindestabstandsregelung einstellen können. - Der an die Klägerin adressierte Bescheid wurde ihrem Vertreter mit der Bitte zugestellt, diesen an die Wettveranstalterin auszuhändigen. Dem Beigeladenen wurde der Bescheid nachrichtlich übersandt. Am 16.09.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Beigeladene habe bereits am 14.02.2020 die Baugenehmigung für die Wettvermittlungsstelle erhalten. Er hätte zu diesem Zeitpunkt auch das Gewerbe angemeldet, was allerdings wegen der Corona-Pandemie und des Lockdowns keinen Sinn gemacht habe. Daher sei die Gewerbeanmeldung erst einige Monate später vorgenommen worden. Er habe weder zum Zeitpunkt des Antrages auf Baugenehmigung (27.09.2019) noch zum Zeitpunkt ihrer Erteilung noch bei Anmietung des Gewerbebetriebes gewusst, dass eine Abstandsregelung von 500 Meter gelte. Die Wettvermittlungsstelle hätte damals ohne Erlaubnis betrieben werden können, weil es kein verfassungs- und unionsrechtskonformes Erlaubnisverfahren für Wettveranstalter gegeben habe. Diese zeitlichen Umstände seien deshalb von Bedeutung, weil sich nach einer Sonderregelung in § 20b LGlüG unter Bestandsschutzgesichtspunkten solche Wettvermittlungsstellen die neu eingeführte Abstandsregelung nicht entgegenhalten lassen müssten, die bereits am 03.04.2020 bestanden und das Gewerbe angemeldet hätten. Die Klägerin und der Betreiber hätten auch Anspruch auf Bestandsschutz. Wenn das Gesetz hier auf diesen Zeitpunkt abstelle, weil irgendwo im Internet ein Gesetzesentwurf veröffentlicht worden sei, so sei dieser den Beteiligten damals nicht bekannt gewesen. Warum nicht auf den Zeitpunkt abgestellt worden sei, zu dem die Regelung tatsächlich in Kraft getreten sei, überzeuge nicht. Zudem sei das Konzessionsverfahren ungeachtet der Erteilung der Erlaubnis nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt rechtswidrig gewesen. Sei das Konzessionsverfahren rechtswidrig, bedürfe es für die Betreiber der Wettvermittlungsstelle keiner Erlaubnis, denn dann existiere kein transparentes und unionsrechtskonformes Erlaubnisverfahren mit der Folge, dass auch etwaige einschränkende Regelungen, wie eine solche Abstandsregelung, nicht entgegen gehalten werden könnten. Die Abstandsregelung sei zudem verfassungs- und unionsrechtswidrig. Sie sei ohne erkennbare wissenschaftliche Grundlage eingeführt worden. Während in anderen Bundesländern deutlich kürzere Abstände bestünden und zudem die Möglichkeit einer Ausnahme unter Beachtung besonderer örtlicher Gegebenheiten angenommen könnte, sei all dies in Baden-Württemberg unter Verstoß gegen Verfassungs- und Unionsrecht nicht erfolgt. Gerade der vorliegende Fall würde dazu führen, dass mindestens eine Ausnahme zuzulassen wäre, da der Abstand nur knapp unter der gesetzlichen Vorgabe liege und fußläufig oder mit dem PKW die 500 Meter eingehalten würden. Die gesetzliche Regelung in ihrer starren Form sei verfassungswidrig. Es fehle auch an einer Übergangsregelung. Die allermeisten Sportwettvermittlungsstellen privatrechtlicher Anbieter bestünden bereits seit vielen Jahren. Die Vermittlung von Sportwetten sei auch ohne behördliche Erlaubnis nicht verboten und mithin zulässig gewesen, weil es kein verfassungs- und gemeinschaftskonformes Erlaubnisverfahren gegeben habe. Der Gesetzgeber könne daher nicht einfach eine Abstandsregelung neu einführen, ohne diese Gesichtspunkte und den damit verbundenen Vertrauensschutz der Betreiber zu berücksichtigen. So sei im Bereich der Spielhallen im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrages (2012) aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine fünfjährige Übergangszeit geschaffen worden. Die Anbieter und Betreiber von Wettvermittlungsstellen seien aufgrund einer von ihnen in zulässiger Weise über Jahre ausgeübten Tätigkeit nicht weniger schutzbedürftig als die Spielhallenbetreiber, denn es habe nicht in ihrem Verantwortungsbereich gelegen, dass es dem Staat nicht gelungen sei, einen verfassungs- und gemeinschaftskonformen Rechtsrahmen zu schaffen. Den Betreibern der Wettbüros müsse mindestens eine ähnliche Übergangszeit eingeräumt werden wie den Betreibern der Spielhallen, denn auch sie hätten erhebliche Investitionen getätigt, langjährige Mietverträge oder Vermittlungsverträge sowie Arbeitsverträge geschlossen und darauf vertraut, ihre Tätigkeit auch nach Konzessionserteilung an die Veranstalter weiterführen zu können. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe im Beschluss vom 20.02.2017 (- 4 B 609/16 -, juris Rn. 30 f.) in einer vergleichbaren Konstellation auf diese Gesichtspunkte hingewiesen. Sportwetten könnten zudem seit vielen Jahren im Internet angeboten werden. Es komme hinzu, dass virtuelle Automaten-Spiele und Poker im Internet seit dem 01.07.2021 ebenfalls erlaubt bzw. erlaubnisfähig seien. Ein Festhalten an einem Abstandsgebot bei gleichzeitiger Öffnung des Online-Glücksspielmarktes, insbesondere auch des Online-Casino-Spiels und der Sportwetten im Internet, die jedermann von überall spielen könne, sei nicht zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber habe mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021, insbesondere der Öffnung des Online-Marktes, das Schutzniveau deutlich herabgesetzt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verfassungsprinzip der Folgerichtigkeit sei festzustellen, dass die unterschiedlichen Regelungen kein schlüssiges Gesamtkonzept erkennen ließen, so dass von einer fehlenden Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe auszugehen sei. Das Ziel, Kinder oder Jugendliche von der Spielteilnahme dadurch abzuhalten, dass man im stationären Bereich Abstandsregelungen einführe, sei naturgemäß nicht zu erreichen, wenn von jedem Standpunkt aus digital an einem Spiel bzw. einer Wette teilgenommen werden könne. Unter verfassungs- und unionsrechtlichen Gesichtspunkten sei der gesamte Glücksspielmarkt zu berücksichtigen. Zu dem hohen Suchtpotential des Online-Angebotes gerade im Bereich des Online-Casino und Online-Automatenspiels bedürfe es keiner näheren Ausführungen, da dies im Vergleich zu Wettvermittlungsstellen unstreitig sein dürfte. Es bestehe ferner eine Ungleichbehandlung zu den Lottoannahmestellen, in denen ebenfalls Sportwetten angeboten würden. Im Vergleich zum Angebot des staatlichen Anbieters sei es dem privaten Anbieter nicht möglich, die Sportwette als ein untergeordnetes Angebot im Nebengewerbe anzubieten und dadurch Abstandsregelungen zu „umgehen“. In den allein für private Anbieter geltenden Abstandsregelungen liege eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung des staatlichen Angebotes unter Verschließung des Marktzugangs für den privaten Anbieter. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 12, Art. 14 und Art. 3 GG sowie einen Verstoß gegen die Dienst- und Niederlassungsfreiheit dar. In den Annahmestellen des staatlichen Anbieters werde das Vollsortiment des Glücksspielangebotes des staatlichen Anbieters vorgehalten, dies in einer Art und Weise, in dem Jugendschutz z.B. als Zutrittsbeschränkung vollumfänglich unberücksichtigt bleibe. Im Gegenteil, im Mischgewerbe würden gezielt auch Angebote für Kinder und Jugendliche vorgehalten (Schulbedarf, Süßigkeiten, Spielzeug etc.). Insbesondere die Vermarktung des staatlichen Angebotes als „Gut des täglichen Lebens“ habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2006 für offensichtlich rechtswidrig angesehen. Beispielhaft werde auf das expansive Vertriebsnetz eines staatlichen Anbieters hingewiesen. Soweit argumentiert werde, dass das staatliche Angebot ein geringeres Gefährdungspotential aufweise als das der privaten Wettanbieter, und dies im Wesentlichen darauf gestützt werde, dass die Live-Wettvermittlung in staatlichen Annahmestellen nicht möglich sei, so verkenne diese Argumentation, dass auch hierin eine mindestens „versteckte“, nicht zu rechtfertigende Bevorzugung des staatlichen Anbieters zu sehen sei. Es sei zudem wissenschaftlich festgestellt, dass sogenannte Rubbellose ein höheres Suchtpotential aufwiesen als das klassische Angebot der Sportwette. So führe beispielsweise die Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung an, dass Casinospiele im Internet den größten Anteil an mindestens problematischen Spielern aufwiesen (18,6 %), gefolgt vom kleinen Spiel in der Spielbank (13,8 %) und den Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten (11,7 %). Am gefährlichsten seien daher Automaten- und Casinospiele. Sportwetten hätten hingegen lediglich „ein erhöhtes Gefahrenrisiko“. Hinsichtlich der Altersgruppe der 16 bis 17-Jährigen seien die Lotterien mit 26 % am Weitesten verbreitet. Innerhalb der Lotterien seien die Rubbellose des staatlichen Anbieters die mit Abstand meist wahrgenommene Spielform für die unter 16 bis 17-Jährigen (23,3 %). Sportwetten mit festen Quoten hingegen lägen danach nur bei 1,8 % und selbst Live-Wetten bei nur 0,9 %. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und dem folgend das Verwaltungsgericht Ansbach hielten die vergleichbare landesrechtliche Abstandsregelung ebenfalls für unionsrechtswidrig. Dies werde nicht nur auf die Ungleichbehandlung der Sportwettvermittlung in Bezug auf den suchtgefährdenderen Bereich des gewerblichen Automatenspiels gestützt, sondern der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweise zugleich auf die Ungleichbehandlung zu dem Angebot des staatlichen Anbieters. Das Landesglücksspielgesetz enthalte keine Regelung, wer Adressat der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis sei. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe eine Klagebefugnis des Wettveranstalters zwar verneint. Jedoch würden durch die Ablehnung des Antrags auf Wettvermittlungserlaubnis sie, die Klägerin, und der Beigeladene in ihren Rechten verletzt. Im Verfahren bezüglich der Erteilung einer Wettvermittlungsstelle gehe es um standortbezogene Fragen sowie um Fragen zur Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden vor Ort. Ihr gebe jedoch die Veranstaltererlaubnis das Recht, an einem konkreten Standort ihr Vertriebsnetz anzusiedeln und insoweit das ihr in der Veranstaltererlaubnis zugestandene Recht zur Veranstaltung, Vermittlung sowie Bewerbung von Sportwetten auch tatsächlich umzusetzen. Das Recht zur bundesweiten terrestrischen Veranstaltung werde erst durch die Vermittlererlaubnis vor allem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten „mit Leben gefüllt“. Durch die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Vermittlererlaubnis werde daher unmittelbar in das Recht eingegriffen, das ihr über die Veranstalterlizenz bindend zugesprochen worden sei. Es sei weder transparent noch diskriminierungsfrei, gesetzlich die Veranstalterin zu einer Erlaubnisantragstellung zu bestimmen und ihr dann das Klagerecht abzusprechen. In Anbetracht dessen, dass in allen Bundesländern die Veranstalter die Erlaubnisanträge für die jeweiligen Wettvermittlungsstellen einreichen müssten, stelle es sich als intransparent dar, wenn Länder wie Hessen zu dem Ergebnis kämen, dass die Veranstalter als alleinige Adressaten auch die entsprechenden Versagungsgegenklagen erheben müssten, das Verwaltungsgericht Stuttgart für Baden-Württemberg jedoch zu dem Ergebnis komme, dass allein die Vermittler die Versagungsgegenklage erheben müssten und in Niedersachsen die Behörde zwischen der Adressierung einfach ohne jede Begründung wechsele. Angesichts der beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart anhängigen Berufung (- 6 S 874/23 -) und der beim Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängigen Verfassungsbeschwerde betreffend § 20b Abs. 1 LGlüG (- 1 VB 11/22 -) werde das Ruhen des Verfahrens angeregt bzw. beantragt. In der Klageschrift hat die Klägerin die folgenden Anträge gestellt: 1. Unter Aufhebung der Ziff. 1 des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 25.08.2022 wird diese verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für den Wettvermittler M.N. in der F.-Straße xx, R. zu erteilen; 2. Ziff. 2 des Ablehnungsbescheides der Beklagten (Gebühr) vom 22.08.2022 wird aufgehoben; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Erlaubnisantrag der Klägerin für die Erlaubnis einer Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift F.-Straße xx, R. neu zu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für den Beigeladenen in der F.-Straße xx, R. zu erteilen, hilfsweise, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin und dem Beigeladenen die beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der F.-Straße, zu erteilen, weiter hilfsweise, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2022 aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen die beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der F.-Straße xx, R. zu erteilen, weiter hilfsweise, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2022 aufzuheben, weiter hilfsweise festzustellen, dass der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Wettvermittlungserlaubnis für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle in der F.-Str. xx, R., nur auf Erteilung an den Beigeladenen als Anspruchsinhaber gestellt werden kann. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die von der Klägerin zitierte Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt zum Konzessionsverfahren sei überholt. Es seien mittlerweile Konzessionen an Sportwettveranstalter erteilt worden, insofern benötigten auch die Betreiber von Wettvermittlungsstellen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Der Landesgesetzgeber habe mit der Regelung des § 20b Abs. 1 LGlüG die für Spielhallen geltenden Abstandsregeln auch für Wettvermittlungsstellen übernommen. Die für Spielhallen geltenden Abstandsvorgaben seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verfassungsgemäß. Es sei davon auszugehen, dass auch das Abstandsgebot in Bezug auf Wettvermittlungsstellen rechtmäßig sei, da dieses - wie auch im Bereich der Spielhallen - der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Wettvermittlungsstellen ausgehenden Suchtgefahren und dabei insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen diene. Soweit eine Ungleichbehandlung der Wettvermittlungsstellen gegenüber den Lottoannahmestellen vorgetragen werde, verkenne diese Argumentation, dass der Gleichheitssatz verlange, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Vermittlung von Sportwetten in Lottoannahmestellen und in Wettvermittlungsstellen unterscheide sich in wesentlichen Punkten, so dass keine rechtswidrige Ungleichbehandlung vorliege. Im Unterschied zu einer Wettvermittlungsstelle sei eine Lottoannahmestelle nur im Nebenerwerb zulässig (§ 20g Abs. 1 Satz 1 LGlüG), seien in Lottoannahmestellen keine Live-Wetten zulässig (§ 20g Abs. 1 Satz 3 LGlüG), müsse eine Lottoannahmestelle im äußeren Erscheinungsbild unverändert als Lottoannahmestelle erkennbar bleiben (§ 20g Abs. 3 Satz 1 LGlüG) und seien in einer Lottoannahmestelle keine Live-Übertragungen von Sportwettkämpfen erlaubt (§ 20g Abs. 3 Satz 2 LGlüG). Vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich Annahmestellen nur in solchen Lokalitäten betrieben würden, in denen sich der einzelne Kunde nur für eine geringfügige Zeit aufhalte, sei ausdrücklich geregelt, dass Live-Wetten nicht zugelassen seien. Dadurch unterscheide sich die Annahmestelle von der Wettvermittlungsstelle, in der auch beispielsweise durch den Ausschank von (nicht alkoholischen) Getränken ein längerer Aufenthalt eingeplant und in der Regel auch beabsichtigt sei (so die Gesetzesbegründung). Live-Wetten hätten eine hohe Attraktivität und hätten sich in den vergangenen Jahren zu einem wichtigen Teil des Sportwettenangebotes entwickelt. Sie seien in Lottoannahmestellen gerade nicht möglich. In § 20g Absatz 3 LGlüG werde vorgegeben, dass die äußere Gestaltung, die Einrichtung und der Betrieb der Annahmestelle durch die Sportwettvermittlung in dieser in ihrem Wesen nicht verändert werden dürfe. Ausdrücklich werde vorgeschrieben, dass keine Übertragungen von Sportwettkämpfen in der Annahmestelle erfolgen dürfen. Dies gelte sowohl für die Aufstellung von (Fernseh-)Monitoren als auch für sonstige Übertragungsmöglichkeiten. Die Regelung der Sportwettvermittlung in Annahmestellen sei zeitlich befristet und an die Experimentierphase gekoppelt. So ergebe sich aus § 29 Abs. 6 GlüStV 2021, dass die Länder für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2024 die Vermittlung von Sportwetten in Annahmestellen, die in die Vertriebsorganisation der staatlichen Lotterieveranstalter eingegliedert seien, ermöglichen könnten. Das in Annahmestellen übergangsweise erlaubte Angebot werde aber auf das nach dem bis Mitte 2021 gültigen Glücksspielstaatsvertrag erlaubnisfähige Maß begrenzt. Erheblich suchtanfällige Wetten seien in Annahmestellen nicht möglich. Die Marktanteile des in Annahmestellen vermittelten Sportwettenangebots seien übrigens in den vergangenen Jahren rückläufig (vgl. Begründung GlüStV 2021 zu § 29 Abs. 6 GlüStV 2021 und Jahresreporte der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder). Eine Ungleichbehandlung der Wettvermittlungsstellen zu Lottoannahmestellen liege also fern, da das Sportwettangebot und dessen Suchtrisiko in den Lottoannahmestellen als wesentlich geringer eingestuft werde und nur nebenerwerblich erfolgen dürfe. Ferner werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.02.2022 (- 2 K 1838/21 -) verwiesen, in dem das Verwaltungsgericht von der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Abstandsregel in § 20b Abs. 1 LGlüG ausgehe. Insbesondere sei die Zahl der staatlichen Annahmestellen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LGlüG begrenzt und die Einbettung in den Einzelhandelsbetrieb ermögliche eine größere soziale Kontrolle. Die Möglichkeit sowie Anreize zu ununterbrochenem Spiel seien auch hier deutlich geringer als in Wettvermittlungsstellen (vgl. § 20g LGlüG). Sinn und Zweck des dritten Glücksspielstaatsvertrags sei es, das illegale Sportwettangebot in geordnete, legale Bahnen zu überführen und damit wieder ein erfolgreiches Vorgehen gegen illegale Angebote zu ermöglichen (vgl. LT-Drs. 16/9488, S. 18). Eine den Spielhallen vergleichbare Härtefallregelung würde in Anbetracht des raschen Anstiegs an Wettvermittlungsstellen diesen Sinn und Zweck konterkarieren. Auch der Hinweis auf die Öffnung des Online-Glücksspielmarktes gehe fehl. Insofern werde ebenfalls auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen. Schließlich könne nur durch die Einführung der Mindestabstände die nach dem Glücksspielstaatsvertrag geforderte Begrenzung des Glücksspielangebotes unter Berücksichtigung des Spieler- und Jugendschutzes erfolgen. Alternativen zu den Mindestabstandsregelungen, wie der völlige Verzicht auf Mindestabstände, das Festhalten an Obergrenzen von Wettvermittlungsstellen oder die Bestimmung einer Höchstzahl pro Konzessionsnehmer seien nicht geeignet, um einen effektiven Vollzug in diesem Bereich zu gewährleisten und eine rechtmäßige Ordnung herzustellen (vgl. LT-Drs. 16/9488, S. 2). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart sei der Wettveranstalter sowohl Erlaubnisinhaber als auch materiell Anspruchsberechtigter. Dies ergebe sich aus § 20 Abs. 2 LGlüG, wonach die Wettvermittlungsstelle in die Vertriebsorganisation der Wettveranstalterin eingegliedert sei. In der terrestrischen Wettvermittlungsstelle würden Wetten an den zugehörigen Wettveranstalter vermittelt. Der privatrechtliche Wettvertrag komme zwischen Kunden und Wettveranstalter zustande. Der Wettvermittler erhalte lediglich eine Provision für die Vermittlung. Sofern ein Erlaubnisantrag des Wettveranstalters für eine bestimmte Wettvermittlungsstelle abgelehnt werde - sei es, ob diese im Eigenvertrieb oder im Franchise-Vertrieb betrieben werde -, werde damit auch in die wirtschaftlichen Interessen des Sportwettenveranstalters und mithin auch in dessen Berufsausübungsfreiheit eingegriffen, da an diesem konkreten Standort keine Sportwetten an ihn vermittelt werden dürfen. Ferner lege § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LGlüG dem Wettveranstalter die Pflicht auf, Gewähr dafür zu leisten, dass die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person die gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle erfülle. Werde dies durch den Landesgesetzgeber als Erteilungsvoraussetzung angesehen, so müsse der Veranstalter aber auch einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis haben, sofern die Voraussetzungen vorlägen. Einem Ruhen des Verfahrens werde nicht zugestimmt. Mit Beschluss vom 19.09.2022 hat das Gericht den Betreiber der Wettvermittlungsstelle beigeladen. Dem Gericht liegen die elektronischen Akten des Regierungspräsidiums vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.