OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 88/24

VG Sigmaringen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2025:0916.3K88.24.00
17Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Sportanlagen sind vom Anwendungsbereich des § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) nicht ausgenommen.(Rn.52) (Rn.54) (Rn.55) 2. Eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) ist nur eine solche, die schwerpunktmäßig durch Kinder und Jugendliche genutzt wird (hier für eine Sportanlage - wesensmäßig und tatsächlich - verneint).(Rn.59) (Rn.61)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 2) die beantragte Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle im xxx zu erteilen. Der Bescheid vom 07.11.2023 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Beklagte und die Klägerin zu 1) jeweils zur Hälfte. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2). Die Klägerin zu 1) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sportanlagen sind vom Anwendungsbereich des § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) nicht ausgenommen.(Rn.52) (Rn.54) (Rn.55) 2. Eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) ist nur eine solche, die schwerpunktmäßig durch Kinder und Jugendliche genutzt wird (hier für eine Sportanlage - wesensmäßig und tatsächlich - verneint).(Rn.59) (Rn.61) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 2) die beantragte Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle im xxx zu erteilen. Der Bescheid vom 07.11.2023 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Beklagte und die Klägerin zu 1) jeweils zur Hälfte. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2). Die Klägerin zu 1) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat teilweise Erfolg. I. Die Klage des Klägers zu 2) ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.11.2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 2) in eigenen Rechten. Dem Kläger zu 2) steht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der xxx zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Das Vorhaben des Klägers zu 2) ist erlaubnispflichtig. Nach § 20a Abs. 1 S. 1 LGlüG bedarf der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle der Erlaubnis durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde. Bei dieser Erlaubnis handelt es sich um ein ortsgebundenes Recht; sie weist einen so engen örtlichen Bezug zu der Betriebsstätte auf, dass sie ohne diese Örtlichkeit nicht denkbar ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.07.2019 – 6 S 1269/18 –, juris, Rn. 34; VG Stuttgart, Urt. v. 25.04.2023 – 18 K 4259/21 –, juris, Rn. 26). Der Kläger zu 2) beabsichtigt den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 LGlüG in der xxx Straße 8/2. Dass ihm dieser bereits in der xxx Straße 12 bewilligt wurde, zeichnet ihn aufgrund der Ortsgebundenheit der Erlaubnis von der Verpflichtung nach § 20a Abs. 1 S. 1 LGlüG nicht frei. 2. Das Vorhaben des Klägers zu 2) ist erlaubnisfähig. Nach § 20a Abs. 1 S. 2 LGlüG darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Person, an die vermittelt werden soll, Inhaberin einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten nach §§ 4 Abs. 1, 4a bis 4c GlüStV 2021 ist (Nr. 1), der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle von einer eine Erlaubnis innehabenden Person im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 2 für die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person gestellt wird und die die Erlaubnis innehabende Person gewährleistet, dass die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person die gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle erfüllt (Nr. 2), die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person die für die Abwicklung des Spielgeschäftes und des Zahlungsverkehrs erforderliche persönliche, sachliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit besitzt (Nr. 3), weder die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person noch ihr Personal direkten oder indirekten Einfluss auf den Ausgang eines Wettgeschehens haben (Nr. 4), die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 3 Nrn. 1 bis 3 erfüllt sind (Nr. 5), keine anderen Sportwetten als die der Person im Sinne der Nr. 2 angeboten werden (Nr. 6), die Wettvermittlungsstelle nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank oder eine Spielhalle befindet (Nr. 7 lit. a), auf einer Pferderennbahn (Nr. 7 lit. b) oder in einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind (Nr. 7 lit. c) betrieben wird, die Wettvermittlungsstelle nicht in Räumlichkeiten betrieben wird, die nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 GlüStV 2021 entgegenstehen (Nr. 8), der Betrieb der Wettvermittlungsstelle keine Gefährdung der Jugend, keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, keine schädlichen Umwelteinflüsse im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder sonstige nicht zumutbare Belästigungen der Allgemeinheit, der Nachbarschaft oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt (Nr. 9) und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden könnte (Nr. 10). Die Beachtung der formellen Anforderungen des § 20a Abs. 2 LGlüG ist hingegen keine Erteilungsvoraussetzung. Wenn Unterlagen trotz Aufforderung nicht vollständig in angemessener Zeit vorgelegt werden, bestehen nach § 20 Abs. 9 LGlüG allerdings Zweifel an der Zuverlässigkeit der die Wettvermittlungsstelle betreibenden Person. In Bezug auf den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der xxx liegen sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des § 20a Abs. 1 S. 2 LGlüG vor. a. Die Wettvermittlungsstelle soll insbesondere unter Beachtung des § 20a Abs. 1 Nr. 8 LGlüG in Räumlichkeiten betrieben werden, die nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen. Es liegt insoweit kein Verstoß gegen § 20b Abs. 1 LGlüG vor. Nach § 20b Abs. 1 LGlüG i.d.F vom 25.02.2025 ist zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten (Satz 1). Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person bis zum 03.04.2020 nachweisbar die Wettvermittlungsstelle betrieben und den Betrieb bei der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt hat (Satz 2). Wechselt die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person nach diesem Datum, ist Satz 1 zu beachten (S. 3). aa. Der Anwendungsbereich des § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG ist eröffnet. Dass die Wettvermittlungsstelle bis zum 03.04.2020 betrieben wurde, ist nicht der Fall; solches wird vom Kläger zu 2) auch nicht geltend gemacht. bb. Die Wettvermittlungsstelle wahrt jedoch das – mit höherrangigem Recht vereinbare (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 07.02.2022 – 2 K 1838/21 –, juris, Rn. 26 ff. und 48 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 09.11.2023 – 10 K 2605/22 –, juris, Rn. 47 ff. und 60 ff.) – Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen. (1) Die Angabe der xxx in ihrem Schreiben vom 03.04.2023, dass „[e]ine spezielle Kinder- oder Jugendeinrichtung im Umkreis von 500 m (…) nicht vor[liegt]“, ist unbeachtlich. Die Erlaubniserteilung und damit die Prüfung der Wahrung des Abstandsgebots obliegt der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde. Dies ist nach § 47 Abs. 1 LGlüG das Regierungspräsidium Karlsruhe. (2) Zum Tatbestandsmerkmal der „Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen“ hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 05.06.2025 – 6 S 95/25 –, juris, Rn. 12–17) zuletzt Folgendes ausgeführt: (a) Der unbestimmte Begriff der „Einrichtung“, der im Gesetz selbst nicht weiter definiert wird, kann nach dem Wortlaut weit verstanden werden. Unter einer „Einrichtung“ wird üblicherweise, etwa im Kommunalrecht für die öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO, sehr allgemein eine Zusammenfassung von Personen oder Sachen verstanden, die von der Gemeinde im Rahmen ihres in § 1 Abs. 2 und § 2 GemO umschriebenen Wirkungskreises geschaffen wird und die durch einen gemeindlichen Widmungsakt der unmittelbaren und gleichen Benutzung durch Gemeindeangehörige und ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht wird. Die Rechtsprechung geht dabei auch für Anlagen, die ausdrücklich für jedermann ohne Zulassung unentgeltlich zur Verfügung stehen, davon aus, dass es sich um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 2 GemO handelt, so beispielsweise für einen Kinderspielplatz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2023 - 1 S 1365/23 -, VBlBW 2024, 195 m.w.N.). (b) Diese weite Definition der Einrichtung liegt nach dem Verständnis des Gesetzgebers auch dem § 42 Abs. 3 LGlüG zugrunde. Trotz des ausdrücklichen Hinweises des Gemeindetags im Gesetzgebungsverfahren, der Begriff der zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen bestimmten Einrichtung sei so weit gefasst, dass er nicht nur Gebäude, sondern auch Anlagen und hergerichtete Plätze jeder Art, insbesondere auch Freizeitanlagen wie Skateranlagen erfasse (vgl. LT-Drucks. 15/2431 S. 170), hat der Gesetzgeber weder im Wortlaut der Vorschrift des § 42 Abs. 3 LGlüG noch in der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drucks. 15/2431 S. 105 f.) eine diesbezügliche Einschränkung zum Ausdruck gebracht. Vielmehr wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass Spielplätze dem Anwendungsbereich des § 42 Abs. 3 LGlüG (nur) deswegen nicht unterfielen, weil der Schutzzweck der Norm darin bestehe, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen (vgl. LT-Drucks. 15/2431 S. 105 f.). Eine solche Präzisierung wäre entbehrlich gewesen, wenn der Gesetzgeber Freizeitanlagen und hergerichtete Plätze schon aufgrund der ihnen fehlenden Gebäudeeigenschaft nicht als Einrichtungen im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG angesehen hätte. (c) § 42 Abs. 3 LGlüG erfordert zudem nicht, dass es sich um eine öffentliche Einrichtung handelt. Vielmehr werden auch private Einrichtungen erfasst. Trotz des ausdrücklichen Hinweises des Gemeindetags im Gesetzgebungsverfahren, dass die Vorschrift nicht zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen unterscheide (vgl. LT-Drucks. 15/2431 S. 170), hat der Gesetzgeber weder im Wortlaut der Vorschrift noch in der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drucks. 15/2431 S. 105 f.) eine Einschränkung auf öffentliche Einrichtungen zum Ausdruck gebracht. Daher kann beispielsweise eine private Tanzschule unter gewissen Voraussetzungen (siehe sogleich unter (d)) eine Einrichtung im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 416/23 -, ZfWG 2023, 425 ; Mock, Die Rechtsprechung zum Landesglücksspielgesetz – Rückblick und Ausblick, VBlBW 2025, 221 ). (d) Eine wesentliche Eingrenzung erfährt die Norm allerdings dadurch, dass es sich bei der – öffentlichen oder privaten – Einrichtung um eine solche „zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen“ handeln muss. Dies erfordert eine entsprechende Zweckverfolgung der Einrichtung, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche wenden muss. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 42 Abs. 3 LGlüG, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen (vgl. LT-Drucks. 15/2431, S. 105 f.), und die schon nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 3 LGlüG durch den Gesetzgeber typisierend angenommene Mitbenutzung der betroffenen Anlagen durch Kinder ist hierfür keine schwerpunktmäßige Nutzung durch Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die Nutzung einer Einrichtung schwerpunktmäßig durch Kinder und Jugendliche erfolgt und sich die Nutzung durch Jugendliche dabei nicht als gänzlich untergeordnet erweist. Denn allein die Mitnutzung einer Einrichtung durch Kinder beseitigt das Schutzbedürfnis der Jugendlichen und den im Alltag eintretenden Gewöhnungseffekt nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 416/23 -, ZfWG 2023, 425 ). Erforderlich ist jedoch – typisierend betrachtet – ein spezifisch auf Kinder und Jugendliche zugeschnittenes Angebot, welches das Alltagsleben von Kindern und Jugendlichen in besonderer Weise prägt. Fehlt es daran, liegt keine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG, sondern eine für die Nutzung durch die Allgemeinheit bestimmte Einrichtung vor. Im Einzelnen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bislang Schulen (Urt. v. 03.05.2017 – 6 S 306/16 –, juris, Rn. 26; Beschl. v. 15.11.2021 – 6 S 2339/21 –, juris, Rn. 9; Urt. v. 09.12.2021 – 6 S 472/20 –, juris, Rn. 47; Beschl. v. 10.02.2022 – 6 S 3680/21 –, juris, Rn. 8; Urt. v. 10.02.2022 – 6 S 1922/20 –, juris, Rn. 110), einen Jugendtreff (Beschl. v. 26.11.2019 – 6 S 199/19 –, juris, Rn. 10) sowie eine Einrichtung zur Lernförderung und eine Wohnung der Jugendhilfe (Beschl. v. 25.11.2021 – 6 S 2239/21 –, juris, Rn. 31) unter das Tatbestandsmerkmal subsumiert. Eine Fahrschule soll hingegen keine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen darstellen (Beschl. v. 05.06.2025 – 6 S 95/25 –, juris, Rn. 11). Dass die genannte Rechtsprechung zu § 42 Abs. 3 LGlüG erging, ist dabei unschädlich. Nach § 42 Abs. 3 LGlüG müssen Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einhalten. Der Regelungsinhalt entspricht also jenem des § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG, sodass die Rechtsprechung übertragbar ist. (3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat indes zu Unrecht angenommen, dass die Sportanlage des xxx eine „Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen“ ist. (a) Dies folgt nicht bereits daraus, dass dem Kläger zu 2) eine Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der xxx Straße 12, die sich ebenfalls in der Nähe der Sportanlage befindet, erteilt wurde. Denn eine Gleichbehandlung, die dem objektiven Recht zuwiderläuft, könnte nicht beansprucht werden (BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 – 6 C 5.04 –, juris, Rn. 25). (b) Außerdem liegt die Annahme, dass Sportanlagen – wie die Kläger vortragen lassen – vom Anwendungsbereich des § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG ausgenommen sind, fern (so zu einem Skaterpark auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 25.03.2022 – 14 K 4465/21 – , juris, Rn. 137). Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut der Norm. Danach muss der Mindestabstand zu einer bestehenden „Einrichtung“ zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen gewahrt werden. Der Begriff der „Einrichtung“ ist nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (siehe I.2.a.bb.(2)) – die sich die Kammer insoweit zu eigen macht – weit zu verstehen. Davon werden nicht nur Gebäude, sondern auch Anlagen und Plätze jeder Art erfasst. Erforderlich ist zudem nicht, dass es sich um eine öffentliche Einrichtung handelt. Hiernach ist eine Sportanlage ohne Weiteres eine „Einrichtung“ im Sinne des § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG. Darüber hinaus gebietet der Sinn und Zweck des § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG geradezu, Sportanlagen nicht von dessen Anwendungsbereich auszunehmen. Der Schutzzweck der Norm besteht darin, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen. Es soll verhindert werden, dass durch die Existenz von Wettvermittlungsstellen ein Gewöhnungseffekt eintritt bzw. Anreize, etwas Verbotenes zu tun, geweckt werden (BWLT Drs. 16/9488, S. 27). Um diesem Schutzzweck zu genügen, muss das Abstandsgebot Jugendliche gerade in Gruppensituationen und in für sie besonders relevanten und attraktiven Lebensbereichen schützen (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 07.02.2022 – 2 K 1838/21 –, juris, Rn. 39). Vor diesem Hintergrund muss das Abstandsgebot auch Sportanlagen betreffen können. Denn die sportliche Betätigung von Jugendlichen erfolgt in Gruppen und zum Freizeitvergnügen und weist noch dazu einen unmittelbaren Bezug zum (Sport-)Wettangebot auf. Schließlich vermag auch die – von den Klägern hervorgehobene – systematische Zusammenschau mit § 20b Abs. 3 LGlüG i.d.F. vom 25.02.2025 den Ausschluss von Sportanlagen aus dem Anwendungsbereich des § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG nicht zu begründen. Nach § 20b Abs. 3 LGlüG ist die Vermittlung von Sportwetten auf oder in unmittelbarer Nähe von Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Wettkämpfe genutzt werden, die ein Sportereignis darstellen, auf das nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 Wetten abgeschlossen werden können, verboten. § 20b Abs. 3 LGlüG hat indes eine andere Schutzrichtung als § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG. Während dieser verhindern will, dass der in diesen Stellen stattfindende sportliche Wettkampf dazu animiert, Sportwetten abzuschließen (BW LT-Drs. 16/9488, S. 28), dient jener der Vermeidung von Gewöhnungs- bzw. Anreizeffekten (siehe oben). Im Übrigen verbleibt § 20b Abs. 3 LGlüG – entgegen der Ansicht der Kläger – auch dann ein Anwendungsbereich, wenn Sportanlagen, die auch von Jugendmannschaften genutzt werden, als von § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG erfasst angesehen werden. Die gegenteilige Annahme beruht auf einer unzutreffenden Prämisse. Nicht in jeder Sportanlage findet auch Jugendtraining statt. Es gibt durchaus Anlagen, die ausschließlich dem Profisport vorbehalten sind (vgl. PreZero Arena in Sinsheim). (c) Die Sportanlage xxx ist allerdings deshalb keine Einrichtung im Sinne des § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG, weil sie wesensmäßig schon keine Anlage im Sinne dieser Norm ist; sie wird auch tatsächlich nicht schwerpunktmäßig durch Kinder und Jugendliche genutzt. Erfasst werden sollen mit dieser Regelung – nach der Gesetzesbegründung (BW-LT Drs. 16/9488, S. 27) – nur solche Einrichtungen, die sich ihrem Wesen nach überwiegend an Kinder ab dem 12. Lebensjahr richten. Hierzu zählen insbesondere weiterführende Schulen oder Jugendheime sowie Einrichtungen für den Schulsport. Bei der Sportanlage des xxx handelt es sich schon wesensmäßig um keine Anlage, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt wird. Es handelt sich vielmehr um eine klassische Sportanlage, die in Bezug auf den Nutzerkreis offen, offensichtlich nicht nur auf Kinder und Jugendliche beschränkt ist; einer solchen Anlage steht es gleichsam nicht typisierend „auf der Stirn“ geschrieben, dass sie überwiegend durch Kinder und Jugendliche genutzt wird. Eine solche Anlage wird vielmehr auch durch Erwachsene genutzt. So verhält es sich tatsächlich auch im vorliegenden Fall. Gemäß der Auskunft des xxx vom 19.10.2023 trainieren in der Fußballabteilung 73 Jugendliche und 105 Erwachsene; in der Tennisabteilung trainieren 6 Jugendliche und 98 Erwachsene. Auf Anfrage des Gerichts wurde am 14.09.2025 zudem mitgeteilt, dass der xxx rund 850 Mitglieder habe, von denen 420 Mitglieder minderjährig und hiervon circa 60 % im Alter zwischen 11 und 17 Jahren seien. Über das nach seinem Erscheinungsbild schon fehlende Wesen der Sportanlage des xxx als Anlage, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt wird, hinaus, liegt aufgrund der oben genannten Nutzerzahlen auch in tatsächlicher Hinsicht keine schwerpunktmäßige Nutzung der Anlage durch Kinder und Jugendliche vor. Insoweit steht die wesentliche Mitbenutzung der vorliegend zu beurteilenden Sportanlage durch Erwachsene ihrer Bewertung als Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen entgegen (a.A. zu einem Skaterpark VG Karlsruhe, Beschl. v. 25.03.2022 – 14 K 4465/21 –, juris, Rn. 139). Dabei geht die Kammer anhand der vorliegenden Zahlen davon aus, dass dauerhaft eine wesentliche Mitbenutzung der Anlage durch Erwachsene vorliegt. Die Auslegung des § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG zeigt auf, dass in jedem Fall eine schwerpunktmäßige Nutzung der Einrichtung durch Kinder und Jugendliche notwendig ist. Nach dem Wortlaut der Norm wird zwar nicht ausdrücklich verlangt, dass die Einrichtung „überwiegend“ dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen dient (so § 9 Abs. 3 S. 2 GlüStVtrAG BE 2012; ähnlich § 7 Abs. 4 S. 1 LGlüG RP und § 11 Abs. 9 S. 2 AG GlüStV 2021-Saar) oder „vorwiegend“ von Kindern und Jugendlichen besucht wird (so § 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BbgGlüAG; ähnlich § 8 Abs. 6 S. 3 HmbGlüStVAG, § 8 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 NGlüSpG und § 6 Abs. 6 S. 1 ThürGlüG). Allerdings fällt auf, dass ausweislich der Gesetzesbegründung Kinder (bis zum 12. Lebensjahr) nicht vom Schutzbereich der Norm erfasst sein sollen (BW-LT Drs. 16/9488, S. 27). Dennoch sind sie in der Norm explizit genannt. Hieran lässt sich anknüpfen um zu begründen, dass die Mitbenutzung einer Einrichtung durch Kinder, sofern sich die Nutzung durch Jugendliche dabei nicht als gänzlich untergeordnet erweist, unbeachtlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.06.2023 – 6 S 416/23 –, juris, Rn. 15; Beschl. v. 05.06.2025 – 6 S 95/25 –, juris, Rn. 16). Demgegenüber werden Erwachsene weder vom Schutzzweck der Norm erfasst noch explizit in ihr genannt. Folglich fehlt es gerade an einem Anknüpfungspunkt dafür, ihre Mitbenutzung für unbeachtlich zu halten. Dafür, die Mitbenutzung durch Erwachsene für unbeachtlich zu halten, spricht aber freilich der Sinn und Zweck des § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG. Die Abstandsregelung soll in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Wettvermittlungsstellen dem Anreiz von Glücksspiel entgegenwirken (siehe I.2.a.bb.(3)(b)). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Mitbenutzung einer Einrichtung durch Erwachsene bei den sich dort ebenfalls, aber nicht zwingend zeitgleich aufhaltenden Jugendlichen einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Wettvermittlungsstellen entgegenwirken sollte. Auch mit Blick auf die diesbezüglichen Regelungen anderer Bundesländer liegt es nahe, in jedem Falle zu verlangen, dass die Einrichtung schwerpunktmäßig von Kindern und Jugendlichen genutzt wird. Denn im Vergleich zu den Abstandsregelungen anderer Bundesländer ist § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG – ungeachtet der Auslegung des Schutzobjekts – weit gefasst. Außerhalb von Baden-Württemberg beträgt die Abstandsweite im Höchstmaß 350 m (vgl. § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW), in der Regel sogar nur 250 m (vgl. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 BayAGGlüStV, § 7 Abs. 4 S. 1 LGlüG RP, § 11 Abs. 9 S. 2 AG GlüStV 2021-Saar, § 7 Abs. 4 SächsGlüstVAG) oder 200 m (vgl. § 9 Abs. 3 S. 2 GlüStVtrAG Bln, § 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BBgGlüAG, § 11 Abs. 1 S. 2 GlüStVAG M-V, § 8 Abs. 3 NGlüSpG), wobei mitunter auf den fußläufigen Abstand rekurriert wird (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 2 HGlüG). Zudem wird der zuständigen Erlaubnisbehörde vielfach die Möglichkeit eingeräumt, unter Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalls Ausnahmen vom Mindestabstand zuzulassen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 BayAGGlüStV, § 8 Abs. 6 S. 2 HmbGlüStVAG, § 8 Abs. 4 Nr. 2 HGlüG, § 8 Abs. 3 S. 2 NGlüSpG; § 13 Abs. 13 S. 3 AG GlüStV NRW; § 7 Abs. 4 S. 2 LGlüG RP; § 7 Abs. 4 S. 2 SächsGlüStVAG). § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG verlangt hingegen einen Mindestabstand von 500 m, erklärt die Luftlinie für maßgeblich und sieht eine Abweichungsmöglichkeit nicht vor. Das drängt, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den mit der Abstandsregelung einhergehenden Eingriff in die verfassungsrechtlich gesicherte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), zu einer eher restriktiveren Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen“. Schließlich steht auch nach der Entstehungsgeschichte die nicht gänzlich untergeordnete Mitbenutzung durch Erwachsene der Annahme einer Einrichtung im Sinne des § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG entgegen. So merkten im Gesetzgebungsverfahren zu § 42 Abs. 3 LGlüG Interessenverbände in einer Stellungnahme an, dass unter „Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen“ auch Sportstätten, Schwimmbäder sowie Tanz- und Musikschulen subsumiert werden könnten (vgl. BW-LT Drs. 15/2431, S. 175). Der Gemeindetag wies unter Benennung ähnlicher Beispiele sogar ausdrücklich auf die Unklarheit hin, wie mit Einrichtungen umzugehen sei, in denen sich nicht nur Kinder und Jugendliche, sondern auch Erwachsene aufhielten (vgl. BW-LT Drs. 15/2431, S. 170). In der Gesetzesbegründung wird auf diese Einwände nicht eingegangen. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Gesetzgeber, wenn eine Mitbenutzung durch Erwachsene hätte irrelevant sein sollen, dies in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgestellt hätte. Immerhin hätte er damit einen legislativen Sonderweg beschritten. Für sämtliche vergleichbaren Abstandsregelungen in anderen Bundesländern ist – soweit ersichtlich – anerkannt, dass sie nur solche Einrichtungen betreffen, die schwerpunktmäßig von Kindern und Jugendlichen genutzt werden. Für diese Auslegung spricht letztlich auch die Gesetzesbegründung zu § 20b LGlüG. Danach sind Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen insbesondere „weiterführende Schulen oder Jugendheime sowie Einrichtungen für den Schulsport“ (BW-LT Drs. 16/9488, S. 27). Hierbei handelt es sich durchweg um klassische Jugendeinrichtungen, die in allenfalls geringfügigem Umfang von Erwachsenen genutzt werden. (4) Auch sonstige Anlagen im Umkreis der geplanten Wettvermittlungsstelle sind keine Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen. Die Katholische Kirchengemeinde xxx teilte auf gerichtliche Anfrage am 03.09.2025 mit, dass sie ein spezifisches Angebot für Kinder und Jugendliche habe (z.B. Firmvorbereitung, Sternsingeraktion etc.). Allerdings seien lediglich 650 der 4.400 Gemeindemitglieder minderjährig. Es ist mithin nicht anzunehmen, dass eine schwerpunktmäßige Nutzung der Anlage durch Kinder und Jugendliche erfolgt. Der Reit- und Fahrverein xxx hat auf eine gerichtliche Anfrage nicht reagiert. Ausweislich des Belegungsplans hat dieser unter anderem mit „Bambini-Reiten“, „Kinderreitstunde“ und „Voltigieren (Nachwuchsturniergruppe)“ ein spezifisches Angebot für Kinder und Jugendliche. Typischerweise dürfte eine Reithalle jedoch nicht schwerpunktmäßig durch Kinder und Jugendliche genutzt werden. Die Fahrschule xxx bietet schließlich schon keine spezifisch auf Jugendliche zugeschnittenen Kurse an. Ihr Angebot wendet sich vielmehr an alle Personen, die eine Fahrerlaubnis erlangen wollen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.06.2025 – 6 S 95/25 –, juris, Rn. 11). Die Wettvermittlungsstelle wahrt mithin das Abstandsgebot aus § 20a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 i.V.m. § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG. b. Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des § 20a Abs. 1 S. 2 LGlüG sind hier ebenfalls erfüllt. Insbesondere besitzt der Kläger zu 2) die nach § 20a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LGlüG erforderliche Zuverlässigkeit. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, unter anderem dem Führungszeugnis, der Gewerbezentralregisterauskunft und der Auskunft des Finanzamts. Dass der Kläger zu 2) entgegen dem neu eingefügten § 20a Abs. 2 S. 2 Nr. 7 LGlüG – maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 – 2 C 45.03 –, juris, Rn. 18) – keinen Nachweis hinsichtlich der rechtmäßigen Herkunft der für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle erforderlichen Mittel erbracht hat, vermag vorliegend keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu begründen. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich erklärt, den Herkunftsnachweis nur für Neuanträge ab dem 04.03.2025 zu fordern. Außerdem wahrt die Wettvermittlungsstelle das Trennungsgebot aus § 20a Abs. 1 S. 2 Nr. 7 LGlüG. Insbesondere liegt sie nicht in einem Gebäude, in dem sich eine Spielhalle befindet. Zwar wird in der xxx Straße 8/1 das xxx betrieben. Bei der xxx Straße 8/2, in der die Wettvermittlungsstelle eingerichtet werden soll, handelt es sich jedoch um ein separates Gebäude. Hinsichtlich der übrigen Erteilungsvoraussetzungen bestehen keine Bedenken. Folglich hat der Kläger zu 2) einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der xxx. Der Klage ist daher insoweit stattzugeben. II. Die Klage der Klägerin zu 1) ist hingegen zulässig, aber unbegründet. Ihr steht kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der xxx zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). § 20a Abs. 1 S. 2 LGlüG i.d.F. vom 25.02.2025 regelt die Voraussetzungen, unter denen „der Person, die die Wettvermittlungsstelle betreibt“, die Erlaubnis erteilt werden darf. Damit sollte ausweislich der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Erlaubnis gerade nicht dem Veranstalter – hier der Klägerin zu 1) – zu erteilen ist (BW LT-Drs. 17/8112, S. 62). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO („Baumbach’sche Formel“). IV. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gründet auf den § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im Berufungsverfahren dazu führen kann, die Weiterbildung des Rechts zu fördern. Die Sache muss eine noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, etwa weil die Klärung der Zweifelsfrage mit Rücksicht auf die Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist (Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL 02/2025, § 124 VwGO Rn. 30 ff.). Die Zulassung der Berufung mag der Klärung der Frage, inwieweit eine Mitbenutzung durch Erwachsene der Annahme einer Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG entgegensteht, dienen. Die Frage wurde bislang – soweit ersichtlich – ober- oder höchstgerichtlich nicht behandelt. Die Kläger begehren die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle. Der Kläger zu 2) meldete am 13.04.2022 bei der xxx die Neugründung eines Gewerbes zur Vermittlung von Sportwetten in der xxx Straße 12 an. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte ihm die hierfür erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis. Der Betrieb wurde kurz darauf wieder eingestellt und das Gewerbe am 31.05.2022 abgemeldet. Am 03.03.2023 beantragte die Klägerin zu 1) für den Kläger zu 2) beim Regierungspräsidium Karlsruhe erneut eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle. Diese sollte in der xxx Straße 8/2 xxx betrieben werden. Daraufhin bat das Regierungspräsidium Karlsruhe die xxx um Mitteilung, ob sich im Umkreis von 500 m eine Kinder- und Jungendeinrichtung befinde. Die xxx gab an, dass sich in direkter Nachbarschaft die Sportanlage des TSV xxx befinde. In der Fußballabteilung seien 73, in der Tennisabteilung 6 Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren gemeldet. Weiter erklärte sie: „Eine spezielle Kinder- oder Jugendeinrichtung im Umkreis von 500 m liegt nicht vor.“ Wegen der Örtlichkeiten wird auf nachfolgenden Auszug aus „Geoportal BW“ verwiesen: xxx Mit Schreiben vom 15.06.2023 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin zu 1) mit, wegen Missachtung des Abstandsgebots aus § 20b Abs. 1 LGlüG zu beabsichtigen, den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Wettvermittlungsstelle abzulehnen, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Infolgedessen wiesen die Kläger mit Schreiben vom 21.06.2023 darauf hin, dass der ehemalige Standort in der xxx Straße 12 trotz dessen Nähe zum Sportplatz des xxx genehmigt worden sei. Die xxx habe ausdrücklich bestätigt, dass es sich hierbei gerade nicht um eine Kinder- und Jugendeinrichtung handle. Überdies scheide eine Sportanlage als Jugendeinrichtung aus. Denn für Sportanlagen habe der Gesetzgeber in § 20b Abs. 3 S. 1 LGlüG eine Sonderregelung getroffen. Diese Regelung bleibe ohne Anwendungsbereich, wenn Sportanlagen als Jugendeinrichtung angesehen werden würden. Doch selbst wenn man von der Anwendbarkeit des § 20b Abs. 1 LGlüG ausgehe, handle es sich bei der Sportanlage des xxx nicht um eine Kinder- und Jugendeinrichtung. Die xxx habe lediglich Angaben zu Jugendlichen im Alter von 12 bis 18 Jahren gemacht und sich nicht dazu geäußert, in welchem Verhältnis diese Jugendlichen zum Rest der Mitglieder des xxx stünden. Damit bleibe offen, ob sich die Sportanlage entsprechend der Gesetzesbegründung „ihrem Wesen nach überwiegend an Kinder ab dem 12. Lebensjahr“ richte. Auf Anfrage des Regierungspräsidiums Karlsruhe teilte der xxx am 19.10.2023 zur Belegung mit, dass in der Fußballabteilung 73 Jugendliche im Alter von 11 bis 17 Jahren und 105 erwachsene Spieler gemeldet seien. Es würden je zwei Jahrgänge zusammen trainieren; von Montag bis Freitag fänden auf dem Sportgelände täglich Trainingseinheiten und an den Wochenenden Spiele statt. Die Tennisabteilung habe 6 jugendliche Mitglieder im Alter von 13 bis 17 Jahren und 98 erwachsene Spieler. Das Training finde jeweils montags, Spiele vereinzelt an den Wochenenden statt. Mit – verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 07.11.2023, der am 08.11.2023 zugestellt wurde, lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe gegenüber der Klägerin zu 1) die beantragte Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der xxx Straße 8/2 xxx ab (Ziffer 1) und setzte eine Gebühr in Höhe von 450,00 Euro fest (Ziffer 2). Zur Begründung führte es aus, dass angesichts der beträchtlichen Belegung der Sportanlage durch Kinder- und Jugendliche in der relevanten Altersgruppe und aufgrund der Regelmäßigkeit auf eine überwiegende Nutzung durch Kinder- und Jugendliche im Alter von 11 bis 17 Jahren abzustellen sei. Die Auffassung, dass Sportanlagen ausschließlich im Rahmen des § 20b Abs. 3 LGlüG entgegengehalten werden könnten, werde nicht geteilt. Andernfalls würden Amateursporteinrichtungen keine Berücksichtigung finden, da diese kein nach dem Glücksspielstaatsvertrag bewettbares Sportereignis darstellten. Dass für den Vorgängerstandort eine Erlaubnis erteilt worden sei, sei unbeachtlich. Die Erlaubnis sei ortsgebunden und in Unkenntnis der Sportanlage des xxx erteilt worden. Die Kläger haben am 08.12.2023 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, das diese mit Beschluss vom 11.01.2024 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwies. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG auf Sportanlagen bereits keine Anwendung finde. In jeder Sportanlage finde auch Jugendtraining statt. Die Regelung des § 20b Abs. 3 S. 1 LGlüG bleibe dann ohne Anwendungsbereich. Die Einschränkung „regelmäßig für sportliche Wettkämpfe genutzt werden“ sei sinnlos, wenn § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG faktisch für alle Sportanlagen gelten würde. Das habe der Gesetzgeber gerade nicht gewollt. Im Übrigen stünde die Sportanlage des xxx selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des § 20b Abs. 1 S. 1 LGlüG nicht entgegen. Es gebe weiterhin keine belastbare Auskunft dazu, wie viele Mannschaften für Kinder unter 11 Jahren und Senioren es in der Fußball- und Tennisabteilung gebe. Es ufere aus, wenn nunmehr alle Einrichtungen erfasst würden, die auch Jugendliche besuchen würden. Um den mit der Mindestabstandsregelung einhergehenden erheblichen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen, müsse die Einrichtung den Hauptzweck haben, von Kindern und Jugendlichen besucht zu werden. Dies decke sich auch mit den in der Gesetzesbegründung angegebenen Beispielsfällen. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, den Klägern unter Aufhebung des Bescheids vom 07.11.2023 die beantragte Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle an der Adresse „xxx“ zu erteilen, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, eine Mitbenutzung der Sportanlage durch andere Altersgruppen ändere nichts an der Tatsache, dass sich die Anlage ihrem Wesen nach überwiegend an Kinder ab dem 12. Lebensjahr richte. Dies entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Beschl. v. 25.03.2022 – 14 K 4465/21 –). Zudem habe der Gesetzgeber in § 20b Abs. 3 S. 1 LGlüG keine Sonderregelung für sämtliche Sportanlagen, sondern nur für solche getroffen, die „wettrelevant“ seien. Am 16.09.2025 hat die Kammer über die Streitsache mündlich verhandelt. Auf die Behörden- und die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.