Urteil
10 K 1813/22
VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Verschattung einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude in der Nachbarschaft, die durch ein mit ausreichenden Abstandsflächen errichtetes Parkhaus eintritt und Ertragseinbußen in Höhe von 20% bewirkt, stellt keine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme dar.(Rn.22)
2. Zur fehlenden Anwendung des erst nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts der Genehmigungserteilung in Kraft getretenen § 2 EEG.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verschattung einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude in der Nachbarschaft, die durch ein mit ausreichenden Abstandsflächen errichtetes Parkhaus eintritt und Ertragseinbußen in Höhe von 20% bewirkt, stellt keine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme dar.(Rn.22) 2. Zur fehlenden Anwendung des erst nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts der Genehmigungserteilung in Kraft getretenen § 2 EEG.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. I. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Baugenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.06.2022. Soweit er in seinem Schriftsatz vom 20.10.2022 ausgeführt hat, er handele auch in Vertretung der beiden weiteren Miteigentümer, ist darin keine Klageerhebung in deren Namen zu sehen. Denn in der Klageschrift vom 06.07.2022 ist er allein als Kläger aufgeführt. Eine Vertretung der übrigen Miteigentümer liegt daher allenfalls im Innenverhältnis der Miteigentümergemeinschaft vor. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde die Klage nicht dahingehend umgestellt, dass auch die übrigen Miteigentümer als Kläger zur führen wären. Die in diesem Sinne verstandene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Baugenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.06.2022 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemessen an dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung - wobei allerdings nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2023 - 14 S 1161/23 -, juris Rn. 17) - liegt kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften vor, insbesondere nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. 1. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens beurteilt sich, was die Art der baulichen Nutzung angeht, nach dem einfachen Bebauungsplan W. S., in dessen Geltungsbereich sich das Vorhabengrundstück befindet. Der Bebauungsplan enthält die Festsetzung eines Gewerbegebietes im Sinne von § 8 BauNVO und schließt nur einzelne - hier nicht in Rede stehende - Nutzungen aus. Das Parkhaus ist daher seiner Art nach als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. Im Übrigen richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit - wovon die Beteiligten zu Recht ausgehen - nach § 34 BauGB. 2. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verleiht dem Nachbarn einen Abwehranspruch, wenn die angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt (st. Rspr. BVerwG, u.a. Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, juris). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus, der vorliegen kann, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, juris Rn. 59 f. m. w. N., insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). a) Das geplante Parkhaus stellt sich nicht als rücksichtslos gegenüber dem Grundstück des Klägers (Flst.-Nr. x) dar. Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt der Verschattung dieses Grundstücks und dadurch eventuell eintretender Ertragseinbußen hinsichtlich der auf dem Dach der Tennishalle installierten Photovoltaikanlage. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden. Grundsätzlich wird zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind. Allerdings kann das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2019 - 8 S 1527/17 -, juris Rn. 75 m. w. N., insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ein Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks ist aus dem Rücksichtnahmegebot nicht abzuleiten. Die Einhaltung einer bestimmten Besonnungsdauer gewährleistet das Baurecht nicht. Dies gilt auch für die hier gerügte Beeinträchtigung einer Photovoltaikanlage durch Verschattung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.10.2019 - 1 MB 20/19 -, juris Rn. 16). Aus Sicht des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind. Denn diese zielen gerade darauf ab, eine ausreichende Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken sicherzustellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2020 - 7 B 1616/20 -, juris Rn. 7). Insbesondere besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein bestehender Lagevorteil einer nach Südwesten ausgerichteten Photovoltaikanlage fortbestehen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.11.2022 - 2 A 518/22 -, juris Rn. 14). Selbst wenn man von einer gewissen finanziellen Einbuße bei der Stromerzeugung ausgeht, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Solche mit der Situationsänderung verbundenen Einbußen können eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht begründen, da ein Anspruch des Einzelnen darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, juris Rn. 6). Der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2013 - 15 CS 13.1561 -, juris Rn. 15). Indem der Kläger die Photovoltaikanlage auf einem Gebäude nahe der Grundstücksgrenze angebracht hat, hat er sich im besonderen Maße dem Risiko ausgesetzt, dass die Funktion derselben durch bauliche Anlagen auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt werden, da er eine umfassende Besonnung durch Vorhalten eines Freiraums auf dem eigenen Grundstück nicht sicherstellen kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.06.2018 - 1 ZB 18.696 -, juris Rn. 9). aa) Eine Ausnahmesituation, die trotz der durch die Einhaltung der Abstandsflächen anzunehmenden ausreichenden Belichtung und Besonnung zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würde, liegt nicht vor. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger mit einer Bebauung des Vorhabengrundstücks rechnen musste. Dies gilt auch hinsichtlich der Höhe des geplanten Parkhauses von ca. 25 m. Denn in der näheren Umgebung sind mehrere Gebäude vorhanden, welche ähnliche Höhenmaße aufweisen. In unmittelbarer Nachbarschaft (M.-S.-Straße x und x) - nur durch eine Zufahrtsstraße vom Grundstück des Klägers getrennt - befinden sich zwei Wohnhäuser, die 29,90 m hoch sind und damit das geplante Parkhaus sogar noch um ca. 5 m übertreffen. Dass diese Gebäude zur näheren Umgebung zu rechnen sind, steht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins unzweifelhaft fest (siehe dazu Bild 1 der Anlage zur Sitzungsniederschrift). Das Gebäude der Stadtwerke K. in der M.-S.-Straße x (Grundstück Fl.-St.-Nr. x) weist unstreitig eine Höhe von 25,50 m auf (siehe Bild 2 der Anlage zur Sitzungsniederschrift) und ist auch aufgrund seiner Höhe und der sich daraus ergebenden Sichtbeziehung zum Grundstück des Klägers zur näheren Umgebung zu rechnen. Gleiches gilt hinsichtlich des auf dem von der Beigeladenen erstellten „3D-Stadtmodell der Umgebungsbebauung“ mit Nr. 42 bezeichneten Gebäudes, welches zwar von der Tennishalle weiter entfernt liegt als das Gebäude der Stadtwerke, aber - wie der Augenschein ergab - noch höher ist (siehe Bild 4 der Anlage zur Sitzungsniederschrift). Auch was das Volumen des Baukörpers angeht, hält sich das Parkhaus im Rahmen der näheren Umgebung. Insbesondere gehen der Beklagte und die Beigeladene zu Recht davon aus, dass die Bebauung in der näheren Umgebung inhomogen ist und vor diesem Hintergrund damit gerechnet werden musste, dass das an das Grundstück der Kläger angrenzende Areal mit höheren und voluminöseren Gebäuden bebaut werden würde als die Tennishalle des Klägers. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf den - in Sichtweite - errichteten, sehr eng bebauten E.-K. in der R.straße hin (siehe Bild 8 der Anlage zur Sitzungsniederschrift). Soweit der Kläger ausführt, er habe sich vor Kauf und Installation seiner Photovoltaikanlage über die Planungen hinsichtlich der Bebauung des Areals südlich seines Grundstücks erkundigt und deshalb nicht mit einer entsprechenden Bebauung rechnen können, handelt es sich lediglich um unverbindliche Aussagen, welche kein schutzwürdiges Vertrauen begründen können. Soweit er meint, die Planungen der Beigeladenen hinsichtlich der Bebauung des Areals südlich seines Grundstückes seien mit einzubeziehen, kann ihm nicht gefolgt werden. Streitgegenständlich ist (nur) die Baugenehmigung vom 09.06.2022. Verschattungswirkungen, die möglicherweise von zukünftig errichteten Gebäuden ausgehen, sind gegebenenfalls in dem derzeit laufenden Bebauungsplanverfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.2014 - 8 S 940/12 -, Rn. 66 ff.) und im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen, nicht aber bereits im vorliegenden Verfahren. bb) Der Kläger hat auch keine substantiierten Ausführungen gemacht, die die Annahme rechtfertigen könnten, sein Grundstück werde aufgrund einer Verschattung der Photovoltaik-Anlage unzumutbar beeinträchtigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2022 - B 1103/22 -, juris Rn. 15). Vielmehr beschränkt sich sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag auf die bloße Behauptung eines durch die Verschattung eintretenden Mindererlöses von 15 bis 20 % jährlich. Selbst wenn aber diese Behauptung zutreffen sollte, genügt dies ausgehend von der oben dargestellten Rechtsprechung nicht für die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Jedenfalls stellt eine Ertragseinbuße in dieser Höhe im nachbarrechtlichen Austauschverhältnis keine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers dar. Anhaltspunkte für Ertragseinbußen in noch höherem Umfang sind nicht ersichtlich. Der Kläger selbst trägt insoweit auch nichts Substantiiertes vor. Die von der Beigeladenen bei den Stadtwerken K. eingeholten Verschattungsanalysen sprechen eher für Ertragseinbußen von weniger als 20 %. Der Berücksichtigung der erst nach Erlass der angefochtenen Genehmigung erstellten Analysen vom 28.07.2022 und 11.01.2024 steht nicht entgegen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Baugenehmigung ist. Denn es geht nicht um eine Änderung der Sachlage, sondern lediglich um die Feststellung der - zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung - von dem geplanten Parkhaus zu erwartenden Verschattungswirkung. Hierfür können auch erst nach Erlass der Baugenehmigung erstellte Stellungnahmen herangezogen werden. Zwar ist festzustellen, dass es sich nicht um Stellungnahmen eines (vereidigten) Sachverständigen handelt. Der Mitarbeiter der Stadtwerke K., der die Analysen erstellt hat, spricht selbst von einer „Einschätzung“ und stellt fest, für eine genaue Analyse sollten Sachverständige hinzugezogen werden. Auch wenn den Analysen keine präzisen Rückschlüsse auf den Umfang einer durch die Verschattungswirkung eintretenden Ertragseinbuße zulassen, so sprechen die in ihnen getroffenen Feststellungen dennoch dafür, dass sich die Verschattungswirkung in zumutbaren Grenzen handeln wird. In der zuletzt vorgelegten Stellungnahme vom 11.01.2024 wird davon ausgegangen, das Parkhaus werde (nur) von Januar bis Mitte Mai und von Mitte August bis Dezember einen Schatten auf die Tennishalle werfen. Damit dürfte die Tennishalle für einen Zeitraum von drei Monaten (Mitte Mai bis Mitte August) verschattungsfrei bleiben. In früheren Stellungnahmen war sogar noch von fünf verschattungsfreien Monaten (April bis August) ausgegangen worden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Schatten in den Monaten Januar bis Mitte Mai und Mitte August bis Dezember nicht das gesamte Gebäude abdecke, sondern nur Teile davon. Der Schatten treffe zuerst den südwestlichen Teil der Photovoltaik-Anlage und betreffe nicht die gesamte Anlage. Betroffen seien nur die auf der westlichen Hälfte des Daches montierten Wechselrichter, nicht aber diejenigen auf der östlichen Hälfte. Zudem schalte sich bei einer Verschattung der Wechselrichter nicht ab, sondern produziere lediglich weniger Leistung. Im Ergebnis gelangt die Einschätzung zu einem Minderertrag von 6 % für die von der Verschattung betroffenen Wechselrichter. Dabei wird auf die graphische Darstellung in Abbildung 7 abgestellt. Die dort erkennbare hellblaue Farbe deute auf einen Minderertrag von 6 % hin. Ausgehend von der Farbtabelle in Abbildung 7 könnte zugunsten des Klägers allerdings von einer etwas höheren Einbuße auszugehen sein, da die südwestliche Ecke des Gebäudes sich bereits im grünen Bereich befindet. Zudem ist zumindest erläuterungsbedürftig, weshalb nun von einem Minderertrag von insgesamt nur 3 % ausgegangen wird, anders als noch in der Stellungnahme vom 28.07.2022, in der ein Minderertrag von 6 % errechnet worden war. Dass der Standort des Parkhauses in dieser Analyse nicht korrekt zugrundegelegt wurde, dürfte nicht der Grund hierfür sein. Zwar ist in dieser Analyse vermutlich das Parkhaus an seiner südöstlichen Ecke zu weit nach Osten gerückt. Dadurch ist aber der Winkel zwischen dem Parkhaus und der Tennishalle enger - nämlich wohl ca. 68° und nicht 72° wie in der Analyse vom 11.01.2024 -, sodass der Verschattungseffekt eher größer sein dürfte. Festzustellen ist auch, dass in der Stellungnahme vom 11.01.2024 von einer nicht zutreffenden Breite des Parkhauses von 33,55 m ausgegangen wurde, obwohl es eine Breite von 50,09 m aufweisen soll. Aus der Abbildung 1 dürfte sich aber ergeben, dass die Lage der nördlichen, östlichen und südlichen Außenwände zutreffend dargestellt ist. Der Umstand, dass das geplante Gebäude weiter in westliche Richtung hinausragt, dürfte aber für die Verschattungswirkung bezüglich der Tennishalle nicht von Belang sein, da die westliche Außenwand auf der von der Tennishalle abgewandten Seite des Parkhauses liegt. Selbst wenn man von der Worstcase-Schätzung eine Ertragseinbuße von 15 % in den Stellungnahmen des Mitarbeiters der Stadtwerke K. vom 20.05.2021 sowie 22.11.2021 ausgeht, so ergeben sich hieraus ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Minderertrag von mehr als 20 %. Offenbleiben kann damit, ob und ab welcher Grenze Ertragseinbußen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen würden. cc) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus § 2 EEG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift liegen die Errichtung und der Betrieb u. a. von Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 1 EEG) sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Nach § 2 Satz 2 EEG sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Im Hinblick darauf, dass sich im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme private Belange der jeweils betroffenen Nachbarn gegenüberstehen, ist bereits fraglich, ob diese Regelung Anwendung findet (die Anwendbarkeit verneinend Grenzer, jurisPR-UmwR 11/2022 Anm. 3, der zudem darauf hinweist, es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das „mathematische“ System der Abstandsflächen grundlegend habe verändern wollen). § 2 EEG in der seit dem 29. Juli 2022 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 1237) war aber zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Baugenehmigung noch nicht in Kraft. dd) Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG (in der Fassung vom 18.08.2021) geboten. Nach dieser Vorschrift haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Es kann offenbleiben, ob diese Vorschrift im Rahmen der bei der Prüfung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu treffenden Abwägungsentscheidung Anwendung findet. Jedenfalls ist sie nicht bestimmend für deren Ergebnis. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG formuliert eine Berücksichtigungspflicht, aber keine gesteigerte Beachtenspflicht und ist nicht im Sinne eines Optimierungsgebots zu verstehen. Dafür spricht bereits ein Vergleich des Wortlauts der Vorschrift mit dem des § 13 Abs. 2 KSG, in dem der Vorrang bestimmter Maßnahmen bei der Abwägung ausdrücklich bestimmt ist. Dem Klimaschutzgebot kommt trotz seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung kein Vorrang gegenüber anderen Belangen zu; ein solcher lässt sich weder aus Art. 20a GG noch aus § 13 KSG ableiten. Auch aus dem Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Dieses hat vielmehr klargestellt, dass Art. 20a GG keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen genießt, sondern im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen ist, wobei das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zunimmt (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78, 96 und 288/20 - BVerfGE 157, 30 Rn. 198). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Berücksichtigungsgebot insbesondere querschnittartig Regelungslücken schließen, soweit die Fachgesetze die Berücksichtigung des Klimaschutzes nicht ausdrücklich vorschreiben, und für alle eröffneten Abwägungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräume Bedeutung haben. Mit dieser weitreichenden Geltung für eine Vielzahl unterschiedlichster rechtlicher und tatsächlicher Konstellationen ließe sich die Annahme einer generellen Vorrangstellung des Klimaschutzes nicht vereinbaren. Auch der Gesetzgeber (BT-Drs. 19/14337 S. 36) verlangt eine Berücksichtigung nur, „soweit keine entgegenstehenden, überwiegenden rechtlichen oder sachlichen Gründe vorliegen" (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 04.05.2022 - 9 A 7/21 -, BVerwGE 175, 312-338, Rn. 85 - 86). Auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes ergibt die vorzunehmende Abwägungsentscheidung im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses kein anderes Ergebnis. b) Eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht aus einer „erdrückenden“ Wirkung des geplanten Parkhauses der Beigeladenen zulasten des Grundstücks des Klägers. Eine solche Wirkung kann bei Einhaltung der Abstandsflächen grundsätzlich nicht angenommen werden. Vielmehr ist in diesem Fall grundsätzlich von einer ausreichenden Belichtung und Belüftung auszugehen. Die Annahme eines Ausnahmefalls setzt voraus, dass eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, juris Rn. 38; Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, juris Rn. 64; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2011 - 2 M 162/11 -, juris Rn. 11). Maßgeblich dafür sind die von dem Grundstück des Klägers wahrnehmbare Gebäudehöhe und -breite, die Lage der geplanten Häuser sowie die Größe der Freifläche in Richtung des Grundstücks der Kläger (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 39). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Es ist schon nicht ersichtlich, woraus sich eine „abriegelnde“ oder „einmauernde“ Wirkung ergeben sollte, da das geplante Gebäude die Tennishalle des Klägers nur auf deren Südseite betrifft und dort nur zu einem geringeren Teil. Zudem steht die längere Seite des Parkhauses in einem Winkel von 72° zur Tennishalle. Das Gebäude ist damit im Wesentlichen nach Süden ausgerichtet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR Festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene für die Errichtung eines städtischen Parkhauses. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstückes Flst.-Nr. x der Gemarkung K.. Dieses ist überwiegend mit einer Tennishalle bebaut, auf deren Dach sich eine Photovoltaikanlage befindet. Das geplante Parkhaus soll auf dem südwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. x sowie dem sich westlich anschließenden Grundstück Flst.-Nr. x errichtet werden, eine Höhe von ca. 25 m sowie eine Länge von 77,09 m und eine Breite von 50,09 m aufweisen und Platz für 1.200 Stellplätze bieten. Die beiden Vorhabengrundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans W.S., welcher u. a. für den Bereich des Vorhabens ein Gewerbegebiet mit Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Kfz-Handel sowie Vergnügungsstätten und Eros-Centern festsetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen. Nachdem die Beigeladene im März 2021 einen Bauantrag (mit später mehrfach veränderten Plänen) eingereicht hatte, wurde der Kläger als Angrenzer angehört. Mit Schreiben vom 27.04.2021 erhob er Einwendungen und trug vor, durch das Parkhaus werde das Gebot der Rücksichtnahme erheblich verletzt. Aufgrund der Größe des Parkhauses in seiner Breite und vor allem in seiner Höhe werde sein Anwesen und insbesondere die Photovoltaikanlage auf dem gesamten Dach seines Anwesens stark verschattet. Es werde bestritten, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten seien. Unabhängig davon sei aber eine Ausnahmesituation gegeben wegen der auf dem Dach seiner Tennishalle installierten Photovoltaikanlage mit 2.100 m² und 250 kW. Eine solche Anlage diene dem Klimaschutz und sei als neuartige Energiegewinnung bei Verabschiedung des Baugesetzes und der Landesbauordnung hinsichtlich Abstand und Höhe zur Nachbarbebauung mit einer entsprechenden Photovoltaikanlage noch nicht berücksichtigt worden. Sie sei deshalb gesondert zu bewerten. Bei Einbau der Anlage sei nicht vorhersehbar gewesen, dass ein Parkhaus dieser Größe in unmittelbarer Nachbarschaft errichtet werden würde. Es sei eine Bebauung durch Gewerbebauten in geringerer Höhe in der Planung gewesen. Dadurch wäre eine Verschattung nicht in diesem Umfang eingetreten. Hierüber habe er sich vor dem Einbau der Photovoltaikanlage vor ca. zehn Jahren vergewissert. Durch die Verschattung werde mehr als die Hälfte der Energiegewinnung verhindert. Dies entspreche einem Ertragsverlust von mehr als 126.000 kWh und einer Einbuße von jährlich mehr als 50.000 €. Mit der Photovoltaikanlage könnten ca. 150 Einfamilienhäuser mit Strom versorgt werden. Mit Bescheid vom 09.06.2022 erteilte das Regierungspräsidium Freiburg der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines städtischen Parkhauses mit 1.200 Stellplätzen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Bebauungsplan W.S. setze lediglich die Art der zulässigen Nutzung fest (einfacher Bebauungsplan), weshalb das Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Als gewerblich betriebenes Parkhaus sei es nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Darüber hinaus füge es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Mit einer Gebäudelänge von max. 80,40 m (Hauptbaukörper 77,09 m), einer Gebäudetiefe von 50,09 m, einer Grundfläche von ca. 3.900 m² und einer Gebäudehöhe von max. 25 m (Hauptbaukörper 24,30 m) sei dies trotz des sehr großen Bauvolumens von ca. 94.750 m³ noch der Fall. Die Gebäudehöhe unterschreite sogar noch um ca. 5 m die in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen zwei Hochhäuser in der M.-S.-Str. x und x. Diese Hochhäuser hätten zwar mit jeweils ca. 650 m² eine deutlich kleinere Grundfläche als das Vorhaben. Das Vorhaben unterschreite jedoch mit seiner Grundfläche sowie seinem Gebäudevolumen deutlich die Abmessungen des ebenfalls noch zur näheren Umgebung zählenden E.-K. an der R.straße x. Die Gebäudelänge des Vorhabens sei sowohl mit dem Gebäude des Klägers als auch mit diversen weiteren Baukörpern der näheren Umgebung vergleichbar. Die überbauten Grundstücksflächen seien in der näheren Umgebung inhomogen und erstreckten sich über die vollen Grundstückstiefen, sodass sich das Vorhaben auch insoweit einfüge. Die Erschließung des Vorhabens sei von der R.straße (B x) über die bestehende Zufahrt des bisher im Bereich des Vorhabens vorhandenen Parkplatzes und im Weiteren über eine neu geplante private Zufahrtsstraße gesichert. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege in Bezug auf den Kläger nicht vor. Von der Beigeladenen sei eine Verschattungssimulation inklusive Berechnung der zu erwartenden Stromeinbußen bei den Stadtwerken K. eingeholt worden. In deren Stellungnahme sei festgestellt worden, dass die Tennishalle des Klägers mit insgesamt drei PV-Anlagen belegt sei, von der sich eine im Eigentum des Klägers befinde. Da das geplante Parkhaus westlich der PV-Anlagen gelegen sei, sei mit einer Verschattung lediglich nachmittags im westlichen Gebäudeteil zu rechnen, wobei wegen des hohen Sonnenstands von April bis August gar keine Verschattung auftreten dürfte. Die den Stadtwerken vorliegenden Daten zum Aufbau der Anlage zeigten darüber hinaus, dass die Module und Strings auf ca. 15 Wechselrichter aufgeschaltet seien, die sich in einem bestimmten Raster über die Dachfläche verteilten. Durch den dezentralen Aufbau sei durch eine Verschattung nicht die ganze Anlage betroffen, sondern nur der entsprechende Wechselrichter. Im schlimmsten Fall sei mit einem Minderertrag der Anlage von ca. 15 % zu rechnen. Diese Aussagen erschienen plausibel, ohne dass es darauf im Detail ankäme. Daher könne auch offenbleiben, welcher Teil der PV-Anlage sich im Eigentum des Klägers befinde und wie hoch sein Ertragsverlust genau sei. Selbst wenn von einer gewissen finanziellen Einbuße der Stromerzeugung auszugehen wäre, führte dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Es bestehe kein Anspruch des Nachbarn, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben. Darüber hinaus scheide eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier in Richtung des Klägers sehr eindeutig - die vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten würden. Da die Höhe der benachbarten Hochhäuser sogar noch um ca. 5 m unterschritten werde, habe der Kläger mit Neubauten dieser Höhe rechnen müssen. Dass anderslautende unverbindliche städtische Planungsüberlegungen existiert hätten, ändere daran nichts. Indem die Photovoltaikanlage auf einem relativ grenznahen Gebäude angebracht worden sei, habe sich der Kläger dem Risiko ausgesetzt, dass die Funktion der Anlage durch bauliche Anlagen auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt werde. Die Förderlichkeit von regenerativen Energien sei ein öffentlicher Belang, der keinen Einfluss auf die Frage der Einhaltung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebotes habe. Der Kläger hat am 06.07.2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. x und betreibe dort eine Tennishalle mit Fitnessbereich und Restaurant. Auf dem Dach der Tennishalle seien mehrere PV-Anlagen mit insgesamt 2.200 m² installiert. Er handle vorliegend auch in Vertretung der beiden weiteren Miteigentümer. Die Beigeladene habe zunächst im Jahr 2020 ein Bauvoranfrageverfahren bezüglich eines Parkhauses mit 800 Stellplätzen durchgeführt und inzwischen ihre Bauabsichten geändert. Das Parkhaus solle nun 1.200 Stellplätze umfassen und neun Stockwerke haben. Die das Bauvorhaben umgebende Bebauung ordne sich hinsichtlich der Höhe dem Bauvorhaben wesentlich unter. In der näheren Umgebung befänden sich nur vereinzelt Gebäude mit max. 6 Stockwerken, so etwa das westlich gelegene Gebäude der Stadtwerke in der M.-S.-Straße x mit einer Höhe von 25,5 m. Das geplante Parkhaus wirke wie ein Fremdkörper zwischen der übrigen Bebauung. Insbesondere das Gebäude in der D.-T.-Str. 4, das in westlicher Richtung an das Grundstück des Klägers angrenze, seien nur 9 m hoch. Gleiches gelte für den L.-M. in der M.-S.-Straße x sowie das Gebäude der L.-M. GmbH in der M.-S.-S. 19. Das von der Beigeladenen angesprochene Bürogebäude mit einer Höhe von 29,35 m in der R. x liege außerhalb der prägenden Umgebung. Zudem sei es zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung wohl noch nicht errichtet gewesen. Es komme nur auf die bereits errichteten Gebäude an. Nach den Plänen der Beigeladenen für die Umgebungsbebauung werde die Tennishalle förmlich eingemauert und erdrückt. Das Bauvorhaben sei hinsichtlich der Verschattungswirkung und des Einfügens nicht isoliert zu betrachten, sondern im Verbund mit dem Gesamtkonzept „B. N.“. Es sollten zunächst das Parkhaus und der Fernbahnhof errichtet werden und dann etliche Hochhäuser unmittelbar neben der Tennishalle. Während für die mehrgeschossige Wohnbebauung Baurecht mittels des Bebauungsplans „B.“ geschaffen werden solle, solle das Parkhaus auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts errichtet werden. Es stelle sich die Frage, warum ein derart voluminöses Bauvorhaben nicht von der Umgebungsbebauung abgerückt werde, obwohl der Platz hierfür vorhanden sei. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit der PV-Anlage werde durch das Bauvorhaben und die übrigen mehrgeschossig geplanten Gebäude des Gesamtkonzepts B. N. massiv beeinträchtigt. Die Tennishalle sei mit 9 m erheblich niedriger als das geplante Vorhaben. Es sei lediglich eine grobe Einschätzung der Verschattungswirkung im Rahmen des Bauvoranfrageverfahrens durchgeführt worden, jedoch nicht in geeigneter Form durch einen externen Sachverständigen. Im Bauvoranfrageverfahren habe die Stadt K. mit Schreiben vom 23.06.2020 die Einbußen des Stromertrags durch das damals 5 m tiefere Gebäude auf 42 % geschätzt. Es seien seitens der Stadtwerke K. GmbH andere Baukörper als der geplante Baukörper zugrundegelegt worden. Zudem entspreche die Berechnung nicht den Plänen des Wettbewerbs „B. N.“. Auch die interne Verschattungsanalyse vom 28.07.2022 zeige eine massive Verschattung. Der Beklagte selbst gehe davon aus, dass diese Analyse nicht auf der Grundlage des genehmigten Lageplans erfolgt sei. Nach dessen Meinung werde aber die Verschiebung des Baukörpers um ca. 6 m weiter westlich durch eine Verschiebung des Baukörpers nach Norden ausgeglichen. Dem sei nicht zu folgen. Vorbehaltlich einer sachverständigen Berechnung werde von einem jährlichen Ertragsverlust von 126.000 kWh bzw. einer Einbuße von 50.000 € ausgegangen. Selbst wenn ein gerichtlich bestelltes Gutachten eine Verschattung von 15 % isoliert durch das streitgegenständliche Vorhaben feststellen sollte, werde die Verschattung durch das Gesamtkonzept des Bebauungsplans „B.“ ein Vielfaches hiervon betragen. Die Beigeladene habe mit Beschluss vom 02.06.2022 die Aufstellung dieses Bebauungsplans beschlossen. Das Parkhaus solle vom Umgriff des Bebauungsplans umfasst sein. Östlich des Parkhauses solle - unmittelbar südlich - der Tennishalle eine noch höhere mehrgeschossige Wohnbebauung mit 26,5 m Höhe errichtet werden. Dadurch entstünden erheblich höhere Umsatzeinbußen als 15 %. Bereits in der Bauleitplanung seien die Belange der Funktionsfähigkeit und Effizienz der Photovoltaikanlage und einer Zunahme der Verschattung des Grundstücks zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus den Wertungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das einen Vorrang der Erzeugung von Strom durch erneuerbare Energien normiere. Darüber hinaus würden die Grundsätze des Rücksichtnahmegebotes auf die Verschattung von Photovoltaikanlagen angewendet. Es liege eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers durch das Bauvorhaben vor. Der Ertrag der Photovoltaikanlage werde um wesentlich mehr als 15 % gemindert. Es sei eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Gesamtkonzepts „B. N.“ vorzunehmen. Die Beigeladene versuche, das vorliegende Bauvorhaben ausgeklammert zu errichten und auf diese Weise die Verschattung durch den bevorstehenden Bebauungsplan „B.“ zu verkleinern, da das Parkhaus dann bereits im Bestand vorhanden sei. Da bezogen auf die Höhe der Bebauung das Vorhaben nicht den Rahmen der geltenden baurechtlichen Bestimmungen einhalte, sei beim Bau und Betrieb der PV-Anlage nicht hiermit zu rechnen gewesen. Die Gebäude in der M.-S.-Str. x und x zählten nicht mehr zur näheren Umgebung. Sie seien nicht mehr Teil des Umgriffs des Bebauungsplanes „W. S.“ und überdies optisch durch Bäume abgeschirmt. Erst recht gelte dies für die Gebäude R.straße x-x (Flst.-Nr. x,x und x). Er, der Kläger, habe in die Errichtung der vollflächigen PV-Anlage auf seiner Tennishalle insgesamt 1,2 Mio € investiert. Sie diene auch der Finanzierung des erheblichen Stromverbrauchs der Tennishalle. Er beabsichtige angesichts der erheblichen Steigerung der Stromkosten, mittels eines Energiespeichers mit der PV-Anlage den Strom für die Tennishalle selbst zu verbrauchen. Die Anlage diene nicht nur seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern auch der Erreichung der Klimaschutzziele. Sie liege damit auch im öffentlichen Interesse. Die Abwägungsdirektive aus Art. 20a GG sei auch einfachgesetzlich in § 2 EEG verankert worden. Der Betrieb der PV-Anlage genieße Vorrang vor der Errichtung eines klimaschädlichen Parkhauses. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.06.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er ergänzend aus, entgegen der Auffassung des Klägers sei das Gebäude der Stadtwerke in der M.-S.-Straße x mit seiner Höhe von 25,5 m kein Fremdkörper. Denn es gebe mehrere hohe Gebäude in der Umgebung (zwei Wohnhäuser mit 29,9 m, E.-K. mit 19,20 m), die die Umgebung prägten. Hiergegen sprächen auch nicht dazwischenliegende einzelne Bäume, zumal diese im Winter keinen Sichtschutz böten. Der Umstand, dass die Gebäude des Klägers und des benachbarten L.-M. mit 9 m bzw. 7,20 m niedriger seien, führe nicht dazu, dass die oben genannten Gebäude keinen prägenden Einfluss mehr hätten, zumal der Begriff des „Fremdkörpers“ restriktiv zu handhaben sei. Damit könne offenbleiben, ob das Gebäude in der R.straße x mit 29,35 m noch zur näheren Umgebung zähle. Allerdings habe die Schlussabnahme dieses Gebäudes bereits am 22.04.2014 stattgefunden. Von dem Parkhaus gehe angesichts der Höhenverhältnisse von knapp 25 m und gut 9 m bei einer Entfernung von 14 m zur nächstgelegenen Außenwand keine erdrückende oder einmauernde Wirkung zulasten des Grundstücks des Klägers aus. Die künftige Bebauung, für deren Realisierung hier zudem noch die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich sei, sei hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung nicht zu berücksichtigen. Die Auswirkungen der künftigen Gesamtbebauung seien im Bebauungsplanverfahren abzuwägen, nicht aber im Rahmen der vorliegenden Baugenehmigung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verschattung sei das Vorhaben nicht rücksichtslos. Der Kläger habe das Schreiben der Beigeladenen vom 23.06.2020 fehlerhaft interpretiert. Dort sei ausgeführt, von April bis August werde die Tennishalle gar nicht verschattet und in diesen Monaten würden in der Regel 58 % der Leistung über das Jahr produziert. Soweit der Kläger daraus den Umkehrschluss ziehen, dass die in den übrigen Monaten erzeugten ca. 42 % der Leistung komplett wegfielen, sei dies nicht der Fall. Zum einen sei auch in den Monaten Juli bis März die PV-Anlage morgens aufgrund der Lage des Bauvorhabens südwestlich des Grundstücks des Klägers komplett unverschattet. Zum anderen komme es auch im weiteren Tagesverlauf selbst im Winter nur zu einer teilweisen Verschattung. Da hier keine Reihenschaltung sämtliche Module vorliege, führe eine Teilverschattung nicht zum Ausfall der gesamten Anlage. Die Verschattungsanalyse der Beigeladenen sei für eine Grobeinschätzung völlig ausreichend. Eine genauere Prognose sei nicht erforderlich gewesen, da bei Einhaltung der Abstandsflächen sowohl Verschattungen als auch damit verbundene Wertminderungen grundsätzlich hinzunehmen seien. Entgegen der Auffassung des Klägers liege kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vor. Die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen sei nicht erforderlich gewesen, weil die für die Entscheidung zuständige Amtsträgerin als Dipl.-Ing. Architektur die Sachkunde für die eigene Erstellung einer Verschattungsanalyse innehabe. Die Analyse vom 28.07.2022 habe der getroffenen Entscheidung nicht zugrunde legen können. Der Vorrang erneuerbarer Energien wirke sich nicht auf die Beurteilung nach § 34 BauGB aus. Eine Änderung dieser Vorschrift, wonach erneuerbare Energien auch im Rahmen des Einfügens besonders zu berücksichtigen wären, sei bisher nicht erfolgt. Darüber hinaus sei § 2 EEG erst mit Wirkung vom 29.07.2022 neu gefasst worden und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung nicht zu berücksichtigen gewesen. Etwas anderes gelte auch nicht im Hinblick auf § 13 KSG. Das dort enthaltene Berücksichtigungsgebot gelange nicht zur Anwendung, da es sich vorliegend um eine gebundene Entscheidung handele. Das Ausmaß der näheren Umgebung richte sich nicht nach dem Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans. Der Umschreibung der Baugenehmigung mit Schreiben der Beigeladenen vom 10.05.2023 komme keine konstitutive Wirkung zu. Daher sei es auch unschädlich, dass in dem Schreiben von der Baugenehmigung der Beigeladenen und nicht „des Regierungspräsidiums“ die Rede sei. Der Übergang der Bauherreneigenschaft erfolge gemäß § 42 Abs. 6 LBO durch Mitteilung des Bauherrenwechsels durch den neuen Bauherrn. Einer behördlichen Entscheidung bedürfe es nicht. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, im Rahmen einer Verschattungsprognose der Stadtwerke vom 20.05.2020 sei nachgewiesen worden, dass die Photovoltaikanlage in den Sommermonaten April bis August nicht verschattet werde. In diesen Monaten würden in der Regel 58 % der Leistung über das Jahr gesehen produziert. Lediglich in den übrigen Monaten sei kurzzeitig mit Schatteneinwirkung zu rechnen. Durch die Verschattung werde somit nicht die Hälfte der Energiegewinnung verhindert, wie der Kläger vortrage. Aus der Verschattungsanalyse vom 28.07.2022 ergebe sich, dass die Verschattung in den Wintermonaten stets unter 10 % der Gesamtanlage pro Monat liege. Der Ersteller der Analyse sei Fachplaner für Elektro und Photovoltaik bei den Stadtwerken und somit als Sachverständiger geeignet. Die Analyse sei schlüssig und nachvollziehbar, sodass kein Anlass zu weiteren Ermittlungen bestehe. Im Übrigen habe der Kläger keine anderslautende Verschattungsanalyse eingebracht. Es lägen keine genauen Daten der PV-Anlage vor. Es sei auch kein Abschreibungswert mitgeteilt worden. Selbst wenn von gewissen finanziellen Einbußen auszugehen wäre, führe dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Seien - wie vorliegend - die Abstandsflächen eingehalten, sei regelmäßig nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen. Da das Vorhaben die Höhe der benachbarten Hochhäuser sogar noch um ca. 5 m unterschreite, habe der Kläger mit Neubauten dieser Höhe rechnen müssen. Indem die Photovoltaikanlage auf einem relativ grenznahen Gebäude angebracht worden sei, habe er sich im besonderen Maße dem Risiko ausgesetzt, dass die Funktion der Anlage durch bauliche Anlagen auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt werde, da diese Lage eine umfassende Besonnung durch Vorhalten eines Freiraums auf dem eigenen Grundstück nicht sicherstellen könne. Die besondere Förderlichkeit von regenerativen Energien sei ein öffentlicher Belang, der keinen Einfluss auf die Frage der Einhaltung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebotes habe. Vor dem Hintergrund der baupolitischen Ziele im Sinne einer geregelten Nachverdichtung aufgrund des Wohnraumbedarfs und dem sich daraus ergebenden Ziel moderner Quartiersstrukturen im Sinne einer nachhaltigen, umweltbewussten Stadtentwicklung (einschließlich P+R-Angebote) seien die Interessen der Beigeladenen und einer Vielzahl von Bürgern, die hiervon profitierten, höher zu bewerten als eventuelle Umsatzeinbußen des Klägers, die lediglich in den Wintermonaten pro Monat unter 10 % betrügen. Weitere prägende Gebäudehöhen in der Umgebungsbebauung stellten die Gebäude der Stadtwerke (M.-S.-Straße x: 25,5 m) sowie das Bürogebäude in der R.straße 39 (29,35 m) dar. Die Gebäudelänge des Parkhauses sei sowohl mit dem Gebäude des Klägers und dem E.-Komplex als auch mit diversen weiteren Baukörpern der näheren Umgebung vergleichbar. Die überbauten Grundstücksflächen seien in der näheren Umgebung inhomogen und erstreckten sich über die vollen Grundstückstiefen, sodass sich das Vorhaben auch insoweit einfüge. Das Gesamtkonzept „B.“ sei nicht Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung und unterliege daher nicht der Beurteilung der vorliegenden Klage. Etwaige Verschattungswirkungen noch zu erstellender Gebäude seien in künftigen Bauantragsverfahren zu klären. Im Übrigen habe der Kläger keine substantiierten Ausführungen gemacht, in welchem Umfang mit einer Verschattung und einer vertragsmäßigen Einbuße bei der Stromerzeugung zu rechnen sei. Es fehlten Angaben zu tatsächlich eintretenden Ausfällen, Abschreibung etc.. Eine sachverständige Stellungnahme seinerseits sei nicht vorgelegt worden. Im Übrigen werde auf eine inzwischen eingeholte ergänzende Einschätzung des Sachkundigen der Stadtwerke verwiesen, welcher auch der genehmigte Standort des Vorhabens gemäß Lageplan zugrundegelegt worden sei. Hieraus ergebe sich, dass jedenfalls im Zeitraum von Mitte Mai bis Mitte August kein Schattenwurf auf der Halle festzustellen sei und deshalb in diesem (sonnenreichen) Zeitraum keine Einbußen einträten. Im übrigen Zeitraum werde ein Schattenwurf nur Teile der Tennishalle betreffen. Ein geschätzter Minderertrag liege nach der Einschätzung des Sachkundigen bei ca. 3 %. Angesichts des unsubstantiierten Vorbringens des Klägers liege kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 24 LVwVfG vor. Ihn treffe nach den Regeln der materiellen Beweislast die Substantiierungs- und Darlegungslast. Es sei inzwischen ein Bauherrenwechsel eingetreten. Die Beigeladene habe die Umschreibung der Baugenehmigung vorgenommen. Diese Umschreibung habe keine konstitutive Wirkung. Im Übrigen gelte, wie sich aus § 48 Abs. 2 Satz 2 LBO ergebe, die Ausnahme des § 48 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht für die Behandlung des Bauantrages, die Bauüberwachung und die Bauabnahme und damit auch nicht für die Feststellung des Wechsels des Bauherrn. Neuer Bauherr seien die Stadtwerke K. M. GmbH. Es handele sich um eine 100-prozentige Tochter der Stadtwerke K. GmbH, von welcher die Beigeladene Alleingesellschafterin sei. Die Stadtwerke M. GmbH übe ihre Tätigkeit zu mehr als 80 % für die Beigeladene aus und unterliege deren mittelbarer Kontrolle. Der Bauherrenwechsel sei erfolgt, nachdem die hierzu neugebildeten Grundstücke, auf denen das streitgegenständliche Bauvorhaben ausgeführt werden solle, an die Stadtwerke K. M. GmbH veräußert worden seien. Diese sei daher zum Rechtsstreit notwendig beizuladen. Sie habe gegenüber der Beigeladenen eine Herstellungs- und Betriebsverpflichtung bezüglich des Parkhauses übernommen. Diese Verpflichtung hänge vom Bestand der Baugenehmigung ab. Hieraus folge ein Interesse der Beigeladenen im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat im Hinblick auf § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO von einer Aufhebung der Beiladung der Beigeladenen und einer Beiladung der K. M. GmbH - als neue Bauherrin - abgesehen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung des Berichterstatters vom 29.01.2024 verwiesen. Dem Gericht liegen die einschlägige (elektronische) Akte des Regierungspräsidiums Freiburg sowie Akten der Beigeladenen (ein Heft Verfahrensakten mit Bauvorlagen; Bauvorlagen zu Bauvorhaben in der Nachbarschaft; ein Heft Archivakten zur Bauvoranfrage) vor. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Augenscheins. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.